19.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 103/37 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/599 DER KOMMISSION
vom 15. April 2016
betreffend die Kohärenz bestimmter in den überarbeiteten nationalen Plänen oder den Plänen für funktionale Luftraumblöcke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegter Ziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2140)
(Nur der bulgarische, der deutsche, der italienische, der kroatische, der portugiesische, der rumänische, der slowakische, der slowenische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (die Rahmenverordnung) (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c,
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 müssen die Mitgliedstaaten nationale Pläne oder Pläne für funktionale Luftraumblöcke (FAB) annehmen, die auch verbindliche nationale Ziele oder Ziele funktionaler Luftraumblöcke enthalten, die Kohärenz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen gewährleisten. Diese Verordnung besagt ferner, dass die Kommission die Kohärenz dieser Ziele anhand der Kriterien gemäß Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe d zu bewerten hat. Diesbezügliche Durchführungsbestimmungen wurden in der Verordnung (EU) Nr. 390/2013 niedergelegt. |
(2) |
Unionsweit geltende Leistungsziele in den wesentlichen Leistungsbereichen Sicherheit, Umwelt, Kapazität und Kosteneffizienz für den zweiten Bezugszeitraum (2015-2019) wurden mit dem Durchführungsbeschluss 2014/132/EU der Kommission (3) angenommen. |
(3) |
Am 2. März 2015 erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/347 (4) betreffend die Inkohärenz bestimmter in den ursprünglichen Leistungsplänen enthaltener Ziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen und mit Empfehlungen für die Überarbeitung dieser Ziele. Dieser Beschluss war an Belgien, Bulgarien, die Tschechische Republik, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Luxemburg, Ungarn, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowenien und die Slowakische Republik gerichtet und machte die Überarbeitungen der Ziele in den wesentlichen Leistungsbereichen Kapazität und/oder Kosteneffizienz erforderlich. |
(4) |
Belgien, Bulgarien, die Tschechische Republik, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Luxemburg, Ungarn, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowenien und die Slowakische Republik legten bis zum 2. Juli 2015 überarbeitete nationale Pläne oder Pläne für funktionale Luftraumblöcke, einschließlich überarbeiteter Leistungsziele vor. Spanien und Portugal legten am 4. Februar 2016 eine Änderung des Plans für funktionale Luftraumblöcke mit weiter überarbeiteten Leistungszielen vor. |
(5) |
Das Leistungsüberprüfungsgremium, das die Kommission nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 bei der Umsetzung des Leistungssystems unterstützt, legte der Kommission am 15. Oktober 2015 seinen Bewertungsbericht vor. |
(6) |
Die Bewertung der überarbeiteten Leistungsziele in Bezug auf deren Kohärenz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen erfolgte anhand derselben Kriterien und Methoden, die zur Bewertung der ursprünglich vorgelegten Leistungsziele herangezogen wurden. |
(7) |
Betreffend den wesentlichen Leistungsbereich Kapazität wurde die Kohärenz der überarbeiteten Ziele, die die betreffenden Mitgliedstaaten für die ATFM-Verspätung im Streckenflug vorgelegt hatten, im Einklang mit dem Grundsatz nach Anhang IV Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 bewertet; hierzu wurden die vom Netzmanager berechneten und im Netzbetriebsplan (2014-2018/2019) in der jüngsten Fassung von Juni 2014 („Netzbetriebsplan“) aufgeführten jeweiligen FAB-Referenzwerte für die Kapazität herangezogen, die — sofern sie angewendet werden — auf Unionsebene sicherstellen, dass das unionsweit geltende Leistungsziel erfüllt wird. Diese Bewertung hat ergeben, dass die von Österreich, Kroatien, der Tschechischen Republik, Ungarn, der Slowakischen Republik und Slowenien für FABCE, die von Portugal und Spanien für SW FAB sowie von Bulgarien und Rumänien für DANUBE FAB vorgelegten überarbeiteten Ziele mit dem einschlägigen unionsweit geltenden Leistungsziel vereinbar sind. |
(8) |
In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz wurden die von den betreffenden Mitgliedstaaten vorgelegten, in festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit ausgedrückten Ziele, im Einklang mit den Grundsätzen nach Anhang IV Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 bewertet, wobei der Trend der festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im zweiten Bezugszeitraum und im Gesamtzeitraum (erster und zweiter Bezugszeitraum, 2012-2019), die Zahl der Leistungseinheiten (Verkehrsprognose) und die Höhe der festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im Vergleich zu Mitgliedstaaten mit einem ähnlichen betrieblichen und wirtschaftlichen Umfeld berücksichtigt wurden. Diese Bewertung hat ergeben, dass die von Österreich und der Slowakischen Republik vorgelegten überarbeiteten Leistungsziele nach Maßgabe des geänderten Leistungsplans für FABCE und die von Italien vorgelegten überarbeiteten Leistungsziele nach Maßgabe des überarbeiteten Leistungsplans für BLUE MED FAB mit dem einschlägigen unionsweit geltenden Leistungsziel vereinbar sind. |
(9) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen europäischen Luftraum — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die in den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 vorgelegten überarbeiteten Leistungsplänen enthaltenen Ziele, die im Anhang aufgeführt sind, sind mit den im Durchführungsbeschluss 2014/132/EU festgelegten unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum vereinbar.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Spanien, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, Ungarn, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik gerichtet.
