31975L0442

Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle

Amtsblatt Nr. L 194 vom 25/07/1975 S. 0039 - 0041
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0238
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0086
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0238
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0129
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0129


RICHTLINIE DES RATES vom 15. Juli 1975 über Abfälle (75/442/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften über die Abfallbeseitigung, die in den verschiedenen Mitgliedstaaten bereits anwendbar oder in Vorbereitung sind, können zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen und somit unmittelbare Auswirkungen auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes haben. Deshalb ist für dieses Gebiet eine Angleichung der Rechtsvorschriften gemäß Artikel 100 des Vertrags vorzunehmen.

Es erscheint notwendig, diese Rechtsangleichung durch ein Tätigwerden der Gemeinschaft zu ergänzen, um durch eine umfassendere Regelung eines der Ziele der Gemeinschaft im Bereich des Umweltschutzes und der Verbesserung der Lebensqualität zu verwirklichen. Deshalb sind dafür einige besondere Bestimmungen vorzusehen. Da die hierfür erforderlichen Befugnisse im Vertrag nicht vorgesehen sind, ist auf Artikel 235 des Vertrags zurückzugreifen.

Jede Regelung der Abfallbeseitigung muß als wesentliche Zielsetzung den Schutz der menschlichen Gesundheit sowie der Umwelt gegen nachteilige Auswirkungen der Sammlung, Beförderung, Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen haben.

Die Aufbereitung von Abfällen sowie die Verwendung wiedergewonnener Materialien ist im Interesse der Erhaltung der natürlichen Rohstoffquellen zu fördern.

In dem Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz (3), wird die Notwendigkeit gemeinschaftlicher Aktionen einschließlich der Rechtsangleichung hervorgehoben.

Ein wirksames und zusammenhängendes System der Abfallbeseitigung, welches den innergemeinschaftlichen Warenverkehr nicht hemmt und die Wettbewerbsbedingungen nicht beeinträchtigt, muß auf alle beweglichen Sachen Anwendung finden, deren sich der Besitzer entledigt oder gemäß den geltenden einzelstaatlichen Vorschriften zu entledigen hat, ausgenommen radioaktive Abfälle, Abfälle aus dem Bergbau und landwirtschaftliche Abfälle, Tierkörper, Abwässer, gasförmige Ableitungen sowie Abfälle, die einer besonderen Gemeinschatfsregelung unterliegen.

Zur Gewährleistung des Umweltschutzes muß ein Genehmigungsverfahren für diejenigen Unternehmen vorgesehen werden, die Abfälle für andere aufbereiten, lagern oder ablagern, ferner eine Überwachung der Firmen, die ihre Abfälle selbst beseitigen oder die fremde Abfälle sammeln sowie schließlich ein Plan für die wesentlichen Daten, die in den verschiedenen Phasen der Abfallbeseitigung zu berücksichtigen sind.

Der Teil der Kosten, der nicht durch die Verwertung der Abfälle gedeckt wird, muß entsprechend dem Verursacherprinzip getragen werden.

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Richtlinie sind a) Abfälle : Alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigt oder gemäß den geltenden einzelstaatlichen Vorschriften zu entledigen hat; (1)ABl. Nr. C 32 vom 11.2.1975, S. 36. (2)ABl. Nr. C 16 vom 23.1.1975, S. 12. (3)ABl. Nr. C 112 vom 20.12.1973, S. 3.

b) Beseitigung: - Das Einsammeln, Sortieren, Befördern und Behandeln von Abfällen und deren Lagerung und Ablagerung auf dem Boden oder im Boden;

- die erforderlichen Umwandlungsvorgänge zu ihrer Wiederverwendung, Rückgewinnung oder Verwertung.

Artikel 2

(1) Unbeschadet der Bestimmungen dieser Richtlinie können die Mitgleidstaaten besondere Vorschriften für bestimmte Gruppen von Abfällen erlassen.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für: a) radioaktive Abfälle;

b) Abfälle, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Bodenschätzen sowie beim Betrieb von Steinbrüchen entstehen;

c) Tierkörper, Tierkörperteile, und folgende landwirtschaftliche Abfälle : Fäkalien und sonstige innerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs verwendete Stoffe;

d) Abwässer mit Ausnahme fluessiger Abfälle;

e) gasförmige Ableitungen in die Atmosphäre;

f) Abfälle, die einer besonderen Gemeinschaftsregelung unterliegen.

Artikel 3

(1) Die Mitgleidstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um die Einschränkung der Abfallbildung, die Verwertung und Umwandlung von Abfällen, die Gewinnung von Rohstoffen und gegebenenfalls von Energie sowie alle anderen Verfahren zur Wiederverwendung von Abfällen zu fördern.

