25.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 118/2006 DER KOMMISSION

vom 24. Januar 2006

zur Festsetzung der Pauschalvergütung je Betriebsbogen für das Rechnungsjahr 2006 im Rahmen des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1915/83 der Kommission vom 13. Juli 1983 mit Durchführungsvorschriften für die Führung der Buchhaltung zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1915/83 zahlt die Kommission dem Mitgliedstaat eine Pauschalvergütung für jeden ordnungsgemäß ausgefüllten Betriebsbogen, der ihr innerhalb der in Artikel 3 derselben Verordnung genannten Fristen zugesandt wurde.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2189/2004 der Kommission (3) ist die Pauschalvergütung je Betriebsbogen für das Rechnungsjahr 2005 auf 142 EUR festgesetzt worden. Die allgemeine Kostenentwicklung und ihre Auswirkungen auf die Kosten für das Ausfüllen des Betriebsbogens rechtfertigen eine Anpassung des Vergütungsbetrags.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Pauschalvergütung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1915/83 wird auf 145 EUR festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für das Rechnungsjahr 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Januar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 660/2004 der Kommission (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 97).

(2)  ABl. L 190 vom 14.7.1983, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1192/2005 (ABl. L 194 vom 26.7.2005, S. 3).

(3)  ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 20.