7.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/30


VERORDNUNG (EU) 2018/1092 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. Juli 2018

zur Einrichtung des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich zwecks Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation in der Verteidigungsindustrie der Union

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 173,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In ihrer Mitteilung vom 30. November 2016 zu einem Europäischen Verteidigungs-Aktionsplan verpflichtete sich die Kommission dazu, die gemeinsamen Anstrengungen der Mitgliedstaaten beim Ausbau der Verteidigungsfähigkeiten zu ergänzen, zu verstärken und zu konsolidieren, um Herausforderungen im Sicherheitsbereich begegnen zu können, sowie eine wettbewerbsfähige, innovative und effiziente Verteidigungsindustrie in der gesamten Union zu fördern. Sie schlug insbesondere vor, einen Europäischen Verteidigungsfonds (im Folgenden „Fonds“) einzurichten, durch den Investitionen im Bereich der gemeinsamen Forschung und in der gemeinsamen Entwicklung von Verteidigungsgütern und -technologien gefördert und somit die gemeinsame Beschaffung und gemeinsame Wartung dieser Güter und Technologien gefördert werden sollen. Der Fonds wäre kein Ersatz für diesbezügliche nationale Bemühungen und sollte die Mitgliedstaaten anregen, stärker zusammenzuarbeiten und mehr in den Verteidigungsbereich zu investieren. Durch den Fonds würde die Zusammenarbeit während des gesamten Zyklus der Entwicklung von Verteidigungsgütern und -technologien unterstützt, wodurch mehr Synergien und größere Kosteneffizienz bewirkt würden. Ziel würde es sein, Fähigkeiten bereitzustellen, in der gesamten Union eine wettbewerbsfähige und innovative Basis für die Verteidigungsindustrie zu gewährleisten, auch durch grenzüberschreitende Zusammenarbeit und unter Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), und zur Vertiefung der europäischen Verteidigungszusammenarbeit beizutragen.

(2)

Zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit, der Effizienz und der Innovationsfähigkeit in der Verteidigungsindustrie der Union, womit ein Beitrag zur strategischen Autonomie der Union geleistet wird, sollte ein europäisches Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich (im Folgenden „Programm“) eingerichtet werden. Das Programm sollte darauf abzielen, die Wettbewerbsfähigkeit der Verteidigungsindustrie der Union zu fördern, womit zur Verbesserung der Verteidigungsfähigkeiten beigetragen wird, unter anderem im Zusammenhang mit der Cyberabwehr, indem in der Phase der Entwicklung von Verteidigungsgütern und -technologien die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen überall in der Union, einschließlich KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung, Forschungszentren und Universitäten, sowie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten unterstützt wird, womit eine bessere Nutzung von Größenvorteilen in der Verteidigungsindustrie ermöglicht und die Standardisierung der Verteidigungssysteme bei gleichzeitiger Verbesserung ihrer Interoperabilität gefördert wird. Die Entwicklungsphase, die der Forschungs- und Technologiephase folgt, ist mit erheblichen Risiken und Kosten verbunden, die die weitere Nutzung der Forschungsergebnisse hemmen und die Wettbewerbsfähigkeit der Verteidigungsindustrie der Union beeinträchtigen. Durch die Unterstützung in der Entwicklungsphase würde das Programm eine bessere Verwertung der Ergebnisse der Verteidigungsforschung ermöglichen und dazu beitragen, die Lücke zwischen Forschung und Produktion zu schließen. Es würde auch alle Formen von Innovation fördern, da aufgrund der positiven Folgen einer solchen Unterstützung im Verteidigungsbereich Auswirkungen auf den zivilen Bereich erwartet werden können. Mit dem Programm werden nach Artikel 182 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durchgeführte Tätigkeiten ergänzt und es erstreckt sich nicht auf die Herstellung oder die Beschaffung von Verteidigungsgütern oder -technologien.

(3)

Das Programm sollte die grenzüberschreitende Beteiligung von KMU nachdrücklich unterstützen und zur Schaffung neuer Marktchancen beitragen, damit innovativere Lösungen verwirklicht werden können und ein offener Binnenmarkt gefördert werden kann.

(4)

Das Programm sollte für einen Zeitraum von zwei Jahren vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 laufen. Der Finanzbetrag für die Durchführung des Programms sollte für diesen Zeitraum festgelegt werden.

(5)

In dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) bildet.

(6)

Bei der Umsetzung des Programms sollten alle Finanzierungsinstrumente im Einklang mit Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) angewendet werden, damit möglichst viele Verteidigungsgüter und -technologien entwickelt werden können. Angesichts der Tatsache, dass die Laufzeit des Programms zwei Jahre beträgt, könnte die Anwendung der Finanzinstrumente jedoch praktische Schwierigkeiten aufwerfen. Daher sollte während dieses anfänglichen Zeitraums vorrangig mit Finanzhilfen und, in Ausnahmefällen, der Vergabe öffentlicher Aufträge auf Ausnahmefälle gearbeitet werden. Finanzinstrumente könnten nach 2020 als Instrument für die Verwendung im Rahmen des Fonds geeignet sein.

(7)

Die Kommission kann einen Teil der Durchführung des Programms an Rechtsträger im Sinne des Artikels 58 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 übertragen.

(8)

Nachdem die Mitgliedstaaten insbesondere im Rahmen des Plans zur Fähigkeitenentwicklung Einvernehmen über gemeinsame Prioritäten für die Verteidigungsfähigkeiten auf Unionsebene — auch unter Berücksichtigung der Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung — erzielt haben, ermitteln und konsolidieren sie im Hinblick auf die Erfüllung der Zielvorgaben der EU, die vom Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 14. November 2016 vereinbart und vom Europäischen Rat am 15. Dezember 2016 gebilligt wurden, die militärischen Anforderungen und legen die technischen Spezifikationen des Projekts fest.

(9)

Die Mitgliedstaaten sollten gegebenenfalls auch einen Projektleiter ernennen, bei dem es sich um eine internationale Projektmanagement-Organisation wie zum Beispiel die Gemeinsame Organisation für Rüstungskooperation oder um eine Einrichtung wie die Europäische Verteidigungsagentur handeln kann, um die Arbeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung einer durch das Programm unterstützten gemeinsamen Maßnahme zu leiten. Im Falle einer solchen Ernennung sollte die Kommission den Projektleiter vor Ausführung der Zahlungen an die im Zusammenhang mit einer förderfähigen Maßnahme Begünstigten zu den im Rahmen der Maßnahme erzielten Fortschritten konsultieren, damit der Projektleiter sicherstellen kann, dass der Zeitplan von den Begünstigten eingehalten wird.

(10)

Die finanzielle Unterstützung der Union sollte sich weder auf die Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Union gemäß der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) noch auf die Ausfuhr von Verteidigungsgütern, -ausrüstungen oder -technologien auswirken. Sie sollte sich auch nicht auf das Ermessen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Politik in Bezug auf die Verbringung solcher Güter innerhalb der Union und die Ausfuhr solcher Güter auswirken, sodass unter anderem den im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates (6) festgelegten gemeinsamen Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern entsprochen wird.

