23.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/25


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 150/2013 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2012

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten eines Antrags auf Registrierung als Transaktionsregister festgelegt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (2), insbesondere auf Artikel 56 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es sollte festgelegt werden, welche Angaben der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) mit einem Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister zu übermitteln sind.

(2)

Jede Person, die eine Registrierung als Transaktionsregister beantragt, sollte Angaben zur Struktur ihrer internen Kontrollen und zur Unabhängigkeit ihrer Leitungsorgane vorlegen, damit die ESMA beurteilen kann, ob die Struktur der Unternehmensführung die Unabhängigkeit des Transaktionsregisters gewährleistet, und ob diese Struktur sowie deren Meldeverfahren angemessen sind.

(3)

Für die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern im Rahmen von Titel VI der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zuständig ist die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (3) geschaffene ESMA. Damit die ESMA den Leumund und die Erfahrungen und Kompetenzen der künftigen Geschäftsleitung eines Transaktionsregisters beurteilen kann, sollte ein antragstellendes Transaktionsregister die für eine solche Bewertung maßgeblichen Angaben vorlegen.

(4)

Das antragstellende Transaktionsregister sollte gegenüber der ESMA nachweisen, dass es über die zur laufenden Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen finanziellen Ressourcen sowie über angemessene Vorkehrungen zur Fortführung des Geschäftsbetriebs verfügt.

(5)

Auch wenn ein Transaktionsregister über Zweigniederlassungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit tätig ist, sollten für die einzelnen Zweigniederlassungen gesonderte Angaben vorgelegt werden, damit die ESMA sich ein klares Bild von der Stellung dieser Zweigniederlassungen in der Organisationsstruktur des Transaktionsregisters machen, die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung der Geschäftsleitung der Zweigniederlassungen bewerten und beurteilen kann, ob die bestehenden Kontrollmechanismen, Compliance- und sonstigen Funktionen als solide zu betrachten sind und ausreichen, um die Risiken der Zweigniederlassungen in angemessener Weise zu ermitteln, zu bewerten und zu steuern.

(6)

Es ist wichtig, dass ein Antragsteller der ESMA Angaben zu Nebendienstleistungen oder anderen Geschäftstätigkeiten vorlegt, die das Transaktionsregister neben seiner Haupttätigkeit, d. h. der Meldung von Derivatgeschäften, und hier insbesondere der Meldung im Rahmen der Verordnung, anbietet.

(7)

Damit die ESMA bewerten kann, ob die technischen Systeme des antragstellenden Transaktionsregisters kontinuierlich und ordnungsgemäß funktionieren, sollte dieser Antragsteller der ESMA eine Beschreibung der betreffenden Systeme übermitteln und darlegen, wie sie gesteuert werden. Darüber hinaus sollte der Antragsteller alle für seine Dienstleistungen relevanten Auslagerungsvereinbarungen darlegen.

(8)

Die von den Transaktionsregistern für ihre Dienstleistungen erhobenen Gebühren sind wichtige Informationen, die den Marktteilnehmern faktengestützte Entscheidungen ermöglichen, und sollten deshalb im Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthalten sein.

(9)

Da Marktteilnehmer und Regulierungsstellen auf die von Transaktionsregistern gespeicherten Daten angewiesen sind, sollte aus dem Registrierungsantrag eines Transaktionsregisters klar hervorgehen, dass strenge operationelle Anforderungen und strikte Aufbewahrungspflichten bestehen.

(10)

Die mit den Dienstleistungen eines Transaktionsregisters verbundenen Risikomanagement-Modelle sind ein notwendiger Bestandteil des Registrierungsantrags, der den Marktteilnehmern eine faktengestützte Entscheidung ermöglicht.

(11)

Um einen uneingeschränkten Zugang zum Transaktionsregister zu gewährleisten, sollten Drittdienstleister diskriminierungsfrei Zugang zu den im Transaktionsregister gespeicherten Daten erhalten, sofern der Datenlieferant und die betreffenden Gegenparteien hierzu ihre Einwilligung erteilt haben. Ein antragstellendes Transaktionsregister sollte der ESMA deshalb Informationen über seine Zugangsstrategien und -verfahren vorlegen.

