(6)
|
Anhang VI erhält folgende Fassung:
„ANHANG VI
BESONDERE ANFORDERUNGEN AN ANBIETER VON FLUGBERATUNGSDIENSTEN
(Teil-AIS)
TEILABSCHNITT A — ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN AN DIE ORGANISATION VON ANBIETERN VON FLUGBERATUNGSDIENSTEN (AIS.OR)
ABSCHNITT 1 — ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
AIS.OR.100 Luftfahrtinformationsmanagement
Anbieter von Flugberatungsdiensten (AIS) müssen dafür sorgen, dass geeignete Ressourcen und Verfahren für das Informationsmanagement vorhanden sind, damit qualitätsgesicherte Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen innerhalb des ATM-Systems rechtzeitig erhoben, verarbeitet, gespeichert, integriert, ausgetauscht und bereitgestellt werden.
AIS.OR.105 Zuständigkeiten der Anbieter von Flugberatungsdiensten (AIS)
AIS-Anbieter müssen dafür sorgen, dass die Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen zur Verfügung stehen, die für die Sicherheit, Ordnungsmäßigkeit und Effizienz der Flugsicherung erforderlich sind.
AIS-Anbieter haben Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen zum gesamten Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats sowie zu den Gebieten auf hoher See, in denen der Mitgliedstaat für die Erbringung von Flugverkehrsdiensten verantwortlich ist, entgegenzunehmen, zusammenzustellen oder zusammenführen, zu editieren, zu formatieren, zu veröffentlichen, zu speichern und zu verbreiten.
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen verfügbar sind für
(1)
|
das am Flugbetrieb beteiligte Personal, einschließlich Flugbesatzungen, Flugplanung und Flugsimulatoren,
|
(2)
|
Anbieter von Flugverkehrsdiensten (ATS), die für den Fluginformationsdienst zuständig sind, und
|
(3)
|
Dienste, die für die Informationen zur Flugvorbereitung zuständig sind.
|
AIS-Anbieter müssen für die Erstellung und Herausgabe von NOTAM in ihrem Zuständigkeitsbereich und von Informationen zur Flugvorbereitung, die für die Streckenabschnitte erforderlich sind, die von dem in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Flugplatz/Hubschrauberflugplatz ausgehen, 24-Stunden-Dienste erbringen.
AIS-Anbieter müssen anderen AIS-Anbietern die von diesen benötigten Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen zur Verfügung stellen.
AIS-Anbieter müssen dafür sorgen, dass Verfahren bestehen, mit denen auf Daten- und Informationsfehler zurückgehende Sicherheitsrisiken bewertet und abgemildert werden können.
AIS-Anbieter müssen eindeutig angeben, dass die für und im Namen eines Mitgliedstaats bereitgestellten Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen, unter der Verantwortung dieses Mitgliedstaats bereitgestellt werden, unabhängig vom Format ihrer Bereitstellung.
ABSCHNITT 2 — DATENQUALITÄTSMANAGEMENT
AIS.OR.200 Allgemeines
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass
a)
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Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen gemäß den Spezifikationen des in Anhang III Anlage 1 (Teil-ATM/ANS.OR) genannten Luftfahrtdatenkatalogs bereitgestellt werden,
|
b)
|
die Datenqualität aufrechterhalten wird und
|
c)
|
Automatisierung angewandt wird, um die Verarbeitung und den Austausch digitaler Luftfahrtdaten zu ermöglichen.
|
AIS.OR.205 Förmliche Vereinbarungen
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass förmliche Vereinbarungen getroffen werden mit
a)
|
allen Parteien, die Daten an sie übermitteln, und
|
b)
|
anderen AIS-Anbietern, wenn sie Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen mit ihnen austauschen.
|
AIS.OR.210 Austausch von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass
a)
|
das Format der Luftfahrtdaten auf einem Muster für den Austausch von Luftfahrtdaten basiert, das als weltweit interoperabel konzipiert ist, und
|
b)
|
Luftfahrtdaten elektronisch ausgetauscht werden.
|
AIS.OR.215 Werkzeuge und Software
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Werkzeuge und Software zur Unterstützung oder Automatisierung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen ihre Funktionen erfüllen, ohne dass die Qualität von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen beeinträchtigt wird.
AIS.OR.220 Validierung und Verifizierung
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Verifizierungs- und Validierungsverfahren angewandt werden, sodass die Luftfahrtdaten die in Punkt AIS.TR.200 festgelegten Anforderungen an die Datenqualität erfüllen.
AIS.OR.225 Metadaten
AIS-Anbieter haben Metadaten zu erfassen und zu sichern.
AIS.OR.230 Datenfehlerdetektion und -authentifizierung
AIS-Anbieter haben sicherstellen, dass
a)
|
bei der Übermittlung und/oder Speicherung von Luftfahrtdaten digitale Datenfehlerdetektionstechniken eingesetzt werden, um die in Punkt AIS.TR.200(c) genannten Grade von Datenintegrität zu unterstützen und
|
b)
|
die Übertragung von Luftfahrtdaten einem geeigneten Authentifizierungsverfahren unterliegt, mit dem die Empfänger bestätigen können, dass die Daten oder Informationen durch eine zugelassene Quelle übermittelt wurden.
|
AIS.OR.235 Fehlermeldung, Fehlermessung und Korrekturmaßnahmen
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Verfahren zur Fehlermeldung, Fehlermessung und Fehlerkorrektur eingerichtet und aufrechterhalten werden.
AIS.OR.240 Datenbeschränkungen
AIS-Anbieter haben in den Luftfahrtinformationsprodukten — mit Ausnahme von NOTAM — die Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen zu kennzeichnen, die die Anforderungen an die Datenqualität nicht erfüllen.
AIS.OR.250 Konsistenz
Werden Luftfahrtdaten oder Luftfahrtinformationen im AIP von mehr als einem Mitgliedstaat veröffentlicht, sorgen die für diese AIP zuständigen AIS-Anbieter für die Einrichtung geeigneter Verfahren zur Gewährleistung der Konsistenz dieser Informationen.
ABSCHNITT 3 — LUFTFAHRTINFORMATIONSPRODUKTE
AIS.OR.300 Allgemeines — Luftfahrtinformationsprodukte
Bei der Bereitstellung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen in mehreren Formaten haben die AIS-Anbieter sicherzustellen, dass Prozesse geschaffen werden, die die Konsistenz von Daten und Informationen zwischen diesen Formaten gewährleisten.
Kapitel 1 — Luftfahrtinformationen in einer standardisierten Darstellung
AIS.OR.305 Luftfahrthandbuch (AIP)
AIS-Anbieter haben ein Luftfahrthandbuch herauszugeben.
AIS.OR.310 AIP-Berichtigungen
AIS-Anbieter müssen
a)
|
dauerhafte Änderungen des AIP als AIP-Berichtigungen herausgeben und
|
b)
|
sicherstellen, dass das AIP in so regelmäßigen Abständen geändert oder neu herausgegeben wird, wie dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Informationen vollständig und aktuell sind.
|
AIS.OR.315 Ergänzungen des Luftfahrthandbuchs
AIS-Anbieter müssen,
a)
|
als AIP-Ergänzungen, vorübergehende Änderungen von längerer Dauer — drei Monate oder länger — und Informationen von kurzer Dauer, die umfangreiche Texte und/oder Grafiken enthalten, herausgeben,
|
b)
|
regelmäßig eine Prüfliste der gültigen AIP-Ergänzungen vorlegen und
|
c)
|
eine neue AIP-Ergänzung als Ersatz veröffentlichen, wenn ein Fehler in einer AIP-Ergänzung auftritt oder die Gültigkeitsdauer einer AIP-Ergänzung geändert wird.
|
AIS.OR.320 Luftfahrtinformationsrundschreiben (AIC)
AIS-Anbieter müssen für jeden der folgenden Fälle ein Luftfahrtinformationsrundschreiben herausgeben:
a)
|
eine langfristige Vorankündigung jeder wesentlichen Änderung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Verfahren oder Anlagen,
|
b)
|
Informationen rein erläuternder oder beratender Art, die sich auf die Flugsicherheit auswirken,
|
c)
|
Informationen oder Mitteilungen erläuternder oder beratender Art in Bezug auf technische, legislative oder rein administrative Fragen.
|
AIS-Anbieter müssen mindestens einmal jährlich die Gültigkeit des geltenden AIC überprüfen.
AIS.OR.325 Luftfahrtkarten
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass folgende Luftfahrtkarten, sofern verfügbar,
a)
|
Bestandteil des AIP sind oder den AIP-Empfängern gesondert zur Verfügung gestellt werden:
(1)
|
Flugplatzhinderniskarte — Typ A,
|
(2)
|
Flugplatz-/Hubschrauberflugplatzkarte,
|
(4)
|
Karte der Luftfahrzeug-Parkpositionen,
|
(5)
|
Bodenprofilkarte für Präzisionsanflug,
|
(6)
|
ATC-Karte zur Überwachung der Mindestflughöhe;
|
(8)
|
Standard-Instrumentenanflugkarte (STAR),
|
(9)
|
Standard-Instrumentenabflugkarte (SID),
|
(10)
|
Instrumentenanflugkarte;
|
(11)
|
Sichtanflugkarte und
|
|
b)
|
als Teil der Luftfahrtinformationsprodukte bereitgestellt werden:
(1)
|
Flugplatzhinderniskarte — Typ B;
|
(2)
|
Luftfahrtweltkarte (World Aeronautical Chart) 1:1 000 000,
|
(3)
|
Luftfahrtweltkarte (World Aeronautical Chart) 1:500 000,
|
(4)
|
Luftfahrtnavigationskarte (Aeronautical-Navigation Chart) — kleiner Maßstab, und
|
(5)
|
Arbeitskarte (Plotting Chart).
|
|
AIS.OR.330 NOTAM
AIS-Anbieter müssen
a)
|
umgehend eine NOTAM herausgeben, wenn die zu verbreitende Information vorübergehender Art und von kurzer Dauer ist oder wenn für den Betrieb wesentliche dauerhafte Änderungen bzw. vorübergehende Änderungen von langer Dauer kurzfristig vorgenommen werden, mit Ausnahme von umfangreichen Texten und/oder Grafiken, und
|
b)
|
Informationen über Errichtung, Zustand oder Änderung jeglicher Luftfahrtanlagen, Dienste, Verfahren oder Gefahren, deren rechtzeitige Kenntnis für das betroffene Luftfahrtpersonal wesentlich ist, als NOTAM herausgeben.
|
Die Einhaltung von Punkt AIS.OR.200 darf nicht dazu führen, dass zur Gewährleistung der Flugsicherheit dringend notwendige Luftfahrtinformationen nicht verbreitet werden.
Kapitel 2 — Digitale Datensätze
AIS.OR.335 Allgemeines — Digitale Datensätze
Falls verfügbar, müssen die AIS-Anbieter sicherstellen, dass digitale Daten in Form folgender Datensätze vorliegen:
(2)
|
Bodenprofildatensatz,
|
(4)
|
Flugplatzkartierungsdatensätze, und
|
(5)
|
Instrumentenflugverfahrensdatensätze.
|
Bei der Bereitstellung sind Geländedaten in Form von Geländedatensätzen bereitzustellen.
Eine Prüfliste der gültigen Datensätze ist regelmäßig vorzulegen.
AIS.OR.340 Anforderungen in Bezug auf Metadaten
Jeder Datensatz muss einen Mindestsatz von Metadaten für den nächsten Nutzer umfassen.
AIS.OR.345 AIP-Datensatz
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass der AIP-Datensatz, sofern verfügbar, die digitale Darstellung von Luftfahrtinformationen von längerer Gültigkeitsdauer enthält, einschließlich dauerhafter Informationen und vorübergehender Änderungen mit langer Laufzeit.
AIS.OR.350 Gelände- und Hindernisdaten — Allgemeine Anforderungen
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Gelände- und Hindernisdaten, soweit verfügbar, gemäß Punkt AIS.TR.350 zur Verfügung stehen.
AIS.OR.355 Geländedatensätze
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Geländedatensätze, soweit verfügbar, bereitgestellt werden
a)
|
für Bereich 1 gemäß Punkt AIS.TR.350, und
|
b)
|
für Flugplätze, um Folgendes abzudecken:
(1)
|
Bereich 2a oder Teile desselben gemäß Punkt AIS.TR.350(b)(1);
|
(2)
|
Bereiche 2b, 2c und 2d oder Teile derselben gemäß Punkte AIS.TR.350(b)(2), (3) und (4), für Gelände:
i)
|
in bis zu 10 km Entfernung vom Flugplatzbezugspunkt (Aerodrome Reference Point, ARP); und
|
ii)
|
in über 10 km Entfernung vom ARP, wenn das Gelände 120 m über die Horizontalebene der niedrigsten Erhebung der Piste hinausragt;
|
|
(3)
|
den Bereich der Startflugbahn oder Teile desselben,
|
(4)
|
ein durch die seitliche Ausdehnung der Hindernisbegrenzungsflächen des Flugplatzes begrenzter Bereich oder Teile desselben,
|
(5)
|
Bereich 3 oder Teile desselben gemäß Punkt AIS.TR.350(c) für Gelände, das sich 0,5 m über der Horizontalebene erstreckt und durch den nächstgelegenen Punkt auf der Flugplatzbewegungsfläche verläuft, und
|
(6)
|
Bereich 4 oder Teile desselben gemäß Punkt AIS.TR.350(d) für alle Pisten, für die Präzisionsanflüge der Kategorien II oder III festgelegt wurden und die Betreiber detaillierte Angaben zum Gelände benötigen, damit sie beurteilen können, wie sich das Gelände auf die Bestimmung der Entscheidungshöhe mit Funkhöhenmessern auswirkt.
|
|
AIS.OR.360 Hindernisdatensätze
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Hindernisdaten, soweit verfügbar, bereitgestellt werden
a)
|
für Hindernisse in Bereich 1 mit einer Höhe von mindestens 100 m über Grund;
|
b)
|
für Flugplätze: für alle Hindernisse innerhalb des Bereichs 2, die als Gefahr für die Flugsicherung eingestuft werden; und
|
c)
|
für Flugplätze, um Folgendes abzudecken:
(1)
|
Bereich 2a oder Teile desselben in Bezug auf Hindernisse, die in die betreffende Hindernisdatenerfassungsfläche hineinragen;
|
(2)
|
Gegenstände im Bereich der Startflugbahn oder in Teilen derselben, die über eine ebene Fläche hinausragen, die ein Gefälle von 1,2 % und einen gemeinsamen Ursprung mit dem Bereich der Startflugbahn hat
|
(3)
|
Objekte, die in die Hindernisbegrenzungsflächen des Flugplatzes oder Teile derselben hineinragen;
|
(4)
|
Bereiche 2b, 2c und 2d in Bezug auf Hindernisse, die in die betreffenden Hindernisdatenerfassungsflächen hineinragen;
|
(5)
|
Bereich 3 oder Teile desselben in Bezug auf Hindernisse, die in die betreffende Hindernisdatenerfassungsfläche hineinragen; und
|
(6)
|
Bereich 4 oder Teile desselben für alle Pisten, für die Präzisionsanflüge der Kategorie II oder III festgelegt wurden.
|
|
AIS.OR.365 Flugplatzkartierungsdatensätze
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Flugplatzkartierungsdatensätze, soweit verfügbar, gemäß Punkt AIS.TR.365 zur Verfügung stehen.
AIS.OR.370 Instrumentenflugverfahrensdatensätze
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Instrumentenflugverfahrensdatensätze, soweit verfügbar, gemäß Punkt AIS.TR.370 zur Verfügung stehen.
ABSCHNITT 4 — VERBREITUNGSDIENSTE UND INFORMATIONSDIENSTE ZUR FLUGVORBEREITUNG
AIS.OR.400 Verbreitungsdienste
AIS-Anbieter müssen
a)
|
die verfügbaren Luftfahrtinformationsprodukte an die Nutzer, die sie anfordern, weitergeben;
|
b)
|
das AIP, AIP-Berichtigungen, AIP-Ergänzungen, NOTAM und AIC schnellstmöglich bereitstellen;
|
c)
|
sicherstellen, dass NOTAM, soweit möglich, über den festen Flugfernmeldedienst (AFS) verbreitet werden;
|
d)
|
sicherstellen, dass der internationale Austausch von NOTAM nur wie zwischen den betreffenden internationalen NOTAM-Offices und den betreffenden multinationalen NOTAM-Verarbeitungsstellen vereinbart erfolgt und
|
e)
|
erforderlichenfalls für die Herausgabe und den Empfang von NOTAM sorgen, die über Telekommunikation verbreitet werden, um die betrieblichen Anforderungen zu erfüllen.
|
AIS.OR.405 Informationsdienste zur Flugvorbereitung
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass
a)
|
für jeden Flugplatz/Hubschrauberflugplatz dem Flugbetriebspersonal, einschließlich Flugbesatzungen und für die Flugvorbereitung zuständigen Diensten, Luftfahrtinformationen zu den von dem Flugplatz/Hubschrauberflugplatz ausgehenden Streckenabschnitten zur Verfügung gestellt werden; und
|
b)
|
die für die Flugvorbereitung zur Verfügung gestellten Luftfahrtinformationen auch Informationen flugbetrieblicher Bedeutung enthalten, die den Luftfahrtinformationsprodukten entnommen wurden.
|
ABSCHNITT 5 — AKTUALISIERUNGEN VON LUFTFAHRTINFORMATIONSPRODUKTEN
AIS.OR.500 Allgemeines — Aktualisierungen von Luftfahrtinformationsprodukten
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen geändert oder neu herausgegeben werden, damit sie stets auf dem aktuellen Stand sind.
AIS.OR.505 Regelung der Verbreitung von Luftfahrtinformationen (Aeronautical information regulation and control, AIRAC)
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass im Rahmen des AIRAC-Systems Informationen über die unter Punkt AIS.TR.505(a) aufgeführten Gegebenheiten verbreitet werden.
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass
(1)
|
die im Rahmen des AIRAC-Systems notifizierten Informationen mindestens weitere 28 Tage nach dem AIRAC-Geltungsbeginn nicht mehr geändert werden, es sei denn, die notifizierten Gegebenheiten sind vorübergehender Art und dauern nicht den gesamten Zeitraum an;
|
(2)
|
die im Rahmen des AIRAC-Systems bereitgestellten Informationen werden so verbreitet/zur Verfügung gestellt, dass sie die Empfänger mindestens 28 Tage vor dem AIRAC-Geltungsbeginn erreichen, und
|
(3)
|
andere Umsetzungsdaten als der AIRAC-Geltungsbeginn werden nicht für im Voraus geplante Änderungen von flugbetrieblicher Bedeutung, die kartografische Arbeiten und/oder die Aktualisierung von Navigationsdatenbanken erfordern, verwendet.
|
AIS.OR.510 NOTAM
AIS-Anbieter müssen
a)
|
dafür sorgen, dass NOTAM gemäß Punkt AIS.TR.510 bereitgestellt werden, und
|
b)
|
eine „Trigger-NOTAM“ gemäß Punkt AIS.TR.510(f) herausgeben, wenn gemäß den AIRAC-Verfahren eine AIP-Berichtigung oder -Ergänzung veröffentlicht wird.
|
AIS.OR.515 Aktualisierung von Datensätzen
AIS-Anbieter müssen
a)
|
Datensätze in so regelmäßigen Abständen ändern oder neu herausgeben, wie es erforderlich ist, um sie stets auf dem aktuellen Stand zu halten, und
|
b)
|
dauerhafte Änderungen und vorübergehende Änderungen von längerer Dauer — drei Monate oder länger — als digitale Daten in Form eines vollständigen Datensatzes und/oder eines Teildatensatzes, der nur die Unterschiede zu dem zuvor vorgelegten vollständigen Datensatz umfasst, herausgeben.
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ABSCHNITT 6 — ANFORDERUNGEN AN DAS PERSONAL
AIS.OR.600 Allgemeine Anforderungen
Zusätzlich zu Anhang III Punkt ATM/ANS.OR.B.005(a)(6) haben AIS-Anbieter sicherzustellen, dass das für die Bereitstellung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen zuständige Personal
a)
|
Folgendes zur Kenntnis genommen hat und anwendet:
(1)
|
die Anforderungen an die Bereitstellung von Luftfahrtinformationsprodukten und -diensten gemäß den Abschnitten 2 bis 5;
|
(2)
|
die geltenden Aktualisierungszyklen für die Herausgabe von AIP-Berichtigungen und AIP-Ergänzungen, die für die Bereiche gelten, für die sie Luftfahrtdaten oder Luftfahrtinformationen bereitstellen;
|
|
b)
|
für die auszuführende Tätigkeit angemessen geschult, kompetent und berechtigt sind.
|
TEILABSCHNITT B — ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE ANFORDERUNGEN AN ANBIETER VON FLUGBERATUNGSDIENSTEN (AIS.TR)
ABSCHNITT 2 — DATENQUALITÄTSMANAGEMENT
AIS.TR.200 Allgemeines
a)
|
Die Genauigkeit von Luftfahrtdaten muss dem in Anhang III Anlage 1 (Teil-ATM/ANS.OR) genannten Luftfahrtdatenkatalog („Datenkatalog“) entsprechen.
|
b)
|
Die Auflösung von Luftfahrtdaten muss der tatsächlichen Datengenauigkeit entsprechen.
|
c)
|
Die Integrität von Luftfahrtdaten muss gewahrt bleiben. Auf der Grundlage der im Datenkatalog festgelegten Integritätsklassifizierung müssen Verfahren eingeführt werden, damit
(1)
|
bei Routinedaten eine Verfälschung während der gesamten Datenverarbeitung vermieden wird;
|
(2)
|
es bei wesentlichen Daten in keinem Stadium des gesamten Prozesses zu einer Verfälschung kommt, und es wird, falls erforderlich, durch zusätzliche Verfahren den potenziellen Risiken in der gesamten Systemarchitektur Rechnung getragen, damit die Datenintegrität auf dieser Ebene weiter gewährleistet ist;
|
(3)
|
es bei kritischen Daten in keinem Stadium des gesamten Prozesses zu einer Verfälschung kommt und es werden zusätzliche Verfahren zur Gewährleistung der Integrität aufgenommen, um die Auswirkungen von Fehlern, die bei einer eingehenden Analyse der gesamten Systemarchitektur als potenzielle Risiken für die Datenintegrität identifiziert wurden, vollständig zu mindern.
|
|
d)
|
Die Rückverfolgbarkeit von Luftfahrtdaten muss gewährleistet sein.
|
e)
|
Die Zeitnähe der Luftfahrtdaten, einschließlich etwaiger Einschränkungen der Gültigkeitsdauer der Daten, muss gewährleistet sein.
|
f)
|
Die Vollständigkeit von Luftfahrtdaten muss gewahrt bleiben.
|
g)
|
Das Format der gelieferten Daten muss gewährleisten, dass die Daten in einer Weise ausgewertet werden, die dem Verwendungszweck entspricht.
|
AIS.TR.210 Austausch von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen
Außer für Geländedaten muss das Format für den Austausch von Luftfahrtdaten
a)
|
den Austausch von Daten sowohl in Bezug auf einzelne Features als auch auf Feature-Gruppen ermöglichen;
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b)
|
den Austausch grundlegender Informationen nach dauerhaften Änderungen ermöglichen;
|
c)
|
in Übereinstimmung mit den Gegenständen und Eigenschaften des Luftfahrtdatenkatalogs aufgebaut sein und durch einen Abgleich zwischen dem Austauschformat und dem Luftfahrtdatenkatalog dokumentiert werden.
|
AIS.TR.220 Verifizierung
a)
|
Die Verifizierung muss sicherstellen, dass
(1)
|
die Luftfahrtdaten ohne Verfälschung empfangen wurden;
|
(2)
|
es bei der Verarbeitung der Luftfahrtdaten zu keiner Verfälschung kommt.
|
|
b)
|
Manuell eingegebene Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen müssen einer unabhängigen Verifizierung unterzogen werden, um etwaige bei diesem Verfahren entstandene Fehler zu erkennen.
|
AIS.TR.225 Metadaten
Mindestens folgende Metadaten müssen erfasst werden:
a)
|
die Bezeichnung der Organisationen oder Einrichtungen, die eine Handlung zur Generierung, Übermittlung oder Bearbeitung der Luftfahrtdaten vornehmen;
|
b)
|
die vorgenommene Handlung;
|
c)
|
Datum und Uhrzeit der Vornahme der Handlung.
|
AIS.TR.235 Fehlermeldung, Fehlermessung und Korrekturmaßnahmen
Die Verfahren zur Meldung, Messung und Korrektur von Fehlern müssen gewährleisten, dass
a)
|
Probleme, die bei Generierung, Erstellung, Speicherung, Handhabung und Verarbeitung von Daten festgestellt oder von den Nutzern nach der Veröffentlichung gemeldet werden, aufgezeichnet werden;
|
b)
|
alle in Bezug auf Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen gemeldeten Probleme von den AIS-Anbietern analysiert und die erforderlichen Korrekturmaßnahmen durchgeführt werden;
|
c)
|
der Behebung aller bei kritischen und wesentlichen Luftfahrtdaten festgestellten Fehler, Unstimmigkeiten und Anomalien Vorrang eingeräumt wird;
|
d)
|
die betroffenen Nutzer unter Berücksichtigung des Integritätsgrads der Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen auf die effektivste Weise auf Fehler hingewiesen werden;
|
e)
|
Fehlerrückmeldungen erleichtert und gefördert werden.
|
AIS.TR.240 Datenbeschränkungen
Daten, die die Anforderungen an die Datenqualität nicht erfüllen, müssen mit einer Anmerkung gekennzeichnet werden oder der Qualitätswert ist ausdrücklich anzugeben.