(11)

Da das Ziel des Programms darin besteht, die Wettbewerbsfähigkeit und Effizienz der Verteidigungsindustrie der Union zu fördern, indem das Risiko, das in der Entwicklungsphase von Kooperationsprojekten besteht, gemindert wird, sollten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Entwicklung von Verteidigungsgütern oder -technologien — insbesondere Durchführbarkeitsstudien und andere Begleitmaßnahmen, die Ausgestaltung (einschließlich der ihr zugrunde liegenden technischen Spezifikationen), die Entwicklung von Systemprototypen, Tests, Eignungsnachweise, Zertifizierungen und Effizienzsteigerungen während des Lebenszyklus von Verteidigungsgütern und -technologien — im Rahmen des Programms förderfähig sein. Die Optimierung bestehender Verteidigungsgüter und -technologien, einschließlich deren Interoperabilität, sollte im Rahmen des Programms ebenfalls förderfähig sein. Maßnahmen zur Optimierung bestehender Verteidigungsgüter und -technologien sollten nur dann förderfähig sein, wenn bereits vorliegende Informationen, die für die Durchführung der Maßnahme erforderlich sind, nicht in einer Weise Beschränkungen unterliegen, welche die Fähigkeit zur Durchführung der Maßnahme einschränkt.

(12)

Da das Programm insbesondere auf eine Verbesserung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten abzielt, sollte die Finanzierung einer Maßnahme durch das Programm nur in Betracht kommen, wenn sie von einem Konsortium aus mindestens drei Unternehmen mit Sitz in mindestens drei verschiedenen Mitgliedstaaten durchgeführt wird.

(13)

Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Unternehmen bei der Entwicklung von Verteidigungsgütern und -technologien wurde oft dadurch behindert, dass es schwierig war, sich auf gemeinsame technische Spezifikationen oder Normen zu einigen. Das Fehlen oder der begrenzte Umfang gemeinsamer technischer Spezifikationen oder Normen hat zu einer höheren Komplexität, zu Verzögerungen und zu überhöhten Kosten in der Entwicklungsphase geführt. Bei Maßnahmen, die einen höheren Technologie-Reifegrad erfordern, sollte eine Einigung über gemeinsame technische Spezifikationen eine primäre Voraussetzung für die Förderfähigkeit im Rahmen des Programms sein. Durchführbarkeitsstudien und Maßnahmen zur Unterstützung der Festlegung gemeinsamer technischer Spezifikationen oder Normen sollten im Rahmen des Programms ebenfalls förderfähig sein.

(14)

Um sicherzustellen, dass die internationalen Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Verordnung eingehalten werden, sollten Maßnahmen in Bezug auf Güter oder Technologien, deren Einsatz, Entwicklung oder Herstellung nach dem Völkerrecht verboten sind, nicht im Rahmen des Programms förderfähig sein. In diesem Zusammenhang sollte die Förderfähigkeit von Maßnahmen zur Entwicklung neuer Verteidigungsgüter oder -technologien, wie etwa derjenigen, die speziell für die Durchführung tödlicher Angriffe konzipiert sind, ohne dass die Entscheidungen über ihren Einsatz einer menschlichen Kontrolle unterliegen, ebenfalls den völkerrechtlichen Entwicklungen unterliegen.

(15)

Da das Programm auf eine Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Effizienz der Verteidigungsindustrie der Union abzielt, sollten grundsätzlich nur in der Union niedergelassene Rechtsträger, die nicht unter der Kontrolle eines Drittlands oder eines in einem Drittland niedergelassenen Rechtsträgers stehen, förderfähig sein. Um den Schutz der wesentlichen Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten sich die Infrastruktur, Einrichtungen, Vermögenswerte und Ressourcen, die von den Begünstigten und den Unterauftragnehmern im Rahmen einer durch das Programm geförderten Maßnahme genutzt werden, außerdem nicht im Gebiet eines Drittlands befinden.

(16)

Unter bestimmten Umständen sollte es möglich sein, von dem Grundsatz abzuweichen, dass Begünstige und an einer Maßnahme beteiligte Unterauftragnehmer nicht unter der Kontrolle eines Drittlands oder eines in einem Drittland niedergelassenen Rechtsträgers stehen. In diesem Zusammenhang sollte ein in der Union niedergelassenes Unternehmen, das unter der Kontrolle eines Drittlands oder eines in einem Drittland niedergelassenen Rechtsträgers steht, förderfähig sein können, wenn relevante und strikte Bedingungen bezüglich der Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, wie sie im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Titel V des Vertrags über die Europäische Union (EUV) festgelegt sind, erfüllt werden, und zwar auch hinsichtlich der Stärkung der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung. Die Beteiligung solcher Unternehmen sollte den Zielen des Programms nicht zuwiderlaufen. Begünstigte sollten alle relevanten Informationen über die im Rahmen der Maßnahme eingesetzten Infrastrukturen, Einrichtungen, Vermögenswerte und Ressourcen bereitstellen. Bedenken der Mitgliedstaaten bezüglich der Versorgungssicherheit sollten ebenfalls berücksichtigt werden.

(17)

Die Zusammenarbeit zwischen Begünstigten und an der Maßnahme beteiligten Unterauftragnehmern, die in einem Drittland niedergelassen sind oder unter der Kontrolle eines Drittlands oder eines in einem Drittland niedergelassenen Rechtsträgers stehen, sollte außerdem den einschlägigen Bedingungen in Bezug auf die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten unterliegen. In diesem Kontext sollte ein Drittland oder ein in einem Drittland niedergelassener Rechtsträger ohne Genehmigung keinen Zugang zu Verschlusssachen haben, die mit der Durchführung der Maßnahme in Zusammenhang stehen. Der Zugang zu Verschlusssachen wird im Einklang mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften für Verschlusssachen der Europäischen Union und für Informationen, die gemäß nationalen Sicherheitskennzeichnungen als Verschlusssachen eingestuft sind, genehmigt.

(18)

Im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit innerhalb des institutionellen Rahmens der Union entwickelte förderfähige Maßnahmen würden eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in den verschiedenen Mitgliedstaaten auf einer kontinuierlichen Grundlage gewährleisten und würden somit einen unmittelbaren Beitrag zu den Zielen des Programms leisten. Solche Maßnahmen sollten daher einen höheren Finanzierungssatz erhalten. Förderfähige Maßnahmen mit einem angemessenen Maß an Beteiligung von Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung und KMU, insbesondere von grenzüberschreitend tätigen KMU, treiben die Öffnung der Lieferketten voran und tragen zur Verwirklichung der Ziele des Programms bei. Entsprechende Maßnahmen sollten daher einen höheren Finanzierungssatz erhalten, unter anderem als Ausgleich für das erhöhte Risiko und den höheren Verwaltungsaufwand.

(19)

Wünscht ein Konsortium an einer förderfähigen Maßnahme im Rahmen des Programms teilzunehmen und erfolgt die finanzielle Unterstützung durch die Union in Form einer Finanzhilfe, sollte das Konsortium eines seiner Mitglieder als Koordinator benennen. Der Koordinator sollte der Kommission als wichtigster Ansprechpartner dienen.

