4.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 60/48


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/347 DER KOMMISSION

vom 2. März 2015

betreffend die Inkohärenz bestimmter in den nationalen Plänen oder den Plänen für funktionale Luftraumblöcke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 festgelegter Ziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum und mit Empfehlungen für die Überarbeitung dieser Ziele

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 1263)

(Nur der bulgarische, tschechische, deutsche, griechische, spanische, französische, kroatische, italienische, maltesische, ungarische, niederländische, portugiesische, rumänische, slowenische und slowakische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (1), insbesondere Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 müssen die Mitgliedstaaten nationale Pläne oder Pläne für funktionale Luftraumblöcke (FAB) annehmen, die auch verbindliche nationale Ziele oder Ziele funktionaler Luftraumblöcke enthalten, die Kohärenz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen gewährleisten. Diese Verordnung besagt ferner, dass die Kommission die Kohärenz dieser Ziele anhand der in Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe d genannten Bewertungskriterien zu bewerten hat und dass die Kommission Empfehlungen abgeben kann, wenn sie feststellt, dass diese Kriterien nicht erfüllt wurden. Diesbezügliche Durchführungsbestimmungen wurden in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission (2) niedergelegt.

(2)

Unionsweit geltende Leistungsziele in den wesentlichen Leistungsbereichen Sicherheit, Umwelt, Kapazität und Kosteneffizienz für den zweiten Bezugszeitraum (2015-2019) wurden mit dem Durchführungsbeschluss 2014/132/EU der Kommission (3) angenommen.

(3)

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission die Leistungspläne, sämtlich auf der Ebene der funktionalen Luftraumblöcke (FAB), bis zum 1. Juli 2014 vorgelegt. In einigen Fällen wurde ursprünglich nur ein Entwurf unterbreitet. Darüber hinaus wurden mehrere Pläne nachträglich durch Nachträge oder Berichtigungen geändert, letztmals am 9. Januar 2015. Bei ihrer Bewertung hat sich die Kommission auf die jüngsten Angaben gestützt.

(4)

Das Leistungsüberprüfungsgremium, das die Kommission nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 bei der Umsetzung des Leistungssystems unterstützt, legte der Kommission am 7. Oktober 2014 einen ersten Bewertungsbericht und am 15. Dezember 2014 eine aktualisierte Fassung des Berichts vor. Ferner übermittelte das Leistungsüberprüfungsgremium der Kommission Berichte, die auf der Grundlage von Angaben der nationalen Aufsichtsbehörden zur Überwachung der Leistungspläne und Ziele nach Artikel 18 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 erstellt wurden.

(5)

Betreffend den wesentlichen Leistungsbereich Kapazität wurde die Kohärenz der Ziele, die die Mitgliedstaaten für die ATFM-Verspätung im Streckenflug vorgelegt hatten, im Einklang mit dem Grundsatz nach Anhang IV Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 bewertet; hierzu wurden die vom Netzmanager berechneten und im Netzbetriebsplan (2014-2018/2019) in der jüngsten Fassung von Juni 2014 („Netzbetriebsplan“) aufgeführten jeweiligen FAB-Referenzwerte für die Kapazität herangezogen, die — sofern sie angewendet werden — auf Unionsebene sicherstellen, dass das unionsweit geltende Leistungsziel erfüllt wird. Diese Bewertung hat ergeben, dass die von Belgien, Luxemburg, Frankreich, Deutschland und den Niederlanden für FABEC, von Österreich, Kroatien, der Tschechischen Republik, Ungarn, der Slowakei und Slowenien für FABCE, von Zypern, Griechenland, Italien und Malta für Blue Med FAB, von Bulgarien und Rumänien für Danube FAB und von Portugal und Spanien für SW FAB vorgelegten Ziele nicht mit den jeweiligen Referenzwerten und damit nicht mit dem betreffenden unionsweit geltenden Leistungsziel übereinstimmen.

