26.8.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1208 DER KOMMISSION

vom 7. August 2020

über die Struktur, das Format, die Verfahren für die Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 5, Artikel 26 Absatz 7, Artikel 37 Absatz 6, Artikel 38 Absatz 4 und Artikel 39 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) bildet den grundlegenden Rahmen für die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen im Bereich der Klimapolitik. Die Bestimmungen dieses Systems sind vollständig in die Verordnung (EU) 2018/1999 integriert, mit der die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben wird. Im Rahmen dieses Systems müssen Vorschriften für die Berichterstattung über nationale Anpassungsmaßnahmen, die Verwendung von Einkünften aus Versteigerungen, die finanzielle und technologische Unterstützung für Entwicklungsländer, die vorläufigen Treibhausgasinventare, die Treibhausgasinventare und die verbuchten Emissionen und den verbuchten Abbau von Treibhausgasen sowie Vorschriften über die nationalen Inventarsysteme, für die umfassende Überprüfung und für die Berichterstattung über Politiken und Maßnahmen sowie Projektionen erlassen werden.

(2)

Das integrierte Überwachungs- und Berichterstattungssystem für Treibhausgasinventare, Projektionen sowie Politiken und Maßnahmen, einschließlich der nationalen Systeme, trägt dazu bei, die Datenkonsistenz zwischen früheren Emissionstrends, künftigen Emissionstrends und den Auswirkungen von Politiken und Maßnahmen zur Verwirklichung der Klimaschutzziele zu gewährleisten. Des Weiteren ist die Berichterstattung der Mitgliedstaaten über das nationale Treibhausgasinventar inhaltlich mit den nationalen Inventarsystemen verbunden, bei denen es sich um die institutionellen, rechtlichen und verfahrenstechnischen Regelungen für die Schätzung der Treibhausgasemissionen handelt. Darüber hinaus wird im Rahmen der umfassenden Überprüfung die Qualität der übermittelten Daten aus den nationalen Inventaren geprüft. Daher sollten die Vorschriften über die nationalen Inventarsysteme, für die umfassende Überprüfung, für die Systeme für Politiken und Maßnahmen sowie Projektionen und über die Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten nach Kapitel 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 in einer einzigen Durchführungsverordnung zusammengeführt werden.

(3)

Die Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) (3), die als Tagung der Vertragsparteien des im Anschluss an die 21. Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC am 12. Dezember 2015 verabschiedeten Übereinkommens von Paris (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) (4) dient, nahm mit dem Beschluss 18/CMA.1 die Modalitäten, Verfahren und Leitlinien für den Transparenzrahmen für Maßnahmen und Unterstützung an, die unter anderem die Berichterstattung über die Treibhausgasinventare, Politiken und Maßnahmen, Projektionen, Auswirkungen und Anpassung sowie die Unterstützung für Entwicklungsländer betreffen. Die EU und ihre Mitgliedstaaten sind verpflichtet, spätestens zum 31. Dezember 2024 Informationen im Einklang mit diesen Modalitäten, Verfahren und Leitlinien zu übermitteln.

(4)

Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission im Einklang mit den im Rahmen des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris vereinbarten Berichterstattungsanforderungen alle zwei Jahre über ihre nationalen Pläne und Strategien für die Anpassung an den Klimawandel berichten. Diese Informationen werden dazu genutzt, die Fortschritte und Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel zu überwachen, die Umsetzung und die Überprüfungen der Anpassungsstrategie der Union mit Fakten zu untermauern und zu unterstützen, die Bewertung der Fortschritte der EU bei der Verwirklichung des Anpassungsziels des Übereinkommens von Paris zu erleichtern, den Mitgliedstaaten und der Europäischen Union zu ermöglichen, bewährte Verfahren auszutauschen, und ihre Bedürfnisse und ihren Bereitschaftsstand in Bezug auf den Klimawandel zu evaluieren. Im Einklang mit internationalen Berichterstattungsanforderungen müssen die Mitgliedstaaten auch Übersichten oder Beispiele bewährter Verfahren für subnationale Aktivitäten vorlegen, damit das Bewusstsein für Anpassungsmaßnahmen auf anderen Verwaltungsebenen geschärft wird und die EU solche Maßnahmen besser fördern kann.

(5)

Angesichts der bisherigen Erfahrungen bei der Berichterstattung über die Verwendung von Einkünften aus Versteigerungen müssen die Mitgliedstaaten, die sich bei der Berichterstattung auf die Verwendung des finanziellen Gegenwerts ihrer Einkünfte aus Versteigerungen beziehen, Werte melden, die für ihre Ausgaben gemäß den Artikeln 3d und 10 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) repräsentativ sind.

(6)

Die Berichterstattung der Mitgliedstaaten über die finanzielle und technologische Unterstützung für Entwicklungsländer sollte so detailliert wie möglich sein und auf der Ebene der Programme oder Tätigkeiten erfolgen. Als verfügbar gekennzeichnete Informationen sind nur zu melden, wenn sie den Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Eingabe des Berichts in das Berichterstattungssystem zur Verfügung stehen. Ein Mitgliedstaat muss die Tabelle über die geplante Bereitstellung von Unterstützung nicht ausfüllen und übermitteln, wenn die einschlägigen Informationen unter anderem aufgrund laufender oder ausstehender Haushaltsverfahren nicht für die gesamte Tabelle verfügbar sind. Um Konsistenz zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten auch das Berichterstattungsformat des vom Entwicklungshilfeausschuss (Development Assistance Committee, DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) eingeführten Gläubigermeldeverfahrens (Creditor Reporting System, CRS) verwenden dürfen. Gemäß dem Beschluss 18/CMA.1 legen die Mitgliedstaaten der UNFCCC auf freiwilliger Basis Informationen über das Subventionsäquivalent vor. Zur Gewährleistung von Konsistenz mit der Berichterstattung auf internationaler Ebene sollten die in dieser Verordnung festgelegten Berichterstattungsanforderungen so weit wie möglich an die einschlägigen Beschlüsse der als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris dienenden Konferenz der Vertragsparteien und die durch den Entwicklungshilfeausschuss der OECD vorgenommenen einschlägigen methodischen Änderungen angeglichen werden, sobald diese verfügbar sind.

(7)

Der sektorale Geltungsbereich des vorläufigen Inventars ist eine Kurzfassung des detaillierteren sektoralen Geltungsbereichs des gesamten Treibhausgasinventars. Damit wird sichergestellt, dass die im vorläufigen Inventar für das Jahr t-1 gemeldeten Schätzungen der Emissionen und des Abbaus mit den für das Jahr t-2 gemeldeten Schätzungen im Treibhausgasinventar übereinstimmen. Der Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) ist ein integraler Bestandteil des jährlichen Inventars, und die Mitgliedstaaten sollten Schätzungen der Emissionen und des Abbaus im LULUCF-Sektor in ihr vorläufiges Treibhausgasinventar aufnehmen.

(8)

Um die Transparenz der Emissionsreduktionsverpflichtungen zu gewährleisten, die Qualität kontinuierlich zu verbessern und den Prozess der technischen Überprüfung durch Experten zu erleichtern, sind in den Berichten der Mitgliedstaaten umfangreiche technische Details und Informationen erforderlich. Darüber hinaus werden mit der Verordnung (EU) 2018/1999 die Berichterstattungsvorschriften der Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) in die jährliche Berichterstattung über das Treibhausgasinventar einbezogen, und der fünfjährige Zyklus dieser Verordnungen für die Übereinstimmungskontrolle (Compliance-Kontrolle) wird durch Einführung einer umfassenden Überprüfung in den Jahren 2027 und 2032 übernommen. Daher müssen Struktur, Format und Verfahren der Berichterstattung über die vorgesehene Inanspruchnahme von Flexibilitätsmöglichkeiten und über abgeschlossene Übertragungen von Emissionszuweisungen sowie über die Verwendung der damit erzielten Einkünfte gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegt und die Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/841 in die Berichterstattung über Projektionen einbezogen werden. Die bei der Übermittlung der Informationen über abgeschlossene Übertragungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 und der Verordnung (EU) 2018/842 gemeldeten Einzelpreise der abgeschlossenen Übertragungen werden nicht offengelegt, während die Spanne der pro Einheit gezahlten Preise, d. h. der niedrigste und der höchste Preis für alle von den Mitgliedstaaten gemeldeten Transaktionen, verfügbar gemacht werden sollte.

(9)

Damit die zeitnahe und wirksame Erfüllung der von der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris festgelegten Verpflichtungen gewährleistet ist, müssen in Bezug auf die Erstellung des Treibhausgasinventarberichts der Union und die UNFCCC-Überprüfung Fristen für die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten festgelegt werden. Außerdem müssen das Verfahren und der Zeitplan für die umfassende Überprüfung der Treibhausgasinventare der Mitgliedstaaten festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass sie zeitnah und wirksam durchgeführt wird.

(10)

Die Mitgliedstaaten sollten zur Gewährleistung und Verbesserung der Qualität des Inventars nationale Inventarsysteme für die Planung, Vorbereitung und Verwaltung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Inventar einrichten und betreiben, darunter die Erhebung von Tätigkeitsdaten, die Auswahl geeigneter Methoden und Emissionsfaktoren, die Schätzung der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken sowie die Durchführung von Unsicherheitsbewertungen, von Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrolltätigkeiten und von Verfahren für die Überprüfung der Inventardaten auf nationaler Ebene. Um die hohe Qualität aufrechtzuerhalten, die die nationalen Inventarsysteme im vergangenen Zeitraum aufwiesen, müssen die Mitgliedstaaten weiterhin dieselben, in den Artikeln 27 bis 29 festgelegten Standards für die Planung, Vorbereitung und Verwaltung des Inventars anwenden.

(11)

Die Vorschriften über Systeme für Politiken und Maßnahmen sowie Projektionen sollten mit den einschlägigen Beschlüssen der Gremien des UNFCCC oder des Übereinkommens von Paris in Einklang stehen. Da im Beschluss 18/CMA.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris dienenden Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC Informationen verlangt werden, die für die Verfolgung der Fortschritte bei der Umsetzung der national festgelegten Beiträge gemäß Artikel 4 des Übereinkommens von Paris erforderlich sind, sollten die Mitgliedstaaten die entsprechenden Informationen über ihre institutionellen, administrativen und verfahrenstechnischen Regelungen für die Umsetzung des national festgelegten Beitrags der Union im Inland übermitteln.

(12)

Die Berichterstattung über Luftschadstoffe gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) sowie die Berichterstattung über Treibhausgase folgen weitgehend ähnlichen Ansätzen, wobei auch die von den Mitgliedstaaten angewendeten Methoden ähnlich sind. Daher wird für die Berichterstattung über Politiken und Maßnahmen sowie Projektionen und ihre Systeme gemäß Kapitel VI dieser Verordnung ein konsistenter methodischer Ansatz befürwortet, bei dem die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 gemeldeten Politiken und Maßnahmen sowie Projektionen berücksichtigt werden.

(13)

Die in Artikel 28 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannte E-Plattform sollte von den Mitgliedstaaten und der Kommission, die von der Europäischen Umweltagentur unterstützt wird, für die Berichterstattung über alle Dimensionen der Energieunion genutzt werden. Die Kommission ergreift Maßnahmen, damit die über die E-Plattform übermittelten Informationen über die zentrale Anlaufstelle der Kommission an die einschlägigen verbundenen Berichterstattungssysteme wie das System Reportnet der Europäischen Umweltagentur weitergeleitet werden können.

(14)

Die vorliegende Verordnung sollte ab dem 1. Januar 2021 gelten, damit gewährleistet ist, dass sie ab dem gleichen Zeitpunkt angewendet wird wie die relevanten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1999.

(15)

Gemäß den Artikeln 57 und 58 der Verordnung (EU) 2018/1999 wird die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben, mit Ausnahme von Artikel 7, Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a und d und Artikel 19 der letztgenannten Verordnung, die für die Berichte mit Daten für die Jahre 2019 und 2020 gelten. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben werden; ihre Artikel 3 bis 18 sowie 27 bis 43 sollten jedoch ihre Wirksamkeit für die Berichte mit Daten für diese Jahre behalten.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1999 festgelegt in Bezug auf

a)

die Berichterstattung der Mitgliedstaaten über nationale Anpassungsmaßnahmen, die Verwendung von Einkünften aus Versteigerungen und die finanzielle und technologische Unterstützung für Entwicklungsländer gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2018/1999;

b)

die Berichterstattung der Mitgliedstaaten über die vorläufigen Treibhausgasinventare, die Treibhausgasinventare sowie die verbuchten Emissionen und den verbuchten Abbau von Treibhausgasen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2018/1999;

c)

Anforderungen an die Einrichtung, den Betrieb und das Funktionieren der nationalen Inventarsysteme gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2018/1999;

d)

den Zeitplan und das Verfahren für die umfassende Überprüfung gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2018/1999;

e)

die Berichterstattung der Mitgliedstaaten über die nationalen Systeme für Politiken und Maßnahmen sowie Projektionen gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) 2018/1999.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Berichte mit den für 2021 und danach verlangten Daten.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„einheitliche Berichtstabelle“ (common reporting table, CRT) eine in Anlage II des Beschlusses 24/CP.19 der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) (im Folgenden „Beschluss 24/CP.19“) enthaltene Tabelle für Informationen über anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken;

2.

„Referenzkonzept“ das Referenzkonzept des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC), das in dessen Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 (im Folgenden „IPCC-Leitlinien von 2006“) festgelegt ist;

3.

„Konzept 1“ die in den IPCC-Leitlinien von 2006 enthaltene Basismethode für die Schätzung von Unsicherheiten;

4.

„Schlüsselkategorie“ eine Kategorie, die das Treibhausgas-Gesamtinventar eines Mitgliedstaats oder der Union durch das absolute Niveau der Emissionen und des Abbaus von Gasen, die Trends der Emissionen und des Abbaus von Gasen oder die Unsicherheit der Emissionen und des Abbaus von Gasen wesentlich beeinflusst;

5.

„Sektorenkonzept“ das in den IPCC-Leitlinien von 2006 festgelegte Sektorenkonzept des IPCC;

6.

„Gliederung für Dokumente zum Treibhausgasinventar“ die Gliederung in der Anlage zu den Leitlinien des UNFCCC für die Berichterstattung über die jährlichen Treibhausgasinventare in Anlage I des Beschlusses 24/CP.19;

7.

„Transparenzmodalitäten, -verfahren und -leitlinien“ die Modalitäten, Verfahren und Leitlinien für den Transparenzrahmen für Maßnahmen und Unterstützung gemäß Artikel 13 des Übereinkommens von Paris, die in der Anlage des Beschlusses 18/CMA.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris dienenden Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt sind;

8.

„Leitlinien für das Treibhausgasinventar“ die Leitlinien gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1044 der Kommission (9);

9.

„Neuberechnung“ ein Verfahren für die Neuschätzung (im Einklang mit den Leitlinien für das Treibhausgasinventar) der in zuvor übermittelten Treibhausgasinventaren erfassten anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken infolge methodologischer Änderungen, von Änderungen des Verfahrens, nach dem Emissionsfaktoren und Tätigkeitsdaten bestimmt und verwendet werden, oder der Einbeziehung neuer Kategorien von Quellen und Senken.

KAPITEL II

BERICHTERSTATTUNG DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER NATIONALE ANPASSUNGSMAßNAHMEN, EINKÜNFTE AUS VERSTEIGERUNGEN UND DIE UNTERSTÜTZUNG FÜR ENTWICKLUNGSLÄNDER

Artikel 4

Informationen über nationale Anpassungsmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen über ihre nationalen Anpassungsmaßnahmen in dem in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Format.

Artikel 5

Informationen über die Verwendung von Einkünften aus Versteigerungen

Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen über die Verwendung der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten in den in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

Artikel 6

Informationen über die finanzielle und technologische Unterstützung für Entwicklungsländer

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang VIII Teil 2 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten quantitativen Angaben zu öffentlichen und mobilisierten Finanzmitteln und die in Anhang VIII Teil 2 Buchstabe a Ziffer iii derselben Verordnung genannten verfügbaren Informationen über die Tätigkeiten des Mitgliedstaats im Zusammenhang mit aus öffentlichen Mitteln finanzierten Projekten für Technologietransfer und Kapazitätsaufbau zugunsten von Entwicklungsländern im Rahmen des UNFCCC in dem gemeinsamen Tabellenformat, das vom Entwicklungshilfeausschuss (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für die Berichterstattung im Rahmen des Gläubigermeldeverfahrens (CRS) eingeführt wurde‚ oder in den in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang VIII Teil 2 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten qualitativen methodischen Informationen zur Erläuterung der Methode, nach der die quantitativen Informationen berechnet wurden, in dem in Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgelegten Format.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang VIII Teil 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten verfügbaren Informationen zu der geplanten Bereitstellung von Unterstützung in dem in Anhang V der vorliegenden Verordnung festgelegten Format.

KAPITEL III

BERICHTERSTATTUNG DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE VORLÄUFIGEN TREIBHAUSGASINVENTARE, DIE TREIBHAUSHAUSGASINVENTARE SOWIE DIE VERBUCHTEN EMISSIONEN UND DEN VERBUCHTEN ABBAU VON TREIBHAUSGASEN

Artikel 7

Berichterstattung über die vorläufigen Treibhausgasinventare

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln ihre vorläufigen Treibhausgasinventare gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 in dem in Anhang VI festgelegten Format mit

a)

detailliert aufgeschlüsselten Kategorien, die die verfügbaren Tätigkeitsdaten und Methoden für die Vornahme der Schätzungen für das Jahr X-1 widerspiegeln;

b)

gesonderten Spalten für die unter die Richtlinie 2003/87/EG und die unter die Verordnung (EU) 2018/842 fallenden Emissionen, aufgeschlüsselt nach Quellenkategorien, sofern diese Informationen verfügbar sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln Erläuterungen, darunter auch zu den Hauptursachen für die wichtigsten Änderungen der in dem in Anhang VI festgelegten Format übermittelten Informationen zu Emissionen und Abbau im Vergleich zum zuletzt gemeldeten endgültigen Treibhausgasinventar.

Artikel 8

Allgemeine Vorschriften für die Berichterstattung über Treibhausgasinventare

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen gemäß den Leitlinien für das Treibhausgasinventar und den Vorschriften der vorliegenden Verordnung in Form

a)

der einheitlichen Berichtstabellen, indem je nach der zur Verfügung stehenden geeigneten Software ein vollständiger Satz Kalkulationstabellen oder Dateien im Format XML (Extensible Markup Language) bereitgestellt und für den jeweiligen Mitgliedstaat der geografische Erfassungsbereich gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 abdeckt wird;

b)

der Informationen gemäß den Artikeln 9 bis 23 der vorliegenden Verordnung.

(2)   Die Mitgliedstaaten erstellen den in Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten nationalen Inventarbericht (im Folgenden „nationaler Inventarbericht“) auf der Grundlage der Gliederung für Dokumente zum Treibhausgasinventar und gemäß den Vorschriften der vorliegenden Verordnung. Die Mitgliedstaaten nehmen die gemäß den Artikeln 9, 10, 12 sowie 14 bis 18 dieser Verordnung gemeldeten Informationen in den nationalen Inventarbericht oder in einen gesonderten Anhang des nationalen Inventarberichts auf und weisen im Einklang mit Anhang VII deutlich aus, an welcher Stelle die Informationen bereitgestellt werden.

Artikel 9

Berichterstattung über Neuberechnungen

Die Mitgliedstaaten übermitteln gemäß Anhang V Teil 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1999 die Gründe für die Neuberechnung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen in den Jahren 1990, 2005 und X-3 und eine schriftliche Beschreibung des Vorgehens zur Wahrung der Konsistenz der Zeitreihen für alle Berichtsjahre in Form eines Entwurfs des zusammenfassenden Kapitels zu den Neuberechnungen des nationalen Inventarberichts.

Artikel 10

Berichterstattung über die Umsetzung von Empfehlungen

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang V Teil 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen über die zur Verbesserung der Inventarschätzungen unternommenen Schritte in den in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

(2)   In ihren nach Absatz 1 übermittelten Berichten behandeln die Mitgliedstaaten sowohl Probleme, die erstmals in den jeweils jüngsten Prüfberichten vorgebracht wurden, als auch Probleme aus früheren Prüfberichten.

Artikel 11

Berichterstattung über die Inventurmethoden und Emissionsfaktoren sowie die damit zusammenhängenden Methodenbeschreibungen für die Schlüsselkategorien der Union

(1)   Für die Erstellung des in Anhang V Teil 1 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Inventarberichts der Union übermitteln die Mitgliedstaaten die folgenden Informationen:

a)

zusammenfassende Informationen über die Methoden und Emissionsfaktoren, die für die Schlüsselkategorien der Union in den einschlägigen XML-Dateien der einheitlichen Berichtstabellen verwendet werden;

b)

für jene Schlüsselkategorien der Union, für die in den einheitlichen Berichtstabellen keine Informationen über Methoden und Emissionsfaktoren enthalten sind, Informationen gemäß Anhang IX Teil 3 der vorliegenden Verordnung;

c)

aktualisierte zusammenfassende Methodenbeschreibungen für die Schlüsselkategorien der Union in dem in Anhang IX Teil 4 festgelegten Format;

(2)   Für die Zwecke der Berichterstattung gemäß Absatz 1 übermittelt die Kommission den Mitgliedstaaten Folgendes:

a)

bis zum 31. Oktober die Liste der neuesten Schlüsselkategorien der Union in dem in Anhang IX Teil 1 festgelegten Format;

b)

bis zum 28. Februar die aktualisierte Liste gemäß Absatz 2 Buchstabe a, in der die Änderungen hervorgehoben sind;

c)

soweit verfügbar, bis zum 31. Oktober die Informationen über Inventurmethoden, Emissionsfaktoren und zusammenfassende Methodenbeschreibungen in dem in Anhang IX Teil 2 festgelegten Format;

d)

bis zum 28. Februar die aktualisierten Informationen gemäß Absatz 2 Buchstabe c.

Artikel 12

Berichterstattung über Unsicherheit und Vollständigkeit

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln gemäß Anhang V Teil 1 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2018/1999 mindestens Unsicherheitsabschätzungen nach dem Konzept 1 in dem in Anhang X der vorliegenden Verordnung festgelegten Format.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang V Teil 1 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen über die allgemeine Bewertung der Vollständigkeit im nationalen Inventarbericht, wobei sie Folgendes angeben:

a)

die Kategorien, die mit dem in den Transparenzmodalitäten, -verfahren und -leitlinien definierten Kürzel „NE“ (not estimated = keine Schätzung) gemeldet wurden, und ausführliche Erläuterungen zur Verwendung dieses Kürzel, insbesondere, wenn in den Leitlinien für das Treibhausgasinventar Methoden für die Schätzung von Treibhausgasen vorgesehen sind;

b)

den geografischen Erfassungsbereich des Treibhausgasinventars und etwaige Unterschiede zwischen dem geografischen Erfassungsbereich im Rahmen des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris und im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1999.

Artikel 13

Berichterstattung über Indikatoren

Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang V Teil 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen über Indikatoren in dem in Anhang XI festgelegten Format.

Artikel 14

Berichterstattung über die Konsistenz der gemeldeten Emissionen mit den Daten aus dem Emissionshandelssystem der EU

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang V Teil 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen in dem in Anhang XII der vorliegenden Verordnung festgelegten Format.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen über die in Anhang V Teil 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Ergebnisse der Kontrollen als Freitext.

Artikel 15

Berichterstattung über die Konsistenz der zu Luftschadstoffen übermittelten Daten

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln Informationen über die in Anhang V Teil 1 Buchstabe j Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Ergebnisse der Kontrollen und über die Konsistenz der Daten gemäß Anhang V Teil 1 Buchstabe b derselben Verordnung als Freitext, wobei sie Folgendes angeben:

a)

ob die Emissionsschätzungen von Kohlenmonoxid (CO), Schwefeldioxid (SO2), Stickoxiden (NOx) und flüchtigen organischen Verbindungen in den Inventaren, die die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 vorlegen, mit den entsprechenden Emissionsschätzungen in den Treibhausgasinventaren gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 übereinstimmen;

b)

die Zeitpunkte der Vorlage der Berichte gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284, die mit dem gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten Inventar verglichen wurden.

(2)   Ergeben die in Absatz 1 genannten Kontrollen eine (positive oder negative) Differenz von mehr als 5 % zwischen den gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie (EU) 2016/2284 gemeldeten Gesamtemissionen eines bestimmten Luftschadstoffs (ohne Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF)), so übermittelt der betreffende Mitgliedstaat zusätzlich zu den gemäß Absatz 1 als Freitext übermittelten Informationen weitere Informationen über diesen Luftschadstoff in dem in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Format.

(3)   Ergibt sich die in Absatz 2 genannte (positive oder negative) Differenz von mehr als 5 % aus der Berichtigung von Datenfehlern oder aus Unterschieden beim geografischen Erfassungsbereich oder beim Anwendungsbereich der einzelnen Rechtsinstrumente, so können die Mitgliedstaaten sich auf die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Informationen beschränken.

Artikel 16

Berichterstattung über die Konsistenz der zu fluorierten Treibhausgasen gemeldeten Daten

Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen über die in Anhang V Teil 1 Buchstabe j Ziffer ii der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Ergebnisse der Kontrollen als Freitext, wobei sie Folgendes angeben:

a)

die Detailgenauigkeit der vom Mitgliedstaat durchgeführten Kontrollen sowie die dabei verglichenen Datensätze und Vorlagen;

b)

die wichtigsten Ergebnisse der Kontrollen und Erklärungen für die größten Diskrepanzen;

c)

ob und wie die von den Betreibern gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) erhobenen Daten verwendet wurden;

d)

bei Nichtdurchführung der Kontrollen die Gründe dafür, dass sie nicht für relevant gehalten wurden.

Artikel 17

Berichterstattung über die Konsistenz mit Energiestatistiken

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln Informationen über die in Anhang V Teil 1 Buchstabe j Ziffer iii der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Ergebnisse der Kontrollen als Freitext, wobei sie die Differenzen angeben zwischen dem Referenzkonzept, dessen Berechnung die Daten des Treibhausgasinventars zugrunde liegen, und dem Referenzkonzept, dessen Berechnung auf den gemäß Artikel 4 und Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) gemeldeten Energiestatistiken beruht.

(2)   Bei einer (positiven oder negativen) Differenz gemäß Absatz 1 von mehr als 2 % beim ersichtlichen nationalen Gesamtverbrauch von fossilen Brennstoffen aller Kategorien zusammengenommen des Jahres X-2 übermitteln die Mitgliedstaaten Zahlenangaben und Erklärungen im Einklang mit Anhang XIV der vorliegenden Verordnung.

Artikel 18

Berichterstattung über Änderungen der Beschreibungen nationaler Inventarsysteme oder Register

Wenn die Beschreibung des nationalen Inventarsystems oder gegebenenfalls des nationalen Registers gemäß Anhang V Teil 1 Buchstaben k und l der Verordnung (EU) 2018/1999 seit der letzten Vorlage des nationalen Inventarberichts nicht geändert wurde, geben die Mitgliedstaaten dies in den jeweiligen Kapiteln des nationalen Inventarberichts ausdrücklich an.

Artikel 19

Berichterstattung über die unter die Verordnung (EU) 2018/842 fallenden Treibhausgasemissionen

Die Mitgliedstaaten melden die in Anhang V Teil 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten anthropogenen Emissionen der in Anhang V Teil 2 derselben Verordnung aufgeführten Treibhausgase, die in den mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten Geltungsbereich fallen, sowie Aktualisierungen dieser Informationen gemäß Anhang V Teil 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1999 in dem in Anhang XV der vorliegenden Verordnung festgelegten Format.

Artikel 20

Übermittlung von Kurzinformationen über im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/841 abgeschlossene Übertragungen

Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang V Teil 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Kurzinformationen über gemäß Artikel 12 und 13 der Verordnung (EU) 2018/841 abgeschlossene Übertragungen in dem in Anhang XVI der vorliegenden Verordnung festgelegten Format. Die Kommission sammelt die gemäß diesem Absatz übermittelten Informationen und stellt innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Berichte der Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung dieser Informationen in elektronischer Form zur Verfügung. In dieser Zusammenfassung ist die Spanne der je Transaktion von Einheiten für die flächengestützte Emissionsminderung gezahlten Preise anzugeben.

Artikel 21

Übermittlung von Kurzinformationen über im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/842 abgeschlossene Übertragungen

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang V Teil 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Kurzinformationen über gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2018/842 abgeschlossene Übertragungen in dem in Anhang XVII Tabelle 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten Format. Die Kommission sammelt die gemäß diesem Absatz übermittelten Informationen und stellt innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Berichte der Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung dieser Informationen in elektronischer Form zur Verfügung. In dieser Zusammenfassung ist die Spanne der je Transaktion der jährlichen Emissionszuweisung gezahlten Preise anzugeben.

(2)   Innerhalb der beiden Zeiträume zwischen der Veröffentlichung der Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 und dem Beginn der in Artikel 38 Absatz 6 derselben Verordnung genannten Übereinstimmungskontrolle (Compliance-Kontrolle) gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/842 können die Mitgliedstaaten der Kommission am 15. jedes Monats gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2018/842 abgeschlossene Übertragungen in dem in Anhang XVII Tabelle 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Format melden. Die Kommission sammelt die gemäß diesem Absatz eingegangenen Informationen und stellt zeitnah und in elektronischer Form eine Zusammenfassung dieser Informationen zur Verfügung.

Artikel 22

Übermittlung von Informationen über die vorgesehene Inanspruchnahme von Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2018/842

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang V Teil 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen über die vorgesehene Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß Artikel 5 Absätze 4 und 5 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/842 in dem in Anhang XVIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Format.

(2)   Innerhalb der beiden Zeiträume zwischen der Veröffentlichung der Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 und dem Beginn der in Artikel 38 Absatz 6 derselben Verordnung genannten Übereinstimmungskontrolle (Compliance-Kontrolle) gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/842 können die Mitgliedstaaten der Kommission am 15. jedes Monats die vorgesehene Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß Artikel 5 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2018/842 in dem in Anhang XVIII Tabelle 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten Format melden. Die Kommission sammelt die gemäß diesem Absatz eingegangenen Informationen und stellt sie spätestens am Ende des oben genannten Monats in elektronischer Form zur Verfügung.

(3)   Die gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels übermittelten Informationen dürfen keine gemäß Artikel 21 gemeldeten abgeschlossenen Übertragungen umfassen.

Artikel 23

Berichterstattung über die Verwendung von Einkünften aus Übertragungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/842

Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang V Teil 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen über die Verwendung der Einkünfte gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/842 in dem in Anhang XIX der vorliegenden Verordnung festgelegten Format.

Artikel 24

Berichterstattung über die verbuchten Emissionen und den verbuchten Abbau von Treibhausgasen

Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten zu den verbuchten Emissionen und dem verbuchten Abbau von Treibhausgasen gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1999 in dem in Anhang XX festgelegten Format.

Artikel 25

Fristen für die Zusammenarbeit und Koordinierung bei der Erstellung des Treibhausgasinventars der Union und bei der UNFCCC-Überprüfung

(1)   Unter Beachtung der Fristen in Anhang XXI arbeiten die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Erstellung des Treibhausgasinventars und des Inventarberichts der Union zusammen und stimmen sich untereinander ab.

(2)   Legt ein Mitgliedstaat dem UNFCCC-Sekretariat sein Inventar erneut vor, übermittelt er der Kommission spätestens eine Woche nach der Neuvorlage eine Zusammenfassung der in dem erneut vorgelegten Inventar vorgenommenen Änderungen.

(3)   Während der UNFCCC-Überprüfung des Inventars der Union übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf deren Ersuchen so bald wie möglich die Antworten auf die Fragen der UNFCCC-Überprüfer.

KAPITEL IV

ANFORDERUNGEN AN DIE EINRICHTUNG, DEN BETRIEB UND DAS FUNKTIONIEREN DER NATIONALEN INVENTARSYSTEME

Artikel 26

Aufgaben der nationalen Inventarsysteme

Bei der Einführung der nationalen Inventarsysteme gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2018/1999 verfährt jeder Mitgliedstaat wie folgt:

a)

er trifft und erhält die institutionellen, rechtlichen und verfahrenstechnischen Regelungen, die für die Erfüllung der Aufgaben gemäß den Artikeln 27 bis 29 durch die für die Erfüllung aller Aufgaben zuständigen Regierungsbehörden und anderen Stellen erforderlich sind;

b)

er sorgt für ausreichende Kapazitäten für die rechtzeitige Erfüllung der Aufgaben gemäß den Artikeln 27 bis 29, einschließlich der Erhebung von Daten zur Schätzung der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken sowie Vorkehrungen zur Gewährleistung der technischen Kompetenz des am Verfahren zur Erstellung des Inventars beteiligten Personals.

Artikel 27

Planung des Inventars

(1)   Bei der Planung seines Inventars verfährt jeder Mitgliedstaat wie folgt:

a)

er benennt eine einzige nationale Stelle, die die Gesamtverantwortung für das nationale Inventar trägt, und macht ihre Postanschriften und elektronischen Anschriften bekannt;

b)

er legt konkrete Zuständigkeiten im Rahmen des Verfahrens zur Erstellung des Inventars fest und weist sie zu, darunter die Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Wahl der Methoden, der Erhebung von Daten, insbesondere Tätigkeitsdaten und Emissionsfaktoren von Statistikdiensten und anderen Stellen, der Verarbeitung und Archivierung sowie der Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung;

c)

er erarbeitet einen Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollplan, in dem spezifische, im Rahmen der Erstellung des Inventars durchzuführende Qualitätskontrollverfahren beschrieben werden, er erleichtert die durchzuführenden übergeordneten Qualitätssicherungsverfahren und legt Qualitätsziele fest;

d)

er prüft die Einrichtung von Verfahren für die amtliche Prüfung und Billigung des Inventars und gegebenenfalls auch für etwaige Neuberechnungen vor dessen Vorlage, um unter anderem auf Fragen einzugehen, die sich im Rahmen der Inventarüberprüfungsverfahren ergeben.

(2)   Im Rahmen der Planung seines Inventars prüft jeder Mitgliedstaat, sofern relevant, Möglichkeiten zur Verbesserung der Qualität der Tätigkeitsdaten, Emissionsfaktoren, Methoden und anderen relevanten technischen Elemente der Inventare. Informationen, die bei der Umsetzung des Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollplans, bei Prüfungen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 sowie Überprüfungen gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2018/1999 und im Rahmen des UNFCCC gewonnen wurden, werden gegebenenfalls bei der Erarbeitung und/oder Überarbeitung des Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollplans sowie der Qualitätsziele berücksichtigt.

Artikel 28

Erstellung des Inventars

(1)   Im Einklang mit den Leitlinien für das Treibhausgasinventar geht jeder Mitgliedstaat wie folgt vor:

a)

er legt Schlüsselkategorien fest und nimmt unter Anwendung geeigneter Methoden Schätzungen der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen in Schlüsselkategorien vor;

b)

er trägt ausreichende Tätigkeitsdaten, Verfahrensinformationen und Emissionsfaktoren zusammen, die erforderlich sind, um die zur Schätzung der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken gewählten Methoden zu unterstützen;

c)

er nimmt eine quantitative Unsicherheitsschätzung für jede Inventarkategorie und für das Inventar insgesamt sowie Neuberechnungen zuvor vorgelegter Schätzungen der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken vor;

d)

er erstellt das nationale Inventar und führt die in seinem Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollplan beschriebenen allgemeinen Verfahren zur Qualitätskontrolle des Inventars durch.