(20)

Die Förderung von Innovation und der technologischen Entwicklung in der Verteidigungsindustrie der Union sollte es ermöglichen, die Kompetenzen und das Fachwissen in der Verteidigungsindustrie der Union zu erhalten und auszubauen, und sollte zur Stärkung ihrer technologischen und industriellen Autonomie beitragen. In diesem Kontext könnte das Programm auch einen Beitrag zur Ermittlung der Bereiche leisten, in denen die Union bei der Entwicklung von Verteidigungsgütern und -technologien von Drittländern abhängig ist. Eine solche Förderung von Innovation und technologischer Entwicklung sollte zudem in einer Weise erfolgen, die im Einklang mit den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union steht. Folglich sollte der Beitrag einer Maßnahme zu diesen Interessen und zu den von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik vereinbarten Prioritäten hinsichtlich der Verteidigungsfähigkeiten als Zuschlagskriterium dienen. In der Union werden die gemeinsam vereinbarten Prioritäten hinsichtlich der Verteidigungsfähigkeiten insbesondere im Plan zur Fähigkeitenentwicklung festgelegt. Andere Verfahren der Union wie die Koordinierte Jährliche Überprüfung der Verteidigung und die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit unterstützen die Umsetzung der einschlägigen Prioritäten durch eine verstärkte Zusammenarbeit. Gegebenenfalls können zudem regionale und internationale Prioritäten, auch im NATO-Zusammenhang, berücksichtigt werden, sofern sie den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union dienen und keinen Mitgliedstaat an der Teilnahme hindern, wobei gleichzeitig die Notwendigkeit zu beachten ist, unnötige Doppelstrukturen zu vermeiden.

(21)

Die Mitgliedstaaten arbeiten einzeln und gemeinsam an der Entwicklung, der Herstellung und dem operationellen Einsatz unbemannter Flugzeuge, Fahrzeuge und Schiffe. Der operationelle Einsatz umfasst in diesem Zusammenhang auch die Durchführung von Angriffen auf militärische Ziele. Die Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit der Entwicklung solcher Systeme, einschließlich sowohl militärischer als auch ziviler Systeme, wurde mit Unionsmitteln gefördert. Es ist geplant, dass diese Förderung, möglicherweise auch im Rahmen des Programms, fortgesetzt wird. Diese Verordnung sollte in keiner Weise einer rechtmäßigen Nutzung derartiger, im Rahmen dieses Programms entwickelter, Verteidigungsgüter oder -technologien im Wege stehen.

(22)

Um sicherzustellen, dass die geförderten Maßnahmen tragfähig sind, sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, wirksam zur Finanzierung einer Maßnahme beizutragen, schriftlich festgehalten werden, zum Beispiel durch eine Absichtserklärung der betreffenden Mitgliedstaaten.

(23)

Um sicherzustellen, dass die geförderten Maßnahmen zur Wettbewerbsfähigkeit und zur Effizienz der europäischen Verteidigungsindustrie beitragen, sollten sie marktorientiert, nachfragegesteuert und mittel- bis langfristig wirtschaftlich tragfähig sein, auch im Falle von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck. Die Förderfähigkeitskriterien sollten daher den Umstand berücksichtigen, dass Mitgliedstaaten beabsichtigen, das fertiggestellte Verteidigungsgut zu beschaffen oder die Technologie zu nutzen und dabei koordiniert vorzugehen, und die Vergabekriterien sollten den Umstand berücksichtigen, dass Mitgliedstaaten sich politisch oder rechtlich verpflichten, das fertiggestellte Verteidigungsgut bzw. die fertiggestellte Verteidigungstechnologie gemeinsam zu nutzen, zu besitzen oder zu warten.

(24)

Bei der Bewertung von für eine Finanzierung durch das Programm vorgeschlagenen Maßnahmen sollten sämtliche Vergabekriterien berücksichtigt werden. Da diese Kriterien keine ausschließende Wirkung haben, sollten vorgeschlagene Maßnahmen, die eines oder mehrere dieser Kriterien nicht erfüllen, nicht automatisch ausgeschlossen werden.

(25)

Die finanzielle Unterstützung durch die Union sollte sich auf maximal 20 % des Betrags der förderfähigen Kosten der Maßnahme beschränken, wenn es sich um die Entwicklung von Systemprototypen handelt; dies ist häufig die teuerste Maßnahme in der Entwicklungsphase. Es sollte jedoch möglich sein, bei anderen Maßnahmen in der Entwicklungsphase die förderfähigen Kosten zur Gänze abzudecken. In beiden Fällen sind die förderfähigen Kosten im Sinne des Artikels 126 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 zu verstehen.

(26)

Da das Programm Forschungstätigkeiten, insbesondere im Verteidigungsbereich, ergänzen sollte, und im Interesse der Einheitlichkeit und der Vereinfachung der Verwaltung sollten für das Programm so weit wie möglich dieselben Regeln angewandt werden wie in der vorbereitenden Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung (PADR — Preparatory Action on Defence Research) und im Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) (im Folgenden „Horizont 2020“). Es ist daher angebracht, eine Rückerstattung indirekter Kosten zu einem Pauschalsatz von 25 % wie im Rahmen von PADR und Horizont 2020 vorzusehen.

(27)

Da die Unterstützung durch die Union auf die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Verteidigungssektors abzielt und nur die eigentliche Entwicklungsphase betrifft, sollten der Union keine Eigentumsrechte oder Rechte des geistigen Eigentums an den Verteidigungsprodukten oder -technologien, die sich aus den geförderten Maßnahmen ergeben, zukommen. Die zur Regelung der Rechte des geistigen Eigentums anzuwendenden Bestimmungen sind von den Begünstigten in Vertragsform zu vereinbaren. Interessierten Mitgliedstaaten sollte auch die Möglichkeit eingeräumt werden, sich im Anschluss an einer gemeinsamen Beschaffungsmaßnahme zu beteiligen. Ferner sollten die Ergebnisse von im Rahmen des Programms finanzierten Maßnahmen keiner Kontrolle oder Einschränkung durch ein Drittland oder einen in einem Drittland niedergelassenen Rechtsträger unterliegen.

(28)

Die Kommission sollte ein Zweijahres-Arbeitsprogramm im Einklang mit den Zielen des Programms erstellen. Das Arbeitsprogramm sollte die Kategorien von Projekten, die unter dem Programm finanziert werden sollen, detailliert auflisten, darunter Verteidigungsgüter und -technologien wie ferngesteuerte Systeme, Satellitenkommunikation, Ortung, Navigation und Zeitgebung, autonomer Zugang zum Weltraum und zu ständiger Erdbeobachtung, Nachhaltigkeit der Energieversorgung sowie Cybersicherheit und maritime Sicherheit, außerdem leistungsstarke militärische Fähigkeiten in der Luft, zu Land und zu Wasser sowie in gemischten Bereichen, einschließlich Lagebewusstsein, Schutz, Mobilität, Logistik und medizinische Unterstützung sowie strategische Grundvoraussetzungen.

(29)

Die Kommission sollte bei der Erstellung des Arbeitsprogramms durch einen Ausschuss der Mitgliedstaaten (im Folgenden „Ausschuss“) unterstützt werden. Die Kommission sollte sich um Lösungen bemühen, die im Ausschuss eine möglichst breite Unterstützung finden. In diesem Kontext kann sich der Ausschuss aus den nationalen Sachverständigen für Verteidigungsfragen zusammensetzen, um die Kommission gezielt zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten benennen ihre jeweiligen Vertreter in diesem Ausschuss. Den Ausschussmitgliedern sollten früh und wirksam Gelegenheiten geboten werden, die Entwürfe von Durchführungsrechtsakten zu prüfen und ihre Standpunkte zu äußern.

