1.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 177/1


BESCHLUSS (EU) 2016/1062 DES RATES

vom 24. Mai 2016

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Liberia und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union und die Republik Liberia haben ein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei (im Folgenden „Abkommen“) sowie ein Durchführungsprotokoll zum partnerschaftlichen Abkommen (im Folgenden „Protokoll“) ausgehandelt, das Unionsschiffen Fangmöglichkeiten in den Gewässern einräumt, die in Fischereifragen der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Republik Liberia unterliegen.

(2)

Das Abkommen und das Protokoll wurden gemäß dem Beschluss (EU) 2015/2312 des Rates (2) unterzeichnet und sind ab dem 9. Dezember 2015 vorläufig anwendbar.

(3)

Mit dem Abkommen wird ein mit der Überwachung der Durchführung, der Auslegung und der Anwendung des Abkommens betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Außerdem kann der Gemischte Ausschuss bestimmte Änderungen des Protokolls annehmen. Um die Annahme solcher Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission ermächtigt werden, sie unter bestimmten Bedingungen im Wege eines vereinfachten Verfahrens zu genehmigen.

(4)

Das Abkommen und das Protokoll sollten genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das partnerschaftliche Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Liberia über nachhaltige Fischerei und das dazugehörige Durchführungsprotokoll werden im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 16 des Abkommens und in Artikel 13 des Protokolls vorgesehenen Notifikationen im Namen der Union vor (3).

Artikel 3

Vorbehaltlich der im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Bestimmungen und Bedingungen wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union Änderungen des Protokolls im Gemischten Ausschuss zu genehmigen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. Mai 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.G. KOENDERS


(1)  Zustimmung vom 10. Mai 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2015/2312 des Rates vom 30. November 2015 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Liberia und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls (ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 1).

(3)  Das Datum des Inkrafttretens des Abkommens sowie des Protokolls wird durch das Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.


ANHANG

Umfang der Ermächtigung und Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Union in dem Gemischten Ausschuss

1.

Die Kommission wird ermächtigt, mit der Republik Liberia zu verhandeln und gegebenenfalls — vorbehaltlich der Einhaltung der Nummer 3 dieses Anhangs — Änderungen am Protokoll in folgenden Punkten zu genehmigen:

a)

Anpassung der Fangmöglichkeiten und folglich des einschlägigen finanziellen Beitrags sowie Beschlüsse über die Versuchsfischerei gemäß den Artikeln 6 und 7 des Protokolls;

b)

Beschlüsse über die Modalitäten der Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 4 des Protokolls;

c)

Beschlüsse über die Maßnahmen zur Gewährleistung einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen gemäß Artikel 5 Absatz 5 des Protokolls;

d)

Beschlüsse über technische Spezifikationen des Protokolls und seines Anhangs gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Protokolls.

2.

Innerhalb des Gemischten Ausschusses

a)

handelt die Union entsprechend den Zielen, die sie im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik verfolgt;

b)

folgt die Union den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu der Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik;

c)

fördert die Union Standpunkte, die mit den einschlägigen Vorschriften übereinstimmen, die von den regionalen Fischereiorganisationen und im Rahmen der gemeinsamen Bewirtschaftung durch Küstenstaaten verabschiedet wurden.

3.

Ist beabsichtigt, dass ein Beschluss über Änderungen des Protokolls gemäß Nummer 1 in einer Sitzung des Gemischten Ausschusses zu fassen ist, so werden die notwendigen Schritte unternommen, damit der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den jüngsten statistischen, biologischen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt wurden, Rechnung trägt.

Zu diesem Zweck übermitteln die Kommissionsdienststellen auf der Grundlage der genannten Informationen dem Rat oder seinen Vorbereitungsgremien rechtzeitig vor der betreffenden Sitzung des Gemischten Ausschusses zur Prüfung und Genehmigung ein Dokument, das die Elemente des vorgeschlagenen Standpunkts der Union im Einzelnen darlegt.

Zu den in Nummer 1 Buchstabe a genannten Punkten muss der vorgesehene Standpunkt der Union vom Rat mit qualifizierter Mehrheit genehmigt werden. In den anderen Fällen gilt der in dem vorbereitenden Dokument vorgesehene Standpunkt der Union als genehmigt, es sei denn, eine der Sperrminorität gleichwertige Anzahl von Mitgliedstaaten lehnt ihn in einer Sitzung des betreffenden Vorbereitungsgremiums des Rates oder innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des vorbereitenden Dokuments ab — je nachdem, welches von beidem früher eintritt. Im Falle einer solchen Ablehnung wird die Angelegenheit an den Rat verwiesen.

Sollte in weiteren Sitzungen, auch vor Ort, keine Einigung dahin gehend erzielt werden können, dass der Standpunkt der Union den neuen Elementen Rechnung trägt, so wird die Angelegenheit an den Rat oder seine Vorbereitungsgremien verwiesen.

4.

Die Kommission wird ersucht, rechtzeitig alle Schritte zu unternehmen, die als Folgemaßnahmen zu dem Beschluss des Gemischten Ausschusses erforderlich sind, gegebenenfalls auch die Veröffentlichung des betreffenden Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union und die Vorlage aller für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Vorschläge.