(2)   Bei der Erstellung seines Inventars verfährt jeder Mitgliedstaat gegebenenfalls wie folgt:

a)

er wendet im Einklang mit den Leitlinien für das Treibhausgasinventar kategoriespezifische Qualitätskontrollverfahren für Schlüsselkategorien und für einzelne Kategorien an, in denen wesentliche Anpassungen der Methoden und/oder Daten vorgenommen wurden;

b)

er sieht vor der Vorlage des Inventars eine einfache Überprüfung des Inventars vor, die durch einen unabhängigen Dritten oder durch Personal, das nicht an der Erstellung des Inventars beteiligt war, und im Einklang mit den geplanten Qualitätssicherungsverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c durchzuführen ist;

c)

er sieht eine umfassendere Überprüfung für Schlüsselkategorien und Kategorien vor, bei denen wesentliche Änderungen der Methoden erfolgt sind;

d)

auf der Grundlage der Überprüfungen gemäß den Transparenzmodalitäten, -verfahren und -leitlinien und gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2018/1999 sowie auf der Grundlage regelmäßiger interner Bewertungen des Verfahrens zur Erstellung des Inventars führt er eine Neubewertung des Verfahrens zur Planung des Inventars durch, um die gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung festgelegten Qualitätsziele zu erreichen.

Artikel 29

Verwaltung des Inventars

(1)   Bei der Verwaltung seines Inventars geht jeder Mitgliedstaat wie folgt vor:

a)

er archiviert für die gemeldeten Zeitreihen jedes Jahr die Inventarinformationen, darunter alle disaggregierten Emissionsfaktoren und Tätigkeitsdaten sowie Aufzeichnungen darüber, wie diese generiert und aggregiert wurden, interne Aufzeichnungen über Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollverfahren, externe und interne Überprüfungen und Aufzeichnungen über die wichtigsten jährlichen Quellen, die Ermittlung der wichtigsten Quellen sowie geplante Verbesserungen des Inventars;

b)

er gewährt den für die Überprüfung im Rahmen der Transparenzmodalitäten, -verfahren und -leitlinien und Artikel 38 der Verordnung (EU) 2018/1999 zuständigen Gruppen Zugang zu allen von den Mitgliedstaaten zur Erstellung des Inventars verwendeten archivierten Informationen, wobei länderspezifische Vertraulichkeitsvorschriften zu berücksichtigen sind;

c)

er beantwortet Anfragen zur Verdeutlichung von Inventarinformationen, die in den verschiedenen Phasen der Überprüfung der Inventarinformationen gestellt werden, sowie nach Informationen über das nationale System zeitnah.

(2)   Im Rahmen der Verwaltung seines Inventars sorgt jeder Mitgliedstaat gegebenenfalls dafür, dass die gesammelten archivierten Informationen leicht zugänglich sind.

KAPITEL V

VERFAHREN UND ZEITPLAN FÜR DIE UMFASSENDE ÜBERPRÜFUNG

Artikel 30

Verfahren für die umfassende Überprüfung

(1)   Bei der Durchführung der in Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten umfassenden Überprüfung werden die Kommission und die Europäische Umweltagentur von einer Gruppe technischer Prüfexperten unterstützt und gehen nach dem in Anhang XXII festgelegten Verfahren vor.

(2)   Die Europäische Umweltagentur nimmt die Sekretariatsaufgaben für die umfassenden Überprüfungen gemäß Anhang XXII wahr.

(3)   Die Kommission wählt mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur eine ausreichende Zahl von Prüfexperten zur Abdeckung der entsprechenden Inventarbereiche aus. Die ausgewählten Prüfexperten müssen Erfahrung auf dem Gebiet der Erstellung von Treibhausgasinventaren aufweisen und möglichst auf dem Gebiet der Überprüfung von Treibhausgasen tätig sein. Technische Prüfexperten, die zur Erstellung des Treibhausgasinventars eines bestimmten Mitgliedstaats beigetragen haben oder Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind, dürfen nicht an der Prüfung dieses Inventars teilnehmen.

(4)   Die umfassenden Überprüfungen werden als Unterlagenprüfungen oder zentrale Prüfungen gemäß Anhang XXII durchgeführt. Darüber hinaus können auf Empfehlung der Gruppe technischer Prüfexperten und in Absprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat Besuche des Landes vorgenommen werden.

(5)   Die Kontrollen gemäß Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1999 müssen sich, soweit erforderlich, auf die in Anhang XXII aufgeführten Informationen erstrecken.

(6)   Die Kontrollen gemäß Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1999 müssen, soweit erforderlich, eine eingehende Prüfung der Übereinstimmung der verbuchten Emissionen und des verbuchten Abbaus von Treibhausgasen mit den Unionsvorschriften beinhalten.

(7)   Die umfassenden Überprüfungen müssen, soweit erforderlich, Kontrollen umfassen, mit denen festgestellt werden kann, ob Verbesserungsmöglichkeiten, die bei der UNFCCC- oder der Unionsprüfung für einen Mitgliedstaat ermittelt wurden, möglicherweise auch bei anderen Mitgliedstaaten vorhanden sind.

(8)   Die Überprüfung der Treibhausgasinventare erfolgt für alle betroffenen Mitgliedstaaten einheitlich und objektiv.

Artikel 31

Technische Korrekturen

(1)   Eine technische Korrektur einer Emissionsschätzung im Sinne von Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1999 wird dann für notwendig erachtet, wenn eine Über- oder Unterschätzung die Erheblichkeitsschwelle gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels überschreitet. Einzelheiten zu den technischen Korrekturen finden sich in Anhang XXII der vorliegenden Verordnung.

(2)   Die Erheblichkeitsschwelle für eine bestimmte Quelle oder Senke beträgt 0,05 % der gesamten nationalen Treibhausgasemissionen eines Mitgliedstaats ohne LULUCF für das Jahr des geprüften Inventars oder 500 kt CO2-Äquivalente‚ je nachdem, welcher Wert niedriger ist.

(3)   Als Reaktion auf eine Feststellung der Kommission, die einem Mitgliedstaat während der Überprüfung mitgeteilt wurde, kann der Mitgliedstaat durch Vorlage aktualisierter Schätzungen eine Änderung seiner Emissionsschätzungen oder seiner verbuchten Emissionen und seines verbuchten Abbaus beantragen. Hält die Gruppe technischer Prüfexperten eine aktualisierte Schätzung für angemessen, so wird sie zusammen mit einer Begründung in den in Artikel 32 genannten Prüfbericht aufgenommen.

Artikel 32

Endgültige Prüfberichte

Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat über den Abschluss der umfassenden Überprüfung und legt ihm bis zum 30. August 2027 bzw. bis zum 30. August 2032 einen endgültigen Prüfbericht vor.

Artikel 33

Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben:

a)

Sie nehmen an der Überprüfung gemäß dem Zeitplan in Anhang XXII teil;

b)

sie benennen eine nationale Kontaktstelle für die Überprüfung durch die Union;

c)

falls erforderlich, beteiligen sie sich an der Vorbereitung eines Länderbesuchs und erleichtern diesen;

d)

sie liefern, wenn relevant, Antworten und zusätzliche Informationen sowie Anmerkungen zu den Prüfberichten.

(2)   Auf Ersuchen der Mitgliedstaaten nimmt die Kommission Anmerkungen zu den Ergebnissen der Überprüfung in den endgültigen Prüfbericht gemäß Artikel 32 auf.

(3)   Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Zusammensetzung der Gruppe der gemäß Artikel 30 ausgewählten technischen Prüfexperten.

Artikel 34

Zeitplan für die umfassenden Überprüfungen

Die umfassende Überprüfung wird nach dem Zeitplan in Anhang XXII durchgeführt.

KAPITEL VI

POLITIKEN UND MAßNAHMEN SOWIE PROJEKTIONEN

Artikel 35

Verfahren für die Vorlage im Rahmen der Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten verwenden für die Vorlage der Informationen gemäß diesem Kapitel die in Artikel 28 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannte E-Plattform sowie die damit verbundenen Instrumente und Vorlagen der Kommission, die gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1999 von der Europäischen Umweltagentur unterstützt wird.

Artikel 36

Berichterstattung über nationale Systeme für Politiken und Maßnahmen sowie Projektionen

Die Mitgliedstaaten übermitteln die Beschreibung ihrer nationalen Systeme für die Berichterstattung über Politiken und Maßnahmen oder Maßnahmengruppen sowie Projektionen gemäß Anhang VI Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1999 in dem in Anhang XXIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Format.

Artikel 37

Berichterstattung über nationale Politiken und Maßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen über ihre nationalen Politiken und Maßnahmen oder Maßnahmengruppen gemäß Anhang VI Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1999 in den in Anhang XXIV der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission als Freitext die folgenden Informationen:

a)

die für ihre langfristigen Strategien relevanten Aktualisierungen gemäß Anhang VI Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1999;

b)

die Informationen über geplante zusätzliche Politiken und Maßnahmen gemäß Anhang VI Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1999;

c)

die Informationen über die Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Politiken und Maßnahmen und den Beitrag dieser Politiken und Maßnahmen zu verschiedenen Prognoseszenarien gemäß Anhang VI Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/1999.

Artikel 38

Berichterstattung über nationale Projektionen

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Anhang VII Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen über ihre nationalen Projektionen anthropogener Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken, aufgeschlüsselt nach Gasen oder Gruppen von Gasen, in dem in Anhang XXV der vorliegenden Verordnung festgelegten Format.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang VII der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten zusätzlichen Informationen über ihre nationalen Projektionen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken als Freitext, wobei sie Folgendes angeben:

a)

die in Anhang VII Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Ergebnisse der Projektionen für die Treibhausgasemissionen insgesamt, die unter die Verordnung (EU) 2018/842 bzw. die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Emissionen sowie die projizierten Emissionen nach Quellen und den projizierten Abbau dieser Gase durch Senken gemäß der Verordnung (EU) 2018/841;

b)

die Ergebnisse der gemäß Anhang VII Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1999 durchgeführten Sensitivitätsanalyse

1.

für die übermittelten gesamten Treibhausgasemissionen zusammen mit einer kurzen Erläuterung dazu, welche Parameter wie verändert wurden;

2.

aufgeschlüsselt nach den unter die Richtlinie 2003/87/EG bzw. die Verordnung (EU) 2018/842 fallenden Gesamtemissionen und die projizierten Emissionen nach Quellen sowie den projizierten Abbau dieser Gase durch Senken gemäß der Verordnung (EU) 2018/841, sofern diese Informationen verfügbar sind;

c)

das Jahr der Inventardaten (Basisjahr) und das Jahr des Inventarberichts, der als Ausgangspunkt für die Projektionen herangezogen wurde;

d)

die für die Projektion herangezogenen Methoden, einschließlich einer kurzen Beschreibung der verwendeten Modelle und ihres sektoralen, geografischen und zeitlichen Erfassungsbereichs, Verweise auf weitere Informationen zu den Modellen und Informationen über die verwendeten Datenquellen, wesentlichen exogenen Annahmen und Parameter, im Einklang mit Anhang VII Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/1999.

(3)   In den gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorzulegenden Berichten über die Projektionen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die harmonisierten Schlüsselparameter für Projektionen — zumindest in Bezug auf die Einfuhrpreise für Öl, Gas und Kohle sowie die CO2-Preise im Rahmen des Europäischen Emissionshandelssystems gemäß der Richtlinie 2003/87/EG —, die die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten zwölf Monate vor Ablauf der Frist für die Vorlage der Berichte empfohlen hat.

KAPITEL VII

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 39

Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 wird vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen des Artikels 40 der vorliegenden Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

Artikel 40

Übergangsbestimmungen

Abweichend von Artikel 39 dieser Verordnung behalten die Artikel 3 bis 18 und 27 bis 43 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 ihre Wirksamkeit für die Berichte mit den für die Jahre 2019 und 2020 verlangten Daten.

Artikel 41

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. August 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13).

(3)  Genehmigt mit dem Beschluss 94/69/EG des Rates vom 15. Dezember 1993 über den Abschluss des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (ABl. L 33 vom 7.2.1994, S. 11).

(4)  Genehmigt mit dem Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 1).

(5)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(6)  Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).

(8)  Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/1044 der Kommission vom 8. Mai 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Werte für Treibhauspotenziale und die Inventarleitlinien und im Hinblick auf das Inventarsystem der Union sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 666/2014 der Kommission (ABl. L 230 vom 17.7.2020, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1).


ANHANG I

Informationen über nationale Anpassungsmaßnahmen gemäß Artikel 4

1.   Nationale Gegebenheiten, Auswirkungen, Anfälligkeiten, Risiken und Anpassungskapazität (1)

1.1

Für Anpassungsmaßnahmen relevante nationale Gegebenheiten:

a)

biogeophysikalische Merkmale;

b)

Demografie;

c)

Wirtschaft und Infrastruktur.

1.2

Rahmen für die Klimaüberwachung und –modellierung:

a)

wichtigste Tätigkeiten im Bereich der Klimaüberwachung, -modellierung, -projektionen und –szenarien;

b)

wichtigste Ansätze, Methoden und Instrumente und damit verbundene Unsicherheiten und Herausforderungen.

1.3

Bewertung von Klimaauswirkungen sowie der Anfälligkeiten und Risiken einschließlich der Anpassungskapazität:

a)

Überblick über beobachtete Klimagefahren unter den in Tabelle 1 aufgeführten Gefahren (2) sowie über bestehende Probleme (3);

b)

Benennung der wichtigsten künftigen Klimagefahren unter den in Tabelle 1 aufgeführten Gefahren und der wichtigsten von ihnen betroffenen Sektoren (4).

Tabelle 1– Klassifikation von Klimagefahren (5)

 

Temperatur

Wind

Wasser

Feststoffe

Chronisch

Temperaturänderung (Luft, Süßwasser, Meerwasser)

Änderung der Windverhältnisse

Änderung der Niederschlagsmuster und -arten (Regen, Hagel, Schnee/Eis)

Küstenerosion

 

 

Variabilität von Niederschlägen und/oder der Hydrologie

Bodendegradation (einschließlich Wüstenbildung)

Temperaturvariabilität

 

Versauerung der Ozeane

Bodenerosion

Abtauen von Permafrost

 

Salzwasserintrusion

Solifluktion

 

 

Anstieg des Meeresspiegels

 

 

 

Änderung der Meereseisbedeckung

 

 

 

Wasserknappheit

 

Akut

Hitzewelle

Orkan

Dürre

Lawine

Kältewelle/Frost

Sturm (einschließlich Schnee-, Staub- und Sandstürmen)

Schwere Niederschläge (Regen, Hagel, Schnee/Eis)

Erdrutsch

Wald- und Flächenbrände

Tornado

Hochwasser (Küsten-, Flusshochwasser, pluviales Hochwasser, Grundhochwasser, Sturzflut)

Bodenabsenkung

 

 

Schnee- und Eislast

 

 

 

Überlaufen von Gletscherseen

 

c)

Für jeden der wichtigsten betroffenen Sektoren Überblick über folgende Aspekte, bewertet auf einer qualitativen Skala (hoch/mittel/niedrig/nicht zutreffend), ggf. mit Erläuterung (6):

i.

beobachtete Auswirkungen der wichtigsten Gefahren, einschließlich Änderungen in Frequenz und Ausmaß;

ii.

Wahrscheinlichkeit des Eintretens der wichtigsten Gefahren und der Exposition im künftigen Klima auf der Grundlage der genauesten verfügbaren wissenschaftlichen Klimamodelle;

iii.

Anfälligkeit, einschließlich Anpassungskapazität;

iv.

Risiko möglicher künftiger Auswirkungen.

2.   Rechtlicher und politischer Rahmen und institutionelle Regelungen

2.1

Rechtlicher und politischer Rahmen und Regelungen einschließlich der nationalen Anpassungsstrategien (NAS), der nationalen Anpassungspläne (NAP) (7) und etwaiger sektoraler Anpassungspläne.

2.2

Überblick über institutionelle Regelungen und die Verwaltung auf nationaler Ebene in Bezug auf

a)

die Bewertung von Klimaanfälligkeiten und -risiken;

b)

die Planung, Umsetzung, Überwachung, Beurteilung und Überarbeitung der Anpassungspolitik (8);

c)

die Einbeziehung der Auswirkungen des Klimawandels und der Klimaresilienz in Umweltprüfungsverfahren;

d)

Erhebung, Eigentum und Wiederverwendung relevanter Daten (darunter Daten zu klimabezogenen Katastrophenschäden oder Risikodaten) und Zugang zu diesen Daten;

e)

Einbeziehung der Auswirkungen des Klimawandels und der Anpassungsplanung in die Rahmen für das Katastrophenrisikomanagement und umgekehrt (9).

2.3

Überblick über institutionelle Regelungen und Verwaltung auf subnationaler (10) Ebene:

a)

rechtliche Anforderungen und Strategiepapiere;

b)

Netzwerke oder sonstige Kooperationen der nationalen Behörden im Bereich der Anpassung;

c)

Beispiele für bewährte Verfahren für Netzwerke oder sonstige Kooperationen der lokalen und regionalen Behörden im Bereich der Anpassung.

3.   Anpassungsstrategien, -politiken, -pläne und -ziele

3.1

Anpassungsprioritäten

3.2

Herausforderungen, Lücken und Hindernisse bei der Anpassung (11)

3.3

Zusammenfassungen der nationalen Strategien, Politiken, Pläne und Bemühungen, insbesondere im Hinblick auf Ziele und Vorgaben, vorgesehene Maßnahmen (12), Finanzmittel und Zeitpläne (13)

3.4

Überblick über den Inhalt subnationaler Strategien, Politiken, Pläne und Bemühungen

3.5

Überblick über Bemühungen zur Einbeziehung der Anpassung an den Klimawandel in die sektoralen Politiken, Pläne und Programme, einschließlich Strategien und Maßnahmenplänen für das Katastrophenrisikomanagement

3.6

Einbeziehung der Interessenträger

Überblick über Maßnahmen auf nationaler Ebene und Beispiele für bewährte Verfahren auf subnationaler Ebene im Bereich der Anpassung zur Einbeziehung von

a)

Interessenträgern, auf die sich der Klimawandel in besonderem Maße auswirkt;

b)

privaten Akteuren (14).

4.   Überwachung und Beurteilung von Anpassungsmaßnahmen und -verfahren

4.1

Überwachungs- und Beurteilungsmethode (15) in Bezug auf

a)

die Verringerung von Auswirkungen, Anfälligkeiten und Risiken im Zusammenhang mit dem Klima und die Steigerung der Anpassungskapazität;

b)

die Umsetzung von Anpassungsmaßnahmen.

4.2

Stand der Umsetzung der nach den Nummern 3.3 bis 3.6 geplanten Maßnahmen, einschließlich eines Überblicks über die subnationale Ebene, und der Auszahlung von Finanzmitteln zur Steigerung der Klimaresilienz. Die Berichterstattung zur Finanzierung muss Folgendes umfassen:

a)

zweckgebundene Ausgaben für die Anpassung an den Klimawandel, einschließlich Katastrophenrisikomanagement;

b)

soweit möglich, Prozentsatz der Ausgaben zur Unterstützung der Anpassung an den Klimawandel (16) je Sektor (17).

4.3

Beurteilung der Fortschritte bei der Erreichung folgender Ziele (18):

a)

Verringerung der Auswirkungen, Anfälligkeiten und Risiken im Zusammenhang mit dem Klima;

b)

Erhöhung der Anpassungskapazität;

c)

Umsetzung von Anpassungsprioritäten;

d)

Abbau von Hindernissen für die Anpassung.

4.4

Getroffene Maßnahmen zur Überprüfung und Aktualisierung der

a)

Bewertung von Anfälligkeiten und Risiken;

b)

nationalen Anpassungspolitiken, -strategien, -pläne und –maßnahmen;

4.5

Überblick über bewährte Verfahren bei der Überprüfung und Aktualisierung der subnationalen Anpassungspläne, -politiken, -strategien und -maßnahmen.

5.   Zusammenarbeit, bewährte Verfahren, Synergien, Erfahrungen und Erkenntnisse im Bereich der Anpassung

5.1

Bewährte Verfahren und Erkenntnisse, auch auf subnationaler Ebene (19)

5.2

Synergien von Anpassungsmaßnahmen mit anderen internationalen Rahmen und/oder Übereinkommen, insbesondere den Zielen für nachhaltige Entwicklung und dem Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge

5.3

Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten der Union, internationale Zusammenarbeit und Zusammenarbeit mit regionalen und internationalen Organisationen (20):

a)

Zusammenarbeit zum Informationsaustausch und zur Förderung von Wissenschaft, relevanten Einrichtungen und der Gewinnung von Kenntnissen im Zusammenhang mit der Anpassung;

b)

Zusammenarbeit zur Förderung von Anpassungsmaßnahmen auf subnationaler, nationaler, makroregionaler und internationaler Ebene, einschließlich Bereich, Umfang und Arten der Zusammenarbeit.

6.   Alle sonstigen Informationen in Bezug auf die Auswirkungen des Klimawandels und die Anpassung an den Klimawandel

6.1

Wichtigste Kontaktdaten des nationalen Koordinators und der nationalen Organisation

6.2

Für die Kommunikation zu Anpassungsmaßnahmen auf nationaler und subnationaler Ebene ggf. genutzte relevante Websites und soziale Medien

6.3

Wichtigste Berichte und Publikationen auf nationaler und subnationaler Ebene

6.4

Sonstige relevante Informationen.

(1)  „Anpassungskapazität“ im Sinne des fünften Sachstandsberichts (AR5) des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (Intergouvernemental Panel on Climate Change, IPCC): „The ability of systems, institutions, humans and other organisms to adjust to potential damage, to take advantage of opportunities, or to respond to consequences“ (Fähigkeit von Systemen, Institutionen, Menschen und anderen Organismen, sich an mögliche Schäden anzupassen, Möglichkeiten zu nutzen oder auf Folgen zu reagieren).

(2)  Die Liste ist nicht erschöpfend.

(3)  Die Mitgliedstaaten müssen über bestehende ökologische, wirtschaftliche und soziale Probleme berichten, die vom Klimawandel voraussichtlich erheblich beeinflusst werden: z. B. Biodiversitätsverlust, Ernteausfälle, Energiearmut, Arbeitslosigkeit, Migration.

(4)  Die Mitgliedstaaten müssen unter den folgenden Sektoren die wichtigsten Sektoren auswählen: Landwirtschaft und Lebensmittel, Biodiversität (einschließlich ökosystembasierter Ansätze), Gebäude, Küstengebiete, Katastrophenschutz und Notfallmanagement, Energie, Finanz- und Versicherungswesen, Forstwirtschaft, Gesundheitswesen, Meeresumwelt und Fischerei, Verkehr, Städte, Wasserwirtschaft, IKT (Informations- und Kommunikationstechnik), Landnutzungsplanung, Unternehmen, Industrie, Tourismus, ländliche Entwicklung, Sonstige [bitte angeben].

(5)  Soweit relevant, sollten die Mitgliedstaaten auch Sekundäreffekte dieser Gefahren berücksichtigen, wie Waldbrände, die Ausbreitung invasiver Arten und tropischer Krankheiten, Kaskadeneffekte und das Auftreten mehrerer Gefahren zur gleichen Zeit.

(6)  Bei der Analyse gemäß den Ziffern i bis iv sind der vom Zwischenstaatlichen Ausschuss für Klimaänderungen ermittelte aktuelle Stand der Wissenschaft für die Anfälligkeits- und Risikoanalyse sowie die neuesten Leitlinien der Kommission für die Absicherung unionsfinanzierter Vorhaben gegen Klimagefahren zu nutzen.

(7)  Die Mitgliedstaaten müssen Titel, Jahr der Verabschiedung und Status [ersetzt / verabschiedet / fertiggestellt und zur Verabschiedung vorgelegt / in der Entwicklung befindlich] aller NAS und NAP melden.

(8)  Zu berücksichtigen sind unter anderem Beschlussfassung, Planung und Koordination in Bezug auf Anpassungsstrategien, -politiken, -pläne und -ziele, die Behandlung von Querschnittsthemen, die Anpassung von Anpassungsprioritäten und -tätigkeiten, die Umsetzung von Anpassungsmaßnahmen, einschließlich der Unterstützung von Maßnahmen zur Abwendung, Minimierung und Bewältigung der nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels.

(9)  Darunter Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).

(10)  Im gesamten Anhang bezieht sich „subnational“ auf die lokale und regionale Ebene.

(11)  Einschließlich derjenigen institutionellen, administrativen und sonstigen Hindernisse, die die in der Bewertung der Anfälligkeit ermittelte Anpassungskapazität beschränken.

(12)  Einschließlich naturbasierter Lösungen und Maßnahmen, die Nebeneffekte für den Klimaschutz oder andere erwünschte relevante Nebeneffekte haben.

(13)  Die Zusammenfassungen müssen auch Bemühungen zur Stärkung der Resilienz sowie zur Abwendung, Minimierung und Bewältigung der nachteiligen Folgen des Klimawandels umfassen und darlegen, wie Fragen der Gleichstellung der Geschlechter berücksichtigt wurden.

(14)  Die Mitgliedstaaten müssen einen Überblick über verfügbare Informationen zu Plänen, Prioritäten, Maßnahmen und Programmen des privaten Sektors sowie zu öffentlich-privaten Partnerschaften und anderen relevanten privaten Anpassungsinitiativen und/oder -vorhaben vorlegen.

(15)  Die Mitgliedstaaten müssen über Ansätze, genutzte Systeme, Transparenz und Indikatoren berichten.

(16)  Die zusätzlichen Investitionen, die für die Klimaresilienz eines Projekts (das ohnehin umgesetzt worden wäre) erforderlich sind.

(17)  Die Mitgliedstaaten müssen die Berichterstattung über Investitionen in Anpassungsmaßnahmen nach folgenden Sektoren aufschlüsseln: Landwirtschaft und Lebensmittel, Biodiversität (einschließlich ökosystembasierter Ansätze), Gebäude, Küstengebiete, Katastrophenschutz und Notfallmanagement, Energie, Finanz- und Versicherungswesen, Forstwirtschaft, Gesundheitswesen, Meeresumwelt und Fischerei, Verkehr, Städte, Wasserwirtschaft, IKT (Informations- und Kommunikationstechnik), Landnutzungsplanung, Unternehmen, Industrie, Tourismus, ländliche Entwicklung; Sonstige [bitte angeben].

(18)  Auf der Grundlage der gemäß Nummer 4.1 gemeldeten Überwachungs- und Beurteilungsmethode.

(19)  Soweit relevant, können die Mitgliedstaaten über bewährte Verfahren und Erkenntnisse in folgenden Bereichen berichten: Tätigkeiten und Methoden im Bereich der Klimamodellierung; Bewertung von Klimaauswirkungen sowie der Anfälligkeiten und Risiken einschließlich der Anpassungskapazität: institutionelle Regelungen und Verwaltung auf nationaler Ebene; politische und regulatorische Änderungen; Koordinierungsmechanismen; Prioritäten für die Anpassung; Hindernisse für die Anpassung; Anpassungsziele, -vorgaben, -maßnahmen, -bemühungen, -strategien, -politiken und -pläne; Bemühungen zur Einbeziehung der Anpassung an den Klimawandel in entwicklungs- und sektorbezogene Politiken, Pläne und Programme; Berücksichtigung von Fragen der Gleichstellung der Geschlechter bei Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel; Einbeziehung indigener, traditioneller und lokaler Kenntnisse in Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel; Einbeziehung der Interessenträger; Kommunikation über Klimarisiken; Überwachung und Beurteilung; Förderung wissenschaftlicher Forschung und Kenntnisse; Verringerung und Management des Katastrophenrisikos, innovative Anpassungslösungen und innovative Finanzierungsmechanismen.

(20)  Mit Ausnahme der in Anhang VIII Teil 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen zur Unterstützung von Entwicklungsländern.


ANHANG II

Informationen über die Verwendung von Versteigerungseinkünften gemäß Artikel 5

Tabelle 1a: Aus der Versteigerung von Zertifikaten im Jahr X-1 erzielte Einkünfte

1

 

Betrag für das Jahr X-1

2

 

1 000 EUR

1 000 in Landeswährung, soweit zutreffend (1)

Anmerkungen

(z. B. Erläuterung von Lücken, relevanten nationalen Gegebenheiten, Änderungen seit dem letzten Bericht)

3

A

B

C

D

4

Gesamtbetrag der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten (Summe der Zeilen 5 und 6)

Summe von B5+B6

Summe von C5+C6

 

5

davon Betrag der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2003/87/EG

 

 

 

6

davon Betrag der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 3d Absatz 1 oder 2 der Richtlinie 2003/87/EG

 

 

 

Hinweis:

(1)

Für die Währungsumrechnung ist entweder ein durchschnittlicher Umrechnungskurs für das Jahr X-1 oder der auf den ausgezahlten Betrag angewandte reale Wechselkurs zu verwenden.

Tabelle 1b: Verwendung von Einkünften aus der Versteigerung von Zertifikaten für das Jahr X-1

1

 

Im Jahr X-1 ausgezahlter Gesamtbetrag

davon im Jahr X-1 ausgezahlter und in den Jahren vor X-1 als gebunden gemeldeter Betrag

Im Jahr X-1 gebundener, aber nicht ausgezahlter Gesamtbetrag

Entsprechender finanzieller Gegenwert im Jahr X-1 (2)

 

2

 

1 000 EUR

1 000 in Landeswährung, soweit zutreffend (1)

1 000 EUR

1 000 in Landeswährung, soweit zutreffend (1)

1 000 EUR

1 000 in Landeswährung, soweit zutreffend (1)

1 000 EUR

1 000 in Landeswährung, soweit zutreffend (1)

Anmerkungen

(z. B. Erläuterung von Lücken, relevanten nationalen Gegebenheiten, Änderungen seit dem letzten Bericht)

3

A

B

C

D

E

F

G

H

I

J

4

Gesamtbetrag der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten oder entsprechender finanzieller Gegenwert für die in Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 3d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Zwecke

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

davon der Betrag der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten, der für die in Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Zwecke verwendet wird (sofern Daten für eine gesonderte Berichterstattung verfügbar sind)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6

davon der Betrag der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten, der für die in Artikel 3d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Zwecke verwendet wird (sofern Daten für eine gesonderte Berichterstattung verfügbar sind)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kürzel: X = Berichtsjahr

Hinweise:

(1)

Für die Währungsumrechnung ist entweder ein durchschnittlicher Umrechnungskurs für das Jahr X-1 oder der auf den ausgezahlten Betrag angewandte reale Wechselkurs zu verwenden.

(2)

Mit der Angabe des „entsprechenden finanziellen Gegenwerts“ melden die Mitgliedstaaten Werte, die gemäß den Artikeln 3d und 10 der Richtlinie 2003/87/EG für ihre Ausgaben repräsentativ sind, und sie geben an, dass alle in den Tabellen 2 bis 6 aufgeführten Werte ebenfalls den entsprechenden finanziellen Gegenwert darstellen.

Tabelle 2: Verwendung der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten für nationale und EU-Zwecke gemäß den Artikeln 3d und 10 der Richtlinie 2003/87/EG

1

Zwecke, für die Einkünfte verwendet wurden

Kurze Beschreibung

Betrag für das Jahr X-1

Status (2)

Einkünfte gemäß [zutreffende Spalte ankreuzen]

Art der Verwendung (3)

Finanzinstrument (4)

Durchführungsstelle

Anmerkungen

2

z. B. Bezeichnung eines Programms, einer Tätigkeit, einer Maßnahme oder eines Projekts

Einschließlich Verweis auf eine Online Quelle mit ausführlicherer Beschreibung, soweit verfügbar

1 000 EUR

1 000 Landeswährung (1)

Gebunden (aber nicht ausgezahlt)/ ausgezahlt

Artikel 3d der Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 der Richtlinie 2003/87/EG

Art der Verwendung gemäß der Richtlinie 2003/87/EG

Bitte wählen Sie: steuerliche oder finanzielle Fördermaßnahmen, nationale Rechtsvorschriften zum wirksamen Einsatz von finanzieller Unterstützung, Sonstige

(z. B. zuständiges Ministerium)

z. B. Erläuterung von Lücken, qualitative Informationen zu bestimmten Verwendungszwecken, falls keine quantitativen Informationen verfügbar sind

3

A

B

C

D

E

F

G

H

I

J

K

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Bei Bedarf weitere Zeilen anfügen)

 

6

Gesamtbetrag der verwendeten Einkünfte oder entsprechender finanzieller Gegenwert

 

Summe der Spalte C

Summe der Spalte D

 

 

 

 

 

 

 

Kürzel: X = Berichtsjahr

Hinweise:

(1)

Für die Währungsumrechnung ist entweder ein durchschnittlicher Umrechnungskurs für das Jahr X-1 oder der auf den ausgezahlten Betrag angewandte reale Wechselkurs zu verwenden.

(2)

Die Mitgliedstaaten müssen die Begriffe „gebunden“ und „ausgezahlt“ in ihrem Bericht definieren. Ist im Zusammenhang mit einem bestimmten Programm/Projekt ein Teil des übermittelten Betrags gebunden und ein anderer Teil ausgezahlt, so sollten zwei getrennte Zeilen verwendet werden. Können die Mitgliedstaaten nicht zwischen gebundenen und ausgezahlten Beträgen differenzieren, so sollte die am ehesten zutreffende Kategorie für die übermittelten Beträge ausgewählt werden. Die Definitionen sollten in allen Tabellen einheitlich sein.

„Gebundene“ Versteigerungseinkünfte sind generell diejenigen, die rechtsverbindlich für die Verwendung für Klima- und Energiezwecke gebunden sind, aber in manchen Fällen zum Zeitpunkt der Berichterstattung u. U. noch nicht ausgegeben waren. „Ausgezahlte“ Versteigerungseinkünfte sind Einkünfte, die zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausgegeben waren. In manchen Fällen kann sich „gebunden“ jedoch auf Einkünfte beziehen, die nur vorläufig für die Verwendung eingeplant sind, und „ausgezahlt“ kann sich auf diejenigen Einkünfte beziehen, die auf eine bestimmte staatliche Stelle für einen bestimmten Zweck oder auf eine regionale Regierung übertragen wurden.

(3)

Kategorien von Verwendungszwecken gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG:

Finanzierung von Forschung und Entwicklung sowie von Demonstrationsprojekten für die Emissionssenkung und für die Anpassung;

Finanzierung von Initiativen im Rahmen des Europäischen Strategieplans für Energietechnologie und der Europäischen Technologieplattformen;

Entwicklung erneuerbarer Energieträger, um die Verpflichtung der Union zu erfüllen;

Entwicklung anderer Technologien, die zum Übergang zu einer sicheren und nachhaltigen Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen beitragen;

Entwicklung von Technologien, die zur Erfüllung der Verpflichtung der Union zur Steigerung der Energieeffizienz beitragen;

Kohlenstoffspeicherung durch Forstwirtschaft in der Union;

umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2;

Förderung der Umstellung auf emissionsarme und öffentliche Verkehrsmittel;

Finanzierung der Erforschung und Entwicklung energieeffizienter und sauberer Technologien.

Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und Wärmedämmung oder zur finanziellen Unterstützung, um sozialen Aspekten in Haushalten mit niedrigem und mittlerem Einkommen Rechnung zu tragen;

Deckung der Kosten für die Verwaltung des EU-EHS;

Förderung der Qualifizierung und Umschulung von Arbeitskräften als Beitrag zu einem fairen Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft;

sonstige Senkung von Treibhausgasemissionen;

Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels;

andere nationale Verwendungszwecke.

Kategorien, die in Artikel 3d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG, aber nicht ausdrücklich in Artikel 10 Absatz 3 genannt werden:

Finanzierung gemeinsamer Vorhaben zur Senkung der Treibhausgasemissionen des Luftverkehrs;

Maßnahmen zur Vermeidung der Abholzung von Wäldern.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Beträge in dieser Tabelle nicht doppelt erfasst werden. Kann ein bestimmter Verwendungszweck mehreren Verwendungsarten zugeordnet werden, können mehrere Arten ausgewählt werden; der angegebene Betrag darf jedoch nicht multipliziert werden, vielmehr sind für diesen Betrag im selben Eingabefeld zusätzliche Zeilen für die Verwendungsarten einzufügen.