ABSCHNITT 3 — LUFTFAHRTINFORMATIONSPRODUKTE
AIS.TR.300 Allgemeines — Luftfahrtinformationsprodukte
a)
|
Die zur Verbreitung bestimmten Luftfahrtinformationsprodukte müssen die in Klartext verfassten Teile auch im englischen Wortlaut enthalten, mit Ausnahme der Produkte, die ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats verbreitet werden sollen.
|
b)
|
Ortsnamen sind gemäß den ortsüblichen Gepflogenheiten zu buchstabieren und, falls erforderlich, in das lateinische Grundalphabet der Internationalen Organisation für Normung (ISO) zu transliterieren.
|
c)
|
Die Abkürzungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) sind in den Luftfahrtinformationsprodukten immer dann zu verwenden, wenn sie geeignet sind.
|
Kapitel 1 — Luftfahrtinformationen in einer standardisierten Darstellung
AIS.TR.305 Luftfahrthandbuch (AIP)
a)
|
AIP, AIP-Berichtigungen und AIP-Ergänzungen sind als „elektronisches AIP“ (eAIP) bereitzustellen. Das eAIP muss auf einem Computerbildschirm angezeigt und auf Papier ausgedruckt werden können. Zusätzlich können AIP, AIP-Berichtigungen und AIP-Ergänzungen auch in Papierform zur Verfügung gestellt werden.
|
b)
|
Das AIP muss Folgendes umfassen:
(1)
|
eine Erklärung der Behörde, die für die vom AIP erfassten Flugsicherungseinrichtungen, -dienste oder -verfahren zuständig ist;
|
(2)
|
die allgemeinen Nutzungsbedingungen für die Dienste oder Einrichtungen;
|
(3)
|
eine Liste wesentlicher Unterschiede zwischen den Vorschriften und Verfahrensweisen des Mitgliedstaats und den diesbezüglichen ICAO-Richtlinien und -Empfehlungen (SAPR) und -Verfahren;
|
(4)
|
die Entscheidung eines Mitgliedstaats in jedem signifikanten Fall, für den in den ICAO-SARP und -verfahren eine alternative Vorgehensweise vorgesehen ist.
|
|
c)
|
Das AIP muss Informationen enthalten, die sich auf die in Anlage 1 aufgeführten Überschriften beziehen.
|
d)
|
Der herausgebende Mitgliedstaat und der AIS-Anbieter sind eindeutig anzugeben.
|
e)
|
Stellen zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemeinsam ein AIP bereit, so sind sie eindeutig anzugeben.
|
f)
|
Jedes AIP muss eigenständig sein und ein Inhaltsverzeichnis enthalten.
|
g)
|
Ein AIP ist in drei Teile (GEN, ENR und AD) sowie in Abschnitte und Unterabschnitte zu gliedern, es sei denn, das AIP oder ein Band des AIP soll dazu dienen, die Nutzung während des Flugbetriebs zu erleichtern; in diesem Fall kann das genaue Format und die genaue Gestaltung dem Ermessen des Mitgliedstaats überlassen werden, sofern ein angemessenes Inhaltsverzeichnis aufgenommen wird.
|
h)
|
Jedes AIP ist zu datieren.
|
i)
|
Als Datum, bestehend aus Tag, Monat (Name) und Jahr, ist das Datum der Veröffentlichung und/oder der Geltungsbeginn (AIRAC) der Informationen anzugeben.
|
j)
|
Bei der Beschreibung der Aktivierungs-, Verfügbarkeits- oder Betriebszeiten sind die geltenden Tage und Uhrzeiten anzugeben.
|
k)
|
Jedem als gedruckter Band herausgegebene AIP und jeder Seite eines als Loseblattsammlung herausgegebenen AIP ist ein Vermerk beizufügen, in dem Folgendes eindeutig angegeben ist:
(1)
|
die Identität des AIP;
|
(2)
|
das erfasste Gebiet und seine Untereinheiten, falls erforderlich;
|
(3)
|
der Mitgliedstaat, der das AIP herausgibt, und die Organisation (Behörde), die es erstellt; und
|
(4)
|
Seitenzahlen/Bezeichnung der Karten.
|
|
l)
|
Jede Änderung des gedruckten Bandes des AIP erfolgt mittels Ersatzblättern.
|
AIS.TR.310 AIP-Berichtigungen
a)
|
Alle AIP-Änderungen von flugbetrieblicher Bedeutung gemäß Punkt AIS.OR.505 sind im Rahmen der AIRAC herauszugeben und als solche eindeutig zu kennzeichnen.
|
b)
|
Jeder AIP-Berichtigung wird eine fortlaufende Seriennummer zugeteilt.
|
c)
|
Wird eine AIP-Berichtigung herausgegeben, so muss sie Verweise auf die Seriennummer der NOTAM enthalten, die in die Berichtigung aufgenommen worden sind.
|
d)
|
Die jüngsten Aktualisierungszyklen für AIP-Berichtigungen müssen veröffentlicht werden.
|
e)
|
Der Rückgriff auf manuelle Berichtigungen/Vermerke ist auf ein Mindestmaß zu beschränken; Berichtigungen haben normalerweise durch Neuherausgabe oder durch Ersetzung von Seiten zu erfolgen.
|
f)
|
Jede AIP-Berichtigung muss
(1)
|
eine Prüfliste mit den aktuellen Daten und Seitenzahlen jeder einzelnen Loseblattseite im AIP enthalten und
|
(2)
|
einen Überblick über alle noch ausstehenden manuellen Berichtigungen geben.
|
|
g)
|
Neue oder überarbeitete Informationen sind mit einem Vermerk in der Randspalte zu kennzeichnen.
|
h)
|
Auf jeder AIP-Berichtigungsseite, einschließlich des Deckblatts, muss ein Veröffentlichungsdatum und gegebenenfalls ein Geltungsbeginn angegeben sein.
|
i)
|
Die regelmäßigen Intervalle zwischen den AIP-Berichtigungen werden in Teil 1 — Allgemeines (GEN) des AIP festgelegt.
|
AIS.TR.315 AIP-Ergänzungen
a)
|
Bei in gedruckter Form herausgegebenen AIP-Ergänzungen sind entsprechende Seiten anzufügen.
|
b)
|
Die jüngsten Aktualisierungszyklen für AIP-Ergänzungen müssen veröffentlicht werden.
|
c)
|
Jeder AIP-Ergänzung wird eine fortlaufende Seriennummer zugeteilt, die auf dem Kalenderjahr basiert.
|
d)
|
Wird eine AIP-Ergänzung als Ersatz für eine NOTAM herausgegeben, ist ein Verweis auf die NOTAM-Serie und -Nummer aufzunehmen.
|
e)
|
Eine Prüfliste mit den gültigen AIP-Ergänzungen ist in Abständen von höchstens einem Monat als Teil der NOTAM-Prüfliste herauszugeben und auch wie die AIP-Ergänzungen zu verbreiten.
|
f)
|
Für jede AIP-Ergänzung muss ein Veröffentlichungsdatum angegeben werden. Auf jeder AIRAC-AIP-Ergänzungsseite muss sowohl ein Veröffentlichungsdatum als auch der Geltungsbeginn angegeben sein.
|
AIS.TR.320 Luftfahrtinformationsrundschreiben (AIC)
a)
|
Das AIC wird als elektronisches Dokument bereitgestellt.
|
b)
|
Das AIC ist immer dann bereitzustellen, wenn dies wünschenswert ist zur Verbreitung von
(1)
|
Vorankündigungen wichtiger Änderungen von Flugsicherungsverfahren, -diensten und -einrichtungen;
|
(2)
|
Vorankündigungen der Anwendung neuer Navigationssysteme;
|
(3)
|
wesentlichen, aus der Untersuchung von Unfällen/Störungen im Luftverkehr stammenden Informationen mit Auswirkungen auf die Flugsicherheit;
|
(4)
|
Informationen zu Vorschriften im Zusammenhang mit dem Schutz der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden;
|
(5)
|
Beratung zu medizinischen Fragen von besonderem Interesse für Piloten;
|
(6)
|
Warnungen für Piloten in Bezug auf die Vermeidung von physikalischen Gefahren;
|
(7)
|
Informationen über die Auswirkungen bestimmter Wettererscheinungen auf den Betrieb von Luftfahrzeugen;
|
(8)
|
Informationen über neue Gefahren für die Abfertigungstechniken von Luftfahrzeugen;
|
(9)
|
Informationen über Vorschriften für die Beförderung von nicht allgemein zugelassenen Gegenständen auf dem Luftweg;
|
(10)
|
Verweisen auf die Anforderungen in den nationalen und EU-Rechtsvorschriften und die Veröffentlichung von Änderungen in diesen Rechtsvorschriften;
|
(11)
|
Informationen über die Regelungen für die Lizenzierung von Besatzungen;
|
(12)
|
Informationen über die Ausbildung des Luftfahrtpersonals;
|
(13)
|
Informationen über die Umsetzung oder Befreiung von Anforderungen der nationalen und EU-Rechtsvorschriften;
|
(14)
|
Beratung in Bezug auf die Nutzung und Instandhaltung bestimmter Arten von Ausrüstung;
|
(15)
|
der tatsächlichen oder geplanten Verfügbarkeit neuer oder überarbeiteter Ausgaben von Luftfahrtkarten;
|
(16)
|
Informationen über das Mitführen von Kommunikationsgeräten;
|
(17)
|
Erläuterungen zur Lärmminderung;
|
(18)
|
ausgewählten Lufttüchtigkeitsanweisungen;
|
(19)
|
Informationen über Änderungen der NOTAM-Serien oder -Verbreitung, neue AIP-Ausgaben oder wesentliche Änderungen ihres Inhalts, Geltungsbereichs oder Formats;
|
(20)
|
Vorabinformationen über den Schneeplan; und
|
(21)
|
anderen vergleichbaren Informationen.
|
|
c)
|
Das AIC darf nicht für Informationen verwendet werden, die für eine Aufnahme in AIP oder NOTAM infrage kommen.
|
d)
|
Der gemäß Punkt AD 1.2.2 des AIP herausgegebene Schneeplan ist durch jahreszeitbezogene Informationen zu ergänzen, die als AIC rechtzeitig vor Beginn eines jeden Winters herausgegeben werden müssen — mindestens einen Monat vor dem normalen Beginn der winterlichen Bedingungen.
|
e)
|
Wird das AIC von dem Mitgliedstaat, der es bekannt gibt, zur Verbreitung außerhalb seines Hoheitsgebiets ausgewählt, so muss es wie das AIP verbreitet werden.
|
f)
|
Jedem AIC wird eine fortlaufende Seriennummer zugeteilt, die auf dem Kalenderjahr basiert.
|
g)
|
Wird ein AIC in mehr als einer Serie bereitgestellt wird, ist jede Serie mit einem Buchstaben zu kennzeichnen.
|
h)
|
Eine Prüfliste der derzeit in Kraft befindlichen AIC ist mindestens einmal jährlich herauszugeben und wie das AIC zu verbreiten.
|
i)
|
In die NOTAM-Prüfliste ist eine Prüfliste aufzunehmen, die über das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hinausgeht.
|
AIS.TR.330 NOTAM
a)
|
Eine NOTAM ist herauszugeben, wenn folgende Informationen bereitgestellt werden müssen:
(1)
|
Aufnahme, Beendigung oder wesentliche Änderung des Betriebs von Flugplätzen oder Hubschrauberflugplätzen oder Start- und Landebahnen;
|
(2)
|
Aufnahme, Einstellung und wesentliche Änderung des Betriebs von Luftfahrtdiensten;
|
(3)
|
Herstellung, Beendigung und wesentliche Änderung der Betriebsfähigkeit der Funknavigationsdienste und der Bord/Boden-Kommunikationsdienste;
|
(4)
|
Nichtverfügbarkeit von Backup-Systemen und Sekundärsystemen mit direkten betrieblichen Auswirkungen;
|
(5)
|
Errichtung, Einstellung oder wesentliche Änderung visueller Hilfsmittel;
|
(6)
|
Unterbrechung oder Wiederinbetriebnahme wichtiger Komponenten von Flugplatzbefeuerungssystemen;
|
(7)
|
Festlegung, Aufhebung oder wesentliche Änderung der Verfahren für Flugsicherungsdienste;
|
(8)
|
Auftreten oder Behebung größerer Mängel oder Hindernisse auf dem Rollfeld;
|
(9)
|
Änderungen und Einschränkungen der Verfügbarkeit von Kraftstoff, Öl und Sauerstoff;
|
(10)
|
größere Änderungen bei den verfügbaren Such- und Rettungseinrichtungen und -diensten;
|
(11)
|
Errichtung, Außerbetriebsetzung oder Wiederinbetriebnahme von Gefahrenfeuern, die Luftfahrthindernisse kennzeichnen;
|
(12)
|
Änderungen der in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) geltenden Rechtsvorschriften, die aus betrieblicher Sicht ein sofortiges Handeln erfordern;
|
(13)
|
betriebliche Anweisungen, die sofortiges Handeln erfordern, oder deren Änderungen;
|
(14)
|
Auftreten von Gefahren, die sich auf die Luftfahrt auswirken;
|
(15)
|
geplante Laserlichtemissionen, Laserdisplays und Suchscheinwerfer, wenn dadurch die Nachtsichtfähigkeit des Piloten beeinträchtigt sein dürfte;
|
(16)
|
Errichtung oder Beseitigung oder Änderung von Luftfahrthindernissen in den Start/Steigflug-, Fehlanflug- und Anflugbereichen sowie auf dem Pistenstreifen;
|
(17)
|
Einrichtung oder Aufhebung, einschließlich Aktivierung oder Deaktivierung, soweit anwendbar, oder Änderung des Status von Luftsperrgebieten, Flugbeschränkungsgebieten oder Gefahrengebieten;
|
(18)
|
Einrichtung oder Aufhebung von Bereichen oder Strecken oder Teilen davon mit Ansteuerungsmöglichkeit, die zudem die Aufrechterhaltung der Ultrakurzwellen(UKW)-Notfrequenz 121,500 MHz erfordern;
|
(19)
|
Zuweisung, Löschung oder Änderung von Ortskennungen;
|
(20)
|
Änderungen der Rettungs- und Brandschutzkategorien des Flugplatzes/Hubschrauberflugplatzes;
|
(21)
|
Vorhandensein, Entfernung oder wesentliche Änderung gefährlicher Bedingungen aufgrund von Schnee, Schneematsch, Eis, radioaktiven Stoffen, toxischen Chemikalien, Vulkanascheablagerungen oder Wasser auf der Bewegungsfläche;
|
(22)
|
Ausbrüche von Epidemien, die Änderungen der mitgeteilten Anforderungen für Impf- und Quarantänemaßnahmen erforderlich machen;
|
(23)
|
Vorhersagen von solarer kosmischer Strahlung, sofern verfügbar;
|
(24)
|
eine in für den Betrieb wesentliche Veränderung der Vulkanaktivität, von Ort, Datum und Uhrzeit von Vulkanausbrüchen und/oder der horizontalen und vertikalen Ausdehnung einer Vulkanaschewolke, einschließlich Bewegungsrichtung, Flugflächen und Strecken oder Teilen von Strecken, die betroffen sein könnten;
|
(25)
|
Freisetzung von radioaktiven Stoffen oder toxischen Chemikalien in die Atmosphäre infolge eines nuklearen oder chemischen Ereignisses, Ort, Datum und Uhrzeit des Ereignisses, Flugflächen und Strecken oder Teile davon, die betroffen sein könnten, sowie die Bewegungsrichtung;
|
(26)
|
Durchführung von humanitären Hilfseinsätzen in Verbindung mit Verfahren und/oder Beschränkungen, die sich auf die Luftfahrt auswirken;
|
(27)
|
Durchführung von kurzfristigen Notfallmaßnahmen im Falle einer Unterbrechung oder teilweisen Unterbrechung von Flugverkehrsdiensten und damit zusammenhängenden unterstützenden Diensten;
|
(28)
|
spezifischer Integritätsverlust satellitengestützter Navigationssysteme.
|
(29)
|
Nichtverfügbarkeit einer Piste aufgrund von Pistenmarkierungsarbeiten oder, falls die für diese Arbeiten benutzte Ausrüstung entfernt werden kann, die für die Bereitstellung der Piste benötigte Zeitspanne.
|
|
b)
|
Eine NOTAM darf nicht herausgegeben werden, um folgende Informationen bereitzustellen:
(1)
|
routinemäßige Instandhaltungsarbeiten an Vorfeldern und Rollbahnen, die keinen Einfluss auf die sichere Bewegung von Luftfahrzeugen haben;
|
(2)
|
vorübergehende Hindernisse in der Umgebung von Flugplätzen/Hubschrauberflugplätzen, die keinen Einfluss auf den sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen haben;
|
(3)
|
teilweiser Ausfall von Flugplatz/Hubschrauberflugplatz-Befeuerungsanlagen, wenn ein solcher Ausfall den Betrieb von Luftfahrzeugen nicht unmittelbar beeinträchtigt;
|
(4)
|
vorübergehender teilweiser Ausfall der Bord/Boden-Kommunikation, wenn geeignete Alternativfrequenzen zur Verfügung stehen und betriebsbereit sind;
|
(5)
|
das Fehlen von Einwinkerdiensten auf dem Vorfeld, Straßensperrungen, Beschränkungen und Kontrollen;
|
(6)
|
Funktionsuntüchtigkeit der Standort-, Ziel- oder sonstiger Verbots- und Gebotszeichen auf der Bewegungsfläche des Flugplatzes;
|
(7)
|
Fallschirmspringer weder im unkontrollierten Luftraum nach Sichtflugregeln (VFR) noch im kontrollierten Luftraum an bekannt gegebenen Orten bzw. in Gefahrengebieten oder Luftsperrgebieten;
|
(8)
|
von Bodenstellen durchgeführte Ausbildungsmaßnahmen;
|
(9)
|
Nichtverfügbarkeit von Backup-Systemen und Sekundärsystemen, wenn diese keine direkten betrieblichen Auswirkungen haben;
|
(10)
|
Beschränkungen für Flughafeneinrichtungen oder allgemeine Dienste ohne betriebliche Auswirkungen;
|
(11)
|
nationale Vorschriften, die keine Auswirkungen auf die allgemeine Luftfahrt haben;
|
(12)
|
Ankündigungen von oder Warnungen vor möglichen/potenziellen Beschränkungen ohne betriebliche Auswirkungen;
|
(13)
|
allgemeine Hinweise auf bereits veröffentlichte Informationen;
|
(14)
|
Verfügbarkeit von Ausrüstung für Bodenstellen, ohne Informationen über die betrieblichen Auswirkungen für Nutzer des Luftraums und von Einrichtungen;
|
(15)
|
Informationen über Laserlichtemissionen ohne betriebliche Auswirkungen und über Feuerwerke unterhalb der Mindestflughöhe;
|
(16)
|
Schließung von Teilen der Bewegungsfläche im Zusammenhang mit lokal koordinierten, geplanten Arbeiten mit einer Dauer von weniger als einer Stunde;
|
(17)
|
Schließung, Änderungen, Nichtverfügbarkeit des Betriebs von Flugplätzen/Hubschrauberflugplätzen außerhalb der Betriebszeiten des Flugplatzes/Hubschrauberflugplatzes; und
|
(18)
|
sonstige nichtbetriebsbezogene, vorübergehend geltende Informationen.
|
|
c)
|
Mit Ausnahme der Informationen nach Punkt AIS.TR.330(f) und Punkt AIS.TR.330(g) hat jede NOTAM die Informationen in der im NOTAM-Format in Anlage 2 angegebenen Reihenfolge zu enthalten.
|
d)
|
Der NOTAM-Text setzt sich zusammen aus den Bedeutungen/einheitlichen Abkürzungen, die dem NOTAM-Code der ICAO zugewiesen sind, ergänzt durch ICAO-Abkürzungen, -Indikatoren, -Kennungen, -Bezeichnungen, Rufzeichen, Frequenzen, Zahlen und Klartext.
|
e)
|
Alle NOTAM sind in englischer Sprache abzufassen. Falls dies für inländische Nutzer erforderlich ist, können NOTAM zusätzlich in Landessprache herausgegeben werden.
|
f)
|
Informationen zu Schnee, Schneematsch, Eis, Frost, stehendem Wasser oder Wasser im Zusammenhang mit Schnee, Schneematsch, Eis oder Frost auf der Bewegungsfläche müssen über SNOWTAM verbreitet werden und die Angaben in der Reihenfolge des SNOWTAM-Formats in Anlage 3a enthalten.
|
g)
|
Informationen zu einer für den Betrieb wesentlichen Veränderung der Vulkanaktivität, einem Vulkanausbruch und/oder einer Vulkanaschewolke müssen, sofern sie über ein ASHTAM gemeldet werden, die Angaben in der Reihenfolge des ASHTAM-Formats in Anlage 4 enthalten.
|
h)
|
Treten in einer NOTAM Fehler auf, muss eine NOTAM mit einer neuen Nummer herausgegeben werden, das die fehlerhafte NOTAM ersetzt, oder die fehlerhafte NOTAM muss aufgehoben und eine neue NOTAM herausgegeben werden.
|
i)
|
Wird eine NOTAM herausgegeben, die eine frühere NOTAM aufhebt oder ersetzt, gilt Folgendes:
(1)
|
Serie und Nummer/Jahr der vorherigen NOTAM sind anzugeben;
|
(2)
|
Serie, Ortskennung und Gegenstand beider NOTAM müssen identisch sein.
|
|
j)
|
Nur eine NOTAM darf durch eine NOTAM aufgehoben oder ersetzt werden.
|
k)
|
Jede NOTAM darf nur einen Gegenstand und einen Zustand behandeln.
|
l)
|
Jede NOTAM muss so kurz wie möglich und so erstellt sein, dass ihre Bedeutung klar ist, ohne dass ein anderes Dokument herangezogen werden muss.
|
m)
|
Eine NOTAM, die dauerhafte oder vorübergehende Informationen von längerer Dauer enthält, muss geeignete Verweise auf das AIP oder die AIP-Ergänzung enthalten.
|
n)
|
Bei den im NOTAM-Text genannten Ortskennungen muss es sich um die im ICAO-Dok. 7910 aufgeführten Ortskennungen handeln. Eine verkürzte Form dieser Kennungen darf nicht verwendet werden. Ist dem Ort keine ICAO-Ortskennung zugeordnet, ist der Ortsname in Klartext anzugeben.
|
o)
|
Jedem NOTAM wird eine Seriennummer zugewiesen, die sich aus einem Buchstaben und einer vierstelligen Nummer, gefolgt von einem Schrägstrich und einer zweistelligen Zahl für das Jahr zusammensetzt. Die vierstellige fortlaufende Nummer steht für das Kalenderjahr.
|
p)
|
Alle NOTAM werden je nach dem Bedarf der Endnutzer in Serien nach Gegenstand, Verkehr oder Ort oder einer Kombination daraus unterteilt. NOTAM für Flugplätze mit internationalem Flugverkehr sind in internationalen NOTAM-Serien herauszugeben.
|
q)
|
Werden NOTAM sowohl in englischer als auch in Landessprache herausgegeben, muss die NOTAM-Serie so gestaltet sein, dass die Serie in Landessprache hinsichtlich Inhalt und Nummerierung der englischen Fassung entspricht.
|
r)
|
Inhalt und geografische Reichweite jeder NOTAM-Serie sind im AIP unter Punkt GEN 3 im Einzelnen anzugeben.
|
s)
|
Eine Prüfliste der gültigen NOTAM ist regelmäßig vorzulegen.
|
t)
|
Für jede NOTAM-Serie ist eine Prüfliste herauszugeben.
|
u)
|
In einer NOTAM-Prüfliste ist auch auf die jüngsten AIP-Berichtigungen, AIP-Ergänzungen, Datensätze und mindestens die verbreiteten AIC zu verweisen.
|
v)
|
Eine NOTAM-Prüfliste muss dieselbe Verbreitung haben wie die tatsächliche Meldungsserie, auf die sie sich bezieht, und ist eindeutig als Prüfliste zu kennzeichnen.
|
w)
|
Die Zuweisung der Serie ist zu überwachen und, falls erforderlich, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass keine Serie die maximal mögliche Anzahl herausgegebener NOTAM vor Ende eines Kalenderjahres erreicht.
|
Kapitel 2 — Digitale Datensätze
AIS.TR.335 Allgemeines — Digitale Datensätze
a)
|
Für geografische Angaben ist als Norm ein Referenzrahmen zu verwenden.
|
b)
|
Eine Beschreibung jedes verfügbaren Datensatzes ist in Form einer Datenproduktspezifikation bereitzustellen.
|
c)
|
Eine Prüfliste der verfügbaren Datensätze, einschließlich ihres Geltungsbeginns und ihrer Veröffentlichungsdaten, muss zur Verfügung gestellt werden, um sicherzustellen, dass die aktuellen Daten verwendet werden.
|
d)
|
Die Prüfliste der Datensätze ist über denselben Verbreitungsmechanismus bereitzustellen wie die Datensätze.
|
AIS.TR.340 Anforderungen in Bezug auf Metadaten
Für jeden Datensatz sind mindestens folgende Metadaten bereitzustellen:
a)
|
Name der Organisationen oder Einrichtungen, die den Datensatz bereitstellen;
|
b)
|
Datum und Uhrzeit der Bereitstellung des Datensatzes;
|
c)
|
Gültigkeit des Datensatzes; und
|
d)
|
etwaige Beschränkungen der Nutzung des Datensatzes.
|
AIS.TR.345 AIP-Datensatz
a)
|
Der AIP-Datensatz muss Daten zu folgenden Datensubjekten, einschließlich gegebenenfalls der angegebenen Eigenschaften, umfassen:
Datensubjekte
|
Mindestangaben zu den Eigenschaften
|
ATS-Luftraum
|
Art, Name, seitliche Begrenzungen, vertikale Begrenzungen, Luftraumklasse
|
Luftraum für besondere Aktivitäten
|
Art, Name, seitliche Begrenzungen, vertikale Begrenzungen, Beschränkung, Aktivierung
|
Strecke
|
Präfix des Streckenidentifikators, Flugregeln, Bezeichnung
|
Streckensegment
|
Navigationsspezifikation, Startpunkt, Endpunkt, Kurs über Grund, Entfernung, obere Begrenzung, untere Begrenzung, Mindestreiseflughöhe (MEA), Mindesthindernisabstandshöhe (MOCA), die Reiseflughöhe bestimmende Richtung, Reiseflughöhe für die entgegengesetzte Richtung, erforderliche Navigationsleistung
|
Wegpunkt — Strecke
|
Meldepflicht, Identifizierung, Ort, Formation
|
Flugplatz/Hubschrauberflugplatz
|
Ortskennung, Name, IATA-Code, bediente Stadt, Datum der Zertifizierung, Ablauf der Zertifizierung (falls zutreffend), Art der Kontrolle, Geländeerhebung, Referenztemperatur, Ortsmissweisung, Flugplatzbezugspunkt
|
Piste
|
Bezeichnung, nominale Länge, nominale Breite, Oberflächenart, Festigkeit
|
Pistenrichtung
|
Bezeichnung, rechtweisende Peilung, Schwelle, verfügbare Startlaufstrecke (TORA), verfügbare Startstrecke (TODA), verfügbare Startabbruchstrecke (ASDA), verfügbare Landestrecke (LDA), verfügbare Startabbruchstrecke (RTODAH) (für Hubschrauber)
|
Endanflug- und Startfläche (FATO)
|
Bezeichnung, Länge, Breite, Schwelle
|
Aufsetz- und Abhebfläche (TLOF)
|
Bezeichnung, Mittelpunkt, Länge, Breite, Oberflächenart
|
Funknavigationshilfe
|
Identifizierung der Art, Name, bedienter Flugplatz, Betriebsstunden, Ortsmissweisung, Frequenz/Kanal, Position, Ortshöhe über NN, missweisende Peilung, rechtweisende Peilung, Nullrichtung (Peilung)
|
|
b)
|
Ist für ein bestimmtes Ereignis der unter Punkt (a) aufgeführten Datensubjekte keine Eigenschaft definiert, muss der AIP-Datenteilsatz die ausdrückliche Angabe „Entfällt“ enthalten.