(6)

In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz wurden die von den Mitgliedstaaten vorgelegten, in festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit ausgedrückten Ziele, im Einklang mit den Grundsätzen nach Anhang IV Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 bewertet, wobei der Trend der festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im zweiten Bezugszeitraum und im Gesamtzeitraum (erster und zweiter Bezugszeitraum, 2012-2019), die Zahl der Leistungseinheiten (Verkehrsprognose) und die Höhe der festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im Vergleich zu Mitgliedstaaten mit einem ähnlichen betrieblichen und wirtschaftlichen Umfeld berücksichtigt wurden. Diese Bewertung hat ergeben, dass die von Österreich und der Slowakei für FABCE, von Belgien, Luxemburg, Frankreich, Deutschland und den Niederlanden für FABEC und von Italien für Blue Med FAB vorgelegten Ziele nicht mit dem einschlägigen unionsweit geltenden Leistungsziel übereinstimmen, und zwar aus den nachstehenden Gründen.

(7)

Österreichs Ziele beruhen auf einer geplanten Senkung seiner festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im zweiten Bezugszeitraum um durchschnittlich 3,5 % pro Jahr. Dies liegt zwar leicht über der angestrebten Senkung der durchschnittlichen unionsweit festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im zweiten Bezugszeitraum (– 3,3 % pro Jahr), doch liegt Österreichs geplante Verringerung im Gesamtzeitraum (erster und zweiter Bezugszeitraum) unter dem Trend auf Unionsebene (– 1,1 % pro Jahr im Vergleich zu – 1,7 % pro Jahr). Zudem beruhen die Ziele auf den geplanten festgestellten streckenbezogenen Kosten zu Beginn des zweiten Bezugszeitraums, die 8 % über den gemeldeten tatsächlichen streckenbezogenen Kosten im Jahr 2013 liegen. Aufgrund dessen wurde die im ersten Bezugszeitraum erzielte Verbesserung der Kosteneffizienz bei der Festlegung der Ziele für den zweiten Bezugszeitraum nicht angemessen berücksichtigt. Darüber hinaus beruht das Ziel für 2019 auf den geplanten festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit, die wesentlich (+ 20 %) über den durchschnittlichen festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit der Mitgliedstaaten mit einem ähnlichen betrieblichen oder wirtschaftlichen Umfeld wie Österreich, und rund 19 % über dem für 2019 festgelegten unionsweit geltenden Leistungsziel liegen.

(8)

Die Ziele der Slowakei beruhen auf einer geplanten Senkung ihrer festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im zweiten Bezugszeitraum um durchschnittlich 2,6 % pro Jahr. Dies liegt unter der angestrebten Senkung der durchschnittlichen unionsweit festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im zweiten Bezugszeitraum (– 3,3 % pro Jahr). Die Senkung der geplanten festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im Gesamtzeitraum (erster und zweiter Bezugszeitraum) liegt zwar etwas über dem Trend auf Unionsebene (– 2,1 % pro Jahr gegenüber – 1,7 % pro Jahr), doch beruht das Ziel für 2019 auf den geplanten festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit, die wesentlich (+ 18,6 %) über den durchschnittlichen festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit der Mitgliedstaaten mit einem ähnlichen betrieblichen oder wirtschaftlichen Umfeld wie die Slowakei liegen.

(9)

Belgien und Luxemburg haben eine gemeinsame Gebührenzone. Ihre Ziele beruhen auf einer geplanten Senkung der festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im zweiten Bezugszeitraum um durchschnittlich nur 0,2 % pro Jahr. Dies liegt erheblich unter der angestrebten Senkung der durchschnittlichen unionsweit festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im zweiten Bezugszeitraum (– 3,3 % pro Jahr). Zudem sinken im Gesamtzeitraum (erster und zweiter Bezugszeitraum) die geplanten festgelegten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit nicht im Einklang mit dem unionsweiten Trend (– 0,4 % gegenüber – 1,7 %). Darüber hinaus beruht das Ziel für 2019 auf den geplanten festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit, die über (+ 3,7 %) den durchschnittlichen festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit der Mitgliedstaaten mit einem ähnlichen betrieblichen oder wirtschaftlichen Umfeld wie Belgien und Luxemburg, und rund 27 % über dem für 2019 festgelegten unionsweit geltenden Leistungsziel liegen.