(12)

Damit die ESMA ihre Zulassungsaufgaben wirkungsvoll wahrnehmen kann, sollte sie von Transaktionsregistern, den mit diesen verbundenen Dritten sowie von Dritten, an die die Transaktionsregister operative Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben, umfassende Angaben erhalten. Diese Angaben sind notwendig, um den Registrierungsantrag und die darin enthaltene Dokumentation zu bewerten oder diese Bewertung zu vervollständigen.

(13)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.

(14)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 hat die ESMA offene öffentliche Anhörungen zu den Entwürfen technischer Regulierungsstandards durchgeführt, potenzielle Kosten und potenziellen Nutzen analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 dieser Verordnung eingesetzten ESMA-Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

REGISTRIERUNG

ABSCHNITT 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Identifikation des Unternehmens, Rechtstellung und Derivatekategorie

(1)   In einem Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister werden der Antragsteller und die von ihm geplanten Tätigkeiten, die eine Registrierung als Transaktionsregister erforderlich machen, genannt.

(2)   Der Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält insbesondere

a)

die Unternehmensbezeichnung des Antragstellers und seine Geschäftsanschrift in der Union;

b)

einen zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Auszug aus dem einschlägigen Handels- oder Gerichtsregister oder einen anderen zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen urkundlichen Nachweis für den Ort der Erlangung der Rechtsfähigkeit und den Umfang der Geschäftstätigkeit des Antragstellers;

c)

Angaben zu den Derivatekategorien, für die der Antragsteller registriert werden möchte;

d)

die Satzung sowie gegebenenfalls andere gesetzliche Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller Transaktionsregister-Dienstleistungen erbringen wird;

e)

das Protokoll der Sitzung, bei der das Leitungsorgan den Antrag gebilligt hat;

f)

Name und Kontaktdaten des/der Compliance-Beauftragten oder jedes anderen Mitarbeiters, der für den Antragsteller an Compliance-Bewertungen teilnimmt;

g)

den Geschäftsplan, der auch Angaben zum Standort der Hauptgeschäftsbereiche enthält;

h)

den Namen aller etwaigen Tochterunternehmen sowie gegebenenfalls die Gruppenstruktur;

i)

jede etwaige Dienstleistung außer der Transaktionsregister-Funktion, deren Erbringung der Antragsteller plant;

j)

sämtliche Informationen zu allen etwaigen anhängigen Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren oder sonstigen Rechtsstreitigkeiten gleich welcher Art, insbesondere in Steuer- oder Insolvenzsachen, bei denen der Antragsteller Verfahrenspartei ist und die mit erheblichen Kosten oder erheblichem Imageschaden verbunden sein können, sowie sämtliche Informationen zu allen etwaigen nicht mehr anhängigen Verfahren, die für das Transaktionsregister aber immer noch mit erheblichen Kosten verbunden sein können.

(3)   Auf Verlangen der ESMA übermitteln die Antragsteller ihr während der Prüfung des Registrierungsantrags darüber hinaus zusätzliche Informationen, die sie benötigt, um die Fähigkeit der Antragsteller zur Erfüllung der in den Artikeln 56 bis 59 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen zu beurteilen und die noch vorzulegenden oder bereits vorgelegten Unterlagen gebührend zu interpretieren und zu analysieren.

(4)   Ist eine Anforderung dieser Verordnung nach Auffassung des Antragstellers auf ihn nicht anwendbar, gibt er in seinem Antrag klar an, um welche Anforderung es sich handelt und begründet, warum diese nicht anwendbar ist.

Artikel 2

Strategien und Verfahren

Sind Angaben zu Strategien und Verfahren vorzulegen, stellt der Antragsteller sicher, dass diese alle folgenden Elemente beinhalten oder von diesen begleitet sind:

a)

die für die Genehmigung und Aufrechterhaltung der Strategien und Verfahren zuständige Person;

b)

eine Beschreibung, wie die Einhaltung der Strategien und Verfahren sichergestellt und überwacht werden soll, und die für die Einhaltung zuständige Person;

c)

eine Beschreibung der Maßnahmen, die bei einem Verstoß gegen die Strategien und Verfahren zu treffen sind;

d)

das Verfahren, nach dem der ESMA jeder wesentliche Verstoß gegen Strategien oder Verfahren, der dazu führen kann, dass die Bedingungen für die ursprüngliche Registrierung nicht mehr erfüllt sind, gemeldet wird.