(4)

Es können mehrere Kategorien ausgewählt werden, wenn verschiedene Finanzinstrumente für das übermittelte Programm oder Projekt herangezogen werden.

Tabelle 3: Verwendung von Einkünften aus der Versteigerung von Zertifikaten für internationale Zwecke

1

 

 

Im Jahr X-1 gebundener Betrag (2)

Im Jahr X-1 ausgezahlter Betrag (2)

Anmerkungen

2

Verwendung von Einkünften aus der Versteigerung von Zertifikaten oder des entsprechenden finanziellen Gegenwerts für internationale Zwecke (3)

 

1 000 EUR

1 000 in Landeswährung, soweit zutreffend (1)

1 000 EUR

1 000 in Landeswährung, soweit zutreffend (1)

z. B. Erläuterung von Lücken, qualitative Informationen zu bestimmten Verwendungszwecken, falls keine quantitativen Informationen verfügbar sind, und sonstige ergänzende Erläuterungen (3)

3

A

B

C

D

E

F

G

4

Für die Unterstützung von Drittländern, die keine Entwicklungsländer sind, gemäß Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 3d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG verwendeter Gesamtbetrag

 

 

 

 

 

5

Für die Unterstützung von Entwicklungsländern gemäß Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 3d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG verwendeter Gesamtbetrag

 

 

 

 

 

Kürzel: X = Berichtsjahr

Hinweise:

(1)

Für die Währungsumrechnung ist entweder ein durchschnittlicher Umrechnungskurs für das Jahr X-1 oder der auf den ausgezahlten Betrag angewandte reale Wechselkurs zu verwenden.

(2)

Die Mitgliedstaaten müssen die Begriffe „gebunden“ und „ausgezahlt“ in ihrem Bericht definieren. Ist im Zusammenhang mit einem bestimmten Programm/Projekt ein Teil des übermittelten Betrags gebunden und ein anderer Teil ausgezahlt, so sollten zwei getrennte Zeilen verwendet werden. Können die Mitgliedstaaten nicht zwischen gebundenen und ausgezahlten Beträgen differenzieren, so sollten die Angaben in der am ehesten zutreffenden Kategorie ausgewiesen werden. Die Definitionen sollten in allen Tabellen einheitlich sein.

(3)

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Beträge in dieser Tabelle nicht doppelt erfasst werden. Kann ein bestimmter Verwendungszweck mehreren Zeilen zugeordnet werden, so ist die am ehesten zutreffende Zeile auszuwählen; der betreffende Betrag darf lediglich einmal eingesetzt werden. Als Freitext beigefügte Erläuterungen können erforderlichenfalls solche Zuordnungsentscheidungen näher erklären.

Tabelle 4: Verwendung von Einkünften aus der Versteigerung von Zertifikaten zur Unterstützung von Entwicklungsländern über multilaterale Kanäle gemäß den Artikeln 3d und 10 der Richtlinie 2003/87/EG (1) (2)

1

 

Betrag für das Jahr X-1

 

Status (4)

Art der Unterstützung (5)

Finanzinstrument (6)

Sektor (7)

Anmerkungen

2

 

1 000 EUR

1 000 Landeswährung (3)

 

Bitte wählen Sie: gebunden/ausgezahlt

Bitte wählen Sie: Klimaschutz, Anpassung, übergreifend, Sonstige, keine Angaben verfügbar

Bitte wählen Sie: Finanzhilfe, Darlehen zu Vorzugsbedingungen, Darlehen ohne Vorzugsbedingungen, Beteiligung, Sonstige, keine Angaben verfügbar

Bitte wählen Sie: Energie, Verkehr, Industrie, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, übergreifend, Sonstige, keine Angaben verfügbar

z. B. Erläuterung von Lücken, qualitative Informationen zu bestimmten Verwendungszwecken, wenn keine quantitativen Informationen verfügbar sind, und sonstige ergänzende Erläuterungen

3

A

B

C

D

E

F

G

H

I

4

Gesamtbetrag für die Unterstützung von Entwicklungsländern über multilaterale Kanäle

Summe der Spalte B

Summe der Spalte C

 

 

 

 

 

5

davon über multilaterale Fonds verwendet (soweit zutreffend)

 

 

 

 

 

 

 

6

Globaler Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien (GEEREF) (Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2003/87/EG)

 

 

 

 

 

 

 

7

UNFCCC-Anpassungsfonds (Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2003/87/EU)

 

 

 

 

 

 

 

8

UNFCCC-Sonderfonds Klimawandel (SCCF)

 

 

 

 

 

 

 

9

UNFCCC-Klimafonds

 

 

 

 

 

 

 

10

Fonds für die am wenigsten entwickelten Länder

 

 

 

 

 

 

 

11

UNFCCC-Treuhandfonds für Zusatzmaßnahmen

 

 

 

 

 

 

 

12

Für die multilaterale Unterstützung von REDD+-Maßnahmen

 

 

 

 

 

 

 

13

Andere multilaterale klimarelevante Fonds (bitte angeben)

 

 

 

 

 

 

 

14

davon über multilaterale Finanzinstitutionen verwendet (soweit zutreffend)

 

 

 

 

 

 

 

15

Globale Umweltfazilität

 

 

 

 

 

 

 

16

Weltbank (8)

 

 

 

 

 

 

 

17

Internationale Finanz-Corporation (8)

 

 

 

 

 

 

 

18

Afrikanische Entwicklungsbank (8)

 

 

 

 

 

 

 

19

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (8)

 

 

 

 

 

 

 

20

Interamerikanische Entwicklungsbank (8)

 

 

 

 

 

 

 

21

Andere multilaterale Finanzinstitutionen oder Unterstützungsprogramme (bitte angeben) (8)

 

 

 

 

 

 

 

Kürzel: X = Berichtsjahr

Hinweise:

(1)

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Beträge in dieser Tabelle nicht doppelt erfasst werden. Kann ein bestimmter Verwendungszweck mehreren Zeilen zugeordnet werden, so ist die am ehesten zutreffende Zeile auszuwählen; der betreffende Betrag darf lediglich einmal eingesetzt werden. Als Freitext beigefügte Erläuterungen können erforderlichenfalls solche Zuordnungsentscheidungen näher erklären.

(2)

„Keine Angaben verfügbar“ kann nur gewählt werden, wenn überhaupt keine Informationen zu den betreffenden Feldern vorliegen.

(3)

Für die Währungsumrechnung ist entweder ein durchschnittlicher Umrechnungskurs für das Jahr X-1 oder der auf den ausgezahlten Betrag angewandte reale Wechselkurs zu verwenden.

(4)

Angaben zum Status sind, wenn möglich, aufgeschlüsselt zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten müssen die Begriffe „gebunden“ und „ausgezahlt“ in ihrem Bericht definieren. Können die Mitgliedstaaten nicht zwischen gebundenen und ausgezahlten Beträgen differenzieren, so sollten die Angaben in der am ehesten zutreffenden Kategorie ausgewiesen werden.

(5)

Wenn solche Informationen zu multilateralen Fonds oder Banken vorliegen, sind diese zu übermitteln. „Keine Angaben verfügbar“ sollte nur gewählt werden, wenn überhaupt keine Informationen zu der betreffenden Zeile vorliegen.

(6)

Bitte wählen Sie das betreffende Finanzinstrument aus. Es sollten mehrere Kategorien ausgewählt werden, wenn verschiedene Finanzinstrumente für die betreffende Zeile relevant sind. Finanzhilfen werden überwiegend multilateralen Einrichtungen gewährt, während andere Kategorien möglicherweise selten anwendbar sind. Es werden jedoch mehr Kategorien verwendet, um die Übereinstimmung mit den Berichterstattungsanforderungen an die Zweijahresberichte im Rahmen des UNFCCC zu gewährleisten. „Keine Angaben verfügbar“ sollte nur gewählt werden, wenn überhaupt keine Informationen zu der betreffenden Zeile vorliegen.

(7)

Es können mehrere zutreffende Sektoren ausgewählt werden. Die Mitgliedstaaten können die Aufteilung nach Sektoren mitteilen, wenn ihnen diese Information vorliegt. „Keine Angaben verfügbar“ sollte nur gewählt werden, wenn überhaupt keine Informationen zu der betreffenden Zeile vorliegen.

(8)

In diese Tabelle sollte lediglich klimaspezifische finanzielle Unterstützung (wie z. B. durch die OECD-DAC-Indikatoren ausgewiesen) eingetragen werden.

Tabelle 5: Verwendung von Einkünften aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß den Artikeln 3d und 10 der Richtlinie 2003/87/EG für die bilaterale oder regionale Unterstützung von Entwicklungsländern (1) (2)

1

Bezeichnung eines Programms, einer Tätigkeit, einer Maßnahme oder eines Projekts

Empfängerland/-region

Betrag für das Jahr X-1

 

Status (4)

Art der Unterstützung (5)

Sektor (6)

Finanzinstrument (7)

Durchführungsstelle

Anmerkungen

2

 

 

1 000 EUR

1 000 Landeswährung (3)

 

Bitte wählen Sie: gebunden/ausgezahlt

Bitte wählen Sie: Klimaschutz, Anpassung, REDD+, übergreifend, Sonstige, Keine Angaben verfügbar

Bitte wählen Sie: Energie, Verkehr, Industrie, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung übergreifend, Sonstige, keine Angaben verfügbar

Bitte wählen Sie: Finanzhilfe, Darlehen zu Vorzugsbedingungen, Darlehen ohne Vorzugsbedingungen, Beteiligung, direkte Projektinvestitionen, Investitionsfonds, steuerliche Fördermaßnahmen, finanzielle Fördermaßnahmen, Sonstige, keine Angaben verfügbar

(z. B. zuständiges Ministerium)

z. B. Erläuterung von Lücken, qualitative Informationen zu bestimmten Verwendungszwecken, wenn keine quantitativen Informationen verfügbar sind, und sonstige ergänzende Erläuterungen

3

A

B

C

D

E

F

G

H

I

J

K

4

 

 

 

 

Zutreffendes auswählen

Zutreffendes auswählen

Zutreffendes auswählen

Zutreffendes auswählen

 

 

 

(Bei Bedarf weitere Zeilen anfügen)

5

Gesamtbetrag für die bilaterale und regionale Unterstützung von Entwicklungsländern

 

Summe der Spalte D

Summe der Spalte D

 

 

 

 

 

 

Kürzel: X = Berichtsjahr

Hinweise:

(1)

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Beträge in dieser Tabelle nicht doppelt erfasst werden. Könnte ein bestimmter Verwendungszweck mehreren Zeilen zugeordnet werden, so ist die am ehesten zutreffende Zeile auszuwählen; der betreffende Betrag darf lediglich einmal eingesetzt werden. Als Freitext beigefügte Erläuterungen können erforderlichenfalls solche Zuordnungsentscheidungen näher erklären.

(2)

„Keine Angaben verfügbar“ kann nur gewählt werden, wenn überhaupt keine Informationen zu den betreffenden Feldern vorliegen.

(3)

Für die Währungsumrechnung ist entweder ein durchschnittlicher Umrechnungskurs für das Jahr X-1 oder der auf den ausgezahlten Betrag angewandte reale Wechselkurs zu verwenden.

(4)

Angaben zum Status müssen mindestens in Tabelle 3 aufgeführt werden und sollten in diese Tabelle, soweit verfügbar aufgeschlüsselt, eingetragen werden. Können die Mitgliedstaaten nicht zwischen gebundenen und ausgezahlten Beträgen differenzieren, so sollten die Angaben in der am ehesten zutreffenden Kategorie ausgewiesen werden.

(5)

In diese Tabelle sollte lediglich klimaspezifische finanzielle Unterstützung (wie z. B. durch die OECD-DAC-Indikatoren ausgewiesen) eingetragen werden.

(6)

Es können mehrere zutreffende Sektoren ausgewählt werden. Die Mitgliedstaaten können die Aufteilung nach Sektoren mitteilen, wenn ihnen diese Information vorliegt. „Keine Angaben verfügbar“ sollte nur gewählt werden, wenn überhaupt keine Informationen zu der betreffenden Zeile vorliegen.

(7)

Bitte wählen Sie das betreffende Finanzinstrument aus. Es können mehrere Kategorien ausgewählt werden, wenn verschiedene Finanzinstrumente für die betreffende Zeile relevant sind. „Keine Angaben verfügbar“ sollte nur gewählt werden, wenn überhaupt keine Informationen zu der betreffenden Zeile vorliegen.

Tabelle 6: Optional vom Mitgliedstaat bereitzustellende ergänzende Angaben zur inländischen Verwendung von Einkünften, aufgeschlüsselt nach Art der Ausgaben (1)

 

Im Jahr X-1 ausgezahlter Gesamtbetrag

Im Jahr X-1 gebundener Gesamtbetrag

Entsprechende Kategorien in Tabelle 2

Anmerkungen

Betrag der für die nachstehend genannten Ausgabenkategorien genutzten Einkünfte

1 000 EUR

1 000 in Landeswährung, soweit zutreffend

1 000 EUR

1 000 in Landeswährung, soweit zutreffend

Kategorie in Tabelle 2

Anteil am Betrag der entsprechenden Kategorie in Tabelle 2

 

1

 

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

 

 

4

 

 

 

 

 

 

 

5

 

 

 

 

 

 

 

6

 

 

 

 

 

 

 

Ausgabenkategorien:

1.

Direkte Unterstützung des Klimaschutzes in den unter das EU-EHS fallenden Sektoren (2).

2.

Indirekte Unterstützung des Klimaschutzes in den unter das EU-EHS fallenden Sektoren, z. B. durch Innovation (3).

3.

Direkte Unterstützung des Klimaschutzes (Verringerung der Emissionen) im Inland/in der EU in nicht unter das EU-EHS fallenden Sektoren (4).

4.

Indirekte Unterstützung des Klimaschutzes im Inland/in der EU in nicht unter das EU-EHS fallenden Sektoren, z. B. durch Innovation (5).

5.

Ausgleich der Belastung durch CO2-Kosten (6).

6.

Ausgaben für andere Zwecke als den Klimaschutz, z. B. Anpassung (7).

Hinweise:

(1)

Diese Tabelle dient der weiteren Aufschlüsselung der Angaben zu den inländischen Ausgaben anhand der in internationalen Vergleichen üblicherweise verwendeten Kategorien. Bei Verwendungsarten, die unter die Artikel 3d und 10 der Richtlinie 2003/87/EG fallen, können sich die Beträge mit den Angaben der Tabelle 2 überschneiden.

(2)

Die in dieser Kategorie gemeldeten Ausgaben könnten den Anteil der für EHS-Sektoren relevanten Ausgaben umfassen, die für die folgenden Kategorien in Tabelle 2 gemeldet wurden:

(a)

Entwicklung erneuerbarer Energieträger, um die Verpflichtung der Union zu erfüllen;

(b)

Entwicklung anderer Technologien, die zum Übergang zu einer sicheren und nachhaltigen Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen beitragen;

(c)

Entwicklung von Technologien, die zur Erfüllung der Verpflichtung der Union zur Steigerung der Energieeffizienz beitragen;

(d)

sonstige Senkung von Treibhausgasemissionen;

(e)

Finanzierung gemeinsamer Vorhaben zur Senkung der Treibhausgasemissionen des Luftverkehrs.

(3)

Die in dieser Kategorie gemeldeten Ausgaben könnten den Anteil der für EHS-Sektoren relevanten Ausgaben umfassen, die für die folgenden Kategorien in Tabelle 2 gemeldet wurden:

(a)

Finanzierung von Forschung und Entwicklung sowie von Demonstrationsprojekten für die Emissionssenkung und für die Anpassung;

(b)

Finanzierung von Initiativen im Rahmen des Europäischen Strategieplans für Energietechnologie und der Europäischen Technologieplattformen;

(c)

umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2;

(d)

Finanzierung der Erforschung und Entwicklung energieeffizienter und sauberer Technologien.

(4)

Die in dieser Kategorie gemeldeten Ausgaben könnten den Anteil der für nicht unter das EHS fallenden Sektoren relevanten Ausgaben umfassen, die für die folgenden Kategorien in Tabelle 2 gemeldet wurden:

(a)

Entwicklung erneuerbarer Energieträger, um die Verpflichtung der Union zu erfüllen;

(b)

Entwicklung anderer Technologien, die zum Übergang zu einer sicheren und nachhaltigen Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen beitragen;

(c)

Entwicklung von Technologien, die zur Erfüllung der Verpflichtung der Union zur Steigerung der Energieeffizienz beitragen;

(d)

Kohlenstoffspeicherung durch Forstwirtschaft in der Union;

(e)

Förderung der Umstellung auf emissionsarme und öffentliche Verkehrsmittel;

(f)

Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und Wärmedämmung oder zur finanziellen Unterstützung, um sozialen Aspekten in Haushalten mit niedrigem und mittlerem Einkommen Rechnung zu tragen;

(g)

sonstige Senkung von Treibhausgasemissionen;

(h)

Maßnahmen zur Vermeidung der Abholzung von Wäldern.

(5)

Die in dieser Kategorie gemeldeten Ausgaben könnten den Anteil der für nicht unter das EHS fallende Sektoren relevanten Ausgaben umfassen, die für die folgenden Kategorien in Tabelle 2 gemeldet wurden:

(a)

Finanzierung von Forschung und Entwicklung sowie von Demonstrationsprojekten für die Emissionssenkung und für die Anpassung;

(b)

Finanzierung von Initiativen im Rahmen des Europäischen Strategieplans für Energietechnologie und der Europäischen Technologieplattformen;

(c)

Finanzierung der Erforschung und Entwicklung energieeffizienter und sauberer Technologien.

(6)

Die in dieser Kategorie gemeldeten Ausgaben fallen nicht unter die Verwendungszwecke gemäß Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 3d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG.

(7)

Die in dieser Kategorie gemeldeten Ausgaben könnten unter den folgenden Kategorien der Tabelle 2 gemeldete Ausgaben umfassen:

(a)

Deckung der Kosten für die Verwaltung des EU-EHS;

(b)

Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels;

(c)

Förderung der Qualifizierung und Umschulung von Arbeitskräften als Beitrag zu einem fairen Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft;

(d)

andere nationale Verwendungszwecke.


ANHANG III

Informationen über die finanzielle und technische Unterstützung für Entwicklungsländer gemäß Artikel 6 Absatz 1

Tabelle 1: Über bilaterale und regionale Kanäle bereitgestellte Unterstützung durch zugesagte und gewährte öffentliche Finanzmittel, einschließlich Technologieentwicklung und -transfer sowie Kapazitätsaufbau, soweit relevant (1) (2)

Kanal

Empfänger

Bezeichnung der Tätigkeit/ des Programms/ des Projekts o. Ä.

Finanzierungsquelle

Finanzinstrument

Art der Unterstützung

Sektor

Zugesagter Betrag (a)

Gewährter Betrag (a)

Subventionsäquivalent* (a)(b)

Teilsektor* (c)

Technologie- transfer/ Kapazitätsaufbau* (d)

Weitere Informationen* (e)

Bilateral/ Regional/ Sonstiges (bitte angeben)

Region/ Land

 

ODA/ OOF/ Sonstige (bitte angeben)

Finanzhilfe/ Darlehen zu Vorzugsbedingungen/ Darlehen ohne Vorzugsbedingungen/ Beteiligung/ Garantie/ Versicherung/ Sonstige (bitte angeben)

Anpassung/ Klimaschutz/ Übergreifend

Energie/ Verkehr/ Industrie/ Landwirtschaft/ Forstwirtschaft/ Wasserversorgung und Abwasserentsorgung/ übergreifend/ Sonstiges (bitte angeben)

 

 

 

 

T/ C/ Beides/ N/A

 

Hinweise:

(1)

Spalten, deren Überschrift mit * gekennzeichnet ist, sind je nach Verfügbarkeit der Daten auszufüllen.

(2)

Die Daten sind je Kalenderjahr (X-1) zu melden.

(a)

Der Betrag ist in Landeswährung zu melden.

(b)

Diese Angaben sind im Einklang mit der Meldung bei den Vereinten Nationen oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) gemäß international vereinbarten Meldepflichten bereitzustellen.

(c)

Bei der Meldung von Daten für Teilsektoren können die vom Entwicklungsausschuss der OECD (OECD-DAC) im Rahmen des Gläubigermeldeverfahrens (Creditor Reporting System, CRS) eingeführten fünfstelligen Codes verwendet werden.

(d)

„T“ ist zu wählen, wenn die Tätigkeit zu Zielen der technischen Entwicklung und des Technologietransfers beiträgt, „C“, wenn die Tätigkeit zum Kapazitätsaufbau beiträgt, „Beides“ bei übergreifenden Maßnahmen und „N/A“, falls nicht anwendbar.

(e)

Es sind zusätzliche Informationen bereitzustellen, wie z. B. Link zur relevanten Programmdokumentation oder eine Projektbeschreibung.

Tabelle 2: Über multilaterale Kanäle bereitgestellte Unterstützung durch zugesagte und gewährte öffentliche Finanzmittel, einschließlich Technologieentwicklung und -transfer sowie Kapazitätsaufbau, soweit relevant(1) (2)

Kanal

Multilaterale Einrichtung

Bezeichnung der Tätigkeit/ des Programms/ des Projekts o. Ä.*

Finanzierungsquelle

Finanzinstrument

Gebundener Betrag (a) (Kernbeitrag/ allgemeiner Beitrag)

Gewährter Betrag (a) (Kernbeitrag/ allgemeiner Beitrag)

Zugesagter Betrag (a) (klima- spezifisch)

Gewährter Betrag (a) (klima- spezifisch)

Empfänger*

Subventionsäquivalent* (a)(b)

Beiträge/ Ausgaben* (c)

Multilateral Multi- bilateral/ Sonstige (bitte angeben)

 

 

ODA/ OOF/ Sonstige (bitte angeben)

Finanzhilfe/ Darlehen zu Vorzugsbedingungen/ Darlehen ohne Vorzugsbedingungen/ Beteiligung/ Garantie/ Versicherung/ Sonstige (bitte angeben)

 

 

 

 

Global/ Regional/ Land

 

Beiträge/ Ausgaben


Kalkulatorischer multilateraler Beitrag* (d)

Finanzinstrument

Art der Unterstützung*

Sektor*

Teilsektor* (e)

Technologietransfer/ Kapazitätsaufbau* (f)

Weitere Informationen* (g)

Ja/ Nein/ N/A

Finanzhilfe/ Darlehen zu Vorzugsbedingungen/ Darlehen ohne Vorzugsbedingungen/ Beteiligung/ Garantie/ Versicherung/ politische Maßnahmen/ Sonstige (bitte angeben)

Anpassung/ Klimaschutz/ Übergreifend

Energie/ Verkehr/ Industrie/ Landwirtschaft/ Forstwirtschaft/ Wasserversorgung und Abwasserentsorgung/ übergreifend/ Sonstige

 

T/ C/ Beides/ N/A

 

Hinweise:

(1)

Spalten, deren Überschrift mit * gekennzeichnet ist, sind je nach Verfügbarkeit der Daten auszufüllen.

(2)

Die Daten sind je Kalenderjahr (X-1) zu melden.

(a)

Der Betrag ist in Landeswährung zu melden.

(b)

Diese Angaben sind im Einklang mit der Meldung bei den Vereinten Nationen oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) gemäß international vereinbarten Meldepflichten bereitzustellen.

(c)

Die Mitgliedstaaten müssen angeben, ob der gemeldete Betrag auf dem „Beitrag“ zu der multilateralen Einrichtung oder auf dem „Anteil an den Ausgaben“ finanzieller Ressourcen der multilateralen Einrichtung basiert.

(d)

Die Mitgliedstaaten müssen angeben, ob der „klimaspezifische“ Betrag anhand der kalkulatorischen klimarelevanten Anteile an den Kernbeiträgen der OECD berechnet wurde.

(e)

Bei der Meldung von Daten für Teilsektoren können die vom Entwicklungsausschuss der OECD (OECD-DAC) im Rahmen des Gläubigermeldeverfahrens (Creditor Reporting System, CRS) eingeführten fünfstelligen Codes verwendet werden.

(f)

„T“ ist zu wählen, wenn die Tätigkeit zu Zielen der technischen Entwicklung und des Technologietransfers beiträgt, „C“, wenn die Tätigkeit zum Kapazitätsaufbau beiträgt, „Beides“ bei übergreifenden Maßnahmen und „N/A“, falls nicht anwendbar.

(g)

Es sind zusätzliche Informationen bereitzustellen, wie z. B. ein Link zur relevanten Programmdokumentation oder eine Projektbeschreibung.

Tabelle 3: Informationen über die durch politische Maßnahmen mobilisierte finanzielle Unterstützung (1) (2)

Kanal

Empfänger

Bezeichnung der Tätigkeit/ des Programms/ des Projekts o. Ä.

Art der öffentlichen Maßnahme

Art der Unterstützung

Sektor

Mobilisierter Betrag (a)

Teilsektor * (b)

Subventionsäquivalent* (a) (c)

Betrag der für die Mobilisierung der Unterstützung verwendeten Ressourcen*

Weitere Informationen (d)

Bilateral/ Regional/ Multilateral

Global/ Region/ Land

 

Finanzhilfe/ Darlehen zu Vorzugsbedingungen/ Darlehen ohne Vorzugsbedingungen/ Beteiligung/ Garantie/ Versicherung/ Kapazitätsaufbau/ Technologieentwicklung und -transfer/ Sonstige (bitte angeben)

Anpassung/ Klimaschutz/ Übergreifend

Energie/ Verkehr/ Industrie/ Landwirtschaft/ Forstwirtschaft/ Wasserversorgung und Abwasserentsorgung/ übergreifend/ Sonstige (bitte angeben)

 

 

 

 

 

Hinweise:

(1)

Spalten, deren Überschrift mit * gekennzeichnet ist, sind je nach Verfügbarkeit der Daten auszufüllen.

(2)

Die Daten sind je Kalenderjahr (X-1) zu melden.

(a)

Der Betrag ist in Landeswährung zu melden.

(b)

Bei der Meldung von Daten für Teilsektoren können die vom Entwicklungsausschuss der OECD (OECD-DAC) im Rahmen des Gläubigermeldeverfahrens (Creditor Reporting System, CRS) eingeführten fünfstelligen Codes verwendet werden.

(c)

Diese Angaben sind im Einklang mit der Meldung bei den Vereinten Nationen oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) gemäß international vereinbarten Meldepflichten bereitzustellen.

(d)

Es sind zusätzliche Informationen bereitzustellen, wie z. B. ein Link zur relevanten Programmdokumentation oder eine Projektbeschreibung.

Formular 1: Informationen über die durch politische Maßnahmen mobilisierte finanzielle Unterstützung (1) (2). Zu nutzen, wenn der Mitgliedstaat Tabelle 3 nicht ausfüllen kann.

Bezeichnung der Tätigkeit/des Programms/des Projekts o. Ä.

 

1.   Kanal

 

2.   Empfänger

 

3.   Art der öffentlichen Maßnahme

 

4.   Art der Unterstützung

 

5.   Sektor

 

6.   Mobilisierter Betrag (a)

 

7.   Teilsektor * (b)

 

8.   Subventionsäquivalent * (a)(c)

 

9.   Betrag der für die Mobilisierung der Unterstützung verwendeten Ressourcen*

 

10.   Weitere Informationen * (d)

 

Hinweise:

(1)

Spalten, deren Überschrift mit * gekennzeichnet ist, sind je nach Verfügbarkeit der Daten auszufüllen.

(2)

Die Daten sind je Kalenderjahr (X-1) zu melden.

(a)

Der Betrag ist in Landeswährung zu melden.

(b)

Bei der Meldung von Daten für Teilsektoren können die vom Entwicklungsausschuss der OECD (OECD-DAC) im Rahmen des Gläubigermeldeverfahrens (Creditor Reporting System, CRS) eingeführten fünfstelligen Codes verwendet werden.

(c)

Diese Angaben sind im Einklang mit der Meldung bei den Vereinten Nationen oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) gemäß international vereinbarten Meldepflichten bereitzustellen.

(d)

Es sind zusätzliche Informationen bereitzustellen, wie z. B. ein Link zur relevanten Programmdokumentation oder eine Projektbeschreibung.


ANHANG IV

Qualitative methodische Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 2

Formular 1: Bereitstellung etwaiger qualitativer methodischer Informationen und weiterer Informationen zu Definitionen und Methoden

1.   Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen

 

2.   Neu und zusätzlich

 

3.   Entwicklungsland

 

4.   Kernbeiträge/allgemeine Beiträge

 

5.   Klimaspezifisch

 

6.   Finanzinstrumente (z. B. Finanzhilfe, Darlehen zu Vorzugsbedingungen, Darlehen ohne Vorzugsbedingungen, Beteiligung, Garantie, Versicherung, Sonstiges (bitte angeben)).

 

7.   Finanzierungsquelle (ODA, OOF, Sonstige)

 

8.   Status (zugesagt und gewährt)

 

9.   Mobilisierte Unterstützung (z. B. (i) Angabe einer klaren Kausalbeziehung zwischen einer öffentlichen Maßnahme und der mobilisierten privaten Finanzierung, wenn die Tätigkeit ohne die Maßnahme der Partei nicht oder nicht in demselben Umfang fortgeführt worden wäre; (ii) Angaben zum Zeitpunkt der Messung (z. B. Zeitpunkt der Zusage, Zeitpunkt der Auszahlung) der durch die öffentlichen Maßnahme mobilisierten privaten Finanzierung, soweit dies für die Art des für die Mobilisierung genutzten Instruments oder Mechanismus möglich ist; (iii) Angaben zur Abgrenzung, die angewandt wurde, um die Mobilisierung der Finanzierung durch die öffentliche Maßnahme zu bestimmen)

 

10.   Sektor, Teilsektor

 

11.   Art der Unterstützung (Klimaschutz/Anpassung/übergreifend)

 

12.   Öffentliche Finanzierung/private Finanzierung (z. B. insbesondere bei gemischten Organisationen oder Mitteln).

 

13.   Anwendung der „Rio-Marker“ (Koeffizienten)

 

14.   Bestimmung des Subventionsäquivalents der gewährten Unterstützung und der mobilisierten Unterstützung, wenn Angaben zum Subventionsäquivalent übermittelt wurden

 

15.   Methoden zur Bestimmung der Beträge der mobilisierten Unterstützung

 

16.   Methode zur Vermeidung einer Doppelerfassung von Ressourcen, die als gebunden oder gewährt gemeldet wurden, und von Ressourcen, die gemäß Artikel 6 des Übereinkommens von Paris von der erwerbenden Vertragspartei zur Erreichung ihres national festgelegten Beitrags verwendet werden

 

17.   Beschreibung der Systeme und Verfahren, die zur Ermittlung, Nachverfolgung und Meldung der gebundenen, gewährten und durch öffentliche Maßnahmen mobilisierten Unterstützung genutzt wurden

 

18.   Beschreibung der nationalen Systeme und institutionellen Regelungen für die Bereitstellung von Informationen zur geplanten Gewährung von Unterstützung, einschließlich Informationen zu geplanten Tätigkeiten im Zusammenhang mit öffentlich finanzierten Projekten für den Technologietransfer und den Kapazitätsaufbau für Entwicklungsländer im Rahmen des UNFCCC

 

19.   Soweit verfügbar, Beschreibung der nationalen Systeme und institutionellen Regelungen für die Gewährung von Unterstützung durch Technologietransfer und Kapazitätsaufbau, einschließlich der zugrunde liegenden Annahmen, Definitionen und Methoden, die bei der Bereitstellung dieser Informationen genutzt wurden

 

20.   Informationen zu Kanälen und Hindernissen sowie zu Erkenntnissen und zur Überwindung dieser Hindernisse getroffenen Maßnahmen

 

21.   Informationen über die Art und Weise, in der sichergestellt werden soll, dass die gebundene, gewährte und durch öffentliche Maßnahmen mobilisierte Unterstützung mit den langfristigen Zielen des Übereinkommens von Paris im Einklang steht

 

22.   Informationen über die Art und Weise, in der die gebundene, gewährte und mobilisierte Unterstützung darauf ausgerichtet wurde, Entwicklungsländer bei ihren Bemühungen zur Erreichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris zu unterstützen, einschließlich der Unterstützung von Bemühungen, Finanzflüsse auf das Ziel geringer THG-Emissionen und einer klimaresilienten Entwicklung auszurichten

 

23.   Informationen über die Art und Weise, in der die bereitgestellten Informationen Fortschritte gegenüber dem früheren Ausmaß der Gewährung von Unterstützung und der Mobilisierung von Finanzmitteln im Rahmen des Übereinkommens von Paris widerspiegeln

 

24.   Mittel, mit denen sichergestellt werden soll, dass die bereitgestellte und durch öffentliche Maßnahmen mobilisierte Unterstützung den Erfordernissen und Prioritäten von Entwicklungsländern bei der Umsetzung des Übereinkommens von Paris wirksam Rechnung trägt, wobei länderspezifische Strategien und Instrumente wie z. B. die zweijährlichen Transparenzberichte, national festgelegte Beiträge (NDC) und nationale Anpassungspläne zu berücksichtigen sind.

 

25.   Informationen über Maßnahmen und Pläne zur Mobilisierung einer zusätzlichen Klimafinanzierung im Rahmen der weltweiten Bemühungen um eine Mobilisierung der Klimafinanzierung aus einer Vielzahl von Quellen, einschließlich Informationen über die Beziehung zwischen der vorgesehenen öffentlichen Maßnahme und der mobilisierten privaten Finanzierung

 

26.   Angaben zur Berichterstattung über die multilaterale Finanzierung, darunter: (i) Angabe, ob die gemeldete multilaterale Finanzierung auf dem Beitrag der Partei zu einer multilateralen Einrichtung und/oder auf dem Anteil der Partei an den Ausgaben der multilateralen Einrichtung basiert; (ii) Angabe, ob und wie die multilaterale Finanzierung als klimaspezifisch gemeldet wurde und wie der klimaspezifische Anteil berechnet wurde, z. B. mithilfe internationaler Normen; (iii) Angabe, ob die multilaterale Finanzierung als Kernbeitrag/allgemeiner Beitrag gemeldet wurde, wobei berücksichtigt wird, dass der tatsächliche klimabezogene Finanzierungsbetrag von den Programmplanungsentscheidungen der multilateralen Einrichtungen abhängt; (iv) Angabe, ob und wie die multilaterale Finanzierung der meldenden Partei zugerechnet wurde.

 


ANHANG V

Verfügbare Informationen zur geplanten Bereitstellung von Unterstützung gemäß Artikel 6 Absatz 3

Tabelle: Verfügbare Informationen zur geplanten Bereitstellung von Unterstützung

Jahr/ Zeitraum

Empfänger (a)

Bezeichnung der Tätigkeit/ des Programms/ Projekts

Projizierter bereitzustellender Betrag

Art der Unterstützung

Technologietransfer/ Kapazitätsaufbau (c)

Weitere Informationen (d)

 

Global/ Region/ Land

 

 

Klimaschutz/ Anpassung/ Übergreifend

T/ C/ Beides/ N/A

 

Hinweise:

(a)

Die Mitgliedstaaten müssen Angaben zum Empfängerland/der Empfängerregion nach der bevorzugten Aufschlüsselung vorlegen.

(b)

Soweit möglich, müssen die Mitgliedstaaten den Unterstützungsbetrag in Landeswährung angeben (es wird empfohlen, den Nennwert auf der Basis von Zahlungsverpflichtungen anzugeben).