Brüssel, den 15. April 2016
Für die Kommission
Violeta BULC
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.
(2) ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 1.
(3) Durchführungsbeschluss 2014/132/EU der Kommission vom 11. März 2014 zur Festlegung unionsweiter Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz und Warnschwellen für den zweiten Bezugszeitraum 2015-2019 (ABl. L 71 vom 12.3.2014, S. 20).
(4) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/347 der Kommission vom 2. März 2015 betreffend die Inkohärenz bestimmter in den nationalen Plänen oder den Plänen für funktionale Luftraumblöcke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 festgelegter Ziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugsraum und mit Empfehlungen für die Überarbeitung dieser Ziele (ABl. L 60 vom 4.3.2015, S. 48).
ANHANG
In den überarbeiteten nationalen Plänen oder den Plänen für funktionale Luftraumblöcke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 festgelegte Leistungsziele in den wesentlichen Leistungsbereichen Kapazität und Kosteneffizienz, die mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum vereinbar sind
WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH KAPAZITÄT
ATFM-Verspätung im Streckenflug (ATFM = Air Traffic Flow Management) in Min./Flug
MITGLIEDSTAAT |
FAB (Funktionaler Luftraumblock) |
FAB STRECKENKAPAZITÄTSZIEL |
||||
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
||
Tschechische Republik |
FABCE |
0,29 |
0,29 |
0,28 |
0,28 |
0,27 |
Kroatien |
||||||
Ungarn |
||||||
Österreich |
||||||
Slowenien |
||||||
Slowakei |
||||||
Bulgarien |
DANUBE |
0,03 |
0,03 |
0,03 |
0,03 |
0,04 |
Rumänien |
||||||
Schweden |
SW |
0,30 |
0,31 |
0,31 |
0,30 |
0,30 |
Spanien |
WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH KOSTENEFFIZIENZ
Legende:
Kennbuchstabe |
Element |
Einheiten |
(A) |
Festgestellte streckenbezogene Kosten insgesamt |
(als Nominalwert und in Landeswährung) |
(B) |
Inflationsrate |
(%) |
(C) |
Inflationsindex |
(100 = 2009) |
(D) |
Festgestellte streckenbezogene Kosten insgesamt |
(in realen Preisen von 2009 und in Landeswährung) |
(E) |
Streckenbezogene Leistungseinheiten insgesamt |
(TSU, Total En-route Services Units) |
(F) |
Festgestellte streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit (DUC) |
(in realen Preisen von 2009 und in Landeswährung) |
BLUE MED FAB
Gebührenzone: Italien — Währung: EUR |
|||||
|
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
(A) |
674 742 285 |
693 557 255 |
711 992 044 |
710 883 664 |
707 016 612 |
(B) |
1,0 % |
1,1 % |
1,3 % |
1,5 % |
1,6 % |
(C) |
110,8 |
112,0 |
113,5 |
115,2 |
117,0 |
(D) |
609 005 804 |
619 176 790 |
627 477 336 |
617 241 895 |
604 216 765 |
(E) |
8 557 964 |
8 866 051 |
9 207 393 |
9 553 591 |
9 897 521 |
(F) |
71,16 |
69,84 |
68,15 |
64,61 |
61,05 |
FABCE
Gebührenzone: Österreich — Währung: EUR |
|||||
|
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
(A) |
188 243 000 |
194 934 000 |
204 696 000 |
209 564 000 |
207 200 000 |
(B) |
1,7 % |
1,7 % |
1,7 % |
1,7 % |
1,7 % |
(C) |
114,2 |
116,1 |
118,1 |
120,1 |
122,1 |
(D) |
164 901 573 |
167 908 470 |
173 369 786 |
174 525 859 |
169 672 673 |
(E) |
2 693 000 |
2 777 000 |
2 850 000 |
2 928 000 |
3 014 000 |
(F) |
61,23 |
60,46 |
60,83 |
59,61 |
56,29 |
Gebührenzone: Slowakische Republik — Währung: EUR |
|||||
|
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
(A) |
59 272 906 |
61 912 217 |
62 981 088 |
66 300 093 |
67 598 994 |
(B) |
0,0 % |
1,4 % |
1,7 % |
1,8 % |
2,0 % |
(C) |
110,3 |
111,8 |
113,7 |
115,7 |
118,1 |
(D) |
53 754 368 |
55 355 807 |
55 381 628 |
57 279 434 |
57 253 112 |
(E) |
1 078 000 |
1 126 000 |
1 186 000 |
1 250 000 |
1 312 000 |
(F) |
49,86 |
49,16 |
46,70 |
45,82 |
43,64 |