ABSCHNITT 2

Eigentümer

Artikel 3

Eigentümer des Transaktionsregisters

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält

a)

eine Liste aller Personen oder Unternehmen, die direkt oder indirekt mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte des Antragstellers halten oder deren Beteiligung einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Antragstellers ermöglicht;

b)

eine Liste sämtlicher Unternehmen, bei denen eine unter Buchstabe a genannte Person mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte hält oder einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausübt.

(2)   Hat der Antragsteller ein Mutterunternehmen, so

a)

gibt er dessen Geschäftsanschrift an;

b)

teilt er mit, ob das Mutterunternehmen zugelassen oder registriert ist und einer Aufsicht unterliegt und gibt — sollte dies der Fall sein — jede etwaige Referenznummer sowie den Namen der zuständigen Aufsichtsbehörde an.

Artikel 4

Eigentümerübersicht

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält eine tabellarische Übersicht über die Eigentumsverhältnisse zwischen dem Mutterunternehmen, den Tochterunternehmen und allen etwaigen anderen verbundenen Unternehmen oder Zweigniederlassungen.

(2)   In der in Absatz 1 genannten Übersicht werden die Unternehmen mit ihrer vollständigen Bezeichnung, ihrer Rechtsstellung und ihrer Geschäftsanschrift aufgeführt.

ABSCHNITT 3

Organisationsstruktur, Unternehmensführung und Compliance

Artikel 5

Organisationsplan

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält einen Organisationsplan, der über die Organisationsstruktur des Antragstellers sowie aller etwaigen Nebendienstleistungen Aufschluss gibt.

(2)   In diesem Plan wird die für jede zentrale Aufgabe zuständige Person genannt, einschließlich der Mitglieder der Geschäftsleitung und der Personen, die die Geschäfte etwaiger Zweigniederlassungen führen.

Artikel 6

Unternehmensführung

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält Angaben zu den internen Unternehmensführungsstrategien des Antragstellers und zu den Verfahren und dem Mandat, denen/dem die Geschäftsleitung, einschließlich des Leitungsorgans, seiner nicht geschäftsführenden Mitglieder und gegebenenfalls Ausschüsse, unterliegen.

(2)   Dies umfasst eine Beschreibung, wie die Geschäftsleitung und die Mitglieder des Leitungsorgans ausgewählt, bestellt, beurteilt und abberufen werden.

(3)   Hält ein Antragsteller einen anerkannten Verhaltenskodex für die Unternehmensführung ein, so wird dieser im Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister genannt und dargelegt, in welchen Situationen der Antragsteller von diesem Kodex abweicht.

Artikel 7

Interne Kontrollen

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister gibt einen Überblick über die internen Kontrollen des Antragstellers. Dieser umfasst Angaben zu seiner Compliance-Funktion, seiner Überprüfungsfunktion, seiner Risikobewertung, seinen internen Kontrollmechanismen und zu den von seiner Innenrevisionsfunktion getroffenen Vorkehrungen.

(2)   Der Überblick enthält Angaben zu:

a)

den internen Kontrollstrategien und -verfahren des Antragstellers;

b)

Überwachung und Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme des Antragstellers;

c)

Kontrolle und Schutz der Informationsverarbeitungssysteme des Antragstellers;

d)

den für die Ergebnisbewertung zuständigen internen Stellen.

(3)   In Bezug auf die Innenrevisionsfunktion des Antragstellers enthält ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister:

a)

eine Erläuterung, wie die Innenrevisionsmethodik des Antragstellers unter Berücksichtigung der Art seiner Geschäfte, komplexer Gegebenheiten und Risiken entwickelt und angewandt wird;

b)

ein dreijähriges Arbeitsprogramm für die Zeit ab Antragstellung.

