30.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/32


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 449/2012 DER KOMMISSION

vom 21. März 2012

zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für Informationen zur Registrierung und Zertifizierung von Ratingagenturen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 4 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit den allgemeinen Zielen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, insbesondere den Zielen einer besseren Qualität der Ratings in der Union, der finanziellen Stabilität sowie des Verbraucher- und Anlegerschutzes, sollte durch diese Verordnung sichergestellt werden, dass für die Übermittlung von Informationen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) im Rahmen der Registrierungs- und Zertifizierungsverfahren einheitliche Regeln gelten, so dass die ESMA eine fundierte Entscheidung über die Registrierung oder Zertifizierung von Ratingagenturen treffen kann.

(2)

Der langfristige Nutzen zusätzlicher Informationen dürfte im Hinblick auf den Anlegerschutz und die finanzielle Stabilität gegenüber potenziellen kurzfristig anfallenden Mehrkosten für die Registrierung überwiegen.

(3)

In dieser Verordnung sollte festgelegt werden, welche Informationen die Ratingagenturen der ESMA in ihren Registrierungsanträgen vorlegen müssen. Neu gegründete Ratingagenturen müssen bestimmte, in dieser Verordnung verlangte Angaben unter Umständen nicht vorlegen, wenn sie eine entsprechende Befreiung beantragt haben oder noch nicht über Erfahrungen im Ratinggeschäft verfügen oder weil andere Gründe vorliegen. Diese Verordnung sollten keine Zutrittsschranken für neu gegründete Ratingagenturen, die in den Markt eintreten wollen, schaffen. Antragsteller sollten allerdings eindeutig darlegen, weshalb ihr Antrag bestimmte Informationen nicht enthält.

(4)

Alle der ESMA übermittelten Informationen sollten auf einem dauerhafter Datenträger zur Verfügung gestellt werden, der eine Speicherung zur künftigen Einsicht ermöglicht. Um die von den Ratingagenturen vorgelegten Informationen leichter identifizieren zu können, sollten sämtliche Unterlagen eine Referenznummer erhalten.

(5)

Damit die ESMA feststellen kann, ob etwaige, aus den Tätigkeiten und Geschäftsinteressen der Eigentümer einer Ratingagentur erwachsende Interessenkonflikte die Unabhängigkeit der Ratingagentur gefährden können, sollten die Ratingagenturen dazu verpflichtet werden, Angaben über die Tätigkeiten ihrer Besitzer und die Eigentumsverhältnisse ihres Mutterunternehmens zu machen.

(6)

Ratingagenturen sollten Angaben zur Zusammensetzung, Arbeitweise und Unabhängigkeit ihrer leitenden Gremien machen, damit die ESMA feststellen kann, ob die Strukturen der Unternehmensführung die Unabhängigkeit der Ratingagentur und die Vermeidung von Interessenkonflikten gewährleisten.

(7)

Damit die ESMA bewerten kann, ob die Geschäftsleitung einer Ratingagentur gut beleumundet ist und über ausreichende Erfahrungen und Qualifikationen verfügt, sollten Ratingagenturen die Lebensläufe, aktuelle Strafregisterauszüge und Eigenerklärungen über den guten Leumund ihrer Geschäftsleitung vorlegen.

(8)

Um bewerten zu können, wie Interessenkonflikte beseitigt bzw. gehandhabt und offengelegt werden, sollten die Ratingagenturen der ESMA ein aktuelles Verzeichnis bestehender und potenzieller Interessenkonflikte vorlegen, das zumindest die Konflikte umfasst, die aus der Erbringung von Nebendienstleistungen, der Auslagerung von Ratingtätigkeiten und den Interaktionen mit Dritten entstehen. Bei der Ermittlung der in dieses Verzeichnis aufzunehmenden Interessenkonflikte sollten die Ratingagenturen auch Interessenkonflikte berücksichtigen, die in anderen Unternehmen innerhalb ihrer Unternehmensgruppe entstehen können. Deshalb sind in diesem Zusammenhang auch gruppeninterne Vereinbarungen über die Aufgabenverteilung und die Bereitstellung von Nebendienstleistungen durch unterschiedliche Unternehmen innerhalb der Gruppe zu prüfen.

(9)

Auch wenn die Zweigniederlassungen in der Union niedergelassener Ratingagenturen keine eigene Rechtspersönlichkeit haben, sollten die betreffenden Agenturen für ihre Zweigniederlassungen getrennte Informationen vorlegen, damit die ESMA die Position der Zweigniederlassungen in der Organisationsstruktur eindeutig bestimmen, die Eignung und Angemessenheit der Geschäftsleitung der Zweigniederlassungen bewerten und zudem prüfen kann, ob die bestehenden Kontrollmechanismen, Compliance-Stellen und anderen Strukturen robust genug sind, um die Risiken der Zweigniederlassung in angemessener Weise zu ermitteln, zu bewerten und zu handhaben.

(10)

Die Informationen über mögliche Interessenkonflikte im Zusammenhang mit Nebendienstleistungen sollten sich auf sämtliche Geschäftstätigkeiten der Ratingagentur beziehen, die nicht Teil der Ratingtätigkeiten sind.

(11)

Damit die ESMA beurteilen kann, ob der Aufsichtsrahmen eines Drittlands für Ratingagenturen als genauso streng betrachtet werden kann wie das bestehende Regelwerk der Union, sollten Ratingagenturen, die beabsichtigen, im betreffenden Drittland abgegebene Ratings zu übernehmen, der ESMA detaillierte Angaben über den Aufsichtsrahmen des betreffenden Drittlands liefern, die einen Vergleich mit dem bestehenden Regelwerk der Union ermöglichen. Liegen der ESMA solche Informationen bereits aus anderen Übernahmeanträgen vor und vertritt die ESMA den Standpunkt, dass der Aufsichtsrahmen des Drittlands als genauso streng betrachtet werden kann wie das bestehende Regelwerk der Union, sollten die Antragstellenden Ratingagenturen von der Vorlage dieser Informationen befreit werden. Die Antragstellenden Ratingagenturen weisen auf jeden Fall nach, dass die Ratingtätigkeiten der Ratingagentur des Drittlands, die zur Abgabe des zu übernehmenden Ratings führen, die Anforderungen des Aufsichtsrahmens des Drittlands erfüllen und dass Verfahren zur Überwachung der Ausübung von Ratingtätigkeiten durch die Ratingagentur des Drittlands vorhanden sind.

(12)

In dieser Verordnung sollte festgelegt werden, welche Informationen Ratingagenturen in ihrem Antrag auf Zertifizierung und Bewertung ihrer systembezogenen Bedeutung für die finanzielle Stabilität oder Integrität der Finanzmärkte gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 vorlegen müssen. Die systembezogene Bedeutung der Ratingagentur und ihrer Ratingtätigkeiten für die Stabilität eines oder mehrerer Mitgliedstaaten sollte in dieser Verordnung anhand des Umfangs der Ratingtätigkeiten und des Grads der Vernetzung der Nutzer der betreffenden Ratings in der Union bewertet werden.

(13)

Diese Verordnung basiert auf den Entwürfen technischer Regulierungsstandards, die die ESMA der Kommission nach dem in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten Verfahren vorlegt.

(14)

Die ESMA hat zu den Entwürfen für technische Regulierungsstandards, auf denen diese Verordnung basiert, offene öffentliche Anhörungen durchgeführt, die potenziell damit verbundenen Kosten und Vorteile analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

GEGENSTAND

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung wird festgelegt, welche Informationen Ratingagenturen der ESMA vorlegen müssen in einem Antrag auf:

a)

Registrierung gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 oder

b)

Zertifizierung und Bewertung der systembezogenen Bedeutung für die finanzielle Stabilität oder Integrität der Finanzmärkte gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009.

