30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 414/66


VERORDNUNG (EG) Nr. 2033/2006 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2006

zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Verkaufspreise für die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates aufgeführten Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2007

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 25 Absätze 1 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für jedes der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Erzeugnisse wird vor Beginn des Fischwirtschaftsjahrs ein gemeinschaftlicher Verkaufspreis in Höhe von mindestens 70 % und höchstens 90 % des Orientierungspreises festgesetzt.

(2)

Die Orientierungspreise für das Fischwirtschaftsjahr 2007 wurden für die betreffenden Erzeugnisse mit der Verordnung (EG) Nr. …/… des Rates (2) festgesetzt.

(3)

Die Marktpreise schwanken je nach Art und Aufmachung des Erzeugnisses erheblich, vor allem bei Kalmar und Seehecht.

(4)

Zur Bestimmung der Schwelle, ab der die Interventionsmaßnahmen gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 ausgelöst werden, sollten deshalb Anpassungskoeffizienten für die verschiedenen Arten und Aufmachungen der in der Gemeinschaft angelandeten Gefriererzeugnisse festgesetzt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemeinschaftlichen Verkaufspreise gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 für das Fischwirtschaftsjahr 2007 für die in Anhang II der Verordnung aufgeführten Erzeugnisse sowie die entsprechenden Aufmachungen und Koeffizienten sind im Anhang der vorliegenden Verordnung angegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2006

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


ANHANG

VERKAUFSPREISE UND ANPASSUNGSKOEFFIZIENTEN

Art

Aufmachung

Anpassungskoeffizient

Intervention

Verkaufspreis

(Euro je Tonne)

Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

ganz oder ausgenommen, mit oder ohne Kopf

1,0

0,85

1 654

Seehecht (Merluccius spp.)

ganz oder ausgenommen, mit oder ohne Kopf

1,0

0,85

1 022

Einzelfilets

 

 

 

– mit Haut

1,0

0,85

1 243

– ohne Haut

1,1

0,85

1 367

Meerbrassen

(Dentex dentex und Pagellus spp.)

ganz oder ausgenommen, mit oder ohne Kopf

1,0

0,85

1 335

Schwertfische (Xiphias gladius)

ganz oder ausgenommen, mit oder ohne Kopf

1,0

0,85

3 467

Garnelen Penaeidae

gefroren

 

 

 

a)

Parapenaeus Longirostris

1,0

0,85

3 533

b)

Andere Penaeidae

1,0

0,85

6 782

Tintenfische (Sepia officinalis und Rossia macrosoma) und Zwergtintenfische (Sepiola rondeletti)

gefroren

1,0

0,85

1 605

Kalmare und Pfeilkalmare (Loligo spp.)

 

 

 

 

a)

Loligo patagonica

– ganz, nicht gereinigt

1,00

0,85

993

– gereinigt

1,20

0,85

1 191

b)

Loligo vulgaris

– ganz, nicht gereinigt

2,50

0,85

2 482

– gereinigt

2,90

0,85

2 879

Tintenfische (Octopus spp.)

gefroren

1,00

0,85

1 792

Illex argentinus

– ganz, nicht gereinigt

1,00

0,80

717

– Rümpfe

1,70

0,80

1 219

Handelsaufmachung:

:

ganz, nicht gereinigt

:

völlig unbehandelte Kalmare

:

gereinigt

:

zumindest ausgenommene Kalmare

:

Rümpfe

:

Kalmarenkörper, zumindest ausgenommen und ohne Kopf.