Artikel 8

Rechtskonformität

Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält in Bezug auf die Strategien und Verfahren, mit denen der Antragsteller die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gewährleisten will, Folgendes:

a)

eine Beschreibung der Aufgaben der Compliance-Beauftragten sowie sämtlicher anderer an den Compliance-Bewertungen beteiligter Mitarbeiter, einschließlich einer Erläuterung, wie die Unabhängigkeit der Compliance-Funktion vom Rest des Unternehmens sichergestellt werden soll;

b)

die internen Strategien und Verfahren, die sicherstellen sollen, dass der Antragsteller samt seiner Manager und Beschäftigten alle Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 einhält, einschließlich einer Beschreibung der Aufgaben des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung;

c)

falls vorhanden, den jüngsten internen Bericht der Compliance-Beauftragten oder etwaiger anderer an Compliance-Bewertungen beim Antragsteller beteiligter Mitarbeiter.

Artikel 9

Geschäftsleitung und Mitglieder des Leitungsorgans

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält für jedes Mitglied der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans Folgendes:

a)

eine Kopie des Lebenslaufs, damit beurteilt werden kann, ob die betreffende Person über die zur angemessenen Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Erfahrungen und Kenntnisse verfügt;

b)

Angaben zu etwaigen strafrechtlichen Verurteilungen in Verbindung mit der Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen oder wegen betrügerischer Handlungen oder Veruntreuungen, insbesondere in Form einer amtlichen Urkunde, sollte diese innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats verfügbar sein;

c)

eine Erklärung jedes Mitglieds der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans über seinen guten Leumund bei Finanz- oder Datendienstleistungen, in der dieses Mitglied angibt, ob

i)

er/sie in Verbindung mit der Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen oder wegen betrügerischer Handlungen oder Veruntreuungen strafrechtlich verurteilt wurde;

ii)

er/sie bei einem von einer Regulierungsbehörde, staatlichen Stelle oder Agentur angestrengten Disziplinarverfahren gleich welcher Art für schuldig befunden wurde oder noch Gegenstand eines solchen Verfahrens ist;

iii)

er/sie in einem zivilrechtlichen Verfahren in Verbindung mit der Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen oder wegen Unregelmäßigkeiten oder Betrugs bei der Führung eines Geschäfts von einem Gericht für schuldig befunden wurde;

iv)

er/sie dem Leitungsorgan oder der Geschäftsleitung eines Unternehmens angehört hat, dem von einer Regulierungsstelle die Registrierung oder Zulassung entzogen wurde;

v)

ihm/ihr das Recht auf Ausübung von Tätigkeiten verweigert wurde, die eine Registrierung oder Zulassung durch eine Regulierungsstelle erfordern;

vi)

er/sie dem Leitungsorgan oder der Geschäftsleitung eines Unternehmens angehört hat, das in der Zeit, in der er/sie mit dem Unternehmen verbunden war, oder innerhalb eines Jahres nach seinem/ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen Insolvenz angemeldet hat oder liquidiert wurde;

vii)

er/sie dem Leitungsorgan oder der Geschäftsleitung eines Unternehmens angehört hat, das von einer Regulierungsstelle eines Fehlverhaltens für schuldig befunden oder einer Sanktion unterworfen wurde;

viii)

er/sie wegen Betrugs, Veruntreuung oder in Verbindung mit der Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen von einer staatlichen Stelle, einer Regulierungsstelle oder einer Berufsorganisation mit einer Geldstrafe belegt, suspendiert, für ungeeignet erklärt oder einer anderen Sanktion unterworfen wurde;

ix)

er/sie infolge von Fehlverhalten oder missbräuchlichen Praktiken in einem Unternehmen eines Direktorenpostens oder einer Führungsposition enthoben, entlassen oder einer anderen Position enthoben wurde;

d)

die Offenlegung aller potenziellen Interessenkonflikte, denen die Geschäftsleitung und die Mitglieder des Leitungsorgans bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausgesetzt sein könnten, sowie eine Erläuterung, wie diese geregelt werden.

(2)   Alle Angaben, die die ESMA nach Absatz 1 erhält, werden ausschließlich zu Registrierungszwecken verwendet sowie zur Gewährleistung, dass das antragstellende Transaktionsregister die Registrierungsvoraussetzungen stets erfüllt.