|
AIS.TR.350 Gelände- und Hindernisdaten — Allgemeine Anforderungen
Die von Gelände- und Hindernisdatensätzen abgedeckten Bereiche sind wie folgt zu spezifizieren:
a)
|
Bereich 1: das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats;
|
b)
|
Bereich 2: in der Flugplatzumgebung, untergliedert wie folgt:
(1)
|
Bereich 2a: ein rechtwinkliger Bereich rund um eine Piste, der den Pistenstreifen sowie jede vorhandene Freifläche umfasst;
|
(2)
|
Bereich 2b: ein Bereich, der sich von den Enden des Bereichs 2a in Abflugrichtung über eine Länge von 10 km mit einer Spreizung von jeweils 15 % an jeder Seite erstreckt;
|
(3)
|
Bereich 2c: ein Bereich, der sich außerhalb der Bereiche 2a und 2b in einer Entfernung von höchstens 10 km von der Grenze des Bereichs 2a erstreckt; und
|
(4)
|
Bereich 2d: ein Bereich außerhalb der Bereiche 2a, 2b und 2c bis zu einer Entfernung von 45 km vom Flugplatzbezugspunkt oder bis zur bestehenden Grenze eines Nahverkehrsbereichs (TMA) erstreckt, je nachdem, was näher gelegen ist;
|
|
c)
|
Bereich 3: der an die Bewegungsfläche eines Flugplatzes angrenzende Bereich, der sich horizontal vom Pistenrand bis auf 90 m Entfernung von der Pistenmittellinie und auf 50 m Entfernung vom Rand aller sonstigen Bestandteile der Bewegungsfläche des Flugplatzes erstreckt; und
|
d)
|
Bereich 4: der Bereich, der sich 900 m vor der Pistenschwelle und 60 m auf jeder Seite der verlängerten Pistenmittellinie in Anflugrichtung auf einer Präzisionsanflug-Landebahn der Kategorie II oder III erstreckt.
|
AIS.TR.355 Geländedatensätze
Werden Geländedatensätze gemäß Punkt AIS.OR.355 bereitgestellt,
a)
|
müssen die Geländedatensätze die digitale Darstellung der Geländeoberfläche in Form kontinuierlicher Werte für die Geländeerhebung an allen Schnittpunkten eines bestimmten Gitters, die einem gemeinsamen Bezugswert zugeordnet werden können, enthalten;
|
b)
|
muss ein Geländegitter eckig oder linear und von regelmäßiger oder unregelmäßiger Form sein;
|
c)
|
müssen die Geländedatensätze räumliche (Position und Höhe), thematische und zeitliche Aspekte der Erdoberfläche umfassen und natürlich vorkommende Features enthalten, mit Ausnahme von Hindernissen;
|
d)
|
ist nur eine Feature-Art, d. h. Gelände, anzugeben;
|
e)
|
die folgenden Attribute für Gelände-Features sind in dem Geländedatensatz zu erfassen:
(2)
|
Identifizierung des Datengenerierers;
|
(3)
|
Kennung der Datenquelle;
|
(6)
|
horizontales Referenzsystem;
|
(7)
|
horizontale Auflösung;
|
(8)
|
horizontale Genauigkeit;
|
(9)
|
horizontales Konfidenzniveau;
|
(10)
|
horizontale Position;
|
(13)
|
vertikales Referenzsystem;
|
(14)
|
vertikale Auflösung;
|
(15)
|
vertikale Genauigkeit;
|
(16)
|
vertikales Konfidenzniveau;
|
(19)
|
Datums- und Zeitstempel; und
|
(20)
|
verwendete Maßeinheit.
|
|
f)
|
Innerhalb eines Bereichs mit einem Radius von 10 km um den Flugplatzbezugspunkt(ARP) müssen die Geländedaten mit den numerischen Anforderungen für den Bereich 2 übereinstimmen;
|
g)
|
in dem Bereich zwischen 10 km und der TMA-Grenze oder einem 45-km-Radius (je nachdem, welcher Bereich kleiner ist) müssen die Daten über Gelände, das 120 m über die Horizontalebene der niedrigsten Erhebung der Piste hinausragt, mit den numerischen Anforderungen für den Bereich 2 übereinstimmen;
|
h)
|
in dem Bereich zwischen 10 km und der TMA-Grenze oder einem 45-km-Radius (je nachdem, welcher Bereich kleiner ist) müssen die Daten über Gelände, das weniger als 120 m über die Horizontalebene der niedrigsten Erhebung der Piste hinausragt, mit den numerischen Anforderungen für den Bereich 1 übereinstimmen; und
|
i)
|
in den Abschnitten von Bereich 2, in denen der Flugbetrieb aufgrund sehr hohen Geländes oder sonstiger lokaler Einschränkungen bzw. Vorschriften untersagt ist, müssen die Geländedaten mit den numerischen Anforderungen des Bereichs 1 übereinstimmen.
Geländedatenerfassungsflächen — Bereich 1 und Bereich 2
|
AIS.TR.360 Hindernisdatensätze
Werden Geländedatensätze gemäß Punkt AIS.OR.360 bereitgestellt,
a)
|
sind Hindernisdateneinheiten Features, die in den Datensätzen durch Punkte, Linien oder Polygone darzustellen sind;
|
b)
|
sind alle festgelegten Arten von Hindernis-Features bereitzustellen, wobei jede anhand folgender Attribute zu beschreiben ist:
(2)
|
Identifizierung des Datengenerierers;
|
(3)
|
Kennung der Datenquelle;
|
(4)
|
Kennung des Hindernisses;
|
(5)
|
horizontale Genauigkeit;
|
(6)
|
horizontales Konfidenzniveau;
|
(7)
|
horizontale Position;
|
(8)
|
horizontale Auflösung;
|
(9)
|
horizontale Ausdehnung;
|
(10)
|
horizontales Referenzsystem;
|
(12)
|
vertikale Genauigkeit;
|
(13)
|
vertikales Konfidenzniveau;
|
(14)
|
vertikale Auflösung;
|
(15)
|
vertikales Referenzsystem;
|
(19)
|
Datums- und Zeitstempel;
|
(20)
|
verwendete Maßeinheit;
|
|
c)
|
Hindernisdaten für die Bereiche 2 und 3 sind gemäß den folgenden Hinderniserfassungsflächen zu erfassen:
(1)
|
die Hinderniserfassungsfläche in Bereich 2a hat eine Höhe von 3 m über der am nächsten gelegenen Erhebung der Piste, gemessen entlang der Pistenmittellinie und bei Abschnitten im Zusammenhang mit einer Freifläche (sofern vorhanden) gilt als Bezugshöhe die Höhe des nächstgelegenen Pistenendes;
|
(2)
|
die Hinderniserfassungsfläche in Bereich 2b erstreckt sich mit einem Gefälle von 1,2 % von den Enden des Bereichs 2a an der Erhöhung des Pistenendes in Startrichtung über eine Länge von 10 km und mit einer Spreizung von 15 % an jeder Seite; Hindernisse mit einer Höhe von weniger als 3 m über dem Boden müssen nicht erfasst werden;
|
(3)
|
die Hinderniserfassungsfläche in Bereich 2c erstreckt sich mit einem Gefälle von 1,2 % außerhalb der Bereiche 2a und 2b in einer Entfernung von höchstens 10 km von der Begrenzung des Bereichs 2a; die erste Erhebung des Bereichs 2c muss die Erhebung des Punktes in Bereich 2a sein, an dem dieser Bereich beginnt; Hindernisse mit einer Höhe von weniger als 15 m über dem Boden müssen nicht erfasst werden;
|
(4)
|
die Hinderniserfassungsfläche in Bereich 2d hat eine Höhe von 100 m über dem Boden; und
|
(5)
|
die Hinderniserfassungsfläche in Bereich 3 erstreckt sich 0,5 m über der Horizontalebene und verläuft durch den nächstgelegenen Punkt auf der Bewegungsfläche des Flugplatzes;
|
|
d)
|
in den Abschnitten des Bereichs 2, in denen der Flugbetrieb aufgrund sehr hohen Geländes oder sonstiger lokaler Einschränkungen bzw. Vorschriften untersagt ist, müssen die Hindernisdaten gemäß den numerischen Anforderungen des Bereichs 1 erfasst und aufgezeichnet werden;
|
e)
|
die Spezifikation des Hindernisdatenprodukts muss, gestützt auf die geografischen Koordinaten jedes im Datensatz enthaltenen Flugplatzes, Erläuterungen zu folgenden Bereichen enthalten:
(1)
|
die Bereiche 2a, 2b, 2c und 2d;
|
(2)
|
das Gebiet der Startflugbahn; und
|
(3)
|
die Hindernisbegrenzungsflächen;
|
|
f)
|
die Hindernisdatensätze müssen die digitale Darstellung der vertikalen und horizontalen Ausdehnung der Hindernisse enthalten; und
|
g)
|
Hindernisse dürfen nicht in Geländedatensätze aufgenommen werden.
Hindernisdatenerfassungsflächen — Bereich 1 und Bereich 2
|
AIS.TR.365 Flugplatzkartierungsdatensätze
a)
|
Die Flugplatzkartierungsdatensätze müssen die digitale Darstellung der Flugplatz-Features enthalten.
|
b)
|
Als Referenzrahmen sind ISO-Normen für geografische Angaben zu verwenden.
|
c)
|
Die Datenprodukte der Flugplatzkartierung sind gemäß der entsprechenden Norm der Datenproduktspezifikation zu beschreiben.
|
d)
|
Inhalt und Struktur der Flugplatzkartierungsdatensätze sind anhand eines Anwendungsschemas und eines Feature-Katalogs zu definieren.
|
AIS.TR.370 Datensätze für das Instrumentenflugverfahren
a)
|
Die Datensätze für Instrumentenflugverfahren müssen die digitale Darstellung von Instrumentenflugverfahren enthalten.
|
b)
|
Die Datensätze für Instrumentenflugverfahren müssen Daten zu folgenden Gegenständen, auch zu all ihren Eigenschaften, umfassen:
(6)
|
Besonderheiten des Verfahrens bei Hubschraubern.
|
|
ABSCHNITT 4 — VERBREITUNGSDIENSTE UND INFORMATIONSDIENSTE ZUR FLUGVORBEREITUNG
AIS.TR.400 Verbreitungsdienste
a)
|
Nach Möglichkeit ist für über AFS übermittelte NOTAM ein im Voraus festgelegtes Verbreitungssystem zu verwenden.
|
b)
|
Die Verbreitung von NOTAM-Serien, die nicht auf internationaler Ebene verbreitet werden, ist auf Antrag zu gestatten.
|
c)
|
NOTAM sind gemäß den in ICAO-Anhang 10, Band II festgelegten ICAO-Kommunikationsverfahren zu erstellen.
|
d)
|
Jede NOTAM ist als eine einzige Telekommunikationsnachricht zu übermitteln.
|
e)
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Der Austausch von ASHTAM über das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hinaus und von NOTAM, wenn Mitgliedstaaten NOTAM für die Verbreitung von Informationen über Vulkanaktivitäten verwenden, muss Beratungszentren für Vulkanasche und die Weltgebietsvorhersagezentralen umfassen und den Erfordernissen des Langstreckenflugbetriebs Rechnung tragen.
|
AIS.TR.405 Informationsdienste zur Flugvorbereitung
a)
|
Automatisierte Informationssysteme zur Flugvorbereitung müssen verwendet werden, um dem Betriebspersonal, einschließlich Flugbesatzungsmitgliedern, Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für die Selbsteinweisung, Flugplanung und Fluginformationsdienste zur Verfügung zu stellen.
|
b)
|
Die Mensch-Maschine-Schnittstelle der Einrichtungen für die Informationsdienste zur Flugvorbereitung muss einen einfachen Zugang zu allen einschlägigen Informationen/Daten in einer geführten Weise gewährleisten.
|
c)
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Selbsteinweisungseinrichtungen eines automatisierten Informationssystems zur Flugvorbereitung müssen erforderlichenfalls per Telefon oder durch andere geeignete Telekommunikationsmittel Zugang zum Flugberatungsdienst bieten.
|
d)
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Automatisierte Informationssysteme zur Flugvorbereitung für die Bereitstellung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für die Selbsteinweisung, Flugplanung und Fluginformationsdienste müssen
(1)
|
die kontinuierliche und zeitnahe Aktualisierung der Systemdatenbank und die Überwachung der Gültigkeit und Qualität der gespeicherten Luftfahrtdaten vorsehen;
|
(2)
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den Zugang zum System durch Betriebspersonal, einschließlich Flugbesatzungsmitglieder, betroffenes Luftfahrtpersonal und andere Luftfahrtnutzer durch geeignete Telekommunikationsmittel erlauben;
|
(3)
|
sicherstellen, dass die Bereitstellung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen in Papierform bei Bedarf gewährleistet ist;
|
(4)
|
Zugangs- und Abfrageverfahren verwenden, die auf abgekürztem Klartext und gegebenenfalls den im ICAO-Dok. 7910 festgelegten Ortskennungen oder auf einer menugesteuerten Nutzerschnittstelle oder einem anderen geeigneten Mechanismus beruhen;
|
(5)
|
Informationsersuchen der Nutzer zeitnah beantworten.
|
|
e)
|
Alle NOTAM müssen standardmäßig für die Einweisung zur Verfügung gestellt werden und die Verringerung der Inhalte muss im Ermessen des Nutzers liegen.
|
ABSCHNITT 5 — AKTUALISIERUNGEN VON LUFTFAHRTINFORMATIONSPRODUKTEN
AIS.TR.500 Allgemeines — Aktualisierungen von Luftfahrtinformationsprodukten
Auf die AIP-Berichtigungen, die AIP-Ergänzungen, den AIP-Datensatz und die Datensätze für Instrumentenflugverfahren ist dieselbe Aktualisierung des AIRAC-Zyklus anzuwenden, um die Konsistenz der Dateneinheiten zu gewährleisten, die in mehreren Luftfahrtinformationsprodukten enthalten sind.
AIS.TR.505 AIRAC
a)
|
Im Rahmen des AIRAC-Systems müssen Informationen über folgende Gegebenheiten verbreitet werden:
(1)
|
horizontale und vertikale Begrenzungen, Vorschriften und Verfahren für:
i)
|
Fluginformationsgebiete (FIR);
|
ii)
|
Kontrollbezirke (CTA);
|
vi)
|
dauerhafte Gefahr, Luftsperrgebiete und Flugbeschränkungsgebiete (einschließlich Art und Aktivierungszeiten, soweit bekannt) und Flugüberwachungszonen (ADIZ);
|
vii)
|
dauerhafte Bereiche oder Strecken oder Teile davon, in/auf denen die Möglichkeit der Ansteuerung besteht;
|
|
(2)
|
Positionen, Frequenzen, Rufzeichen, Kennungen, bekannte Unregelmäßigkeiten und Wartungsintervalle von Funknavigationshilfen sowie Kommunikations- und Überwachungseinrichtungen;
|
(3)
|
Warte- und Anflugverfahren, Ankunfts- und Startverfahren, Lärmminderungsverfahren und sonstige einschlägige ATS-Verfahren;
|
(4)
|
Übergangsflächen, Übergangshöhen und Sektormindesthöhen;
|
(5)
|
Wettereinrichtungen (einschließlich Rundsendungen) und Verfahren;
|
(6)
|
Pisten und Stoppbahnen,
|
(7)
|
Rollbahnen und Vorfelder;
|
(8)
|
Flugplatz-Bodenbetriebsverfahren (einschließlich Verfahren bei geringer Sicht);
|
(9)
|
Anflug- und Pistenbefeuerung; und
|
(10)
|
Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen, falls von einem Mitgliedstaat veröffentlicht.
|
|
b)
|
Wenn wesentliche Änderungen geplant sind und eine Vorankündigung wünschenswert und durchführbar ist, sind besondere Vorkehrungen zu treffen.
|
c)
|
Wurden die Informationen nicht bis zum AIRAC-Datum übermittelt, ist eine NIL-Mitteilung durch eine NOTAM oder andere geeignete Mittel zu verbreiten, spätestens einen Zyklus vor dem betreffenden AIRAC-Geltungsbeginn.
|
AIS.TR.510 NOTAM
a)
|
NOTAM sind mit einer ausreichenden Vorlaufzeit zu veröffentlichen, damit die betroffenen Parteien die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können, es sei denn, es handelt sich um Funktionsuntüchtigkeit, Vulkanaktivität, Freisetzung radioaktiver Stoffe, giftige Chemikalien und andere nicht vorhersehbare Ereignisse.
|
b)
|
NOTAM, die die Funktionsuntüchtigkeit von Flugnavigationshilfen, Einrichtungen oder Kommunikationsdiensten melden, müssen eine Schätzung des Zeitraums der Funktionsuntüchtigkeit oder des Zeitpunkts, zu dem die Wiederherstellung des Dienstes erwartet wird, enthalten.
|
c)
|
Innerhalb von drei Monaten nach Herausgabe einer dauerhaften NOTAM sind die in der NOTAM enthaltenen Informationen in die betroffenen Luftfahrtinformationsprodukte aufzunehmen.
|
d)
|
Innerhalb von drei Monaten nach Herausgabe einer vorübergehenden NOTAM von längerer Dauer sind die in der NOTAM enthaltenen Informationen in eine AIP-Ergänzung aufzunehmen.
|
e)
|
Überschreitet eine NOTAM mit einem geschätzten Ablauf der Gültigkeitsdauer unerwartet den Dreimonatszeitraum, so ist eine Ersatz-NOTAM herauszugeben, es sei denn, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Zustand für einen weiteren Zeitraum von mehr als drei Monaten anhalten wird. In diesem Fall ist eine AIP-Ergänzung herauszugeben.
|
f)
|
In einer „Trigger-NOTAM“ sind kurz der Inhalt, Tag und Uhrzeit des Geltungsbeginns sowie die Referenznummer der Berichtigung oder Ergänzung anzugeben.
|
g)
|
Geltungsbeginn einer „Trigger-NOTAM“ muss am selben Tag und zur selben Uhrzeit wie der Geltungsbeginn der AIP-Berichtigung oder -Ergänzung sein.
|
h)
|
Im Falle einer AIP-Berichtigung muss eine „Trigger-NOTAM“ für einen Zeitraum von 14 Tagen gültig bleiben.
|
i)
|
Handelt es sich um eine AIP-Ergänzung, die weniger als 14 Tage gültig ist, muss die „Trigger-NOTAM“ für die gesamte Gültigkeitsdauer der AIP-Ergänzung gültig bleiben.
|
j)
|
Im Falle einer AIP-Ergänzung, die 14 Tage oder länger gültig ist, muss die „Trigger-NOTAM“ mindestens 14 Tage lang gültig bleiben.
|
AIS.TR.515 Aktualisierung von Datensätzen
a)
|
Das Aktualisierungsintervall für den AIP-Datensatz und die Datensätze für Instrumentenflugverfahren ist in der Datenproduktspezifikation anzugeben.
|
b)
|
Datensätze, die gemäß AIRAC-Zyklus im Voraus bereitgestellt wurden, sind mit den nicht die AIRAC betreffenden Berichtigungen zu aktualisieren, die zwischen der Veröffentlichung und dem Geltungsbeginn erfolgt sind.
|
„Anlage 1
INHALT DES LUFTFAHRTHANDBUCHS (AIP)
TEIL 1 — ALLGEMEINES (GEN)
Wird ein aus einem Band bestehendes Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, AIP) erstellt, erscheinen das Vorwort, das Berichtigungsverzeichnis zum AIP, das Verzeichnis der AIP-Ergänzungen, die Prüfliste der AIP-Seiten und die Liste der aktuellen handschriftlichen Korrekturen nur in Teil 1 — GEN, und der Vermerk „entfällt“ ist in den betreffenden Unterabschnitten der Teile 2 und 3 einzutragen.
Wird ein AIP erstellt und veröffentlicht, das aus mehreren Bänden besteht, an denen separat Berichtigungen und Ergänzungen vorgenommen werden, muss jeder Band ein gesondertes Vorwort, ein Berichtigungsverzeichnis zum AIP, ein Verzeichnis der AIP-Ergänzungen, eine Prüfliste der AIP-Seiten und eine Liste der aktuellen handschriftlichen Korrekturen enthalten.
GEN 0.1 Vorwort
Kurze Beschreibung des AIP mit folgenden Angaben:
1.
|
Name der veröffentlichenden Organisation,
|
2.
|
einschlägige ICAO-Dokumente,
|
3.
|
Veröffentlichungsmedien (d. h. Print-, Online- oder sonstige elektronische Medien),
|
4.
|
AIP-Struktur und festgelegter regelmäßiger Berichtigungsintervall,
|
5.
|
Urheberrechtsreglungen (falls zutreffend),
|
6.
|
bei Feststellung von Fehlern oder Auslassungen im AIP zu kontaktierende Stelle.
|
GEN 0.2 Berichtigungsverzeichnis zum AIP
Ein Verzeichnis mit Berichtigungen zum AIP und AIRAC-AIP-Berichtigungen (veröffentlicht im Einklang mit dem AIRAC-System), das folgende Angaben enthält:
1.
|
Nummer der Berichtigung,
|
2.
|
Veröffentlichungsdatum,
|
3.
|
Datum der Berichtigung (bei AIRAC-AIP-Berichtigungen das Datum des Inkrafttretens),
|
4.
|
Initialen des Bediensteten, der die Berichtigung vorgenommen hat.
|
GEN 0.3 Verzeichnis der AIP-Ergänzungen
Ein Verzeichnis der veröffentlichten AIP-Ergänzungen enthält folgende Angaben:
2.
|
Gegenstand der Ergänzung,
|
5.
|
Streichungsverzeichnis.
|
GEN 0.4 Prüfliste der AIP-Seiten
Eine Prüfliste der AIP-Seiten enthält folgende Angaben:
1.
|
Seitenzahl/Titel der Karte,
|
2.
|
Datum der Veröffentlichung oder des Inkrafttretens (Tag, Monat (ausgeschriebener Monatsname) und Jahr) der Luftfahrtinformationen.
|
GEN 0.5 Liste von handschriftlichen Korrekturen im AIP
Eine Liste der aktuellen handschriftlichen Korrekturen im AIP enthält folgende Angaben:
1.
|
betroffene Seite(n) des AIP,
|
2.
|
Text der Korrektur, und
|
3.
|
AIP-Berichtigungsnummer, unter der eine handschriftliche Korrektur vorgenommen wurde.
|
GEN 0.6 Inhaltsverzeichnis Teil 1
Eine Liste der in Teil 1 — Allgemeines (GEN) enthaltenen Abschnitte und Unterabschnitte.
GEN 1. NATIONALE REGELUNGEN UND ANFORDERUNGEN
GEN 1.1 Zuständige Behörden und Organisationen
Die Anschriften der zuständigen Behörden und Organisationen, die in verschiedenen Bereichen (Zivilluftfahrt, Meteorologie, Zoll, Einwanderung, Gesundheit, Strecken-, Flugplatz- und Hubschrauberflugplatzgebühren, landwirtschaftliche Quarantäne und Flugunfalluntersuchung) mit der Unterstützung der internationalen Flugsicherung befasst sind, enthalten für jede Behörde bzw. Organisation die folgenden Angaben:
1.
|
zuständige Behörde oder Organisation,
|
2.
|
Bezeichnung der Behörde oder Organisation,
|
7.
|
Anschrift des festen Flugfernmeldedienstes (Aeronautical Fixed Service, AFS), und
|
8.
|
Internetadresse, sofern vorhanden.
|
GEN 1.2 Einflug, Überflug und Ausflug von Luftfahrzeugen
Vorschriften und Anforderungen für Vorankündigungen und Anträge auf Erlaubnis des Einflugs, Überflugs und Ausflugs von Luftfahrzeugen auf internationalen Flügen.
GEN 1.3 Einflug, Überflug und Ausflug von Fluggästen und Flugbesatzung
Vorschriften (einschließlich Zoll-, Einwanderungs- und Quarantänebestimmungen, Anforderungen für Vorankündigungen und Anträge auf Erlaubnis) für den Einflug, Überflug und Ausflug von einheimischen Fluggästen und Besatzungsmitgliedern.
GEN 1.4 Einflug, Überflug und Ausflug von Fracht
Vorschriften (einschließlich Zollbestimmungen und Anforderungen für Vorankündigungen und Anträge auf Erlaubnis) für den Einflug, Überflug und Ausflug von Fracht.
GEN 1.5 Luftfahrzeuginstrumente, Ausrüstung und Flugunterlagen
Kurze Beschreibung der Luftfahrzeuginstrumente, der Ausrüstung und der Flugunterlagen mit folgenden Angaben:
1.
|
Instrumente, Ausrüstung (einschließlich Bordkommunikations-, Navigations- und Überwachungsausrüstung) und Flugunterlagen, die an Bord von Luftfahrzeugen mitzuführen sind, einschließlich besonderer Anforderungen zusätzlich zu den Bestimmungen in Anhang IV Teilabschnitt D (Teil-CAT) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, und
|
2.
|
Notsender (Emergency Locator Transmitter, ELT), Signalmittel und Überlebensausrüstung gemäß Anhang IV (Teil-CAT) Punkt CAT.IDE.A.280 und Anhang VI (Teil-NCC) Punkt NCC.IDE.A.215 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, sofern dies in regionalen Flugsicherungssitzungen für Flüge über ausgewiesene Landflächen so festgelegt wurde.
|
GEN 1.6 Zusammenfassung nationaler Regelungen und internationaler Abkommen/Übereinkommen
Eine Liste mit Titeln und Verweisen und gegebenenfalls Zusammenfassungen nationaler Regelungen, die sich auf die Flugsicherung auswirken, sowie eine Liste der von den Mitgliedstaaten ratifizierten internationalen Abkommen/Übereinkommen.
GEN 1.7 Abweichungen von den ICAO-Richtlinien, -Empfehlungen und -Verfahren
Eine Liste wesentlicher Abweichungen zwischen den nationalen Regelungen und Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten und den diesbezüglichen ICAO-Bestimmungen, einschließlich der Angabe
1.
|
der betroffenen Bestimmung (Anhang, Nummer der Ausgabe, Absatz), und
|
2.
|
der Abweichung in Volltext.
|
Alle wesentlichen Abweichungen sind in diesem Unterabschnitt aufzuführen. Alle Anhänge werden in numerischer Reihenfolge aufgeführt, selbst wenn es keine Abweichungen zu einem ICAO-Anhang gibt; in diesem Fall ist der Vermerk „NIL“ anzugeben. Nationale Abweichungen oder der Grad der Nichtanwendung der regionalen Ergänzungsverfahren (SUPP) sind unmittelbar nach dem Anhang anzugeben, auf den sich das Ergänzungsverfahren bezieht.