(c)

„T“ ist zu wählen, wenn die Tätigkeit zu Zielen der technischen Entwicklung und des Technologietransfers beiträgt, „C“, wenn die Tätigkeit zum Kapazitätsaufbau beiträgt, „Beides“ bei übergreifenden Maßnahmen und „N/A“, falls nicht anwendbar.

(d)

Es sind zusätzliche Informationen bereitzustellen, wie z. B. ein Link zur relevanten Programmdokumentation, eine Projektbeschreibung oder verfügbare Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 5 des Übereinkommens von Paris.

Formular 1: Verfügbare Informationen zur geplanten Bereitstellung von Unterstützung je Tätigkeit/Programm/Projekt. Zu nutzen, wenn der Mitgliedstaat Tabelle 1 nicht ausfüllen kann.

Bezeichnung der Tätigkeit/des Programms/des Projekts

 

1.   Jahr

 

2.   Empfänger (a)

 

3.   Projizierter bereitzustellender Betrag (b)

 

4.   Art der Unterstützung

 

5.   Technologietransfer/Kapazitätsaufbau (c)

 

6.   Weitere Informationen (d)

 

Hinweise:

(a)

Die Mitgliedstaaten müssen Angaben zum Empfängerland/der Empfängerregion nach der bevorzugten Aufschlüsselung vorlegen.

(b)

Soweit möglich, müssen die Mitgliedstaaten den Unterstützungsbetrag in Landeswährung angeben (es wird empfohlen, den Nennwert auf der Basis von Zahlungsverpflichtungen anzugeben).

(c)

„T“ ist zu wählen, wenn die Tätigkeit zu Zielen der technischen Entwicklung und des Technologietransfers beiträgt, „C“, wenn die Tätigkeit zum Kapazitätsaufbau beiträgt, „Beides“ bei übergreifenden Maßnahmen und „N/A“, falls nicht anwendbar.

(d)

Es sind zusätzliche Informationen bereitzustellen, wie z. B. ein Link zur relevanten Programmdokumentation, eine Projektbeschreibung oder verfügbare Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 5 des Übereinkommens von Paris.

ANHANG VI

Berichterstattung über die vorläufigen Treibhausgasinventare gemäß Artikel 7

Mitgliedstaat:

 

Berichtsjahr „t-1“

 

Bezugsjahr „t“

 


TREIBHAUSGASQUELLE UND

CO2 (1)

CH4

N2O

HFKW

FKW

SF6

Unspezifisches Gemisch aus HFKW und FKW

NF3

Insgesamt

 

EHS

Lastenteilung (3)

-SENKE – KATEGORIEN

CO2-Äquivalent (kt)

 

CO2-Äquivalent (kt)

Insgesamt (Nettoemissionen) (1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

Energie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.

Verbrennung von Brennstoffen (Sektorenkonzept)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

Energiewirtschaft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

Verkehr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.

Sonstige Sektoren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5.

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.

Diffuse Emissionen aus Brennstoffen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

Feste Brennstoffe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Öl und Erdgas

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C.

CO2-Transport und -Speicherung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Industrieprozesse und Verwendung von Erzeugnissen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.

Mineralverarbeitende Industrie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.

Chemische Industrie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C.

Metallindustrie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D.

Nicht der Energiewirtschaft zuzurechnende Erzeugnisse aus der Verwendung von Brennstoffen und Lösungsmitteln

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E.

Elektronikindustrie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

F.

Ersatzstoffe für ozonabbauende Stoffe (ODS)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

G.

Fertigung und Verwendung anderer Erzeugnisse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

H.

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

Landwirtschaft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.

Enterische Fermentation

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.

Düngerwirtschaft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C.

Reisanbau

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D.

Landwirtschaftliche Böden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E.

Traditionelles Abbrennen von Grasland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

F.

Offene Verbrennung landwirtschaftlicher Rückstände

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

G.

Kalkdüngung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

H.

Harnstoffaufbringung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I.

Sonstige kohlenstoffhaltige Düngemittel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

J.

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.

Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.

Waldflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.

Ackerflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C.

Grünland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D.

Feuchtgebiete

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E.

Siedlungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

F.

Sonstige Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

G.

Holzprodukte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

H.

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5.

Abfälle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.

Entsorgung fester Abfälle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.

Biologische Behandlung fester Abfälle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C.

Müllverbrennung und offene Verbrennung von Abfall

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D.

Abwasserbehandlung und -ableitung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E.

Sonstiges

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.

Sonstige (gemäß Zusammenfassung 1.A)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Memo items:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Internationale Bunker

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Luftfahrt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schifffahrt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CO2-Emissionen aus Biomasse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abgeschiedenes CO2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Indirekte CO2 (2)-Emissionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtemissionen (CO2-Äquivalent) ohne Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft

 

 

 

 

Gesamtemissionen (CO2-Äquivalent) einschließlich Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft

 

 

 

 

Gesamtemissionen (CO2-Äquivalent) einschließlich indirekter CO2-Emissionen ohne Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft

 

 

 

 

Gesamtemissionen (CO2-Äquivalent) einschließlich indirekter CO2-Emissionen sowie einschließlich Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft

 

 

 

 

Hinweise:

(1)

Für Kohlendioxid (CO2) aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft sind die Netto-Emissionen und der Nettoabbau zu melden. Bei der Meldung gilt: der Abbau ist stets mit einem Minuszeichen (-) anzugeben, die Emissionen mit einem Pluszeichen (+).

(2)

Mitgliedstaaten, die die indirekten CO2-Emissionen melden, müssen die nationalen Gesamtwerte mit und ohne indirekte CO2-Emissionen angeben.

(3)

Unter die Verordnung (EU) 2018/842 fallende Emissionen.

Kurze Beschreibung der wichtigsten Faktoren für die Zunahme bzw. Abnahme der THG-Emissionen im Jahr x-1 (Näherung) gegenüber dem Jahr x-2 (Inventar). Bitte einen Hyperlink zur relevanten Website einfügen, wenn diese Informationen öffentlich verfügbar sind.

Es können auch Informationen zu den Unsicherheiten bereitgestellt werden, die mit den Schätzungen für den LULUCF-Sektor verbunden sind.

 


ANHANG VII

Überblick über die Berichterstattung über Treibhausgasinventare gemäß Artikel 8 Absatz 2 (1), (2)

[Artikel] dieser Verordnung

Informationen sind im nationalen Inventarbericht (NIR) zu übermitteln (bitte ankreuzen)

Informationen sind in einem gesonderten Anhang zum NIR zu übermitteln (bitte ankreuzen)

Verweis auf entsprechendes Kapitel im NIR oder im gesonderten Anhang (bitte angeben)

Artikel 9 – Berichterstattung über Neuberechnungen

Obligatorisch

Nicht anwendbar

Kapitel des NIR über Neuberechnungen und Verbesserungen

Artikel 10 – Berichterstattung über die Umsetzung von Empfehlungen in Anhang VIII Tabelle 1

Obligatorisch

Obligatorisch

Kapitel des NIR über Neuberechnungen und Verbesserungen

Artikel 10 – Berichterstattung über die Umsetzung von Empfehlungen in Anhang VIII Tabelle 2

Nicht anwendbar

Obligatorisch

 

Artikel 12 Absatz 1 – Berichterstattung über Unsicherheit

Nicht anwendbar

Obligatorisch

 

Artikel 12 Absatz 2 – Berichterstattung über Vollständigkeit

Obligatorisch

Nicht anwendbar

In der entsprechenden Tabelle der einheitlichen Berichtstabelle und in entsprechenden Kapiteln des NIR

Artikel 14 Absatz 1 – Berichterstattung über die Konsistenz der gemeldeten Emissionen mit den Daten aus dem Emissionshandelssystem (Daten aus Anhang XII)

Nicht anwendbar

Obligatorisch

 

Artikel 14 Absatz 2 – Berichterstattung über die Konsistenz der gemeldeten Emissionen mit den Daten aus dem Emissionshandelssystem (Freitext)

Möglich

Möglich

Falls im NIR: Entsprechende Abschnitte des NIR

Artikel 15 – Berichterstattung über die Konsistenz der zu Luftschadstoffen übermittelten Daten

Möglich

Möglich

Falls im NIR: Kapitel des NIR über den Qualitätssicherungs-, Qualitätskontroll- und Prüfplan

Artikel 16 – Berichterstattung über die Konsistenz der zu fluorierten Treibhausgasen übermittelten Daten

Möglich

Möglich

Falls im NIR: Entsprechende Abschnitte des NIR

Artikel 17 – Berichterstattung über die Konsistenz mit Energiestatistiken

Möglich

Möglich

Falls im NIR: Entsprechende Abschnitte des NIR

Artikel 18 – Berichterstattung über Änderungen der Beschreibungen nationaler Inventarsysteme oder Register

Obligatorisch

Nicht anwendbar

Entsprechende Kapitel des NIR

Hinweise:

(1)

Bis zum 15. Januar vorzulegende Informationen sind als Entwürfe von Kapiteln des NIR oder entsprechende gesonderte Anhänge vorzulegen.

(2)

Der Eintrag „Möglich“ bedeutet, dass die Mitgliedstaaten wählen müssen, ob sie die Informationen im NIR oder einem gesonderten Anhang des NIR übermitteln.

ANHANG VIII

Berichterstattung über die Umsetzung von Empfehlungen gemäß Artikel 10

Tabelle 1: Format für die Berichterstattung über den Stand der Umsetzung jeder im zuletzt veröffentlichten individuellen UNFCCC-Prüfbericht aufgeführten Empfehlung, einschließlich der Gründe, warum eine solche Empfehlung nicht umgesetzt wurde

Jahr der letzten UNFCCC-Überprüfungen der Inventare

CRT-Kategorie/-Thema

Empfehlungen aus der Prüfung

Prüfbericht/Absatz

Reaktion des Mitgliedstaats/Stand der Umsetzung

Grund für die fehlende Umsetzung

Kapitel/Abschnitt des NIR

 

 

 

 

 

 


Tabelle 2: Format für die Berichterstattung über den Stand der Umsetzung jeder im zuletzt veröffentlichten Prüfbericht gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 oder Artikel 32 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Empfehlung, technischen Korrektur oder geänderten Schätzung

Jahr der letzten EU-internen Überprüfung der Inventare

CRT-Kategorie/-Thema

Empfehlung, technische Korrektur oder geänderte Schätzung aus der Überprüfung

Prüfbericht/Absatz

Reaktion des Mitgliedstaats/Stand der Umsetzung

Kapitel/Abschnitt des NIR

 

 

 

 

 


ANHANG IX

Berichterstattung über Inventarmethoden, Emissionsfaktoren und Methodenbeschreibungen für Schlüsselkategorien der Union gemäß Artikel 11

Teil 1

Teil 2

Teil 3

Teil 4

A

B

C

D

E

F

G

H

I

J

K

L

M

N

O

Von der Kommission bereitzustellende Informationen

Von den Mitgliedstaaten zu meldende Informationen

Liste der Schlüsselkategorien der Union

Informationen zu den Schlüsselkategorien der Union

 

Bis 31. Oktober des Jahres vor der Vorlage des Inventars und bis 28. Februar des Jahres der Vorlage des aktuellen Inventars

Für die in Spalte B aufgeführten Schlüsselkategorien der Union bis 15. Januar und bis 15. März.

Für die in Spalte A aufgeführten Schlüsselkategorien der Union bis 15. Januar und bis 15. März

Liste der Schlüsselkategorien der Union (a)

Bitte ankreuzen, für welche Schlüsselkategorien die Informationen zu Methoden und Emissionsfaktoren nicht verfügbar sind oder von dem Mitgliedstaat nicht in der einheitlichen Berichtstabelle gemeldet werden

Bitte ankreuzen, wenn es sich im Vergleich zum vorherigen Treibhausgasinventar der Union um eine neue Schlüsselkategorie handelt

Im aktuellen Inventar des Mitgliedstaats angewandte Methoden (b)

Im aktuellen Inventar des Mitgliedstaats angewandte Emissionsfaktoren (b)

Kurze Beschreibung der Methoden des Mitgliedstaats im aktuellen Inventar (c)

Bezugnahme (Nummer des Abschnitts) auf die Beschreibung im endgültigen NIR (c) (g)

Bitte ankreuzen, wenn es sich im Vergleich zum aktuellen Treibhausgasinventar der Union um eine neue Schlüsselkategorie der Union handelt (d)

Im aktuellen Inventar des Mitgliedstaats angewandte Methoden (b)

Im aktuellen Inventar des Mitgliedstaats angewandte Emissionsfaktoren (b)

Bitte ankreuzen, wenn die im aktuellen Inventar angewandten Methoden (Spalte I) von den im vorherigen Inventar angewandten Methoden (Spalte D) abweichen

Bitte ankreuzen, wenn die im aktuellen Inventar angewandten Emissionsfaktoren (Spalte J) von den im vorherigen Inventar angewandten Emissionsfaktoren (Spalte E) abweichen

Kurze Beschreibung der Methoden im aktuellen Inventar

Bitte ankreuzen, wenn sich die Methodenbeschreibungen (Spalte M) gegenüber dem vorangegangenen Jahr (Spalte F) wesentlich geändert haben

Bezugnahme (Nummer des Abschnitts) auf die Beschreibung im endgültigen NIR (g)

Hinweise:

(a)

Die in der Analyse der Schlüsselkategorien der Union verwendeten Kategorien sind von der Kommission nach Code, Bezeichnung, geprüftem Treibhausgas und ggf. Art des Brennstoffs zu spezifizieren. Beispiele: 1.A.1.a, Öffentliche Strom- und Wärmekraftwerke, Gasförmige Brennstoffe, CO2.

(b)

Kürzel (Abkürzungen) für „angewandte Methoden“ und „Emissionsfaktoren“ in der Zusammenfassung der einheitlichen Berichtstabellen zu den angewandten Methoden und Emissionsfaktoren.

(c)

Informationen zur Beschreibung des vorangegangenen Jahres sind erstmals bis zum 31. Oktober 2023 aufzunehmen.

(d)

Die Spalte H ist von der Kommission bereitzustellen.

(e)

Die Informationen in der Spalte F sind von der Kommission erstmals bis zum 31. Oktober 2023 bereitzustellen.

(f)

Änderungen der Angaben in den Spalten I, J, K und L sind ggf. nur für die in Spalte B genannten Schlüsselkategorien zu melden.

(g)

„Endgültiger NIR“ ist der letzte bei der EU eingereichte, verfügbare und vollständige NIR.

ANHANG X

Berichterstattung über Unsicherheit und Vollständigkeit gemäß Artikel 12

A

B

C

D

E

F

G

H

I

J

K

L

M

IPCC-Kategorie

Erdgas

Emissionen oder Abbau im Basisjahr

Emissionen oder Abbau im Jahr X

Unsicherheit der Tätigkeitsdaten

Unsicherheit des Emissionsfaktors/ Schätzparameters

Kombinierte Unsicherheit

Beitrag zur Varianz nach Kategorien im Jahr X

Sensitivität des Typs A

Sensitivität des Typs B

Durch die Unsicherheit des Emissionsfaktors/Schätzparameters induzierte Unsicherheit des Trends der nationalen Emissionen

Durch die Unsicherheit der Tätigkeitsdaten induzierte Unsicherheit des Trends der nationalen Emissionen

Induzierte Unsicherheit des Trends der nationalen Gesamtemissionen

 

 

Eingabedaten

Eingabedaten

Eingabedaten

Anmerkung A

Eingabedaten

Anmerkung A

Formula

Formula

Anmerkung B

Formula

I * F

Anmerkung C

Anmerkung D

K2 + L2

 

 

Gg CO2-Äquivalent

Gg CO2-Äquivalent

%

%

%

 

%

%

%

%

%

z. B. 1.A.1. Energiewirtschaft Brennstoff 1

CO2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

z. B. 1.A.1. Energiewirtschaft Brennstoff 2

CO2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

usw.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

Σ C

Σ D

 

 

 

Σ H

 

 

 

 

Σ M

 

 

 

 

 

Unsicherheit im gesamten Inventar in Prozent:

Formula

 

 

 

Unsicherheit des Trends:

Formula

Quelle:

IPCC-Leitlinien 2006, Band 1, Tabelle 3.2, „Approach 1 uncertainty calculation“


ANHANG XI

Berichterstattung über Indikatoren gemäß Artikel 13

Nr.

Nomenklatur der Eurostat-Indikatoren für die Energieeffizienz

Indikator

Zähler/Nenner (1) (4)

Leitfaden/Definitionen (2) (3)

Jahr X-2

1

ENERGIEUMWANDLUNG B0

CO2-Emissionen von öffentlichen und als Eigenanlage betriebenen Kraftwerken, t/TJ

CO2-Emissionen von öffentlichen und als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken, kt

CO2-Emissionen aus der gesamten Verbrennung fossiler Brennstoffe für die Bruttoerzeugung von Strom und Wärme in öffentlichen und als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken und kombinierten Kraft-/Wärmeanlagen. Emissionen von Kraftwerken, in denen ausschließlich Wärme erzeugt wird, sind hier nicht berücksichtigt.

 

Gesamtmenge der Produkte von öffentlichen und als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken, PJ

Bruttoerzeugung von Strom und Wärme, die an Dritte verkauft werden (kombinierte Kraft-/Wärmeerzeugung), in öffentlichen und als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken und kombinierten Kraft-/Wärmeanlagen. Kraftwerke, in denen ausschließlich Wärme erzeugt wird, sind hier nicht berücksichtigt. Öffentliche Wärmekraftwerke erzeugen Strom (und Wärme) in erster Linie, um diese an Dritte zu verkaufen. Sie können sich in öffentlichem oder privatem Besitz befinden. Als Eigenanlage betriebene Wärmekraftwerke erzeugen Strom (und Wärme) ganz oder teilweise mit dem Ziel, ihre primäre Tätigkeit zu unterstützen. Die Bruttostromerzeugung wird am Ausgang der Haupttransformatoren gemessen, d. h. der Stromverbrauch in Hilfsaggregaten und Transformatoren wird mitgerechnet. (Quelle: Energiebilanz).

 

2

ENERGIEUMWANDLUNG E0

Spezifische CO2-Emissionen von Eigenanlagen, t/TJ

CO2-Emissionen von Eigenanlagen, kt

CO2-Emissionen aus der gesamten Verbrennung fossiler Brennstoffe für die Bruttoerzeugung von Strom und Wärme in als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken und kombinierten Kraft-/Wärmeanlagen.

 

Gesamtmenge der Produkte von als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken, PJ

Bruttoerzeugung von Strom und Wärme, die an Dritte verkauft werden, (kombinierte Kraft-/Wärmeerzeugung) in als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken und kombinierten Kraft-/Wärmeanlagen. Als Eigenanlage betriebene Wärmekraftwerke erzeugen Strom (und Wärme) ganz oder teilweise mit dem Ziel, ihre primäre Tätigkeit zu unterstützen. Die Bruttostromerzeugung wird am Ausgang der Haupttransformatoren gemessen, d. h. der Stromverbrauch in Hilfsaggregaten und Transformatoren wird mitgerechnet (Quelle: Energiebilanz).

 

3

INDUSTRIE A1.1

CO2-Gesamtintensität – Eisen- und Stahlindustrie, t/Mio. EUR

CO2-Gesamtemissionen der Eisen- und Stahlindustrie, kt

CO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe bei der Eisen- und Stahlerzeugung, einschließlich der Verbrennung zur Strom- und Wärmeerzeugung (IPCC-Quellenkategorie 1A2a), aus Verfahren der Eisen- und Stahlproduktion (IPCC-Quellenkategorie 2C1) und Produktionsverfahren für Ferrolegierungen (IPCC-Quellenkategorie 2C2).

 

Bruttowertschöpfung der Eisen- und Stahlindustrie, Mrd. EUR

Bruttowertschöpfung zu konstanten Preisen von 2016 der Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen (NACE 27.1), der Herstellung von Rohren (NACE 27.2), der sonstigen ersten Bearbeitung von Eisen und Stahl (NACE (27.3), von Eisengießereien (NACE 27.51) und von Stahlgießereien (NACE 27.52). (Quelle: Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung).

 

4

INDUSTRIE A1.2

Energiebezogene CO2-Intensität der Industrie, t/Mio. EUR

Energiebezogene CO2-Emissionen der chemischen Industrie, kt

CO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe bei der Herstellung von Chemikalien und chemischen Erzeugnissen, einschließlich der Verbrennung zur Strom- und Wärmeerzeugung (IPCC-Quellenkategorie 1A2c).

 

Bruttowertschöpfung – Chemische Industrie, Mrd. EUR

Bruttowertschöpfung zu konstanten Preisen von 2016 der Herstellung von Chemikalien und chemischen Erzeugnissen (NACE 24) (Quelle: Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung).

 

5

INDUSTRIE A1.3

Energiebezogene CO2-Intensität — Glas-, Keramik- und Baustoffindustrie, t/Mio. EUR

Energiebezogene CO2-Emissionen aus der Herstellung von Glas, Ton und Baustoffen, kt

CO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe zur Erzeugung nicht metallischer Mineralerzeugnisse (NACE 26), einschließlich der Verbrennung zur Strom- und Wärmeerzeugung.

 

Bruttowertschöpfung – Glas-, Keramik- und Baustoffindustrie, Mrd. EUR

Bruttowertschöpfung zu konstanten Preisen von 2016 der Erzeugung nicht metallischer Mineralerzeugnisse (NACE 26) (Quelle: Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung).

 

6

INDUSTRIE A1.4

Energiebezogene CO2-Intensität – Nahrungs- und Futtermittel-, Getränke- und Tabakwarenindustrie, t/Mio. EUR

Energiebezogene CO2-Intensität der Nahrungs- und Futtermittel-, Getränke- und Tabakwarenindustrie, kt

CO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe bei der Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln, Getränken und Tabakwaren, einschließlich der Verbrennung zur Strom- und Wärmeerzeugung (IPCC-Quellenkategorie 1A2e).

 

Bruttowertschöpfung – Nahrungs- und Futtermittel-, Getränke- und Tabakwarenindustrie, Mrd. EUR

Bruttowertschöpfung zu konstanten Preisen von 2016 der Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln sowie Getränken (NACE 15) und Tabakwaren (NACE 16) (Quelle: Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung).

 

7

INDUSTRIE A1.5

Energiebezogene CO2-Intensität — Papierindustrie und Druckwesen, t/Mio. EUR

Energiebezogene CO2-Emissionen von Papierindustrie und Druckwesen, kt

CO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe zur Herstellung von Zellstoff, Papier, Pappe und Waren daraus sowie zur Herstellung von Verlags- und Druckerzeugnissen sowie der Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern, einschließlich der Verbrennung zur Strom- und Wärmeerzeugung (IPCC-Quellenkategorie 1A2d).

 

Bruttorwertschöpfung — Papierindustrie und Druckwesen, Mrd. EUR

Bruttowertschöpfung zu konstanten Preisen von 2016 der Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus (NACE 21) sowie der Herstellung von Verlags- und Druckerzeugnissen und der Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern (NACE 22) (Quelle: Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung).

 

8

HAUSHALTE A0

Spezifische CO2-Emissionen aus der Raumheizung von Haushalten, kg/m2

CO2-Emissionen aus der Raumheizung von Haushalten, kt

CO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe für die Raumheizung von Haushalten.

 

Fläche permanent belegter Wohnungen, Mio. m2

Gesamtfläche permanent belegter Wohnungen.

 

9

DIENSTLEISTUNGEN B0

Spezifische CO2-Emissionen aus der Raumheizung im gewerblichen und institutionellen Sektor, kg/m2

CO2-Emissionen aus der Raumheizung im gewerblichen und institutionellen Sektor, kt

CO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe für die Raumheizung in gewerblichen und institutionellen Gebäuden des öffentlichen und privaten Sektors.

 

Fläche von Dienstleistungsgebäuden, Mio. m2

Gesamtfläche von Dienstleistungsgebäuden (NACE 41, 50, 51, 52, 55, 63, 64, 65, 66, 67, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 80, 85, 90, 91, 92, 93, 99).

 

10

VERKEHR B0

Spezifische CO2-Emissionen von Personenkraftwagen mit Dieselmotor, g/km

CO2-Emissionen von Personenkraftwagen mit Dieselmotor, kt

CO2-Emissionen aus der Dieselverbrennung für den gesamten Pkw-Verkehr (IPCC-Quellenkategorie 1A3bi, nur Dieselfahrzeuge)

 

Anzahl der von Personenkraftwagen mit Dieselmotor zurückgelegten Kilometer, Mrd. km

Gesamtkilometerleistung von Personenkraftwagen mit Dieselmotor, die für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind. (Quelle: Verkehrsstatistiken).

 

11

VERKEHR B0

Spezifische CO2-Emissionen von Personenkraftwagen mit Ottomotor, g/km

CO2-Emissionen von Personenkraftwagen mit Ottomotor, kt

CO2-Emissionen aus der Benzinverbrennung für den gesamten Pkw-Verkehr (IPCC-Quellenkategorie 1A3bi, nur Fahrzeuge mit Ottomotor)

 

Anzahl der von Personenkraftwagen mit Ottomotor zurückgelegten Kilometer, Mrd. km

Gesamtkilometerleistung von Personenkraftwagen mit Ottomotor, die für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind. (Quelle: Verkehrsstatistiken).

 

Kürzel: X = Berichtsjahr

Hinweise:

(1)

Die Mitgliedstaaten teilen Zähler und Nenner mit, sofern diese nicht in der einheitlichen Berichtstabelle enthalten sind.

(2)

Die Mitgliedstaaten folgen diesem Leitfaden. Falls es nicht möglich ist, sich exakt an den Leitfaden zu halten, oder falls Zähler und Nenner nicht vollkommen den Vorgaben entsprechen, geben die Mitgliedstaaten dies deutlich an.

(3)

Die Verweise auf die IPCC-Quellenkategorien beziehen sich auf die IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006.

(4)

1 Milliarde = 1000 Millionen.

ANHANG XII

Berichterstattung über die Konsistenz der gemeldeten Emissionsdaten mit den Daten aus dem EU-Emissionshandelssystem gemäß Artikel 14

Zuordnung der von den Anlagen und Betreibern gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gemeldeten geprüften Emissionen zu Quellenkategorien des nationalen Treibhausgasinventars

Mitgliedstaat

Berichtsjahr:

Datengrundlage: im für das Jahr X-2 vorgelegten Inventar gemeldete geprüfte EHS-Emissionen und Treibhausgasemissionen


 

Gesamtemissionen (CO2-Äq.)

 

Im Treibhausgasinventar gemeldete Emissionen [kt CO2Äq.] (3)

Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gemeldete geprüfte Emissionen [kt CO2Äq.] (3)

Verhältnis in % (Geprüfte Emissionen/Emissionen im Inventar) (3)

Anmerkung (2)

Treibhausgasemissionen (für das THG-Inventar: Gesamt-THG-Emissionen, einschließlich indirekter CO2-Emissionen, sofern gemeldet, ohne LULUCF und ohne Emissionen aus dem inländischen Luftverkehr; für die Richtlinie 2003/87/EG: THG-Emissionen aus ortsfesten Anlagen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG)

 

 

 

 

CO2-Emissionen (für das THG-Inventar: Gesamt-CO2-Emissionen, einschließlich indirekter CO2-Emissionen, sofern gemeldet, ohne LULUCF und ohne CO2-Emissionen aus dem inländischen Luftverkehr; für die Richtlinie 2003/87/EG: CO2-Emissionen aus ortsfesten Anlagen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG)

 

 

 

 


Kategorie (1)

CO2-Emissionen

Im Treibhausgasinventar gemeldete Emissionen [kt] (3)

Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gemeldete geprüfte Emissionen [kt] (3)

Verhältnis in % (Geprüfte Emissionen/Emissionen im Inventar) (3)

Anmerkung (2)

1.A

Verbrennung von Brennstoffen, insgesamt

 

 

 

 

1.A

Verbrennung von Brennstoffen, stationäre Verbrennung

 

 

 

 

1.A.1

Energiewirtschaft

 

 

 

 

1.A.1.a

Öffentliche Strom- und Wärmekraftwerke

 

 

 

 

1.A.1.b

Mineralölraffinerien

 

 

 

 

1.A.1.c

Herstellung von festen Brennstoffen und sonstige Energieerzeuger

 

 

 

 

Eisen und Stahl (für THG-Inventar Kombination der CRT-Kategorien 1.A.2.a und 2.C.1 und 1.A.1.c sowie andere relevante CRT-Kategorien, die Emissionen aus der Eisen-und Stahlproduktion einschließen (z. B. 1A1a, 1B1) (4))

 

 

 

 

1.A.2

Verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe

 

 

 

 

1.A.2.a

Eisen und Stahl

 

 

 

 

1.A.2.b

Nichteisenmetalle

 

 

 

 

1.A.2.c

Chemikalien

 

 

 

 

1.A.2.d

Zellstoff, Papier und Druckerzeugnisse

 

 

 

 

1.A.2.e

Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln, Getränken und Tabakwaren

 

 

 

 

1.A.2.f

Steine und Erden

 

 

 

 

1.A.2.g

Sonstige

 

 

 

 

1.A.3

Verkehr

 

 

 

 

1.A.3.e

Sonstiger Transport (Transport in Pipelines)

 

 

 

 

1.A.4

Sonstige Sektoren

 

 

 

 

1.A.4.a

Handel/Behörden

 

 

 

 

1.A.4.c

Feuerungsanlagen in Landwirtschaft/Forstwirtschaft/Fischerei

 

 

 

 

1.B

Diffuse Emissionen aus Brennstoffen

 

 

 

 

1.C

CO2 Transport und -Speicherung

 

 

 

 

1.C.1

CO2-Transport

 

 

 

 

1.C.2

Injektion und Speicherung

 

 

 

 

1.C.3

Sonstige

 

 

 

 

2.A

Mineralische Erzeugnisse

 

 

 

 

2.A.1

Zementproduktion

 

 

 

 

2.A.2

Kalkproduktion

 

 

 

 

2.A.3

Glasproduktion

 

 

 

 

2.A.4

Sonstige Prozessanwendungen von Karbonaten

 

 

 

 

2.B

Chemische Industrie

 

 

 

 

2.B.1

Ammoniakproduktion

 

 

 

 

2.B.3

Adipinsäureproduktion (CO2)

 

 

 

 

2.B.4

Produktion von Caprolactam, Glyoxal und Glyoxylsäure

 

 

 

 

2.B.5

Carbidproduktion

 

 

 

 

2.B.6

Titaniumdioxidproduktion

 

 

 

 

2.B.7

Sodaproduktion

 

 

 

 

2.B.8

Produktion von petrochemischen Erzeugnissen und Industrieruß

 

 

 

 

2.C

Metallproduktion

 

 

 

 

2.C.1

Eisen- und Stahlproduktion

 

 

 

 

2.C.2

Produktion von Ferrolegierungen

 

 

 

 

2.C.3

Aluminiumproduktion

 

 

 

 

2.C.4

Magnesiumproduktion

 

 

 

 

2.C.5

Bleiproduktion

 

 

 

 

2.C.6

Zinkproduktion

 

 

 

 

2.C.7

Produktion sonstiger Metalle

 

 

 

 


Kategorie (1)

N2O-Emissionen

Im Treibhausgasinventar gemeldete Emissionen [kt CO2Äq.] (3)

Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gemeldete geprüfte Emissionen [kt CO2Äq.] (3)

Verhältnis in % (Geprüfte Emissionen/Emissionen im Inventar) (3)

Anmerkung (2)

2.B.2

Salpetersäureproduktion

 

 

 

 

2.B.3

Adipinsäureproduktion

 

 

 

 

2.B.4

Produktion von Caprolactam, Glyoxal und Glyoxylsäure

 

 

 

 


Kategorie (1)

FKW-Emissionen

Im Treibhausgasinventar gemeldete Emissionen [kt CO2Äq.] (3)

Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gemeldete geprüfte Emissionen [kt CO2Äq.] (3)

Verhältnis in % (Geprüfte Emissionen/Emissionen im Inventar) (3)

Anmerkung (2)

2.C.3

Aluminiumproduktion

 

 

 

 

Kürzel: X = Berichtsjahr

Hinweise:

(1)

Die Zuordnung geprüfter Emissionen zu disaggregierten Inventarkategorien mit vier Stellen muss angegeben werden, wenn eine solche Zuordnung geprüfter Emissionen möglich ist und Emissionen freigesetzt werden. Dabei sollten folgende Kürzel verwendet werden:

NO = not occurring – keine Emissionen; IE = included elsewhere – anderweitig inbegriffen; C = confidential – vertraulich

Negligible = in der jeweiligen CRT-Kategorie können kleine Menge geprüfter Emissionen freigesetzt werden, sie betragen jedoch weniger als 5 % der Kategorie

(2)

Die Spalte „Anmerkung“ ist für eine kurze Zusammenfassung der durchgeführten Kontrollen oder, falls gewünscht, für zusätzliche Erläuterungen des Mitgliedstaats zu der angegebenen Zuordnung vorgesehen.

(3)

kt und Prozentwerte sind mit einer Dezimale anzugeben.

(4)

Auszufüllen auf der Grundlage einer Kombination von unter „Eisen und Stahl“ fallenden CRT-Kategorien, die jeder Mitgliedstaat für sich bestimmt; die genannte Kombination ist nur ein Beispiel.

ANHANG XIII

Berichterstattung über die Konsistenz der zu Luftschadstoffen übermittelten Daten gemäß Artikel 15

EMISSIONSKATEGORIEN

Im Treibhausgasinventar (THG-Inventar) gemeldete Emissionen des Schadstoffs X (in kt) (3)

Gemäß Richtlinie 2016/2284 (NEC-Richtlinie) gemeldete Emissionen des Schadstoffs X, Vorlageversion X (in kt) (3)

Absolute Differenz in kt (1) (3)

Relative Differenz in % (2) (3)

Erklärungen für die Differenzen

Mitgliedstaat insgesamt (ohne LULUCF)

 

 

 

 

 

1.

Energie

 

 

 

 

 

A.

Verbrennung von Brennstoffen (Sektorenkonzept)

 

 

 

 

 

1.

Energiewirtschaft

 

 

 

 

 

2.

Verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe

 

 

 

 

 

3.

Verkehr

 

 

 

 

 

4.

Sonstige Sektoren

 

 

 

 

 

5.

Sonstige

 

 

 

 

 

B.

Diffuse Emissionen aus Brennstoffen

 

 

 

 

 

1.

Feste Brennstoffe

 

 

 

 

 

2.

Öl, Erdgas und sonstige Emissionen aus der Energieerzeugung

 

 

 

 

 

2.

Industrieprozesse und Verwendung von Erzeugnissen

 

 

 

 

 

A.

Mineralverarbeitende Industrie

 

 

 

 

 

B.

Chemische Industrie

 

 

 

 

 

C.

Metallindustrie

 

 

 

 

 

D.

Nicht der Energiewirtschaft zuzurechnende Erzeugnisse aus der Verwendung von Brennstoffen und Lösungsmitteln

 

 

 

 

 

G.

Fertigung und Verwendung anderer Erzeugnisse

 

 

 

 

 

H.

Sonstige

 

 

 

 

 

3.

Landwirtschaft

 

 

 

 

 

B.

Düngerwirtschaft

 

 

 

 

 

D.

Landwirtschaftliche Böden

 

 

 

 

 

F.

Offene Verbrennung landwirtschaftlicher Rückstände

 

 

 

 

 

J.

Sonstige

 

 

 

 

 

5.

Abfälle

 

 

 

 

 

A.

Entsorgung fester Abfälle

 

 

 

 

 

B.

Biologische Behandlung fester Abfälle

 

 

 

 

 

C.

Müllverbrennung und offene Verbrennung von Abfall

 

 

 

 

 

D.

Abwasserbehandlung und -ableitung

 

 

 

 

 

E.