(10)

Frankreichs Ziele beruhen auf einer geplanten Senkung seiner festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im zweiten Bezugszeitraum um durchschnittlich nur 0,7 % pro Jahr. Dies liegt erheblich unter der angestrebten Senkung der durchschnittlichen unionsweit festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im zweiten Bezugszeitraum (– 3,3 % pro Jahr). Zudem sinken im Gesamtzeitraum (erster und zweiter Bezugszeitraum) die geplanten festgelegten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit nicht im Einklang mit dem unionsweiten Trend (– 0,2 % gegenüber – 1,7 %). Außerdem beruhen die Ziele auf den geplanten festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit zu Beginn des zweiten Bezugszeitraums, die 6,2 % über den gemeldeten tatsächlichen streckenbezogenen Kosten im Jahr 2013 liegen. Aufgrund dessen wurde die im ersten Bezugszeitraum erzielte Verbesserung der Kosteneffizienz bei der Festlegung der Ziele für den zweiten Bezugszeitraum nicht angemessen berücksichtigt. Das Ziel für 2019 beruht zwar auf den geplanten festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit, die etwas (– 2,8 %) unter den durchschnittlichen festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit der Mitgliedstaaten mit einem ähnlichen betrieblichen oder wirtschaftlichen Umfeld wie Frankreich liegen, doch liegen diese auch rund 23 % über dem für 2019 festgelegten unionsweit geltenden Leistungsziel.

(11)

Deutschlands Ziele beruhen auf einer geplanten Senkung seiner festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im zweiten Bezugszeitraum um durchschnittlich 1,1 % pro Jahr. Dieser Wert liegt erheblich unter der angestrebten Senkung der durchschnittlichen unionsweit festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im zweiten Bezugszeitraum (– 3,3 % pro Jahr). Zudem gehen im Gesamtzeitraum (erster und zweiter Bezugszeitraum) die festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit nicht im Einklang mit dem unionsweiten Trend zurück, sondern steigen an (+ 0,7 % gegenüber – 1,7 %). Darüber hinaus beruht das Ziel für 2019 auf den geplanten festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im Jahr 2019, die wesentlich (+ 26,6 %) über den durchschnittlichen festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit der Mitgliedstaaten mit einem ähnlichen betrieblichen oder wirtschaftlichen Umfeld wie Deutschland, und rund 52 % über dem für 2019 festgelegten unionsweit geltenden Leistungsziel liegen.

(12)

Die Ziele der Niederlande beruhen auf einer geplanten Senkung ihrer festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im zweiten Bezugszeitraum um durchschnittlich nur 0,3 % pro Jahr. Dieser Wert liegt erheblich unter der angestrebten Senkung der durchschnittlichen unionsweit festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im zweiten Bezugszeitraum (– 3,3 % pro Jahr). Zudem sinken im Gesamtzeitraum (erster und zweiter Bezugszeitraum) die geplanten festgelegten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit nicht im Einklang mit dem unionsweiten Trend (– 0,3 % gegenüber – 1,7 %). Das Ziel für 2019 beruht zwar auf den geplanten festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit, die etwas unter den durchschnittlichen festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit der Mitgliedstaaten mit einem ähnlichen betrieblichen oder wirtschaftlichen Umfeld wie die Niederlande liegen (– 3,7 %), doch liegen diese auch rund 18 % über dem für 2019 festgelegten unionsweit geltenden Leistungsziel.