KAPITEL 2

REGISTRIERUNG

ABSCHNITT 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 2

Format des Antrags

(1)   Registrierungsanträge werden mittels eines Instruments gestellt, das Informationen in einer für künftige Referenz zugänglichen Form speichert und eine änderungsfreie Reproduzierung der gespeicherten Informationen ermöglicht.

(2)   Die Ratingagenturen weisen sämtlichen von ihnen vorgelegten Unterlagen eine einmalige Referenznummer zu. Sie sorgen dafür, dass in den von ihnen übermittelten Informationen eindeutig angegeben ist, auf welche spezifische Anforderung dieser Verordnung sie sich beziehen und in welcher Unterlage die Informationen enthalten sind. Die Ratingagenturen übermitteln mit ihrem Antrag die in Anhang I beschriebene Tabelle, in der sie eindeutig angeben, in welcher Unterlage in dieser Verordnung verlangte Informationen enthalten sind.

(3)   Findet eine Anforderung dieser Verordnung auf den Antrag einer Ratingagentur keine Anwendung, so teilt sie dies in der in Anhang I beschriebenen Tabelle mit und liefert eine Begründung.

(4)   Wenn die Registrierung von einer Gruppe von Ratingagenturen beantragt wird, so ist in dem Antrag eindeutig anzugeben, auf welche Ratingagentur sich die Informationen jeweils beziehen. Wenn die gleiche Information für mehr als eine Ratingagentur der Gruppe von Ratingagenturen gilt, so wird dieser gemeinsamen Information beim Ausfüllen der in Anhang I enthaltenen Tabelle die gleiche Referenznummer zugewiesen.

Artikel 3

Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Antrags

Alle der ESMA im Rahmen des Registrierungs- oder Zertifizierungsverfahrens übermittelten Informationen werden von einem Schreiben begleitet, das von einem Mitglied der Geschäftsleitung der Ratingagentur oder einem von der Geschäftsleitung bevollmächtigten Vertreter unterzeichnet wurde und in dem bestätigt wird, dass die übermittelten Informationen zum Zeitpunkt der Vorlage nach bestem Wissen und Gewissen korrekt und vollständig sind.

Artikel 4

Anzahl der Beschäftigten

Die Anzahl der Beschäftigten wird in Vollzeitäquivalenten angegeben, berechnet als Gesamtanzahl der geleisteten Arbeitsstunden, geteilt durch die Höchstanzahl der zu vergütenden Stunden, innerhalb des in den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften definierten Arbeitsjahres.

Artikel 5

Ratingkategorien

Die Angaben zur Ratingkategorie beziehen sich auf folgende Ratingarten:

a)

Länderratings und Ratings öffentlicher Finanzen,

b)

Ratings strukturierter Finanzinstrumente,

c)

Unternehmensratings:

i)

Finanzinstitute, einschließlich Kreditinstituten und Wertpapierfirmen,

ii)

Versicherungsunternehmen,

iii)

Wertpapiere emittierende Unternehmen, die nicht als Finanzinstitute oder Versicherungsunternehmen betrachtet werden.

Artikel 6

Grundsätze und Verfahren

(1)   In einem Antrag beschriebene Grundsätze und Verfahren enthalten Folgendes bzw. werden von Folgendem begleitet:

a)

Angabe der für die Genehmigung und Anwendung der Grundsätze und Verfahren zuständigen Person(en);

b)

Beschreibung von Durchsetzung und Überwachung der Einhaltung der Grundsätze und Verfahren und Angabe der hierfür zuständigen Person(en);

c)

Beschreibung der bei Verstößen gegen die Grundsätze zu ergreifenden Maßnahmen;

d)

Angabe des Verfahrens für die Mitteilung eines erheblichen Verstoßes gegen Grundsätze oder Verfahren an die ESMA, wenn der Verstoß dazu führen kann, dass die Bedingungen für die ursprüngliche Registrierung oder Zertifizierung nicht mehr erfüllt sind.

(2)   Die Ratingagenturen können die Verpflichtung zur Vorlage von Informationen über ihre Grundsätze und Verfahren gemäß dieser Verordnung durch Vorlage einer Kopie der einschlägigen Grundsätze und Verfahren erfüllen.

Artikel 7

Identität, Rechtsstellung und Kategorie der Ratings

Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA:

a)

die in Anhang II dieser Verordnung aufgelisteten Informationen,

b)

einen Auszug aus dem einschlägigen Gewerbe- oder Handelsregister oder einen anderen Nachweis des Ortes der Erlangung der Rechtsfähigkeit und des Umfangs der Geschäftstätigkeit der Ratingagentur zum Datum der Antragstellung.

ABSCHNITT 2

Eigentumsstruktur

Artikel 8

Eigentümer und Mutterunternehmen von Ratingagenturen

(1)   Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA:

a)

eine Liste sämtlicher Personen, die direkt oder indirekt mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte der Ratingagentur halten oder aufgrund ihrer Beteiligung in der Lage sind, erheblichen Einfluss auf die Leitung der Ratingagentur auszuüben;

b)

die in Anhang III Nummern 1 und 2 genannten Angaben zu jeder solchen Person.

(2)   Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA ferner:

a)

eine Liste sämtlicher Unternehmen, in denen eine in Absatz 1 genannte Person mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte hält oder in der Lage ist, erheblichen Einfluss auf die Leitung des betreffenden Unternehmens auszuüben;

b)

eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit gemäß Anhang III Nummer 3.

(3)   Hat eine Ratingagentur ein Mutterunternehmen, so

a)

gibt sie das Land an, in dem das Mutterunternehmen niedergelassen ist;

b)

gibt sie an, ob das Mutterunternehmen zugelassen oder registriert ist und der Aufsicht unterliegt.

Artikel 9

Eigentümerverzeichnis

Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA ein Verzeichnis, dem die Eigentumsverflechtungen zwischen Mutterunternehmen, Tochterunternehmen und jeglichen sonstigen assoziierten Unternehmen, die in der Union niedergelassen sind, und ihren Zweigniederlassungen entnommen werden können. Die in dieses Verzeichnis aufgenommenen Unternehmen werden unter Angabe der vollständigen Bezeichnung, der Rechtsform sowie der Anschrift des eingetragenen Geschäftssitzes und der Hauptverwaltung genannt.

ABSCHNITT 3

Organisationsstruktur und Unternehmensführung

Artikel 10

Organisationsplan

Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA einen Organisationsplan mit ihrer Organisationsstruktur, einschließlich einer eindeutigen Beschreibung wichtiger Aufgaben und der Identität der für diese Aufgaben zuständigen Person. Die Angaben zu den wichtigen Aufgaben umfassen zumindest die Geschäftsleitung sowie Personen, die die Zweigniederlassungen leiten, und hochrangige Ratinganalysten. Erbringt die Ratingagentur Nebendienstleistungen, so beschreibt sie in ihrem Organisationsplan auch die Organisationsstruktur für diese Dienstleistungen.

Artikel 11

Organisationsstruktur

(1)   Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA Angaben zu ihren Grundsätzen und Verfahren für die Compliance-Funktion gemäß Anhang I Abschnitt A Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, die Überprüfungsstelle gemäß Anhang I Abschnitt A Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 sowie Angaben zu ihren Grundsätzen und Verfahren für die Erfüllung der Anforderungen gemäß Anhang I Abschnitt A Nummern 4 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009.

Die gemäß diesem Absatz mitgeteilten Angaben umfassen die in Anhang IV Nummern 1, 3 und 4 beschriebenen Informationen.

(2)   Werden die unter Absatz 1 genannten Grundsätze und Verfahren auf Ebene einer Unternehmensgruppe umgesetzt, so liefert die Ratingagentur der ESMA zusätzlich die in Anhang IV Nummer 2 genannten Informationen.