Sonstiges

 

 

 

 

 

6.

Sonstige

 

 

 

 

 

Hinweis:

(1)

Im THG-Inventar gemeldete Emissionen abzüglich der im NEC-Inventar gemeldeten

(2)

Differenz in kt, geteilt durch die im THG-Inventar gemeldeten Emissionen

(3)

kt und Prozentwerte sind mit einer Dezimale anzugeben

ANHANG XIV

Berichterstattung über die Konsistenz mit Energiestatistiken gemäß Artikel 17 Absatz 2

BRENNSTOFFSORTEN

Im THG-Inventar gemeldeter ersichtlicher Verbrauch

(TJ) (3)

Ersichtlicher Verbrauch bei Verwendung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 gemeldeten Daten.

(TJ) (3)

Absolute Differenz (1)

(TJ) (3)

Relative Differenz (2)

% (3)

Erklärungen für die Differenzen

Flüssige fossile Brennstoffe

Primärbrennstoffe

Rohöl

 

 

 

 

 

Orimulsion

 

 

 

 

 

Flüssigerdgas

 

 

 

 

 

Sekundärbrennstoffe

Benzin

 

 

 

 

 

Flugturbinenkraftstoff

 

 

 

 

 

Anderes Kerosin

 

 

 

 

 

Schieferöl

 

 

 

 

 

Dieselkraftstoff

 

 

 

 

 

Rückstandsheizöl

 

 

 

 

 

Flüssiggas (LPG)

 

 

 

 

 

Ethan

 

 

 

 

 

Naphta

 

 

 

 

 

Bitumen,

 

 

 

 

 

Schmierstoffe

 

 

 

 

 

Petrolkoks

 

 

 

 

 

Raffinerieeinsatzmaterial

 

 

 

 

 

Andere Öle

 

 

 

 

 

Andere flüssige fossile Brennstoffe

 

 

 

 

 

Flüssige fossile Brennstoffe insgesamt

 

 

 

 

 

Feste fossile Brennstoffe

Primärbrennstoffe

Anthrazit

 

 

 

 

 

Kokskohle

 

 

 

 

 

Sonstige bituminöse Kohle

 

 

 

 

 

Subbituminöse Kohle

 

 

 

 

 

Braunkohle

 

 

 

 

 

Ölschiefer und Teersand

 

 

 

 

 

Sekundärbrennstoffe

Braunkohle- und Steinkohlebriketts

 

 

 

 

 

Koksofenkoks/Gaskoks

 

 

 

 

 

Kohlenteer

 

 

 

 

 

Andere feste fossile Brennstoffe

 

 

 

 

 

Feste fossile Brennstoffe insgesamt

 

 

 

 

 

Gasförmige fossile Brennstoffe

Erdgas (trocken)

 

 

 

 

 

Andere gasförmige fossile Brennstoffe

 

 

 

 

 

 

Gasförmige fossile Brennstoffe insgesamt

 

 

 

 

 

 

Abfälle (Nicht-Biomasse-Fraktion)

 

 

 

 

 

Sonstige fossile Brennstoffe

 

 

 

 

 

 

Torf

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

Hinweise:

(1)

Im THG-Inventar gemeldeter ersichtlicher Verbrauch abzüglich des ersichtlichen Verbrauchs bei Verwendung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 gemeldeten Daten.

(2)

Absolute Differenz geteilt durch im THG-Inventar gemeldeten ersichtlichen Verbrauch.

(3)

TJ und Prozentwerte sind mit einer Dezimale anzugeben.

ANHANG XV

Berichterstattung über die unter die Verordnung (EU) 2018/842 fallenden Treibhausgasemissionen gemäß Artikel 19 (1)

A

 

X-2

X-3 (2)

X-4 (3)

X-5 (4)

X-6 (5)

B

Treibhausgasemissionen

kt CO2-Äq.

kt CO2-Äq.

kt CO2-Äq.

kt CO2-Äq.

kt CO2-Äq.

C

Treibhausgasemissionen insgesamt ohne LULUCF (6)

 

 

 

 

 

D

Geprüfte Gesamtemissionen aus ortsfesten Anlagen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG (7)

 

 

 

 

 

E

CO2-Emissionen aus der Zivilluftfahrt (Kategorie 1.A.3.a.)

 

 

 

 

 

F

ESR-Gesamtemissionen (= C-D-E)

 

 

 

 

 

G

Im Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegte jährliche Emissionszuweisung für das Jahr X-2

 

 

 

 

 

H

Differenz zwischen der jährlichen Emissionszuweisung und den gemeldeten ESR-Emissionen (= G-F)

 

 

 

 

 

Kürzel: X = Berichtsjahr

Hinweise:

(1)

Für die Jahre 2027 und 2032 muss Bericht erstattet werden; für die Jahre 2023, 2024, 2025, 2026, 2028, 2029, 2030 und 2031 ist die Berichterstattung fakultativ.

(2)

Die Berichterstattung über die Emissionen im Jahr X-3 entfällt in den Jahren 2023 und 2028.

(3)

Die Berichterstattung über die Emissionen im Jahr X-4 entfällt in den Jahren 2023, 2024, 2028 und 2029.

(4)

Die Berichterstattung über die Emissionen im Jahr X-5 entfällt in den Jahren 2023, 2024, 2025, 2028, 2029 und 2030.

(5)

Die Berichterstattung über die Emissionen im Jahr X-6 entfällt in den Jahren 2023, 2024, 2025, 2026, 2028, 2029, 2030 und 2031.

(6)

Treibhausgas-Gesamtemissionen für den geografischen Erfassungsbereich in der Union mit indirekten Emissionen, sofern gemeldet, entsprechen den in der zusammenfassenden Tabelle der CRT für dasselbe Jahr übermittelten Treibhausgas-Gesamtemissionen ohne LULUCF.

(7)

Im Einklang mit dem Geltungsbereich gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG im Zusammenhang mit den in Anhang I der Richtlinie aufgelisteten Tätigkeiten, ausgenommen Luftverkehrstätigkeiten. Die gemeldeten Daten entsprechen den geprüften Emissionen, die fünf Arbeitstage vor Ablauf der Frist für die Vorlage dieses Anhangs in dem in Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG genannten EU-Transaktionsprotokoll ausgewiesen sind.

ANHANG XVI

Übermittlung von Kurzinformationen über im Einklang mit der Verordnung 2018/841 abgeschlossene Übertragungen gemäß Artikel 20

Informationen über im Jahr X-1 abgeschlossene Übertragungen (1)

Teil 1: Überblick über im Jahr X-1 abgeschlossene Übertragungen

Menge der Übertragungen

 

Vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat im Jahr X-1 verkaufte Gesamtmenge (t CO2-Äq.)

 

Vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat im Jahr X-1 erworbene Gesamtmenge (t CO2-Äq.)

 

Teil 2: Angaben zu spezifischen Übertragungen

Übertragung 1 (2)

 

Übertragene Menge (t CO2-Äq.)

 

Betroffener Anrechnungszeitraum (3)

 

Übertragender Mitgliedstaat

 

Erwerbender Mitgliedstaat

 

Preis pro t CO2-Äq.

 

Datum der Übertragungsvereinbarung

 

Jahr der voraussichtlichen Transaktion im Register

 

Sonstige Angaben (z.B. zu damit verbundenen Klimaschutzprojekten oder -programmen)

 

X = Berichtsjahr

Hinweise:

(1)

Die Berichterstattung im ersten Berichterstattungsjahr 2023 sollte ausnahmsweise auch alle vor 2022 abgeschlossenen Übertragungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 umfassen.

(2)

Für die Zahl der im Jahr X-1 vorgenommenen Übertragungen zu reproduzieren.

(3)

Bitte wählen Sie den Anrechnungszeitraum 2021–2025 oder den Anrechnungszeitraum 2026-2030.

ANHANG XVII

Übermittlung von Kurzinformationen über im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/842 abgeschlossene Übertragungen gemäß Artikel 21

Tabelle 1: Übermittlung von Kurzinformationen über im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/842 abgeschlossene Übertragungen gemäß Artikel 21 Absatz 1

Informationen über im Jahr X-1 abgeschlossene Übertragungen (1)

Teil 1: Überblick über im Jahr X-1 abgeschlossene Übertragungen

 

Menge der Übertragungen

 

 

Gesamtmenge der vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat im Jahr X-1 verkauften Einheiten der jährlichen Emissionszuweisung (AEAs)

 

 

Gesamtmenge der vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat im Jahr X-1 erworbenen Einheiten der jährlichen Emissionszuweisung (AEAs)

 

Teil 2: Angaben zu spezifischen Übertragungen

 

Übertragung 1 (2)

 

Menge Einheiten der jährlichen Emissionszuweisung (AEAs)

 

 

Quellenjahr (3) der übertragenen AEAs (4)

 

 

Übertragender Mitgliedstaat

 

 

Erwerbender Mitgliedstaat

 

 

Preis pro AEA

 

 

Datum der Übertragungsvereinbarung

 

 

Jahr der voraussichtlichen Transaktion im Register

 

 

Sonstige Angaben (z.B. zu damit verbundenen Klimaschutzprojekten oder -programmen)

 

Kürzel: X = Berichtsjahr

Hinweise:

(1)

Abgeschlossene Übertragung bedeutet, dass zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Vereinbarung abgeschlossen haben, Einheiten der jährlichen Emissionszuweisung (AEAs) zu übertragen.

Die Berichterstattung im ersten Berichterstattungsjahr 2023 sollte ausnahmsweise auch alle vor 2022 abgeschlossenen Übertragungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 umfassen.

(2)

Bitte reproduzieren Sie Teil 2 für alle im Jahr X-1 abgeschlossenen und noch nicht gemäß Artikel 26 Absatz 3 gemeldeten Übertragungen.

(3)

Das Jahr, in dem das Erfüllungskonto des übertragenden Mitgliedstaats belastet wurde.

(4)

Das Quellenjahr ist nur in dem Bericht eines übertragenden Mitgliedstaats anzugeben. Erwerbende Mitgliedstaaten müssen bei der Berichterstattung über abgeschlossene Übertragungen das Quellenjahr nicht angeben.

Tabelle 2: Übermittlung von Kurzinformationen über im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/842 abgeschlossene Übertragungen gemäß Artikel 21 Absatz 2 (*1)

Angaben zu Übertragungen, die seit dem 1. Januar des Jahres X bzw. seit dem gemäß Artikel 21 Absatz 2 vorgelegten Vormonatsbericht abgeschlossen wurden

Teil 1: Überblick über im Berichtszeitraum abgeschlossene Übertragungen

 

Menge der Übertragungen

 

Teil 2: Informationen über spezifische Übertragungen im Berichtszeitraum

 

Übertragung 1 (1)

 

Menge Einheiten der jährlichen Emissionszuweisung (AEAs)

 

 

Quellenjahr (2) der übertragenen AEAs (3)

 

 

Übertragender Mitgliedstaat

 

 

Erwerbender Mitgliedstaat

 

 

 

 

 

Datum der Übertragungsvereinbarung

 

 

Jahr der voraussichtlichen Transaktion im Register

 

 

Sonstige Angaben (z.B. zu damit verbundenen Klimaschutzprojekten oder -programmen)

 

Kürzel: X = Berichtsjahr

Hinweise:

(1)

Bitte reproduzieren Sie Teil 2 für alle seit dem 1. Januar des Jahres X bzw. seit der Vorlage des Vormonatsberichts abgeschlossenen Übertragungen.

(2)

Das Jahr, in dem das Erfüllungskonto des übertragenden Mitgliedstaats belastet wurde.

(3)

Das Quellenjahr ist nur in dem Bericht eines übertragenden Mitgliedstaats anzugeben. Erwerbende Mitgliedstaaten müssen bei der Berichterstattung über abgeschlossene Übertragungen das Quellenjahr nicht angeben.

(*1)  Spezifische Übertragungen, die ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 21 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gemeldet hat, müssen nicht in Teil 2 dieser Tabelle für das Folgejahr gemeldet werden.


ANHANG XVIII

Übermittlung von Informationen über die vorgesehene Inanspruchnahme von Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß Artikel 22

Tabelle 1: Informationen über die vorgesehene Inanspruchnahme von Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß Artikel 5 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2018/842

Teil 1: Überblick über vorgesehene Übertragungen von anderen Mitgliedstaaten und auf andere Mitgliedstaaten (1)

 

Anzahl der Kategorien vorgesehener Übertragungen auf andere Mitgliedstaaten wie in Teil 2 ausgewiesen

 

Anzahl der Kategorien vorgesehener Übertragungen von anderen Mitgliedstaaten wie in Teil 3 ausgewiesen

 

Gesamtmenge der Einheiten der zugewiesenen jährlichen Emissionsmenge (AEAs), die der Bericht erstattende Mitgliedstaat verkaufen will

 

 

Gesamtmenge der Einheiten der zugewiesenen jährlichen Emissionsmenge (AEAs), die der Bericht erstattende Mitgliedstaat erwerben will

 

Teil 2: Informationen über spezifische Kategorien vorgesehener Übertragungen auf andere Mitgliedstaaten

 

Kategorie der vorgesehenen Übertragung 1 (2)

 

Quellenjahr (3) der zur Übertragung vorgesehenen AEAs

 

 

Art der Übertragung (4)

 

 

Menge AEAs, deren Übertragung vorgesehen ist

 

 

Erwarteter Mindestpreis pro AEA in EUR (Angabe fakultativ)

 

 

Sonstige sachdienliche Angaben (z. B. zu damit verbundenen Klimaschutzprojekten oder -programmen)

 

Teil 3: Informationen über spezifische Kategorien vorgesehener Übertragungen von anderen Mitgliedstaaten

 

 

Kategorie der vorgesehenen Übertragung 1 (5)

 

Menge AEAs, deren Erwerb vorgesehen ist

 

 

Erfüllungsjahr (6) für die AEAs, deren Erwerb vorgesehen ist

 

 

Erwarteter Höchstpreis pro AEA in EUR (Angabe fakultativ)

 

 

Sonstige sachdienliche Angaben (z. B. zu damit verbundenen Klimaschutzprojekten oder -programmen)

 

Hinweise:

(1)

Summe der in Teil 2 und Teil 3 ausgewiesenen spezifischen Kategorien vorgesehener Übertragungen.

(2)

Teil 2 ist für alle Kategorien vorgesehener Übertragungen auf andere Mitgliedstaaten zu reproduzieren (u. a. die verschiedenen Arten und Quellenjahre).

(3)

Das Jahr, in dem das Erfüllungskonto des übertragenden Mitgliedstaats belastet wurde.

(4)

Die Mitgliedstaaten müssen hier zwischen Übertragungen nach Artikel 5 Absatz 4 und nach Artikel 5 Absatz 5 differenzieren.

(5)

Bitte reproduzieren Sie Teil 3 für alle Kategorien vorgesehener Übertragungen von anderen Mitgliedstaaten (z. B. unterschiedliche Erfüllungsjahre).

(6)

Das Jahr, für das die Übertragung dem Erfüllungskonto des erwerbenden Mitgliedstaats gutgeschrieben werden soll.

Tabelle 2: Informationen über die vorgesehene Inanspruchnahme von Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/842

Teil 1: Kurzinformationen über Übertragungen, die zwecks Erfüllung der Verpflichtungen im LULUCF-Sektor vorgesehen sind (1)

 

Menge der in Teil 2 ausgewiesenen Übertragungen, die zwecks Erfüllung der Verpflichtungen im LULUCF-Sektor vorgesehen sind

 

 

Gesamtmenge der Nettoabbaueinheiten, die zur Verwendung für Übertragungen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen im LULUCF-Sektor vorgesehen sind (t CO2-Äq.)

 

Teil 2: Informationen über spezifische Übertragungen, die zwecks Erfüllung der Verpflichtungen im LULUCF-Sektor vorgesehen sind

 

Zwecks Erfüllung der Verpflichtungen im LULUCF-Sektor vorgesehene Übertragung 1 (2)

 

Erfüllungsjahr (3)

 

 

Menge der Nettoabbaueinheiten, die zur Verwendung für Übertragungen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen im LULUCF-Sektor vorgesehen sind (t CO2-Äq.)

 

 

Sonstige Angaben

 

Hinweise:

(1)

Summe der in Teil 2 ausgewiesenen spezifischen Übertragungen, die zwecks Erfüllung der Verpflichtungen im LULUCF-Sektor vorgesehen sind.

(2)

Bitte reproduzieren Sie Teil 2 für jede zwecks Erfüllung der Verpflichtungen im LULUCF-Sektor vorgesehene Übertragung, aufgeschlüsselt nach dem Jahr des Abbaus.

(3)

Das Jahr, für das die Übertragung dem Erfüllungskonto gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/842 gutgeschrieben werden soll.

ANHANG XIX

Berichterstattung über die Verwendung von Einkünften aus Übertragungen gemäß Artikel 23

Tabelle 1: Verwendung von Einkünften aus AEA-Übertragungen zur Bekämpfung des Klimawandels im Jahr X-1

 

 

Im Jahr X-1 ausgezahlter Gesamtbetrag

Davon im Jahr X-1 ausgezahlter und in den Jahren vor X-1 als gebunden gemeldeter Betrag

Im Jahr X-1 gebundener, aber nicht ausgezahlter Gesamtbetrag

Im Jahr X-1 verwendeter entsprechender finanzieller Gegenwert (2)

 

2

Verwendung von Einkünften aus AEA-Übertragungen im Jahr X-1

1 000 EUR

1 000 in Landeswährung, soweit zutreffend (1)

1 000 EUR

1 000 in Landeswährung, soweit zutreffend (1)

1 000 EUR

1 000 in Landeswährung, soweit zutreffend (1)

1 000 EUR

1 000 in Landeswährung, soweit zutreffend (1)

Anmerkungen

z. B. Erläuterung von Lücken, qualitative Informationen zu bestimmten Verwendungszwecken, wenn keine quantitativen Informationen verfügbar sind, und sonstige ergänzende Erläuterungen

3

A

B

C

D

E

 

 

 

 

F

4

Gesamtbetrag der Einkünfte aus AEA-Übertragungen oder entsprechender finanzieller Gegenwert, der im Jahr X-1 zur Bekämpfung des Klimawandels in der Union oder in Drittländern verwendet wurden

Summe von B5+B6

Summe von C5+C6

 

 

 

 

 

 

 

5

Davon Betrag, der im Jahr X-1 zur Bekämpfung des Klimawandels in der Union verwendet wurde (sofern separate Daten verfügbar sind)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6

Davon Betrag, der im Jahr X-1 zur Bekämpfung des Klimawandels in Drittländern verwendet wurde (sofern separate Daten verfügbar sind)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kürzel: X = Berichtsjahr

Hinweise:

(1)

Für die Währungsumrechnung ist entweder ein durchschnittlicher Umrechnungskurs für das Jahr X-1 oder der auf den ausgezahlten Betrag angewandte reale Wechselkurs zu verwenden.

(2)

Gibt der Mitgliedstaat in Tabelle 1 den „entsprechenden finanziellen Gegenwert“ an, handelt es sich bei allen Angaben in den Tabellen 2 und 3 ebenfalls um den entsprechenden finanziellen Gegenwert.

Tabelle 2: Verwendung von Einkünften aus AEA-Übertragungen (bzw. des entsprechenden finanziellen Gegenwerts) zur Bekämpfung des Klimawandels in der Union (1)

1

Mitgliedstaat(en), in dem bzw. denen die Einkünfte verwendet wurden

Zwecke, für die Einkünfte verwendet wurden

Kurzbeschreibung

Betrag für das Jahr X-1

Status (3)

Art der Verwendung (4)

Finanzinstrument (5)

Durchführungsstelle

Anmerkungen

2

Einen oder mehrere Mitgliedstaat(en) auswählen

z. B. Bezeichnung eines Programms, einer Tätigkeit, einer Maßnahme oder eines Projekts

Einschließlich Verweis auf eine Online-Quelle mit ausführlicherer Beschreibung, soweit verfügbar

1 000 EUR

1 000 Landeswährung (2)

 

Gebunden (d. h. Verwendung vorgesehen), aber nicht ausgezahlt, oder ausgezahlt

Art der Verwendung auswählen

Art des Finanzinstruments auswählen

z. B. zuständiges Ministerium

z. B. Erläuterung von Lücken, qualitative Informationen zu bestimmten Verwendungszwecken, wenn keine quantitativen Informationen verfügbar sind, und sonstige ergänzende Erläuterungen

3

 

A

B

C

D

 

E

F

G

H

I

4

 

 

 

 

 

 

Zutreffendes auswählen

Zutreffendes auswählen

Zutreffendes auswählen

 

 

5

 

 

 

 

 

 

Zutreffendes auswählen

Zutreffendes auswählen

Zutreffendes auswählen

 

 

(Bei Bedarf weitere Zeilen anfügen)

6

Gesamtbetrag der verwendeten Einkünfte oder des verwendeten entsprechenden finanziellen Gegenwerts

Summe der Spalte C

Summe der Spalte D

 

 

 

 

 

 

Kürzel: X = Berichtsjahr

Erläuterungen:

(1)

Diese Tabelle ist nur zu übermitteln, wenn Einkünfte zu diesem Zweck verwendet wurden.

(2)

Für die Währungsumrechnung ist entweder ein durchschnittlicher Umrechnungskurs für das Jahr X-1 oder der auf den ausgezahlten Betrag angewandte reale Wechselkurs zu verwenden.

(3)

Die Mitgliedstaaten müssen die Begriffe „gebunden“ und „ausgezahlt“ in ihrem Bericht definieren. Ist im Zusammenhang mit einem bestimmten Programm/Projekt ein Teil des übermittelten Betrags gebunden und ein anderer Teil ausgezahlt, so sollten zwei getrennte Zeilen verwendet werden. Können die Mitgliedstaaten nicht zwischen gebundenen und ausgezahlten Beträgen differenzieren, so sollte die am ehesten zutreffende Kategorie für die gemeldeten Beträge ausgewählt werden. Die Definitionen sollten in allen Tabellen einheitlich sein.

„Gebundene“ Einkünfte aus AEA-Übertragungen sind generell diejenigen, die rechtsverbindlich für die Verwendung für Klima- und Energiezwecke gebunden sind, aber zum Zeitpunkt der Berichterstattung u. U. noch nicht ausgegeben waren. „Ausgezahlte“ Einkünfte aus AEA-Übertragungen sind Einkünfte, die zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausgegeben waren. In manchen Fällen kann sich „gebunden“ jedoch auf Einkünfte beziehen, die nur vorläufig für die Verwendung eingeplant sind, und „ausgezahlt“ kann sich auf diejenigen Einkünfte beziehen, die auf eine bestimmte staatliche Stelle für einen bestimmten Zweck oder auf eine regionale Regierung übertragen wurden.

(4)

Auszuwählende Verwendungsarten:

Finanzierung von Forschung und Entwicklung sowie von Demonstrationsprojekten für die Emissionssenkung und für die Anpassung;

Finanzierung von Initiativen im Rahmen des Europäischen Strategieplans für Energietechnologie und der Europäischen Technologieplattformen;

Entwicklung erneuerbarer Energieträger, um die Verpflichtung der Union zu erfüllen, bis 2030 32 % ihres Energiebedarfs aus erneuerbaren Energieträgern zu decken;

Entwicklung anderer Technologien, die zum Übergang zu einer sicheren und nachhaltigen Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen beitragen;

Entwicklung von Technologien, die zur Erfüllung der Verpflichtung der Union beitragen, die Energieeffizienz bis 2030 um 32,5 % zu steigern; — Kohlenstoffspeicherung durch Forstwirtschaft in der Union;

umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2;

Förderung der Umstellung auf emissionsarme und öffentliche Verkehrsmittel;

Finanzierung der Erforschung und Entwicklung energieeffizienter und sauberer Technologien;

Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und Wärmedämmung oder zur finanziellen Unterstützung, um sozialen Aspekten in Haushalten mit niedrigem und mittlerem Einkommen Rechnung zu tragen;

Deckung der Kosten für die Verwaltung des EU-EHS;

sonstige Senkung von Treibhausgasemissionen;

Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels;

andere nationale Verwendungszwecke.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Beträge in dieser Tabelle nicht doppelt erfasst werden. Kann ein bestimmter Verwendungszweck mehreren Verwendungsarten zugeordnet werden, können mehrere Arten ausgewählt werden; der angegebene Betrag darf jedoch nicht multipliziert werden, vielmehr sind für diesen Betrag im selben Eingabefeld zusätzliche Zeilen für die Verwendungsarten einzufügen.

Es können mehrere Kategorien ausgewählt werden, wenn für das gemeldete Programm oder Projekt verschiedene Finanzinstrumente herangezogen werden.

Tabelle 3: Verwendung von Einkünften aus AEA-Übertragungen (bzw. des entsprechenden finanziellen Gegenwerts) zur Bekämpfung des Klimawandels in Drittländern (1) (2)

1

 

Im Jahr X-1 gebundener Betrag (2)

Im Jahr X-1 ausgezahlter Betrag (2)

Anmerkungen

2

Verwendung von Einkünften aus AEA-Übertragungen (bzw. des entsprechenden finanziellen Gegenwerts) für internationale Zwecke

1 000 EUR

1 000 in Landeswährung, soweit zutreffend (3)

1 000 EUR

1 000 in Landeswährung, soweit zutreffend (3)

z. B. Erläuterung von Lücken, qualitative Informationen zu bestimmten Verwendungszwecken, falls keine quantitativen Informationen verfügbar sind, und sonstige ergänzende Erläuterungen (4)

3

A

C

D

E

F

G

4

Gesamtbetrag für die Unterstützung von Drittländern, die keine Entwicklungsländer sind

 

 

 

 

 

5

Gesamtbetrag für die Unterstützung von Entwicklungsländern

 

 

 

 

 

Kürzel: X = Berichtsjahr

Hinweise:

(1)

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Beträge in dieser Tabelle nicht doppelt erfasst werden. Kann ein bestimmter Verwendungszweck mehreren Zeilen zugeordnet werden, so ist die am ehesten zutreffende Zeile auszuwählen; der betreffende Betrag darf lediglich einmal eingesetzt werden. Als Freitext beigefügte Erläuterungen können erforderlichenfalls solche Zuordnungsentscheidungen näher erklären.

(2)

Diese Tabelle ist nur zu übermitteln, wenn Einkünfte zu diesem Zweck verwendet wurden.

(3)

Für die Währungsumrechnung ist entweder ein durchschnittlicher Umrechnungskurs für das Jahr X-1 oder der auf den ausgezahlten Betrag angewandte reale Wechselkurs zu verwenden.

(4)

Die Mitgliedstaaten müssen die Begriffe „gebunden“ und „ausgezahlt“ in ihrem Bericht definieren. Ist im Zusammenhang mit einem bestimmten Programm/Projekt ein Teil des übermittelten Betrags gebunden und ein anderer Teil ausgezahlt, so sollten zwei getrennte Zeilen verwendet werden. Können die Mitgliedstaaten nicht zwischen gebundenen und ausgezahlten Beträgen differenzieren, so sollten die Angaben in der am ehesten zutreffenden Kategorie ausgewiesen werden. Die Definitionen müssen in allen Tabellen einheitlich sein.

Tabelle 4: Verwendung von Einkünften aus AEA-Übertragungen (bzw. des entsprechenden finanziellen Gegenwerts) zur Unterstützung von Entwicklungsländern über multilaterale Kanäle (1)

1

 

Betrag für das Jahr X-1

Status (2)

Art der Unterstützung (3)

Finanzinstrument (4)

Sektor (5)

Anmerkungen

2

Verwendung von Einkünften aus AEA-Übertragungen zur Unterstützung von Entwicklungsländern über multilaterale Kanäle (6) (7)

1 000 EUR

1 000 Landeswährung (8)

 

Bitte wählen Sie: gebunden/ausgezahlt

Bitte wählen Sie: Klimaschutz, Anpassung, übergreifend, Sonstige, Angaben nicht verfügbar

Bitte wählen Sie: Finanzhilfe, Darlehen zu Vorzugsbedingungen, Darlehen ohne Vorzugsbedingungen, Beteiligung, Sonstige, keine Angaben verfügbar

Bitte wählen Sie: Energie, Verkehr, Industrie, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, übergreifend, Sonstige, Keine Angaben verfügbar

z. B. Erläuterung von Lücken, qualitative Informationen zu bestimmten Verwendungszwecken, wenn keine quantitativen Informationen verfügbar sind, und sonstige ergänzende Erläuterungen

3

A

B

C

 

E

F

G

H

I

4

Gesamtbetrag für die Unterstützung von Entwicklungsländern über multilaterale Kanäle

Summe der Spalte B

Summe der Spalte C

 

 

 

 

 

 

5

davon über multilaterale Fonds verwendet (soweit zutreffend)

 

 

 

 

 

 

 

 

6

Globaler Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien (GEEREF)

 

 

 

Zutreffendes auswählen

Zutreffendes auswählen

Zutreffendes auswählen

Zutreffendes auswählen

 

7

Anpassungsfonds im Rahmen des UNFCCC

 

 

 

Zutreffendes auswählen

Zutreffendes auswählen

Zutreffendes auswählen

Zutreffendes auswählen

 

8

UNFCCC-Sonderfonds Klimawandel (SCCF) UN-Klimafonds

 

 

 

Zutreffendes auswählen

Zutreffendes auswählen

Zutreffendes auswählen

Zutreffendes auswählen

 

9

UNFCCC-Klimafonds

 

 

 

Zutreffendes auswählen

Zutreffendes auswählen

Zutreffendes auswählen

Zutreffendes auswählen

 

10

Fonds für die am wenigsten entwickelten Länder

 

 

 

Zutreffendes auswählen

Zutreffendes auswählen.

Zutreffendes auswählen.

Zutreffendes auswählen

 

11

UNFCCC-Treuhandfonds für Zusatzmaßnahmen

 

 

 

Zutreffendes auswählen

Zutreffendes auswählen

Zutreffendes auswählen

Zutreffendes auswählen

 

12

Für die multilaterale Unterstützung von REDD+-Maßnahmen

 

 

 

Zutreffendes auswählen

Zutreffendes auswählen

Zutreffendes auswählen

Zutreffendes auswählen

 

13

Andere multilaterale klimarelevante Fonds (bitte angeben)

 

 

 

Zutreffendes auswählen

Zutreffendes auswählen

Zutreffendes auswählen

Zutreffendes auswählen

 

14

davon über multilaterale Finanzinstitutionen verwendet (soweit zutreffend)

 

 

 

 

 

 

 

 

15

Globale Umweltfazilität

 

 

 

Zutreffendes auswählen

Zutreffendes auswählen

Zutreffendes auswählen

Zutreffendes auswählen

 

16

Weltbank (9)

 

 

 

Zutreffendes auswählen

Zutreffendes auswählen

Zutreffendes auswählen

Zutreffendes auswählen

 

17

Internationale Finanz-Corporation (9)

 

 

 

Zutreffendes auswählen

Zutreffendes auswählen

Zutreffendes auswählen

Zutreffendes auswählen

 

18

Afrikanische Entwicklungsbank (9)

 

 

 

Zutreffendes auswählen

Zutreffendes auswählen

Zutreffendes auswählen

Zutreffendes auswählen

 

19

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (9)

 

 

 

Zutreffendes auswählen

Zutreffendes auswählen

Zutreffendes auswählen

Zutreffendes auswählen

 

20

Interamerikanische Entwicklungsbank (9)

 

 

 

Zutreffendes auswählen

Zutreffendes auswählen

Zutreffendes auswählen

Zutreffendes auswählen

 

21

Andere multilaterale Finanzinstitutionen oder Unterstützungsprogramme (bitte angeben) (9)

 

 

 

Zutreffendes auswählen

Zutreffendes auswählen

Zutreffendes auswählen

Zutreffendes auswählen

 

Kürzel: X = Berichtsjahr

Hinweise:

(1)

Diese Tabelle ist nur zu übermitteln, wenn Einnahmen zu diesem Zweck verwendet wurden.

(2)

Angaben zum Status sind, wenn möglich, aufgeschlüsselt zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten müssen die Begriffe „gebunden“ und „ausgezahlt“ in ihrem Bericht definieren. Können die Mitgliedstaaten nicht zwischen gebundenen und ausgezahlten Beträgen differenzieren, so sollten die Angaben in der am ehesten zutreffenden Kategorie ausgewiesen werden.

(3)

Wenn solche Angaben zu multilateralen Fonds oder Banken vorliegen, sind diese zu übermitteln. „Keine Angaben verfügbar“ kann nur gewählt werden, wenn überhaupt keine Informationen zu der betreffenden Zeile vorliegen.

(4)

Bitte wählen Sie das betreffende Finanzinstrument aus. Es können mehrere Kategorien ausgewählt werden, wenn verschiedene Finanzinstrumente für die betreffende Zeile relevant sind. Finanzhilfen werden überwiegend multilateralen Einrichtungen gewährt, während andere Kategorien möglicherweise selten anwendbar sind. Es werden jedoch mehr Kategorien verwendet, um die Übereinstimmung mit den Berichterstattungsanforderungen an die Zweijahresberichte im Rahmen des UNFCCC zu gewährleisten. „Keine Angaben verfügbar“ kann nur gewählt werden, wenn überhaupt keine Informationen zu der betreffenden Zeile vorliegen.

(5)

Es können mehrere zutreffende Sektoren ausgewählt werden. Die Mitgliedstaaten können die Aufteilung nach Sektoren mitteilen, wenn ihnen diese Information vorliegt. „Keine Angaben verfügbar“ sollte nur gewählt werden, wenn überhaupt keine Informationen zu der betreffenden Zeile vorliegen.

(6)

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Beträge in dieser Tabelle nicht doppelt erfasst werden. Kann ein bestimmter Verwendungszweck mehreren Zeilen zugeordnet werden, so ist die am ehesten zutreffende Zeile auszuwählen; der betreffende Betrag darf lediglich einmal eingesetzt werden. Als Freitext beigefügte Erläuterungen können erforderlichenfalls solche Zuordnungsentscheidungen näher erklären.

(7)

„Keine Angaben verfügbar“ kann nur gewählt werden, wenn überhaupt keine Informationen zu den betreffenden Feldern vorliegen.

(8)

Für die Währungsumrechnung ist entweder ein durchschnittlicher Umrechnungskurs für das Jahr X-1 oder der auf den ausgezahlten Betrag angewandte reale Wechselkurs zu verwenden.

(9)

In diese Tabelle sollte lediglich klimaspezifische finanzielle Unterstützung (wie z. B. durch die CDC-DAC-Indikatoren ausgewiesen) eingetragen werden.