(30)

Vor dem Hintergrund der Politik der Union hinsichtlich KMU als Schlüsselfaktor des wirtschaftlichen Wachstum, der Innovation, der Schaffung von Arbeitsplätzen sowie der sozialen Integration in der Union und angesichts der Tatsache, dass die geförderten Maßnahmen in der Regel eine transnationale Zusammenarbeit erfordern, ist es wichtig, dass das Arbeitsprogramm einen offenen und transparenten grenzüberschreitenden Zugang für KMU und eine ebensolche Teilnahme von KMU widerspiegelt und ermöglicht und dass daher mindestens 10 % des Gesamtbudgets Maßnahmen solcher Art zugute kommt, damit KMU in die Wertschöpfungsketten der Maßnahmen aufgenommen werden können. Eine Projektkategorie sollte gezielt auf KMU ausgerichtet sein.

(31)

Um den Erfolg des Programms zu gewährleisten, sollte die Kommission sich bemühen, einen Dialog mit einem breiten Spektrum europäischer Industrieunternehmen, einschließlich KMU und nicht zu den traditionellen Lieferanten des Verteidigungssektors zählende Unternehmen, aufrechtzuerhalten.

(32)

Die Europäische Verteidigungsagentur sollte im Einklang mit den ihr durch den EUV zugewiesenen Zuständigkeiten als Beobachter zu den Sitzungen des Ausschusses eingeladen werden, damit ihr Fachwissen im Verteidigungssektor gewinnbringend genutzt werden kann. Der Europäische Auswärtige Dienst sollte ebenfalls zur Unterstützung eingeladen werden.

(33)

Generell sollten die Kommission oder die Rechtsträger im Sinne von Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 im Hinblick auf die Auswahl der aus dem Programm finanzierten Maßnahmen wettbewerbliche Aufforderungen gemäß der genannten Verordnung durchführen und dafür sorgen, dass die Verwaltungsverfahren möglichst einfach und die dabei anfallenden Zusatzkosten so gering wie möglich gehalten werden. Unter bestimmten hinreichend begründeten und außergewöhnlichen Umständen können Unionsmittel jedoch auch im Einklang mit Artikel 190 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (7) bereitgestellt werden.

(34)

Nach der Bewertung der Vorschläge mithilfe unabhängiger Experten, deren Sicherheitsreferenzen von den Mitgliedstaaten validiert werden sollten, sollte die Kommission die im Rahmen des Programms zu finanzierenden Maßnahmen auswählen. Die Kommission sollte eine Datenbank unabhängiger Experten einrichten. Die Datenbank sollte nicht veröffentlicht werden. Die unabhängigen Experten sollten auf der Grundlage ihrer Kompetenz, Erfahrung und Kenntnisse angesichts der ihnen zu übertragenden Aufgaben ausgewählt werden. Bei der Bestellung der unabhängigen Experten sollte die Kommission so weit wie möglich angemessene Maßnahmen ergreifen, um innerhalb der Expertengruppen und Bewertungsgremien entsprechend der Situation im jeweiligen Maßnahmenbereich eine ausgewogene Zusammensetzung in Bezug auf vielfältige Qualifikationen, Erfahrung, Kenntnisse, geografische Vielfalt und Geschlechter anstreben. Außerdem sollte eine angemessene Rotation der Experten und ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem privaten und dem öffentlichen Sektor angestrebt werden. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Annahme und die Durchführung des Arbeitsprogramms sowie für die Vergabe von Finanzmitteln an ausgewählte Maßnahmen übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) ausgeübt werden. Die Mitgliedstaaten sollten von den Ergebnissen der Bewertung und den Fortschritten bei den finanzierten Maßnahmen unterrichtet werden.

(35)

Für den Erlass dieser Durchführungsrechtsakte sollte das Prüfverfahren angewendet werden, wobei ihre erheblichen Auswirkungen auf die Durchführung dieser Verordnung zu berücksichtigen sind.

(36)

Die Kommission sollte zum Abschluss des Programms einen Durchführungsbericht erstellen, in dem die Finanzierungstätigkeiten in Bezug auf die Ergebnisse ihrer finanziellen Durchführung und — wenn möglich — ihrer Auswirkungen untersucht werden. In diesem Durchführungsbericht sollte auch die grenzüberschreitende Teilnahme von KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung an Maßnahmen im Rahmen des Programms sowie die Beteiligung von KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung in der globalen Wertschöpfungskette analysiert werden. Der Bericht sollte auch Informationen über die Herkunft der Begünstigten und über die Verteilung der entstandenen Rechte des geistigen Eigentums beinhalten.

(37)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch verhältnismäßige Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

(38)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass das Programm so umfangreich wie möglich gefördert wird, damit seine Wirksamkeit zunimmt und somit die Wettbewerbsfähigkeit der Verteidigungsindustrie und die Verteidigungsfähigkeiten der Mitgliedstaaten gestärkt werden.

(39)

Da die Ziele dieser Verordnung aufgrund der Kosten und der damit verbundenen Risiken von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein Europäisches Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich (im Folgenden „Programm“) für Unionsmaßnahmen für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 eingerichtet.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Systemprototyp“ ein Modell eines Produkts oder einer Technologie, das deren Leistungen in einem operativen Umfeld nachweisen kann;

2.

„Eignungsnachweis“ das gesamte Verfahren zum Nachweis, dass die Konstruktion eines Produkts, einer materiellen oder immateriellen Komponente oder Technologie für die Verteidigung den spezifizierten Anforderungen entspricht, das objektive Nachweise dafür bietet, dass spezifische Anforderungen einer Konstruktion nachgewiesenermaßen eingehalten wurden;

3.

„Zertifizierung“ das Verfahren, nach dem eine nationale Behörde bescheinigt, dass das Produkt, die materielle oder immaterielle Komponente oder Technologien für die Verteidigung den geltenden Rechtsvorschriften entspricht;

4.

„Unternehmen“ einen Rechtsträger, der eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von seiner Rechtsform und der Art seiner Finanzierung und der in dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem er im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats amtlich eingetragen ist;

5.

„Leitungs- und Verwaltungsstruktur“ ein Gremium eines Unternehmens, das im Einklang mit dem nationalen Recht bestellt wurde und gegebenenfalls dem Vorstandsvorsitzenden (bzw. Generaldirektor oder Geschäftsführer) Bericht erstattet, und das befugt ist, die Unternehmensstrategie, die Unternehmensziele und die generelle Ausrichtung des Unternehmens festzulegen, und das die Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung kontrolliert und überwacht;

6.

„in einem Drittland niedergelassener Rechtsträger“ einen Rechtsträger, der in einem Drittland niedergelassen ist, oder, wenn er innerhalb der Union niedergelassen ist, einen Rechtsträger, dessen Leitungs- und Verwaltungsstrukturen sich in einem Drittland befinden;

7.

„Kontrolle“ die Fähigkeit, unmittelbar oder mittelbar durch ein oder mehrere zwischengeschaltete Unternehmen bestimmenden Einfluss auf ein Unternehmen auszuüben;

8.

„kleine und mittlere Unternehmen“ oder „KMU“ kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Definition in Artikel 2 des Anhangs zu der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG (9);

9.

„Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung“ Unternehmen, die keine KMU sind, mit bis zu 3 000 Arbeitnehmern, deren Mitarbeiterzahl sich nach den Artikeln 3 bis 6 des Anhangs zu der Empfehlung 2003/361/EG berechnet;

10.

„Konsortium“ einen partnerschaftlichen Zusammenschluss von Unternehmen, der gebildet wird, um eine Maßnahme im Rahmen des Programms durchzuführen.

Artikel 3

Ziele

Mit dem Programm werden folgende Ziele verfolgt:

a)

Förderung der Wettbewerbsfähigkeit, der Effizienz und der Innovationsfähigkeit in der Verteidigungsindustrie in der gesamten Union, womit durch Unterstützung von Maßnahmen in der Entwicklungsphase ein Beitrag zur strategischen Autonomie der Union geleistet wird;

b)

Unterstützung und Verstärkung der Zusammenarbeit, auch der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, zwischen Unternehmen, einschließlich KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung, in der gesamten Union sowie der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten bei der Entwicklung von Verteidigungsgütern oder -technologien bei gleichzeitiger Stärkung und Verbesserung der Flexibilität der Lieferketten und der Wertschöpfungsketten des Verteidigungssektors und Förderung der Standardisierung und der Interoperabilität von Verteidigungssystemen.

Diese Zusammenarbeit erfolgt in Übereinstimmung mit den durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und insbesondere im Kontext des Plans zur Fähigkeitenentwicklung vereinbarten Prioritäten bei den Fähigkeiten im Verteidigungsbereich.

In diesem Zusammenhang können gegebenenfalls regionale und internationale Prioritäten berücksichtigt werden, wenn sie den sicherheits- und verteidigungspolitischen Interessen der Union dienen, wie sie im Rahmen der der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik festgelegt wurden, und bedacht wird, dass unnötige Doppelstrukturen vermieden werden müssen, sofern sie nicht die Möglichkeit der Teilnahme bestimmter Mitgliedstaaten ausschließen;

c)

Förderung einer verbesserten Nutzung der Ergebnisse der Forschung im Bereich der Verteidigung und Beitrag zur Entwicklung nach der Forschungsphase und damit Unterstützung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verteidigungsindustrie auf dem Binnenmarkt und dem Weltmarkt, auch gegebenenfalls durch Konsolidierung.

Artikel 4

Mittelausstattung

Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 auf 500 Mio. EUR in jeweiligen Preisen festgesetzt.

Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und dem Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

Artikel 5

Allgemeine Finanzierungsbestimmungen

(1)   Die finanzielle Hilfe der Union kann über die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vorgesehenen Finanzierungsarten gewährt werden, insbesondere durch Finanzhilfen und unter außergewöhnlichen Umständen durch die Vergabe öffentlicher Aufträge.

(2)   Die Arten der Finanzierung gemäß Absatz 1 und die Methoden der Durchführung werden danach ausgewählt, ob mit ihnen die spezifischen Ziele der Maßnahmen verwirklicht und Ergebnisse erzielt werden können, wobei insbesondere die Kontrollkosten, der Verwaltungsaufwand und das Risiko von Interessenkonflikten zu berücksichtigen sind.

(3)   Die finanzielle Hilfe der Union wird von der Kommission nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 direkt oder indirekt durch die Übertragung der Haushaltsvollzugsaufgaben an die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c jener Verordnung genannten Rechtsträger geleistet.

(4)   Soweit erforderlich ernennen die Mitgliedstaaten einen Projektleiter. Vor Ausführung der Zahlung an die förderfähigen Begünstigten konsultiert die Kommission diesen Projektleiter zu den im Rahmen der Maßnahme erzielten Fortschritten.

Artikel 6

Förderfähige Maßnahmen

(1)   Das Programm leistet in der Entwicklungsphase Unterstützung für Maßnahmen von Begünstigten sowohl für neue Verteidigungsgüter und -technologien als auch für die Optimierung bestehender Güter und Technologien, sofern die Verwendung bereits vorliegender Informationen, die für die Durchführung der Optimierungsmaßnahme erforderlich sind, nicht unmittelbar oder mittelbar durch ein oder mehrere zwischengeschaltete Unternehmen einer Einschränkung durch ein Drittland oder durch einen in einem Drittland niedergelassenen Rechtsträger unterliegen.

Eine förderfähige Maßnahme hat sich auf mindestens einen der folgenden Bereiche zu beziehen:

a)

Studien, wie etwa Durchführbarkeitsstudien, und andere begleitende Maßnahmen;

b)

Konstruktion eines Produkts, einer materiellen oder immateriellen Komponente oder Technologie für die Verteidigung sowie die technischen Spezifikationen, auf deren Grundlage die Konstruktion entwickelt wurde, einschließlich Teiltests zur Risikominderung in einem industriellen oder repräsentativen Umfeld gehören;

c)

Entwurf von Systemprototypen eines Produkts, einer materiellen oder immateriellen Komponente oder Technologie für die Verteidigung;

d)

Testen von Produkten, materiellen oder immateriellen Komponenten oder Technologien für die Verteidigung;

e)

Eignungsnachweis von Produkten, materiellen oder immateriellen Komponenten oder Technologien für die Verteidigung;

f)

Zertifizierung eines Produkts, einer materiellen oder immateriellen Komponente oder Technologie für die Verteidigung;

g)

Entwicklung von Technologien oder Mitteln zur Effizienzsteigerung während des Lebenszyklus von Verteidigungsgütern und -technologien.

(2)   Maßnahmen gemäß Absatz 1 werden im Rahmen einer Zusammenarbeit von Unternehmen innerhalb eines Konsortiums mit mindestens drei förderfähigen Rechtsträgern, die ihren Sitz in mindestens drei verschiedenen Mitgliedstaaten haben, durchgeführt. Mindestens drei dieser förderfähigen Rechtsträger, die ihren Sitz in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten haben, dürfen nicht unter der mittelbaren oder unmittelbaren Kontrolle desselben Rechtsträgers stehen und sie dürfen sich auch nicht gegenseitig kontrollieren.

(3)   Das Konsortium gemäß Absatz 2 erbringt einen Nachweis der Tragfähigkeit, indem es belegt, dass die Kosten der Maßnahme, die nicht durch die Unterstützung der Union gedeckt sind, durch andere Finanzierungsformen abgedeckt werden, beispielsweise durch Beiträge der Mitgliedstaaten.

(4)   Im Hinblick auf Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben c bis g erbringt das Konsortium einen Nachweis seines Beitrags zur Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verteidigungsindustrie, indem es belegt, dass mindestens zwei Mitgliedstaaten beabsichtigen, in koordinierter Weise das Endprodukt zu beschaffen oder die Technologie zu nutzen, gegebenenfalls einschließlich durch gemeinsame Auftragsvergabe.

(5)   Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b müssen auf gemeinsamen Anforderungen, die von mindestens zwei Mitgliedstaaten vereinbart wurden, gründen. Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben c bis g müssen auf gemeinsamen technischen Spezifikationen gründen, die von den Mitgliedstaaten vereinbart wurden, die die Kofinanzierung durchführen werden oder beabsichtigen, das Endprodukt im Sinne der Absätze 3 und 4 gemeinsam zu beschaffen oder die Technologie gemeinsam zu nutzen, sodass die Standardisierung und die Interoperabilität der Systeme verbessert wird.