(3)   Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA die in Anhang X beschriebenen Informationen.

Artikel 12

Unternehmensführung

(1)   Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA Angaben zur internen Politik der Unternehmensführung und den Verfahren und Mandaten der Geschäftsleitung, einschließlich des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, seiner unabhängigen Mitglieder und etwaiger Ausschüsse.

(2)   Befolgt eine Ratingagentur einen anerkannten Verhaltenskodex der Unternehmensführung, so nennt sie diesen Kodex und begründet jede etwaige Abweichung davon.

(3)   Die Ratingagenturen stellen die in Anhang V Nummern 1 und 2 genannten Informationen bezüglich der Mitglieder ihres Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans zur Verfügung.

(4)   Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA eine Kopie der in Anhang V Nummer 3 genannten Unterlagen.

ABSCHNITT 4

Finanzielle Ressourcen für die Durchführung von Ratingtätigkeiten

Artikel 13

Finanzberichte

(1)   Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA eine Kopie ihrer Jahresabschlüsse, gegebenenfalls einschließlich Einzelabschlüssen und konsolidierter Abschlüsse, für die letzten drei Geschäftsjahre vor dem Datum der Antragstellung, soweit diese Unterlagen verfügbar sind. Unterliegen die Jahresabschlüsse der Ratingagentur einer Abschlussprüfung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (3), so wird den Finanzberichten der Prüfbericht über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss beigefügt.

(2)   Sind die in Absatz 1 genannten Finanzberichte für den geforderten Zeitraum nicht verfügbar, so übermittelt die Ratingagentur der ESMA einen Zwischenbericht.

(3)   Handelt es sich bei der Ratingagentur um ein Tochterunternehmen einer Unternehmensgruppe, so legt sie die Jahresabschlüsse des Mutterunternehmens für die letzten drei Geschäftsjahre vor dem Datum der Antragstellung vor.

(4)   Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA eine Beschreibung der Maßnahmen, die sie zur Gewährleistung einer soliden Rechnungslegung ergriffen haben.

ABSCHNITT 5

Personalausstattung und Vergütung

Artikel 14

Grundsätze und Verfahren der Personalausstattung

(1)   Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA Informationen über folgende Grundsätze und Verfahren:

a)

die Berichterstattung an den Compliance-Beauftragten, dem gemäß Anhang I Abschnitt C Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 jede Situation gemeldet wird, in der eine in Anhang I Abschnitt C Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 genannte Person zu der Überzeugung gelangt, dass eine andere solche Person ein ihrer Auffassung nach illegales Verhalten zeigt;

b)

die Rotation führender Ratinganalysten, Ratinganalysten und Personen, die Ratings genehmigen;

c)

die Vergütungs- und Leistungsbewertungsregelungen für Ratinganalysten, Personen, die Ratings genehmigen, Geschäftsleitung und Compliance-Beauftragten;

d)

Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Ratingverfahren, einschließlich Prüfungen oder anderer offizieller Bewertungen, die Voraussetzung für die Ausübung von Ratingtätigkeiten sind.

(2)   Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA ferner:

a)

eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Minderung des Risikos einer zu starken Abhängigkeit von einzelnen Mitarbeitern ergriffen wurden;

b)

für jede Ratingkategorie Informationen über Stärke und Erfahrung der für die Entwicklung und Überprüfung der Methoden und Modelle zuständigen Teams;

c)

Name und Funktion jedes Mitarbeiters der Ratingagentur, der entweder als Einzelperson oder namens der Ratingagentur Verpflichtungen gegenüber einer anderen Stelle innerhalb der Gruppe von Ratingagenturen hat;

d)

Informationen über die durchschnittliche Jahresvergütung der Ratinganalysten, der leitenden Analysten und des Compliance-Beauftragten während der letzten drei Geschäftsjahre unter Angabe der festen und variablen Bestandteile.

(3)   Die Ratingagenturen geben an, welche Vorkehrungen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass sie Kenntnis davon erhalten, wenn ein Ratinganalyst, wie in Anhang I Abschnitt C Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 dargelegt, sein Arbeitsverhältnis beendet und zu einem bewerteten Unternehmen wechselt. Die Ratingagenturen geben an, welche Vorkehrungen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass den in Anhang I Abschnitt C Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 genannten Personen das in Anhang I Abschnitt C Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 genannte Verbot bekannt ist.

Artikel 15

Eignung und Angemessenheit

(1)   Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA die Lebensläufe, einschließlich Angaben zu früheren Beschäftigungen und der einschlägigen Zeiträume und Daten sowie Beschreibungen von Stellung und Funktion, von

a)

den Mitgliedern der Geschäftsleitung,

b)

Personen, die mit der Leitung der Zweigniederlassungen betraut sind,

c)

den Beauftragten für interne Revision, interne Kontrolle, Compliance, Risikobewertung und Überprüfung.

(2)   Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA für jedes Mitglied der Geschäftsleitung:

a)

einen aktuellen Strafregisterauszug des Herkunftslands der betreffenden Person, sofern diese von den nationalen Behörden ausgestellt werden;

b)

eine von der betreffenden Person unterzeichnete Eigenerklärung über ihren guten Leumund mit mindestens den in Anhang VI genannten Erklärungen.

ABSCHNITT 6

Abgabe und Überprüfung von Ratings

Artikel 16

Entwicklung, Validierung, Überprüfung und Offenlegung der Ratingmethoden

(1)   Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA für jede Ratingkategorie eine detaillierte Beschreibung der wichtigsten Modelle und Methoden zur Festlegung der Ratings.

(2)   Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA Angaben zu ihren Grundsätzen und Verfahren für

a)

die Entwicklung, Validierung und Überprüfung ihrer Ratingmethoden mit zumindest den in Anhang VII Nummer 1 genannten Informationen;

b)

die Offenlegung der Methoden und Beschreibungen der bei ihren Ratingtätigkeiten angewandten Modelle und grundlegenden Ratingannahmen gemäß Anhang I Abschnitt E Teil I Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009.

Artikel 17

Abgabe von Ratings

(1)   Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA:

a)

die für jede Ratingkategorie verwendete Rating-Nomenklatur;

b)

eine Definition aller Ratingmaßnahmen und -status, die die Ratingagentur nutzt,

c)

die Grundsätze und Verfahren für die Abgabe von Ratings mit zumindest den in Anhang VII Nummer 2 genannten Informationen;

d)

die Mandate aller Ratingausschüsse;

e)

eine Beschreibung der Vorkehrungen für die Veröffentlichung der Ratingentscheidungen mit mindestens den in Anhang VII Nummer 3 genannten Angaben;

f)

eine Beschreibung der Verfahren zur Gewährleistung einer über Ratingkategorien, Büros und Regionen hinweg kohärenten Anwendung und Umsetzung der Methoden.

(2)   Die Ratingagenturen teilen hinsichtlich der in Absatz 1 Buchstaben c und e genannten Grundsätze und Verfahren jegliche Unterschiede zwischen beauftragten und unbeauftragten Ratings mit.

(3)   Wird der Ratingprozess regelmäßig durch unabhängige Dritte geprüft, so übermitteln die Ratingagenturen der ESMA den letzten Prüfbericht.

(4)   Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA ferner:

a)

Einzelheiten und Kriterien für die Auswahl der Datenlieferanten,

b)

Einzelheiten zur Verlässlichkeit des internen und externen Datenflusses in die Ratingmodelle,

c)

Einzelheiten zu den verwendeten Datenquellen.

Artikel 18

Überwachung von Ratings

Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA Angaben zu ihren Grundsätzen und Verfahren für

a)

die Überwachung von Ratings mit Angabe jeglicher Unterschiede zwischen beauftragten und unbeauftragten Ratings und mit mindestens den in Anhang VII Nummer 4 genannten Informationen;

b)

die Veröffentlichung von Entscheidungen zur Überprüfung oder Änderung eines Ratings;

c)

die Überwachung ratingrelevanter Auswirkungen veränderter gesamtwirtschaftlicher Rahmenbedingungen oder veränderter Bedingungen auf den Finanzmärkten gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009.