Tabelle 5: Verwendung von Einkünften aus AEA-Übertragungen (bzw. des entsprechenden finanziellen Gegenwerts) für die bilaterale und regionale Unterstützung von Entwicklungsländern (1) (2)

1

Bezeichnung eines Programms, einer Tätigkeit, einer Maßnahme oder eines Projekts

Empfängerland/-region

Betrag für das Jahr X-1

Status (3)

Art der Unterstützung (4)

Sektor (5)

Finanzinstrument (6)

Durchführungsstelle

Anmerkungen

2

 

 

1 000 EUR

1 000 Landeswährung (7)

Bitte ankreuzen, wenn Sie den „entsprechenden finanziellen Gegenwert“ angeben

Bitte wählen Sie: gebunden/ausgezahlt

Bitte wählen Sie: Klimaschutz, Anpassung, REDD+, übergreifend, Sonstige, Keine Angaben verfügbar

Bitte wählen Sie: Energie, Verkehr, Industrie, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, übergreifend, Sonstige, Keine Angaben verfügbar

Bitte wählen Sie: Finanzhilfe, Darlehen zu Vorzugsbedingungen, Darlehen ohne Vorzugsbedingungen, Beteiligung, direkte Projektinvestitionen, Investitionsfonds, steuerliche Fördermaßnahmen, finanzielle Fördermaßnahmen, Sonstige, Keine Angaben verfügbar

z. B. Regierungsministerium

z. B. Erläuterung von Lücken, qualitative Informationen zu bestimmten Verwendungszwecken, wenn keine quantitativen Informationen verfügbar sind, und sonstige ergänzende Erläuterungen

3

A

B

C

D

E

F

G

H

I

J

K

4

 

 

 

 

Zutreffendes auswählen

Zutreffendes auswählen

Zutreffendes auswählen

Zutreffendes auswählen

 

 

(Bei Bedarf weitere Zeilen anfügen)

5

Gesamtbetrag für die bilaterale oder regionale Unterstützung von Entwicklungsländern

 

Summe der Spalte D

Summe der Spalte D

 

 

 

 

 

 

Kürzel: X = Berichtsjahr

Hinweise:

(1)

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Beträge in dieser Tabelle nicht doppelt erfasst werden. Könnte ein bestimmter Verwendungszweck mehreren Zeilen zugeordnet werden, so ist die am ehesten zutreffende Zeile auszuwählen; der betreffende Betrag darf lediglich einmal eingesetzt werden. Als Freitext beigefügte Erläuterungen können erforderlichenfalls solche Zuordnungsentscheidungen näher erklären.

(2)

Diese Tabelle ist nur zu übermitteln, wenn Einkünfte zu diesem Zweck verwendet wurden.

(3)

Angaben zum Status müssen wenigstens in Tabelle 3 aufgeführt sein und sollten in diese Tabelle eingetragen und wenn möglich aufgeschlüsselt werden. Können die Mitgliedstaaten nicht zwischen gebundenen und ausgezahlten Beträgen differenzieren, so sollten die Angaben in der am ehesten zutreffenden Kategorie ausgewiesen werden.

(4)

In diese Tabelle sollte lediglich klimaspezifische finanzielle Unterstützung (wie z. B. durch die OECD-DAC-Indikatoren ausgewiesen) eingetragen werden.

(5)

Es können mehrere zutreffende Sektoren ausgewählt werden. Die Mitgliedstaaten können die Aufteilung nach Sektoren mitteilen, wenn ihnen diese Information vorliegt. „Keine Angaben verfügbar“ kann nur gewählt werden, wenn überhaupt keine Informationen zu der betreffenden Zeile vorliegen.

(6)

Bitte wählen Sie das betreffende Finanzinstrument aus. Es können mehrere Kategorien ausgewählt werden, wenn verschiedene Finanzinstrumente für die betreffende Zeile relevant sind. „Keine Angaben verfügbar“ sollte nur gewählt werden, wenn überhaupt keine Informationen zu der betreffenden Zeile vorliegen.

„Keine Angaben verfügbar“ kann nur gewählt werden, wenn überhaupt keine Informationen zu den betreffenden Feldern vorliegen.

(7)

Für die Währungsumrechnung ist entweder ein durchschnittlicher Umrechnungskurs für das Jahr X-1 oder der auf den ausgezahlten Betrag angewandte reale Wechselkurs zu verwenden.

ANHANG XX

Berichterstattung über verbuchte Emissionen und verbuchten Abbau gemäß Artikel 24

Tabelle 1a: Im nationalen Treibhausgasinventar ausgewiesene Emissionen und ausgewiesener Abbau von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor (1) (2)

Teil 1: Im Inventar ausgewiesene Emissionen und ausgewiesener Abbau von LULUCF-THG und entsprechende Angaben in der Verbuchungskategorie der vergleichbaren Ebene

Nettoemissionen und -abbau, aufgeschlüsselt nach

CO2, CH4, N2O (kt CO2-Äq.)

Nettoemissionen und -abbau

(kt CO2-Äq.)

(automatisch berechnet)

Treibhausgasquelle und -senke Unterkategorien

Treibhausgasquelle und -senke Kategorien

LULUCF-Verordnung

Verbuchungsunterkategorie

LULUCF-Verordnung

Verbuchungskategorie

2021

2022

2023

2024

2025

Insgesamt

2021

2022

2023

2024

2025

Insgesamt

4.A.1

Waldflächen, die Waldflächen bleiben

4.A.

Waldflächen

Waldflächen, die Waldflächen bleiben

Bewirtschaftete Waldflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.A.2.1

Ackerflächen, die in Waldflächen umgewandelt wurden

4.A.

Waldflächen

Ackerflächen, die in Waldflächen umgewandelt wurden

Aufgeforstete Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.A.2.2

Grünland, das in Waldflächen umgewandelt wurde

4.A.

Waldflächen

Grünland, das in Waldflächen umgewandelt wurde

Aufgeforstete Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.A.2.3

Feuchtgebiete, die in Waldflächen umgewandelt wurden

4.A.

Waldflächen

Feuchtgebiete, die in Waldflächen umgewandelt wurden

Aufgeforstete Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.A.2.4

Siedlungen, die in Waldflächen umgewandelt wurden

4.A.

Waldflächen

Siedlungen, die in Waldflächen umgewandelt wurden

Aufgeforstete Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.A.2.5

Sonstige Flächen, die in Waldflächen umgewandelt wurden

4.A.

Waldflächen

Sonstige Flächen, die in Waldflächen umgewandelt wurden

Aufgeforstete Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.B.1

Ackerflächen, die Ackerflächen bleiben

4.B

Ackerflächen

Ackerflächen, die Ackerflächen bleiben

Bewirtschaftete Ackerflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.B.2.1

Waldflächen, die in Ackerflächen umgewandelt wurden

4.B

Ackerflächen

Waldflächen, die in Ackerflächen umgewandelt wurden

Entwaldete Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.B.2.2

Grünland, das in Ackerflächen umgewandelt wurde

4.B

Ackerflächen

Grünland, das in Ackerflächen umgewandelt wurde

Bewirtschaftete Ackerflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.B.2.3

Feuchtgebiete, die in Ackerflächen umgewandelt wurden

4.B

Ackerflächen

Feuchtgebiete, die in Ackerflächen umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Ackerflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.B.2.4

Siedlungen, die in Ackerflächen umgewandelt wurden

4.B

Ackerflächen

Siedlungen, die in Ackerflächen umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Ackerflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.B.2.5

Sonstige Flächen, die in Ackerflächen umgewandelt wurden

4.B

Ackerflächen

Sonstige Flächen, die in Ackerflächen umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Ackerflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.C.1

Grünland, das Grünland bleibt

4.C

Grünland

Grünland, das Grünland bleibt

Bewirtschaftetes Grünland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.C.2.1

Waldflächen, die in Grünland umgewandelt wurden

4.C

Grünland

Waldflächen, die in Grünland umgewandelt wurden

Entwaldete Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.C.2.2

Ackerflächen, die in Grünland umgewandelt wurden

4.C

Grünland

Ackerflächen, die in Grünland umgewandelt wurden

Bewirtschaftetes Grünland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.C.2.3

Feuchtgebiete, die in Grünland umgewandelt wurden

4.C

Grünland

Feuchtgebiete, die in Grünland umgewandelt wurden

Bewirtschaftetes Grünland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.C.2.4

Siedlungen, die in Grünland umgewandelt wurden

4.C

Grünland

Siedlungen, die in Grünland umgewandelt wurden

Bewirtschaftetes Grünland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.C.2.5

Sonstige Flächen, die in Grünland umgewandelt wurden

4.C

Grünland

Sonstige Flächen, die in Grünland umgewandelt wurden

Bewirtschaftetes Grünland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.1

Feuchtgebiete, die Feuchtgebiete bleiben

4.D

Feuchtgebiete

Feuchtgebiete, die Feuchtgebiete bleiben

Bewirtschaftete Feuchtgebiete

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.2.1.1

Waldflächen, die in Torfabbauflächen umgewandelt wurden

4.D

Feuchtgebiete

Waldflächen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden

Entwaldete Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.2.1.2

Ackerflächen, die in Torfabbauflächen umgewandelt wurden

4.D

Feuchtgebiete

Ackerflächen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Ackerflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.2.1.3

Grünland, das in Torfabbauflächen umgewandelt wurde

4.D

Feuchtgebiete

Grünland, das in Feuchtgebiete umgewandelt wurde

Bewirtschaftetes Grünland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.2.1.4

Siedlungen, die in Torfabbauflächen umgewandelt wurden

4.D

Feuchtgebiete

Siedlungen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Feuchtgebiete

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.2.1.5

Sonstige Flächen, die in Torfabbauflächen umgewandelt wurden

4.D

Feuchtgebiete

Sonstige Flächen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Feuchtgebiete

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.2.2.1

Waldflächen, die in Überschwemmungsgebiete umgewandelt wurden

4.D

Feuchtgebiete

Waldflächen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden

Entwaldete Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.2.2.2

Ackerflächen, die in Überschwemmungsgebiete umgewandelt wurden

4.D

Feuchtgebiete

Ackerflächen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Ackerflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.2.2.3

Grünland, das in Überschwemmungsgebiete umgewandelt wurde

4.D

Feuchtgebiete

Grünland, das in Feuchtgebiete umgewandelt wurde

Bewirtschaftetes Grünland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.2.2.4

Siedlungen, die in Überschwemmungsgebiete umgewandelt wurden

4.D

Feuchtgebiete

Siedlungen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Feuchtgebiete

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.2.2.5

Sonstige Flächen, die in Überschwemmungsgebiete umgewandelt wurden

4.D

Feuchtgebiete

Sonstige Flächen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Feuchtgebiete

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.2.3.1

Waldflächen, die in sonstige Feuchtgebiete umgewandelt wurden

4.D.

Feuchtgebiete

Waldflächen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden

Entwaldete Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.2.3.2

Ackerflächen, die in sonstige Feuchtgebiete umgewandelt wurden

4.D.

Feuchtgebiete

Ackerflächen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Ackerflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.2.3.3

Grünland, das in sonstige Feuchtgebiete umgewandelte wurde

4.D.

Feuchtgebiete

Grünland, das in Feuchtgebiete umgewandelt wurde

Bewirtschaftetes Grünland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.2.3.4

Siedlungen, die in sonstige Feuchtgebiete umgewandelt wurden

4.D.

Feuchtgebiete

Siedlungen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Feuchtgebiete

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.2.3.5

Sonstige Flächen, die in sonstige Feuchtgebiete umgewandelt wurden

4.D.

Feuchtgebiete

Sonstige Flächen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Feuchtgebiete

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.E.1.

Siedlungen, die Siedlungen bleiben

4.E.

Siedlungen

in der Verordnung (EU) 2018/841 nicht berücksichtigt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.E.2.1

Waldflächen, die in Siedlungen umgewandelt wurden

4.E.

Siedlungen

Waldflächen, die in Siedlungen umgewandelt wurden

Entwaldete Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.E.2.2

Ackerflächen, die in Siedlungen umgewandelt wurden

4.E.

Siedlungen

Ackerflächen, die in Siedlungen umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Ackerflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.E.2.3

Grünland, das in Siedlungen umgewandelt wurde

4.E.

Siedlungen

Grünland, das in Siedlungen umgewandelt wurde

Bewirtschaftetes Grünland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.E.2.4

Feuchtgebiete, die in Siedlungen umgewandelt wurden

4.E.

Siedlungen

Feuchtgebiete, die in Siedlungen umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Feuchtgebiete

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.E.2.5

Sonstige Flächen, die in Siedlungen umgewandelt wurden

4.E.

Siedlungen

in der Verordnung (EU) 2018/841 nicht berücksichtigt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.F.2.

Sonstige Flächen, die sonstige Flächen bleiben

4.F.

Sonstige Flächen

in der Verordnung (EU) 2018/841 nicht berücksichtigt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.F.2.1

Waldflächen, die in sonstige Flächen umgewandelt wurden

4.F.

Sonstige Flächen

Waldflächen, die in sonstige Flächen umgewandelt wurden

Entwaldete Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.F.2.2

Ackerflächen, die in sonstige Feuchtgebiete umgewandelt wurden

4.F.

Sonstige Flächen

Ackerflächen, die in sonstige Flächen umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Ackerflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.F.2.3

Grünland, das in sonstige Flächen umgewandelt wurde

4.F.

Sonstige Flächen

Grünland, das in sonstige Flächen umgewandelt wurde

Bewirtschaftetes Grünland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.F.2.4

Feuchtgebiete, die in sonstige Flächen umgewandelt wurden

4.F.

Sonstige Flächen

Feuchtgebiete, die in sonstige Flächen umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Feuchtgebiete

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.F.2.5

Siedlungen, die in sonstige Flächen umgewandelt wurden

4.F.

Sonstige Flächen

in der Verordnung (EU) 2018/841 nicht berücksichtigt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.G

Holzprodukte; davon: Holzprodukte von bewirtschafteten Waldflächen (2)

4.G.

Holzprodukte

Holzprodukte von bewirtschafteten Waldflächen

Bewirtschaftete Waldflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.G

Holzprodukte; davon: Holzprodukte von aufgeforsteten Flächen (2)

4.G.

Holzprodukte

Holzprodukte von aufgeforsteten Flächen

Aufgeforstete Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.G

Holzprodukte; davon: Holzprodukte von entwaldeten Flächen

4.G.

Holzprodukte

in der Verordnung (EU) 2018/841 nicht berücksichtigt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.G

Holzprodukte; davon Holzprodukte von sonstigen Flächen

4.G.

Holzprodukte

in der Verordnung (EU) 2018/841 nicht berücksichtigt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.H.

Sonstige (bitte angeben)

4.H.

Sonstige

in der Verordnung (EU) 2018/841 nicht berücksichtigt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 1b Teil 2: Zusammenfassung zwecks Vergleich mit der einheitlichen Berichtstabelle (automatisch berechnet)

Nettoemissionen und -abbau, aufgeschlüsselt nach CO2, CH4, N2O

(kt CO2-Äq.)

Nettoemissionen und -abbau

(kt CO2-Äq.)

(automatisch berechnet)

 

Treibhausgasquelle und -senke Kategorien

 

 

2021

2022

2023

2024

2025

Insgesamt

2021

2022

2023

2024

2025

Insgesamt

 

4.A.

Waldflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.B.

Ackerflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.C.

Grünland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.

Feuchtgebiete

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.E.

Siedlungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.F.

Sonstige Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.G.

Holzprodukte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.H.

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 1b Teil 3: Zusammenfassung in Verbuchungskategorien (automatisch berechnet)

Nettoemissionen und -abbau, aufgeschlüsselt nach CO2, CH4, N2O

(kt CO2-Äq.)

Nettoemissionen und -abbau

(kt CO2-Äq.)

(automatisch berechnet)

 

 

 

LULUCF-Verordnung

Verbuchungskategorie

2021

2022

2023

2024

2025

Insgesamt

2021

2022

2023

2024

2025

Insgesamt

 

 

 

Summe aufgeforstete Waldflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe entwaldete Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe bewirtschaftete Ackerflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe bewirtschaftetes Grünland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe bewirtschaftete Waldflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe bewirtschaftete Feuchtgebiete

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe nicht berücksichtigte Unterkategorien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweise:

(1)

Emissionen sind mit einem Pluszeichen (+) und der Abbau mit einem Minuszeichen (–) auszuweisen.

(2)

Holzprodukte einschließlich der Kategorie Papier gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/841.

Tabelle 1b: Verbuchungstabelle

 

Flächenverbuchungskategorien

NETTOEMISSIONEN/-ABBAU (10)

Verbuchungsparameter

Verbuchungsmenge (3)

 

2021

2022

2023

2024

2025

Insgesamt (2)

A

A Obligatorische Verbuchungskategorien

 

 

 

 

 

 

 

 

A.1

Bewirtschaftete Waldflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon Waldflächen, die Waldflächen bleiben

aus Tabelle 1a übertragen

 

 

 

davon Holzprodukte von bewirtschafteten Waldflächen (8) (9)

aus Tabelle 1a übertragen

 

 

 

davon Totholz (8)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nicht berücksichtigte Emissionen infolge natürlicher Störungen (4)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nicht berücksichtigter späterer Abbau auf von natürlichen Störungen betroffenen Flächen (5)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Referenzwert für Wälder (6)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Technische Korrekturen des Referenzwerts für Wälder (7)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Obergrenze Waldbewirtschaftung (8)

 

 

 

 

 

 

 

 

A.2

Aufgeforstete Flächen

aus Tabelle 1a übertragen

 

 

 

davon Holzprodukte von aufgeforsteten Flächen (9)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nicht berücksichtigte Emissionen infolge natürlicher Störungen (4)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nicht berücksichtigter späterer Abbau auf von natürlichen Störungen betroffenen Flächen (5)

 

 

 

 

 

 

 

 

A.3

Entwaldete Flächen

aus Tabelle 1a übertragen

 

 

A.4

Bewirtschaftete Ackerflächen (1)

aus Tabelle 1a übertragen

 

 

A.5

Bewirtschaftetes Grünland (1)

aus Tabelle 1a übertragen

 

 

B

Ausgewählte Verbuchungskategorien

 

 

 

 

 

 

 

 

B.1

Bewirtschaftete Feuchtgebiete (sofern ausgewählt)

aus Tabelle 1a übertragen

 

 

 

INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweise:

(1)

Verbuchungsparameter für die Kategorien bewirtschaftete Ackerflächen, bewirtschaftetes Grünland und/oder bewirtschaftete Feuchtgebiete (sofern ausgewählt): Durchschnitt des Referenzzeitraums 2005-2009 gemäß Artikel 7 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2018/841.

(2)

Nettoemissionen und -abbau, kumuliert für alle Jahres des Erfüllungszeitraums, für den diese Angaben gemeldet werden.

(3)

Die Verbuchungsmenge ist die Summe der gesamten Emissionen und des gesamten Abbaus auf seinem Gebiet in den in Artikel 2 genannten Flächenverbuchungskategorien zusammengenommen, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 verbucht wurden.

(4)

Ein Mitgliedstaat, der seine Absicht erklärt hat, die Bestimmungen über natürliche Störungen anzuwenden, kann Emissionen infolge natürlicher Störungen zu jedem Zeitpunkt bis zum Ende des Erfüllungszeitraums ausschließen, siehe Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/841.

(5)

Jeder spätere Abbau von Flächen, für die Emissionen infolge natürlicher Störungen ausgeschlossen wurden, wird von der Verbuchungsmenge der betreffenden Tätigkeit subtrahiert.

(6)

Referenzwert für Wälder gemäß dem nach Artikel 8 Absätze 8 und 9 der Verordnung (EU) 2018/841 verabschiedeten delegierten Rechtsakt, in kt CO2-Äq. pro Jahr.

(7)

Technische Korrekturen gemäß Artikel 8 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2018/841, ausgedrückt in kt CO2-Äq. pro Jahr.

(8)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/841 maximal das Äquivalent von 3,5 % der Emissionen des Mitgliedstaats in seinem Basisjahr oder -zeitraum gemäß Anhang III der Verordnung. Für Totholz und Holzprodukte (mit Ausnahme der Kategorie Papier gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/841) gelten Ausnahmen.

(9)

Diese Emissionen sind nicht in die Emissionen der entsprechenden Verbuchungskategorie (aufgeforstete Flächen und bewirtschaftete Waldflächen) einzubeziehen. Schätzungen für Holzprodukte sind im Einklang mit Anhang IV Abschnitt A Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/841 separat auszuweisen: der Referenzwert muss den Kohlenstoffspeicher von Holzprodukten einschließen, sodass ein Vergleich zwischen der Annahme der sofortigen Oxidation und der Anwendung der Zerfallsfunktion erster Ordnung und von Halbwertszeiten möglich ist.

(10)

Emissionen sind mit einem Pluszeichen (+) und der Abbau mit einem Minuszeichen (–) auszuweisen.

Tabelle 2: Informationen über Emissionen und Abbau infolge natürlicher Störungen (1)

Kennung der geografischen Lage (2)

IDENTIFIZIERUNG VON NATÜRLICHEN STÖRUNGEN

GEBIET, IN DEM NATÜRLICHE STÖRUNGEN IN DEM JAHR AUFGETRETEN SIND, IN DEM DIES ERSTMALS GEMELDET WURDE

EMISSIONEN IN VON NATÜRLICHEN STÖRUNGEN BETROFFENEN GEBIETEN

Grundbelastung (7)

Marge (7)

Triggertest (8)

VERBUCHUNGSMENGEN

Gebiet, das in dem Jahr von natürlichen Störungen betroffen war, in dem dies erstmals gemeldet wurde

Gebiet, das im Inventarjahr von natürlichen Störungen betroffen war

Emissionen insgesamt (4)

Schadholzaufbereitung (5)

Emissionen infolge natürlicher Störungen (6)

Emissionen im Inventarjahr, die im Inventarjahr nicht berücksichtigt werden müssen (9)

Späterer Abbau im Inventarjahr (10)

 

 

 

Jahr der natürlichen Störungen (3)

Art der Störung

CO2

CH4

N2O

Emissionen

Abbau

(kha)

(kt CO2-Äq.)

(kt CO2-Äq.)

(kt CO2-Äq.)

(Ja/Nein)

(kt CO2-Äq.)

Insgesamt für natürliche Störungen 2021 (11), (12)

Jahr: 2021

Insgesamt für natürliche Störungen 2021 (11), (12).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt für natürliche Störungen 2022 (11), (12)

Jahr: 2022

Insgesamt für natürliche Störungen 2022 (11), (12)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt für natürliche Störungen 2023 (11), (12)

Jahr: 2023

Insgesamt für natürliche Störungen 2023 (11), (12)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt für natürliche Störungen 2024 (11), (12)

Jahr: 2024

Insgesamt für natürliche Störungen 2024 (11), (12)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt für natürliche Störungen 2025 (11), (12)

Jahr: 2025

Insgesamt für natürliche Störungen 2025 (11), (12)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dokumentationsfeld

Die Parteien müssen im entsprechenden Anhang des nationalen Inventarberichts ausführlich erläutern, wie der spätere, nicht anzurechnende Abbau berechnet wird. In diesem Dokumentationsfeld kann auf die entsprechenden Abschnitte des nationalen Inventarberichts verwiesen werden, sofern zum Verständnis des Inhalts dieser Tabelle zusätzliche Angaben erforderlich sind.

Dokumentationsfeld

 

Hinweise:

(1)

Die Meldung in dieser Tabelle ist für Mitgliedstaaten obligatorisch, die die Bestimmung anwenden, Emissionen infolge natürlicher Störungen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/841 nicht zu berücksichtigen.

(2)

„Geografische Lage“ dient der Abgrenzung von Gebieten, die getrennte Flächen umfassen, die auf wiederaufgeforsteten und bewirtschafteten Waldflächen natürlichen Störungen ausgesetzt waren. Die Angaben sind gegebenenfalls, in das Dokumentationsfeld einzutragen. Gemäß Teil 3 des Anhangs V der Verordnung (EU) 2018/1999 ist zu berücksichtigen, dass geografisch explizite Daten erforderlich sind.

(3)

Jahr, in dem die natürlichen Störungen auftraten.

(4)

Der Mitgliedstaat muss die Emissionen infolge natürlicher Störungen melden. Die hier gemeldeten Werte sollten mindestens internationalen Anforderungen an die Berichterstattung, z. B. im Rahmen des Übereinkommens von Paris, entsprechen. Ungeachtet der Methode zur Schätzung der Kohlenstoffbestandsänderungen muss der Mitgliedstaat im nationalen Inventarbericht ggf. angeben, wie die CO2-Emissionen infolge natürlicher Störungen separat ermittelt wurden.

(5)

Emissionen aus der Schadholzaufbereitung im Inventarjahr (im nationalen Inventarbericht sollte die Methode zur Schätzung der Emissionen aus der Schadholzaufbereitung erläutert werden).

(6)

Ohne Emissionen aus der Schadholzaufbereitung.

(7)

Angaben zur Berechnung der Grundbelastung und der Marge sollten im nationalen Inventarbericht übermittelt werden. Dies gilt auch für Angaben zu etwaigen Neuberechnungen der Grundbelastung und der Marge im Interesse der methodischen Konsistenz mit den ausgewiesenen Emissionen.

(8)

Wenn die Emissionen infolge natürlicher Störungen die Grundbelastung, falls notwendig zuzüglich der Marge, übersteigen, ist in diesem Feld „ja“ einzutragen.

(9)

Emissionen, die von der Anrechnung im Inventarjahr ausgeschlossen werden können, entsprechen den „Emissionen infolge natürlicher Störungen“ abzüglich der „Grundbelastung“.

(10)

Die Mitgliedstaaten müssen im Dokumentationsfeld und im nationalen Inventarbericht dokumentieren, wie der von der Anrechnung auszuschließende spätere Abbau berechnet wird. Zudem müssen die Mitgliedstaaten belegen, dass die entsprechende Methode mit jener zur Ermittlung der Grundbelastung und ggf. der Marge übereinstimmt. Die Mitgliedstaaten müssen angeben, wo diese Informationen im nationalen Inventarbericht zu finden sind.

(11)

Störungen sind nach Jahr und Art der Störung auszuweisen (in dieser Reihenfolge, einschließlich Gesamtwert je Jahr der natürlichen Störungen). Mehrfach eingetretene natürliche Störungen derselben Art wie z. B. Brände aufgrund einer schweren Dürre können zusammengefasst werden, sofern sämtliche relevanten Informationen in den nationalen Inventarbericht bzw. dessen Anhänge aufgenommen wurden. Für den Fall, dass ein Gebiet von verschiedenen Arten von Störungen betroffen war, sollte im nationalen Inventarbericht dargelegt werden, wie die doppelte Erfassung von Emissionen und Abbau vermieden wird. Für den Fall, dass das Gebiet mehrere Jahre lang von Störungen betroffen war, sollte im nationalen Inventarbericht dargelegt werden, wie die Doppelerfassung von Emissionen und Abbau für dieses Gebiet vermieden wird.

(12)

Die Mitgliedstaaten müssen Emissionen infolge natürlicher Störungen ausweisen, die im Inventarjahr auftraten. Ferner können Emissionen infolge natürlicher Störungen in früheren Jahren, die mit zeitlicher Verzögerung freigesetzt werden, angegeben werden, sofern dies mit der Methode zur Berechnung der Grundbelastung im Einklang steht.

ANHANG XXI

Zeitplan für die Zusammenarbeit und Koordination bei der Erstellung des Treibhausgasinventarberichts der Union gemäß Artikel 25 Absatz 1

Verfahrensschritt

Wer

Wann

Was

1.

Vorlage der jährlichen Inventare durch die Mitgliedstaaten (vollständige einheitliche Berichtstabellen und Angaben des nationalen Inventarberichts)

Mitgliedstaaten

Jährlich bis 15. Januar

In Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 aufgeführte Informationen

2.

„Erste Kontrollen“ der Vorlagen der Mitgliedstaaten

Kommission (einschl. GD ESTAT (Eurostat), GD JRC) mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur (EUA)

Für die Vorlage eines Mitgliedstaats vom 15. Januar bis spätestens 28. Februar

Kontrollen (durch die EUA) zur Prüfung der Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vollständigkeit und Vergleichbarkeit der Inventare der Mitgliedstaaten. Vergleich der von den Mitgliedstaaten in den einheitlichen Berichtstabellen übermittelten Energiedaten mit den Energiedaten von Eurostat (Sektoren- und Referenzkonzept) durch Eurostat und EUA. Kontrolle der Inventare der Mitgliedstaaten zur Landwirtschaft durch die JRC (in Absprache mit den Mitgliedstaaten). Kontrolle der Inventare der Mitgliedstaaten zu Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) durch die EUA (in Absprache mit der JRC und den Mitgliedstaaten). Die Feststellungen der ersten Kontrollen werden dokumentiert.

3.

Erstellung des Entwurfs des Inventars und des Inventarberichts der Union (Angaben des Inventarberichts der Union)

Kommission (einschl. Eurostat, JRC) mit Unterstützung der EUA

Bis 28. Februar

Entwurf des Inventars und Inventarberichts der Union (Zusammenstellung der Informationen der Mitgliedstaaten) auf der Grundlage der Inventare der Mitgliedstaaten sowie erforderlichenfalls zusätzlicher Informationen (bis 15. Januar vorgelegt)

4.

Weitergabe der Feststellungen der ersten Kontrollen einschließlich der Mitteilung potenziell zu schließender Lücken

Kommission mit Unterstützung der EUA

28. Februar

Weitergabe der Feststellungen der ersten Kontrollen einschließlich der Mitteilung potenziell zu schließender Lücken und Verfügbarmachung der Feststellungen

5.

Weitergabe des Entwurfs des Inventars und des Inventarberichts der Union

Kommission mit Unterstützung der EUA

28. Februar

Weitergabe des Entwurfs des Inventars der Union am 28. Februar an die Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten kontrollieren die Daten.

6.

Vorlage aktualisierter oder zusätzlicher Inventardaten und vollständiger nationaler Inventarberichte durch die Mitgliedstaaten

Mitgliedstaaten

Bis 15. März

Von den Mitgliedstaaten vorgelegte aktualisierte oder zusätzliche Inventardaten (zur Beseitigung von Diskrepanzen oder Schließung von Lücken) und vollständige nationale Inventarberichte.

7.

Stellungnahme der Mitgliedstaaten zum Entwurf des Inventars der Union

Mitgliedstaaten

Bis 15. März

Erforderlichenfalls Übermittlung berichtigter Daten und Kommentare zum Entwurf des Inventars der Union

8.

Reaktionen der Mitgliedstaaten auf die ersten Kontrollen

Mitgliedstaaten

Bis 15. März

Die Mitgliedstaaten reagieren gegebenenfalls auf die ersten Kontrollen.

9.

Weitergabe der Folgemaßnahmen zu den Feststellungen der ersten Kontrollen

Kommission mit Unterstützung der EUA

15. März – 31. März

Bewertung der Reaktionen der Mitgliedstaaten auf die Feststellungen aus den ersten Kontrollen und als Folgemaßnahme Übermittlung weiterer Fragen an die Mitgliedstaaten.

10.

Schätzungen für im nationalen Inventar fehlende Daten

Kommission mit Unterstützung der EUA

31. März

Die Kommission nimmt bis 31. März des Berichtsjahrs Schätzungen für fehlende Daten vor und teilt diese den Mitgliedstaaten mit.

12.

Anmerkungen der Mitgliedstaaten zu den Schätzungen der Kommission für fehlende Daten

Mitgliedstaaten

7. April

Die Mitgliedstaaten übermitteln ihre Anmerkungen zu den Schätzungen der Kommission für fehlende Daten zur Berücksichtigung durch die Kommission.

13.

Reaktionen der Mitgliedstaaten auf die Folgemaßnahmen zu den ersten Kontrollen

Mitgliedstaaten

7. April

Die Mitgliedstaaten reagieren auf die Folgemaßnahmen zu den ersten Kontrollen.

14.

Vorlagen der Mitgliedstaaten beim UNFCCC

Mitgliedstaaten

15. April

Vorlagen beim UNFCCC (mit Kopie an die EUA)

15.

Endgültiges jährliches Inventar der Union (einschl. Inventarbericht der Union)

Kommission mit Unterstützung der EUA

15. April

Vorlage beim UNFCCC des endgültigen jährlichen Inventars der Union

16.

Einreichung etwaiger anderer Neuvorlagen nach der Stufe der ersten Kontrollen

Mitgliedstaaten

Im Falle weiterer Neuvorlagen

Die Mitgliedstaaten reichen bei der Kommission jede sonstige Neuvorlage (einheitliche Berichtstabelle oder nationalen Inventarbericht) ein, die sie dem UNFCCC-Sekretariat nach der Stufe der ersten Kontrollen übermitteln.


ANHANG XXII

Zeitplan und Verfahren für die umfassende Überprüfung gemäß Artikel 30

Aufgaben des Sekretariats gemäß Artikel 30 Absatz 2

Aufstellung des Arbeitsplans für die umfassende Überprüfung (die „Überprüfung“);

Zusammenstellung und Bereitstellung der Informationen, die die Gruppe technischer Prüfexperten für ihre Arbeit benötigt;

Koordinierung der in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfarbeiten, einschließlich der Kommunikation zwischen der Gruppe technischer Prüfexperten und der/den benannten Kontaktperson(en) des geprüften Mitgliedstaats sowie andere praktische Regelungen;

Überwachung der Fortschritte bei der Überprüfung und Information der Mitgliedstaaten über Fälle, in denen die Treibhausgasinventare der Mitgliedstaaten größere Probleme im Sinne von Artikel 31 aufweisen, in Absprache mit der Kommission;

Zusammenstellung, Qualitätskontrolle und Redaktion der Entwürfe und Endfassungen der Prüfberichte und Übermittlung an den betreffenden Mitgliedstaat und die Europäische Kommission.

Kontrollen gemäß Artikel 30:

eingehende Prüfung der Inventarschätzungen einschließlich der Methoden, nach denen der Mitgliedstaat die Inventare vorbereitet hat;

eingehende Analyse der durch den Mitgliedstaat erfolgten Umsetzung der Empfehlungen für die Verbesserung von Inventarschätzungen, die im neuesten jährlichen UNFCCC-Prüfbericht enthalten sind, der dem Mitgliedstaat vor der Vorlage des zu prüfenden Inventars zur Verfügung gestellt wurde; wenn Empfehlungen nicht umgesetzt wurden,

eingehende Analyse der vom Mitgliedstaat angeführten Gründe, warum sie nicht umgesetzt wurden;

eingehende Beurteilung der Konsistenz der Zeitreihen der Schätzungen der Treibhausgasemissionen;

eingehende Beurteilung, ob die Neuberechnungen, die ein Mitgliedstaat im aktuellen Inventar gegenüber dem vorherigen vorgenommen hat, transparent mitgeteilt und im Einklang mit den Leitlinien für Treibhausgasinventare vorgenommen wurden;

Weiterverfolgung der Ergebnisse der ersten Kontrollen und aller zusätzlichen Informationen, die der überprüfte Mitgliedstaat auf Fragen der Gruppe technischer Prüfexperten übermittelt hat, sowie andere relevante Kontrollen;

sonstige relevante Kontrollen zur Ergänzung der ersten Kontrollen.

Einzelheiten technischer Korrekturen gemäß Artikel 31:

In den Prüfbericht gemäß Artikel 32 der vorliegenden Verordnung werden nur technische Korrekturen von Emissionsschätzungen außerhalb des LULUCF-Sektors und notwendige technische Korrekturen der verbuchten Emissionen und des verbuchten Abbaus im LULUCF-Sektor aufgenommen und durch eine fundierte Begründung ergänzt. Bei der Überprüfung im Jahr 2027 beziehen sich die technischen Korrekturen auf die Emissionen und den Abbau der Jahre 2021–2025 sowie auf den LULUCF-Anrechnungszeitraum 2021–2025.

Bei der Überprüfung im Jahr 2032 beziehen sich die technischen Korrekturen auf die Emissionen und den Abbau der Jahre 2026–2030 sowie auf den LULUCF-Anrechnungszeitraum 2026–2030.

Übersteigt eine technische Korrektur einer Emissionsschätzung außerhalb des LULUCF-Sektors die Erheblichkeitsschwelle für mindestens ein Jahr des überprüften Inventars, aber nicht für alle Jahre der Zeitreihe, so wird die technische Korrektur für alle übrigen überprüften Jahre berechnet, damit die Konsistenz der Zeitreihe gesichert ist.

Tabelle: Zeitplan für die umfassenden Überprüfungen der Jahre 2027 und 2032 gemäß Artikel 34

Tätigkeit

Aufgabenbeschreibung

Zeitplan

Vorbereitung von Prüfunterlagen für die umfassenden Inventarüberprüfungen der Jahre 2027 und 2032

Die Unterlagen für die umfassenden Inventarüberprüfungen der Jahre 2027 und 2032 werden auf der Grundlage der Vorlagen der Mitgliedstaten vom 15. April vorbereitet.