GEN 2. TABELLEN UND ABKÜRZUNGEN
GEN 2.1 Maßeinheiten, Luftfahrzeugkennzeichnung, Feiertage
GEN 2.1.1 Maßeinheiten
Beschreibung der verwendeten Maßeinheiten, einschließlich einer Tabelle der Maßeinheiten.
GEN 2.1.2 Zeitliches Bezugssystem
Beschreibung des zeitlichen Bezugssystems (Kalender und Zeitsystem), zusammen mit der Angabe, ob eine Umstellung zwischen Winter- und Sommerzeit vorgenommen wird und wie das zeitliche Bezugssystem im gesamten AIP dargestellt wird.
GEN 2.1.3 Horizontales Bezugssystem
Kurze Beschreibung des verwendeten horizontalen (geodätischen) Bezugssystems mit folgenden Angaben:
1.
|
Name/Bezeichnung des Bezugssystems,
|
2.
|
Angabe der Projektion und ihrer Parameter,
|
3.
|
Angabe des verwendeten Ellipsoids,
|
4.
|
Angabe des verwendeten Bezugswerts,
|
5.
|
Anwendungsgebiet(e), und
|
6.
|
gegebenenfalls eine Erläuterung der mit einem Sternchen gekennzeichneten Koordinaten, die nicht den Genauigkeitsanforderungen der ICAO-Anhänge 11 und 14 entsprechen.
|
GEN 2.1.4 Vertikales Bezugssystem
Kurze Beschreibung des verwendeten vertikalen Bezugssystems mit folgenden Angaben:
1.
|
Name/Bezeichnung des Bezugssystems,
|
2.
|
Beschreibung des verwendeten Geoidmodells, einschließlich der Parameter, die für die Transformation der Höhe zwischen dem verwendeten Modell und dem Erdgravitationsmodell 96 (EGM-96) erforderlich sind,
|
3.
|
gegebenenfalls eine Erläuterung der mit einem Sternchen gekennzeichneten Ortshöhen über NN/Geoidundulationen, die nicht den Genauigkeitsanforderungen des ICAO-Anhangs 14 entsprechen.
|
GEN 2.1.5 Flugzeug-Staatszugehörigkeits- und Eintragungskennzeichen
Angabe des vom Mitgliedstaat angenommenen Staatszugehörigkeits- und Eintragungskennzeichen.
GEN 2.1.6 Feiertage
Eine Liste der Feiertage mit Angabe der betroffenen Dienste.
GEN. 2.2 In AIS-Veröffentlichungen benutzte Abkürzungen
Eine alphabetisch geordnete Liste der Abkürzungen und ihrer jeweiligen Bedeutungen, die von dem Mitgliedstaat in seinem AIP sowie bei der Verbreitung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen verwendet werden, wobei nationale Abkürzungen, die sich von den Abkürzungen im ICAO-Dokument 8400 „Verfahren für Flugsicherungsdienste — ICAO-Abkürzungen und -Codes (PANS-ABC)“ unterscheiden, mit entsprechenden Anmerkungen zu versehen sind.
GEN 2.3 Kartenzeichen
Ein Verzeichnis der Kartenzeichen, die entsprechend den Kartenserien, in denen sie verwendet werden, angeordnet sind.
GEN 2.4 Ortskennungen
Eine alphabetisch geordnete Liste der ICAO-Ortskennungen, die den Orten zugewiesen sind, an denen sich feste Flugfernmeldestellen befinden, die zur Verschlüsselung und Entschlüsselung verwendet werden. Flugfernmeldestellen, die nicht an das feste Flugfernmeldenetz (AFS) angeschlossen sind, sind mit einer Anmerkung zu versehen.
GEN 2.5 Verzeichnis der Kennungen der Funknavigationshilfen
Eine alphabetisch geordnete Liste der Funknavigationshilfen enthält folgende Angaben:
3.
|
Art der Funkeinrichtung/Funkanlage,
|
4.
|
Angabe, zu welchem Zweck (Strecke (E), Flugplatz (A) oder beides (AE)) die Anlage dient.
|
GEN 2.6. Umrechnung von Maßeinheiten
Umrechnungstabellen oder alternativ Formeln für die Umrechnung von
1.
|
Seemeilen in Kilometer und umgekehrt,
|
2.
|
Fuß in Meter und umgekehrt,
|
3.
|
Dezimalminuten eines Bogens in Bogensekunden und umgekehrt,
|
4.
|
gegebenenfalls weitere Umrechnungen.
|
GEN 2.7 Sonnenauf- und Sonnenuntergang
Informationen zum Zeitpunkt des Sonnenaufgangs und des Sonnenuntergangs, einschließlich einer kurzen Beschreibung der für die Festlegung der angegebenen Zeiten verwendeten Kriterien und entweder eine einfache Formel oder eine Tabelle, auf deren Grundlage für jeden Ort in seinem Hoheitsgebiet/Zuständigkeitsbereich diese Zeiten berechnet werden können, oder eine alphabetische Liste der Orte, für die die Zeiten in einer Tabelle angegeben sind, mit einem Verweis auf die entsprechenden Seiten, auf denen sich diese Tabelle und die Tabellen mit den Sonnenaufgangs-/Sonnenuntergangszeiten für die ausgewählten Stationen/Orte befinden, einschließlich:
3.
|
geografische Koordinaten in Grad und Minuten,
|
4.
|
Datum (Daten), für die Zeiten angegeben sind,
|
5.
|
Zeitpunkt des Beginns der bürgerlichen Morgendämmerung,
|
6.
|
Zeitpunkt des Sonnenaufgangs,
|
7.
|
Zeitpunkt des Sonnenuntergangs, und
|
8.
|
Zeitpunkt des Endes der bürgerlichen Abenddämmerung.
|
GEN 3. DIENSTE
GEN 3.1 Flugberatungsdienste
GEN 3.1.1 Zuständiger Dienst
Beschreibung des bereitgestellten Flugberatungsdienstes (Aeronautical Information Service, AIS) und seiner wichtigsten Komponenten mit folgenden Angaben:
1.
|
Name des Dienstes/der Dienststelle,
|
7.
|
Internetadresse, sofern vorhanden,
|
8.
|
eine Erklärung zu den Bestimmungen, auf die sich der Dienst stützt, und einen Verweis auf die Stelle im AIP, an der eventuelle Abweichungen aufgeführt sind.
|
GEN 3.1.2 Zuständigkeitsbereich
Der Zuständigkeitsbereich für das AIS.
GEN 3.1.3 Luftfahrtrelevante Veröffentlichungen
Beschreibung der Elemente der Luftfahrtinformationsprodukte mit folgenden Angaben:
1.
|
AIP und entsprechender Berichtigungsdienst,
|
3.
|
Luftfahrtinformationsrundschreiben (Aeronautical Information Circular, AIC),
|
4.
|
NOTAM und NOTAM-Briefing (Pre-flight Information Bulletin, PIB),
|
5.
|
Prüflisten und Listen gültiger NOTAM,
|
6.
|
auf welche Weise diese Dokumente erhältlich sind.
|
Wird ein AIC verwendet, um Preise von Veröffentlichungen zu verbreiten, ist dies in diesem Abschnitt des AIP anzugeben.
GEN 3.1.4 AIRAC-System
Kurze Beschreibung des bereitgestellten AIRAC-Systems, einschließlich einer Tabelle mit aktuellen AIRAC-Daten und AIRAC-Daten in naher Zukunft.
GEN 3.1.5 Informationsdienst zur Flugvorbereitung an Flugplätzen/Hubschrauberflugplätzen
Eine Liste der Flugplätze/Hubschrauberflugplätze, an denen routinemäßig Informationen zur Flugvorbereitung zur Verfügung stehen, einschließlich folgender wichtiger Angaben:
1.
|
Elemente der verfügbaren Luftfahrtinformationsprodukte,
|
2.
|
verfügbare Karten und Grafiken,
|
3.
|
allgemeiner Abdeckungsbereich für diese Daten.
|
GEN 3.1.6 Digitale Datensätze
1.
|
Beschreibung der verfügbaren Datensätze mit folgenden Angaben:
a)
|
Titel des Datensatzes,
|
c)
|
betroffene Datensubjekte,
|
d)
|
geografischer Anwendungsbereich,
|
e)
|
gegebenenfalls Einschränkungen in Bezug auf die Verwendung dieser Informationen.
|
|
2.
|
Kontaktdaten zum Erhalt von Datensätzen enthalten folgende Angaben:
a)
|
Name der zuständigen Person, Dienststelle oder Organisation,
|
b)
|
Anschrift und E-Mail-Adresse der zuständigen Person, Dienststelle oder Organisation,
|
c)
|
Faxnummer der zuständigen Person, Dienststelle oder Organisation,
|
d)
|
Telefonnummer der zuständigen Person, Dienststelle oder Organisation,
|
e)
|
Dienstzeiten (Zeitraum, einschließlich Zeitzone, in dem ein Kontakt hergestellt werden kann),
|
f)
|
Online-Informationen, die zur Kontaktaufnahme mit der Person, Dienststelle oder Organisation verwendet werden können, und
|
g)
|
gegebenenfalls zusätzliche Informationen darüber, wie und wann Kontakt zu der Person, Dienststelle oder Organisation aufgenommen werden kann.
|
|
GEN 3.2. Luftfahrtkarten
GEN 3.2.1 Zuständige Dienste
Beschreibung der für die Erstellung von Luftfahrtkarten zuständigen Dienste mit folgenden Angaben:
7.
|
Internetadresse, sofern vorhanden, und
|
8.
|
eine Erklärung zu den Bestimmungen, auf die sich der Dienst stützt, und einen Verweis auf die Stelle im AIP, an der eventuelle Abweichungen zu den ICAO-Bestimmungen aufgeführt sind.
|
GEN 3.2.2 Aktualisierung der Karten
Kurze Beschreibung, wie die Luftfahrtkarten überarbeitet und geändert werden.
GEN 3.2.3 Regelungen für den Erwerb von Luftfahrtkarten
Einzelheiten zum Erhalt von Karten, einschließlich:
1.
|
Dienstleistungs-/Verkaufsagentur(en),
|
7.
|
Internetadresse, sofern vorhanden.
|
GEN 3.2.4 Verfügbare Luftfahrtkartenserien
Eine Liste der verfügbaren Luftfahrtkartenserien gefolgt von einer allgemeinen Beschreibung jeder Serie und einer Angabe des Verwendungszwecks.
GEN 3.2.5 Liste der verfügbaren Luftfahrtkarten
Eine Liste der verfügbaren Luftfahrtkarten mit folgenden Angaben:
1.
|
Titel der Kartenserie,
|
2.
|
Maßstab der Kartenserie,
|
3.
|
Name und/oder Nummer der jeweiligen Karte oder jedes Blattes einer Serie,
|
5.
|
Datum der letzten Überarbeitung.
|
GEN 3.2.6 Index der Luftfahrtweltkarte (World Aeronautical Chart, WAC) — ICAO-Karte 1:1 000 000
Eine von einem Mitgliedstaat erstellte Indexkarte, aus der die Abdeckung und das Seitenlayout für die WAC 1:1 000 000 hervorgeht. Wird anstelle einer WAC 1:1 000 000 eine ICAO-Luftfahrtkarte 1:500 000 erstellt, sind Indexkarten zu verwenden, um die Abdeckung und das Layout für die ICAO-Luftfahrtkarte 1:500 000 anzugeben.
GEN 3.2.7. Topografische Karten
Einzelheiten zum Erhalt topografischer Karten, einschließlich:
1.
|
Name der Dienste/Agenturen,
|
7.
|
Internetadresse, sofern vorhanden.
|
GEN 3.2.8 Korrekturen von nicht im AIP enthaltenen Karten
Eine Liste mit Berichtigungen von Luftfahrtkarten, die nicht im AIP enthalten sind, oder eine Angabe, wo diese Informationen erhältlich sind.
GEN. 3.3. Flugverkehrsdienste (ATS)
GEN 3.3.1 Zuständiger Dienst
Beschreibung des Flugverkehrsdienstes und seiner wichtigsten Komponenten mit folgenden Angaben:
1.
|
Bezeichnung des Dienstes;
|
7.
|
Internetadresse, sofern vorhanden,
|
8.
|
eine Erklärung zu den Bestimmungen, auf die sich der Dienst stützt, und einen Verweis auf die Stelle im AIP, an der eventuelle Unterschiede zu den ICAO-Bestimmungen aufgeführt sind,
|
9.
|
sollte der Dienst nicht rund um die Uhr und sieben Tage pro Woche verfügbar sein, ist dies anzugeben.
|
GEN 3.3.2 Zuständigkeitsbereich
Kurze Beschreibung des Zuständigkeitsbereichs, in dem ATS bereitgestellt werden.
GEN 3.3.3 Arten der Dienste
Kurze Beschreibung der wichtigsten Arten von bereitgestellten Flugverkehrsdiensten.
GEN. 3.3.4 Koordinierung zwischen Luftfahrzeugbetreiber und ATS
Allgemeine Bedingungen, die Einfluss auf die Koordinierung zwischen dem Betreiber und den Flugverkehrsdiensten haben.
GEN 3.3.5 Mindestflughöhe
Die Kriterien für die Festlegung der Mindestflughöhen.
GEN 3.3.6 Adressliste der ATS-Stellen
Eine Liste der ATS-Stellen und ihrer Adressen in alphabetischer Reihenfolgen mit folgenden Angaben:
7.
|
Internetadresse, sofern vorhanden.
|
GEN 3.4 Kommunikationsdienste
GEN 3.4.1 Zuständiger Dienst
Beschreibung des für die Bereitstellung von Telekommunikations- und Navigationseinrichtungen zuständigen Dienstes mit folgenden Angaben:
7.
|
Internetadresse, sofern vorhanden,
|
8.
|
eine Erklärung zu den Bestimmungen, auf die sich der Dienst stützt, und einen Verweis auf die Stelle im AIP, an der eventuelle Unterschiede zu den ICAO-Bestimmungen aufgeführt sind,
|
9.
|
sollte der Dienst nicht rund um die Uhr und sieben Tage pro Woche verfügbar sein, ist dies anzugeben.
|
GEN 3.4.2 Zuständigkeitsbereich
Kurze Beschreibung des Zuständigkeitsbereichs, in dem Telekommunikationsdienste bereitgestellt werden.
GEN 3.4.3 Arten der Dienste
Kurze Beschreibung der wichtigsten Dienste und Einrichtungen, die bereitgestellt werden, mit folgenden Angaben:
1.
|
Funknavigationsdienste,
|
2.
|
Sprechfunk- und/oder DataLink-Dienste,
|
4.
|
verwendete Sprachen, und
|
5.
|
Angabe, wo detaillierte Informationen erhältlich sind.
|
GEN 3.4.4 Anforderungen und Bedingungen
Kurze Beschreibung der Anforderungen und Bedingungen, unter denen der Kommunikationsdienst verfügbar ist.
GEN 3.4.5 Verschiedenes
Zusätzliche Informationen (z. B. ausgewählte Rundsendestationen, Telekommunikationsdiagramm).
GEN 3.5 Wetterdienste
GEN 3.5.1 Zuständiger Dienst
Kurze Beschreibung des für die Bereitstellung von meteorologischen Informationen zuständigen Dienstes mit folgenden Angaben:
7.
|
Internetadresse, sofern vorhanden,
|
8.
|
eine Erklärung zu den Bestimmungen, auf die sich der Dienst stützt, und einen Verweis auf die Stelle im AIP, an der eventuelle Unterschiede aufgeführt sind,
|
9.
|
sollte der Dienst nicht rund um die Uhr und sieben Tage pro Woche verfügbar sein, ist dies anzugeben.
|
GEN 3.5.2 Zuständigkeitsbereich
Kurze Beschreibung des Zuständigkeitsbereichs und/oder der Flugstrecken, für die Wetterdienste bereitgestellt werden.
GEN 3.5.3 Wetterbeobachtungen und -meldungen
Ausführliche Beschreibung der für die internationale Flugsicherung bereitgestellten Wetterbeobachtungen und -meldungen mit folgenden Angaben:
1.
|
Name der Station und ICAO-Ortskennung,
|
2.
|
Art und Häufigkeit der Beobachtung, einschließlich der Angabe automatischer Beobachtungssysteme,
|
3.
|
Arten von Wettermeldungen und Verfügbarkeit einer TREND-Vorhersage,
|
4.
|
besondere Arten von Beobachtungssystemen und Anzahl der Beobachtungsstandorte, die zur Beobachtung und Meldung von Bodenwind, Sichtverhältnissen, Pistensichtweite, Wolkenuntergrenze, Temperatur und gegebenenfalls Windscherung verwendet werden (z. B. am Schnittpunkt von Pisten platzierter Anemometer, Transmissometer neben der Aufsetzzone usw.),
|
6.
|
Angabe der verfügbaren flugklimatologischen Informationen.
|
GEN 3.5.4 Arten der Dienste
Kurze Beschreibung der wichtigsten Dienste, die bereitgestellt werden, einschließlich Angaben zu Flugberatung, Konsultation, Anzeige meteorologischer Informationen, Flugwetterdokumentation für Betreiber und Flugbesatzungen, und der für die Bereitstellung der meteorologischen Informationen angewandten Methoden und Mittel.
GEN 3.5.5 Erforderliche Meldungen von Betreibern
Vom Anbieter des Wetterdienstes geforderter Mindestumfang an Vorabmeldungen der Betreiber in Bezug auf Flugberatung, Konsultation und Flugwetterdokumentation und sonstige meteorologische Informationen, die sie anfordern oder ändern.
GEN 3.5.6 Wettermeldungen von Luftfahrzeugen
Gegebenenfalls Anforderungen des Anbieters von Wetterdiensten an die Erstellung und Übermittlung von Wettermeldungen von Luftfahrzeugen.
GEN 3.5.7 VOLMET-Dienst
Beschreibung des VOLMET- und/oder D-VOLMET-Dienstes mit folgenden Angaben:
1.
|
Name der Sendestation,
|
2.
|
Rufzeichen oder Kennung sowie Abkürzung für die Funkausstrahlung,
|
3.
|
für die Rundsendung genutzte Frequenz oder Frequenzen,
|
6.
|
Liste der Flugplätze/Hubschrauberflugplätze, für die Meldungen und/oder Vorhersagen erstellt werden, und
|
7.
|
enthaltene Meldungen, Vorhersagen und SIGMET-Informationen sowie Anmerkungen.
|
GEN 3.5.8 SIGMET- und AIRMET-Dienste
Beschreibung der bereitgestellten Flugwetterüberwachung innerhalb von Fluginformationsgebieten oder Kontrollbezirken, für die Flugverkehrsdienste erbracht werden, einschließlich einer Liste von Flugwetterüberwachungsstellen mit folgenden Angaben:
1.
|
Name der Flugwetterüberwachungsstelle, ICAO-Ortskennung,
|
3.
|
Fluginformationsgebiete oder Kontrollbezirke,
|
4.
|
Gültigkeitsdauer einer SIGMET,
|
5.
|
spezifische Verfahren für SIGMET-Informationen (z. B. bei Vulkanasche oder tropischen Wirbelstürmen),
|
6.
|
Verfahren für AIRMET-Informationen (im Einklang mit den einschlägigen regionalen Flugsicherungsvereinbarungen),
|
7.
|
ATS-Stellen, denen SIGMET- und AIRMET-Informationen zur Verfügung gestellt werden,
|
8.
|
zusätzliche Informationen, z. B. Einschränkung des Dienstes usw.
|
GEN 3.5.9 Sonstige automatisierte Wetterdienste
Beschreibung der verfügbaren automatisierten Dienste für die Bereitstellung von meteorologischen Informationen (z. B. über Telefon und/oder Computermodem zugänglicher automatisierter Informationsdienst zur Flugvorbereitung) mit folgenden Angaben:
2.
|
verfügbare Informationen;
|
3.
|
abgedeckte Gebiete, Flugstrecken und Flugplätze,
|
4.
|
Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adresse und gegebenenfalls Internetadresse.
|
GEN 3.6 Such- und Rettungsdienste (SAR)
GEN 3.6.1 Zuständige Dienste
Kurze Beschreibung der für die Bereitstellung von Such- und Rettungsdiensten (SAR) zuständigen Dienste mit folgenden Angaben:
1.
|
Name des Dienstes/der Dienststelle,
|
7.
|
Internetadresse, sofern vorhanden, und
|
8.
|
eine Erklärung zu den Bestimmungen, auf die sich der Dienst stützt, und einen Verweis auf die Stelle im AIP, an der eventuelle Unterschiede zu den ICAO-Bestimmungen aufgeführt sind.
|
GEN 3.6.2 Zuständigkeitsbereich
Kurze Beschreibung des Zuständigkeitsbereichs, in dem SAR-Dienste bereitgestellt werden.
GEN 3.6.3 Arten der Dienste
Kurze Beschreibung und gegebenenfalls geografische Darstellung der Art der bereitgestellten Dienste und Einrichtungen, einschließlich Angaben darüber, in welchen Fällen SAR-Einsätze aus der Luft einen signifikanten Einsatz von Luftfahrzeugen erfordern würden.
GEN 3.6.4 SAR-Übereinkommen
Kurze Beschreibung der geltenden SAR-Übereinkommen, einschließlich der Bestimmungen zur Erleichterung des Ein- und Ausflugs von Luftfahrzeugen anderer Mitgliedstaaten zum Zwecke der Suche, Rettung, Bergung, Reparatur oder aber der Bergung im Zusammenhang mit einem verschollenen oder beschädigten Luftfahrzeug entweder im Anschluss an lediglich eine bordseitige Meldung oder nach einer Meldung im Rahmen des Flugplans.
GEN 3.6.5 Bedingungen für die Verfügbarkeit
Kurze Beschreibung der SAR-Bestimmungen, einschließlich der allgemeinen Bedingungen, unter denen die Dienste und Einrichtungen für die internationale Verwendung zur Verfügung stehen, einschließlich der Angabe, ob eine SAR-Einrichtung auf SAR-Techniken und -Funktionen spezialisiert ist oder speziell für andere Zwecke verwendet wird, aber aufgrund besonders ausgebildeten Personals und entsprechender Ausrüstung für SAR-Zwecke geeignet ist oder ob die Einrichtung nur gelegentlich zur Verfügung steht und keine besondere Ausbildung oder Vorbereitung auf SAR-Tätigkeiten stattgefunden hat.
GEN 3.6.6 Verfahren und Signale
Kurze Beschreibung der Verfahren und Signale, die von Rettungsflugzeugen verwendet werden, und eine Tabelle, aus der die von Überlebenden zu verwendenden Signale hervorgehen.
GEN 4. GEBÜHREN FÜR FLUGPLÄTZE/HUBSCHRAUBERFLUGLÄTZE UND FLUGSICHERUNGSDIENSTE (ANS)
Sofern nicht bereits in diesem Kapitel aufgeführt, kann darauf verwiesen werden, wo Einzelheiten zu den aktuellen Gebühren zu finden sind.
GEN 4.1 Entgelte für Flugplätze und Hubschrauberflugplätze
Kurze Beschreibung der Art der Gebühren, die auf international genutzten Flugplätzen/Hubschrauberflugplätzen anfallen können, einschließlich der Gebühren für:
1.
|
Landung von Luftfahrzeugen,
|
2.
|
Parken von Luftfahrzeugen, Abstellen von Luftfahrzeugen im Hangar, langfristige Lagerung von Luftfahrzeugen,
|
6.
|
Sonstiges (Zoll, Gesundheit, Einwanderung usw.),
|
7.
|
Befreiungen/Ermäßigungen, und
|
GEN. 4.2. Flugsicherungsgebühren
Kurze Beschreibung der Gebühren, die für international bereitgestellte Flugsicherungsdienste anfallen können, einschließlich:
3.
|
Kostengrundlage für ANS und Befreiungen/Ermäßigungen,
|
TEIL 2 — STRECKE (ENR)
Wird ein AIP erstellt und veröffentlicht, das aus mehreren Bänden besteht, an denen separat Berichtigungen und Ergänzungen vorgenommen werden, muss jeder Band ein gesondertes Vorwort, ein Berichtigungsverzeichnis zum AIP, ein Verzeichnis der AIP-Ergänzungen, eine Prüfliste der AIP-Seiten und eine Liste der aktuellen handschriftlichen Korrekturen enthalten. Wird ein AIP als ein Band veröffentlicht, so ist der Vermerk „entfällt“ in jedem der oben genannten Unterabschnitte einzutragen.
ENR 0.6 Inhaltsverzeichnis Teil 2
Eine Liste der in Teil 2 — Strecke (ENR) enthaltenen Abschnitte und Unterabschnitte.
ENR 1. ALLGEMEINE REGELN UND VERFAHREN
ENR 1.1 Allgemeine Regeln
Die in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren allgemeinen Regeln sind zu veröffentlichen.
ENR 1.2 Sichtflugregeln
Die in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Sichtflugregeln sind zu veröffentlichen.
ENR 1.3 Instrumentenflugregeln
Die in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Instrumentenflugregeln sind zu veröffentlichen.
ENR 1.3.1 Regeln für alle IFR-Flüge
ENR 1.3.2 Regeln für IFR-Flüge im kontrollierten Luftraum
ENR 1.3.3 Regeln für IFR-Flüge außerhalb des kontrollierten Luftraums
ENR 1.3.4 Allgemeine Verfahren im Luftraum mit freier Streckenführung (FRA)
Verfahren in Bezug auf den Luftraum mit freier Streckenführung, einschließlich Erläuterungen und Definitionen der relevanten Punkte des FRA. Im Falle einer grenzübergreifenden Umsetzung des FRA sind die beteiligten FIR/UIR oder CTA/UTA in Punkt 1.3 anzugeben.
ENR 1.4 ATS-Luftraumklassifizierung und -beschreibung
ENR 1.4.1 ATS-Luftraumklassifizierung
Beschreibung der ATS-Luftraumklassen in Form der Tabelle zur ATS-Luftraumklassifizierung in Anlage 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 mit entsprechenden Anmerkungen zur Angabe der vom Mitgliedstaat nicht genutzten Luftraumklassen.
ENR 1.4.2 ATS-Luftraumbeschreibung
Gegebenenfalls weitere ATS-Beschreibungen, einschließlich allgemeiner Textbeschreibungen.
ENR 1.5 Warte-, Anflug- und Abflugverfahren
ENR 1.5.1 Allgemeines
Die Anforderung bezieht sich auf eine Erklärung zu den Kriterien für die Festlegung von Warte-, Anflug- und Abflugverfahren.
ENR 1.5.2 Ankommende Flüge
Es sind Verfahren (konventionelle und/oder auf Flächennavigation beruhende Verfahren) für ankommende Flüge vorzulegen, die für Flüge in oder innerhalb derselben Luftraumart üblich sind. Finden innerhalb eines Luftraums im Nahbereich unterschiedliche Verfahren Anwendung, ist ein diesbezüglicher Vermerk mit einem Verweis auf die Stelle anzugeben, an der die spezifischen Verfahren aufgeführt sind.
