26.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/1


BESCHLUSS (EU) 2018/104 DES RATES

vom 20. November 2017

über die Unterzeichnung, im Namen der Union, und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 und die Artikel 207 und 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 5 und 7 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. September 2015 ermächtigte der Rat die Europäische Kommission und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Rahmenabkommen mit der Republik Armenien.

(2)

Diese Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen, und das Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 21. März 2017 paraphiert.

(3)

Artikel 385 des Abkommens sieht die vorläufige ganze oder teilweise Anwendung des Abkommens vor seinem Inkrafttreten vor.

(4)

Das Abkommen sollte im Namen der Union unterzeichnet und teilweise vorläufig angewandt werden, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(5)

Die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Union und die vorläufige teilweise Anwendung des Abkommens zwischen der Union und der Republik Armenien lässt die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten gemäß den Verträgen unberührt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits wird — vorbehaltlich seines Abschlusses — im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Gemäß Artikel 385 des Abkommens und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Notifikationen, werden folgende Teile des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien bis zum Abschluss der für das Inkrafttreten des Abkommens nötigen Verfahren vorläufig angewandt (1),jedoch nur, soweit dadurch Bereiche in der Zuständigkeit der Union berührt werden, einschließlich der Zuständigkeit der Union, eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik festzulegen und durchzuführen:

a)

Titel I;

b)

Titel II: Artikel 3, 4, 7 und 8;

c)

Titel III: Artikel 12, Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 15;

d)

Titel V:

i)

Kapitel 1 mit Ausnahme von Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe a;

ii)

Kapitel 2 mit Ausnahme des Bezugs auf nukleare Sicherheit in Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe f und Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe g;

iii)

Kapitel 3 mit Ausnahme von Artikel 46 Absatz 1 Buchstaben a, c und e; und

iv)

die Kapitel 7, 10, 14 und 21;

e)

Titel VI mit Ausnahme von Artikel 205 Absatz 2 Buchstaben b und c; Artikel 203 wird nur insofern vorläufig angewendet, als er Direktinvestitionen betrifft;

f)

Titel VII;

g)

Titel VIII mit Ausnahme von Artikel 380 Absatz 1, soweit die Bestimmungen dieses Titels sich darauf beschränken, die vorläufige Anwendung des Abkommens sicherzustellen; und

h)

Anhang I, Anhang II mit Ausnahme der Bezugnahmen auf Euratom im Zusammenhang mit Infrastrukturen, Durchführungsverordnungen und Kernkraft, Anhänge III, VI, VIII, IX, X, XI und XII als auch Kapitel 2: Bestimmungen über Betrugsbekämpfung und Kontrollen und Protokoll II über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich des Protokolls I zu Titel VII: Finanzielle Hilfe und Bestimmungen über Betrugsbekämpfung und Kontrollen.

Artikel 4

(1)   Für die Zwecke des Artikels 240 des Abkommens werden Änderungen des Abkommens durch Beschlüsse des Unterausschusses für geografische Angaben von der Kommission im Namen der Union gebilligt. Erzielen die betroffenen Parteien nach Einwänden gegen eine geografische Angabe kein Einvernehmen, so verabschiedet die Kommission eine Stellungnahme nach dem Verfahren des Artikels 57 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2).

(2)   Für die Zwecke des Artikels 270 Absatz 2 Satz 1 des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, den Standpunkt der Europäischen Union zu Änderungen des Anhangs XI des Abkommens zu billigen.

Für die Zwecke des Artikels 270 Absatz 2 Satz 2 des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, gegen eine von der Republik Armenien vorgeschlagene Änderung oder Berichtigung des Anhangs XI Einwände zu erheben.

Artikel 5

Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. November 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. REPS


(1)  Der Zeitpunkt, ab dem das Abkommen vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).