ABSCHNITT 7

Beschreibung der Verfahren und Methoden für die Abgabe und Überprüfung von Ratings

Artikel 19

Anforderungen an die Präsentation von Ratings

Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA:

a)

Angaben zu den Grundsätzen und Verfahren zur Erfüllung der in folgenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 festgelegten Bekanntgabepflichten:

i)

Artikel 10 Absätze 1, 2 und 5,

ii)

Anhang I Abschnitt D Nummer 1;

b)

im Falle der Bewertung strukturierter Finanzinstrumente durch die Ratingagentur, Angaben zu den Grundsätzen und Verfahren für folgende Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009:

i)

Artikel 10 Absatz 3,

ii)

Anhang I Abschnitt B Nummer 4,

iii)

Anhang I Abschnitt D Teil II;

c)

Beispiele für typische Ratingberichte oder andere Unterlagen, die verdeutlichen, wie die Ratingagentur diesen Bekanntgabepflichten nachkommt bzw. nachzukommen beabsichtigt, und

d)

Beispiele typischer Buchstabensymbole für jede von der Ratingagentur verwendete Ratingkategorie.

ABSCHNITT 8

Interessenkonflikte

Artikel 20

Unabhängigkeit und Vermeidung von Interessenkonflikten

(1)   Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA Angaben zu ihren Grundsätzen und Verfahren für die Ermittlung, Handhabung und Offenlegung von Interessenkonflikten und die Bestimmungen für Ratinganalysten und andere Personen, die direkt an Ratingtätigkeiten beteiligt sind, wobei zumindest die in Anhang VIII beschriebenen Anforderungen abzudecken sind.

(2)   Die Ratingagenturen beschreiben die Verfahren, durch die sichergestellt wird, dass die betreffenden Personen die in Absatz 1 genannten Grundsätze und Verfahren kennen. Die Ratingagenturen teilen die Vorkehrungen mit, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die gemäß Anhang I Abschnitt A Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 für die Überprüfung der Methoden zuständige Überprüfungsstelle von den für Ratingtätigkeiten zuständigen Geschäftszweigen unabhängig ist.

(3)   Die Ratingagenturen beschreiben die Kontrollstrukturen, einschließlich durch Informationssysteme angewandter Kontrollen, zur Erfüllung der in Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 festgelegten Anforderungen an Verhandlungen über Entgelte und der Bestimmungen für an Ratingtätigkeiten beteiligte Personen.

(4)   Die Ratingagenturen beschreiben alle sonstigen Maßnahmen und Kontrollen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit ihrer Ratinganalysten.

Artikel 21

Verzeichnis von Interessenkonflikten

(1)   Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA ein aktuelles Verzeichnis bestehender und potenzieller für die Agentur relevanter Interessenkonflikte. Ist eine Ratingagentur Teil einer Unternehmensgruppe, so nimmt sie in das Verzeichnis jegliche in anderen Unternehmen der gleichen Gruppe entstehenden Interessenkonflikte auf.

(2)   Das Verzeichnis bestehender und potenzieller Interessenkonflikte enthält:

a)

eine Beschreibung jeglicher potenzieller Interessenkonflikte mit Dritten,

b)

eine Beschreibung jeglicher potenzieller Interessenkonflikte aus der Erbringung von Nebendienstleistungen und ausgelagerten Ratingtätigkeiten.

(3)   Das in Absatz 1 genannte Verzeichnis enthält eine Beschreibung, wie potenzielle Interessenkonflikte beseitigt bzw. gehandhabt und offengelegt werden.

Artikel 22

Interessenkonflikte im Zusammenhang mit Nebendienstleistungen

(1)   Die Ratingagenturen teilen der ESMA mit, welche Human- und Technikressourcen den Abteilungen für Ratingtätigkeiten und für Nebendienstleistungen gemeinsam zur Verfügung stehen oder mit der Unternehmensgruppe geteilt werden.

(2)   Die Ratingagenturen beschreiben die Vorkehrungen, die getroffen wurden, um bestehende oder potenzielle Interessenkonflikte zwischen den Abteilungen für Ratingtätigkeiten und für Nebendienstleistungen zu vermeiden, offenzulegen und zu mindern.

(3)   Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA eine Kopie der Ergebnisse aller internen Bewertungen zur Ermittlung bestehender oder potenzieller Interessenkonflikte zwischen den Abteilungen für Ratingtätigkeiten und für Nebendienstleistungen.

ABSCHNITT 9

Geschäftsplan

Artikel 23

Angaben zum Geschäftsplan

Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA die in Anhang IX beschriebenen jährlich vorzulegenden Informationen während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Datum der Registrierung.

ABSCHNITT 10

Übernahme von Ratings Dritter

Artikel 24

Voraussichtliche Übernahme von Ratings Dritter

Beabsichtigt eine Ratingagentur, in einem Drittland abgegebene Ratings gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 zu übernehmen, so legt sie der ESMA die in Anhang XI beschriebenen Informationen vor.

ABSCHNITT 11

Auslagerung

Artikel 25

Auslagerungsanforderungen

(1)   Lagert eine Ratingagentur wichtige betriebliche Aufgaben aus, so übermittelt sie der ESMA folgende Informationen:

a)

Angaben zu ihrer Auslagerungspolitik;

b)

eine Erklärung zur Art und Weise, wie Risiken infolge der Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben ermittelt, gehandhabt und überwacht werden sollen;

c)

eine Kopie der Auslagerungsvereinbarungen zwischen der Ratingagentur und dem Unternehmen, das die ausgelagerten Aufgaben übernimmt;

d)

eine Kopie interner und externer Berichte über in den vergangenen fünf Jahren ausgelagerte Tätigkeiten.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 zählen zu den wichtigen betrieblichen Aufgaben die Überprüfung von Ratings, die Arbeit leitender Analysten, die Entwicklung und Überprüfung von Ratingmethoden, die Genehmigung von Ratings, interne Qualitätskontrolle, Datenspeicherung, IT-Systeme, IT-Unterstützung und Verbuchung.

KAPITEL 3

ZERTIFIZIERUNG

ABSCHNITT 1

Anträge auf Zertifizierung

Artikel 26

Informationen für Anträge auf Zertifizierung

(1)   Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA:

a)

die in Anhang II Nummern 1 bis 10 geforderten allgemeinen Informationen;

b)

die in Artikel 8 genannten Informationen über die Eigentümer;

c)

den in Artikel 10 genannten Organisationsplan;

d)

Einzelheiten zu den Vorkehrungen, die getroffen wurden, um bestehende oder potenzielle Interessenkonflikte zwischen den Abteilungen für Ratingtätigkeiten und für Nebendienstleistungen zu vermeiden, offenzulegen und zu mindern;

e)

die in Artikel 13 genannten Angaben zu den finanziellen Ressourcen der Ratingagentur.

