27.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/146


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/2230 DES RATES

vom 19. Dezember 2019

zur Änderung der Entscheidung 2007/884/EG zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 169 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung weiterhin anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß den Artikeln 168 und 169 der Richtlinie 2006/112/EG sind Steuerpflichtige berechtigt, die Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen abzuziehen, die ihnen für die Zwecke ihrer besteuerten Umsätze oder bestimmte andere Zwecke geliefert bzw. erbracht wurden. Gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf von Steuerpflichtigen oder ihres Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt.

(2)

Mit der Entscheidung 2007/884/EG (2) wird das Vereinigte Königreich ermächtigt, 50 % der Mehrwertsteuer auf Gebühren für gemietete und geleaste Fahrzeuge vom Vorsteuerabzugsrecht des Mieters oder Mietkaufnehmers gemäß Artikel 168 bzw. 169 der Richtlinie 2006/112/EG auszuschließen, wenn das Fahrzeug nicht ausschließlich geschäftlich genutzt wird. Das Vereinigte Königreich wird durch diese Entscheidung ebenfalls ermächtigt, die private Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs, das ein Steuerpflichtiger für Zwecke des Unternehmens gemietet oder geleast hat, nicht einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichzustellen. Diese Regelungen (im Folgenden „abweichende Regelungen“) entheben den Mieter oder Mietkaufnehmer eines Geschäftsfahrzeugs der Verpflichtung, über die mit diesem Fahrzeug privat zurückgelegten Strecken für Mehrwertsteuerzwecke Buch zu führen. Die Entscheidung 2007/884/EG gilt bis zum 31. Dezember 2019.

(3)

Mit einem am 2. April 2019 bei der Kommission registrierten Schreiben hat das Vereinigte Königreich die Ermächtigung beantragt, die abweichenden Regelungen, die mit der Entscheidung 2007/884/EG genehmigt wurde, weiter anzuwenden.

(4)

Mit Schreiben vom 29. April 2019 unterrichtete die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag des Vereinigten Königreichs. Mit Schreiben vom 2. Mai 2019 teilte die Kommission dem Vereinigten Königreich mit, dass ihr alle zur Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben vorlagen.

(5)

Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) seine Absicht mitgeteilt, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“) aus der Union auszutreten. Gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV finden die Verträge auf das Vereinigte Königreich ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der Mitteilung keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern. Nachdem der Europäische Rat am 22. März 2019 einer ersten Verlängerung und am 11. April 2019 einer zweiten Verlängerung zugestimmt hatte, hat er am 29. Oktober 2019 den Beschluss (EU) 2019/1810 (3) erlassen, in dem er sich auf einen weiteren Antrag des Vereinigten Königreichs hin bereit erklärte, den in Artikel 50 Absatz 3 EUV vorgesehenen Zeitraum bis zum 31. Januar 2020 zu verlängern.

(6)

Die Europäische Union hat gemäß Artikel 50 EUV mit dem Vereinigten Königreich ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts ausgehandelt, wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wurde (im Folgenden „Austrittsabkommen“). Am 11. Januar 2019 erließ der Rat den Beschluss (EU) 2019/274 über die Unterzeichnung des Austrittsabkommens (4). Nach weiteren Verhandlungen zwischen den Verhandlungsführern der Union und des Vereinigten Königreichs im September und Oktober 2019 wurde Einvernehmen über eine überarbeitete Fassung des Austrittsabkommens erzielt, die am 17. Oktober 2019 vom Europäischen Rat gebilligt wurde. Am 21. Oktober 2019 erließ der Rat den Beschluss (EU) 2019/1750 über die Unterzeichnung des überarbeiteten Austrittsabkommens (5). In Teil Vier des Austrittsabkommens (6) ist vorgesehen, dass es einen Übergangszeitraum gibt, der am Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens beginnt und am 31. Dezember 2020 endet. Während dieses Übergangszeitraums gilt das Unionsrecht weiterhin für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich, sofern im Austrittsabkommen nichts anderes bestimmt ist.

(7)

Der vorliegende Beschluss wird in jedem Fall für das Vereinigte Königreich sowie im Vereinigten Königreich ab dem Tag, an dem die Verträge für das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV keine Anwendung mehr finden, oder, sofern ein gemäß Artikel 50 Absatz 2 EUV mit dem Vereinigten Königreich geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten ist, ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Übergangszeitraum endet, oder ab dem 31. Dezember 2022 nicht mehr gelten, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.

(8)

Zusammen mit dem Antrag hat das Vereinigte Königreich der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2007/884/EG einen Bericht übermittelt, der eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts enthielt. Aus den vom Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen geht hervor, dass eine Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts auf 50 % weiterhin die tatsächliche Situation beim Anteil der privaten bzw. der geschäftlichen Nutzung der von den abweichenden Regelungen betroffenen Fahrzeuge angemessen widerspiegelt. Die Verlängerung der Anwendung der abweichenden Regelungen sollte jedoch auf den Zeitraum begrenzt werden, der notwendig ist, um die Wirksamkeit der abweichenden Regelungen und die Angemessenheit des Prozentsatzes zu bewerten. Daher sollte das Vereinigte Königreich ermächtigt werden, die abweichenden Regelungen während eines befristeten Zeitraums weiter anzuwenden.

(9)

Für die Vorlage eines Antrags auf eine weitere Verlängerung der abweichenden Regelungen gegebenenfalls über 2022 hinaus sollte eine Frist festgesetzt werden. Außerdem sollte das Vereinigte Königreich verpflichtet werden, zusammen mit einem solchen Verlängerungsantrag einen Bericht zu übermitteln, der eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts enthält.

(10)

Die abweichenden Regelungen werden keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben.

(11)

Die Entscheidung 2007/884/EG sollten entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 der Entscheidung 2007/884/EG erhält folgende Fassung:

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt bis zu dem Tag, an dem die Verträge für das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV keine Anwendung mehr finden, oder, sofern ein gemäß Artikel 50 Absatz 2 EUV mit dem Vereinigten Königreich geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten ist, bis zu dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Übergangszeitraum endet, oder bis zum 31. Dezember 2022, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.

Jeder Antrag auf Ermächtigung zur Verlängerung der mit dieser Entscheidung genehmigten abweichenden Regelungen ist der Kommission gegebenenfalls bis zum 1. April 2022 vorzulegen. Dem Antrag ist ein Bericht beizufügen, der eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts für Ausgaben für gemietete oder geleaste Fahrzeuge, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden, einschließt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Bekanntgabe in Kraft.

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2020.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. MIKKONEN


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Entscheidung 2007/884/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 169 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung weiterhin anzuwenden (ABl. L 346 vom 29.12.2007, S. 21).

(3)  Beschluss (EU) 2019/1810 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 29. Oktober 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 278I vom 30.10.2019, S. 1).

(4)  Beschluss (EU) 2019/274 des Rates vom 11. Januar 2019 über die Unterzeichnung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 47I vom 19.2.2019, S. 1).

(5)  Beschluss (EU) 2019/1750 des Rates vom 21. Oktober 2019 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/274 über die Unterzeichnung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 274I vom 28.10.2019, S. 1).

(6)  Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. C 384I vom 12.11.2019, S. 1.).