15. April – 25. April

Unterlagenprüfung und Übermittlung von Fragen an die Mitgliedstaaten

Die Gruppe technischer Prüfexperten (im Folgenden die „TERT“) führt Kontrollen durch und stellt auf der Grundlage der Vorlagen der Mitgliedstaaten vom 15. April Fragen an die Mitgliedstaaten zusammen. Die Fragen werden den Mitgliedstaaten übermittelt.

25. April – 13. Mai

Antworten auf die Fragen aus der Unterlagenprüfung

Die Mitgliedstaaten beantworten die aus der Unterlagenprüfung resultierenden Fragen der TERT.

13. Mai – 27. Mai

Zentrale Überprüfung und Übermittlung weiterer Fragen an die Mitgliedstaaten

Die TERT kommt zusammen, um die Antworten aus den Mitgliedstaaten zu erörtern, übergreifende Fragen zu ermitteln, die Konsistenz der Feststellungen in den Mitgliedstaaten sicherzustellen, sich auf Empfehlungen zu einigen, potenzielle technische Korrekturen zu erstellen usw. Dabei werden weitere Fragen ermittelt und an die Mitgliedstaaten versandt.

Eine Woche im Zeitraum 25. Mai – 15. Juni

Antwort auf weitere Fragen und zu potenziellen technischen Korrekturen

Während der zentralen Prüfung legen die Mitgliedstaaten Antworten auf zusätzliche Fragen und zu potenziellen technischen Korrekturen vor.

Während der zentralen Prüfung

Mitteilung von Entwürfen technischer Korrekturen

Den Mitgliedstaaten werden Entwürfe technischer Korrekturen übermittelt.

Einen Tag nach Ende der zentralen Prüfung

Antwort auf die Entwürfe technischer Korrekturen

Die Mitgliedstaaten legen Antworten auf die Entwürfe technischer Korrekturen vor oder sie übermitteln überarbeitete Schätzungen.

15 Tage nach Ende der zentralen Prüfung.

Zusammenstellung der Prüfberichte im Entwurf

Die TERT erstellt die Entwürfe der Prüfberichte, in die sie die noch offenen Fragen und Entwürfe von Empfehlungen aufnimmt, und formuliert gegebenenfalls die Einzelheiten und Gründe für die Entwürfe technischer Korrekturen.

21 Tage nach Ende der zentralen Prüfung

Möglicher Besuch des Landes

In Sonderfällen, wenn die von den Mitgliedstaaten übermittelten Inventare weiterhin größere Qualitätsprobleme aufweisen oder die TERT Fragen nicht lösen kann, ist ein Ad-hoc-Besuch im Land möglich.

29. Juni – 9. August

Übermittlung der Entwürfe der Prüfberichte an die Mitgliedstaaten

Den Mitgliedstaaten werden Entwürfe der Prüfberichte übermittelt

21 Tage nach Ende der zentralen Prüfung.

Stellungnahmen zu den Entwürfen der Prüfberichte

Die Mitgliedstaaten übermitteln ihre Stellungnahmen zu den Entwürfen der Prüfberichte, einschließlich der Stellungnahmen, die in den endgültigen Prüfbericht aufgenommen werden sollen.

40 Tage nach Eingang des Entwurfs des Prüfberichts

Fertigstellung der Prüfberichte

Erforderlichenfalls informeller Austausch mit den Mitgliedstaaten zur Verfolgung noch offener Fragen. Die TERT stellt die Prüfberichte fertig. Die Prüfberichte werden einer Qualitätskontrolle unterzogen und redaktionell bearbeitet.

75 Tage nach Ende der zentralen Prüfung.

Vorlage der endgültigen Prüfberichte

Die endgültigen Prüfberichte werden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt.

83 Tage nach Ende der zentralen Prüfung.


ANHANG XXIII

Format für die Berichterstattung über nationale Systeme für Politiken und Maßnahmen sowie für Projektionen gemäß Artikel 36

Der erste gemäß Artikel 36 vorgelegte Bericht muss eine vollständige Beschreibung sowie alle in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Angaben enthalten. In den nachfolgenden Berichtsjahren sind lediglich Änderungen am nationalen System für Politiken und Maßnahmen sowie Projektionen zu melden.

Berichtspflicht

Felder für Freitext

Beispiele für Einzelheiten, die zur Erfüllung dieser Berichtspflicht gemeldet werden könnten

Namen und Kontaktdaten der Stellen, die die Gesamtverantwortung für die nationalen Systeme für Politiken und Maßnahmen sowie für Projektionen tragen

 

Angabe der zuständigen Stelle(n) und ihrer jeweiligen Rollen und Verantwortlichkeiten. Nennung der federführenden Stelle.

Wenn eine solche Beschreibung bereits übermittelt wurde, Meldung von Änderungen der Namen und Kontaktdaten.

Vorhandene institutionelle Regelungen für die Erstellung der Berichte über Politiken und Maßnahmen sowie für Projektionen und deren Meldung, einschließlich eines Organigramms

 

Darstellung des Gesamtaufbaus/der Gesamtstruktur des nationalen Systems. Liste aller Organisationen, die an der Erstellung des Berichts über Politiken und Maßnahmen sowie über Projektionen und an der Archivierung der Informationen beteiligt sind, sowie ihrer Zuständigkeiten und Interaktionen.

Beschreibung des Organigramms zur Verdeutlichung der Organisationsstruktur des nationalen Systems für Politiken und Maßnahmen sowie für Projektionen, einschließlich der funktionalen und hierarchischen Beziehungen zwischen den Organisationen.

Wenn eine solche Beschreibung des nationalen Systems bereits übermittelt wurde, Meldung und Erläuterung von Änderungen an den institutionellen Regelungen.

Vorhandene rechtliche Regelungen für die Erstellung von Berichten über Politiken und Maßnahmen sowie über Projektionen

 

Gibt es rechtliche Regelungen, die sicherstellen, dass die Berichterstattung abgeschlossen wird und/oder Daten vorgelegt werden? Meldung der Rechtsvorschriften und ihres Anwendungsbereichs.

Wenn eine solche Beschreibung bereits übermittelt wurde, Meldung der Änderungen der vorhandenen rechtlichen Regelungen für die Erstellung des Berichts über Politiken und Maßnahmen sowie über Projektionen.

Vorhandene verfahrenstechnische und administrative Regelungen und Zeitpläne für die Erstellung der Berichte über Politiken und Maßnahmen sowie über Projektionen, um für die Übermittlung zeitnaher, transparenter, genauer, kohärenter, vergleichbarer und vollständiger Informationen zu sorgen.

 

Meldung des Zyklus für die Erstellung des Berichts über Politiken und Maßnahmen sowie über Projektionen.

Zusammenfassung der Methoden und Mechanismen zur Gewährleistung der Übermittlung zeitnaher, transparenter, genauer, kohärenter, vergleichbarer und vollständiger Informationen.

Beschreibung, wie die Konsistenz mit der Erstellung von Berichten über ggf. relevante Politiken und Maßnahmen sowie über Projektionen im Rahmen der Richtlinie (EU) 2016/2284 sichergestellt ist.

Optionale Bereitstellung von Diagrammen zur Verdeutlichung der Prozesse im Rahmen des nationalen Systems. Diese Diagramme könnten die Informationsflüsse im Rahmen des Systems sowie die Punkte enthalten, an denen Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungsmaßnahmen durchgeführt werden.

Wenn eine solche Beschreibung bereits übermittelt wurde, Meldung der Änderungen der Verfahren und administrativen Regelungen

Beschreibung des Verfahrens zur Erhebung von Informationen

 

Zusammenfassung des Verfahrens zur Erhebung von Informationen für die Entwicklung von Politiken und Maßnahmen, die Bewertung von Politiken und Maßnahmen sowie die Entwicklung von Projektionen. Erläuterung, ob und wie konsistente Verfahren für die Erhebung und Nutzung von Daten für Politiken und Maßnahmen sowie für Projektionen angewandt werden.

Wenn eine solche Beschreibung bereits übermittelt wurde, Meldung der Änderungen des Datenerhebungsverfahrens.

Beschreibung der Angleichung mit dem nationalen Inventarsystem

 

Informationen zur Angleichung mit dem nationalen System für das THG-Inventar, wie z. B. Verfahren zur Sicherstellung der Konsistenz der verwendeten Daten.

Soweit relevant, können auch Verbindungen mit anderen klimarelevanten Meldesystemen näher beschrieben werden.

Wenn eine solche Beschreibung bereits übermittelt wurde, Meldung von Änderungen der Verbindungen mit dem nationalen System für die Treibhausgasinventare.

Beschreibung der Verbindungen mit den Regelungen für die integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999

 

Zusammenfassung der Verbindungen zwischen den Verfahren für die Erhebung von Daten in Bezug auf Politiken, Maßnahmen und Projektionen und den relevanten Verfahren zur Berichterstattung über Fortschritte hinsichtlich anderer Dimensionen der Energieunion, darunter z. B. Verfahren zur Unterstützung der konsistenten Nutzung energiebezogener Daten bei der Entwicklung von Politiken und Maßnahmen sowie von Projektionen und bei der Erstellung der integrierten Fortschrittsberichte.

Wenn eine solche Beschreibung bereits übermittelt wurde, Meldung von Änderungen der Verbindungen mit den energiebezogenen Berichterstattungssystemen.

Beschreibung der Tätigkeiten zur Qualitätssicherung und -kontrolle für die Berichte über Politiken und Maßnahmen sowie über Projektionen

 

Zusammenfassung der durchgeführten Tätigkeiten zur Qualitätskontrolle zur Sicherstellung der Genauigkeit und Vollständigkeit der Berichte über Politiken und Maßnahmen sowie über Projektionen. Meldung der bestehenden Tätigkeiten zur Qualitätssicherung.

Wenn eine solche Beschreibung bereits übermittelt wurde, Meldung der Änderungen der Tätigkeiten zur Qualitätssicherung und -kontrolle.

Beschreibung des Verfahrens zur Auswahl von Annahmen, methodischen Ansätzen und Modellen für die Erstellung von Projektionen der anthropogenen Treibhausgasemissionen

 

Beschreibung des Verfahrens zur Auswahl der Annahmen, methodischen Ansätze und Modelle. Die Mitgliedstaaten können auch die Gründe für ihre Auswahl oder Querverweise auf andere Berichte angeben, die diese Informationen enthalten.

Wenn eine solche Beschreibung bereits übermittelt wurde, Meldung der Änderungen dieser Verfahren.

Beschreibung der Verfahren für die amtliche Prüfung und Billigung des nationalen Systems jedes Mitgliedstaats für Politiken und Maßnahmen sowie für Projektionen

 

Beschreibung des Verfahrens für die amtliche Billigung des nationalen Systems oder von Änderungen des nationalen Systems

Wenn eine solche Beschreibung bereits übermittelt wurde, Meldung der Änderungen dieser Verfahren.

Informationen zu relevanten institutionellen, administrativen und verfahrenstechnischen Regelungen für die Umsetzung des national festgelegten Beitrags der EU im Inland oder Änderungen an diesen Regelungen

 

Verweis auf die Regelungen für Umsetzungspolitiken und -maßnahmen als Mittel zur Umsetzung im Inland sowie auf Regelungen für nationale Projektionen anthropogener Treibhausgasemissionen für die einzelnen Quellen und des Abbaus für die einzelnen Senken, um die Fortschritte im Inland verfolgen zu können.

Wenn eine solche Beschreibung bereits übermittelt wurde, Meldung der Änderungen dieser Regelungen.

Beschreibung der Einbeziehung von Interessenträgern hinsichtlich der Erstellung von Politiken und Maßnahmen sowie von Projektionen

 

Beschreibung der Einbeziehung von Interessenträgern hinsichtlich der Erstellung von Politiken und Maßnahmen sowie von Projektionen. Angabe, welche Interessenträger konsultiert wurden, sowie der vorgenommenen Änderungen oder Verbesserungen.


ANHANG XXIV

Berichterstattung über nationale Politiken und Maßnahmen gemäß Artikel 37

Tabelle 1: Sektoren, Gase und Art des Politikinstruments

Nummer der Politik/Maßnahme

Bezeichnung der Politik oder Maßnahme

Einzelne Politik oder Maßnahme oder Gruppe von Politiken und Maßnahmen

Im Falle von Gruppen von Politiken oder Maßnahmen: Welche einzelnen Politiken und Maßnahmen umfassen sie?

Geografische Reichweite (a)

Betroffene(r) Sektor(en) (b)

Betroffene(s) THG (c)

Ziel (d)

Quantifiziertes Ziel (e)

Kurzbeschreibung

Bewertung des Beitrags der Politik oder Maßnahme zur Umsetzung der in Artikel 15 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten langfristigen Strategie

Art des Politikinstruments (f)

Unionspolitiken, die zur Umsetzung der Politik/Maßnahme führten

Stand der Umsetzung (h)

Umsetzungs-zeitraum

Projektionsszenario, in das die Politik/Maßnahme einbezogen ist

Für die Umsetzung der Politik zuständige Stellen (i)

Indikatoren für die Überwachung und Bewertung der im Lauf der Zeit erzielten Fortschritte (j)

Verweise auf Bewertungen und zugrunde liegende technische Berichte

Allgemeine Anmerkungen

Unionspolitik (g)

Sonstige

Beginn

Ende

Art

Name

Beschreibung

Jahr

Wert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweise: Abkürzungen: THG = Treibhausgas; LULUCF = Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft

(a)

Die Mitgliedstaaten müssen aus den folgenden Kategorien auswählen: zwei Länder oder mehr / national / regional / lokal.

(b)

Die Mitgliedstaaten müssen aus folgenden Sektoren auswählen (bei sektorübergreifenden Politiken und Maßnahmen können mehrere Sektoren gewählt werden): Energieversorgung (umfasst die Förderung, Fernleitung, Verteilung und Speicherung von Brennstoffen sowie die Energieumwandlung für die Wärme- und Kälteversorgung und die Stromerzeugung); Energieverbrauch (umfasst den Verbrauch von Brennstoffen und Strom durch die Endnutzer wie Haushalte, die öffentliche Verwaltung, Dienstleister, Industrie und Landwirtschaft); Verkehr; Industrieprozesse (umfasst Industrietätigkeiten, bei denen Stoffe chemisch oder physikalisch verändert werden, wodurch Treibhausgasemissionen entstehen, die Verwendung von Treibhausgasen in Erzeugnissen und nicht für die Energiewirtschaft verwendeter Kohlenstoff aus fossilen Brennstoffen); Landwirtschaft; LULUCF; Abfallwirtschaft/Abfall; sonstige Sektoren.

(c)

Die Mitgliedstaaten müssen aus folgenden THG wählen (es können mehrere THG gewählt werden): Kohlendioxid (CO2); Methan (CH4); Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (HFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW), Schwefelhexafluorid (SF6), Stickstofftrifluorid (NF3).

(d)

Ziel bezeichnet die „ursprüngliche Erklärung des mit der Maßnahme angestrebten Ausgangs (einschließlich Ergebnissen und Auswirkungen)“. Die Mitgliedstaaten müssen aus folgenden Zielen auswählen (es können mehrere Ziele gewählt werden, weitere Ziele können unter „Sonstige“ hinzugefügt und erläutert werden):

Energieversorgung – Steigerung des Anteils erneuerbarer Energiequellen im Elektrizitätssektor; Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien im Wärme- und Kältesektor; Umstellung auf weniger CO2-intensive Brennstoffe; vermehrte Energiegewinnung aus nichterneuerbaren Energieträgern mit geringen CO2-Emissionen (Kernenergie); Minderung von Verlusten; Effizienzsteigerung im Energie- und Umwandlungssektor; CO2-Abscheidung und -Speicherung oder CO2-Abscheidung und -Nutzung; Eindämmung diffuser Emissionen aus der Energiegewinnung; sonstige Ziele im Bereich Energieversorgung.

Energieverbrauch – Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden; Verbesserungen der Energieeffizienz von Geräten; Effizienzsteigerung im Dienstleistungssektor/tertiären Sektor; Effizienzsteigerung in industriellen Endverbrauchssektoren; Nachfragesteuerung/-senkung; sonstige Ziele im Bereich Energieverbrauch.

Verkehr – Verbesserung der Effizienz von Fahrzeugen; Verkehrsträgerwechsel zu öffentlichen Verkehrsmitteln oder nichtmotorisiertem Verkehr; weniger CO2-intensive Kraftstoffe; elektrische Straßenverkehrsmittel; Nachfragesteuerung/-senkung; besseres Verbrauchsverhalten; bessere Verkehrsinfrastruktur; Senkung der Emissionen des internationalen Luft- oder Seeverkehrs; sonstige Ziele im Bereich Verkehr.

Industrieprozesse – Nutzung von Technologien zur Emissionsminderung; bessere Eindämmung diffuser Emissionen aus Industrieprozessen; bessere Eindämmung der Emissionen fluorierter Gase bei der Herstellung und Entsorgung sowie der diffusen Emissionen dieser Gase; Ersatz fluorierter Gase durch Gase mit geringerem Treibhauspotenzial; sonstige Ziele im Bereich Industrieprozesse.

Abfallwirtschaft/Abfall – Nachfragesteuerung/-senkung; verstärktes Recycling; bessere Sammlung und Nutzung von CH4; bessere Behandlungstechnologien; besseres Deponiemanagement; Abfallverbrennung mit energetischer Nutzung; bessere Abwasserbewirtschaftungssysteme; weniger Deponierung; sonstige Ziele im Bereich Abfälle.

Landwirtschaft – geringerer Einsatz von Düngemitteln / Dung auf Äckern; sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Ackerbewirtschaftung; bessere Viehhaltung; bessere Systeme zur Bewirtschaftung tierischer Abfälle; Tätigkeiten zur Verbesserung der Weide- oder Grünlandbewirtschaftung; bessere Bewirtschaftung organischer Böden; sonstige Ziele im Bereich Landwirtschaft.

LULUCF – Aufforstung und Wiederaufforstung; Erhaltung der Kohlenstoffbestände in existierenden Wäldern; Verbesserung der Produktion in existierenden Wäldern; Vergrößerung des Holzproduktespeichers; bessere Forstbewirtschaftung; Vermeidung von Entwaldung; stärkerer Schutz vor natürlichen Störungen; Ersatz von THG-intensiven Rohstoffen und Materialien durch Holzprodukte; Vermeidung der Trockenlegung von Feuchtgebieten bzw. deren Wiedervernässung; Sanierung degradierter Flächen; sonstige Ziele im Bereich LULUCF.

Unter „Sonstige Ziele“ müssen die Mitgliedstaaten das Ziel kurz beschreiben.

(e)

Bei quantifizierten Zielen müssen die Mitgliedstaaten mindestens Wert(e), Einheit(en), Endjahr und Ausgangsjahr angegeben. Quantifizierte Ziele müssen spezifisch, messbar, ausführbar, relevant und terminiert sein.

(f)

Die Mitgliedstaaten müssen aus den folgenden Politikbereichen auswählen: Wirtschaft; Finanzen; freiwillige/ausgehandelte Vereinbarungen; Vorschriften; Information; Bildung; Forschung; Planung; Sonstiges.

(g)

Hier bitte nur durch die nationale Politik umgesetzte Unionspolitik/-politiken oder direkt auf die Verwirklichung der Ziele von Unionspolitiken abzielende nationale Politiken aufführen. Die Mitgliedstaaten müssen eine Politik/Politiken aus einer Liste in der elektronischen Fassung des Tabellenformats auswählen oder die Angabe „Sonstiges“ wählen und die Unionspolitik nennen. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie (EU) 2016/2284 auswählen, wenn die Politik/Maßnahme im Rahmen dieser Richtlinie gemeldet wurde.

(h)

Die Mitgliedstaaten müssen aus den folgenden Kategorien auswählen: geplant; verabschiedet; umgesetzt; ausgelaufen. Ausgelaufene Politiken und Maßnahmen müssen nur dann in dem Formblatt angegeben werden, wenn sie sich auf die Treibhausgasemissionen auswirken oder wenn eine anhaltende Wirkung auf diese Emissionen erwartet wird.

(i)

Die Mitgliedstaaten müssen aus folgenden Optionen wählen und den/die Namen der für die Umsetzung der Politik oder Maßnahme zuständigen Stelle(n) angeben (es können mehrere Stellen ausgewählt werden): nationale Regierung; regionale Stellen; Lokalverwaltung; Unternehmen/Betriebe/Industrieverbände; Forschungseinrichtungen; sonstige, nicht aufgeführte Stellen.

(j)

Die Mitgliedstaaten müssen jeden Indikator, den sie zur Überwachung und Bewertung der Fortschritte der Politiken und Maßnahmen heranziehen, und seinen jeweiligen Wert (sowie die Einheit) angeben. Bei diesen Werten kann es sich um Ex-post- oder Ex-ante-Werte handeln, und die Mitgliedstaaten müssen das Jahr oder die Jahre angeben, für das/die der Wert gilt. Es können Werte für mehrere Indikatoren und Jahre gemeldet werden. Die von den Mitgliedstaaten genannten Leistungsindikatoren müssen relevant, akzeptiert, glaubwürdig, einfach und robust sein.

Tabelle 2: Vorliegende Ergebnisse von Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen der Klimaschutzwirkung einzelner Politiken und Maßnahmen oder von Gruppen davon (a)

Nummer der Politik/Maßnahme

Politik mit Auswirkungen auf die EU-EHS-Emissionen, die LULUCF-Emissionen und/oder die ESD/ESR-Emissionen

Ex-ante-Bewertung

Ex-post-Bewertung (e)

Verringerung der THG-Emissionen im Jahr t (kt CO2-Äquivalent pro Jahr)

Verringerung der THG-Emissionen im Jahr t+5 (kt CO2-Äquivalent pro Jahr)

Verringerung der THG-Emissionen im Jahr t10 (kt CO2-Äquivalent pro Jahr)

Verringerung der THG-Emissionen im Jahr t15 (kt CO2-Äquivalent pro Jahr)

Erläuterung der Grundlage für die Schätzungen der Verringerung

Durch die Politiken und Maßnahmen beeinflusste Faktoren

Dokumentation/Quelle der Schätzung, soweit verfügbar (Weblink zu dem Bericht, dem die Zahl entnommen wurde)

Verringerung der THG-Emissionen (kt CO2-Äquivalent pro Jahr) (b)

Erläuterung der Grundlage für die Schätzungen der Verringerung

Durch die Politiken und Maßnahmen beeinflusste Faktoren

Dokumentation/Quelle der Schätzung, soweit verfügbar (Weblink zu dem Bericht, dem die Zahl entnommen wurde)

EU-EHS

ESR

LULUCF (c)

Insgesamt (d)

EU-EHS

ESR

LULUCF (c)

Insgesamt (d)

EU-EHS

ESR

LULUCF (c)

Insgesamt (d)

EU-EHS

ESR

LULUCF (c)

Insgesamt (d)

Jahr, für das die Verringerung gilt

EU-EHS

ESD/ESR

LULUCF (c)

Insgesamt (d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abkürzungen: EU-EHS = EU-Emissionshandelssystem; ESR = Verordnung (EU) 2018/842 (Lastenteilungsverordnung); ESD = Entscheidung Nr. 406/2009/EG (Lastenteilungsentscheidung); LULUCF = Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft

Hinweise:

(a)

Die Mitgliedstaaten müssen über alle Politiken und Maßnahmen oder Gruppen von Politiken und Maßnahmen berichten, für die eine solche Bewertung vorliegt. Kürzel: t steht für das erste künftige unmittelbar auf das Berichtsjahr folgende Jahr, das auf 0 oder 5 endet.

(b)

Die Mitgliedstaaten können Ex-post-Bewertungen für mehrere Jahre melden; soweit möglich, sollte sich die Berichterstattung auf Jahre konzentrieren, die auf 0 oder 5 enden.

(c)

Ein höherer Abbau oder geringere Emissionen von Treibhausgasen sind als positive Zahl anzugeben. Ein geringerer Abbau oder höhere Emissionen sind als negative Zahl anzugeben.

(d)

In dieses Feld ist der Gesamtwert für die Bereiche EU-EHS und ESR einzutragen, wenn keine Informationen zur Aufteilung zwischen EU-EHS und ESR vorliegen.

(e)

Ex-post-Bewertungen umfassen alle Bewertungen auf der Grundlage der Ergebnisse von Teilen des Umsetzungszeitraums oder des gesamten Umsetzungszeitraums.

Tabelle 3: Verfügbare projizierte und tatsächliche Kosten und Gewinne, die sich aus einzelnen Klimaschutzpolitiken und -maßnahmen oder Gruppen davon ergeben (a)

Nummer der Politik/Maßnahme

Projizierte Kosten und Gewinne

Tatsächliche Kosten und Gewinne

Jahr(e), für das/die die Kosten berechnet wurden

Bruttokosten in Euro pro eingesparter/gespeicherter Tonne CO2-Äq.

Absolute Bruttokosten in Euro pro Jahr

Gewinne(b) in EUR pro eingesparter/gespeicherter Tonne CO2-Äq.

Absoluter Gewinn(b) in Euro pro Jahr

Nettokosten in EUR pro eingesparter/gespeicherter Tonne CO2-Äq.

Absolute Nettokosten in Euro pro Jahr

Preis pro Jahr

Beschreibung der Kostenschätzungen (Grundlage für die Kostenschätzung, in der Schätzung enthaltene Kostenarten, Methode)(c)

Dokumentation / Quelle der Kostenschätzung

(Weblink zu dem Bericht, dem die Zahl entnommen wurde)

Beschreibung von Gewinnen, die nicht auf THG-bezogene Klimaschutzmaßnahmen zurückgehen

Jahr(e), für das/die die Kosten berechnet wurden

Bruttokosten in EUR pro eingesparter/gespeicherter Tonne CO2-Äq.

Absolute Bruttokosten in Euro pro Jahr

Gewinne(b) in EUR pro eingesparter/gespeicherter Tonne CO2-Äq.

Absoluter Gewinn(b) in Euro pro Jahr

Nettokosten in EUR pro eingesparter/gespeicherter Tonne CO2-Äq.

Absolute Nettokosten in Euro pro Jahr

Preis pro Jahr

Beschreibung der Kostenschätzungen (Grundlage für die Kostenschätzung, in der Schätzung enthaltene Kostenarten, Methode)(c)

Dokumentation / Quelle der Kostenschätzung (Weblink zu dem Bericht, dem die Zahl entnommen wurde)

Beschreibung von Gewinnen, die nicht auf THG-bezogene Klimaschutzmaßnahmen zurückgehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweise:

(a)

Die Mitgliedstaaten müssen über alle Politiken und Maßnahmen oder Gruppen von Politiken und Maßnahmen berichten, für die eine solche Bewertung vorliegt.

(b)

Gewinne sind als negative Kosten in das Formblatt einzutragen.

(c)

Die Beschreibung muss die berücksichtigten Arten von Kosten und Gewinnen, die bei der Bewertung der Kosten und Gewinne berücksichtigten Interessenträger, die Ausgangswerte, mit denen Kosten und Gewinne verglichen wurden, sowie die Methode umfassen.

ANHANG XXV

Berichterstattung über nationale Projektionen gemäß Artikel 38

Tabelle 1a: Treibhausgasprojektionen nach Gasen und Kategorien (1)

Kategorie (2)

Aufgeschlüsselt nach CO2, CH4, N2O, SF6, NF3, (kt) und HFKW, FKW, unspezifisches Gemisch aus HFKW und FKW (kt CO2-Äq.) (3)

THG-Emissionen insgesamt (kt CO2-Äq.)

EHS-Emissionen (kt CO2-Äq.) (4)

ESR-Emissionen (kt CO2-Äq.) (5)

 

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

 

Projektion Basisjahr (6)

t-5 (7)

t

t+5

t+10

t+15

Projektion Basisjahr

t-5

t

t+5

t+10

t+15

Projektion Basisjahr

t-5

t

t+5

t+10

t+15

Projektion Basisjahr

t-5

t

t+5

t+10

t+15

Insgesamt ohne LULUCF

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt mit LULUCF

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

Energie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.

Verbrennung von Brennstoffen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

Energiewirtschaft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a.

Öffentliche Strom- und Wärmeversorgung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b.

Mineralölraffinerien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

c.

Herstellung von festen Brennstoffen und sonstige Energieerzeuger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

Verkehr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a.

Inländischer Luftverkehr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b.

Straßenverkehr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

c.

Schienenverkehr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

d.

Inländische Schifffahrt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

e.

Sonstige Verkehrsträger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.

Sonstige Sektoren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a.

Handel/Behörden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b.

Haushalte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

c.

Landwirtschaft/Forstwirtschaft/Fischerei

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5.

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.

Diffuse Emissionen aus Brennstoffen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

Feste Brennstoffe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Öl, Erdgas und sonstige Emissionen aus der Energieerzeugung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C.

CO2-Transport und -Speicherung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Industrieprozesse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.

Mineralverarbeitende Industrie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon 2.A.1 (Zementproduktion)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.

Chemische Industrie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C.

Metallindustrie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon 2.C.1 (Eisen- und Stahlproduktion)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D.

Nicht der Energiewirtschaft zuzurechnende Erzeugnisse aus der Verwendung von Brennstoffen und Lösungsmitteln

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E.

Elektronikindustrie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

F.

Ersatzstoffe für ODS (8)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

G.

Fertigung und Verwendung anderer Erzeugnisse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

H.

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

Landwirtschaft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.

Enterische Fermentation

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.

Düngerwirtschaft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C.

Reisanbau

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D.

Landwirtschaftliche Böden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E.

Traditionelles Abbrennen von Grasland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

F.

Offene Verbrennung landwirtschaftlicher Rückstände

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

G.

Kalkdüngung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

H.

Harnstoffaufbringung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I.

Sonstige kohlenstoffhaltige Düngemittel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

J.

Sonstige (bitte angeben)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.

Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF, gemeldete Emissionen und gemeldeter Abbau) (9)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.

Waldflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.

Ackerflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C.

Grünland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D.

Feuchtgebiete

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E.

Siedlungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

F.

Sonstige Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

G.

Holzprodukte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

H.

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5.

Abfälle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.

Entsorgung fester Abfälle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.

Biologische Behandlung fester Abfälle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C.

Müllverbrennung und offene Verbrennung von Abfall

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D.

Abwasserbehandlung und -ableitung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E.

Sonstige (bitte angeben):

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Memo Items

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Internationale Bunker

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Luftfahrt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schifffahrt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CO2-Emissionen aus Biomasse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gebundenes CO2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Indirektes CO2 (soweit verfügbar) (10)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kürzel: t steht für das erste künftige unmittelbar auf das Berichtsjahr folgende Jahr, das auf 0 oder 5 endet.

Hinweise:

(1)

Konsistenz mit den gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung gemeldeten Daten erwünscht.

(2)

Verwendung von Kürzeln: Für die in den IPCC-Leitlinien von 2006 für nationale Treibhausgasinventare definierten Nutzungsbedingungen (Kapitel 8: Reporting Guidance and Tables) können soweit zutreffend folgende Kürzel verwendet werden: IE (included elsewhere – anderweitig inbegriffen), NO (not occurring – keine Emissionen) C (confidential – vertraulich) und NA (not applicable – entfällt), wenn die Projektionen auf einer bestimmten Berichterstattungsebene keine Daten ergeben (siehe IPCC-Leitlinien von 2006).

Die Verwendung des Kürzels NE (Not estimated – keine Schätzung) ist auf den Fall beschränkt, dass sich für eine Kategorie oder ein Gas einer bestimmten Kategorie, die für das Gesamtniveau und den Gesamttrend der nationalen Emissionen unbedeutend ist, Daten nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand erheben ließen. In diesem Fall führt ein Mitgliedstaat alle Kategorien oder Gase von Kategorien, die aus diesem Grund ausgeschlossen wurden, auf und begründet den Ausschluss anhand des mutmaßlichen Umfangs ihrer Emissionen oder ihres Abbaus und gibt durch Einsetzen des Kürzels „NE“ in die Berichterstattungstabellen für die Kategorie an, dass keine Schätzung vorgenommen wurde.

(3)

„unspezifisches Gemisch aus HFKW und FKW“ ist nur zu melden, wenn die Emissionen projiziert werden und eine Meldung unter HFKW oder FKW nicht möglich ist.

(4)

Unter die Richtlinie 2003/87/EG fallende Emissionen.

(5)

Unter die Verordnung (EU) 2018/842 fallende Emissionen.

(6)

Es ist anzugeben, anhand welcher Inventarvorlage (Jahr, Version) das Basisjahr kalibriert wurde.

(7)

Für t-5 sind nur dann Angaben zu machen, wenn t-5 nach dem Basisjahr der Projektion liegt.

(8)

ODS = ozone-depleting substances (ozonabbauende Stoffe).

(9)

Für die Zwecke der Berichterstattung werden der Abbau stets mit negativem Vorzeichen (-) und die Emissionen mit positivem Vorzeichen (+) ausgewiesen. Wenn Tabelle 1b lückenlos ausgefüllt ist, muss dieser Abschnitt nicht ausgefüllt werden.

(10)

Die in dieser Tabelle gemeldeten projizierten indirekten CO2 Emissionen sind Teil der projizierten THG-Gesamtemissionen (ohne und mit LULUCF) und sind als solche zu melden, wenn sie verfügbar sind und separat von anderen gemeldeten Emissionen projiziert werden.

Tabelle 1b: Projektionen der gemeldeten THG-Emissionen und des gemeldeten THG-Abbaus im LULUCF-Sektor, wie im nationalen Treibhausgasinventar ausgewiesen (nur zu melden, wenn Tabelle 5a nicht lückenlos ausgefüllt ist) (1) (2)

Teil 1: Im Inventar ausgewiesene THG-Emissionen und ausgewiesener THG-Abbau im LULUCF-Sektor und entsprechende Verbuchungskategorie

aufgeschlüsselt nach CO2, CH4, N2O (kt CO2-Äq.)

THG-Emissionen insgesamt

(kt CO2-Äq.)

Treibhausgasquelle und -senke Kategorien

In Tabelle 1a verwendete Kategorie

LULUCF-Verordnung

Verbuchungsunterkategorie

(vgl. Tabelle 5a)

LULUCF-Verordnung

Verbuchungskategorie

Projektion Basisjahr (3)

t-5

t

t+5

t+10

t+15

Projektion Basisjahr

t-5

t

t+5

t+10

t+15

4.A.1.

Waldflächen, die Waldflächen bleiben

4.A.

Waldflächen

Waldflächen, die Waldflächen bleiben

Bewirtschaftete Waldflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.A.2.1

Ackerflächen, die in Waldflächen umgewandelt wurden

4.A.

Waldflächen

Ackerflächen, die in Waldflächen umgewandelt wurden

Aufgeforstete Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.A.2.2

Grünland, das in Waldflächen umgewandelt wurde

4.A.

Waldflächen

Grünland, das in Waldflächen umgewandelt wurde

Aufgeforstete Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.A.2.3

Feuchtgebiete, die in Waldflächen umgewandelt wurden

4.A.

Waldflächen

Feuchtgebiete, die in Waldflächen umgewandelt wurden

Aufgeforstete Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.A.2.4

Siedlungen, die in Waldflächen umgewandelt wurden

4.A.

Waldflächen

Siedlungen, die in Waldflächen umgewandelt wurden

Aufgeforstete Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.A.2.5

Sonstige Flächen, die in Waldflächen umgewandelt wurden

4.A.

Waldflächen

Sonstige Flächen, die in Waldflächen umgewandelt wurden

Aufgeforstete Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.B.1.

Ackerflächen, die Ackerflächen bleiben

4.B.

Ackerflächen

Ackerflächen, die Ackerflächen bleiben

Bewirtschaftete Ackerflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.B.2.1

Waldflächen, die in Ackerflächen umgewandelt wurden

4.B.

