29.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/100


BESCHLUSS (EU) 2019/1989 DES EUROPÄISCHEN RATES

vom 28. November 2019

zur Ernennung der Europäischen Kommission

DER EUROPÄISCHE RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 sowie Absatz 7 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Amtszeit der Kommission, die mit dem Beschluss 2014/749/EU des Europäischen Rates (1) ernannt wurde, ist am 31. Oktober 2019 abgelaufen.

(2)

Nach Artikel 17 Absatz 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) hat der Europäische Rat den Beschluss 2013/272/EU (2) über die Anzahl der Mitglieder der Europäischen Kommission erlassen.

(3)

Für die Zeit bis zum 31. Oktober 2024 sollte eine neue Kommission ernannt werden, die — einschließlich ihres Präsidenten und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik — aus je einem Staatsangehörigen eines jeden Mitgliedstaats besteht.

(4)

Der Europäische Rat hat Frau Ursula VON DER LEYEN als die Persönlichkeit benannt, die er dem Europäischen Parlament für das Amt des Präsidenten der Kommission vorschlägt, und das Europäische Parlament hat sie in seiner Plenarsitzung vom 16. Juli 2019 zur Präsidentin der Kommission gewählt.

(5)

Mit dem Beschluss (EU) 2019/1330 (3) hat der Europäische Rat mit Zustimmung der gewählten Präsidentin der Kommission Herrn Josep BORELL FONTELLES für den Zeitraum ab dem Ende der Amtszeit der derzeitigen Kommission bis zum 31. Oktober 2024 zum Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ernannt.

(6)

Am 19. Oktober 2019 hat das Vereinigte Königreich um eine Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV bis zum 31. Januar 2020 ersucht. Der Entwurf des Wortlauts des Beschlusses des Europäischen Rates zur Verlängerung der genannten Frist bis zu dem beantragten Datum wurde dem Vereinigten Königreich mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 zur Zustimmung übermittelt. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV sowohl der Verlängerung als auch dem Wortlaut des Entwurfs eines Beschlusses des Europäischen Rates zugestimmt. Der Europäische Rat hat diesen Beschluss (4) am 29. Oktober 2019 angenommen.

(7)

Mit der Zustimmung zu dem Beschluss (EU) 2019/1810 hat das Vereinigte Königreich seine Zusage bestätigt, während des Verlängerungszeitraums getreu der Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit konstruktiv und verantwortungsvoll zu handeln. Es hat ferner zugestimmt, dass die Verlängerung die ordnungsgemäße Arbeitsweise der Union und ihrer Institutionen nicht beeinträchtigen darf. Da das Vereinigte Königreich als Folge der Verlängerung gemäß Artikel 50 EUV bis zum Zeitpunkt des Austritts ein Mitgliedstaat mit allen Rechten und Pflichten bleibt, hat es schließlich zugestimmt, dass dies auch die Verpflichtung einschließt, einen Kandidaten für die Ernennung zum Mitglied der Kommission vorzuschlagen. Das Vereinigte Königreich hat jedoch keinen Kandidaten für das Amt eines Kommissionsmitglieds vorgeschlagen.

(8)

Die gewählte Präsidentin der Kommission hat das Vereinigte Königreich am 6. November 2019 ersucht, eine oder mehrere Persönlichkeiten vorzuschlagen, die aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung, ihrer Unabhängigkeit und ihres Einsatzes für Europa geeignet wäre bzw. wären, Mitglied der nächsten Kommission zu werden. Das Vereinigte Königreich hat auf dieses Schreiben nicht geantwortet. Die gewählte Präsidentin der Kommission hat am 12. November 2019 ein zweites Schreiben mit derselben Aufforderung übermittelt, in dem auf die Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs nach dem EUV und dem Beschluss (EU) 2019/1810 hingewiesen wird. Das Vereinigte Königreich hat am 13. November 2019 auf beide Schreiben geantwortet und angegeben, dass das Vereinigte Königreich angesichts der bevorstehenden Unterhauswahlen nicht in der Lage sei, einen Kandidaten für das Amt eines Kommissionsmitglieds vorzuschlagen. Die Kommission hat am 14. November 2019 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen das Vereinigte Königreich wegen des Versäumnisses, einen Kandidaten für die Kommission vorzuschlagen, eingeleitet, indem es dem Vereinigten Königreich ein Aufforderungsschreiben gemäß Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) übermittelt hat. In diesem Schreiben hat die Kommission darauf hingewiesen, dass sich ein Mitgliedstaat gemäß der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht auf Bestimmungen seiner innerstaatlichen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung von Verpflichtungen aus dem Unionsrecht zu rechtfertigen. Die Behörden des Vereinigten Königreichs hatten bis zum 22. November 2019 Zeit, ihre Bemerkungen zu diesem Aufforderungsschreiben zu übermitteln.