ENR 1.5.3 Abgehende Flüge
Es sind Verfahren (konventionelle und/oder auf Flächennavigation beruhende Verfahren) für abgehende Flüge vorzulegen, die für abgehende Flüge von jedem Flugplatz/Hubschrauberflugplatz üblich sind.
ENR 1.5.4 Sonstige relevante Informationen und Verfahren
Kurze Beschreibung zusätzlicher Informationen, z. B. Verfahren für Einflug, Ausrichtung des Endanflugs, Warteverfahren und Warterunden.
ENR 1.6 ATS-Überwachungsdienste und -verfahren
ENR 1.6.1 Primärradar
Beschreibung der Primärradardienste und -verfahren, einschließlich:
2.
|
Anwendung von Radarkontrolldiensten,
|
3.
|
Verfahren bei Ausfall von Radar- und Bord/Boden-Kommunikation,
|
4.
|
Positionsmeldepflichten bei Sprechfunk- und Lotse-Pilot-DataLink-Kommunikation (CPDLC), und
|
5.
|
grafische Darstellung des Bereichs mit Radarabdeckung.
|
ENR. 1.6.2 Rundsicht-Sekundärradar (SSR)
Beschreibung der Betriebsverfahren für Rundsicht-Sekundärradare (SSR) mit folgenden Angaben:
2.
|
Verfahren bei Ausfall der Bord/Boden-Kommunikation und widerrechtlichen Eingriffen,
|
3.
|
System der SSR-Code-Zuweisung,
|
4.
|
Positionsmeldepflichten bei Sprechfunk- und Lotse-Pilot-Datalink-Kommunikation (CPDLC), und
|
5.
|
grafische Darstellung des Bereichs mit SSR-Abdeckung.
|
ENR 1.6.3 Automatische bordabhängige Flugüberwachung — Rundsendebetrieb (ADS-B)
Beschreibung der Betriebsverfahren für die automatische bordabhängige Flugüberwachung — Rundsendebetrieb (ADS-B) mit folgenden Angaben:
2.
|
Verfahren bei Ausfall der Bord/Boden-Kommunikation und widerrechtlichen Eingriffen,
|
3.
|
Anforderungen an die Luftfahrzeugkennung,
|
4.
|
Positionsmeldepflichten bei Sprechfunk- und Lotse-Pilot-Datalinkkommunikation (CPDLC), und
|
5.
|
grafische Darstellung des Bereichs mit ADS-B-Abdeckung.
|
ENR 1.6.4 Sonstige relevante Informationen und Verfahren
Kurze Beschreibung zusätzlicher Informationen und Verfahren, z. B. Verfahren bei Radarausfall und Ausfall des Transponders.
ENR 1.7 Verfahren zur Höhenmessereinstellung
Zu den angewandten Verfahren zur Höhenmessereinstellung ist eine Erklärung mit folgendem Inhalt zu veröffentlichen:
1.
|
kurze Einleitung mit einer Erklärung bezüglich der ICAO-Dokumente, auf die sich die Verfahren stützen, zusammen mit einer Angabe der eventuellen Unterschiede zu ICAO-Bestimmungen,
|
2.
|
grundlegende Verfahren zur Höhenmessereinstellung,
|
3.
|
Beschreibung der Regionen für die Höhenmessereinstellung,
|
4.
|
Verfahren für Betreiber (einschließlich Piloten), und
|
5.
|
Tabelle der Reiseflughöhen.
|
ENR 1.8 Regionale Ergänzungsverfahren der ICAO
Vorstellung der regionalen Ergänzungsverfahren (SUPP), die sich auf den gesamten Zuständigkeitsbereich auswirken.
ENR 1.9 Verkehrsflussregelung (ATFM) und Luftraummanagement
Kurze Beschreibung des ATFM-Systems und des Luftraummanagements mit folgenden Angaben:
1.
|
ATFM-Struktur, Abdeckungsgebiet, bereitgestellte Dienste, Orte der Dienststellen und Betriebszeiten,
|
2.
|
Arten von Verkehrsflussmeldungen und Beschreibungen der Formate, und
|
3.
|
Verfahren für abgehende Flüge, einschließlich:
a)
|
Angabe der für die Bereitstellung von Informationen über angewandte ATFM-Maßnahmen zuständigen Stelle,
|
b)
|
Anforderungen an Flugpläne, und
|
c)
|
Zuweisung von Zeitnischen.
|
|
4.
|
Informationen über die Gesamtverantwortung für das Luftraummanagement innerhalb des jeweiligen Fluginformationsgebiets (FIR), Einzelheiten der Luftraumzuweisung für zivile/militärische Zwecke und der Koordinierung des Luftraummanagements, der Struktur des dem Luftraummanagement unterliegenden Luftraums (Zuweisung und Änderungen der Zuweisung) und der allgemeinen Betriebsverfahren.
|
ENR 1.10 Flugplanung
Alle Einschränkungen, Begrenzungen oder beratenden Informationen im Zusammenhang mit der Flugplanungsphase, die dem Nutzer bei der Flugplanbeschreibung des beabsichtigten Flugbetriebs helfen können, sind anzugeben, einschließlich:
1.
|
Verfahren für die Vorlage eines Flugplans,
|
2.
|
Dauerflugplansystem, und
|
3.
|
Änderungen des vorgelegten Flugplans.
|
ENR 1.11 Adressierung von Flugplanmeldungen
Die den Flugplänen zugewiesenen Adressen sind mit folgenden Angaben in tabellarischer Form anzuführen:
1.
|
Flugkategorie (IFR und/oder VFR),
|
2.
|
Streckenflug (in oder über eine FIR und/oder TMA), und
|
3.
|
Adresse für die Meldung.
|
ENR 1.12 Ansteuerung von Zivilluftfahrzeugen
Eine umfassende Erklärung der anzuwendenden Ansteuerungsverfahren und optischen Signale ist mit einem klaren Hinweis darauf anzugeben, ob ICAO-Bestimmungen angewandt werden und, falls dies nicht der Fall ist, sind die bestehenden Unterschiede anzuführen.
ENR 1.13 Widerrechtlicher Eingriff
Im Falle widerrechtlicher Eingriffe sind geeignete Verfahren vorzusehen.
ENR. 1.14 Störungen im Flugverkehr
Beschreibung des Meldesystems für Störungen im Flugverkehr, einschließlich:
1.
|
Definition von Störungen im Flugverkehr,
|
2.
|
Verwendung des Formblatts für die Meldung von Störungen im Flugverkehr,
|
3.
|
Meldeverfahren (einschließlich Verfahren während des Flugs), und
|
4.
|
Zweck der Meldung und Bearbeitung des Formblatts.
|
ENR 2. ATS-LUFTRAUM
ENR 2.1 FIR, UIR, TMA und CTA
Ausführliche Beschreibung der Fluginformationsgebiete (FIR), der oberen Fluginformationsgebiete (UIR) und der Kontrollbezirke (CTA) (einschließlich spezifischer CTA wie TMA), einschließlich:
1.
|
Name, geografische Koordinaten in Grad und Minuten für die seitlichen Begrenzungen des FIR/UIR und in Grad, Minuten und Sekunden für die seitlichen Begrenzungen, vertikale Begrenzungen und die Luftraumklasse des CTA,
|
2.
|
Angabe der Dienststelle, die den Dienst erbringt,
|
3.
|
Rufzeichen der Bodenfunkstelle, die von der Dienststelle genutzt wird und verwendete Sprache(n) unter Angabe des Gebiets und der Bedingungen, wann und wo diese gegebenenfalls anzuwenden ist/sind,
|
4.
|
Frequenzen und gegebenenfalls SATVOICE-Nummer, ergänzt durch Hinweise auf bestimmte Zwecke, und
|
In diesem Unterabschnitt sind Kontrollzonen um Militärflugplätze aufzuführen, die im AIP nicht anderweitig beschrieben sind. Finden die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 in Bezug auf Flugpläne, Zweiwegkommunikation und Positionsmeldung auf alle Flüge Anwendung, um Ansteuerungen zu vermeiden oder zu verringern und/oder besteht die Möglichkeit der Ansteuerung, wobei ein Sicherheitsband auf der UKW-Notfrequenz 121,500 MHz aufrechterhalten werden muss, ist eine entsprechende Erklärung für die betreffenden Bereiche oder Teilbereiche aufzunehmen.
Es ist eine Beschreibung der festgelegten Bereiche vorzusehen, über denen das Mitführen eines Notsenders (ELT) vorgeschrieben und Luftfahrzeuge ein Sicherheitsband auf der UKW-Notfrequenz 121,500 MHz dauerhaft aufrechthalten müssen, außer in den Zeiträumen, in denen die Luftfahrzeuge über andere UKW-Kanäle kommunizieren oder wenn Beschränkungen der bordseitigen Ausrüstung oder Aufgaben im Cockpit die gleichzeitige Aufrechterhaltung eines Sicherheitsabstands auf zwei Kanälen nicht erlauben.
ENR 2.2 Anderer geregelter Luftraum
Ausführliche Beschreibung der Gebiete mit Funkkommunikationspflicht (Radio Mandatory Zones, RMZ) und der Gebiete mit Transponderpflicht (Transponder Mandatory Zones, TMZ) mit folgenden Angaben:
1.
|
Bezeichnung, geografische Koordinaten der seitlichen Begrenzungen der RMZ/TMZ in Grad und Minuten,
|
2.
|
vertikale Begrenzungen der Flugflächen, oder Angabe in Fuß,
|
3.
|
zeitliche Wirksamkeit, und
|
Sofern festgelegt, eine detaillierte Beschreibung anderer Arten des regulierten Luftraums und der Luftraumklassifizierung.
ENR 3. ATS-STRECKEN
ENR 3.1 ATS-Strecken im unteren Luftraum
Ausführliche Beschreibung der ATS-Strecken im unteren Luftraum mit folgenden Angaben:
1.
|
Streckenkennung, Benennung der Spezifikationen der erforderlichen Kommunikationsleistung (Required Communication Performance, RCP), der Navigationsspezifikationen und/oder Spezifikation der erforderlichen Überwachungsleistung (Required Surveillance Performance, RSP), die für bestimmte Segmente, Bezeichnungen, codierte Kennungen oder Namenscodes gelten sowie die geografischen Koordinaten aller signifikanten Punkte, die die Strecke definieren, in Grad, Minuten und Sekunden, einschließlich „obligatorischer“ oder „angeforderter“ Meldepunkte,
|
2.
|
Kurs über Grund oder Radial des Drehfunkfeuers (VHF Onmidirectional Radio Range, VOR) zum nächstliegenden Grad, geodätische Entfernung bis zum nächsten Zehntel eines Kilometers oder Zehntel einer Seemeile zwischen jedem einzelnen benannten signifikanten geografischen Punkt und, im Fall von VOR-Radialen, den Wechselpunkten,
|
3.
|
obere und untere Begrenzungen oder Mindeststreckenflughöhen (gerundet auf die nächsten 50 m oder 100 ft) und Luftraumklassifizierung,
|
4.
|
seitliche Begrenzungen und Mindesthindernisfreihöhen über NN,
|
5.
|
Reiseflughöhe bestimmende Richtung,
|
6.
|
die Anforderung an die Navigationsgenauigkeit für jeden Streckenabschnitt (RNAV oder RNP) mit leistungsbasierter Navigation (PBN), und
|
7.
|
Anmerkungen, einschließlich einer Angabe der Kontrollstelle, ihres Betriebskanals und gegebenenfalls ihrer Login-Adresse, SATVOICE-Nummer und etwaiger Beschränkungen der Navigations-, RCP- und RSP-Spezifikationen.
|
ENR 3.2 ATS-Strecken im oberen Luftraum
Ausführliche Beschreibung der ATS-Strecken im oberen Luftraum mit folgenden Angaben:
1.
|
Streckenkennung, Benennung der Spezifikationen der erforderlichen Kommunikationsleistung (Required Communication Performance, RCP), der Navigationsspezifikationen und/oder Spezifikation der erforderlichen Überwachungsleistung (Required Surveillance Performance, RSP), die für bestimmte Segmente, Bezeichnungen, codierte Kennungen oder Namenscodes gelten sowie die geografischen Koordinaten aller signifikanten geografischen Punkte, die die Strecke definieren, in Grad, Minuten und Sekunden, einschließlich „obligatorischer“ oder „angeforderter“ Meldepunkte,
|
2.
|
Kurs über Grund oder VOR-Radial zum nächstliegenden Grad, geodätische Entfernung bis zum nächsten Zehntel eines Kilometers oder Zehntel einer Seemeile zwischen jedem einzelnen benannten signifikanten geografischen Punkt und, im Fall von VOR-Radialen, den Wechselpunkten,
|
3.
|
obere und untere Begrenzungen und Luftraumklassifizierung,
|
4.
|
seitliche Begrenzungen,
|
5.
|
Reiseflughöhe bestimmende Richtung,
|
6.
|
die Anforderung an die Navigationsgenauigkeit für jeden Streckenabschnitt (RNAV oder RNP) mit leistungsbasierter Navigation (PBN), und
|
7.
|
Anmerkungen, einschließlich einer Angabe der Kontrollstelle, ihres Betriebskanals und gegebenenfalls ihrer Login-Adresse, SATVOICE-Nummer und etwaiger Beschränkungen der Navigations-, RCP- und RSP-Spezifikationen.
|
ENR 3.3 Flächennavigationsstrecken
Ausführliche Beschreibung der Strecken mit leistungsbasierter Navigation (RNAV und RNP) mit folgenden Angaben:
1.
|
Streckenkennung, Benennung der Spezifikationen der erforderlichen Kommunikationsleistung (Required Communication Performance, RCP), der Navigationsspezifikationen und/oder Spezifikation der erforderlichen Überwachungsleistung (Required Surveillance Performance, RSP), die für bestimmte Segmente, Bezeichnungen, codierte Kennungen oder Namenscodes gelten sowie die geografischen Koordinaten aller signifikanten geografischen Punkte, die die Strecke definieren, in Grad, Minuten und Sekunden, einschließlich „obligatorischer“ oder „angeforderter“ Meldepunkte,
|
2.
|
in Bezug auf Wegpunkte zur Festlegung einer Flächennavigationsstrecke gegebenenfalls folgende zusätzliche Angaben:
a)
|
Stationskennung des VOR/DME, auf das Bezug genommen wird,
|
b)
|
Peilung zum nächstliegenden Grad und die Entfernung bis zum nächsten Zehntel eines Kilometers oder Zehntel einer Seemeile vom VOR/DME, auf das Bezug genommen wird, sofern es sich nicht um eine kombinierte Aufstellung des Wegpunkts mit diesem Punkt handelt und
|
c)
|
Ortshöhe über NN der Sendeantenne des DME bis auf 30 m (100 ft) genau,
|
|
3.
|
missweisende Peilung zum nächstliegenden Grad, geodätische Entfernung bis zum nächsten Zehntel eines Kilometers oder Zehntel einer Seemeile zwischen definierten Endpunkten und Entfernung zwischen jedem einzelnen benannten signifikanten geografischen Punkt,
|
4.
|
obere und untere Begrenzungen und Luftraumklassifizierung,
|
5.
|
Reiseflughöhe bestimmende Richtung,
|
6.
|
die Anforderung an die Navigationsgenauigkeit für jeden Streckenabschnitt (RNAV oder RNP) mit leistungsbasierter Navigation (PBN), und
|
7.
|
Anmerkungen, einschließlich einer Angabe der Kontrollstelle, ihres Betriebskanals und gegebenenfalls ihrer Login-Adresse, SATVOICE-Nummer und etwaiger Beschränkungen der Navigations-, RCP- und RSP-Spezifikationen.
|
ENR 3.4 Hubschrauberstrecken
Ausführliche Beschreibung der Hubschrauberstrecken mit folgenden Angaben:
1.
|
Streckenkennung, Benennung der Spezifikationen der erforderlichen Kommunikationsleistung (Required Communication Performance, RCP), der Navigationsspezifikationen und/oder Spezifikation der erforderlichen Überwachungsleistung (Required Surveillance Performance, RSP), die für bestimmte Segmente, Bezeichnungen, codierte Kennungen oder Namenscodes gelten sowie die geografischen Koordinaten aller signifikanten Punkte, die die Strecke definieren, in Grad, Minuten und Sekunden, einschließlich „obligatorischer“ oder „angeforderter“ Meldepunkte,
|
2.
|
Kurs über Grund oder VOR-Radial zum nächstliegenden Grad, geodätische Entfernung bis zum nächsten Zehntel eines Kilometers oder Zehntel einer Seemeile zwischen jedem einzelnen benannten signifikanten geografischen Punkt und, im Fall von VOR-Radialen, den Wechselpunkten,
|
3.
|
obere und untere Begrenzungen und Luftraumklassifizierung,
|
4.
|
Mindestflughöhen bis auf 50 m (100 ft) genau,
|
5.
|
die Anforderung an die Navigationsgenauigkeit für jeden Streckenabschnitt (RNAV oder RNP) mit leistungsbasierter Navigation (PBN), und
|
6.
|
Anmerkungen, einschließlich einer Angabe der Kontrollstelle, ihres Kommunikationskanals und gegebenenfalls ihrer Login-Adresse, SATVOICE-Nummer und etwaiger Beschränkungen der Navigations-, RCP- und RSP-Spezifikationen.
|
ENR 3.5 Andere Strecken
Es sind andere spezifisch bezeichnete Strecken, die in bestimmten Bereichen obligatorisch sind, zu beschreiben.
Beschreibung des Luftraums mit freier Streckenführung (FRA) als festgelegter Luftraum, in dem die Nutzer Direktverbindungen zwischen einem festgelegten Zugangspunkt und einem festgelegten Abgangspunkt frei planen können, einschließlich der Informationen über die direkte Streckenführung, der Einschränkungen für die Nutzung von Wegpunkten für direkte Streckenführungen und der Angabe im Flugplan (Punkt 15). Die Voraussetzungen für die Erteilung von ATC-Freigaben sind zu beschreiben.
ENR 3.6 Warteverfahren auf Strecke
Eine ausführliche Beschreibung der Warteverfahren auf der Strecke ist vorzunehmen, die folgende Angaben enthält:
1.
|
Identifizierung des Warteverfahrens (sofern zutreffend) und Wartepunkt (Navigationshilfe) oder Wegpunkt mit geografischen Koordinaten in Grad, Minuten und Sekunden,
|
3.
|
Richtung der Verfahrenskurve,
|
4.
|
maximal zulässige Fluggeschwindigkeit,
|
5.
|
Mindest- und Höchstwartehöhe,
|
6.
|
Dauer/Strecke des Abflugteils der Warteschleife, und
|
7.
|
Angabe der Kontrollstelle und ihrer Betriebsfrequenz.
|
ENR 4. FUNKNAVIGATIONSHILFEN/SYSTEME
ENR 4.1 Funknavigationshilfen — Strecke
Alphabetisch geordnete Liste der Stationen, die Funknavigationsdienste für die Streckennavigation bereitstellen, mit folgenden Angaben:
1.
|
Name der Station und Missweisung zum nächsten Grad und für VOR, Deklination der Station zum nächsten Grad zum Zwecke der technischen Justierung der Navigationshilfe,
|
3.
|
Frequenz/Kanal für jedes Element,
|
5.
|
geografische Koordinaten der Position der Sendeantenne in Grad, Minuten und Sekunden,
|
6.
|
Ortshöhe über NN der Sendeantenne des DME bis auf 30 m (100 ft) genau, und
|
Ist der Betreiber der Anlage nicht mit der zuständigen Behörde identisch, so ist in der Spalte „Anmerkungen“ der Name des Betreibers anzugeben. Der von der Anlage abgedeckte Bereich ist in der Spalte „Anmerkungen“ anzugeben.
ENR 4.2 Sondernavigationssysteme
Beschreibung der mit speziellen Navigationssystemen ausgerüsteten Stationen mit folgenden Angaben:
1.
|
Name der Station oder Kette,
|
2.
|
Art des bereitgestellten Dienstes (Mastersignal, Slavesignal, Farbe)
|
3.
|
Frequenz (Kanalnummer, Basistaktrate, Wiederholungsrate, soweit zutreffend),
|
5.
|
geografische Koordinaten der Position der Sendestation in Grad, Minuten und Sekunden, und
|
Ist der Betreiber der Anlage nicht mit der zuständigen Behörde identisch, so ist in der Spalte „Anmerkungen“ der Name des Betreibers anzugeben. Der von der Anlage abgedeckte Bereich ist in der Spalte „Anmerkungen“ anzugeben.
ENR. 4.3 Globales Navigationssatellitensystem (GNSS)
Alphabetisch geordnete Liste und Beschreibung der Elemente des globalen Navigationssatellitensystems (GNSS), die Navigationsdienste auf der Strecke bereitstellen, mit folgenden Angaben:
1.
|
Bezeichnung des GNSS-Elements (GPS, GLONASS, EGNOS, MSAS, WAAS usw.),
|
2.
|
gegebenenfalls Frequenzen,
|
3.
|
geografische Koordinaten des nominellen Dienstbereichs und Abdeckungsbereichs in Grad, Minuten und Sekunden, und
|
Ist der Betreiber der Anlage nicht mit der zuständigen Behörde identisch, so ist in der Spalte „Anmerkungen“ der Name des Betreibers anzugeben.
ENR 4.4 Namenscode-Kennzeichnungen für signifikante geografische Punkte
Eine alphabetisch geordnete Liste mit Name-Code-Kennzeichnungen (fünf Buchstaben umfassender aussprechbarer „Namenscode“) für signifikante geografische Punkte an Positionen, die nicht durch den Standort einer Funknavigationshilfe gekennzeichnet sind, einschließlich:
1.
|
Name-Code-Kennzeichnung,
|
2.
|
geografische Koordinaten der Position in Grad, Minuten und Sekunden,
|
3.
|
Bezugnahme auf ATS oder andere Strecken, auf denen sich der Punkt befindet, und
|
4.
|
Anmerkungen, einschließlich einer zusätzlichen Definition der Positionen, sofern erforderlich.
|
ENR 4.5 Luftfahrtbodenfeuer — Strecke
Eine Liste der Luftfahrtbodenfeuer und anderer Leuchtfeuer zur Kennzeichnung geografischer Positionen, die von dem Mitgliedstaat als signifikant erachtet werden, einschließlich:
1.
|
Name der Stadt oder Gemeinde oder sonstige Angaben zum Ort des Leuchtfeuers,
|
2.
|
Art des Leuchtfeuers und Lichtstärke, ausgedrückt in tausend Candela,
|
ENR 5. FLUGWARNUNGEN
ENR 5.1 Sperr-, Beschränkungs- und Gefahrengebiete
Gegebenenfalls durch eine grafische Darstellung ergänzte Beschreibung von Luftsperr-, Flugbeschränkungs- und Gefahrengebieten zusammen mit Informationen über ihre Einrichtung und Aktivierung, einschließlich:
1.
|
Identifizierung, Name und geografische Koordinaten der seitlichen Begrenzungen in Grad, Minuten und Sekunden, wenn innerhalb der Grenzen des Kontrollbezirks/der Kontrollzone und in Grad und Minuten, wenn außerhalb der Grenzen des Kontrollbezirks/der Kontrollzone,
|
2.
|
obere und untere Begrenzungen, und
|
3.
|
Anmerkungen, einschließlich zeitliche Wirksamkeit.
|
Die Art der Beschränkung oder die Art der Gefahr und das Risiko des Ansteuerns im Falle eines Durchflugs sind in der Spalte „Anmerkungen“ anzugeben.
ENR 5.2 Militärische Übungsgebiete und Luftraumüberwachungszone (ADIZ)
Gegebenenfalls durch eine grafische Darstellung ergänzte Beschreibung von festgelegten Gebieten für militärische Übungen, die in regelmäßigen Abständen stattfinden, und Beschreibung der Luftraumüberwachungszone (ADIZ) mit folgenden Angaben:
1.
|
geografische Koordinaten der seitlichen Begrenzungen in Grad, Minuten und Sekunden, wenn innerhalb der Grenzen des Kontrollbezirks/der Kontrollzone und in Grad und Minuten, wenn außerhalb der Grenzen des Kontrollbezirks/der Kontrollzone,
|
2.
|
obere und untere Begrenzungen sowie das System und die Mittel zur Bekanntmachung der Aktivierung zusammen mit Informationen für Zivilflüge und zu anwendbaren ADIZ-Verfahren, und
|
3.
|
Anmerkungen, einschließlich der zeitlichen Wirksamkeit und des Risikos des Ansteuerns im Falle des Eindringens in die ADIZ.
|
ENR 5.3 Sonstige gefährliche Aktivitäten und sonstige potenzielle Gefahren
ENR 5.3.1 Andere gefährliche Aktivitäten
Gegebenenfalls durch Karten ergänzte Beschreibung von Aktivitäten, die eine besondere oder offensichtliche Gefahr für den Betrieb von Luftfahrzeugen darstellen und Auswirkungen auf den Flugbetrieb haben könnten, einschließlich:
1.
|
geografische Koordinaten des Mittelpunkts des Gebiets und des Einflussbereichs in Grad und Minuten,
|
2.
|
vertikale Begrenzungen,
|
4.
|
für die Bereitstellung von Informationen zuständige Behörde, und
|
5.
|
Anmerkungen, einschließlich zeitliche Wirksamkeit.
|
ENR 5.3.2 Sonstige potenzielle Gefahren
Gegebenenfalls durch Karten ergänzte Beschreibung sonstiger potenzieller Gefahren, die Auswirkungen auf Flüge haben könnten (z. B. aktive Vulkane, Kernkraftwerke usw.), einschließlich:
1.
|
geografische Koordinaten des Ortes der potenziellen Gefahr in Grad und Minuten,
|
2.
|
vertikale Begrenzungen,
|
4.
|
für die Bereitstellung von Informationen zuständige Behörde, und
|
ENR 5.4 Luftfahrthindernisse
Liste der Hindernisse im Gebiet 1 (gesamtes Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats), die Auswirkungen auf die Flugsicherung haben, einschließlich:
1.
|
Identifizierung oder Benennung des Hindernisses,
|
3.
|
Position des Hindernisses durch Angabe der geografischen Koordinaten in Grad, Minuten und Sekunden,
|
4.
|
Ortshöhe über NN des Hindernisses und Höhe über Grund, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß,
|
5.
|
Art und Farbe der Hindernisbefeuerung (falls vorhanden), und
|
6.
|
gegebenenfalls einen Hinweis darauf, dass die Liste der Hindernisse in elektronischer Form vorliegt, und einen Verweis auf Punkt GEN 3.1.6.
|
ENR 5.5 Luftsport- und -Freizeitaktivitäten
Gegebenenfalls durch eine grafische Darstellung ergänzte kurze Beschreibung umfassender Luftsport- und Freizeitaktivitäten zusammen mit den Bedingungen, unter denen sie durchgeführt werden, einschließlich:
1.
|
Bezeichnung und geografische Koordinaten der seitlichen Begrenzungen in Grad, Minuten und Sekunden, wenn innerhalb der Grenzen des Kontrollbezirks/der Kontrollzone und in Grad und Minuten, wenn außerhalb der Grenzen des Kontrollbezirks/der Kontrollzone,
|
2.
|
vertikale Begrenzungen,
|
3.
|
Telefonnummer des Betreibers/Nutzers, und
|
4.
|
Anmerkungen, einschließlich zeitliche Wirksamkeit.
|
ENR 5.6 Vogelzug und Gebiete mit empfindlicher Fauna
Gegebenenfalls durch Karten ergänzte Beschreibung der saisonal bedingten Vogelzugbewegungen, einschließlich der Vogelzugstrecken und ständigen Rastplätze sowie der Gebiete mit empfindlicher Fauna.
