22.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 367/25 |
VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 1945/2006 DES RATES
vom 11. Dezember 2006
zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 495/77 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger der Vergütungen, die den regelmäßig im Bereitschaftsdienst eingesetzten Beamten gewährt werden können, sowie zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze dieser Vergütungen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1), insbesondere auf Artikel 56b Absatz 2 des Statuts,
auf Vorschlag der Kommission, vorgelegt nach Stellungnahme des Statutsbeirats,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 495/77 des Rates (2) sollte geändert werden, um sie an den geänderten Bedarf beim Bereitschaftsdienst in den Europäischen Organen anzupassen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 495/77 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Beamte, die
haben Anspruch auf eine Vergütung, wenn sie gemäß Artikel 56b des Beamtenstatuts regelmäßig verpflichtet sind, Bereitschaftsdienst zu leisten.“. |
2. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Die Kommission legt dem Rat jährlich im April einen nach Laufbahngruppen aufgeschlüsselten Bericht über die Anzahl der Beamten und sonstigen Bediensteten vor, die die in dieser Verordnung genannte Vergütung erhalten haben; auf Fälle, in denen die Vergütung gemäß Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 gewährt wurde, ist gesondert hinzuweisen.“. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2006.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. TUOMIOJA
(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 31/2005 (ABl. L 8 vom 12.1.2005, S. 1).
(2) ABl. L 66 vom 12.3.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 859/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 23).