7.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/61


BESCHLUSS (EU) 2019/937 DES RATES

vom 27. Mai 2019

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Rahmen des Übereinkommens zur Lachserhaltung im Nordatlantik im Zusammenhang mit dem Antrag des Vereinigten Königreichs auf Beitritt zu dem Übereinkommen zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen zur Lachserhaltung im Nordatlantik (1) (im Folgenden das „NASCO-Übereinkommen“) wurde mit dem Beschluss 82/886/EWG des Rates (2) genehmigt und ist am 1. Oktober 1983 in Kraft getreten.

(2)

Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich seine Absicht mitgeteilt, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union auszutreten. Die Verträge werden ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls, vorbehaltlich des Beschlusses des Europäischen Rates (EU) 2019/584 (3), am 1. November 2019 keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich finden, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.

(3)

Bis zu seinem Austritt aus der Union bleibt das Vereinigte Königreich ein Mitgliedstaat mit allen Rechten und Pflichten gemäß den Verträgen, einschließlich der Einhaltung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit.

(4)

In seinen Leitlinien vom 29. April 2017 hat der Europäische Rat anerkannt, dass im internationalen Kontext den besonderen Gegebenheiten des Vereinigten Königreichs als austretendem Mitgliedstaat Rechnung zu tragen ist, sofern das Vereinigte Königreich seinen Pflichten nachkommt und sich gegenüber den Interessen der Union auch weiterhin loyal verhält, solange es noch Mitgliedstaat ist.

(5)

Das im Amtsblatt der Europäischen Union am 25. April 2019 veröffentlichte Austrittsabkommen (4) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) enthält Vorkehrungen, die die Anwendung von Bestimmungen des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet über den Tag hinaus erlauben, an dem die Anwendung der Verträge für das Vereinigte Königreich endet (im Folgenden „Übergangszeitraum“). Wenn das Austrittsabkommen in Kraft tritt, gilt das Unionsrecht einschließlich der internationalen Übereinkünfte, deren Vertragspartei die Union ist, während des Übergangszeitraums gemäß dem Austrittsabkommen für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich und tritt am Ende des Übergangszeitraums außer Kraft.

(6)

Das NASCO-Übereinkommen gilt gegenwärtig für das Vereinigte Königreich, da die Union Vertragspartei des Übereinkommens ist.

(7)

Gemäß Artikel 17 Absatz 3 des NASCO-Übereinkommens steht das Übereinkommen — vorbehaltlich der Zustimmung des Rates der mit dem NASCO-Übereinkommen eingerichteten Organisation für die Lachserhaltung im Nordatlantik — jedem Staat zum Beitritt offen, der Fischereigerichtsbarkeit im Nordatlantik ausübt oder ein Ursprungsland für Lachsbestände ist.

(8)

Am 28. Februar 2019 hat das Vereinigte Königreich für den Fall, dass an dem Tag, ab dem das Unionsrecht für das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr findet, kein Austrittsabkommen in Kraft ist, einen Antrag auf Beitritt zum NASCO-Übereinkommen als Vertragspartei gestellt.

(9)

Gemäß Artikel 66 des Seerechtübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ) (5) haben Staaten, aus deren Flüssen anadrome Bestände stammen, das vorrangige Interesse an diesen Beständen und sind für sie in erster Linie verantwortlich. Der Ursprungsstaat anadromer Bestände schützt diese durch geeignete Regulierungsmaßnahmen für den Fischfang in allen Gewässern landwärts der äußeren Grenzen seiner ausschließlichen Wirtschaftszone. In Fällen, in denen anadrome Bestände in die Gewässer landwärts der äußeren Grenzen der ausschließlichen Wirtschaftszone eines anderen als des Ursprungsstaats wandern oder durch diese Gewässer wandern, arbeitet dieser andere Staat mit dem Ursprungsstaat bei der Erhaltung und Bewirtschaftung dieser Bestände zusammen.

(10)

Um eine nicht nachhaltige Fischerei zu verhindern, ist es im Interesse der Union, dass das Vereinigte Königreich bei der Bewirtschaftung der Lachsbestände gemäß den Bestimmungen des SRÜ und des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische vom 4. August 1995 (UNFSA) (6) sowie allen übrigen internationalen Übereinkommen bzw. anderen Normen des Völkerrechts kooperiert.

(11)

Gemäß Artikel 66 des SRÜ müssen der Ursprungsstaat anadromer Bestände und andere Staaten, die diese Bestände befischen, Vorkehrungen für die Durchführung des genannten Artikels treffen. Eine solche Zusammenarbeit kann im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen eingerichtet werden.

(12)

Der Beitritt des Vereinigten Königreichs zum NASCO-Übereinkommen wird es dem Vereinigten Königreich erlauben, bei den erforderlichen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Rechte, Interessen und Pflichten anderer Länder und der Union zu kooperieren und dafür zu sorgen, dass die Fischereitätigkeiten in einer Weise durchgeführt werden, die eine nachhaltige Bewirtschaftung der betreffenden Lachsbestände gewährleistet.

(13)

Es liegt daher im Interesse der Union, den Antrag des Vereinigten Königreichs auf Beitritt zum NASCO-Übereinkommen mit Wirkung ab dem Zeitpunkt, zu dem das Unionsrecht nicht mehr für das Vereinigte Königreich gilt, zu genehmigen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Rat der — durch das Übereinkommen zur Lachserhaltung im Nordatlantik eingerichteten — Organisation für die Lachserhaltung im Nordatlantik zu vertreten ist, besteht darin, den Antrag auf Beitritt des Vereinigten Königreichs zu dem Übereinkommen zu genehmigen, sofern diese Genehmigung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt erteilt wird, zu dem das Unionsrecht nicht mehr für das Vereinigte Königreich anwendbar ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. Mai 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. HURDUC


(1)  ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 25.

(2)  Beschluss 82/886/EWG des Rates vom 13. Dezember 1982 zum Abschluss des Übereinkommens zur Lachserhaltung im Nordatlantik (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 24).

(3)  Beschluss (EU) 2019/584 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 11. April 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 101 vom 11.4.2019, S. 1).

(4)  ABl C 144I vom 25.4.2019, S. 1.

(5)  ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 3.

(6)  ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 14.