ENR 6. STRECKENKARTEN
In diesem Abschnitt sind die ICAO-Streckenkarten und Indexkarten aufzuführen.
TEIL 3 — FLUFPLÄTZE (AD)
Wird ein AIP erstellt und veröffentlicht, das aus mehreren Bänden besteht, an denen separat Berichtigungen und Ergänzungen vorgenommen werden, muss jeder Band ein gesondertes Vorwort, ein Berichtigungsverzeichnis zum AIP, ein Verzeichnis der AIP-Ergänzungen, eine Prüfliste der AIP-Seiten und eine Liste der aktuellen handschriftlichen Korrekturen enthalten. Wird ein AIP als ein Band veröffentlicht, so ist der Vermerk „entfällt“ in jedem der oben genannten Unterabschnitte einzutragen.
AD 0.6 Inhaltsverzeichnis Teil 3
Eine Liste der in Teil 3 — Flugplätze (AD) enthaltenen Abschnitte und Unterabschnitte.
AD 1. FLUGPLÄTZE/HUBSCHRAUBERFLUGPLÄTZE — EINFÜHRUNG
AD 1.1 Verfügbarkeit und Nutzungsbedingungen von Flugplätzen/Hubschrauberflugplätzen
AD 1.1.1 Allgemeine Bedingungen
Kurze Beschreibung der für Flugplätze und Hubschrauberflugplätze zuständigen Behörde mit folgenden Angaben:
1.
|
allgemeine Bedingungen, unter denen die Flugplätze/Hubschrauberflugplätze und die zugehörigen Einrichtungen zur Verfügung stehen, und
|
2.
|
eine Erklärung zu den Bestimmungen, auf die sich die Dienste stützen, und einen Verweis auf die Stelle im AIP, an der eventuelle Abweichungen zu den ICAO-Bestimmungen aufgeführt sind.
|
AD 1.1.2 Zivile Mitbenutzung von Militärflugplätzen
Gegebenenfalls Vorschriften und Verfahren für die zivile Mitbenutzung von Militärflugplätzen.
AD 1.1.3 Verfahren bei geringer Sicht (Low Visibility Procedures, LVP)
Es sind die allgemeinen Bedingungen anzugeben, die für LVP bei CAT-II/III-Betrieb auf Flugplätzen gegebenenfalls anwendbar sind.
AD 1.1.4 Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen
Einzelheiten zu den vom Mitgliedstaat angewandten Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen.
AD 1.1.5 Sonstige Informationen
Hier sind gegebenenfalls sonstige Informationen vergleichbarer Art anzugeben.
AD 1.2 Rettungs- und Feuerbekämpfungsdienst (RFFS) und Schneeplan
AD 1.2.1 Rettungs- und Feuerbekämpfungsdienste
Kurze Beschreibung der Regelungen für die Einrichtung von RFFS auf Flugplätzen/Hubschrauberflugplätzen, die für die öffentliche Nutzung verfügbar sind, mit Angabe der vom Mitgliedstaat festgelegten Rettungs- und Feuerbekämpfungskategorien.
AD 1.2.2 Schneeplan
Kurze Beschreibung der allgemeinen Erwägungen im Zusammenhang mit dem Schneeplan für Flugplätze/Hubschrauberflugplätze, die für die öffentliche Nutzung verfügbar sind und auf denen normalerweise eine Schneefallwahrscheinlichkeit besteht, einschließlich:
1.
|
Organisation des Winterdienstes,
|
2.
|
Überwachung der Bewegungsflächen,
|
3.
|
Messmethoden und vorgenommene Messungen,
|
4.
|
Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Nutzbarkeit von Bewegungsflächen,
|
5.
|
Meldesystem und Mittel zur Erstattung von Meldungen,
|
6.
|
Fälle für die Schließung von Pisten, und
|
7.
|
Verbreitung von Informationen über die Schneebedingungen.
|
AD 1.3 Verzeichnis der Flugplätze und Hubschrauberflugplätze
Gegebenenfalls durch eine grafische Darstellung ergänztes Verzeichnis der Flugplätze/Hubschrauberflugplätze in einem Mitgliedstaat mit folgenden Angaben:
1.
|
Bezeichnung und ICAO-Ortskennung des Flugplatzes/Hubschrauberflugplatzes,
|
2.
|
Verkehrsarten, die zur Nutzung des Flugplatzes/Hubschrauberflugplatzes berechtigt sind (internationale/nationale Flüge, IFR/VFR, Linienflugverkehr/Nichtlinienflugverkehr, allgemeine Luftfahrt, Militär und sonstige), und
|
3.
|
Verweis auf den Unterabschnitt in Teil 3 des AIP, in dem die Einzelheiten über den Flugplatz/Hubschrauberflugplatz aufgeführt sind.
|
AD 1.4 Gruppierung der Flugplätze/Hubschrauberflugplätze
Kurze Beschreibung der vom Mitgliedstaat angewandten Kriterien für die Gruppierung von Flugplätzen/Hubschrauberflugplätzen für die Zwecke der Erstellung/Verbreitung/Bereitstellung von Informationen.
AD 1.5 Status der Zertifizierung von Flugplätzen
Eine Liste der Flugplätze in dem Mitgliedstaat mit Angabe des Status der Zertifizierung, einschließlich:
1.
|
Bezeichnung und ICAO-Ortskennung des Flugplatzes,
|
2.
|
Datum und gegebenenfalls Gültigkeitsdauer der Zertifizierung, und
|
3.
|
gegebenenfalls Anmerkungen.
|
AD 2. FLUGPLÄTZE
Anmerkung: — **** ist durch die entsprechende ICAO-Ortskennung zu ersetzen.
|
**** AD 2.1 Ortskennung und Name des Flugplatzes
Die dem Flugplatz und dem Namen des Flugplatzes zugewiesene ICAO-Ortskennung ist anzugeben. Die ICAO-Ortskennung ist ein integraler Bestandteil des Bezugssystems, das in allen Unterabschnitten des Abschnitts AD 2. Anwendung findet.
**** AD 2.2 Daten zur Lage und Verwaltung des Flugplatzes
Daten zur Lage und Verwaltung des Flugplatzes sind zu veröffentlichen und enthalten:
1.
|
Flugplatzbezugspunkt (geografische Koordinaten in Grad, Minuten und Sekunden) und dessen Lage,
|
2.
|
Richtung und Entfernung des Flugplatzbezugspunkts vom Zentrum der von diesem bedienten Stadt oder Gemeinde,
|
3.
|
Flugplatzbezugshöhe, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß, und Bezugstemperatur,
|
4.
|
gegebenenfalls Geoidundulation an der Position der Flugplatzbezugshöhe, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß,
|
5.
|
Ortsmissweisung zum nächsten Grad, Datum der Information und jährliche Änderung,
|
6.
|
Name des Flugplatzbetreibers, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adresse, AFS-Adresse und gegebenenfalls Internetseite,
|
7.
|
Genehmigter Flugverkehr auf diesem Flugplatz (IFR/VFR), und
|
**** AD 2.3 Betriebszeiten
Ausführliche Beschreibung der Betriebszeiten, in denen Dienste auf dem Flugplatz bereitgestellt werden, mit Angaben zu Folgendem:
2.
|
Zoll- und Einwanderungsbehörde,
|
3.
|
Gesundheit und Sanitäranlagen,
|
5.
|
Meldestelle für Flugverkehrsdienste (ATS reporting office, ARO),
|
6.
|
Wetterberatungsstelle,
|
7.
|
Flugverkehrsdienst (ATS),
|
**** AD 2.4 Abfertigungsdienste und Einrichtungen
Ausführliche Beschreibung der am Flugplatz bereitgestellten Abfertigungsdienste und Einrichtungen, einschließlich:
2.
|
Treibstoff- und Ölsorten,
|
3.
|
Betankungseinrichtungen und -kapazität,
|
5.
|
verfügbare Hallenräume für flugplatzfremde Luftfahrzeugen,
|
6.
|
Reparatureinrichtungen für flugplatzfremde Luftfahrzeuge,
|
**** AD 2.5 Fluggasteinrichtungen
Kurze Beschreibung der auf dem Flugplatz verfügbaren Fluggasteinrichtungen oder ein Verweis auf andere Informationsquellen wie z. B. eine Website, einschließlich:
1.
|
Hotels auf dem Gelände des Flugplatzes oder in seiner Umgebung,
|
2.
|
Restaurants auf dem Gelände des Flugplatzes oder in seiner Umgebung,
|
3.
|
Beförderungsmöglichkeiten,
|
4.
|
medizinische Einrichtungen,
|
5.
|
Bank und Postamt auf dem Flugplatzgelände oder in seiner Umgebung,
|
**** AD 2.6 Rettungs- und Feuerbekämpfungseinrichtungen (RFFS)
Ausführliche Beschreibung der am Flugplatz verfügbaren RFFS und Ausrüstungen, einschließlich:
1.
|
Verfügbare Brandschutzkategorie,
|
3.
|
Möglichkeit zum Entfernen manövrierunfähiger Luftfahrzeuge, und
|
**** AD 2.7 Jahreszeitlich bedingte Verfügbarkeit — Räumung
Ausführliche Beschreibung der für die Räumung der Bewegungsflächen verfügbaren Ausrüstung sowie vorrangige Räumungsbereiche mit folgenden Angaben:
**** AD 2.8 Vorfeld, Rollbahnen und Höhenmesserkontrollpositionen
Einzelheiten zu den physischen Merkmalen der Vorfeldflächen, der Rollbahnen und der Orte/Positionen der benannten Höhenmesserkontrollstellen, einschließlich:
1.
|
Bezeichnung, Oberfläche und Tragfähigkeit der Vorfeldflächen,
|
2.
|
Bezeichnung, Breite, Oberfläche und Tragfähigkeit der Rollbahnen,
|
3.
|
Ort und Ortshöhe über NN der Höhenmesserkontrolle, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß,
|
4.
|
Ort der VOR-Kontrollpunkte;
|
5.
|
Position der INS-Kontrollstellen in Grad, Minuten, Sekunden und Hundertstelsekunden,
|
Werden die Orte/Positionen auf einer Flugplatzkarte angegeben, so ist in diesem Unterabschnitt ein entsprechender Hinweis darauf zu vermerken.
**** AD 2.9 Rollhilfen, Kontrollsysteme und Markierungen für Bodenbewegungen
Kurze Beschreibung der Rollhilfen und Kontrollsysteme sowie der Pisten- und Rollbahnmarkierungen, einschließlich:
1.
|
Verwendung von Luftfahrzeug-Standplatzkennzeichen, Rollleitlinien und optischen Andock-/Parkführungssystemen für Luftfahrzeugstandplätze,
|
2.
|
Markierungen und Befeuerung von Pisten und Rollbahnen
|
**** AD 2.10 Flugplatzhindernisse
Ausführliche Beschreibung der Hindernisse, einschließlich:
1.
|
Hindernisse in Bereich 2:
a)
|
Identifizierung oder Benennung des Hindernisses,
|
c)
|
Position des Hindernisses durch Angabe der geografischen Koordinaten in Grad, Minuten, Sekunden und Zehntelsekunden,
|
d)
|
Ortshöhe über NN des Hindernisses und Höhe über Grund, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß,
|
e)
|
Markierung des Hindernisses, Art und Farbe der Hindernisbefeuerung (falls vorhanden),
|
f)
|
gegebenenfalls einen Hinweis darauf, dass die Liste der Hindernisse in elektronischer Form vorliegt, und einen Verweis auf Punkt GEN 3.1.6, und
|
g)
|
falls zutreffend der Vermerk „NIL“.
|
|
2.
|
Ist kein Datensatz für den Bereich 2 des Flugplatzes vorhanden, muss dies klar angegeben und folgende Hindernisdaten bereitgestellt werden:
a)
|
Hindernisse, die in die Hindernisbegrenzungsflächen hineinragen,
|
b)
|
Hindernisse, die in die Hindernisidentifikationsfläche der Startflugbahn hineinragen. und
|
c)
|
andere Hindernisse, die als Gefahr für die Luftfahrt bewertet werden.
|
|
3.
|
Angabe, ob Informationen über Hindernisse in Bereich 3 bereitgestellt werden. Wenn ja, mit folgenden Angaben:
a)
|
Identifizierung oder Benennung des Hindernisses,
|
c)
|
Position des Hindernisses durch Angabe der geografischen Koordinaten in Grad, Minuten, Sekunden und Zehntelsekunden,
|
d)
|
Ortshöhe über NN des Hindernisses und Höhe über Grund, gerundet auf den nächsten Dezimeter oder Zehntelfuß,
|
e)
|
Markierung des Hindernisses, Art und Farbe der Hindernisbefeuerung (falls vorhanden),
|
f)
|
gegebenenfalls einen Hinweis darauf, dass die Liste der Hindernisse in elektronischer Form vorliegt, und einen Verweis auf Punkt GEN 3.1.6, und
|
g)
|
falls zutreffend der Vermerk „NIL“.
|
|
**** AD 2.11 Verfügbare meteorologische Informationen
Ausführliche Beschreibung der auf dem Flugplatz bereitgestellten meteorologische Informationen und Angaben darüber, welche Wetterwarte für den genannten Dienst zuständig ist, einschließlich:
1.
|
Name der zugehörigen Wetterwarte,
|
2.
|
Dienstzeiten und gegebenenfalls die Bezeichnung der außerhalb dieser Zeiten zuständigen Wetterwarte,
|
3.
|
für die Erstellung von Flugplatzwettervorhersagen (TAF) zuständige Stelle, Gültigkeitsdauer und Zeitabstände für die Erstellung der Vorhersagen,
|
4.
|
Verfügbarkeit von TREND-Vorhersagen für den Flugplatz und Zeitabstände für die Herausgabe,
|
5.
|
Informationen über die Bereitstellung von Flugberatung und/oder Konsultationen,
|
6.
|
Arten der verfügbaren Flugdokumentation und darin verwendete Sprache(n),
|
7.
|
Karten und sonstige Informationen, die angezeigt werden oder für Beratungs- und Konsultationszwecke zur Verfügung stehen,
|
8.
|
zusätzliche Ausrüstung für die Bereitstellung von Informationen über Wetterbedingungen, wie Wetterradar und Empfänger für Satellitenbilder,
|
9.
|
ATS-Stellen, denen meteorologische Informationen zur Verfügung gestellt werden, 10)zusätzliche Informationen, z. B. Einschränkung des Dienstes usw.
|
**** AD 2.12 Äußere Pistenmerkmale
Ausführliche Beschreibung der äußeren Merkmale für jede Piste, einschließlich:
2.
|
rechtweisende Peilung auf ein Hundertstel Grad genau,
|
3.
|
Abmessungen der Pisten, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß,
|
4.
|
Tragfähigkeit des Belags (Tragfähigkeitsklassifikationszahl (PCN) und dazugehörige Daten) und Oberfläche jeder Piste und der dazugehörigen Stoppbahnen,
|
5.
|
geografische Koordinaten in Grad, Minuten, Sekunden und Hundertstelsekunden für jedes Schwellen- und Pistenende sowie gegebenenfalls Geoidundulation der:
—
|
Schwellen der Nichtpräzisionsanflug-Landebahn, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß, und
|
—
|
Schwellen der Präzisionsanflug-Landebahn, gerundet auf den nächsten Dezimeter oder Zehntelfuß,
|
|
6.
|
Ortshöhe über NN der:
—
|
Schwellen der Nichtpräzisionsanflug-Landebahn, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß, und
|
—
|
Schwellen und höchste Ortshöhe über NN der Aufsetzzone einer Präzisionsanflug-Landebahn, gerundet auf den nächsten Dezimeter oder Zehntelfuß,
|
|
7.
|
Neigung jeder Piste und der dazugehörigen Stoppbahnen,
|
8.
|
Abmessungen der Stoppbahn (falls vorhanden), gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß,
|
9.
|
Abmessungen der Freifläche (falls vorhanden), gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß,
|
10.
|
Abmessungen des Sicherheitsstreifens,
|
11.
|
Abmessungen des Sicherheitsbereichs am Pistenende,
|
12)
|
Ort (welches Pistenende) und Beschreibung des Notbremssystems (falls vorhanden),
|
13)
|
Vorhandensein einer hindernisfreien Zone, und
|
**** AD 2.13 Festgesetzte Strecken
Ausführliche Beschreibung der festgesetzten Strecken für jede Richtung jeder Piste, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß, einschließlich:
2.
|
verfügbare Startrollstrecke,
|
3.
|
verfügbare Startstrecke und gegebenenfalls verkürzte festgesetzte Alternativstrecken,
|
4.
|
verfügbare Startabbruchstrecke,
|
5.
|
verfügbare Landestrecke, und
|
6.
|
Anmerkungen, einschließlich Start- und Landebahnpunkt, wenn verkürzte festgesetzte Alternativstrecken angegeben wurden.
|
Kann eine Pistenrichtung nicht für Start und/oder Landung genutzt werden, weil dies aus betrieblichen Gründen untersagt ist, ist dies mit den Worten „not usable“ oder mit der Abkürzung „NU“ anzugeben.
**** AD 2.14 Anflug- und Pistenbefeuerung
Ausführliche Beschreibung der Anflug- und Pistenbefeuerung, einschließlich:
2.
|
Art, Länge und Lichtstärke des Anflugbefeuerungssystems,
|
3.
|
Befeuerung der Pistenschwelle, Farbe und Außenbalken,
|
4.
|
Art des Gleitwinkelbefeuerungssystems;
|
5.
|
Länge der Pistenaufsetzzonenbefeuerung,
|
6.
|
Länge, Abstand, Farbe und Lichtstärke der Pistenmittellinienbefeuerung,
|
7.
|
Länge, Abstand, Farbe und Lichtstärke der Pistenrandbefeuerung,
|
8.
|
Farbe der Pistenendbefeuerung und Außenbalken,
|
9.
|
Länge und Farbe der Stoppbahnbefeuerung, und
|
**** AD 2.15 Sonstige Befeuerung, Notstromversorgung
Beschreibung der sonstigen Befeuerung und der Notstromversorgung, einschließlich:
1.
|
Ort, Merkmale und Betriebszeiten des Flugplatzleuchtfeuers/Identifizierungsleuchtfeuers (falls vorhanden),
|
2.
|
Ort und Befeuerung (falls vorhanden) des Anemometers/Landerichtungsanzeigers,
|
3.
|
Rollbahnrand- und Rollbahnmittellinienfeuer,
|
4.
|
Notstromversorgung einschließlich der für die Umstellung erforderlichen Dauer, und
|
****AD 2.16 Hubschrauberlandefläche
Ausführliche Beschreibung der am Flugplatz bereitgestellten Hubschrauberlandefläche, einschließlich:
1.
|
geografische Koordinaten in Grad, Minuten, Sekunden und Hundertstelsekunden sowie gegebenenfalls Geoidundulation des geometrischen Mittelpunkts der Aufsetz- und Abhebefläche (TLOF) oder für jede Schwelle der Endanflug- und Startfläche (FATO):
—
|
für Nichtpräzisionsanflüge, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß, und
|
—
|
für Präzisionsanflüge, gerundet auf den nächsten Dezimeter oder Zehntelfuß,
|
|
2.
|
Ortshöhe über NN der TLOF und/oder der FATO:
—
|
für Nichtpräzisionsanflüge, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß, und
|
—
|
für Präzisionsanflüge, gerundet auf den nächsten Dezimeter oder Zehntelfuß,
|
|
3.
|
Flächengröße der TLOF und der FATO, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß, Art der Oberfläche, Tragfähigkeit und Markierung,
|
4.
|
rechtweisende Peilung der FATO auf ein Hundertstel Grad genau,
|
5.
|
festgesetzte Strecken, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß,
|
6.
|
Anflug- und FATO-Befeuerung, und
|
**** AD 2.17 ATS-Luftraum
Ausführliche Beschreibung des am Flugplatz geregelten ATS-Luftraums, einschließlich:
1.
|
Bezeichnung des Luftraums und geografische Koordinaten der seitlichen Begrenzungen in Grad, Minuten und Sekunden,
|
2.
|
vertikale Begrenzungen,
|
3.
|
Luftraumklassifizierung,
|
4.
|
Rufzeichen und Sprache(n) der ATS-Stelle, die den Dienst erbringt,
|
**** AD 2.18 ATS-Fernmeldeeinrichtungen
Ausführliche Beschreibung der am Flugplatz vorhandenen ATS-Fernmeldeeinrichtungen, einschließlich:
1.
|
Bezeichnung des Dienstes,
|
4.
|
SATVOICE-Nummern, falls vorhanden,
|
5.
|
Login-Adresse, falls vorhanden,
|
**** AD 2.19 Funknavigations- und Landehilfen
Ausführliche Beschreibung der mit dem Instrumentenanflug und den An- und Abflugverfahren am Flugplatz verbundenen Funknavigations- und Landehilfen, einschließlich:
1.
|
Art der Hilfen, gegebenenfalls Ortsmissweisung bis zum nächsten Grad, Art des unterstützten Betriebs für Instrumentenlandesystem (ILS)/Mikrowellenlandesystem (MLS), Basis-GNSS, satellitengestütztes Ergänzungssystem (SBAS) und bodengestütztes Ergänzungssystem (GBAS) sowie für VOR/ILS/MLS ebenfalls Deklination der Station auf den Grad genau zum Zwecke der technischen Justierung der Anlage,
|
2.
|
Identifizierung, falls erforderlich,
|
3.
|
Frequenzen, Kanalnummern, Diensteanbieter und Kennungen des Referenzpfades (Reference Path Identifier, RPI),
|
4.
|
gegebenenfalls Betriebszeiten,
|
5.
|
gegebenenfalls geografische Koordinaten der Position der Sendeantenne in Grad, Minuten, Sekunden und Zehntelsekunden,
|
6.
|
Ortshöhe über NN der DME-Sendeantenne auf 30 m (100 ft) genau und des Präzisions-DME (DME/P) auf 3 m (10 ft) genau, Ortshöhe über NN des GBAS-Bezugspunkts (auf den Meter oder Fuß genau) und die Ellipsoid-Höhe dieses Punktes (auf den Meter oder Fuß genau); bei SBAS die Ellipsoid-Höhe des Landeschwellenpunkts (LTP) oder des fiktiven Schwellenpunkt (FTP), gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß,
|
7.
|
Nutzungsradius für Dienste vom GBAS-Bezugspunkt auf den Kilometer oder die Seemeile genau, und
|
Wird dieselbe Hilfe sowohl für Strecken- als auch für Flugplatzzwecke verwendet, ist in Abschnitt ENR 4. ebenfalls eine Beschreibung zu geben. Wird das bodengestützte Ergänzungssystem (GBAS) von mehr als einem Flugplatz genutzt, ist für jeden Flugplatz eine Beschreibung der Hilfe vorzulegen. Ist der Betreiber der Anlage nicht mit der zuständigen Behörde identisch, so ist in der Spalte „Anmerkungen“ der Name des Betreibers anzugeben. Der von der Anlage abgedeckte Bereich ist in der Spalte „Anmerkungen“ anzugeben.
**** AD 2.20 Lokale Flugplatzregelungen
Ausführliche Beschreibung der Regelungen, die für die Nutzung des Flugplatzes gelten, einschließlich der Akzeptanz von Schulungsflügen, Luftfahrzeugen ohne Funkausrüstung, Ultraleichtflugzeugen und ähnlichen Luftfahrzeugen sowie der Regelungen, die für Bodenmanöver und Parken gelten; Flugverfahren sind davon jedoch ausgenommen.
**** AD 2.21 Verfahren zur Lärmminderung
Ausführliche Beschreibung der für den Flugplatz geltenden Verfahren zur Lärmminderung.
**** AD 2.22 Flugverfahren
Ausführliche Beschreibung der Bedingungen und Flugverfahren, einschließlich Radar- und/oder ADS-B-Verfahren, die auf der Grundlage der Luftraumorganisation auf dem Flugplatz festgelegt werden. Sofern solche Verfahren festgelegt sind, ist eine ausführliche Beschreibung der am Flugplatz angewandten Verfahren bei geringer Sicht zu geben, einschließlich:
1.
|
Pisten und dazugehörige Ausrüstungen, die zur Verwendung im Rahmen von Verfahren mit geringer Sicht zugelassen sind,
|
2.
|
bestimmte Wetterbedingungen, unter denen die Einleitung, Anwendung und Beendigung von Verfahren bei geringer Sicht möglich sind,
|
3.
|
Beschreibung der Bodenmarkierung/Befeuerung zur Verwendung bei Verfahren bei geringer Sicht, und
|
**** AD 2.23 Zusätzliche Informationen
Zusätzliche Informationen am Flugplatz, z. B. Angaben über die Vogelkonzentrationen am Flugplatz zusammen mit einem Hinweis auf bedeutende tägliche Bewegungen zwischen Rast- und Futterflächen, soweit dies praktikabel ist.
