19.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 360/61


VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 1873/2006 DES RATES

vom 11. Dezember 2006

zur Änderung der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger, der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze der Vergütungen, die den im Schichtdienst arbeitenden Beamten gewährt werden können

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1), insbesondere auf Artikel 56a Absatz 2 des Statuts,

auf Vorschlag der Kommission, vorgelegt nach Stellungnahme des Statutsbeirats,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 (2) sollte geändert werden, um sie an den geänderten Bedarf beim Schichtdienst in den Europäischen Organen anzupassen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 wird wie folgt geändert:

1.

Der einleitende Satz in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Beamte, die

aus Forschungs- und Investitionsmitteln besoldet werden und in einer Anstalt der Gemeinsamen Forschungsstelle oder im Rahmen indirekter Aktionen dienstlich verwendet werden oder

aus Verwaltungsmitteln besoldet werden und bei einer Dienststelle für Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), einem Sicherheitsdienst oder einem anderen Dienst, der Sicherheitsaufgaben wahrnimmt, einer Telefonzentrale oder einem Informationsdienst, einer Rezeption, einer Abteilung, die Unterstützung für Maßnahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)/Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) oder für Regelungen zur Koordinierung in Krisen und Notfällen leistet, oder zur Bedienung oder Überwachung technischer Einrichtungen dienstlich verwendet werden

und die gemäß Artikel 56a des Beamtenstatuts zu Schichtarbeit herangezogen werden, haben Anspruch auf folgende Vergütung:“.

2.

Der letzte Satz in Artikel 1 Absatz 2 wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. TUOMIOJA


(1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 31/2005 (ABl. L 8 vom 12.1.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 38 vom 13.2.1976, S.1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 860/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 26).