(2)   Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA folgende Angaben zu ihren Geschäftstätigkeiten:

a)

für die vergangenen drei Jahre die Anzahl der an Ratingtätigkeiten und Nebendienstleistungen beteiligten Mitarbeiter mit festen oder befristeten Verträgen;

b)

wenn der Antragsteller eine Zweigniederlassung hat, die Anzahl der an Ratingtätigkeiten und Nebendienstleistungen beteiligten Mitarbeiter jeder Zweigniederlassung;

c)

die Anzahl der beim Antragsteller beschäftigten Ratinganalysten und, falls die Ratingagentur eine Zweigniederlassung hat, die Anzahl der in jeder Zweigniederlassung beschäftigten Ratinganalysten;

d)

wenn eine Ratingagentur die Eröffnung einer neuen Zweigniederlassung plant, eine Beschreibung der Art der Geschäftstätigkeiten, die in der neuen Zweigniederlassung ausgeübt werden sollen, ihre vollständige Bezeichnung und Anschrift und den Zeitplan für ihre Einrichtung;

e)

wenn eine Ratingagentur die Erbringung neuer Nebendienstleistungen plant, eine Beschreibung der neuen Dienstleistungen und den Zeitplan für deren Erbringung;

f)

die während der vergangenen drei Jahre aus Ratingtätigkeiten und Nebendienstleistungen erzielten Einnahmen der Ratingagentur, dargestellt als Anteil an den Gesamteinnahmen auf Basis eines Geschäftsjahres;

g)

wenn die Ratingagentur eine oder mehrere Zweigniederlassungen hat, die während der vergangenen drei Jahre von jeder Zweigniederlassung erzielten Einnahmen als Anteil an den Gesamteinnahmen auf Basis eines Geschäftsjahres.

(3)   Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA ferner folgende Informationen über die von ihnen abgegebenen oder zur Abgabe vorgeschlagenen Ratings:

a)

die Ratingkategorie,

b)

die für jede Ratingkategorie verwendete Rating-Nomenklatur,

c)

eine Definition aller Ratingmaßnahmen und -status, die die Ratingagentur nutzt,

d)

Angaben, ob die Ratingagentur beauftragte oder unbeauftragte Ratings oder beide abgibt,

e)

für jede Ratingkategorie die Anzahl der Jahre der Erfahrung mit der Erstellung einschlägiger Ratings,

f)

für jede Ratingkategorie den aktuellen oder erwarteten Anteil der öffentlichen und privaten Ratings.

(4)   Die Ratingagenturen teilen mit, ob sie aktuell in einem oder mehreren Mitgliedstaaten den Status einer externen Ratingagentur innehaben oder beabsichtigen, diesen Status zu beantragen, und falls ja, in welchem Mitgliedstaat.

Artikel 27

Allgemeine Anforderungen an Zertifizierungsanträge

Die Ratingagenturen stellen sicher, dass ihre Anträge im Hinblick auf das Format, die Bestätigung der Richtigkeit, die Kategorie der Ratings, die Anzahl der Beschäftigten sowie die der ESMA mitgeteilten Grundsätze und Verfahren den Anforderungen der Artikel 2 bis 6 entsprechen.

ABSCHNITT 2

Systembezogene Bedeutung

Artikel 28

Systembezogene Bedeutung

Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA die in Anhang XII genannten Informationen über die systembezogene Bedeutung ihrer Ratings und Ratingtätigkeiten für die finanzielle Stabilität oder Integrität der Finanzmärkte in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten.

KAPITEL 4

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 29

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. März 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

(3)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.


ANHANG I

VERWEISE AUF UNTERLAGEN

(Artikel 2)

Artikel oder Anhang dieser Verordnung

Referenznummer der Ratingagentur

Titel der Unterlage

Kapitel, Abschnitt oder Seite der Unterlage, wo die Informationen zu finden sind, oder Grund für das Fehlen der Informationen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


ANHANG II

ALLGEMEINE ANGABEN

(Artikel 7)

1.

Vollständiger Name

2.

Land der Niederlassung

3.

Eingetragener Geschäftssitz

4.

Rechtsstatus

5.

Hinsichtlich der Kontaktperson(en) für den Antrag:

a)

Name,

b)

Titel,

c)

Anschrift,

d)

E-Mail-Adresse,

e)

Telefonnummer.

6.

Hinsichtlich des Compliance-Beauftragten:

a)

Name,

b)

Titel,

c)

Anschrift,

d)

E-Mail-Adresse,

e)

Telefonnummer.

7.

Beschreibung der Geschäftstätigkeiten der Ratingagentur, einschließlich Nebendienstleistungen, und falls die Agentur eine oder mehrere Zweigniederlassungen oder Tochterunternehmen hat, der Geschäftstätigkeiten jeder Zweigniederlassung und jedes Tochterunternehmens.

8.

Angabe der in Artikel 5 genannten Ratingkategorien, für die die Ratingagentur eine Registrierung beantragt.

9.

Gegebenenfalls Angabe der geregelten Märkte, auf denen die Ratingagentur notiert.

10.

Finanzberichte:

a)

Angabe, ob die Ratingagentur ein geprüftes Unternehmen ist,

b)

wenn die Ratingagentur ein geprüftes Unternehmen ist, Name des externen Prüfers und nationale Registernummer des externen Prüfers,

c)

Datum, an dem das Geschäftsjahr endet.

11.

Anzahl der Beschäftigten (ohne Beschäftigte von Zweigniederlassungen) zum Datum der Antragstellung und jeweils bei Abschluss der letzten drei Geschäftsjahre, nach folgenden Kategorien:

a)

Zeitpersonal,

b)

Stammpersonal, das seit weniger als fünf Jahren beschäftigt ist,

c)

Stammpersonal, das seit fünf oder mehr Jahren beschäftigt ist.

12.

Hat eine Ratingagentur Zweigniederlassungen, für jede Zweigniederlassung Angabe von:

a)

vollständigem Namen,

b)

Rechtsform,

c)

Anschrift und

d)

Stärke von Zeitpersonal und Stammpersonal.

13.

Liste der Länder, aus denen die Ratingagentur Ratings übernehmen will.


ANHANG III

ANGABEN ZUR EIGENTUMSSTRUKTUR

(Artikel 8)

1.

Angaben zu den in Artikel 8 Absatz 1 genannten Eigentümern der Ratingagentur mit folgenden Einzelangaben:

Eigentümer

Kapitalanteil in Prozent

Art der Beteiligung: direkt/indirekt

Anteil an den Stimmrechten in Prozent

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Beschreibung der Geschäftstätigkeit der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Eigentümer der Ratingagentur:

Eigentümer

Geschäftstätigkeit

3.

Beschreibung der Geschäftstätigkeit der Unternehmen, an denen die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Eigentümer gemäß Artikel 8 Absatz 2 beteiligt sind:

Eigentümer

Unternehmen, an denen die Eigentümer gemäß Artikel 8 Absatz 2 beteiligt sind

Geschäftstätigkeit

 

 

 

4.

Angaben zu den Eigentümern des in Artikel 8 Absatz 3 genannten Mutterunternehmens:

Eigentümer

Kapitalanteil in Prozent

Art der Beteiligung: direkt/indirekt

Anteil an den Stimmrechten in Prozent

Art der Beteiligung: direkt/indirekt

 

 

 

 

 

 

 

 

 


ANHANG IV

ORGANISATIONSSTRUKTUR

(Artikel 11)

1.

Die Ratingagenturen übermitteln folgende Angaben zu den in Artikel 11 Absatz 1 genannten Grundsätzen und Verfahren:

a)

Beschreibung von Aufgaben und Zuständigkeiten der Beschäftigten;

b)

Beschreibung der Mechanismen zur Überwachung der Wirksamkeit der Grundsätze und Verfahren;

c)

Anzahl der Beschäftigten, Anteil des Zeitpersonals im Verhältnis zum Stammpersonal;

d)

Informationen über die Berichtslinien und die Häufigkeit der Berichterstattung und

e)

Beschreibung der Wechselwirkungen zwischen den zuständigen Stellen und den am Ratingverfahren direkt beteiligten Mitarbeitern sowie zwischen diesen Stellen und anderen Stellen.

2.