ABSCHNITT 4

Mitarbeiter und Vergütung

Artikel 10

Strategien und Verfahren für die Mitarbeiter

Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält:

a)

eine Kopie der auf die Geschäftsleitung, die Mitglieder des Leitungsorgans und die mit Risiko- und Kontrollfunktionen betrauten Mitarbeiter des Antragstellers angewandten Vergütungspolitik;

b)

eine Beschreibung der Maßnahmen, die der Antragsteller zur Minderung des Risikos einer zu starken Abhängigkeit von einzelnen Mitarbeitern ergriffen hat;

Artikel 11

Zuverlässigkeit und fachliche Eignung

Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält zu den Mitarbeitern des Antragstellers folgende Angaben:

a)

ein allgemeines Verzeichnis der Mitarbeiter einschließlich ihrer Aufgaben und der Qualifikationen pro Aufgabe;

b)

eine spezielle Beschreibung der für die Informationstechnologie zuständigen Mitarbeiter, die zur Erbringung der Transaktionsregisterdienste beschäftigt werden, einschließlich ihrer jeweiligen Aufgaben und Qualifikationen;

c)

eine Beschreibung der Aufgaben und Qualifikationen jeder einzelnen für Innenrevision, interne Kontrollen, Compliance, Risikobewertung und interne Überprüfung zuständigen Person;

d)

Nennung der mit diesen Aufgaben befassten sowie der im Rahmen einer Auslagerungsvereinbarung tätigen Mitarbeiter;

e)

Einzelheiten zu den für das Transaktionsregistergeschäft relevanten Schulungen und Weiterbildungen, einschließlich jeder etwaigen Prüfung oder anderen Art formaler Bewertung, die für die Mitarbeiter im Hinblick auf die Wahrnehmung von Transaktionsregistertätigkeiten vorgeschrieben sind.

ABSCHNITT 5

Finanzielle Ressourcen für die Ausführung der Transaktionsregistertätigkeit

Artikel 12

Finanzberichte und Geschäftspläne

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält die folgenden Finanz- und Geschäftsinformationen zum Antragsteller:

a)

einen kompletten Abschluss, der nach den gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (4) übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards erstellt wurde;

b)

müssen die Abschlüsse des Antragstellers einer Abschlussprüfung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (5) unterzogen werden, so enthalten die Finanzberichte den Bestätigungsvermerk zum Jahres- und zum konsolidierten Abschluss;

c)

wird beim Antragsteller eine Abschlussprüfung durchgeführt, Name und nationale Registernummer des externen Prüfers;

d)

einen finanziellen Geschäftsplan, in dem für einen mindestens dreijährigen Referenzzeitraum für die Transaktionsregisterdienste unterschiedliche Geschäftsszenarien betrachtet werden.

(2)   Liegen die in Absatz 1 genannten historischen Finanzinformationen nicht vor, enthält ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister die folgenden Angaben zum Antragsteller:

a)

den Pro-Forma-Abschluss, aus dem die Angemessenheit der Ressourcen und die erwartete Geschäftslage sechs Monate nach Registrierung hervorgeht;

b)

einen Zwischenbericht, wenn der Abschluss für den verlangten Zeitraum noch nicht vorliegt;

c)

einen Überblick über die Finanzlage, wie eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung, Änderungen bei Eigenkapital und Cashflows sowie Erläuterungen mit einer Zusammenfassung der Rechnungslegungsgrundsätze sowie andere Erläuterungen.

(3)   Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält den geprüften Jahresabschluss jedes Mutterunternehmens für die drei dem Antragsdatum vorausgehenden Geschäftsjahre.

(4)   Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält ferner folgende Finanzinformationen zum Antragsteller:

a)

etwaige Pläne für die Errichtung von Tochterunternehmen und geplanter Standort;

b)

Beschreibung der vom Antragsteller geplanten Geschäftstätigkeiten unter Angabe der Tätigkeiten etwaiger Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen.

ABSCHNITT 6

Interessenkonflikte

Artikel 13

Regelung von Interessenkonflikten

Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält zu den Strategien und Verfahren, die der Antragsteller zur Regelung von Interessenkonflikten eingeführt hat, die folgenden Angaben:

a)

die Strategien und Verfahren für die Ermittlung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten sowie eine Beschreibung des Prozesses, mit dem gewährleistet werden soll, dass die betreffenden Personen über die Strategien und Verfahren auf dem Laufenden sind;

b)

alle anderen etwaigen Maßnahmen und Kontrollen, die eingeführt wurden, um zu gewährleisten, dass die unter Buchstabe a genannten Anforderungen an die Regelung von Interessenkonflikten erfüllt sind.

