10.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 5/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 23/2006 DER KOMMISSION

vom 9. Januar 2006

zur achten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 des Rates über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 enthält eine Liste der Personen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen gemäß der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Die Kommission ist ermächtigt, den Anhang unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Rates zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/694/GASP des Rates vom 1. Oktober 2005 betreffend weitere Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des ICTY (2) zu ändern. Mit dem Beschluss 2005/927/GASP des Rates (3) wird dieser Gemeinsame Standpunkt durchgeführt. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 des Rates wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Die vorliegende Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 9. Januar 2006.

Für die Kommission

Eneko LANDÁBURU

Generaldirektor für Außenbeziehungen


(1)  ABl. L 315 vom 14.10.2004, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1636/2005 der Kommission (ABl. L 261 vom 7.10.2005, S. 20).

(2)  ABl. L 315 vom 14.10.2004, S. 52.

(3)  ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 71.


ANHANG

Folgende Person wird aus Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 gestrichen:

Gotovina, Ante. Geburtsdatum: 12.10.1955. Geburtsort: Insel Pasman, Gemeinde Zadar, Republik Kroatien. Staatsangehörigkeit: a) kroatisch, b) französisch.