24.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/11


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/553 DER KOMMISSION

vom 22. März 2017

über die Kohärenz der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 von Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden eingereichten und überarbeiteten Pläne für funktionale Luftraumblöcke und der darin festgelegten Leistungsziele in den wesentlichen Leistungsbereichen Kapazität und Kosteneffizienz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 1798)

(Nur der deutsche, der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 müssen die Mitgliedstaaten nationale Pläne oder Pläne für funktionale Luftraumblöcke (FAB) annehmen, die auch verbindliche nationale Ziele oder Ziele funktionaler Luftraumblöcke enthalten und die Kohärenz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen gewährleisten. Die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 besagt ferner, dass die Kommission die Kohärenz dieser Ziele anhand der Kriterien nach Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe d jener Verordnung zu bewerten hat. Die Bestimmungen hierzu wurden im Einzelnen in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 festgelegt.

(2)

Solche Pläne für den funktionalen Luftraumblock „Europe Central“ (FABEC) wurden der Kommission von Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden vorgelegt. Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/347 der Kommission (3) hatten diese Mitgliedstaaten ihre Pläne und die darin festgelegten Ziele überarbeitet. In ihrem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/259 (4) hatte die Kommission jedoch festgestellt, dass die überarbeiteten Leistungsziele in dem wesentlichen Leistungsbereich Kapazität für den Luftraumblock FABEC insgesamt und — in Bezug auf Deutschland, Frankreich und die Niederlande — in dem wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz immer noch nicht angemessen waren und auch die in die überarbeiteten Pläne aufgenommenen Maßnahmen nicht ausreichten, weshalb diese Mitgliedstaaten bestimmte Maßnahmen zur weiteren Überarbeitung ihrer Leistungsziele ergreifen mussten, um die Inkohärenz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen zu beheben.

(3)

Am 30. Januar 2017 legten diese Mitgliedstaaten nochmals überarbeitete Pläne vor, die die entsprechend den geforderten Behebungsmaßnahmen überarbeiteten Leistungsziele enthielten. Diese überarbeiteten Leistungsziele und Behebungsmaßnahmen wurden daraufhin von der Kommission bewertet.

(4)

In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Kapazität wurde die Kohärenz dieser überarbeiteten Ziele für die ATFM-Verspätung im Streckenflug im Einklang mit dem Grundsatz nach Anhang IV Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 bewertet; hierzu wurden die vom Netzmanager berechneten und im Netzbetriebsplan (2014-2018/2019) in der jüngsten Fassung aufgeführten jeweiligen FAB-Referenzwerte für die Kapazität herangezogen, die — sofern sie angewendet werden — auf Unionsebene sicherstellen, dass das unionsweit geltende Leistungsziel erfüllt wird. Die Bewertung hat ergeben, dass diese Ziele im Einklang mit dem betreffenden unionsweit geltenden Leistungsziel stehen.

(5)

In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz wurden diese in festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit ausgedrückten Ziele nach den Grundsätzen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 Anhang IV Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 1 bewertet, wobei der Trend der festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im zweiten Bezugszeitraum und im Gesamtzeitraum (erster und zweiter Bezugszeitraum, 2012-2019), die Zahl der Leistungseinheiten (Verkehrsprognose) und die Höhe der festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im Vergleich zu Mitgliedstaaten mit einem ähnlichen betrieblichen und wirtschaftlichen Umfeld berücksichtigt wurden. Die Bewertung hat ergeben, dass diese Ziele im Einklang mit dem betreffenden unionsweit geltenden Leistungsziel stehen.

(6)

Daher stehen die von Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden in Bezug auf FABEC ergriffenen Behebungsmaßnahmen mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/259 in Einklang, und die Ziele für die wesentlichen Leistungsbereiche Kapazität und Kosteneffizienz, die diese Mitgliedstaaten in ihre überarbeiteten Leistungspläne aufgenommen haben, stehen mit den unionsweit für diese Bereiche für den zweiten Bezugszeitraum (2015-2019) geltenden Leistungszielen in Einklang. Aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit sollte dieses Ergebnis in diesem Beschluss festgestellt und den betreffenden Mitgliedstaaten mitgeteilt werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen europäischen Luftraum —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten Leistungsziele bezüglich der wesentlichen Leistungsbereiche Kapazität und Kosteneffizienz, die in die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 vorgelegten überarbeiteten Leistungspläne aufgenommen wurden, stehen mit den im Durchführungsbeschluss 2014/132/EU der Kommission (5) festgelegten unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum in Einklang.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 22. März 2017

Für die Kommission

Violeta BULC

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 1.