(6)   Maßnahmen zur Entwicklung von Gütern und Technologien, deren Einsatz, Entwicklung oder Herstellung durch das Völkerrecht verboten ist, sind im Rahmen des Programms nicht förderfähig.

Artikel 7

Förderfähige Rechtsträger

(1)   Begünstigte und an der Maßnahme beteiligte Unterauftragnehmer müssen in der Union niedergelassene öffentliche oder private Unternehmen sein.

(2)   Die Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen der Begünstigten und an der Maßnahme beteiligten Unterauftragnehmer, die zu Zwecken der im Rahmen des Programms finanzierten Maßnahmen verwendet werden, müssen sich während der gesamten Laufzeit der Maßnahme im Gebiet der Union befinden und deren Leitungs- und Verwaltungsstrukturen müssen ihren Sitz in der Union haben.

(3)   Für die Zwecke der im Rahmen des Programms finanzierten Maßnahmen dürfen die Begünstigten und die an der Maßnahme beteiligten Unterauftragnehmer nicht unter der Kontrolle eines Drittlands oder eines in einem Drittland niedergelassenen Rechtsträgers stehen.

(4)   Abweichend von Absatz 3 des vorliegenden Artikels und vorbehaltlich Artikel 15 Absatz 2 ist ein in der Union niedergelassenes und von einem Drittland oder einem in einem Drittland niedergelassenen Rechtsträger kontrolliertes Unternehmen nur dann als Begünstigter oder an der Maßnahme beteiligter Unterauftragnehmer förderfähig, wenn der Kommission Garantien gegeben werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, im Einklang mit seinen nationalen Verfahren genehmigt wurden. Diese Garantien können sich auf die Leitungs- und Verwaltungsstrukturen des Unternehmens, die ihren Sitz in der Union haben, beziehen. Hält der Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, es für zweckdienlich, können diese Garantien auch bestimmte staatliche Rechte in Bezug auf die Kontrolle des Unternehmens betreffen.

Die Garantien müssen die Zusicherung bieten, dass Beteiligung an einer Maßnahme eines solchen Unternehmens nicht die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, wie sie in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Titel V des EUV festgelegt sind, oder den Zielen gemäß Artikel 3 entgegensteht. Die Garantien müssen auch mit den Bestimmungen des Artikels 12 übereinstimmen. Aus den Garantien muss insbesondere hervorgehen, dass für die Zwecke der Maßnahme Vorkehrungen getroffen wurden, die sicherstellen, dass:

a)

die Kontrolle über das Unternehmen nicht auf eine Weise ausgeübt wird, die die Fähigkeit des Unternehmens, die Maßnahme durchzuführen und Ergebnisse vorzuweisen, einschränken oder begrenzen würde, die Einschränkungen hinsichtlich seiner Infrastruktur, Einrichtungen, Mittel, Ressourcen, seines geistigen Eigentums oder seines Fachwissens, die für die Zwecke der Maßnahme notwendig sind, auferlegen würde oder die Fähigkeiten und Standards, die für die Durchführung der Maßnahme erforderlich sind, aushöhlen würde;

b)

der Zugang eines Drittlands oder eines in einem Drittland niedergelassenen Rechtsträgers zu sensiblen Informationen im Zusammenhang mit der Maßnahme verhindert wird, und dass Arbeitnehmer oder andere an der Maßnahme beteiligte Personen gegebenenfalls eine nationale Sicherheitsüberprüfung vorweisen können;

c)

die Eigentumsrechte an dem bei der Durchführung der Maßnahme entstehenden geistige Eigentum und an den dabei erzielten Ergebnissen während der Durchführung und nach dem Abschluss der Maßnahme bei dem Begünstigten verbleiben, nicht der Kontrolle oder Einschränkungen durch ein Drittland oder einen in einem Drittland niedergelassenen Rechtsträger unterworfen sind und ohne die Zustimmung des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, und im Einklang mit den in Artikel 3 dargelegten Zielen weder aus der Union ausgeführt werden noch Zugang zu ihnen von außerhalb der Union gewährt wird.

Wenn der Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, es für angebracht hält, können weitere Garantien gegeben werden.

Die Kommission teilt dem in Artikel 13 genannten Ausschuss mit, welche Unternehmen im Einklang mit diesem Absatz als förderfähig gelten.

(5)   Wenn es in der Union keinen unverzüglich verfügbaren wettbewerbsfähigen Ersatz gibt, können Begünstigte und an der Maßnahme beteiligte Unterauftragnehmer ihre Mittel, Infrastrukturen, Einrichtungen und Ressourcen verwenden, die sich außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten befinden oder dort gehalten werden, vorausgesetzt diese Verwendung steht den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten nicht entgegen, stimmt mit den Zielen des Programms überein und steht vollständig im Einklang mit Artikel 12.

Die mit diesen Tätigkeiten einhergehenden Kosten sind im Rahmen des Programms nicht förderfähig.

(6)   Bei der Durchführung einer förderfähigen Maßnahme können die Begünstigten und an der Maßnahme beteiligten Unterauftragnehmer zudem mit Unternehmen, die außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten niedergelassen sind oder unter der Kontrolle eines Drittlands oder eines in einem Drittland niedergelassenen Rechtsträgers stehen, zusammenarbeiten, wozu auch die Nutzung der Mittel, Infrastruktur, Einrichtungen und Ressourcen solcher Unternehmen gehört, falls dies nicht den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und der Mitgliedstaaten entgegensteht. Eine solche Zusammenarbeit muss mit den Zielen gemäß Artikel 3 übereinstimmen und vollständig im Einklang mit Artikel 12 stehen.

Ein Drittland oder ein in einem Drittland niedergelassener Rechtsträger darf ohne Genehmigung keinen Zugang zu Verschlusssachen haben, die mit der Durchführung der Maßnahme in Zusammenhang stehen, und etwaige negative Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit in Bezug auf für die Maßnahme wesentliche Betriebsmittel müssen vermieden werden.

Die mit diesen Tätigkeiten einhergehenden Kosten sind im Rahmen des Programms nicht förderfähig.

(7)   Die Begünstigten stellen alle relevanten Informationen, die für die Bewertung der Förderfähigkeitskriterien erforderlich sind, bereit. Sollten sich während der Durchführung der Maßnahme Änderungen ergeben, durch die die Erfüllung der Förderfähigkeitskriterien infrage gestellt wird, setzt das Unternehmen die Kommission davon in Kenntnis; die Kommission bewertet, ob die Förderfähigkeitskriterien weiterhin erfüllt werden, und befasst sich mit den möglichen Auswirkungen auf die Finanzierung der Maßnahme.

(8)   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „an der Maßnahme beteiligte Unterauftragnehmer“ Unterauftragnehmer, bei denen ein direktes Vertragsverhältnis zu einem Begünstigten besteht, andere Unterauftragnehmer, denen mindestens 10 % der förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme zugewiesen sind, sowie Unterauftragnehmer, die zu Zwecken der Ausführung des Vertrags Zugang zu Verschlusssachen fordern können.

Artikel 8

Erklärung der Unternehmen

Jedes Unternehmen, das einem Konsortium angehört, das an einer Maßnahme teilnehmen möchte, muss schriftlich erklären, dass es sich dem geltenden nationalen Recht und Unionsrecht im Bereich der Verteidigung voll bewusst ist und diese einhält.

