31997R0018

Verordnung (EG) Nr. 18/97 der Kommission vom 8. Januar 1997 zur AEnderung der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 mit Durchfuehrungsvorschriften fuer die Praemienregelung im Rindfleischsektor

Amtsblatt Nr. L 005 vom 09/01/1997 S. 0017 - 0018


VERORDNUNG (EG) Nr. 18/97 DER KOMMISSION vom 8. Januar 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung im Rindfleischsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2222/96 (2), insbesondere auf Artikel 4i Absatz 5 und Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gewährung von Prämien für die Frühvermarktung von Kälbern ist geregelt durch die Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 der Kommission vom 23. Dezember 1996 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1244/82 und (EWG) Nr. 714/89 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2311/96 (4). Damit sich diese Regelung wirksam anwenden läßt, müssen mehrere Bestimmungen klarer abgefaßt werden, insbesondere bezüglich der Aufmachung der Schlachtkörper und der erforderlichen Mitteilungen an die Kommission.

Um in spekulativer Absicht durchgeführte Tiertransporte zu verhindern, sollte die in Artikel 50 Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 genannte Haltungsfrist verlängert werden.

Nach Artikel 4i Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 805/68 dürfen unter bestimmten Voraussetzungen zur Bestimmung des zulässigen Schlachtgewichts der in Frage kommenden Kälber andere Statistiken als Eurostat verwendet werden. Deutschland hat 1995 für die Kälbererzeugung andere Statistiken zugrunde gelegt. Da die Kommission nach Prüfung dieser Zahlenangaben ihrer Verwendung bei der Berechnung des Hoechstgewichts zustimmen kann, sollte das für Deutschland in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 angegebene Gewicht geändert werden.

Nach Artikel 53 Buchstabe a) der letztgenannten Verordnung werden die Verarbeitungs- und die Frühvermarktungsprämie mit dem am 1. Januar des Schlachtjahres geltenden landwirtschaftlichen Kurs in Landeswährung umgerechnet. Da für die Prämie eine marktwirtschaftliche Zwecksetzung gilt, sollte, um den tatsächlichen wirtschaftlichen Voraussetzungen verstärkt Rechnung zu tragen, der am ersten Tag des Monats vor dem Schlachtmonat geltende landwirtschaftliche Umrechnungskurs angewendet werden.

Unter Berücksichtigung der späten Veröffentlichung der gemeinschaftlichen Durchführungsbestimmungen sollten, damit alle Marktbeteiligten gleichen Zugang zu dieser Regelung haben, Übergangsmaßnahmen bezüglich der der Prämienbeantragung gesetzten Frist vorgesehen werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 50 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

"(2) Das Gewicht jedes Schlachtkörpers wird anhand der Definition für Schlachtkörper ermittelt, die zur Erstellung der dem Statistischen Amt der Kommission zur Kalbfleischerzeugung im Jahr 1995 übermittelten Angaben heranzuziehen war, gegebenfalls nach Anwendung von den Koeffizienten, die 1995 auf einzelstaatlicher Ebene verwendet wurden, um dem in den Schlachtbetrieben festgestellten Warmgewicht von Schlachtkörpern anderer Aufmachung Rechnung zu tragen."

2. In Artikel 50 Absatz 4 Buchstabe a) wird die Zahl "60" durch die Zahl "90" ersetzt.

3. In Artikel 50 Absatz 4 Buchstabe b) werden die Worte "oder seine Teile" gestrichen.

4. In Artikel 50a Absatz 1 erster Unterabsatz wird der nachstehende Satz angefügt:

"Anträge, die vor dem 25. Dezember 1996 zu schlachtende Tiere betreffen, dürfen jedoch bis zum 15. Januar 1997 einschließlich gestellt werden."

5. In Artikel 50a Absatz 2 wird der dritte Gedankenstrich gestrichen.

6. In Artikel 50b Absatz 3 zweiter Unterabsatz wird das Wort "täglich" gestrichen.

7. In Artikel 52 Buchstabe c) erhalten die Ziffern iii) und iv) folgende Fassung:

"iii) jeden Mittwoch

- die Zahl der Tiere, aufgeschlüsselt, ausgehend von dem in Anhang IV genannten Hoechstgewicht, in nach 10 kg gestaffelten Gruppen, für die in der Vorwoche Prämienanträge gestellt wurden,

- die Zahl der Tiere, für welche seit Beginn der Anwendung dieser Regelung die Prämien beantragt und bewilligt worden sind;

iv) zum 15. Tag des jeweiligen Monats die Gesamtzahl der im Vormonat geschlachteten Kälber und ihr gemäß Artikel 50 Absatz 2 festgestelltes Schlachtgewicht."

8. In Artikel 53 erhält Buchstabe a) folgende Fassung:

"a) - bei den Verarbeitungs- und Frühvermarktungsprämien nach dem landwirtschaftlichen Umrechnungskurs, der am ersten Arbeitstag des Monats vor dem Monat gilt, in dem das Tier geschlachtet wird,

- bei der Saisonentzerrungsprämie nach dem landwirtschaftlichen Umrechnungskurs, der am 1. Januar des Kalenderjahres gilt, in dem das Tier geschlachtet wird."

9. In Anhang IV wird unter "Deutschland" das Gewicht "103 Kilogramm" ersetzt durch das Gewicht "112 Kilogramm".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Dezember 1996. Artikel 1 Nummern 2 und 8 gelten ab Inkrafttreten dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Januar 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

(2) ABl. Nr. L 296 vom 21. 11. 1996, S. 50.

(3) ABl. Nr. L 391 vom 31. 12. 1992, S. 20.

(4) ABl. Nr. L 313 vom 3. 12. 1996, S. 9.