Artikel 14

Vertraulichkeit

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister gibt Aufschluss über die internen Strategien und Mechanismen, die verhindern, dass die im künftigen Transaktionsregister gespeicherten Daten genutzt werden für

a)

unrechtmäßige Zwecke;

b)

die Offenlegung vertraulicher Informationen;

c)

Zwecke, die bei gewerblicher Datennutzung nicht zulässig sind.

(2)   Letzteres umfasst eine Beschreibung der internen Verfahren, nach denen Mitarbeiter die Erlaubnis erhalten, mit einem Passwort auf die Daten zuzugreifen, wobei der Zweck, zu dem der Mitarbeiter auf die Daten zugreift, der Umfang der eingesehenen Daten und alle etwaigen Beschränkungen für die Datennutzung anzugeben sind.

(3)   Die Antragsteller unterrichten die ESMA über die Prozesse, mit denen jeder Mitarbeiter, der auf die Daten zugreift, sowie der Zeitpunkt des Zugriffs, die Art der konsultierten Daten und der Zweck des Datenzugriffs aufgezeichnet werden.

Artikel 15

Auflistung und Minderung von Interessenkonflikten

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält ein aktuelles Verzeichnis der wesentlichen Interessenkonflikte, die zum Zeitpunkt der Antragstellung in Bezug auf alle etwaigen vom Antragsteller erbrachten Nebendienstleistungen oder anderen verbundenen Dienstleistungen bestehen, sowie eine Beschreibung, wie diese geregelt werden.

(2)   Gehört ein Antragsteller einer Gruppe an, umfasst das Verzeichnis auch alle wesentlichen Interessenkonflikte, die durch andere Unternehmen der Gruppe hervorgerufen werden, sowie eine Beschreibung, wie diese geregelt werden.

ABSCHNITT 7

Ressourcen und Verfahren

Artikel 16

Informationstechnologische Ressourcen und Auslagerung

In einem Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister wird Folgendes beschrieben:

a)

die Systeme und Nutzereinrichtungen, die der Antragsteller für die Erbringung von Kunden-Dienstleistungen entwickelt hat, einschließlich einer Kopie etwaiger Benutzerhandbücher und interner Verfahren;

b)

die Investitions- und Erneuerungsstrategien des Antragstellers im Bereich informationstechnologische Ressourcen;

c)

die vom Antragsteller geschlossenen Auslagerungsvereinbarungen samt der Methoden, mit denen die Qualität der ausgelagerten Funktionen überwacht wird, sowie eine Kopie der Verträge, denen solche Vereinbarungen unterliegen.

Artikel 17

Nebendienstleistungen

Wenn ein Antragsteller, ein Unternehmen seiner Gruppe oder ein Unternehmen, mit dem er eine wesentliche Vereinbarung über Handels- oder Nachhandelsdienstleistungen geschlossen hat, Nebendienstleistungen anbietet oder dies plant, wird im Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister Folgendes beschrieben:

a)

die Nebendienstleistungen, die der Antragsteller oder die Gruppe, der er angehört, erbringt, sowie jede etwaige Vereinbarung des Transaktionsregisters mit Anbietern von Handels-, Nachhandels- oder anderen verbundenen Dienstleistungen; von solchen Vereinbarungen sind Kopien beizufügen;

b)

die Verfahren und Strategien, die die operative Trennung der Transaktionsregisterdienste des Antragstellers von anderen Geschäftsbereichen gewährleisten, und zwar auch für den Fall, dass das Transaktionsregister, ein zu seiner Holdinggesellschaft gehörendes Unternehmen oder ein anderes Unternehmen, mit dem es eine wesentliche Vereinbarung für den Handels- oder Nachhandelsprozess oder -Geschäftsbereich geschlossen hat, einen gesonderten Geschäftsbereich betreibt.