Artikel 9

Konsortium

(1)   Wird die finanzielle Unterstützung der Union über eine Finanzhilfe geleistet, müssen die Mitglieder eines Konsortiums, das an einer Maßnahme teilnehmen möchte, eines seiner Mitglieder zum Koordinator ernennen. Der Koordinator wird in der Finanzhilfevereinbarung benannt. Der Koordinator ist der wichtigste Ansprechpartner für die Mitglieder des Konsortiums in den Beziehungen zur Kommission oder der jeweiligen Fördereinrichtung, es sei denn, in der Finanzhilfevereinbarung ist etwas anderes festgelegt oder die in der Finanzhilfevereinbarung niedergelegten Verpflichtungen werden nicht eingehalten.

(2)   Die Mitglieder eines Konsortiums, das sich an einer Maßnahme beteiligt, schließen außer in hinreichend begründeten Fällen, die im Arbeitsprogramm oder in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannt sind, eine interne Vereinbarung, in der ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf die Durchführung der Maßnahme gemäß der Finanzhilfevereinbarung festgelegt sind. Die interne Vereinbarung enthält auch die der Regelungen für die Rechte des geistigen Eigentums an den entwickelten Gütern und Technologien.

Artikel 10

Vergabekriterien

Für eine Finanzierung im Rahmen des Programms vorgeschlagene Maßnahmen sind anhand eines jeden der folgenden Kriterien zu bewerten:

a)

Beitrag zu herausragender Qualität, insbesondere indem nachgewiesen wird, dass die vorgeschlagene Maßnahme erhebliche Vorteile gegenüber bestehenden Verteidigungsgütern oder -technologien bietet;

b)

Beitrag zur Innovation, insbesondere indem nachgewiesen wird, dass die vorgeschlagene Maßnahme bahnbrechende oder neuartige Konzepte und Ansätze, neue vielversprechende künftige technologische Verbesserungen oder die Anwendung von zuvor im Verteidigungsbereich nicht angewandten Technologien und Konzepten umfasst;

c)

Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit und zum Wachstum von im Verteidigungsbereich tätigen Unternehmen in der gesamten Union, insbesondere durch die Schaffung neuer Marktchancen;

d)

Beitrag zur industriellen Autonomie der europäischen Verteidigungsindustrie und zu den sicherheits- und verteidigungspolitischen Interessen der Union durch Verbesserung von Verteidigungsgütern oder -technologien im Einklang mit den von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik insbesondere im Kontext des Plans zur Fähigkeitenentwicklung vereinbarten Prioritäten für die Verteidigungsfähigkeiten und gegebenenfalls mit regionalen und internationalen Prioritäten, sofern diese den sicherheits- und verteidigungspolitischen Interessen der Union dienen und nicht die Möglichkeit der Teilnahme bestimmter Mitgliedstaaten ausschließen;

e)

Anteil der Gesamtmittel der Maßnahme, die für die Teilnahme von in der Union niedergelassenen KMU, die als Mitglieder des Konsortiums, als Unterauftragnehmer oder als sonstige Unternehmen in der Lieferkette einen industriellen oder technologischen Mehrwert erbringen, zugewiesen werden, und insbesondere Anteil der Gesamtmittel der Maßnahme, die KMU aus anderen Mitgliedstaaten als denjenigen zugewiesen werden, in denen die an dem Konsortium beteiligten Unternehmen, bei denen es sich nicht um KMU handelt, niedergelassen sind;

f)

für Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c bis f: Beitrag zur weiteren Integration der europäischen Verteidigungsindustrie durch den Nachweis durch die Begünstigten, dass Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, das Endprodukt oder die Technologie gemeinsam zu nutzen, zu besitzen oder zu warten.

Gegebenenfalls wird der Beitrag zur Effizienzsteigerung während des Lebenszyklus von Verteidigungsgütern und -technologien, einschließlich der Kosteneffektivität und des Potenzials für Synergien bei der Auftragsvergabe und Wartung, hinsichtlich der Anwendung der Kriterien gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c berücksichtigt.

Artikel 11

Finanzierungssätze

(1)   Die finanzielle Unterstützung durch die Union im Rahmen des Programms darf nicht mehr als 20 % der gesamten förderfähigen Kosten einer Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c betragen. In allen anderen Fällen kann die Unterstützung die gesamten förderfähigen Kosten der Maßnahme vollständig abdecken.

(2)   Für eine Maßnahme gemäß Artikel 6 Absatz 1, die im Rahmen einer Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit entwickelt wurde, kann ein um zusätzliche 10 Prozentpunkte erhöhter Finanzierungssatz gewährt werden.

(3)   Für eine Maßnahme gemäß Artikel 6 Absatz 1 kann ein erhöhter Finanzierungssatz gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 dieses Absatzes gewährt werden, wenn mindestens 10 % der gesamten förderfähigen Kosten der Maßnahme in der Union niedergelassenen KMU zugewiesen werden.

Der Finanzierungssatz kann um die Prozentpunkte erhöht werden, die dem Prozentsatz der gesamten förderfähigen Kosten einer Maßnahme entsprechen, die KMU zugewiesen werden, die in Mitgliedstaaten niedergelassen sind, in denen die an dem Konsortium beteiligten Unternehmen, bei denen es sich nicht um KMU handelt, niedergelassen sind, wobei diese Erhöhung allerdings 5 Prozentpunkte nicht übersteigen darf.

Der Finanzierungssatz kann um die Prozentpunkte erhöht werden, die dem zweifachen Prozentsatz der gesamten förderfähigen Kosten einer Maßnahme entsprechen, die KMU zugewiesen werden, die in anderen Mitgliedstaaten als den in Unterabsatz 2 genannten niedergelassen sind.

(4)   Für eine Maßnahme gemäß Artikel 6 Absatz 1 kann ein um weitere 10 Prozentpunkte erhöhter Finanzierungssatz gewährt werden, wenn mindestens 15 % der gesamten förderfähigen Kosten der Maßnahme auf in der Union niedergelassene Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung entfallen.

(5)   Die indirekten förderfähigen Kosten werden durch Anwendung eines Pauschalsatzes von 25 % der direkten förderfähigen Gesamtkosten ermittelt, wobei die direkten förderfähigen Kosten für Unteraufträge nicht berücksichtigt werden.

(6)   Insgesamt darf die für eine Maßnahme in Anwendung der Absätze 2, 3 und 4 gewährte Erhöhung der Finanzierungssätze 35 Prozentpunkt nicht übersteigen.

(7)   Die finanzielle Unterstützung durch die Union im Rahmen des Programms, einschließlich höherer Finanzierungssätze, darf nicht mehr als 100 % der förderfähigen Kosten der Maßnahme betragen.

Artikel 12

Eigentum und Rechte des geistigen Eigentums

(1)   Die Union hat weder Eigentum an den Gütern oder Technologien, die sich aus der Maßnahme ergeben, noch Rechte des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit der Maßnahme.

(2)   Die Endergebnisse der Maßnahmen, die im Rahmen des Programms finanziert werden, dürfen — auch im Hinblick auf Technologietransfers — nicht der Kontrolle oder Beschränkungen eines Drittlands oder eines in einem Drittland niedergelassenen Rechtsträgers unterliegen, sei es unmittelbar oder mittelbar durch ein oder mehrere zwischengeschaltete Unternehmen.