Werden die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen auf Ebene einer Unternehmensgruppe angewandt, so übermittelt die Ratingagentur der ESMA eine Kopie der einschlägigen Servicevereinbarungen, die sie mit anderen Mitgliedern der Gruppe eingegangen ist oder einzugehen plant, sowie folgende Informationen:

a)

eine Beschreibung der einschlägigen Aufgaben jedes Unternehmens der Gruppe, einschließlich in Drittländern niedergelassener Unternehmen;

b)

eine eindeutige Beschreibung des an der Wahrnehmung der Aufgabe beteiligten Unternehmens unter Angabe des Standorts;

c)

Informationen über die Berichtslinien und die Häufigkeit der Berichterstattung für jedes beteiligte Unternehmen und über die Art und Weise, wie in den einzelnen Unternehmen Informationen erfasst werden, und

d)

Informationen über in der Union hierfür bereitgestellte Ressourcen. Betrifft dies Humanressourcen, so gibt die Ratingagentur an, wie viel Zeit für diese Aufgabe aufgewandt wird (Vollzeitäquivalente).

3.

Die Ratingagenturen übermitteln folgende Informationen über ihre Compliance-Funktion:

a)

Grundsätze und Verfahren für Meldungen gemäß Anhang I Abschnitt C Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009,

b)

Beschreibung der Maßnahmen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Compliance-Funktion,

c)

aktuellster Bericht des Compliance-Beauftragten,

d)

Arbeitsplan für die nächsten drei Jahre.

4.

Die Ratingagenturen übermitteln folgende Informationen über die interne Revisionsstelle, die die in Anhang I Abschnitt A Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 beschriebenen Aufgaben wahrnimmt:

a)

Beschreibung der Entwicklung und Anwendung der internen Revisionsmethodik unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale, des Umfangs, der Komplexität und der Risiken der Tätigkeiten der Ratingagentur;

b)

Arbeitsplan für die nächsten drei Jahre.


ANHANG V

ANGABEN ZUR UNTERNEHMENSFÜHRUNG

(Artikel 12)

1.

Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und anderer Gremien gemäß Artikel 12 Absatz 3:

Identität der Mitglieder

Gremium (Verwaltungsorgan, Aufsichtsorgan, Prüfungsausschuss, Vergütungsausschuss usw.) und Funktion (Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Mitglied)

Gremien anderer Unternehmen, in denen die betreffende Person Mitglied ist, und Funktion

 

 

 

2.

Angabe der unabhängigen Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans gemäß Artikel 12 Absatz 3 und Nachweis ihrer Unabhängigkeit, wenn es sich um unabhängige Mitglieder handelt, sowie ihrer weitreichenden Kenntnisse und Erfahrungen mit den Märkten für strukturierte Finanzinstrumente auf leitender Ebene im Falle von Ratingagenturen, die beantragen, gemäß Anhang I Abschnitt A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Ratings für strukturierte Finanzinstrumente abzugeben:

Identität der Mitglieder

Gremium (Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan)

Unabhängiges Mitglied (JA/NEIN) und, falls ja, Nachweis

Erfahrung mit strukturierten Finanzinstrumenten (JA/NEIN) und, falls ja, Nachweis

 

 

 

 

 

 

3.

Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA eine Kopie folgender in Artikel 12 Absatz 4 genannter Unterlagen:

a)

die letzten drei Sitzungsberichte von Sitzungen des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans,

b)

die aktuellsten Sitzungsberichte von Sitzungen anderer Gremien wie des Vergütungs- oder Strategieausschusses und

c)

die letzten drei Stellungnahmen oder Berichte, die dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan von den unabhängigen Mitgliedern vorgelegt wurden.


ANHANG VI

EIGENERKLÄRUNG

(Artikel 15 Absatz 2)

In der gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b vorzulegenden Eigenerklärung gibt jedes Mitglied der Geschäftsleitung an, ob er/sie:

a)

wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt wurde;

b)

Gegenstand eines von einer Aufsichtsbehörde eingeleiteten Disziplinarverfahrens oder eines Verfahrens mit strafähnlichem Charakter war oder ist oder Mitteilung über ein solches Verfahren erhalten hat;

c)

in einem zivilrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen, Fehlverhalten, Betrug oder der Leitung einer Rechtsperson verurteilt wurde;

d)

nach seinem/ihrem Wissen Gegenstand einer laufenden oder früheren Untersuchung einer Aufsichtbehörde, staatlichen Stelle oder Agentur ist;

e)

an einem Unternehmen beteiligt ist/war, dessen Registrierung oder Zulassung von einer Aufsichtsbehörde widerrufen wurde;

f)

das Recht zur Ausübung von Tätigkeiten, die eine Registrierung oder Zulassung durch eine Aufsichtsbehörde erfordern, verweigert erhielt;

g)

an der Leitung eines Unternehmens beteiligt ist/war, gegen das, während die betreffende Person mit dem Unternehmen verbunden war oder innerhalb eines Jahres, nachdem die betreffende Person nicht mehr mit dem Unternehmen verbunden war, ein Insolvenz-, Liquidations- oder Verwaltungsverfahren eingeleitet wurde;

h)

mit einem Unternehmen verbunden ist/war, das Gegenstand einer Untersuchung durch eine Aufsichtsbehörde war oder von einer Aufsichtsbehörde zur Aussetzung seiner Tätigkeiten verpflichtet wurde, was zur Einleitung einer Vollstreckungsmaßnahmen führte;

i)

von einer Aufsichtsbehörde untersucht, zur Aussetzung seiner/ihrer Tätigkeiten verpflichtet oder sanktioniert wurde;

j)

aufgrund des Vorwurfs von Fehlverhalten oder Missbrauch von der Ausübung der Tätigkeit eines Geschäftsleiters oder der Ausübung jeglicher leitender Tätigkeiten ausgeschlossen oder aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer anderen Funktion in einem Unternehmen gekündigt wurde.


ANHANG VII

ABGABE UND ÜBERPRÜFUNG VON RATINGS

(Artikel 16, 17 und 18)

1.

Bei den Angaben zu den in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a genannten Grundsätzen und Verfahren für die Entwicklung, Validierung und Überprüfung der Ratingmethoden der Ratingagenturen ist Folgendes abzudecken:

a)

Zuständigkeiten und Verfahren für die Entwicklung und Genehmigung von Ratingmethoden, einschließlich Angaben zur Zusammensetzung der Ausschüsse für Ratingmethoden und den Verfahren für die Auswahl der Mitglieder,

b)

Zuständigkeiten und Verfahren für die Ratingmethoden, einschließlich:

i)

Überprüfung und Validierung der Ratingmethoden;

ii)

Validierung der Ratingmethoden auf der Grundlage historischer Daten, einschließlich Daten über die Berücksichtigung der Ergebnisse aus dem Rückvergleich. Ferner teilen die Ratingagenturen die Ergebnisse von Validierungen/Rückvergleichen der letzten drei Jahre mit, sofern quantitative Daten verfügbar sind;

iii)

Berichterstattung über die Ergebnisse der Überprüfung der Ratingmethoden und

iv)

Umsetzung von Änderungen bei Methoden, Modellen oder grundlegenden Annahmen.

2.

Bei den Angaben zu den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c genannten Grundsätzen und Verfahren für die Abgabe von Ratings ist Folgendes abzudecken:

a)

Abfolge der einzelnen Schritte bei der Erstellung von Ratings; Prozess der Überprüfung der Unterlagen der zu bewertenden Emittenten oder Wertpapiere, einschließlich Benchmarks zur Erleichterung der Überprüfung;

b)

Bewertung der Mindestanforderungen an Informationen für die Erstellung und Beibehaltung von Ratings unter Berücksichtigung öffentlicher und nicht öffentlicher Informationen;

c)

Kontrollmechanismen für die Abgabe von Ratings unter Einbeziehung von Emittent/Arrangeur/Anleger/Forderungsverwalter;

d)

Prozess der Zusammenstellung, Analyse und Auswertung der zur Festlegung von Ratings verwendeten Informationen, gegebenenfalls unter Rückgriff auf Analysen anderer Ratingagenturen oder Dritter;

e)

Aufgaben und Zuständigkeiten von Ratinganalysten sowie Prozess und Verfahren für deren Auswahl für bestimmte Wertpapiere;

f)

Prozess der Genehmigung von Ratings, einschließlich einer Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Personen, die die Ratings genehmigen, sowie Prozess und Verfahren für deren Auswahl;

g)

wenn eine Ratingagentur Ratingausschüsse eingerichtet hat, Aufgaben und Zuständigkeiten der Vorsitzenden dieser Ausschüsse, Angabe der verlangten Qualifikationen sowie Prozess und Verfahren für ihre Nominierung und

h)

Mindestqualifikationen der an Ratingentscheidungen beteiligten Personen.