(2) Sie unterrichten die Kommission rechtzeitig über die Entwürfe von Regelungen, die solche Maßnahmen zum Gegenstand haben und insbesondere von jedem Entwurf einer Regelung für a) die Verwendung von Stoffen, deren Beseitigung technische Schwierigkeiten oder übermässige Kosten verursachen könnte;

b) die Förderung - der mengenmässigen Verringerung bestimmter Abfälle,

- der Aufbereitung von Abfällen im Hinblick auf ihre Verwertung und Wiederverwendung,

- der Rückgewinnung von Rohstoffen und/oder der Gewinnung von Energie aus bestimmten Abfällen;

c) die Verwendung bestimmter natürlicher Rohstoffe, einschließlich Energiequellen, in den Bereichen, in denen diese durch wiedergewonnene Stoffe ersetzt werden können.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Abfälle beseitigt werden, ohne die menschliche Gesundheit zu gefährden oder die Umwelt zu schädigen und insbesondere ohne - Wasser, Luft, Boden sowie Tier- und Pflanzenwelt zu gefährden;

- Geräusch- oder Geruchsbelästigungen zu verursachen;

- die Umgebung und das Landschaftsbild zu beeinträchtigen.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten setzen die zuständige(n) Behörde(n) ein, die damit beauftragt ist (sind), in einem bestimmten Gebiet die Maßnahmen zur Abfallbeseitigung zu planen, zu organisieren, zu genehmigen und zu überwachen oder bestimmen diese Behörde(n).

Artikel 6

Die in Artikel 5 genannte(n) zuständige(n) Behörde(n) erstellt (erstellen) so bald wie möglich einen Plan bzw. Pläne, der (die) insbesondere folgendes umfasst (umfassen): - Art und Menge der zu beseitigenden Abfälle;

- allgemeine technische Vorschriften;

- geeignete Flächen für Deponien;

- besondere Vorkehrungen für bestimmte Abfälle.

In diesem Plan bzw. diesen Plänen können beispielsweise angegeben sein: - die zur Beseitigung der Abfälle berechtigten natürlichen oder juristischen Personen;

- die geschätzten Kosten der Abfallbeseitigung;

- geeignete Maßnahmen zur Förderung der Rationalisierung der Sammlung, des Sortierens und der Behandlung von Abfällen.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit jeder Besitzer von Abfällen - diese einem privaten oder öffentlichen Sammeloder Abfallbeseitigungsunternehmen übergibt,

- oder selbst für die Beseitigung der Abfälle unter Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 4 Sorge trägt.

Artikel 8

Im Hinblick auf die Einhaltung der nach Artikel 4 getroffenen Maßnahmen bedürfen alle Anlagen oder Unternehmen, in denen Abfälle für andere aufbereitet, gelagert oder abgelagert werden, einer Genehmigung durch die in Artikel 5 genannte zuständige Behörde, die insbesondere betrifft: - Art und Menge der zu behandelnden Abfälle;

- allgemeine technische Vorschriften;

- die zu treffenden Vorsichtsmaßregeln;

- einen auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegenden Nachweis über Ursprung, Bestimmung und Behandlung der Abfälle sowie ihre Arten und Mengen.

Artikel 9

Die Anlagen oder Unternehmen im Sinne des Artikels 8 werden in regelmässigen Zeitabständen durch die in Artikel 5 genannte zuständige Behörde insbesondere daraufhin überprüft, ob die Genehmigungsbedingungen eingehalten werden.

Artikel 10

Die Unternehmen, die ihre Abfälle selbst befördern, sammeln, lagern, ablagern oder aufbereiten sowie die Unternehmen, die fremde Abfälle sammeln oder befördern, unterliegen der Überwachung durch die in Artikel 5 genannte zuständige Behörde.

Artikel 11

Gemäß dem Verursacherprinzip sind die Kosten für die Beseitigung der Abfälle - abzueglich des Ertrags aus einer etwaigen Abfallverwertung - zu tragen von - den Abfallbesitzern, die ihre Abfälle einem Sammelunternehmen oder einem Unternehmen im Sinne des Artikels 8 übergeben,

- und/oder den früheren Besitzern oder dem Hersteller des Erzeugnisses, von dem die Abfälle herrühren.

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten erstellen alle drei Jahre einen Bericht über die Abfallbeseitigung in ihrem Land und übermitteln ihn der Kommission. Zu diesem Zweck müssen die in den Artikeln 8 und 10 genannten Anlagen oder Unternehmen der in Artikel 5 genannten zuständigen Behörde die Informationen über die Abfallbeseitigung mitteilen. Die Kommission leitet diesen Bericht den übrigen Mitgliedstaaten zu.

Die Kommission erstattet dem Rat und dem Europäischen Parlament alle drei Jahre Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie.

Artikel 13

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie binnen 24 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Artikel 14

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 15

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 1975.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. RUMOR