(3)   Diese Verordnung beeinträchtigt nicht das Ermessen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Politik der Ausfuhr von Verteidigungsgütern.

(4)   Unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels wird die Kommission bezüglich der von den Begünstigten, die im Rahmen des Programms Finanzmittel erhalten haben, erarbeiteten Ergebnisse davon in Kenntnis gesetzt, wenn Eigentumsrechte an ein Drittland oder an einen in einem Drittland niedergelassenen Rechtsträger übertragen werden. Die im Rahmen des Programms bereitgestellte Finanzierung ist zurückzuerstatten, wenn eine Übertragung von Eigentumsrechten den Zielen gemäß Artikel 3 entgegensteht.

(5)   Erfolgt die Unterstützung durch die Union im Wege der Vergabe öffentlicher Aufträge für Studien, haben alle Mitgliedstaaten auf schriftlichen Antrag das Recht auf eine kostenlose nicht ausschließliche Lizenz für die Nutzung der entsprechenden Studien.

Artikel 13

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Die Europäische Verteidigungsagentur wird ersucht, als Beobachter Standpunkte abzugeben und Fachwissen zu übermitteln. Der Europäische Auswärtige Dienst wird ebenfalls zur Unterstützung eingeladen.

Der Ausschuss tritt auch in spezifischen Zusammensetzungen zusammen, unter anderem um verteidigungspolitische Aspekte zu erörtern.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 14

Arbeitsprogramm

(1)   Die Kommission nimmt mittels eines Durchführungsrechtsakts ein Zweijahres-Arbeitsprogramm an. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Das Arbeitsprogramm muss im Einklang mit den in Artikel 3 genannten Zielen stehen.

(2)   Im Arbeitsprogramm sind die Kategorien von Projekten, die im Rahmen des Programms finanziert werden sollen, detailliert aufzuführen. Diese Kategorien müssen im Einklang mit den in Artikel 3 Buchstabe b genannten Prioritäten im Bereich der Verteidigungsfähigkeiten stehen.

Diese Kategorien müssen die Fähigkeiten in Bezug auf innovative Verteidigungsgüter und -technologien in folgenden Bereichen abdecken:

a)

Vorbereitung, Schutz, Einsatz und Durchhaltefähigkeit,

b)

Informationsmanagement und Informationsüberlegenheit, Führung, Information, Kommunikation, Computersysteme, Nachrichtengewinnung, Überwachung und Aufklärung (C4ISR), Cyberabwehr und Cybersicherheit und

c)

Gefechtseinsätze und Effektoren.

Das Arbeitsprogramm enthält auch eine Kategorie von speziell für KMU bestimmten Projekten.

(3)   Durch das Arbeitsprogramm muss gewährleistet werden, dass ein Anteil von mindestens 10 % des Gesamthaushalts der grenzüberschreitenden Teilnahme von KMU zugutekommt.

Artikel 15

Bewertungs- und Gewährungsverfahren

(1)   Bei der Durchführung des Programms sind Finanzmittel der Union auf der Grundlage wettbewerblicher Aufforderungen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 zu vergeben. Unter bestimmten hinreichend begründeten und außergewöhnlichen Umständen können Unionsmittel auch im Einklang mit Artikel 190 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 bereitgestellt werden.

(2)   Die auf Grund der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eingereichten Vorschläge sind von der Kommission auf Grundlage der Förder- und Vergabekriterien gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 10 zu bewerten.

Die Kommission wird bei dem Gewährungsverfahren von unabhängigen Experten unterstützt, deren Sicherheitsreferenzen von den Mitgliedstaaten validiert sein müssen. Diese Experten müssen Staatsangehörige der Union sein und aus möglichst vielen verschiedenen Mitgliedstaaten kommen; ihre Auswahl erfolgt mittels Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen im Hinblick auf die Erstellung einer Bewerber-Datenbank.

Dem Ausschuss gemäß Artikel 13 wird auf jährlicher Basis eine Liste der in der Datenbank erfassten Experten übermittelt, um hinsichtlich der Referenzen der Experten Transparenz walten zu lassen. Die Kommission stellt zudem sicher, dass Experten Fragen, bei denen für sie ein Interessenkonflikt besteht, nicht bewerten oder dazu beraten oder unterstützend tätig werden.

(3)   Die Kommission vergibt die Finanzmittel für ausgewählte Maßnahmen nach jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen oder nach Anwendung des Artikels 190 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 16

Jahrestranchen

Die Kommission kann die Mittelbindungen in Jahrestranchen unterteilen.

Artikel 17

Überwachung und Berichterstattung

(1)   Die Kommission überwacht regelmäßig die Durchführung des Programms und erstellt jährlich einen Fortschrittsbericht gemäß Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012. Zu diesem Zweck richtet die Kommission die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen ein.

(2)   Zur Unterstützung der besseren Effizienz und Effektivität künftiger Unionsmaßnahmen erstellt die Kommission einen nachträglichen Bewertungsbericht und übermittelt diesen dem Europäischen Parlament und dem Rat. Der Bericht baut auf den einschlägigen Konsultationen der Mitgliedstaaten und wichtiger Interessenträger auf und bewertet insbesondere den Fortschritt hinsichtlich der Erreichung der Ziele gemäß Artikel 3. Er analysiert auch die grenzüberschreitende Teilnahme, einschließlich von KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung, an Maßnahmen, die im Rahmen des Programms durchgeführt werden, sowie die Einbeziehung von KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung in die globale Wertschöpfungskette. Darüber hinaus beinhaltet der Bericht Informationen über die Herkunftsländer der Begünstigten und wenn möglich über die Verteilung der entstandenen Rechte des geistigen Eigentums.

Artikel 18

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Begünstigten, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus dem Programm erhalten haben, Rechnungsprüfungen bzw., im Fall von internationalen Organisationen, Überprüfungen gemäß den mit ihnen getroffenen Vereinbarungen, anhand von Belegkontrollen und Kontrollen vor Ort durchzuführen.

(3)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (11) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Finanzierungsvertrag im Rahmen des Programms ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittländern und internationalen Organisationen, in Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen, die sich aus der Umsetzung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

Artikel 19

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2018.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. BOGNER-STRAUSS


(1)  ABl. C 129 vom 11.4.2018, S. 51.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. Juli 2018.

(3)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(4)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(5)  Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1).

(6)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(9)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(10)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(11)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).


GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR FINANZIERUNG DES EUROPÄISCHEN PROGRAMMS ZUR INDUSTRIELLEN ENTWICKLUNG IM VERTEIDIGUNGSBEREICH

Das Europäische Parlament und der Rat kommen unbeschadet der Vorrechte der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens darüber überein, dass für die Finanzierung der europäischen Programme zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich im Zeitraum 2019-2020 folgende Mittel bereitgestellt werden:

200 Mio. EUR aus dem verbliebenen Spielraum,

116,1 Mio. EUR über die Infrastrukturfazilität „Connecting Europe“,

3,9 Mio. EUR über das Programm EGNOS,

104,1 Mio. EUR über das Programm Galileo,

12 Mio. EUR über das Programm Copernicus und

63,9 Mio. EUR über das Programm ITER.