3.

Bei den Angaben zu den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e genannten Grundsätzen und Verfahren für die Veröffentlichung der Ratingentscheidungen ist Folgendes abzudecken:

a)

Verfahren für die Unterrichtung des bewerteten Unternehmens über die wichtigsten Gründe, auf denen das Rating beruht, spätestens zwölf Stunden vor Veröffentlichung des Ratings;

b)

Verfahren für Widersprüche gegen Ratings, falls die Ratingagentur ein solches Verfahren umgesetzt hat, und

c)

Verfahren zur Festlegung der dem Rating zugrunde liegenden wesentlichen Faktoren, die in die Pressemitteilungen oder -berichte aufgenommen werden.

4.

Bei den Angaben zu den in Artikel 18 Buchstabe a genannten Grundsätzen und Verfahren für die Überwachung von Ratings ist Folgendes abzudecken:

a)

Überwachungsprozess, einschließlich der Aufgaben und Zuständigkeiten etwaiger Ratingausschüsse, und Beschreibung der Verfahren für die Genehmigung von Ratings;

b)

Aufgaben und Zuständigkeiten von Ratinganalysten;

c)

Prozess der Zusammenstellung, Analyse und Auswertung der zur Überwachung von Ratings verwendeten Informationen, gegebenenfalls unter Rückgriff auf Analysen anderer Ratingagenturen oder Dritter;

d)

Verfahren (einschließlich eines Überblicks über die berücksichtigten Faktoren) und Zuständigkeiten für Entscheidungen über die Notwendigkeit einer offiziellen Überarbeitung von Ratings, einschließlich Ratingmaßnahmen;

e)

Verfahren und Zuständigkeiten für Entscheidungen über die offizielle Aussetzung oder den offiziellen Widerruf eines Ratings;

f)

Verfahren und Kontrollen für die Überprüfung von Ratings gemäß Artikel 8 Absatz 6 Buchstaben a bis c der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 und

g)

Grundsätze, Verfahren und Kontrollen für die Einbeziehung der Emittenten oder Arrangeure.


ANHANG VIII

UNABHÄNGIGKEIT UND VERMEIDUNG VON INTERESSENKONFLIKTEN

(Artikel 20)

Bei den Angaben zu den in Artikel 20 Absatz 1 festgelegten Grundsätzen und Verfahren für die Ermittlung, Handhabung und Offenlegung von Interessenkonflikten und den Bestimmungen für Ratinganalysten und andere, direkt an Ratingtätigkeiten beteiligte Personen ist Folgendes abzudecken:

a)

Ermittlung, Vermeidung, Offenlegung und Minderung von Interessenkonflikten aufgrund der Abgabe von Ratings oder der Bereitstellung von Nebendienstleistungen gemäß Anhang I Abschnitt B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009;

b)

Trennung zwischen Ratingprozess und Verhandlungen über Gebühren, die die Ratingagentur von bewerteten Unternehmen und verbundenen Dritten erhält, gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009;

c)

Festlegung der Gebühren, die die Ratingagentur von bewerteten Unternehmen und verbundenen Dritten verlangt; Überwachung der vertraulichen Informationen, die von den bewerteten Unternehmen, verbundenen Dritten und sonstigen relevanten Einzelpersonen vorgelegt oder mit diesen geteilt werden, gemäß Anhang I Abschnitt C Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009;

d)

die in Anhang I Abschnitt C Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 festgelegten Anforderungen an den Handel mit Wertpapieren, die von der Ratingagentur bewertet wurden oder Verpflichtungen eines von der Ratingagentur bewerteten Unternehmens beinhalten, mit Beschreibung der Art und Weise, wie die Ratingagentur für jedes ausstehende Rating die auf den einzelnen Ebenen und in den einzelnen Funktionen am Ratingprozess beteiligten Mitarbeiter bestimmt;

e)

die in Anhang I Abschnitt C Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 festgelegte Anforderung bezüglich der Annahme von Geld, Geschenken oder Vorteilen und

f)

die Regeln für die Beendung des Arbeitsverhältnisses von Ratinganalysten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009.


ANHANG IX

GESCHÄFTSPLAN

(Artikel 23)

Unternehmenskonzept/Unternehmensentwicklung

1.

Angaben zur Geschäftstätigkeit der Ratingagentur:

a)

Beschreibung des makroökonomischen Umfelds, in dem die Ratingagentur voraussichtlich arbeiten wird;

b)

Mitteilung von Plänen für die künftige Gründung von Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen und Angabe des Standorts und

c)

Beschreibung der geplanten Geschäftstätigkeit der Ratingagentur mit Angabe der Tätigkeiten von Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen, einschließlich der Ratingkategorien, potenzieller Kunden und anderer als Ratingtätigkeiten.

Ratingkategorien

2.

Angaben zu den Ratingkategorien:

a)

Mitteilung, ob die Ratingagentur die Erstellung beauftragter oder unbeauftragter Ratings oder beider Ratingarten beabsichtigt;

b)

für jede Ratingkategorie, die die Ratingagentur abzugeben plant, eine Schätzung des Anteils der öffentlichen und privaten Ratings;

c)

Anzahl der Ratings öffentlicher Finanzen/Länderratings;

d)

Anzahl und Umfang (in Milliarden Euro) der Ratings strukturierter Finanzinstrumente;

e)

Anzahl und Umfang (in Milliarden Euro) von Unternehmensratings mit folgenden Einzelangaben: Finanzinstitute, Versicherungsunternehmen, emittierende Unternehmen und

f)

durchschnittliche Anzahl der erstellten oder überwachten Ratings pro Mitarbeiter, aufgeschlüsselt nach Ratingkategorie.

Finanzierungsplan

3.

Prognosen für:

a)

Bilanz und

b)

Gewinn- und Verlustrechnung.

4.

Die Ratingagentur weist in ihren Einnahmeprognosen die Einkünfte aus Ratingtätigkeiten getrennt von den Nebendienstleistungen aus. Wenn die Ratingagentur Zweigniederlassungen hat oder die Gründung von Zweigniederlassungen plant, sind die Einkünfte jeder Zweigniederlassung auszuweisen.

Unternehmensführung

5.

Anzahl der Mitglieder folgender Gremien:

a)

Verwaltungs- und Aufsichtsorgan und

b)

unabhängige Mitglieder des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans.

Auslagerung

6.

Angabe der zur Auslagerung vorgesehenen Tätigkeiten, der Unternehmen, in die Tätigkeiten ausgelagert werden sollen, und der Gründe für die Auslagerung. Die Auslagerung von Tätigkeiten von Zweigniederlassungen ist ebenfalls anzugeben.

Personal/Personalausstattung

7.

Anzahl der Mitarbeiter (Stammpersonal und Zeitpersonal) in folgenden Funktionen mit Angabe der Berufserfahrung:

a)

Geschäftsleitung außer Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und zur Leitung von Zweigniederlassungen ernannter Personen,

b)

Revisionsstelle,

c)

interne Kontrollmechanismen,

d)

Compliance-Stelle und

e)

Überprüfungsstelle.