ABSCHNITT 8

Zugangsregeln

Artikel 18

Transparenz hinsichtlich der Zugangsregeln

Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält

a)

die Strategien und Verfahren, nach denen die Nutzer auf die Transaktionsregisterdaten zugreifen, einschließlich jedes Prozesses, über den Nutzer eventuell notwendige Änderungen oder Modifikationen an registrierten Kontrakten vornehmen können;

b)

eine Kopie der Bedingungen, in denen die Rechte und Pflichten der Nutzer festgelegt sind;

c)

eine Beschreibung der verschiedenen Zugangskategorien für Nutzer, sollte es mehr als eine geben;

d)

die Strategien und Verfahren, nach denen anderen Dienstleistern ein diskriminierungsfreier Zugang zu den Transaktionsregisterdaten eingeräumt werden kann, wenn die betreffenden Gegenparteien hierzu ihre Einwilligung erteilt haben.

Artikel 19

Transparenz hinsichtlich Compliance-Regelungen und Datengenauigkeit

Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält die Verfahren, die der Antragsteller eingerichtet hat, um zu überprüfen, ob

a)

die meldende Gegenpartei oder die einreichende Stelle die Meldepflichten einhalten;

b)

die gemeldeten Daten korrekt sind;

c)

diese Daten für den Fall, dass Gegenparteien an verschiedene Transaktionsregister Daten melden, einen Datenabgleich zwischen Transaktionsregistern ermöglichen.

Artikel 20

Transparenz hinsichtlich der Preispolitik

In einem Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister wird Folgendes beschrieben:

a)

die Preispolitik des Antragstellers, einschließlich etwaiger Nachlässe und Rabatte sowie der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme solcher Vergünstigungen;

b)

die Struktur der vom Antragsteller für Nebendienstleistungen erhobenen Gebühren, einschließlich der geschätzten Kosten der Transaktionsregister- und Nebendienstleistungen sowie Einzelheiten zu den Methoden, nach denen die gesonderten Kosten, die dem Antragsteller bei der Erbringung von Transaktionsregister- und Nebendienstleistungen möglicherweise entstehen, verbucht werden;

c)

die Methoden, nach denen der Antragsteller aktuellen Kunden, insbesondere meldenden Stellen, und künftigen Kunden die Angaben zugänglich macht, einschließlich einer Kopie der Gebührenstruktur, wenn Transaktionsregister- und Nebendienstleistungen entflochten werden sollen.

ABSCHNITT 9

Operationelle Zuverlässigkeit

Artikel 21

Operationelles Risiko

Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält

a)

eine detaillierte Beschreibung der verfügbaren Ressourcen und der Verfahren, mit denen die operationellen Risiken und alle anderen wesentlichen Risiken, denen der Antragsteller ausgesetzt ist, ermittelt und gemindert werden sollen, einschließlich einer Kopie aller maßgeblichen Handbücher und internen Verfahren;

b)

eine Beschreibung des eigenkapitalfinanzierten liquiden Nettovermögens, mit dem potenzielle allgemeine Geschäftsverluste gedeckt werden sollen, um unter Fortführung des Unternehmens weiterhin Dienstleistungen erbringen zu können, und eine Bewertung im Hinblick darauf, ob die finanziellen Ressourcen des Antragstellers ausreichen, um die operationellen Kosten einer Abwicklung oder Sanierung kritischer Operationen und Dienstleistungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zu decken;

c)

den Plan des Antragstellers zur Fortführung des Geschäftsbetriebs sowie die Grundsätze, nach denen dieser Plan aktualisiert wird. Dieser Plan enthält insbesondere

i)

alle Geschäftsprozesse, Eskalationsverfahren und verbundenen Systeme, die für die Gewährleistung der Dienste des antragstellenden Transaktionsregisters von zentraler Bedeutung sind, einschließlich aller relevanten ausgelagerten Dienste und einschließlich der Strategie, der Grundsätze und der Ziele, die das Transaktionsregister im Hinblick auf die Kontinuität dieser Prozesse verfolgt;

ii)

die Vorkehrungen, die gemeinsam mit anderen Finanzmarktinfrastruktur-Anbietern, einschließlich anderen Transaktionsregistern getroffen wurden;

iii)

die Vorkehrungen, die für die kritischen Funktionen einen Mindestdienstumfang gewährleisten sollen, und der für die vollständige Wiederherstellung dieser Prozesse erwartete Zeitbedarf;

iv)

