2.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 171/1


BESCHLUSS (EU) 2020/721 DES RATES

vom 19. Mai 2020

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 75. Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und auf der 102. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation zu der Annahme von Änderungen der Regeln 2, 14 und 18 und der der Anhänge I und VI der Anlage VI zum Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, des Kapitels II-1 Teile A-1, B, B-1, B-2 bis B-4 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Teile A-1 und B-1 des Internationalen Codes für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden, und der Entschließung A.658 (16) über die Verwendung und Anbringung von Reflexstoffen an Rettungsmitteln zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Maßnahmen der Union im Bereich des Seeverkehrs sollten darauf ausgerichtet sein, die Meeresumwelt und die menschliche Gesundheit zu schützen und die Sicherheit im Seeverkehr zu erhöhen.

(2)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) wird auf seiner 75. Tagung (MEPC 75) voraussichtlich Änderungen der Regeln 2, 14 und 18 und der der Anhänge I und VI der Anlage VI zum Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen) gemäß dem Anhang des IMO-Dokuments MEPC 75/3 verabschieden.

(3)

Der Schiffssicherheitsausschuss der IMO wird auf seiner 102. Tagung (MSC 102) voraussichtlich Änderungen des Kapitels II-1 Teile A-1, B, B-1, B-2 bis B-4 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (Kapitel II-1 des SOLAS-Übereinkommens) gemäß Anhang 1 des IMO-Dokuments MSC 102/3, Änderungen der Teile A-1 und B-1 des Internationalen Codes für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden, (IGF-Code) gemäß Anhang 2 des IMO-Dokuments MSC 102/3, sowie Änderungen der Entschließung A.658 (16) über die Verwendung und Anbringung von Reflexstoffen an Rettungsmitteln (Entschließung A.658 (16)) annehmen.

(4)

Es ist angebracht, den im Namen der Union auf der MEPC 75 zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Änderungen der Regeln 2, 14, und 18 und der Anhänge I und VI der Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts, nämlich die Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/253 der Kommission (2), maßgeblich zu beeinflussen.

(5)

Es ist angebracht, den im Namen der Union im Rahmen der MSC 102 zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Änderungen des Kapitels II-1 Teile A-1, B, B-1, B-2 bis B-4 des SOLAS-Übereinkommens, des IGF-Codes Teile A-1 und B-1 und der Entschließung A.658 (16) geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts, nämlich die Richtlinien 2009/45/EG (3), und 2014/90/EU (4) des Europäischen Parlaments und des Rates und die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1397 der Kommission (5), maßgeblich zu beeinflussen.

(6)

Mit den Änderungen der Regeln 2, 14 und 18 und der Anhänge I und VI der Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen würde die einheitliche Anwendung des in Regel 14 festgelegten Schwefelgrenzwerts von 0,50 % für Schiffsbrennstoffe gewährleistet. Die Union sollte daher diese Änderungen im Interesse des Nutzens für Gesundheit und Umwelt, der von einer Verringerung der verbrennungsbedingten Schwefeldioxidemissionen von Schiffen erwartet wird, unterstützen.

(7)

Mit den Änderungen in Teil A-1 des Kapitels II-1 des SOLAS-Übereinkommens würde ein sichereres Festmachen von Schiffen gewährleistet. Die Union sollte daher diese Änderungen unterstützen, da mit ihnen eine umfassende Verbesserung der derzeitigen Festmachregelungen gewährleistet ist.

(8)

Mit den Änderungen in den Teilen B, B-1 und B-2 bis B-4 des Kapitels II-1 des SOLAS-Übereinkommens würde die Kohärenz der Bestimmungen über die Wasserdichtigkeit von Schiffen gewährleistet. Die Union sollte daher diese Änderungen unterstützen, da mit ihnen gewährleistet wird, dass die Bestimmungen über die Wasserdichtigkeit einschließlich der zentralen Frage der Leckstabilitätsrechnung in allen Abschnitten des Teils B kohärent sind.

