19.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/5


BESCHLUSS (EU) 2020/848 DES RATES

vom 16. Juni 2020

über den im Namen der Europäischen Union im Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa hinsichtlich der Vorschläge für Anpassungen der UN-Regelungen Nr. 13, 14, 16, 22, 30, 41, 78, 79, 83, 94, 95, 101, 108, 109, 117, 129, 137, 138, 140 und 152, hinsichtlich der Vorschläge für Anpassungen der globalen technischen Regelungen Nr. 3, 6, 7, 16 und 19, hinsichtlich des Vorschlags für Änderungen an der gemeinsamen Entschließung R.E.3 und hinsichtlich der Vorschläge für fünf neue UN-Regelungen bezüglich Sicherheit, Emissionen und Automatisierung im Bereich Kraftfahrzeuge zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss des Rates 97/836/EG (1) ist die Union dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (im Folgenden „Geändertes Übereinkommen von 1958“) beigetreten. Das geänderte Übereinkommen von 1958 ist am 24. März 1998 in Kraft getreten.

(2)

Mit dem Beschluss 2000/125/EG des Rates (2) ist die Union dem Übereinkommen über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können (im Folgenden „Parallelübereinkommen“) beigetreten. Das Parallelübereinkommen trat am 15. Februar 2000 in Kraft.

(3)

Mit der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurden die Genehmigungssysteme der Mitgliedstaaten durch ein Genehmigungsverfahren der Union ersetzt und damit ein harmonisierter Rahmen mit den Verwaltungsbestimmungen und allgemeinen technischen Anforderungen für alle Neufahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten geschaffen. Mit dieser Richtlinie wurden nach dem Geänderten Übereinkommen von 1958 erlassene Regelungen (im Folgenden „UN-Regelungen“) in das EU-Typgenehmigungssystem integriert, entweder als Anforderungen für die Typgenehmigung oder als Alternative zu Rechtsvorschriften der Union. Seit Erlass der Richtlinie 2007/46/EG wurden UN-Regelungen zunehmend in die Rechtsvorschriften der Union aufgenommen.

(4)

Nach Artikel 1 des Geänderten Übereinkommens von 1958 und Artikel 6 des Parallelübereinkommens kann das Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der UNECE (im Folgenden „UNECE-WP.29“) Vorschläge für Änderungen an UN-Regelungen, globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen (im Folgenden „UN-GTR“) und UN-Resolutionen sowie Vorschläge für neue UN-Regelungen, UN-GTR und UN-Resolutionen über die Genehmigung von Fahrzeugen annehmen. Darüber hinaus kann die UNECE-WP.29 gemäß diesen Bestimmungen Vorschläge für Genehmigungen zur Ausarbeitung von Änderungen an UN-GTR oder für die Ausarbeitung von Änderungen an UN-GTR sowie Vorschläge für die Erweiterung von Mandaten für UN-GTR annehmen.

(5)

Auf ihrer für den 23. Juni 2020 anberaumten 181. Tagung wird die UNECE-WP.29 möglicherweise folgende Vorschläge annehmen: die Vorschläge für Änderungen der UN-Regelungen Nr. 13, 14, 16, 22, 30, 41, 78, 79, 83, 94, 95, 101, 108, 109, 117, 129, 137, 138, 140 und 152, den Vorschlag für eine neue UN-Regelung über die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Integrität des Kraftstoffsystems und der Sicherheit des elektrischen Antriebsstrangs bei einem Heckaufprall, den Vorschlag für eine neue UN-Regelung über eine weltweit harmonisierte Prüfung für leichte Nutzfahrzeuge und für die Änderung dieser UN-Regelung, den Vorschlag für eine neue UN-Regelung über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Cybersicherheit und des Cybersicherheitsmanagementsystems, den Vorschlag für eine neue UN-Regelung über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Softwareaktualisierung und des Softwareaktualisierungsmanagementsystems, den Vorschlag für eine neue UN-Regelung über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des automatisierten Spurhaltesystems, die Vorschläge für Änderungen der UN-GTR Nr. 3, 6, 7, 16 und 19 und den Vorschlag für Änderungen der konsolidierten Resolution R.E.3 über Fahrzeugtechnik. Ferner soll die UNECE-WP.29 den Vorschlag für die Erweiterung des Mandats für die UN-GTR 9 und den Vorschlag für Genehmigungen zur Ausarbeitung einer Änderung der UN-GTR Nr. 8 und zur Entwicklung einer neuen UN-GTR zur Dauerhaltbarkeit von Fahrzeugbatterien annehmen.

(6)

Es ist daher zweckmäßig, den in der UNECE-WP.29 im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Annahme dieser Vorschläge festzulegen, da die UN-Regelungen für die Union bindend sein werden und da sie, zusammen mit den UN-GTR und der konsolidierten Resolution R.E.3, geeignet sind, den Inhalt von Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Typgenehmigung von Fahrzeugen maßgeblich zu beeinflussen.