den für die Wiederherstellung von Geschäftsprozessen und -systemen maximal akzeptablen Zeitraum, der sich an der in Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für die Meldung an Transaktionsregister vorgesehenen Frist orientieren sollte, und die Datenmenge, die das Transaktionsregister innerhalb dieses Tageszeitraums verarbeiten muss;

v)

die Verfahren für die Erfassung von Zwischenfällen und Überprüfungen;

vi)

das Testprogramm und die Ergebnisse etwaiger Tests;

vii)

die Anzahl der verfügbaren alternativen technischen und operationellen Websites, deren Adresse, deren Ressourcen im Vergleich zum Hauptsite und die Verfahren, die für den Fall, dass auf alternative Websites zurückgegriffen werden muss, zur Fortführung des Geschäftsbetriebs vorhanden sind;

viii)

Informationen zum Zugang zu einer sekundären Unternehmens-Website, damit die Mitarbeiter die Kontinuität des Dienstes gewährleisten können, wenn ein Hauptstandort nicht zur Verfügung steht.

d)

eine Beschreibung der Vorkehrungen, die im Falle einer Störung den Betrieb des Transaktionsregisters des Antragstellers gewährleisten sollen, und die Einbindung der Transaktionsregisternutzer und anderer Dritter in diese Vorkehrungen.

ABSCHNITT 10

Aufbewahrungspflichten

Artikel 22

Aufbewahrungsgrundsätze

(1)   Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält Informationen über den Eingang und die Verwaltung von Daten, einschließlich etwaiger vom Antragsteller geschaffener Strategien und Verfahren, die gewährleisten sollen, dass

a)

die gemeldeten Daten zeitnah und genau registriert werden;

b)

die Daten sowohl on- als auch offline gespeichert werden;

c)

für die Zwecke der Geschäftsbetriebsfortführung angemessene Kopien angefertigt werden.

(2)   Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält eine Beschreibung der Aufbewahrungssysteme, -strategien und -verfahren, die genutzt werden, um zu gewährleisten, dass Angaben angemessen geändert und Positionen korrekt berechnet werden, wie es die einschlägigen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorsehen.

ABSCHNITT 11

Datenverfügbarkeit

Artikel 23

Mechanismen zur Gewährleistung der Datenverfügbarkeit

Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält eine Beschreibung der Ressourcen, Methoden und Kanäle, die der Antragsteller nutzen wird, um gemäß Artikel 81 (Transparenz und Datenverfügbarkeit) Absätze 1, 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 den Zugang zu den Daten zu erleichtern, sowie:

a)

eine Beschreibung der Ressourcen, Methoden und Kanäle, die das Transaktionsregister nutzen wird, um gemäß Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für die Öffentlichkeit den Zugang zu seinen Daten zu erleichtern, und der Aktualisierungshäufigkeit einschließlich einer Kopie der diesbezüglichen Handbücher und internen Grundsätze;

b)

eine Beschreibung der Ressourcen, Methoden und Einrichtungen, die das Transaktionsregister nutzen wird, um gemäß Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für die einschlägigen Behörden den Zugang zu seinen Daten zu erleichtern, und der Aktualisierungshäufigkeit sowie der Kontrollen und Überprüfungen, die das Transaktionsregister möglicherweise für die Prozesse der Zugangsfilterung einrichtet, samt einer Kopie der diesbezüglichen Handbücher und internen Verfahren;

c)

eine Beschreibung der Ressourcen, Methoden und Kanäle, die das Transaktionsregister nutzen wird, um gemäß Artikel 80 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für Vertragsparteien den Zugang zu seinen Daten zu erleichtern, und der Aktualisierungshäufigkeit einschließlich einer Kopie der diesbezüglichen Handbücher und internen Grundsätze.

Artikel 24

Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Antrags

(1)   Allen Angaben, die der ESMA im Laufe des Registrierungsverfahrens übermittelt werden, ist ein von einem Mitglied des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung des Transaktionsregisters unterzeichnetes Schreiben beigefügt, in dem bestätigt wird, dass die übermittelten Angaben zum Zeitpunkt der Vorlage ihres Wissens richtig und vollständig sind.

(2)   Gegebenenfalls werden diesen Informationen die maßgeblichen Rechtsunterlagen des Unternehmens beigefügt, die die Richtigkeit der Daten bescheinigen.

Artikel 25

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(3)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

(4)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.