(9)

Mit den Änderungen der Teile A-1 und B-1 des IGF-Codes würden — auf der Grundlage der Erfahrungen, die bei der Anwendung des IGF-Codes gewonnen wurden — Verbesserungen bei Brennstoffbehältern, dem Brandschutz und bei Zugprüfungen für das Schweißen metallischer Werkstoffe sowie bei der zerstörungsfreien Prüfung des Brennstoffbehältersystems eingeführt. Die Union sollte daher diese Änderungen unterstützen, da mit ihnen mehr Klarheit darüber geschaffen wird, welche Räume mit einem geeigneten Druckentlastungssystem ausgestattet werden müssen, und zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen in Räumen vorgesehen werden, die für die Brennstoffaufbereitung genutzt werden.

(10)

Mit den Änderungen der Entschließung A.658 (16) würde der Begriff „Kohlenbogen“ gestrichen und durch aktuelle Testverfahren für Reflexstoffe an Rettungsmitteln ersetzt. Die Union sollte daher diese Änderungen unterstützen, da sie den Einsatz modernster Technologien ermöglichen.

(11)

Die Union ist weder Mitglied der IMO noch Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See oder des IGF-Codes. Der Rat sollte daher die Mitgliedstaaten ermächtigen, den Standpunkt der Union zu vertreten.

(12)

Der Geltungsbereich dieses Beschlusses sollte sich auf den Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen beschränken, soweit diese Änderungen sich auf die gemeinsamen Regeln der Union auswirken können und in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen. Dieser Beschluss sollte die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten nicht berühren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union auf der 75. Tagung des Ausschusses der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation für den Schutz der Meeresumwelt zu vertretende Standpunkt ist es, der Annahme der Änderungen der Regeln 2, 14 und 18 und der Anhänge I und VI der Anlage VI zum Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe gemäß dem Anhang des IMO-Dokuments MEPC 75/3 zuzustimmen. Dieser Standpunkt erstreckt sich auf die betreffenden Änderungen, soweit diese in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen und sich auf die gemeinsamen Regeln der Union auswirken können.

Artikel 2

(1)   Der im Namen der Union auf der 102. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation zu vertretende Standpunkt ist es, der Annahme der folgenden Änderungen zuzustimmen:

a)

des Kapitels II-1 Teile A-1, B, B-1, B-2 bis B-4 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See gemäß Anhang 1 des IMO-Dokuments MSC 102/3;

b)

der Teile A-1 und B-1 des Internationalen Codes für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden, gemäß Anhang 2 des IMO-Dokuments MSC 102/3;

c)

der Entschließung A.658 (16) über die Verwendung und Anbringung von Reflexstoffen an Rettungsmitteln.

(2)   Der Standpunkt gemäß Absatz 1 erstreckt sich auf die betreffenden Änderungen, soweit diese in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen und sich auf die gemeinsamen Regeln der Union auswirken können.

Artikel 3

(1)   Die im Namen der Union zu vertretenden Standpunkte gemäß den Artikeln 1 und 2 werden von den Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebracht, die alle Mitglieder der IMO sind; dabei handeln sie im Interesse der Union gemeinsam.

(2)   Geringfügige Änderungen der in den Artikeln 1 und 2 genannten Standpunkte können ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, ihre Zustimmung zu erklären, im Interesse der Union durch die in den Artikeln 1 und 2 genannten Änderungen gebunden zu sein, soweit diese Änderungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. Mai 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. GRLIĆ RADMAN


(1)  Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 58).

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/253 der Kommission vom 16. Februar 2015 zur Regelung der Probenahmen und der Berichterstattung gemäß der Richtlinie 1999/32/EG des Rates bezüglich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen (ABl. L 41 vom 17.2.2015, S. 55).

(3)  Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1).

(4)  Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1397 der Kommission vom 6. August 2019 über Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie Prüfnormen für Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/773 (ABl. L 237 vom 13.9.2019, S. 1).