(13)

Italiens Ziel beruht auf einer geplanten Senkung seiner festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im zweiten Bezugszeitraum um durchschnittlich 2,8 % pro Jahr. Dies steht nicht im Einklang mit der angestrebten Senkung der durchschnittlichen unionsweit festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im zweiten Bezugszeitraum (– 3,3 % pro Jahr). Zudem sinken im Gesamtzeitraum (erster und zweiter Bezugszeitraum) die geplanten festgelegten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit nicht im Einklang mit dem unionsweiten Trend (– 1,4 % gegenüber – 1,7 %). Darüber hinaus beruht das Ziel für 2019 auf den geplanten festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit, die wesentlich (+ 16,6 %) über den durchschnittlichen festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit der Mitgliedstaaten mit einem ähnlichen betrieblichen oder wirtschaftlichen Umfeld wie Italien, und rund 25 % über dem für 2019 festgelegten unionsweit geltenden Leistungsziel liegen.

(14)

Es ist daher angezeigt, dass die Kommission Empfehlungen zu den erforderlichen Maßnahmen abgibt, die die Mitgliedstaaten zu treffen haben, um sicherzustellen, dass ihre nationalen Aufsichtsbehörden überarbeitete Leistungsziele vorschlagen, um den in diesem Beschluss festgestellten Inkohärenzen abzuhelfen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 ist es dann Sache der betreffenden Mitgliedstaaten, ihre geänderten Leistungsziele anzunehmen und sie der Kommission innerhalb von vier Monaten nach der Notifizierung dieses Beschlusses mitzuteilen.

(15)

Um den Inkohärenzen in Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Kapazität abzuhelfen, sollte sichergestellt werden, dass die überarbeiteten Leistungsziele mindestens mit den im Netzbetriebsplan festgelegten FAB-Referenzwerten für die Kapazität konform sind. Enthält der Netzbetriebsplan Abhilfemaßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die einschlägigen FAB-Referenzwerte eingehalten werden, sollten die betreffenden Mitgliedstaaten diesen Maßnahmen bei der Überarbeitung der Leistungsziele Rechnung tragen.

(16)

Um den Inkohärenzen in Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz in Bezug auf Österreich, die Slowakei, Belgien, Luxemburg, Frankreich, Deutschland und Italien abzuhelfen, sollten die in festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit ausgedrückten Kosteneffizienz-Leistungsziele nach unten korrigiert werden, damit sie mit der Senkung der durchschnittlichen festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit auf Unionsebene im zweiten Bezugszeitraum und im Gesamtzeitraum (erster und zweiter Bezugszeitraum) in Einklang stehen.

(17)

Außerdem sollten bei der Überarbeitung der Kosteneffizienz-Leistungsziele auch die Verkehrsprognosen, auf denen diese Ziele beruhen, überarbeitet werden. Für Belgien, Luxemburg, Frankreich, Deutschland und die Niederlande sollten die prognostizierten Leistungseinheiten im zweiten Bezugszeitraum angesichts des 2014 verzeichneten Anstiegs des Verkehrsaufkommens erhöht werden. Dagegen sollte Italien die prognostizierten Leistungseinheiten angesichts der aktuellen Zahlen im zweiten Bezugszeitraum verringern.

(18)

Die Kommission hat die betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 zu den im vorliegenden Beschluss enthaltenen Empfehlungen konsultiert.

(19)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen europäischen Luftraum —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die in den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 vorgelegten Leistungsplänen enthaltenen Ziele, die im Anhang aufgeführt sind, sind nicht mit den im Durchführungsbeschluss 2014/132/EU festgelegten unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum vereinbar.

Artikel 2

Österreich, die Tschechische Republik, Kroatien, Ungarn, die Slowakei und Slowenien in Bezug auf FABCE, Belgien, Luxemburg, Frankreich, Deutschland und die Niederlande in Bezug auf FABEC, Zypern, Italien, Griechenland und Malta in Bezug auf Blue Med FAB, Bulgarien und Rumänien in Bezug auf Danube FAB und Portugal und Spanien in Bezug auf SW FAB sollten die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass ihre nationalen Aufsichtsbehörden überarbeitete Leistungsziele im Einklang mit den Artikeln 3 und 4 vorschlagen.