Ackerflächen

Waldflächen, die in Ackerflächen umgewandelt wurden

Entwaldete Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.B.2.2

Grünland, das in Ackerflächen umgewandelt wurde

4.B.

Ackerflächen

Grünland, das in Ackerflächen umgewandelt wurde

Bewirtschaftete Ackerflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.B.2.3

Feuchtgebiete, die in Ackerflächen umgewandelt wurden

4.B.

Ackerflächen

Feuchtgebiete, die in Ackerflächen umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Ackerflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.B.2.4

Siedlungen, die in Ackerflächen umgewandelt wurden

4.B.

Ackerflächen

Siedlungen, die in Ackerflächen umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Ackerflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.B.2.5

Sonstige Flächen, die in Ackerflächen umgewandelt wurden

4.B.

Ackerflächen

Sonstige Flächen, die in Ackerflächen umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Ackerflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.C.1.

Grünland, das Grünland bleibt

4.C.

Grünland

Grünland, das Grünland bleibt

Bewirtschaftetes Grünland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.C.2.1

Waldflächen, die in Grünland umgewandelt wurden

4.C.

Grünland

Waldflächen, die in Grünland umgewandelt wurden

Entwaldete Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.C.2.2

Ackerflächen, die in Grünland umgewandelt wurden

4.C.

Grünland

Ackerflächen, die in Grünland umgewandelt wurden

Bewirtschaftetes Grünland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.C.2.3

Feuchtgebiete, die in Grünland umgewandelt wurden

4.C.

Grünland

Feuchtgebiete, die in Grünland umgewandelt wurden

Bewirtschaftetes Grünland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.C.2.4

Siedlungen, die in Grünland umgewandelt wurden

4.C.

Grünland

Siedlungen, die in Grünland umgewandelt wurden

Bewirtschaftetes Grünland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.C.2.5

Sonstige Flächen, die in Grünland umgewandelt wurden

4.C.

Grünland

Sonstige Flächen, die in Grünland umgewandelt wurden

Bewirtschaftetes Grünland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.1.

Feuchtgebiete, die Feuchtgebiete bleiben

4.D.

Feuchtgebiete

Feuchtgebiete, die Feuchtgebiete bleiben

Bewirtschaftete Feuchtgebiete

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.2.1.1

Waldflächen, die in Torfabbauflächen umgewandelt wurden

4.D.

Feuchtgebiete

Waldflächen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden

Entwaldete Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.2.1.2

Ackerflächen, die in Torfabbauflächen umgewandelt wurden

4.D.

Feuchtgebiete

Ackerflächen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Ackerflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.2.1.3

Grünland, das in Torfabbauflächen umgewandelt wurde

4.D.

Feuchtgebiete

Grünland, das in Feuchtgebiete umgewandelt wurde

Bewirtschaftetes Grünland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.2.1.4

Siedlungen, die in Torfabbauflächen umgewandelt wurden

4.D.

Feuchtgebiete

Siedlungen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Feuchtgebiete

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.2.1.5

Sonstige Flächen, die in Torfabbauflächen umgewandelt wurden

4.D.

Feuchtgebiete

Sonstige Flächen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Feuchtgebiete

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.2.2.1

Waldflächen, die in Überschwemmungsgebiete umgewandelt wurden

4.D.

Feuchtgebiete

Waldflächen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden

Entwaldete Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.2.2.2

Ackerflächen, die in Überschwemmungsgebiete umgewandelt wurden

4.D.

Feuchtgebiete

Ackerflächen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Ackerflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.2.2.3

Grünland, das in Überschwemmungsgebiete umgewandelt wurde

4.D.

Feuchtgebiete

Grünland, das in Feuchtgebiete umgewandelt wurde

Bewirtschaftetes Grünland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.2.2.4

Siedlungen, die in Überschwemmungsgebiete umgewandelt wurden

4.D.

Feuchtgebiete

Siedlungen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Feuchtgebiete

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.2.2.5

Sonstige Flächen, die in Überschwemmungsgebiete umgewandelt wurden

4.D.

Feuchtgebiete

Sonstige Flächen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Feuchtgebiete

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.2.3.1

Waldflächen, die in sonstige Feuchtgebiete umgewandelt wurden

4.D.

Feuchtgebiete

Waldflächen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden

Entwaldete Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.2.3.2

Ackerflächen, die in sonstige Feuchtgebiete umgewandelt wurden

4.D.

Feuchtgebiete

Ackerflächen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Ackerflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.2.3.3

Grünland, das in sonstige Feuchtgebiete umgewandelte wurde

4.D.

Feuchtgebiete

Grünland, das in Feuchtgebiete umgewandelt wurde

Bewirtschaftetes Grünland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.2.3.4

Siedlungen, die in sonstige Feuchtgebiete umgewandelt wurden

4.D.

Feuchtgebiete

Siedlungen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Feuchtgebiete

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.2.3.5

Sonstige Flächen, die in sonstige Feuchtgebiete umgewandelt wurden

4.D.

Feuchtgebiete

Sonstige Flächen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Feuchtgebiete

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.E.1.

Siedlungen, die Siedlungen bleiben

4.E.

Siedlungen

in der Verordnung (EU) 2018/841 nicht berücksichtigt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.E.2.1

Waldflächen, die in Siedlungen umgewandelt wurden

4.E.

Siedlungen

Waldflächen, die in Siedlungen umgewandelt wurden

Entwaldete Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.E.2.2

Ackerflächen, die in Siedlungen umgewandelt wurden

4.E.

Siedlungen

Ackerflächen, die in Siedlungen umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Ackerflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.E.2.3

Grünland, das in Siedlungen umgewandelt wurde

4.E.

Siedlungen

Grünland, das in Siedlungen umgewandelt wurde

Bewirtschaftetes Grünland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.E.2.4

Feuchtgebiete, die in Siedlungen umgewandelt wurden

4.E.

Siedlungen

Feuchtgebiete, die in Siedlungen umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Feuchtgebiete

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.E.2.5

Sonstige Flächen, die in Siedlungen umgewandelt wurden

4.E.

Siedlungen

in der Verordnung (EU) 2018/841 nicht berücksichtigt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.F.1.

Sonstige Flächen, die sonstige Flächen bleiben

4.F.

Sonstige Flächen

in der Verordnung (EU) 2018/841 nicht berücksichtigt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.F.2.1

Waldflächen, die in sonstige Flächen umgewandelt wurden

4.F.

Sonstige Flächen

Waldflächen, die in sonstige Flächen umgewandelt wurden

Entwaldete Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.F.2.2

Ackerflächen, die in sonstige Flächen umgewandelt wurden

4.F.

Sonstige Flächen

Ackerflächen, die in sonstige Flächen umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Ackerflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.F.2.3

Grünland, das in sonstige Flächen umgewandelt wurde

4.F.

Sonstige Flächen

Grünland, das in sonstige Flächen umgewandelt wurde

Bewirtschaftetes Grünland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.F.2.4

Feuchtgebiete, die in sonstige Flächen umgewandelt wurden

4.F.

Sonstige Flächen

Feuchtgebiete, die in sonstige Flächen umgewandelt wurden

Bewirtschaftete Feuchtgebiete

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.F.2.5

Siedlungen, die in sonstige Flächen umgewandelt wurden

4.F.

Sonstige Flächen

in der Verordnung (EU) 2018/841 nicht berücksichtigt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.G

Holzprodukte; davon Holzprodukte von bewirtschafteten Waldflächen

4.G.

Holzprodukte

Holzprodukte von bewirtschafteten Waldflächen

Holzprodukte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.G

Holzprodukte; davon Holzprodukte von aufgeforsteten Flächen

4.G.

Holzprodukte

Holzprodukte von aufgeforsteten Flächen

Holzprodukte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.G

Holzprodukte; davon: Holzprodukte von entwaldeten Flächen

4.G.

Holzprodukte

in der Verordnung (EU) 2018/841 nicht berücksichtigt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.G

Holzprodukte; davon Holzprodukte von sonstigen Flächen

4.G.

Holzprodukte

in der Verordnung (EU) 2018/841 nicht berücksichtigt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.H.

Sonstige (bitte angeben)

4.H.

Sonstige

in der Verordnung (EU) 2018/841 nicht berücksichtigt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 1b Teil 2: Zusammenfassung von Tabelle 1 a (automatisch berechnet)

Aufgeschlüsselt nach

CO2, CH4, N2O (kt CO2-Äq.)

THG-Emissionen insgesamt (kt CO2-Äq.)

 

Treibhausgasquelle und -senke Kategorien (vgl. Tabelle 1 a)

 

 

Projektion Basisjahr

t-5

t

t+5

t+10

t+15

Projektion Basisjahr

t-5

t

t+5

t+10

t+15

 

4.A.

Waldflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.B.

Ackerflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.C.

Grünland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.D.

Feuchtgebiete

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.E.

Siedlungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.F.

Sonstige Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.G.

Holzprodukte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.H.

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 1b Teil 3: Zusammenfassung von Tabelle 5a (automatisch berechnet)

Aufgeschlüsselt nach

CO2, CH4, N2O (kt CO2-Äq.)

THG-Emissionen insgesamt (kt CO2-Äq.)

 

 

 

LULUCF-Verordnung

Verbuchungskategorie

Projektionsbasisjahr

t-5

t

t+5

t+10

t+15

Projektionsbasisjahr

t-5

t

t+5

t+10

t+15

 

 

 

Summe aufgeforstete Waldflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe entwaldete Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe bewirtschaftete Ackerflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe bewirtschaftetes Grünland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe bewirtschaftete Waldflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe bewirtschaftete Feuchtgebiete

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe Holzprodukte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe nicht berücksichtigte Unterkategorien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweise:

(1)

Berichterstattung bis t-10 auf jährlicher Basis fakultativ.

(2)

Emissionen sind mit einem Pluszeichen (+) auszuweisen; der Abbau ist mit einem Minuszeichen (–) auszuweisen.

(3)

Für t-5 sind nur dann Angaben zu machen, wenn t-5 nach dem Basisjahr der Projektion liegt.

Tabelle 2: Für die Überwachung und Bewertung der voraussichtlichen Fortschritte der Politiken und Maßnahmen ggf. verwendete Indikatoren

Indikator (1)/Zähler/Nenner

Einheit

Leitlinien/Definitionen

Leitlinien / Quelle

Indikator verwendet (Ja/Nein)

Mit derzeitigen Maßnahmen

Mit zusätzlichen Maßnahmen

Basisjahr

t

t+5

t+10

t+15

Basisjahr

t

t+5

t+10

t+15

CO2-Intensität der Gesamtwirtschaft

t CO2-Äq./BIP

EUR (2016); CO2-Intensität, zu berechnen auf der Basis des BIP gemäß der Definition von Eurostat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

THG-Intensität der inländischen Strom- und Wärmeerzeugung

t CO2/MWh

MWh Bruttostrom- und -wärmeerzeugung, wie von Eurostat definiert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

THG-Intensität des Endenergieverbrauchs nach Sektoren

 

 

Industrie

t CO2-Äq./RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wohngebäude

t CO2-Äq./RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tertiärsektor

t CO2-Äq./RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verkehr

t CO2-Äq./RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Personenverkehr (sofern verfügbar)

t CO2-Äq./RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Frachtverkehr (sofern verfügbar)

t CO2-Äq./RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Für jeden weiteren Indikator eine Zeile hinzufügen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kürzel: t steht für das erste künftige unmittelbar auf das Berichtsjahr folgende Jahr, das auf 0 oder 5 endet.

Hinweise:

(1)

Bitte fügen Sie für jeden in den Projektionen verwendeten Indikator eine Zeile an.

Tabelle 3: Berichterstattung über die bei den für Projektionen ggf. verwendeten Parameter/Variablen (1) (2)

Verwendete Parameter (3) (Szenario „mit derzeitigen Maßnahmen“)

 

Jahr

Werte

Standardeinheit

 

 

 

Sektorprojektionen, für die der Parameter verwendet wird (6)

 

Parameter/Variablen der Projektionen (7)

Basis = Referenzjahr

Basis = Referenzjahr

t - 5

t

t + 5

t + 10

t + 15

Datenquelle

Jahr der Veröffentlichung der Datenquelle

Jahr der Veröffentlichung der Datenquelle

1 A:1 Energiewirtschaft

1:A:2 Verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe

1:A:3 Verkehr ohne 1.A.3.a inländischer Luftverkehr

1:A:4:a Handel/Behörden

1:A:4:b Privathaushalte

1B Diffuse Brennstoffemissionen

2 Industrieprozesse und Verwendung von Erzeugnissen

3 Landwirtschaft

4 LULUCF

5 Abfall

Internationaler Luftverkehr im EU-EHS

1:A:3:a Inländischer Luftverkehr

Leitlinien zur Einheit

1.

Allgemeine Parameter und Variablen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bevölkerung

 

 

 

 

 

 

 

 

Zählung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bruttoinlandsprodukt (BIP)

Reale Wachstumsrate

 

 

 

 

 

 

 

 

%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR (2016) (8)

Konstante Preise

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR Mio.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR (2016)

Bruttowertschöpfung (BWS) – insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR Mio.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR (2016)

Bruttowertschöpfung (BWS) – Landwirtschaft

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR Mio.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR (2016)

Bruttowertschöpfung (BWS) – Baugewerbe

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR Mio.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR (2016)

Bruttowertschöpfung (BWS) – Dienstleistungssektor

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR Mio.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR (2016)

Bruttowertschöpfung (BWS) – Energiesektor

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR Mio.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR (2016)

Bruttowertschöpfung (BWS) – Industrie

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR Mio.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR (2016)

Anzahl der Haushalte

 

 

 

 

 

 

 

 

in Tausend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Größe des Haushalts

 

 

 

 

 

 

 

 

Mitglieder/Haushalt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verfügbares Einkommen der Haushalte

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR/Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl Personenkilometer (alle Verkehrsträger)

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. pkm

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl Personenkilometer – Straße

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. pkm

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon öffentliche Straßenverkehrsmittel

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. pkm

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon Privatwagen

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. pkm

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon Motorräder

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. pkm

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon Busse

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. pkm

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl Personenkilometer – Schiene

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. tkm

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl Personenkilometer – inländischer Luftverkehr

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. tkm

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl Personenkilometer – internationaler Luftverkehr

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. tkm

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl Personenkilometer – inländische Schifffahrt

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. tkm

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Frachttonnenkilometer (alle Verkehrsträger)

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. tkm

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Frachttonnenkilometer – Straße

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. tkm

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Frachttonnenkilometer – Schiene

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. tkm

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Frachttonnenkilometer – inländischer Luftverkehr

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. tkm

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Frachttonnenkilometer – internationaler Luftverkehr

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. tkm

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Frachttonnenkilometer – inländische Schifffahrt (Binnenschifffahrt und nationaler Seeverkehr)

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. tkm

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Internationale (Großhandels-)Einfuhrpreise für Brennstoffe

Kohle

 

 

 

 

 

 

 

 

entweder

EUR/GJ

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR (2016); bitte angeben, ob Kommissionsempfehlung befolgt wird; für Heizwerte bitte von Eurostat veröffentlichte Werte zugrunde legen

 

 

 

 

 

 

 

 

oder

EUR/RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rohöl

 

 

 

 

 

 

 

 

entweder

EUR/GJ

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR (2016); bitte angeben, ob Kommissionsempfehlung befolgt wird

 

 

 

 

 

 

 

 

oder

EUR/RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erdgas

 

 

 

 

 

 

 

 

entweder

EUR/GJ

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR (2016); bitte angeben, ob Kommissionsempfehlung befolgt wird; für Heizwerte bitte von Eurostat veröffentlichte Werte zugrunde legen

 

 

 

 

 

 

 

 

oder

EUR/RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CO2-Preis im EU-EHS

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR/EUA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR (2016); bitte angeben, ob Kommissionsempfehlung befolgt wird

ggf. Euro-Umrechnungskurse (für Länder außerhalb der Euro-Zone)

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR/Währung,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR (2016)

ggf. US-Dollar-Umrechnungskurse

 

 

 

 

 

 

 

 

USD/Währung,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

USD (2016)

Anzahl Heizgradtage (HDD)

 

 

 

 

 

 

 

 

Zählung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl Kühlgradtage (CDD)

 

 

 

 

 

 

 

 

Zählung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Energiebilanzen und -indikatoren

 

 

für Heizwerte bitte von Eurostat veröffentlichte Werte zugrunde legen

2.1

Energieversorgung

 

 

Inländische Produktion nach Brennstofftyp (insgesamt)

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Feste Brennstoffe

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erdöl

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erdgas

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kernkraft

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erneuerbare Energieträger

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abfall und Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nettoeinfuhren Strom

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bruttoinlandsverbrauch nach Brennstofftyp (insgesamt)

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Feste fossile Brennstoffe

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rohöl und Mineralölerzeugnisse

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erdgas

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kernkraft

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Strom

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abgeleitete Wärme

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erneuerbare Energieträger

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abfälle

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.2

Strom und Wärme

 

 

Brutto-Stromerzeugung (insgesamt)

 

 

 

 

 

 

 

 

GWh

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kernkraft

 

 

 

 

 

 

 

 

GWh

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Feste Brennstoffe

 

 

 

 

 

 

 

 

GWh

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erdöl (inkl. Raffineriegas)

 

 

 

 

 

 

 

 

GWh

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erdgas (inkl. abgeleitete Gase)

 

 

 

 

 

 

 

 

GWh

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erneuerbare Energieträger

 

 

 

 

 

 

 

 

GWh

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Brennstoffe (Wasserstoff, Methanol)

 

 

 

 

 

 

 

 

GWh

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wärmeerzeugung in Wärmekraftwerken

 

 

 

 

 

 

 

 

GWh

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wärmeerzeugung in KWK-Anlagen, einschließlich industrielle Abwärme

 

 

 

 

 

 

 

 

GWh

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.3

Umwandlungssektor

 

 

Brennstoffeinsatz in Wärmekraftwerken

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Feste Brennstoffe

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erdöl

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erdgas

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brennstoffeinsatz bei anderen Umwandlungsprozessen

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.4

Energieverbrauch

 

 

Endenergieverbrauch

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Feste Brennstoffe

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erdöl

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erdgas

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Strom

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abgeleitete Wärme

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erneuerbare Energieträger

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon Umgebungswärme

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Industrie

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Feste Brennstoffe

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erdöl

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erdgas

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Strom

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wärme

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erneuerbare Energieträger

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wohngebäude

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Feste Brennstoffe

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erdöl

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erdgas

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Strom

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wärme

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erneuerbare Energieträger

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tertiärsektor

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Feste Brennstoffe

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erdöl

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erdgas

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Strom

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wärme

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erneuerbare Energieträger

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Land- und Forstwirtschaft

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verkehr

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Feste Brennstoffe

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erdöl

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erdgas

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Strom

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wärme

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erneuerbare Energieträger

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon Personenverkehr (sofern verfügbar)

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon Frachtverkehr (sofern verfügbar)

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon internationaler Luftverkehr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtenergetischer Endverbrauch

 

 

 

 

 

 

 

 

kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.5

Preise

 

 

Strompreise nach Art des Verbrauchssektors

 

 

Wohngebäude

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR (MWh)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR (2016)

Industrie

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR (MWh)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR (2016)

Tertiärsektor

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR (MWh)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR (2016)

Nationale Endkundenhandelspreise für Brennstoff (einschließlich Steuern, nach Quellen und Sektoren)

 

 

Kohle, Industrie

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR/kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR (2016)

Kohle, Privathaushalte

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR/kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR (2016)

Dieselöl, Industrie

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR/kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR (2016)

Dieselöl, Privathaushalte

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR/kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR (2016)

Dieselöl, Verkehr

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR/kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR (2016)

Dieselöl, Privatfahrzeuge (sofern verfügbar)

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR/kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR (2016)

Dieselöl, öffentlicher Verkehr (sofern verfügbar)

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR/kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR (2016)

Benzin, Verkehr

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR/kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR (2016)

Benzin, Privatfahrzeuge (sofern verfügbar)

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR/kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR (2016)

Benzin, öffentlicher Verkehr (sofern verfügbar)

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR/kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR (2016)

Erdgas, Industrie

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR/kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR (2016)

Erdgas, Privathaushalte

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR/kt RÖE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR (2016)

3.

Parameter für andere Emissionen als CO2-Emissionen

 

 

3.1

Landwirtschaft

 

 

Tierbestand

 

 

Milchkühe

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 Tiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mastvieh

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 Tiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schafe

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 Tiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schweine

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 Tiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geflügel

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 Tiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stickstoffeintrag durch Ausbringen von Kunstdünger

 

 

 

 

 

 

 

 

kt Stickstoff

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stickstoffeintrag durch Ausbringen von Dung

 

 

 

 

 

 

 

 

kt Stickstoff

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Durch stickstoffbindende Pflanzen gebundener Stickstoff

 

 

 

 

 

 

 

 

kt Stickstoff

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stickstoff in in den Boden eingebrachten Ernterückständen

 

 

 

 

 

 

 

 

kt Stickstoff

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fläche bestellter organischer Böden

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 Hektar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.2

Abfälle

 

 

Aufkommen an festen Siedlungsabfällen (FSA)

 

 

 

 

 

 

 

 

t

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In Deponien gelagerte feste Siedlungsabfälle (FSA)

 

 

 

 

 

 

 

 

t

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der CH4-Rückgewinnung an der aus Deponien freigesetzten CH4-Gesamtmenge

 

 

 

 

 

 

 

 

%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.

LULUCF

 

 

4.1

Bewirtschaftete Waldflächen

 

 

Holzeinschlag für energetische Nutzung

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 m3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Holzeinschlag für nichtenergetische Nutzung

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 m3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Waldzuwachs

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 m3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Waldstörungen, bei der Modellierung berücksichtigt

 

 

 

 

 

 

 

 

Ja / Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Waldflächen, die Waldflächen bleiben

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 Hektar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.2

Aufgeforstete Flächen

 

 

Holzeinschlag für energetische Nutzung

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 m3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Holzeinschlag für nichtenergetische Nutzung

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 m3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Waldzuwachs

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 m3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ackerflächen, die in Waldflächen umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 Hektar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Grünland, das in Waldflächen umgewandelt wurde

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 Hektar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Feuchtgebiete, die in Waldflächen umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 Hektar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Siedlungen, die in Waldflächen umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 Hektar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Flächen, die in Waldflächen umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 Hektar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.3

Entwaldete Flächen

 

 

Waldflächen, die in Ackerflächen umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 Hektar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Waldflächen, die in Grünland umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 Hektar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Waldflächen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 Hektar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Waldflächen, die in Siedlungen umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 Hektar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Waldflächen, die in sonstige Flächen umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 Hektar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.4

Bewirtschaftete Ackerflächen

 

 

Ackerflächen, die Ackerflächen bleiben

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 Hektar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Grünland, Feuchtgebiete, Siedlungen oder sonstige Flächen, die in Ackerflächen umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 Hektar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ackerflächen, die in Feuchtgebiete, Wohngebiet oder sonstige Flächen (ausgenommen Waldflächen) umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 Hektar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.5

Bewirtschaftetes Grünland

 

 

Grünland, das Grünland bleibt

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 Hektar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ackerflächen, Feuchtgebiete, Siedlungen oder sonstige Flächen, die in Grünland umgewandelt wurde

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 Hektar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Grünland, das in Feuchtgebiete, Siedlungen oder sonstige Flächen umgewandelt wurde

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 Hektar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.6

Bewirtschaftete Feuchtgebiete

 

 

Feuchtgebiete, die Feuchtgebiete bleiben

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 Hektar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Siedlungen oder sonstige Flächen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 Hektar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Feuchtgebiete, die in Siedlungen oder sonstige Flächen umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

1 000 Hektar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.7

Holzprodukte

 

 

Holzprodukte Gewinne (4)

 

 

 

 

 

 

 

 

kt C

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Holzprodukte Verluste (4)

 

 

 

 

 

 

 

 

kt C

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Halbwertszeit von Holzprodukten (5)

 

 

 

 

 

 

 

 

Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5.

Sonstige Parameter und Variablen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Für die wichtigsten relevanten Technologien angenommene Technologiekosten:

Bitte für jede relevante Technologie eine Zeile hinzufügen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bitte für jeden relevanten Parameter eine Zeile hinzufügen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweise:

(1)

Bitte fügen Sie für jeden bei den Projektionen verwendeten landesspezifischen Parameter am Ende der Tabelle eine Zeile hinzu. Dies schließt auch den Begriff „Variablen“ ein, da je nach verwendetem Modell manche der aufgeführten Parameter für einige verwendete Projektionstools Variablen sein können.

(2)

Es sind nur die Parameter/Variablen anzugeben, die Teil der Projektionen sind (Input oder Output).

(3)

Verwendung von Kürzeln: Soweit zutreffend können die folgenden Kürzel verwendet werden: IE (included elsewhere — anderweitig inbegriffen), NO (not occurring — keine Emissionen) C (confidential — vertraulich), NA (not applicable — entfällt) und NE (Not estimated/not used — keine Schätzung/nicht verwendet). Die Verwendung des Kürzels NE (keine Schätzung) ist für Fälle vorgesehen, in denen der vorgeschlagene Parameter weder als Faktor verwendet, noch zusammen mit den Projektionen der Mitgliedstaaten übermittelt wird. Kürzel: t steht für das erste künftige unmittelbar auf das Berichtsjahr folgende Jahr, das auf 0 oder 5 endet.

(4)

Darf Holzprodukte von bewirtschafteten und aufgeforsteten Waldflächen umfassen.

(5)

Bitte geben Sie in den folgenden Zeilen die verschiedenen Arten von Holzprodukten an (unter „Bitte für jeden relevanten Parameter eine Zeile hinzufügen“).

(6)

„Ja“ oder „Nein“ eintragen.

(7)

Bitte geben Sie zusätzliche andere Werte für Parameter an, die in verschiedenen Sektormodellen verwendet wurden.

(8)

Dieses Basisjahr für die Angabe des Geldwerts darf nur auf Empfehlung der Kommission über harmonisierte länderübergreifend festgelegte Schlüsselparameter gemäß Artikel 38 Absatz 3 dieser Verordnung geändert werden.

Tabelle 4: Angaben zum Modell

Name des Modells (Abkürzung)

 

Vollständiger Name des Modells

 

Version und Status des Modells

 

Datum der letzten Überarbeitung

 

URL der Modellbeschreibung

 

Modelltyp

 

Zusammenfassung

 

Vorgesehener Anwendungsbereich

 

Beschreibung der wichtigsten Eingabedaten-Kategorien und Datenquellen

 

Validierung und Bewertung

 

Output-Mengen

 

Erfasste THG

 

Erfasste Sektoren

 

Erfasste geografische Gebiete

 

Erfasste Zeit (z. B. Zeitschritte, Zeitspanne)

 

Andere Modelle, die mit diesem Modell interagieren, und Art der Interaktion (z. B. Daten-Input bei diesem Modell, Verwendung des Daten-Outputs von diesem Modell)

 

Input von anderen Modellen

 

Verweise auf die Bewertung und die technischen Berichte, die den Projektionen und verwendeten Modellen zugrunde liegen

 

Modellstruktur (falls Schaubild, bitte dem Formblatt hinzufügen)

 

Anmerkungen und sonstige sachdienliche Informationen

 

Hinweise:

Die Mitgliedstaaten können diese Tabelle reproduzieren, um Einzelheiten zu einzelnen Modellen und Submodellen aufzunehmen, die sie für die THG-Projektionen verwendet haben.

Tabelle 5a: Projektionen für die gemeldeten Emissionen und den gemeldeten Abbau von Treibhausgasen aus dem LULUCF-Sektor nach Gasen und Verbuchungskategorien gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 (nur zu melden, wenn Tabelle 1b nicht lückenlos ausgefüllt ist)

Kategorie

CO2 (kt)

CH4 (kt)

N2O (kt)

THG-Emissionen insgesamt (kt CO2-Äq.)

 

Projektionsbasisjahr

t-5 (1)

t

t+5

t+10

t+15

Projektionsbasisjahr

t-5

t

t+5

t+10

t+15

Projektionsbasisjahr

t-5

t

t+5

t+10

t+15

Projektionsbasisjahr

t-5

t

t+5

t+10

t+15

Bewirtschaftete Waldflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Waldflächen, die Waldflächen bleiben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufgeforstete Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ackerflächen, die in Waldflächen umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Grünland, das in Waldflächen umgewandelt wurde

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Feuchtgebiete, die in Waldflächen umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Siedlungen, die in Waldflächen umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Flächen, die in Waldflächen umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Entwaldete Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Waldflächen, die in Ackerflächen umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Waldflächen, die in Grünland umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Waldflächen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Waldflächen, die in Siedlungen umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Waldflächen, die in sonstige Flächen umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bewirtschaftete Ackerflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ackerflächen, die Ackerflächen bleiben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Grünland, das in Ackerflächen umgewandelt wurde

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Feuchtgebiete, die in Ackerflächen umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Siedlungen, die in Ackerflächen umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Flächen, die in Ackerflächen umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ackerflächen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ackerflächen, die in Siedlungen umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ackerflächen, die in sonstige Flächen umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bewirtschaftetes Grünland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Grünland, das Grünland bleibt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ackerflächen, die in Grünland umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Feuchtgebiete, die in Grünland umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Siedlungen, die in Grünland umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Flächen, die in Grünland umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Grünland, das in Feuchtgebiete umgewandelt wurde

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Grünland, das in Siedlungen umgewandelt wurde

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Grünland, das in sonstige Flächen umgewandelt wurde

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bewirtschaftete Feuchtgebiete

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Feuchtgebiete, die Feuchtgebiete bleiben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Siedlungen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Flächen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Feuchtgebiete, die in Siedlungen umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Feuchtgebiete, die in sonstige Flächen umgewandelt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Holzprodukte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bewirtschaftete Waldflächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufgeforstete Flächen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweise:

(1)

Für t-5 sind nur dann Angaben zu machen, wenn t-5 nach dem Basisjahr der Projektion liegt.

Tabelle 5b: Projektionen für die verbuchten Emissionen und den verbuchten Abbau im LULUCF-Sektor gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 und im Rahmen der Lastenteilung gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 (1) (2)

Kategorie

2021-2025

2026-2030

 

Kumulierte Emissionen/kumulierter Abbau insgesamt

(kt CO2-Äq.)

Kumulierte Emissionen/kumulierter Abbau insgesamt

(kt CO2-Äq.)

Lastenteilungssektoren (3)

 

 

LULUCF: Aufgeforstete Flächen

 

 

LULUCF: Entwaldete Flächen

 

 

LULUCF: Bewirtschaftete Ackerflächen

 

 

LULUCF: Bewirtschaftetes Grünland

 

 

LULUCF: Bewirtschaftete Waldflächen, einschließlich Holzprodukten (4)

 

 

LULUCF Bewirtschaftete Waldflächen, einschließlich Holzprodukten bei Annahme der sofortigen Oxidation

 

 

LULUCF: Bewirtschaftete Feuchtgebiete (5)

 

 

Hinweise:

(1)

Verbuchungskategorien für LULUCF wie in der Verordnung (EU) 2018/841 definiert.

(2)

Die verbuchten LULUCF-Emissionen für bewirtschaftete Waldflächen sind die gemeldeten Emissionen/der gemeldete Abbau im Vergleich zu einem Referenzwert und werden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/841 berechnet. Diese verbuchten Werte sind nur zu melden, wenn die Referenzwerte für Waldflächen, die in dem gemäß Artikel 8 Absätze 8 und 9 der Verordnung (EU) 2018/841 verabschiedeten delegierten Rechtsakt festgelegt sind, im jeweiligen Zeitraum (2021-2025, 2026-2030) angewandt werden.

(3)

Unter die Verordnung (EU) 2018/842 fallende Emissionen.

(4)

Die Verbuchung dieser Kategorie für den Verpflichtungszeitraum 2026–2030 ist nur möglich, wenn endgültige Referenzwerte für Wälder vorliegen.

(5)

Die Verbuchung dieser Kategorie ist ab 2026 obligatorisch, ungeachtet einer möglichen Verschiebung gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/841. Die Mitgliedstaaten, die diese Kategorie für die Verbuchung im Zeitraum 2021–2025 nicht auswählen wollen, müssen für diesen Zeitraum die Angabe „nicht ausgewählt“ eintragen.

Tabelle 6: Ergebnisse der Sensitivitätsanalyse (für jedes berechnete Sensitivitätsszenario zu übermitteln)

Kategorie

THG-Emissionen/THG-Abbau insgesamt (kt CO2-Äq.)

 

Projektionsbasisjahr

t-5

t

t+5

t+10

t+15

Insgesamt ohne LULUCF

 

 

 

 

 

 

Emissionen aus ortsfesten EHS-Anlagen insgesamt

 

 

 

 

 

 

Unter die Lastenteilungs-VO fallende Emissionen insgesamt

 

 

 

 

 

 

LULUCF (gemeldet)

 

 

 

 

 

 

Bitte Zeilen hinzufügen für andere relevante Sektoren/Kategorien (sofern verfügbar)

 

 

 

 

 

 


Tabelle 7: In der Sensitivitätsanalyse variierte Schlüsselparameter

(Bitte für jedes berechnete Sensitivitätsszenario übermitteln). Bitte nur die Parameter melden, die in einem Szenario variiert wurden.

Parameterwerte im Sensitivitätsszenario

 

Jahr

Werte

Standardeinheit

 

Variierte Parameter (1)

Basis = Referenzjahr

Basis = Referenzjahr

t - 5

t

t + 5

t + 10

t + 15

Anmerkung als Hinweis

Allgemeine Parameter und Variablen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bevölkerung

 

 

 

 

 

 

 

 

Zählung

 

Bruttoinlandsprodukt (BIP)

Reale Wachstumsrate

 

 

 

 

 

 

 

 

%

 

Konstante Preise

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR Mio.

EUR (2016) (2)

Bruttowertschöpfung (BWS) – insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR Mio.

EUR (2016)

Bruttowertschöpfung (BWS) – Landwirtschaft

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR Mio.

EUR (2016)

Bruttowertschöpfung (BWS) – Baugewerbe

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR Mio.

EUR (2016)

Bruttowertschöpfung (BWS) – Dienstleistungssektor

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR Mio.

EUR (2016)

Bruttowertschöpfung (BWS) – Energiesektor

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR Mio.

EUR (2016)

Bruttowertschöpfung (BWS) – Industrie

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR Mio.

EUR (2016)

Internationale (Großhandels-)Einfuhrpreise für Brennstoffe

Kohle

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR/GJ

EUR (2016)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR/RÖE

EUR (2016)

Rohöl

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR/GJ

EUR (2016)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR/RÖE

EUR (2016)

Erdgas

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR/GJ

EUR (2016)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR/RÖE

EUR (2016)

CO2-Preis im EU-EHS

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR/ EUA

EUR (2016)

Anzahl Heizgradtage (HDD)

 

 

 

 

 

 

 

 

Zählung

 

Anzahl Kühlgradtage (CDD)

 

 

 

 

 

 

 

 

Zählung

 

Anzahl Personenkilometer (alle Verkehrsträger)

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. pkm

 

Frachttonnenkilometer (alle Verkehrsträger)

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. tkm

 

(Für jeden weiteren variierten Parameter bitte Zeile hinzufügen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweise: Für weitere variierte Parameter bitte am Ende der Tabelle Zeilen hinzufügen. Im Falle der Szenarios, bei denen keine Parameter variiert wurden, Zeilen bitte nicht ausfüllen.

(1)

„Ja“ oder „Nein“ angeben.

(2)

Dieses Basisjahr für die Angabe des Geldwerts darf nur auf Empfehlung der Kommission über harmonisierte länderübergreifend festgelegte Schlüsselparameter gemäß Artikel 38 Absatz 3 dieser Verordnung geändert werden.