Besondere zusätzliche Informationen über ATS-Flugplatzfernkontrolle:
1.
|
Angabe, dass eine ATS-Flugplatzfernkontrolle verfügbar ist,
|
2.
|
Angabe des Ortes der Signalleuchte, z. B. durch den Satz „Signalleuchte positioniert am [geografischen Fix]“, sowie klare Angabe des Signalleuchtenorts auf der Flugplatzkarte für jeden relevanten Flugplatz,
|
3.
|
Beschreibung aller spezifischen Kommunikationsmethoden, die im Fall einer Vielzahl von Betriebsarten als notwendig erachtet werden, wie z. B. die Aufnahme von Flugplatznamen/Rufzeichen von ATS-Stellen für alle Übermittlungen (d. h. nicht nur für den ersten Kontakt) zwischen Piloten und ATCO/Flugplatz-Fluginformationsdienststellen (AFISO),
|
4.
|
Beschreibung aller relevanten Maßnahmen, die die Luftraumnutzer im Anschluss an einen Notfall/eine anormale Situation ergreifen müssen, und gegebenenfalls der Notfallmaßnahmen des ATS-Anbieters im Falle von Unterbrechungen (siehe Punkt AD 2.22 „Flugverfahren“), und
|
5.
|
Beschreibung der Wechselbeziehungen in Bezug auf die Verfügbarkeit von Diensten oder gegebenenfalls Angabe von Flugplätzen, die nicht für eine Umleitung geeignet sind (Luftraumnutzer sollten als Ausweichflugplatz keinen Flugplatz in Betracht ziehen, der von derselben Fernkontrollstelle bedient wird).
|
**** AD 2.24 Luftfahrtkarten für einen Flugplatz
Luftfahrtkarten, die sich auf einen bestimmten Flugplatz beziehen, sind in folgender Reihenfolge aufzunehmen:
1.
|
Flugplatz-/Hubschrauberflugplatzkarte — ICAO,
|
2.
|
Karte der Park-und Andockpositionen der Luftfahrzeuge — ICAO,
|
3.
|
Flugplatzrollkarte — ICAO,
|
4.
|
Flugplatzhinderniskarte — ICAO Typ A (für jede Piste),
|
5.
|
Flugplatzgelände- und Hinderniskarte — ICAO (elektronisch);
|
6.
|
Bodenprofilkarte für Präzisionsanflug — ICAO (Pisten für Präzisionsanflüge nach den Kategorien II und III),
|
7.
|
Bereichskarte — ICAO (Abflug- und Überflugstrecken),
|
8.
|
Standard-Instrumentenabflugkarte — ICAO,
|
9.
|
Bereichskarte — ICAO (Anflug- und Überflugstrecken),
|
10.
|
Standard-Instrumentenanflugkarte — ICAO,
|
11.
|
ATC-Karte zur Überwachung der Mindestflughöhen — ICAO,
|
12.
|
Instrumentenanflugkarte — ICAO (für jede Piste und Verfahrensart),
|
13.
|
Sichtanflugkarte — ICAO, und
|
14.
|
Vogelkonzentrationen in der Umgebung des Flugplatzes.
|
Werden einige dieser Luftfahrtkarten nicht erstellt, ist eine entsprechende Erklärung in Abschnitt GEN 3.2 „Luftfahrtkarten“ abzugeben.
AD 3. HUBSCHRAUBERFLUGPLATZ
Wird auf einem Flugplatz ein Hubschrauberlandebereich bereitgestellt, sind die zugehörigen Daten ausschließlich unter Punkt **** AD 2.16 aufzuführen.
Anmerkung: — **** ist durch die entsprechende ICAO-Ortskennung zu ersetzen.
|
**** AD 3.1 Ortskennung und Name des Hubschrauberflugplatzes
Die dem Hubschrauberflugplatz und den Namen des Hubschrauberflugplatzes zugewiesene ICAO-Ortskennung ist im AIP anzugeben. Die ICAO-Ortskennung ist ein integraler Bestandteil des Bezugssystems, das in allen Unterabschnitten des Abschnitts AD 3. Anwendung findet.
**** AD 3.2 Daten zur Lage und Verwaltung des Hubschrauberflugplatzes
Diese Anforderung gilt für die Daten zur Lage und Verwaltung des Hubschrauberflugplatzes, einschließlich:
1.
|
Hubschrauberflugplatzbezugspunkt (geografische Koordinaten in Grad, Minuten und Sekunden) und dessen Lage,
|
2.
|
Richtung und Entfernung des Hubschrauberflugplatzbezugspunkts vom Zentrum der von diesem bedienten Stadt oder Gemeinde,
|
3.
|
Hubschrauberflugplatzhöhe über NN, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß, und Bezugstemperatur,
|
4.
|
gegebenenfalls Geoidundulation an der Position der Hubschrauberflugplatzhöhe über NN, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß,
|
5.
|
Ortsmissweisung zum nächsten Grad, Datum der Information und jährliche Änderung,
|
6.
|
Name des Hubschrauberflugplatzbetreibers, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adresse, AFS-Adresse und gegebenenfalls Internetseite,
|
7.
|
genehmigter Flugverkehr auf diesem Hubschrauberflugplatz (IFR/VFR), und
|
**** AD 3.3 Betriebszeiten
Ausführliche Beschreibung der Betriebszeiten, in denen Dienste auf dem Hubschrauberflugplatz bereitgestellt werden, mit Angaben zu Folgendem:
1.
|
Betreiber des Hubschrauberflugplatzes,
|
2.
|
Zoll- und Einwanderungsbehörde,
|
3.
|
Gesundheit und Sanitäranlagen,
|
5.
|
Meldestelle für Flugverkehrsdienste (ATS reporting office, ARO),
|
6.
|
Wetterberatungsstelle,
|
7.
|
Flugverkehrsdienststelle (ATS),
|
**** AD 3.4 Abfertigungsdienste und Einrichtungen
Ausführliche Beschreibung der am Hubschrauberflugplatz bereitgestellten Abfertigungsdienste und Einrichtungen, einschließlich:
2.
|
Treibstoff- und Ölsorten,
|
3.
|
Betankungseinrichtungen und -kapazität,
|
5.
|
verfügbare Hallenräume für flugplatzfremde Hubschrauber,
|
6.
|
Reparatureinrichtungen für flugplatzfremde Hubschrauber, und
|
**** AD 3.5 Fluggasteinrichtungen
Kurze Beschreibung der auf dem Hubschrauberflugplatz verfügbaren Fluggasteinrichtungen oder ein Verweis auf andere Informationsquellen wie z. B. eine Website, einschließlich:
1.
|
Hotels auf dem Gelände des Hubschrauberflugplatzes oder in seiner Umgebung,
|
2.
|
Restaurants auf dem Gelände des Hubschrauberflugplatzes oder in seiner Umgebung,
|
3.
|
Beförderungsmöglichkeiten,
|
4.
|
medizinische Einrichtungen,
|
5.
|
Bank und Postamt auf dem Gelände des Hubschrauberflugplatzes oder in seiner Umgebung,
|
6.
|
Touristeninformation, und
|
**** AD 3.6 Rettungs- und Feuerbekämpfungsdienste (RFFS)
Ausführliche Beschreibung der am Hubschrauberflugplatz verfügbaren RFFS und Ausrüstungen, einschließlich:
1.
|
verfügbare Brandschutzkategorie,
|
3.
|
Möglichkeit zum Entfernen manövrierunfähiger Hubschrauber, und
|
**** AD 3.7 Jahreszeitlich bedingte Verfügbarkeit — Räumung
Ausführliche Beschreibung der für die Räumung der Bewegungsflächen verfügbaren Ausrüstung sowie vorrangige Räumungsbereiche mit folgenden Angaben:
2.
|
vorrangige Räumungen, und
|
**** AD 3.8 Vorfeld, Rollbahnen und Höhenmesserkontrollpositionen
Einzelheiten zu den physischen Merkmalen der Vorfeldflächen, der Rollbahnen und der Orte/Positionen der benannten Höhenmesserkontrollstellen, einschließlich:
1.
|
Bezeichnung, Oberfläche und Tragfähigkeit der Vorfeldflächen und Hubschrauberstandplätze,
|
2.
|
Bezeichnung, Breite und Art der Oberfläche der Hubschrauberrollbahnen,
|
3.
|
Breite und Bezeichnung der Schwebeflugbahn und Durchflugstrecke von Hubschraubern,
|
4.
|
Ort und Ortshöhe über NN der Höhenmesserkontrolle, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß,
|
5.
|
Ort der VOR-Kontrollstellen,
|
6.
|
Position der INS-Kontrollstellen in Grad, Minuten, Sekunden und Hundertstelsekunden, und
|
Werden die Orte/Positionen auf einer Hubschrauberflugplatzkarte angegeben, so ist in diesem Unterabschnitt ein entsprechender Hinweis darauf zu vermerken.
**** AD 3.9 Markierungen und Markierungszeichen
Kurze Beschreibung der Endanflug- und Startfläche sowie der Rollbahnmarkierungen und Markierungszeichen, einschließlich:
1.
|
Endanflug- und Startmarkierungen,
|
2.
|
Rollbahnmarkierungen‚ Schwebeflugwegmarkierungszeichen und Versetzwegmarkierungszeichen und
|
**** AD 3.10 Hubschrauberflugplatzhindernisse
Ausführliche Beschreibung der Hindernisse, einschließlich:
1.
|
Identifizierung oder Benennung des Hindernisses,
|
3.
|
Position des Hindernisses durch Angabe der geografischen Koordinaten in Grad, Minuten, Sekunden und Zehntelsekunden,
|
4.
|
Ortshöhe über NN des Hindernisses und Höhe über Grund, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß,
|
5.
|
Markierung des Hindernisses, Art und Farbe der Hindernisbefeuerung (falls vorhanden),
|
6.
|
gegebenenfalls einen Hinweis darauf, dass die Liste der Hindernisse in elektronischer Form vorliegt, und einen Verweis auf Punkt GEN 3.1.6, und
|
7.
|
falls zutreffend der Vermerk „NIL“.
|
**** AD 3.11 Verfügbare Wetterinformationen
Ausführliche Beschreibung der auf dem Hubschrauberflugplatz bereitgestellten Wetterinformationen und Angaben darüber, welche Wetterwarte für den genannten Dienst zuständig ist, einschließlich:
1.
|
Name der zugehörigen Wetterwarte,
|
2.
|
Dienstzeiten und gegebenenfalls die Bezeichnung der außerhalb dieser Zeiten zuständigen Wetterwarte,
|
3.
|
für die Erstellung von Flugplatzwettervorhersagen (TAF) zuständige Stelle und Gültigkeitsdauer der Vorhersagen,
|
4.
|
Verfügbarkeit von TREND-Vorhersagen für den Hubschrauberflugplatz und Zeitabstände für die Ausstellung,
|
5.
|
Informationen über die Bereitstellung von Flugberatung und/oder Konsultationen,
|
6.
|
Art der verfügbaren Flugdokumentation und darin verwendete Sprache(n),
|
7.
|
Karten und sonstige Informationen, die zu Beratungs- oder Konsultationszwecken ausgestellt werden oder zur Verfügung stehen,
|
8.
|
zusätzliche Ausrüstung für die Bereitstellung von Informationen über Wetterbedingungen, wie Wetterradar und Empfänger für Satellitenbilder,
|
9.
|
ATS-Stellen, denen Wetterinformationen zur Verfügung gestellt werden, und
|
10.
|
zusätzliche Informationen, z. B. Einschränkung des Dienstes usw.
|
**** AD 3.12 Hubschrauberflugplatzdaten
Ausführliche Beschreibung der Abmessungen des Hubschrauberflugplatzes und zugehörige Informationen, einschließlich:
1.
|
Art des Hubschrauberflugplatzes (ebenerdig, erhöht oder Hubschrauberlandedeck);
|
2.
|
Aufsetz- und Abhebefläche (TLOF), gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß,
|
3.
|
rechtweisende Peilung der Endanflug- und Startfläche (FATO) auf ein Hundertstel Grad genau,
|
4.
|
Abmessungen der FATO, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß, und Art der Oberfläche,
|
5.
|
Oberfläche und Tragfähigkeit der TLOF in Tonnen (1 000 kg),
|
6.
|
geografische Koordinaten in Grad, Minuten, Sekunden und Hundertstelsekunden sowie gegebenenfalls Geoidundulation des geometrischen Mittelpunkts der TLOF oder für jede FATO-Schwelle:
—
|
für Nichtpräzisionsanflüge, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß, und
|
—
|
für Präzisionsanflüge, gerundet auf den nächsten Dezimeter oder Zehntelfuß,
|
|
7.
|
Neigung und Ortshöhe über NN der TLOF und/oder der FATO:
—
|
für Nichtpräzisionsanflüge, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß, und
|
—
|
für Präzisionsanflüge, gerundet auf den nächsten Dezimeter oder Zehntelfuß,
|
|
8.
|
Abmessungen der Sicherheitsfläche,
|
9.
|
Abmessungen der Hubschrauberfreifläche, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß,
|
10.
|
Vorhandensein einer hindernisfreien Zone, und
|
**** AD 3.13 Festgesetzte Strecken
Ausführliche Beschreibung der für einen Hubschrauberflugplatz relevanten festgesetzten Strecken, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß, einschließlich:
1.
|
verfügbare Startstrecke und gegebenenfalls verkürzte festgesetzte Alternativstrecke,
|
2.
|
verfügbare Startabbruchstrecke,
|
3.
|
verfügbare Landestrecke, und
|
4.
|
Anmerkungen, einschließlich Start- und Landepunkt, wenn verkürzte festgesetzte Alternativstrecken angegeben wurden.
|
**** AD 3.14 Anflug- und FATO-Befeuerung
Ausführliche Beschreibung der Anflug- und FATO-Befeuerung, einschließlich:
1.
|
Art, Länge und Lichtstärke des Anflugbefeuerungssystems,
|
2.
|
Art des Gleitwinkelbefeuerungssystems;
|
3.
|
Merkmale und Ort der FATO-Feuer,
|
4.
|
Merkmale und Ort der Zielpunktfeuer,
|
5.
|
Merkmale und Ort des TLOF-Befeuerungssystems, und
|
**** AD 3.15 Sonstige Befeuerung, Notstromversorgung
Beschreibung der sonstigen Befeuerung und der Notstromversorgung, einschließlich:
1.
|
Ort, Merkmale und Betriebszeiten des Hubschrauberflugplatz-Leuchtfeuers,
|
2.
|
Ort und Beleuchtung des Windrichtungsanzeigers (WDI),
|
3.
|
Rollbahnrand- und Rollbahnmittellinienfeuer,
|
4.
|
Notstromversorgung einschließlich der für die Umstellung erforderlichen Dauer, und
|
**** AD 3.16 ATS-Luftraum
Ausführliche Beschreibung des am Hubschrauberflugplatz geregelten ATS-Luftraums, einschließlich:
1.
|
Bezeichnung des Luftraums und geografische Koordinaten der seitlichen Begrenzungen in Grad, Minuten und Sekunden,
|
2.
|
vertikale Begrenzungen,
|
3.
|
Luftraumklassifizierung,
|
4.
|
Rufzeichen und Sprache(n) der ATS-Stelle, die den Dienst erbringt,
|
**** AD 3.17 ATS-Fernmeldeeinrichtungen
Ausführliche Beschreibung der am Hubschrauberflugplatz verfügbaren Fernmeldeeinrichtungen, einschließlich:
1.
|
Bezeichnung des Dienstes,
|
**** AD 3.18 Funknavigations- und Landehilfen
Ausführliche Beschreibung der mit dem Instrumentenanflug und den An- und Abflugverfahren am Hubschrauberflugplatz verbundenen Funknavigations- und Landehilfen, einschließlich:
1.
|
Art der Hilfen, Ortsmissweisung (für VOR, Deklination der Station zum Zwecke der technischen Justierung der Hilfe) bis zum nächsten Grad und Art des Betriebs für ILS, MLS, Basis-GNSS, SBAS und GBAS,
|
2.
|
Identifizierung, falls erforderlich,
|
3.
|
gegebenenfalls Frequenzen,
|
4.
|
gegebenenfalls Betriebszeiten,
|
5.
|
gegebenenfalls geografische Koordinaten der Position der Sendeantenne in Grad, Minuten, Sekunden und Zehntelsekunden,
|
6.
|
Ortshöhe über NN der DME-Sendeantenne auf 30 m (100 ft) genau und des Präzisions-DME (DME/P) auf 3 m (10 ft) genau, und
|
Wird dieselbe Hilfe sowohl für Strecken- als auch für Hubschrauberflugplatzzwecke verwendet, ist in Abschnitt ENR 4. ebenfalls eine Beschreibung zu geben. Wird das bodengestützte Ergänzungssystem (GBAS) von mehr als einen Hubschrauberflugplatz genutzt, ist für jeden Hubschrauberflugplatz eine Beschreibung der Hilfe vorzulegen. Ist der Betreiber der Anlage nicht mit der zuständigen Behörde identisch, so ist in der Spalte „Anmerkungen“ der Name des Betreibers anzugeben. Der von der Anlage abgedeckte Bereich ist in der Spalte „Anmerkungen“ anzugeben.
**** AD 3.19 Lokale Hubschrauberflugplatzregelungen
Ausführliche Beschreibung der Regelungen, die für die Nutzung des Hubschrauberflugplatzes gelten, einschließlich der Akzeptanz von Schulungsflügen, Luftfahrzeugen ohne Funkausrüstung, Ultraleichtflugzeugen und ähnlichen Luftfahrzeugen sowie der Regelungen, die für Bodenmanöver und Parken gelten; Flugverfahren sind davon jedoch ausgenommen.
**** AD 3.20 Verfahren zur Lärmminderung
Ausführliche Beschreibung der für den Hubschrauberflugplatz geltenden Verfahren zur Lärmminderung.
**** AD 3.21 Flugverfahren
Ausführliche Beschreibung der Bedingungen und Flugverfahren, einschließlich Radar- und/oder ADS-B-Verfahren, die auf der Grundlage der Luftraumorganisation auf dem Hubschrauberflugplatz festgelegt werden. Sofern solche Verfahren festgelegt sind, ist eine ausführliche Beschreibung der am Hubschrauberflugplatz angewandten Verfahren bei geringer Sicht zu geben, einschließlich:
1.
|
Aufsetz- und Abhebefläche(n) (TLOF) und dazugehörige Ausrüstungen, die zur Verwendung im Rahmen von Verfahren mit geringer Sicht zugelassen sind,
|
2.
|
bestimmte Wetterbedingungen, unter denen die Einleitung, Anwendung und Beendigung von Verfahren bei geringer Sicht möglich sind,
|
3.
|
Beschreibung der Bodenmarkierung/Befeuerung zur Verwendung bei Verfahren bei geringer Sicht, und
|
**** AD 3.22 Zusätzliche Informationen
Zusätzliche Informationen am Hubschrauberflugplatz, z. B. Angaben über die Vogelkonzentrationen am Hubschrauberflugplatz zusammen mit einem Hinweis auf bedeutende tägliche Bewegungen zwischen Rast- und Futterflächen, soweit dies praktikabel ist.
**** AD 3.23 Luftfahrtkarten für einen Hubschrauberflugplatz
Luftfahrtkarten, die sich auf einen bestimmten Hubschrauberflugplatz beziehen, sind in der folgenden Reihenfolge aufzunehmen:
1.
|
Flugplatz-/Hubschrauberflugplatzkarte — ICAO,
|
2.
|
Bereichskarte — ICAO (Abflug- und Überflugstrecken),
|
3.
|
Standard-Instrumentenabflugkarte — ICAO,
|
4.
|
Bereichskarte — ICAO (Anflug- und Überflugstrecken),
|
5.
|
Standard-Instrumentenanflugkarte — ICAO,
|
6.
|
ATC-Karte zur Überwachung der Mindestflughöhen — ICAO,
|
7.
|
Instrumentenanflugkarte — ICAO (für jede Verfahrensart),
|
8.
|
Sichtanflugkarte — ICAO, und
|
9.
|
Vogelkonzentrationen in der Umgebung des Hubschrauberflugplatzes.
|
Werden einige dieser Luftfahrtkarten nicht erstellt, ist eine entsprechende Erklärung in Abschnitt GEN 3.2 „Luftfahrtkarten“ abzugeben.
„Anlage 2
NOTAM-FORMAT
HINWEISE ZUM AUSFÜLLEN DES NOTAM-FORMATS
1. Allgemeines
Die Angaben in der Zeile für die Qualifikatoren (Element Q) und in den Feldern für die Identifikatoren (Elemente A bis G), die jeweils, wie im Format angegeben, eine schließende Klammer aufweisen, sind zu übermitteln, es sei denn, es kann für einen bestimmten Identifikator kein Eintrag vorgenommen werden.
2. NOTAM-Nummerierung
Jeder NOTAM wird eine Serienkennung zugewiesen, die sich aus einem Buchstaben und einer vierstelligen Nummer, gefolgt von einem Schrägstrich und einer zweistelligen Zahl für das Jahr (z. B. A0023/03) zusammensetzt. Jede Serie beginnt jeweils am 1. Januar mit der Nummer 0001.
3. Qualifikatoren (Element Q)
Das Elemente Q ist in acht Felder unterteilt, die jeweils durch einen Schrägstrich voneinander getrennt werden. In jedem Feld ist eine Eintragung vorzunehmen. Beispiele dafür, wie Felder auszufüllen sind, sind im Handbuch der Flugberatungsdienste (Aeronautical Information Services Manual, ICAO-Dokument 8126) zu finden. Die Felder sind für folgende Angaben bestimmt:
1.
|
FIR
a)
|
Liegt der Gegenstand der Informationen geografisch in einem FIR, so ist die ICAO-Ortskennung mit der des betreffenden FIR identisch. Befindet sich ein Flugplatz in einem Bereich mit einem darüber liegenden FIR eines anderen Mitgliedstaats, muss das erste Feld unter Element Q den Code für dieses darüber liegende FIR (z. B. Q) LFRR/... A) EGJJ) enthalten.
oder
liegt der Gegenstand der Informationen geografisch in mehr als einem FIR, so setzt sich die Angabe im Feld FIR aus den ICAO-Staatszugehörigkeitskennbuchstaben des Mitgliedstaats, von dem die NOTAM stammt, gefolgt von „XX“ zusammen. Die Ortskennung des darüber liegenden UIR darf nicht verwendet werden. Die ICAO-Ortskennungen der betreffenden FIR oder die Kennung des Mitgliedstaats oder der beauftragten Stelle, die für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten in mehr als einem Mitgliedstaat zuständig ist, sind dann unter Element A anzuführen.
|
b)
|
Gibt ein Mitgliedstaat eine NOTAM heraus, die Auswirkungen auf die FIR mehrerer Mitgliedstaaten hat, so sind die ersten beiden Buchstaben der ICAO-Ortskennung des herausgebenden Mitgliedstaats gefolgt von „XX“ anzugeben. Die ICAO-Ortskennungen der betreffenden FIR oder die Kennung des Mitgliedstaats oder der beauftragten Stelle, die für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten in mehr als einem Mitgliedstaat zuständig ist, sind dann unter Punkt A anzuführen.
|
|
2.
|
NOTAM-CODE
Alle NOTAM-Codegruppen enthalten insgesamt fünf Buchstaben, von denen der erste immer der Buchstabe „Q“ ist. Der zweite und dritte Buchstabe stehen für den Gegenstand und der vierte und fünfte Buchstabe beschreiben den Status oder den Zustand des gemeldeten Gegenstandes. Die aus zwei Buchstaben bestehenden Codes für Gegenstände und Zustände sind im ICAO-Dokument 8400 „Procedures for Air Navigation Services — ICAO Abbreviations and Codes (PANS-ABC)“ (Verfahren für Flugsicherungsdienste — ICAO-Abkürzungen und Codes (PANS-ABC) enthalten. Die möglichen Kombinationen von zweiten und dritten sowie vierten und fünften Buchstaben können den „NOTAM Selection Criteria“ (NOTAM-Auswahlkriterien) im ICAO-Dokument 8126 entnommen werden oder es kann gegebenenfalls eine der folgenden Kombinationen eingetragen werden:
a)
|
ist der Gegenstand nicht im NOTAM-Code (ICAO-Dok. 8400) oder in den NOTAM-Auswahlkriterien (ICAO-Dok. 8126) aufgeführt, ist für den zweiten und dritten Buchstaben „XX“ (z. B. QXXAK) einzutragen, wurde für den Gegenstand „XX“ eingetragen, ist auch für den Zustand „XX“ zu verwenden (z. B. QXXXX),
|
b)
|
ist der Zustand des Gegenstands nicht im NOTAM-Code (ICAO-Dok. 8400) oder in den NOTAM-Auswahlkriterien (ICAO-Dok. 8126) aufgeführt, ist für den vierten und fünften Buchstaben „XX“ (z. B. QFAXX) einzutragen,
|
c)
|
wird eine NOTAM mit Informationen von flugbetrieblicher Bedeutung herausgegeben und dazu verwendet, das Vorhandensein von AIRAC-AIP-Berichtigungen oder -Ergänzungen bekannt zu machen, ist für den vierten und fünften Buchstaben des NOTAM-Codes „TT“ einzutragen,
|
d)
|
wird eine NOTAM herausgegeben, die eine Prüfliste mit gültigen NOTAM enthält, ist für den zweiten, dritten, vierten und fünften Buchstaben „KKKK“ einzutragen, und
|
e)
|
Bei NOTAM-Aufhebungen sind die folgenden Buchstaben an vierter und fünfter Stelle des NOTAM-Codes zu verwenden:
AK
|
=
|
WIEDERAUFNAHME DES NORMALEN BETRIEBS
|
AL
|
=
|
BETRIEBSBEREIT (ODER WIEDER BETRIEBSBEREIT) VORBEHALTLICH ZUVOR VERÖFFENTLICHTER BESCHRÄNKUNGEN/BEDINGUNGEN
|
AO
|
=
|
FUNKTIONSFÄHIG
|
CC
|
=
|
ABGESCHLOSSEN
|
CN
|
=
|
GESTRICHEN
|
HV
|
=
|
ARBEITEN ANNULLIERT
|
XX
|
=
|
KLARTEXT
|
Da „Q — - AO = Betriebsbereit“ für NOTAM-Aufhebungen verwendet wird, sind bei NOTAM, mit denen neue Ausrüstungen oder Dienste bekannt geben werden, an vierter und fünfter Stelle des Codes folgende Buchstaben zu verwenden „Q — - CS = Installiert“.
„Q — - CN = GESTRICHEN“ ist zur Streichung geplanter Tätigkeiten, z. B. Navigationswarnungen, zu verwenden; „Q — - HV = ARBEITEN ANNULLIERT“ ist zu verwenden, um laufende Arbeiten zu annullieren.
|
|
3.
|
FLUGREGELN
I
|
=
|
IFR
|
V
|
=
|
VFR
|
K
|
=
|
NOTAM besteht aus einer Prüfliste
|
Je nach Gegenstand und Inhalt der NOTAM kann das Feld FLUGREGELN kombinierte Qualifikatoren enthalten.
|
4.
|
ZWECK
N
|
=
|
NOTAM, die die unmittelbare Aufmerksamkeit der Flugbesatzungsmitglieder erfordern
|
B
|
=
|
NOTAM von flugbetrieblicher Bedeutung, die für einen Eintrag in das NOTAM-Briefing bestimmt ist
|
O
|
=
|
NOTAM für den Flugbetrieb
|
M
|
=
|
verschiedene NOTAM; nicht Gegenstand eines Briefings, aber auf Anfrage erhältlich
|
K
|
=
|
NOTAM besteht aus einer Prüfliste
|
Je nach Gegenstand und Inhalt der NOTAM kann das Feld ZWECK die kombinierten Qualifikatoren BO oder NBO enthalten.
|
5.
|
GELTUNGSBEREICH
A
|
=
|
Flugplatz
|
E
|
=
|
Strecke
|
W
|
=
|
Navigationswarnung
|
K
|
=
|
NOTAM besteht aus einer Prüfliste
|
Je nach Gegenstand und Inhalt der NOTAM kann das Feld GELTUNGSBEREICH kombinierte Qualifikatoren enthalten.
|
6. und 7.
|
UNTERE/OBERE BEGRENZUNGEN
Die UNTEREN und OBEREN BEGRENZUNGEN werden nur als Flugflächen (FL) angeben und zeigen die tatsächlichen vertikalen Begrenzungen des Einflussbereichs ohne die Hinzufügung von Puffern auf. Bei Navigationswarnungen und Luftraumbeschränkungen müssen die eingegebenen Werte mit den in den Elementen F und G übereinstimmen.