8.

Nachstehende Angaben:

a)

Anzahl der Mitarbeiter nach Funktion/Abteilung,

b)

Anzahl der an Ratingtätigkeiten beteiligten Mitarbeiter der Ratingagentur (Zeitpersonal und Stammpersonal),

c)

Anzahl der an Nebendienstleistungen beteiligten Mitarbeiter der Ratingagentur (Zeitpersonal und Stammpersonal),

d)

Anzahl der Mitarbeiter, die Ratings genehmigen, z. B. Ausschussvorsitzende, Ratinganalysten und führende Ratinganalysten, mit Angaben zu:

i)

Berufserfahrung oder Rang,

ii)

der Art des Ratinganalysten, sofern relevant mit Angabe, ob es sich um einen hauptverantwortlichen oder überwachenden Analysten, einen qualitativen oder quantitativen Analysten handelt, und

iii)

der Anzahl der Jahre der Erfahrung in der Ratingagentur bzw. Ratingindustrie, sofern Angaben verfügbar.


ANHANG X

FÜHRUNG VON AUFZEICHNUNGEN, BETRIEBSKONTINUITÄTSPLÄNE UND INFORMATIONSSYSTEME

(Artikel 11)

Aufzeichnungspflichten

1.

Angaben zu den Grundsätzen und Verfahren für die Aufzeichnungspflichten gemäß Artikel 8 Absatz 4 und Anhang I Abschnitt A Nummer 7 sowie Anhang I Abschnitt B Nummern 7, 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009:

a)

Angabe, welche Aufzeichnungen wie lange geführt werden, und

b)

Angabe der Empfänger vertraulicher Informationen für jedes abgegebene Rating.

Kontinuität und Regelmäßigkeit der Tätigkeiten

2.

Angaben zu Kontinuität und Regelmäßigkeit des Ergebnisses der Ratingtätigkeiten gemäß Anhang I Abschnitt A Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, einschließlich:

a)

Beschreibung der Verfahren zur Gewährleistung der Kontinuität und Regelmäßigkeit des Ergebnisses der Ratingtätigkeiten mit Angaben zur Anwendbarkeit solcher Verfahren bei Dienstleistern, an die Tätigkeiten ausgelagert wurden;

b)

Art der geplanten Prüfungen der Betriebskontinuitätspläne und

c)

Häufigkeit der Prüfungen.

Datenverarbeitungssysteme

3.

Angaben zu den in Anhang I Abschnitt A Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 vorgesehenen Datenverarbeitungssystemen, einschließlich:

a)

Identität des für die Datenverarbeitungssysteme zuständigen Mitglieds der Geschäftsleitung;

b)

Beschreibung der Datenverarbeitungssysteme und etwaiger Sicherungssysteme und

c)

Beschreibung wirksamer Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für die Datenverarbeitungssysteme und der Mechanismen zur Überwachung ihrer Wirksamkeit, einschließlich Angaben zu den Verfahren zur Gewährleistung einer wirksamen Trennung zwischen den Datenverarbeitungssystemen, über die Gebühren mitgeteilt werden, und den Systemen, die Ratinganalysten zugängig sind und für die Eingabe von Ratings und Informationen über bewertete Unternehmen oder Transaktionen genutzt werden.


ANHANG XI

ÜBERNAHME VON RATINGS DRITTER

(Artikel 24)

Ratingagenturen aus Drittländern

1.

Folgende Informationen sind für jede relevante Ratingagentur aus einem Drittland vorzulegen:

a)

vollständiger Name;

b)

Rechtsform mit einem Auszug aus dem einschlägigen Gewerbe- oder Handelsregister oder einem anderen Nachweis des Ortes der Erlangung der Rechtsfähigkeit und des Umfangs der Geschäftstätigkeit oder anderen Einzelangaben zur Registrierung des Unternehmens;

c)

Land der Niederlassung;

d)

Anschrift des eingetragenen Geschäftssitzes;

e)

Nachweis, dass die Ratingagentur aus einem Drittland zugelassen oder registriert ist und der dortigen Rechtsordnung zufolge der Aufsicht unterliegt;

f)

Kategorie der Ratings, deren Übernahme die Ratingagentur beabsichtigt, und

g)

Anzahl der beschäftigten Analysten.

2.

Organisatorisches Eigentümerverzeichnis jeder Ratingagentur, ihrer Tochterunternehmen, Zweigniederlassungen, des Mutterunternehmens und der vom Mutterunternehmen kontrollierten Tochterunternehmen, die an der Abgabe von Ratings beteiligt sind, deren Übernahme geplant ist.

Bewertung des Aufsichtsrahmens des Drittlands

3.

Hinsichtlich des Rechtssystems jedes relevanten Drittlands detaillierte Informationen, strukturierte Analysen und Begründungen für jede Anforderung gemäß Artikel 6 bis 12 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, einschließlich Verweisen auf einschlägige Stellen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Drittlands.

Die in Unterabsatz 1 genannte Verpflichtung gilt nicht, wenn die ESMA sich davon überzeugt hat, dass die Anforderungen des Drittlands genauso streng sind wie die Anforderungen der Artikel 6 bis 12 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009.

Verfahren für die Überwachung von Verhaltensweisen

4.

Beschreibung der Maßnahmen, die von der übernehmenden Ratingagentur ergriffen wurden, um die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch die Ratingagentur aus einem Drittland zu überwachen und mögliche Bedenken der übernehmenden Ratingagentur hinsichtlich der Einhaltung dieser Anforderungen weiterzuverfolgen.

Objektive Gründe

5.

Angabe objektiver Gründe für die Abgabe von Ratings in einem Drittland.

Rechtsvorschriften des Drittlands

6.

Nachweis, dass öffentliche Behörden nicht dazu befugt sind, Einfluss auf den Inhalt von Ratings und die Methoden von im Rechtssystem relevanter Drittländer niedergelassenen Ratingagenturen auszuüben.


ANHANG XII

INDIKATOREN FÜR DIE SYSTEMBEZOGENE BEDEUTUNG

(Artikel 28)

1.

Die Ratingagenturen teilen der ESMA das Volumen ausstehender Ratings mit, die sie abgegeben haben, wobei die in nachstehender Tabelle verlangten Einzelangaben zu liefern sind. Die Angaben zu Unternehmensratings, Länderratings und Ratings öffentlicher Finanzen basieren auf der Anzahl der Ratings, die Angaben zu Ratings strukturierter Finanzinstrumente basieren auf dem Umfang (in Mio. EUR) der emittierten strukturierten Finanzinstrumente.

 

Insgesamt

Unternehmensratings (Anzahl der Ratings)

Finanzinstitute, einschließlich Kreditinstituten und Wertpapierfirmen

 

Versicherungsunternehmen

 

Wertpapiere emittierende Unternehmen außer Finanzinstituten und Versicherungsunternehmen

 

Länderratings und Ratings öffentlicher Finanzen (Anzahl der Ratings)

 

Ratings strukturierter Finanzinstrumente (Emissionsumfang in Mio. EUR)

 

2.

Die Ratingagenturen liefern Informationen über die jährlichen Erträge, die in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union und in Drittländern während der letzten drei Jahre erzielt wurden, mit folgenden Einzelangaben:

 

EU-Mitgliedstaat 1

EU-Mitgliedstaat 2

EU-Mitgliedstaat 3

(…)

Andere nicht der EU angehörende Länder

Insgesamt

Ratingtätigkeiten

von bewerteten Unternehmen oder verbundenen Dritten

 

 

 

 

 

 

von Teilnehmern

 

 

 

 

 

 

sonstige Quellen

 

 

 

 

 

 

Andere als Ratingtätigkeiten

 

 

 

 

 

 

Die Mitgliedstaaten sind einzeln aufzuführen.