(7)

Die Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 14, 16, 22, 30, 41, 78, 79, 83, 94, 95, 101, 108, 109, 117, 129, 137, 138, 140 und 152 sowie der konsolidierten Resolution R.E.3 an bestimmte Elemente oder Merkmale müssen angesichts der bisherigen Erfahrungen und des technischen Fortschritts geändert oder ergänzt werden.

(8)

Darüber hinaus müssen einige Bestimmungen der UN-GTR Nr. 3, 6, 7, 16 und 19 geändert werden.

(9)

Die UN-Regelung Nr. 13 muss berichtigt werden, wobei die Änderungen nur die russische Sprachfassung betreffen.

(10)

Um technischen Fortschritt zu ermöglichen und die Fahrzeugsicherheit und die Emissionsprüfung zu verbessern, müssen fünf neue UN-Regelungen über die Integrität des Kraftstoffsystems und die Sicherheit des Elektroantriebs im Falle eines Heckaufpralls, über eine weltweit harmonisierte Prüfung für leichte Nutzfahrzeuge, über die Cybersicherheit und das Cybersicherheitsmanagementsystem, über die Softwareaktualisierung und das Softwareaktualisierungsmanagementsystem sowie über das automatisierte Spurhaltesystem angenommen werden. Parallel dazu muss eine Änderung der neuen UN-Regelung über eine weltweit harmonisierte Prüfung für leichte Nutzfahrzeuge angenommen werden, da dies den Vertragsparteien, die sich für die Anwendung neuer, über die ursprüngliche Serie 00 der Regelung (welche nur regionale Anforderungen abdeckt) hinausgehender Vorschriften entscheiden, eine gesonderte Möglichkeit für eine vollständige gegenseitige Anerkennung bietet.

(11)

Um die Weiterentwicklung technischer Anforderungen zu ermöglichen, müssen die Vorschläge für die Erweiterung des Mandats für die UN-GTR Nr. 9 und zur Genehmigung zur Ausarbeitung einer Änderung der UN-GTR Nr. 8 und einer neuen UN-GTR zur Dauerhaltbarkeit von Fahrzeugbatterien auf der Grundlage von Anträgen entweder der UNECE-Vertragsparteien, die die Arbeit an den UN-GTR unterstützen, oder der entsprechenden Arbeitsgruppen der UNECE-WP.29 angenommen werden.

(12)

Am 27. Februar 2020 hat der Rat den Beschluss (EU) 2020/287 (4) über den zu den UN-GTR Nr. 3, 6 und 16 auf der 180. Tagung der UNECE-WP.29 vom 10. bis 12. März 2020 zu vertretenden Standpunkt angenommen. Die WP.29 war jedoch nicht in der Lage, auf dieser Tagung abzustimmen, und beschloss, die Vorschläge auf der Juni-Tagung erneut zur Abstimmung vorzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der für den 23. Juni 2020 anberaumten 181. Tagung des Weltforums für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der UNECE hinsichtlich der Vorschläge für Änderungen der UN-Regelungen Nr. 13, 14, 16, 22, 30, 41, 78, 79, 83, 94, 95, 101, 108, 109, 117, 129, 137, 138, 140 und 152, hinsichtlich der Vorschläge für Anpassungen der globalen technischen Regelungen Nr. 3, 6, 7, 16 und 19, hinsichtlich des Vorschlags für Änderungen an der gemeinsamen Entschließung R.E.3 und hinsichtlich der Vorschläge für fünf neue UN-Regelungen bezüglich Sicherheit, Emissionen und Automatisierung im Bereich Kraftfahrzeuge (5) zu vertreten ist, besteht darin, für diese zu stimmen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. Juni 2020.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. METELKO-ZGOMBIĆ


(1)  Beschluss des Rates 97/836/EG vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) (ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78).

(2)  Beschluss 2000/125/EG des Rates vom 31. Januar 2000 betreffend den Abschluss des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können („Parallelübereinkommen“) (ABl. L 35 vom 10.2.2000, S. 12).

(3)  Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).

(4)  Beschluss (EU) 2020/287 des Rates vom 27. Februar 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in den einschlägigen Ausschüssen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen zu den Vorschlägen für Anpassungen der UN-Regelungen Nr. 10, 26, 28, 46, 48, 51, 55, 58, 59, 62, 79, 90, 106, 107, 110, 117, 121, 122, 128, 144, 148, 149, 150, 151 und 152, den Vorschlägen für Anpassungen der globalen technischen Regelungen Nr. 3, 6 und 16, dem Vorschlag für Änderungen der Gesamtresolution R.E.5 und den Vorschlägen für Genehmigungen zur Ausarbeitung einer Änderung der GTR Nr. 6 und zur Ausarbeitung einer neuen GTR über die Bestimmung der Leistung von Fahrzeugen mit Elektroantrieb zu vertreten ist (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 26).

(5)  Siehe Dokument ST 8471/20 unter http://register.consilium.europa.eu.