Kann zu dem Gegenstand keine spezifische Höhenangabe gemacht werden, sind als Standardwerte „000“ für die UNTERE BEGRENZUNG und „999“ für die OBERE BEGRENZUNG einzutragen.
|
8.
|
KOORDINATEN, RADIUS
Hier ist der Längen- und Breitengrad auf eine Minute genau sowie der dreistellige Entfernungswert in NM, der den Einflussradius angibt, einzutragen (z. B. 4700N01140E043). Die Koordinaten geben den ungefähren Mittelpunkt des Kreises wieder, dessen Radius den gesamten Einflussbereich abdeckt; betrifft die NOTAM das gesamte FIR/UIR oder mehr als ein FIR/UIR, ist als Standardwert für den Radius „999“ anzugeben.
|
4. Element A
Hier ist die im ICAO-Dokument 7910 enthaltene ICAO-Ortskennung des Flugplatzes oder des FIR anzugeben, auf bzw. in dem sich die Einrichtung oder der betreffende Luftraum befindet bzw. auf den sich die gemeldete Bedingung bezieht. Gegebenenfalls kann mehr als ein FIR/UIR angegeben werden. Ist keine ICAO-Ortskennung vorhanden, ist der ICAO-Staatszugehörigkeitskennbuchstaben gemäß Teil 2 des ICAO-Dokuments 7910 gefolgt von den Buchstaben „XX“ sowie eine Angabe des Namens in Klartext unter Element E einzutragen.
Betrifft die Information das GNSS, ist die entsprechende ICAO-Ortskennung, die dem GNSS-Element zugewiesen wurde oder die allgemeine Ortskennung, die allen GNSS-Elementen (außer GBAS) zugewiesen wurde, anzugeben.
Im Falle von GNSS kann die Ortskennung verwendet werden, um den Ausfall eines GNSS-Elements zu ermitteln, ähnlich wie KNMH bei Ausfall einen GPS-Satelliten.
5. Element B
Für die Datum-Zeit-Gruppe ist ein 10-stelliger Code zu verwenden, mit dem Jahr, Monat, Tag, Stunden und Minuten in koordinierter Weltzeit (UTC) angeben werden. Mit diesem Eintrag werden Datum und Uhrzeit des Inkrafttretens des NOTAMN beschrieben. Bei NOTAMR und NOTAMC bezeichnet die Datum-Zeit-Gruppe das tatsächliche Datum und die Uhrzeit der NOTAM-Generierung. Der Beginn eines Tages wird mit „0000“ angegeben.
6. Element C
Mit Ausnahme von NOTAMC ist eine Datum-Zeit-Gruppe (zehnstelliger Code mit Angabe von Jahr, Monat, Tag, Stunden und Minuten in UTC) zu verwenden, die die Gültigkeitsdauer der Information angibt, es sei denn, es handelt sich um eine dauerhafte Information; in diesem Fall wird stattdessen die Abkürzung „PERM“ eingetragen. Das Ende eines Tages wird mit „2359“ angegeben; „2400“ darf nicht verwendet werden. Kann keine genaue Angabe zum Zeitplan gemacht werden, ist die ungefähre Dauer unter Verwendung einer Datum-Zeit-Gruppe gefolgt von der Abkürzung „EST“ einzutragen. Jede NOTAM, die den Vermerk „EST“ enthält, muss vor der unter Element C angegebenen Frist aufgehoben oder ersetzt werden.
7. Element D
Besteht die Gefahr, die Betriebsbereitschaft oder der Zustand der Einrichtungen, auf die sich die Meldung bezieht, zwischen den in den Elementen B und C angegebenen Terminen für einen bestimmten Zeitraum und nach einem bestimmten Zeitplan, ist dies unter Element D anzugeben. Übersteigt die Angabe unter Element D 200 Zeichen, ist zu prüfen, ob diese Informationen in einer gesonderten, nachfolgenden NOTAM bereitgestellt werden sollten.
8. Element E
Hier sind decodierte NOTAM-Codes zu verwenden, die gegebenenfalls durch ICAO-Abkürzungen, -Indikatoren, -Kennungen, -Bezeichnungen, Rufzeichen, Frequenzen, Zahlen und Angaben in Klartext ergänzt werden können. Ist eine NOTAM für die internationale Verbreitung bestimmt, ist für die in Klartext ausgedrückten Teile die englische Sprache zu verwenden. Diese Angaben müssen klar und präzise sein, um einen geeigneten Eintrag in das NOTAM-Briefing zu gewährleisten. Im Fall von NOTAMC ist eine Bezugs- und Statusmeldung aufzunehmen, um eine genaue Plausibilitätsprüfung zu ermöglichen.
9. Elemente F und G
Diese Elemente betreffen in der Regel Navigationswarnungen oder Luftraumbeschränkungen und sind üblicherweise Teil des Eintrags in das NOTAM-Briefing. Hier sind die unteren und oberen Begrenzungen der Aktivitäten oder Beschränkungen einzutragen, wobei nur ein Referenzdatum und eine Maßeinheit anzugeben sind. Die Abkürzungen „GND“ (Ground) oder „SFC“ (Surface) sind in Element F zu verwenden, um zu bestimmen, ob es sich um „Boden“ oder „Fläche“ handelt. In Element G ist die Abkürzung „UNL“ für „unbegrenzt“ (unlimited) zu verwenden.
„Anlage 3
SNOWTAM-FORMAT
HINWEISE ZUM AUSFÜLLEN DES SNOWTAM-FORMATS
1. Allgemeines
a)
|
Bezieht sich die Meldung auf mehr als eine Piste, sind die Elemente B bis H (Leistungsberechnung des Flugzeuges) zu wiederholen.
|
b)
|
Die zur Bezeichnung von Elementen und Abschnitten verwendeten Buchstaben werden nur für Referenzzwecke verwendet und werden nicht in die Meldungen aufgenommen. Die Buchstaben M (mandatory — obligatorisch), C (conditional — bedingt) und O (optional — fakultativ) bezeichnen die Verwendung und die Art der Information und sind wie untenstehend erläutert einzutragen.
|
c)
|
Es sind metrische Einheiten zu verwenden. Die Maßeinheit selbst wird nicht angegeben.
|
d)
|
Eine SNOWTAM ist höchstens acht Stunden gültig. Sobald eine neue Meldung des Pistenzustands vorliegt, ist eine neue SNOWTAM herauszugeben.
|
e)
|
Mit Herausgabe einer neuen SNOWTAM wird die vorherige SNOWTAM ungültig.
|
f)
|
Der abgekürzte Titel „TTAAiiii CCCC MMYYGGgg (BBB)“ wird eingetragen, um die automatische Verarbeitung der SNOWTAM in Computerdatenbanken zu erleichtern. Erklärung der Symbole:
TT
|
=
|
Datenkennung der SNOWTAM = SW,
|
AA
|
=
|
geografische Kennung des Mitgliedstaats, z. B. LF = Frankreich, EG = Vereinigtes Königreich,
|
iiii
|
=
|
aus vier Ziffern bestehende laufende SNOWTAM-Nummer,
|
CCCC
|
=
|
aus vier Buchstaben bestehende Ortskennung des Flugplatzes, auf den sich die SNOWTAM bezieht,
|
MMYYGGgg
|
=
|
Datum/Uhrzeit der Beobachtung/Messung, wobei:
|
MM
|
=
|
Monat, z. B. Januar = 01, Dezember = 12,
|
YY
|
=
|
Tag des Monats,
|
GGgg
|
=
|
Uhrzeit in Stunden (GG) und Minuten (gg) UTC,
|
(BBB)
|
=
|
fakultative Gruppe für:
|
Korrektur eines Fehlers in einer zuvor mit derselben laufenden Nummer herausgegebenen SNOWTAM = COR.
Die Klammern (BBB) werden verwendet, um deutlich zu machen, dass es sich um eine fakultative Gruppe handelt.
Betrifft die Meldung mehr als eine Piste und werden die einzelnen Daten/Uhrzeiten der Beobachtung/Bewertung durch wiederholtes Ausfüllen des Elements B angegeben, ist im abgekürzten Titel (MMYGgg) das Datum/die Uhrzeit der letzten Beobachtung/Bewertung einzutragen.
|
g)
|
Der Text „SNOWTAM“ im SNOWTAM-Format und die vierstellige laufende SNOWTAM-Nummer sind durch ein Leerzeichen voneinander zu trennen, z. B. SNOWTAM 0124.
|
h)
|
Zur besseren Lesbarkeit der SNOWTAM ist nach dem Element A hinter der laufenden SNOWTAM-Nummer und nach dem Abschnitt zur Leistungsberechnung des Flugzeuges ein Zeilenvorschub einzufügen.
|
i)
|
Betrifft die Meldung mehr als eine Piste, sind die Angaben im Abschnitt Leistungsberechnung des Flugzeuges ab der Zeile Datum/Uhrzeit der Bewertung bis zum Beginn des nächsten Abschnitts (Lageerfassung) für jede Piste zu wiederholen.
|
j)
|
Obligatorische Angaben:
1)
|
ORTSKENNUNG DES FLUGPLATZES,
|
2)
|
DATUM UND UHRZEIT DER BEWERTUNG,
|
3)
|
NIEDRIGERE PISTENKENNNUMMER,
|
4)
|
CODE FÜR DEN PISTENZUSTAND FÜR JEDES DRITTEL DER PISTE, und
|
5)
|
ZUSTANDSBESCHREIBUNG FÜR JEDES DRITTEL DER PISTE (wenn Code 1-5 für den Pistenzustand (RWYCC) gemeldet wurde)
|
|
2. Leistungsberechnung des Flugzeuges
Element A —
|
Ortskennung des Flugplatzes (vier Buchstaben).
|
Element B —
|
Datum und Uhrzeit der Bewertung (achtstellige Datum-Zeit-Gruppe zur Angabe des Zeitpunkts der Beobachtung, bestehend aus Monat, Tag, Stunde und Minuten in UTC).
|
Element C —
|
Niedrigere Pistenkennnummer (nn[L] oder nn[C] oder nn[R]).
Für jede Piste ist nur eine Kennnummer und zwar immer die niedrigere einzutragen.
|
Element D —
|
Code für den Pistenzustand für jedes Drittel der Piste. Für jedes Drittel der Piste wird nur eine Ziffer (0, 1, 2, 3, 4, 5 oder 6) eingetragen. Diese drei Ziffern werden durch einen Schrägstrich voneinander getrennt (n/n/n).
|
Element E —
|
Bedeckungsgrad für jedes Drittel der Piste in % Wird hierzu eine Angabe gemacht, ist für jedes Drittel der Piste entweder 25, 50, 75 oder 100 anzugeben. Diese drei Ziffern werden durch einen Schrägstrich voneinander getrennt ([n]nn/[n]nn/[n]nn).
Diese Angabe ist nur zu machen, wenn für den Pistenzustand für jedes Drittel der Piste (Element D) ein anderer Wert als 6 angegeben wurde und für jedes Pistendrittel eine andere Zustandsbeschreibung (Element G) als „DRY“ (TROCKEN) vorliegt.
Werden keine Angaben zum Pistenzustand gemeldet, ist dies durch Einfügen der Abkürzung „NR“ (not reported) für das/die entsprechende(n) Pistendrittel zu kennzeichnen.
|
Element F —
|
Schichtdicke der lockeren Kontaminierung für jedes Drittel der Piste. Wird hierzu eine Angabe gemacht, ist für jedes Drittel der Piste die Schichtdicke der Kontaminierung in Millimeter anzugeben. Diese drei Ziffern werden durch einen Schrägstrich voneinander getrennt (nnn/nnn/nnn).
Diese Angaben sind nur für folgende Kontaminierungsarten zu machen:
—
|
stehendes Wasser, zu meldender Wert ab 04 (4 mm), dann Bewertungswert. Signifikante Änderungen: 3 mm bis einschließlich 15 mm;
|
—
|
Schneematsch, zu meldender Wert ab 03 (3 mm), dann Bewertungswert. Signifikante Änderungen: 3 mm bis einschließlich 15 mm;
|
—
|
nasser Schnee, zu meldender Wert ab 03 (3 mm), dann Bewertungswert. Signifikante Änderungen: 5 mm; und
|
—
|
trockener Schnee, zu meldender Wert ab 03 (3 mm), dann Bewertungswert. Signifikante Änderungen: 20 mm.
|
Werden keine Angaben zum Pistenzustand gemeldet, ist dies durch Einfügen der Abkürzung „NR“ (not reported) für das/die entsprechende(n) Pistendrittel zu kennzeichnen.
|
Element G —
|
Zustandsbeschreibung für jedes Drittel der Piste. Die folgenden Zustandsbeschreibungen sind getrennt durch einen Schrägstrich für jedes Pistendrittel einzufügen.
COMPACTED SNOW
DRY SNOW
DRY SNOW ON TOP OF COMPACTED SNOW
DRY SNOW ON TOP OF ICE
FROST
ICE
SLUSH
STANDING WATER
WATER ON TOP OF COMPACTED SNOW
WET
WET ICE
WET SNOW
WET SNOW ON TOP OF COMPACTED SNOW
WET SNOW ON TOP OF ICE
DRY (nur zu melden, wenn keine Kontaminierung vorliegt)
Werden keine Angaben zum Pistenzustand gemeldet, ist dies durch Einfügen der Abkürzung „NR“ (not reported) für das/die entsprechende(n) Pistendrittel zu kennzeichnen.
|
Element H —
|
Breite der Piste, für die die Pistenzustandscodes gelten. Hier ist die Breite der Piste in Metern anzugeben, falls diese geringer ist, als die veröffentlichten Angaben zur Pistenbreite.
|
3. Abschnitt Lageerfassung
Die im Abschnitt Lageerfassung anzugebenden Elemente sind am Ende mit einem Punkt zu versehen.
Elemente im Abschnitt Lageerfassung, für die keine Informationen vorliegen oder bei denen die Bedingungen für die Veröffentlichung nicht erfüllt sind, werden gänzlich ausgelassen.
Element I —
|
Verkürzte Pistenlänge. Hier sind die anwendbare Pistenkennung und die verfügbare Länge in Metern einzutragen (z. B. RWY nn [L] oder nn [C] oder nn [R] REDUCED TO [n]nnn).
Diese Angabe hängt davon ab, ob eine NOTAM mit einem neuen Satz festgesetzter Strecken herausgegeben wurde.
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Element J —
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Schneetreiben auf der Piste. Soll Schneetreiben auf der Piste gemeldet werden, ist die Angabe „DRIFTING SNOW“ einzutragen.
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Element K —
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Sand auf der Piste. Soll Sand auf der Piste gemeldet werden, sind die niedrigere Pistenkennnummer und nach einem Leerzeichen die Angabe „LOOSE SAND“ einzutragen (RWY nn oder RWY nn[L] oder nn[C] oder nn[R] LOOSE SAND).
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Element L —
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Chemische Behandlung auf der Piste. Soll eine chemische Behandlung auf der Piste gemeldet werden, sind die niedrigere Pistenkennnummer und nach einem Leerzeichen die Angabe „CHEMICALLY TREATED“ einzutragen (RWY nn oder RWY nn[L] oder nn[C] oder nn[R] CHEMICALLY TREATED).
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Element M —
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Schneeverwehungen auf der Piste. Sollen Schneeverwehungen auf der Piste gemeldet werden, sind jeweils getrennt durch ein Leerzeichen die niedrigere Pistenkennnummer, die Angabe „SNOWBANK“, die nähere Ortsbeschreibung „L“ für links, „R“ für rechts oder „LR“ für beide Seiten und die Angabe „FM CL“ für die Entfernung von der Mittellinie in Metern einzutragen (RWY nn oder RWY nn[L] oder nn[C] oder nn[R] SNOWBANK Lnn oder Rnn oder LRnn FM CL).
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Element N —
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Schneeverwehungen auf einer Rollbahn. Sollen Schneeverwehungen auf einer Rollbahn gemeldet werden, sind jeweils getrennt durch ein Leerzeichen die Rollbahnkennung, die Angabe „SNOWBANK“, die nähere Ortsbeschreibung „L“ für links, „R“ für rechts oder „LR“ für beide Seiten und die Angabe „FM CL“ für die Entfernung von der Mittellinie in Metern einzutragen (TWY [nn]n SNOWBANK Lnn oder Rnn oder LRnn FM CL).
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Element O —
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An die Piste angrenzende Schneeverwehungen. Sollen Schneeverwehungen gemeldet werden, die in das Höhenprofil des Flugplatzschneeplans hineinragen, sind die niedrigere Pistenkennnummer und die Angabe „ADJ SNOWBANKS“ einzutragen (RWY nn oder RWY nn[L] oder nn[C] oder nn[R] ADJ SNOWBANKS).
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Element P —
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Zustand der Rollbahnen. Soll der Zustand von Rollbahnen als rutschig oder schlecht gemeldet werden, sind die Rollbahnkennung und nach einem Leerzeichen die Angabe „POOR“ einzutragen (TWY [n oder nn] POOR oder ALL TWYS POOR).
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Element R —
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Zustand des Vorfelds. Soll der Zustand des Vorfelds als rutschig oder schlecht gemeldet werden, sind die Vorfeldkennung und nach einem Leerzeichen die Angabe „POOR“ einzutragen (APRON [nnnn] POOR oder ALL APRONS POOR).
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Element S —
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Nicht gemeldet (NR, not reported).
Diese Meldung betrifft nur Mitgliedstaaten, die über ein Programm für die Messung der Pistenreibung verfügen und ein von dem Mitgliedstaat zugelassenes Reibungsmessgeräts verwenden.
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Element T —
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Anmerkungen in Klartext.
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„Anlage 4
ASHTAM-FORMAT
HINWEISE ZUM AUSFÜLLEN DES ASHTAM-FORMATS
1. Allgemeines
1.1
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Die ASHTAM liefert Informationen über den Status der Aktivität eines Vulkans, sobald eine Änderung seiner Aktivität von flugbetrieblicher Bedeutung ist oder voraussichtlich von flugbetrieblicher Bedeutung sein wird. Diese Information wird unter Verwendung des im folgenden Abschnitt 3.5 angegebenen Warnfarbcodes bereitgestellt.
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1.2
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Im Falle eines Vulkanausbruchs, der mit einer Vulkanaschewolke von flugbetrieblicher Bedeutung verbunden ist, stellt die ASHTAM auch Informationen über Lage, Ausdehnung und Zugrichtung der Aschewolke sowie über die betroffenen Flugstrecken und Flugflächen zur Verfügung.
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1.3
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Die Herausgabe einer ASHTAM mit Informationen über einen Vulkanausbruch gemäß nachfolgendem Abschnitt 3 darf nicht verzögert werden bis alle Informationen von A bis K vorliegen, sondern ist unmittelbar nach Eingang der Meldung über den Ausbruch oder den bevorstehenden Ausbruch, der Meldung über die Änderung oder bevorstehende Änderung der vulkanischen Aktivität oder der Meldung einer Aschewolke herauszugeben. Wird mit dem Ausbruch eines Vulkans gerechnet und ist somit zu diesem Zeitpunkt noch keine Aschewolke erkennbar, sind die Elemente A bis E auszufüllen und in den Elementen F bis I „not applicable“ (nicht zutreffend) zu vermerken. Ebenso ist eine ASHTAM herauszugeben, wenn eine Vulkanaschewolke gemeldet wird, z. B. durch eine Sonderflugmeldung, der verursachende Vulkan zu diesem Zeitpunkt jedoch noch unbekannt ist. In diesem Fall wird zunächst in den Elementen A bis E die Angabe „unknown“ (unbekannt) vermerkt und in den Elementen F bis K werden auf der Grundlage der in der Sonderflugmeldung gegebenen Informationen alle erforderlichen Angaben bis zum Eingang weiterer Informationen bereitgestellt. Wenn unter anderen Umständen Informationen für ein bestimmtes Feld A bis K nicht verfügbar sind, ist der Vermerk „NIL“ einzutragen.
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1.4
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Eine ASHTAM ist höchstens 24 Stunden pro Tag gültig. Sobald sich eine Änderung der Warnstufe ergibt, ist eine neue ASHTAM herauszugeben.
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2. Abgekürzter Titel
2.1
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Angelehnt an den im festen Flugfernmeldenetz (AFTN) üblichen Titel ist der verkürzte Titel „TT AAiiii CCCC MMYYGGgg (BBB)“ einzutragen, um die automatische Verarbeitung der ASHTAM in Computerdatenbanken zu erleichtern. Erklärung der Symbole:
TT
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=
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Datenkennung der ASHTAM = VA,
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AA
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=
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geografische Kennung für Staaten, z. B. NZ = Neuseeland,
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iiii
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=
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laufende ASHTAM-Nummer, bestehend aus vier Ziffern,
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CCCC
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=
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aus vier Buchstaben bestehende Ortskennung des betroffenen Fluginformationsgebiets,
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MMYYGGgg
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=
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Datum/Uhrzeit der Meldung, wobei:
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MM
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=
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Monat, z. B. Januar = 01, Dezember = 12,
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YY
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=
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Tag des Monats,
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GGgg
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=
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Zeit in Stunden (GG) und Minuten (gg) UTC,
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(BBB)
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=
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fakultative Gruppe zur Berichtigung einer zuvor mit derselben laufenden Nummer herausgegebenen ASHTAM = COR.
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Die Klammern (BBB) werden verwendet, um deutlich zu machen, dass es sich um eine fakultative Gruppe handelt.
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3. Inhalt des ASHTAM
3.1
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Element A — betroffenes Fluginformationsgebiet, im abgekürzten Titel enthaltene Ortskennung in Klartext, z. B. „Auckland Oceanic FIR“.
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3.2
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Element B — Datum und Uhrzeit (UTC) des ersten Ausbruchs.
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3.3
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Element C — Name des Vulkans und Nummer des Vulkans wie in Anlage H des ICAO-Dokuments 9691 Manual on Volcanic Ash, Radioactive Material and Toxic Chemical Clouds und auf der World Map of Volcanoes and Principal Aeronautical Features (Weltkarte der Vulkane und der grundlegenden Luftfahrtmerkmale) aufgeführt.
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3.4
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Element D — Breiten-/Längengrad des Vulkans in ganzen Graden oder Radialkoordinate des Vulkans und Entfernung von der Navigationshilfe wie in Anlage H des ICAO-Dokuments 9691 Manual on Volcanic Ash, Radioactive Material and Toxic Chemical Clouds und auf der World Map of Volcanoes and Principal Aeronautical Features (Weltkarte der Vulkane und der grundlegenden Luftfahrtmerkmale) aufgeführt.
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3.5
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Element E — Farbcode für die Warnstufe der vulkanischen Aktivität, einschließlich früherer Warnfarbcodes:
Farbcode für
Warnstufe
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Aktivitätsniveau des Vulkans
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GREEN
ALERT (Warnstufe GRÜN)
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Der Vulkan ist in seinem normalen, nicht eruptiven Zustand.
oder nach einem Wechsel von einer höheren Warnstufe:
Die vulkanische Aktivität wird als beendet betrachtet und der Vulkan ist in seinen normalen, nicht eruptiven Zustand zurückgekehrt.
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YELLOW
ALERT (Warnstufe GELB)
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Der Vulkan zeigt Anzeichen erhöhter Unruhe, die über den bekannten Hintergrundwerten liegen.
oder nach einem Wechsel von einer höheren Warnstufe:
Die vulkanische Aktivität hat erheblich abgenommen, wird aber weiterhin sorgfältig auf einen möglichen erneuten Anstieg hin überwacht.
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ORANGE
ALERT (Warnstufe ORANGE)
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Der Vulkan zeigt zunehmende Unruhe mit erhöhter Wahrscheinlichkeit eines Ausbruchs.
oder
Der Vulkanausbruch ist ohne oder mit geringer Ascheemission im Gange [wenn möglich Höhe der Aschewolke angeben].
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RED
ALERT (Warnstufe ROT)
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Es wird davon ausgegangen, dass ein Ausbruch unmittelbar bevorsteht, der mit einer signifikanten Emission von Asche in die Atmosphäre verbunden sein dürfte.
oder
Der Vulkanausbruch ist im Gange und mit einer signifikanten Emission von Asche in die Atmosphäre verbunden [wenn möglich Höhe der Aschewolke angeben].
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Der Farbwarncode, mit dem das Aktivitätsniveau des Vulkans und jede Änderung gegenüber einem früheren Aktivitätsniveau angegeben wird, wird von der zuständigen Behörde für Vulkanologie des betreffenden Mitgliedstaats an die Bezirkskontrollstelle übermittelt, z. B. „RED ALERT FOLLOWING YELLOW“(Warnstufe Rot nach Warnstufe Gelb) oder „GREEN ALERT FOLLOWING ORANGE“ (Warnstufe Grün nach Warnstufe Orange).
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3.6
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Element F — Bei der Meldung von Vulkanaschewolken von flugbetrieblicher Bedeutung ist die horizontale Ausdehnung und die Position der Unter- und Oberseite der Aschewolke unter Angabe des Breiten-/Längengrades (in ganzen Graden) und der Höhe in 1000 Metern (Fuß) und/oder der Radialkoordinate und Entfernung zum verursachenden Vulkan zu übermitteln. Die Angaben können zunächst nur auf einer Sonderflugmeldung beruhen, sollten aber nachfolgend auf der Grundlage von Informationen der zuständigen Flugwetterüberwachungsstelle und/oder des Beratungszentrums für Vulkanasche detaillierter ausgeführt werden.
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3.7
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Element G — Hier sind Vorhersagen der Zugrichtung der Aschewolke in ausgewählten Höhen auf der Grundlage von Informationen der zuständigen Flugwetterüberwachungsstelle und/oder des Beratungszentrums für Vulkanasche anzugeben.
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3.8
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Element H — Hier sind Flugstrecken und Teile von Flugstrecken sowie betroffene oder voraussichtlich zukünftig betroffene Flugflächen anzugeben.
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3.9
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Element I — Hier sind Sperrungen des Luftraums, von Flugstrecken oder Teilen davon sowie die Verfügbarkeit von Ausweichstrecken anzugeben.
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3.10
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Element J — Informationsquelle, z. B. „Sonderflugmeldung“ oder „Behörde für Vulkanologie“ usw. Die Informationsquelle ist stets anzugeben, unabhängig davon, ob ein Ausbruch tatsächlich stattgefunden hat oder eine Aschewolke gemeldet wurde oder nicht.
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3.11
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Element K — Hier sind alle Informationen von flugbetrieblicher Bedeutung, die die vorstehenden Angaben ergänzen, in Klartext anzugeben.
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“ |