(9)

Der Europäische Rat stellt fest, dass das Vereinigte Königreich ungeachtet der Verpflichtungen aus dem Unionsrecht, auf die in dem Beschluss (EU) 2019/1810 hingewiesen wurde und denen das Vereinigte Königreich ausdrücklich zugestimmt hat, keinen Kandidaten für das Amt eines Kommissionsmitglieds vorgeschlagen hat. Dies darf das ordnungsgemäße Funktionieren der Union und ihrer Organe nicht untergraben und darf somit kein Hindernis für die Ernennung der nächsten Kommission darstellen, damit diese die Ausübung der vollen Bandbreite ihrer Befugnisse gemäß den Verträgen so rasch wie möglich aufnehmen kann. Der Europäische Rat weist darauf hin, dass hiermit zwar nur 27 Persönlichkeiten zu Mitgliedern der Kommission ernannt werden, die Kommission gemäß dem Beschluss 2013/272/EU aber dennoch aus einer Zahl von Mitgliedern zusammengesetzt ist, die der Zahl der Mitgliedstaaten entspricht. Er stellt ferner fest, dass nach der Ernennung der Kommission Artikel 246 Absatz 2 AEUV Anwendung findet.

(10)

Der Rat hat mit dem Beschluss (EU) 2019/1393 (5) im Einvernehmen mit der gewählten Präsidentin der Kommission die Liste der anderen Persönlichkeiten angenommen, die er als Mitglieder der Kommission vorschlägt. Der Rat hat mit dem Beschluss (EU) 2019/1949 (6) zur Aufhebung und Ersetzung des Beschlusses (EU) 2019/1393 im Einvernehmen mit der gewählten Präsidentin der Kommission eine neue Liste der anderen Persönlichkeiten angenommen, die er als Mitglieder der Kommission vorschlägt.

(11)

Das Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments zur Ernennung der Präsidentin, des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der übrigen Mitglieder der Kommission als Kollegium ist am 27. November 2019 ergangen.

(12)

Die Kommission sollte somit ernannt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Folgende Persönlichkeiten werden hiermit für den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis zum 31. Oktober 2024 zur Europäischen Kommission ernannt:

als Präsidentin:

Frau Ursula VON DER LEYEN

als Mitglied und Vizepräsident gemäß Artikel 18 Absatz 4 EUV:

Herr Josep BORRELL FONTELLES, Hoher Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik

als Mitglieder:

Herr Thierry BRETON

Frau Helena DALLI

Herr Valdis DOMBROVSKIS

Frau Elisa FERREIRA

Frau Mariya GABRIEL

Herr Paolo GENTILONI

Herr Johannes HAHN

Herr Phil HOGAN

Frau Ylva JOHANSSON

Frau Věra JOUROVÁ

Frau Stella KYRIAKIDES

Herr Janez LENARČIČ

Herr Didier REYNDERS

Herr Margaritis SCHINAS

Herr Nicolas SCHMIT

Herr Maroš ŠEFČOVIČ

Frau Kadri SIMSON

Herr Virginijus SINKEVIČIUS

Frau Dubravka ŠUICA

Herr Frans TIMMERMANS

Frau Jutta URPILAINEN

Frau Adina VĂLEAN

Herr Olivér VÁRHELYI

Frau Margrethe VESTAGER

Herr Janusz WOJCIECHOWSKI.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 2019 in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 28. November 2019.

Im Namen des Europäischen Rates

Der Präsident

D. TUSK


(1)  Beschluss 2014/749/EU des Europäischen Rates vom 23. Oktober 2014 zur Ernennung der Europäischen Kommission (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 36).

(2)  Beschluss 2013/272/EU des Europäischen Rates vom 22. Mai 2013 über die Anzahl der Mitglieder der Europäischen Kommission (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 98).

(3)  Beschluss (EU) 2019/1330 des Europäischen Rates vom 5. August 2019 zur Ernennung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (ABl. L 207 vom 7.8.2019, S. 36).

(4)  Beschluss (EU) 2019/1810 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 29. Oktober 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 278 I vom 30.10.2019, S. 1).

(5)  Beschluss (EU) 2019/1393 des Rates — im Einvernehmen mit der gewählten Präsidentin der Kommission — vom 10. September 2019 zur Annahme der Liste der anderen Persönlichkeiten, die der Rat als Mitglieder der Kommission vorschlägt (ABl. L 233 I vom 10.9.2019, S. 1).

(6)  Beschluss (EU) 2019/1949 des Rates — im Einvernehmen mit der gewählten Präsidentin der Kommission — vom 25. November 2019 zur Annahme der Liste der anderen Persönlichkeiten, die der Rat als Mitglieder der Kommission vorschlägt, und zur Aufhebung und Ersetzung des Beschlusses (EU) 2019/1393 (ABl. L 304 vom 26.11.2019, S. 16).