Artikel 3

Die von Österreich, Kroatien, der Tschechischen Republik, Ungarn, Slowenien und der Slowakei in Bezug auf FABCE, die von Belgien, Luxemburg, Frankreich, Deutschland und den Niederlanden in Bezug auf FABEC, die von Zypern, Griechenland, Italien und Malta in Bezug auf Blue Med FAB, die von Bulgarien und Rumänien in Bezug auf Danube FAB und die von Portugal und Spanien in Bezug auf SW FAB vorgelegten Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität sollten nach unten korrigiert werden. Diese Ziele sollten zumindest mit den entsprechenden im Netzbetriebsplan festgelegten FAB-Referenzwerten im Einklang stehen. Enthält der Netzbetriebsplan Abhilfemaßnahmen, so sollte diesen Maßnahmen bei der Überarbeitung der Leistungsziele Rechnung getragen werden.

Artikel 4

Die in festgelegten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit ausgedrückten, von Österreich und der Slowakei in Bezug auf FABCE, von Belgien, Luxemburg, Frankreich, Deutschland und den Niederlanden in Bezug auf FABEC vorgelegten Leistungsziele und das von Italien in Bezug auf Blue Med FAB vorgelegte Leistungsziel für den wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz sollten nach unten korrigiert werden, und zwar auf ein Niveau, das mit der Senkung der durchschnittlichen festgelegten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit auf Unionsebene im zweiten Bezugszeitraum und, wenn dies noch nicht der Fall ist, im Gesamtzeitraum (erster und zweiter Bezugszeitraum) im Einklang steht. Diese Abwärtskorrekturen sollten eine Senkung der festgestellten streckenbezogenen Kosten im zweiten Bezugszeitraum und für Belgien, Luxemburg, Frankreich, Deutschland, die Niederlande und Italien eine Überarbeitung der in Leistungseinheiten ausgedrückten Verkehrsprognosen beinhalten.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik gerichtet.

Brüssel, den 2. März 2015

Für die Kommission

Violeta BULC

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystem für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen (ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 1).

(3)  Durchführungsbeschluss 2014/132/EU der Kommission vom 11. März 2014 zur Festlegung unionsweiter Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz und Warnschwellen für den zweiten Bezugszeitraum 2015-2019 (ABl. L 71 vom 12.3.2014, S. 20).


ANHANG

In den nationalen Plänen oder den Plänen für funktionale Luftraumblöcke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 festgelegte Leistungsziele in den wesentlichen Leistungsbereichen Kapazität und Kosteneffizienz, die nicht mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum vereinbar sind

WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH KAPAZITÄT

ATFM-Verspätung im Streckenflug (ATFM = Air Traffic Flow Management) in Min./Flug

Mitgliedstaat

FAB (Funktionaler Luftraumblock)

FAB Streckenkapazitätsziel

2015

2016

2017

2018

2019

Österreich

FAB CE

0,32

0,31

0,31

0,30

Vereinbar (0,29)

Kroatien

Tschechische Republik

Ungarn

Slowakei

Slowenien

Belgien/Luxemburg

FAB EC

0,48

0,49

0,48

0,47

Vereinbar (0,43)

Frankreich

Deutschland

Niederlande

[Schweiz]

Zypern

BLUE MED

0,35

0,36

0,37

0,37

0,38

Griechenland

Italien

Malta

Bulgarien

DANUBE

0,08

0,08

0,08

0,09

0,09

Rumänien

Portugal

SW

0,52

0,52

0,52

0,52

0,52

Spanien

WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH KOSTENEFFIZIENZ

Legende:

Kennung

Posten

Einheiten

(A)

Festgestellte streckenbezogene Kosten insgesamt

(als Nominalwert und in Landeswährung)

(B)

Inflationsrate

(%)

(C)

Inflationsindex

(100 = 2009)

(D)

Festgestellte streckenbezogene Kosten insgesamt

(in realen Preisen von 2009 und in Landeswährung)

(E)

Streckenbezogene Leistungseinheiten insgesamt

(TSU, Total En-route Services Units)

(F)

Festgestellte streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit (DUC)

(in realen Preisen von 2009 und in Landeswährung)