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/347 der Kommission vom 2. März 2015 betreffend die Inkohärenz bestimmter in den nationalen Plänen oder den Plänen für funktionale Luftraumblöcke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 festgelegter Ziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum und mit Empfehlungen für die Überarbeitung dieser Ziele (ABl. L 60 vom 4.3.2015, S. 48).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/259 der Kommission vom 13. Februar 2017 bezüglich bestimmter überarbeiteter Leistungsziele und geeigneter Maßnahmen in den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten nationalen Plänen oder Plänen für funktionale Luftraumblöcke, die nicht mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum vereinbar sind, sowie Verpflichtungen zur Ergreifung von Behebungsmaßnahmen (ABl. L 38 vom 15.2.2017, S. 76).

(5)  Durchführungsbeschluss 2014/132/EU der Kommission vom 11. März 2014 zur Festlegung unionsweiter Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz und Warnschwellen für den zweiten Bezugszeitraum 2015-2019 (ABl. L 71 vom 12.3.2014, S. 20).


ANHANG

In den überarbeiteten nationalen Plänen oder den Plänen für funktionale Luftraumblöcke festgelegte Leistungsziele in den wesentlichen Leistungsbereichen Kapazität und Kosteneffizienz, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 vorgelegt und mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum als vereinbar befunden wurden

Wesentlicher Leistungsbereich Kapazität

ATFM-Verspätung im Streckenflug (ATFM = Air Traffic Flow Management) in Min./Flug

Mitgliedstaat

FAB (Funktionaler Luftraumblock)

FAB Streckenkapazitätsziel

2015

2016

2017

2018

2019

Belgien/Luxemburg

FABEC

0,48

0,49

0,42

0,42

0,43

Frankreich

Deutschland

Niederlande

[Schweiz]

Wesentlicher Leistungsbereich Kosteneffizienz

Legende:

Kennung

Posten

Einheiten

(A)

Festgestellte streckenbezogene Kosten insgesamt

(als Nominalwert und in Landeswährung)

(B)

Inflationsrate

(%)

(C)

Inflationsindex

(100 = 2009)

(D)

Festgestellte streckenbezogene Kosten insgesamt

(in realen Preisen von 2009 und in Landeswährung)

(E)

Streckenbezogene Leistungseinheiten insgesamt

(TSU, Total En-route Services Units)

(F)

Festgestellte streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit (DUC)

(in realen Preisen von 2009 und in Landeswährung)

FABEC

Gebührenzone: Belgien-Luxemburg — Währung: (EUR)

 

2015

2016

2017

2018

2019

(A)

168 277 718

172 792 013

177 260 922

180 556 020

183 521 461

(B)

1,1 %

1,2 %

1,3 %

1,4 %

1,4 %

(C)

111,6

112,9

114,4

116,0

117,6

(D)

150 757 603

152 984 440

154 897 964

155 652 698

156 055 562

(E)

2 440 000

2 510 000

2 580 000

2 650 000

2 720 000

(F)

61,79

60,95

60,04

58,74

57,37


Gebührenzone: Frankreich — Währung: (EUR)

 

2015

2016

2017

2018

2019

(A)

1 290 640 175

1 296 576 851

1 328 676 964

1 334 112 339

1 337 956 806

(B)

0,1 %

0,8 %

1,1 %

1,1 %

1,3 %

(C)

108,2

109,1

110,3

111,5

113,0

(D)

1 192 625 922

1 188 249 284

1 204 538 004

1 196 187 863

1 184 005 999

(E)

18 662 000

19 177 000

19 300 000

20 204 000

20 333 000

(F)

63,91

61,96

62,41

59,21

58,23


Gebührenzone: Deutschland — Währung: (EUR)

 

2015

2016

2017

2018

2019

(A)

1 069 142 223

1 039 587 943

933 436 977

927 369 907

922 283 254

(B)

1,4 %

1,6 %

1,7 %

1,7 %

1,7 %

(C)

109,9

111,7

113,6

115,5

117,5

(D)

972 517 385

930 742 228

821 735 846

802 748 084

784 999 985

(E)

12 801 000

13 057 000

13 122 000

13 242 000

13 365 000

(F)

75,97

71,28

62,62

60,62

58,74


Gebührenzone: Niederlande — Währung: (EUR)

 

2015

2016

2017

2018

2019

(A)

184 921 748

184 103 594

187 092 113

193 763 267

198 069 117

(B)

1,0 %

1,2 %

1,4 %

1,5 %

1,5 %

(C)

110,6

112,0

113,6

115,3

117,0

(D)

167 178 324

164 400 112

164 697 149

168 065 588

169 244 781

(E)

2 806 192

2 825 835

2 845 616

3 045 000

3 077 000

(F)

59,57

58,18

57,88

55,19

55,00