BLUE MED FAB

Gebührenzone: Italien — Währung: EUR

 

2015

2016

2017

2018

2019

(A)

696 150 348

712 171 934

731 453 130

750 864 934

765 870 274

(B)

1,0 %

1,1 %

1,3 %

1,5 %

1,6 %

(C)

111,3

112,5

114,0

115,7

117,5

(D)

625 518 979

632 952 539

641 746 263

649 041 739

651 586 847

(E)

9 014 000

9 447 000

9 824 000

10 209 000

10 630 000

(F)

69,39

67,00

65,32

63,58

61,30

FABCE

Gebührenzone: Österreich — Währung: EUR

 

2015

2016

2017

2018

2019

(A)

188 243 000

195 340 000

198 306 000

203 074 000

206 839 000

(B)

1,7 %

1,7 %

1,7 %

1,7 %

1,7 %

(C)

114,4

116,4

118,3

120,4

122,4

(D)

164 512 578

167 861 269

167 561 493

168 722 008

168 977 503

(E)

2 693 000

2 658 000

2 728 000

2 798 000

2 882 000

(F)

61,09

63,15

61,42

60,30

58,63


Gebührenzone: Slowakei — Währung: EUR

 

2015

2016

2017

2018

2019

(A)

61 695 383

66 471 778

69 789 826

73 508 613

74 662 243

(B)

1,6 %

1,8 %

2,0 %

2,1 %

2,2 %

(C)

112,9

115,0

117,3

119,7

122,3

(D)

54 631 715

57 814 800

59 507 010

61 395 324

61 041 573

(E)

1 114 110

1 168 000

1 219 000

1 268 000

1 330 604

(F)

49,04

49,50

48,82

48,42

45,88

FABEC

Gebührenzone: Belgien-Luxemburg — Währung: EUR

 

2015

2016

2017

2018

2019

(A)

168 053 280

172 546 632

177 419 403

180 598 797

184 687 422

(B)

1,1 %

1,2 %

1,3 %

1,4 %

1,4 %

(C)

112,2

113,5

115,0

116,6

118,2

(D)

149 766 718

151 965 777

154 223 135

154 872 832

156 223 161

(E)

2 370 804

2 397 991

2 426 749

2 462 930

2 501 309

(F)

63,17

63,37

63,55

62,88

62,46


Gebührenzone: Frankreich — Währung: EUR

 

2015

2016

2017

2018

2019

(A)

1 290 640 175

1 296 576 851

1 328 676 965

1 340 098 296

1 343 820 915

(B)

1,2 %

1,3 %

1,4 %

1,5 %

1,6 %

(C)

109,8

111,3

112,9

114,6

116,4

(D)

1 174 993 349

1 165 249 826

1 177 263 728

1 169 490 307

1 154 043 494

(E)

18 487 000

18 604 000

18 714 000

18 876 000

19 064 000

(F)

63,56

62,63

62,91

61,96

60,54


Gebührenzone: Deutschland — Währung: EUR

 

2015

2016

2017

2018

2019

(A)

1 085 545 510

1 042 966 695

1 042 231 408

1 040 128 865

1 054 280 740

(B)

1,4 %

1,6 %

1,7 %

1,7 %

1,7 %

(C)

110,5

112,3

114,2

116,2

118,1

(D)

981 973 060

928 599 125

912 433 104

895 371 101

892 382 909

(E)

12 568 000

12 665 000

12 765 000

12 879 000

13 004 000

(F)

78,13

73,32

71,48

69,52

68,62


Gebührenzone: Niederlande — Währung: EUR

 

2015

2016

2017

2018

2019

(A)

186 172 831

185 355 981

189 152 594

195 873 996

200 293 234

(B)

1,0 %

1,2 %

1,4 %

1,5 %

1,5 %

(C)

111,2

112,5

114,2

115,9

117,6

(D)

167 474 497

164 697 439

165 685 043

169 053 642

170 296 296

(E)

2 806 192

2 825 835

2 845 616

2 874 072

2 902 813

(F)

59,68

58,28

58,22

58,82

58,67