10.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 6/101


BESCHLUSS (EU) 2020/13 DES RATES

vom 19. Dezember 2019

zur Änderung der Direktiven für die Aushandlung von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit den Staaten und Regionen in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean, soweit sie in die Zuständigkeit der Union fallen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 90, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 17. Juni 2002 ermächtigte der Rat die Kommission, Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) mit den Staaten und Regionen in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) auszuhandeln, und verabschiedete Direktiven für diese Aushandlung.

(2)

Die mit den AKP-Staaten und ‐Regionen geschlossenen Abkommen enthalten Überprüfungsklauseln im Hinblick auf die künftige Überarbeitung jener Abkommen.

(3)

Die Änderung der Direktiven für die Aushandlung ist erforderlich, um im Lichte der jüngsten politischen Initiativen und Prioritäten der Union und vor dem Hintergrund der weltweiten Entwicklung des Handelsgeschehens den Rahmen für neue Verhandlungen genauer abzustecken.

(4)

Wie im Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der AKP-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) in der letzten geänderten Fassung (im Folgenden „Partnerschaftsabkommen von Cotonou“) und dessen Folgeabkommen — sobald diese gelten — festgelegt ist, sind WPA Teil der allgemeinen Beziehung zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den AKP-Staaten andererseits. Gemäß Artikel 34 Absatz 1 des Partnerschaftsabkommens von Cotonou besteht das Ziel der wirtschaftlichen und handelspolitischen Zusammenarbeit der Vertragsparteien darin, die harmonische und schrittweise Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft unter gebührender Berücksichtigung ihrer politischen Entscheidungen und Entwicklungsprioritäten zu fördern und auf diese Weise ihre nachhaltige Entwicklung zu begünstigen und einen Beitrag zur Besiegung der Armut in den AKP-Staaten zu leisten. In diesem Zusammenhang können WPA als Entwicklungsinstrumente gemäß Artikel 36 Absatz 2 des Partnerschaftsabkommens von Cotonou betrachtet werden. Daher sollten bei Verhandlungen insbesondere der unterschiedliche Entwicklungsstand der Vertragsparteien sowie die besonderen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Zwänge der AKP-Länder und der Fähigkeit dieser Länder, ihre Volkswirtschaften an den Liberalisierungsprozess anzupassen und darauf einzustellen, berücksichtigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die an die Kommission gerichteten Direktiven für die Aushandlung von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit den Staaten und Regionen in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean, soweit sie in die Zuständigkeit der Union fallen, werden nach Maßgabe des Addendums geändert.

Artikel 2

Die Verhandlungen werden im Benehmen mit der Arbeitsgruppe „AKP“ geführt. Der Ausschuss für Handelspolitik wird bei bestimmten handelsbezogenen Angelegenheiten einbezogen.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. MIKKONEN


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.


ADDENDUM

Verhandlungsrichtlinien für die Aushandlung von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit den Staaten und Regionen in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean

1.   Präambel

Neben dem allgemeinen Verweis auf das Cotonou-Abkommen (1) und, sobald anwendbar, sein Nachfolgeabkommen wird insbesondere auf Folgendes Bezug genommen:

die Verpflichtung der Vertragsparteien, die wirtschaftliche, kulturelle und soziale Entwicklung der AKP-Staaten im Sinne eines Beitrags zu Frieden, Wohlstand, Sicherheit und nachhaltiger Entwicklung sowie zur Schaffung eines stabilen und demokratischen politischen Umfelds zu fördern und zu beschleunigen;

die Verpflichtung der Vertragsparteien zur Achtung der Menschenrechte — einschließlich der in den Kernarbeitsnormen verankerten Rechte —, der demokratischen Grundsätze und des Rechtsstaatsprinzips, die die wesentlichen Elemente der AKP-EU-Partnerschaft sind, zur verantwortungsvollen Staatsführung, einschließlich der Korruptionsbekämpfung, die ein fundamentales Element der AKP-EU-Partnerschaft ist;

das Bekenntnis der Vertragsparteien zu einer Reihe international vereinbarter Grundsätze und Regeln zur Förderung einer positiven Wechselwirkung zwischen Handel und nachhaltiger Entwicklung, wozu auch die Unterstützung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und der entsprechenden Ziele für nachhaltige Entwicklung, internationaler Arbeitsübereinkommen und -normen, einschließlich der Förderung produktiver Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für alle, sowie des Übereinkommens von Paris und des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen gehören;

die Verpflichtung der Vertragsparteien, ihre Partnerschaft darauf auszurichten, im Einklang mit den Zielen der nachhaltigen Entwicklung und der schrittweisen Integration der AKP‐Staaten in die Weltwirtschaft die Armut einzudämmen und zu besiegen, und die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten und der EU entsprechend auf die in den AKP-Staaten bestehenden Initiativen zur regionalen Integration zu stützen;

das Ziel der wirtschaftlichen und handelspolitischen Zusammenarbeit zwischen den AKP‐Staaten und der EU, die harmonische und schrittweise Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft unter gebührender Berücksichtigung ihrer politischen Entscheidungen und Entwicklungsprioritäten sowie insbesondere ihrer eigenen Strategien zur Armutsbekämpfung zu fördern und auf diese Weise ihre nachhaltige Entwicklung zu unterstützen und einen Beitrag zur Beseitigung der Armut in den AKP-Staaten zu leisten;

die Verpflichtung der Vertragsparteien, den Prozess der regionalen Integration in der AKP‐Gruppe zu unterstützen und die regionale Integration als eines der wichtigsten Instrumente für die Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft zu fördern;

die Verpflichtung der Vertragsparteien, die Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel und Investitionen zu verstärken und eine neue Handels- und Investitionsdynamik zwischen ihnen herbeizuführen, um die Eingliederung der AKP-Staaten in eine liberalisierte Weltwirtschaft zu erleichtern und die Entwicklung des Privatsektors, insbesondere von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen, zu fördern;

die Verpflichtung der Vertragsparteien, den unterschiedlichen Bedürfnissen und dem unterschiedlichen Entwicklungsstand der AKP-Staaten und AKP-Regionen Rechnung zu tragen;

die Verpflichtung der Vertragsparteien, ihre im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) eingegangenen Verpflichtungen einzuhalten und die Ziele der WTO zu fördern;

das gemeinsame Ziel der Vertragsparteien, die Zusammenarbeit und gegebenenfalls den Kapazitätsaufbau in allen für den nachhaltigen Handel und für nachhaltige Investitionen relevanten Bereichen zu verstärken und im Einklang mit den WTO-Bestimmungen und unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungsstands der AKP-Staaten und der wirtschaftlichen, sozialen und umweltbedingten Sachzwänge, denen sie sich gegenübersehen, eine schrittweise gegenseitige Liberalisierung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs zu erreichen;

die Verpflichtung der Vertragsparteien, dafür zu sorgen, dass die im Rahmen des Cotonou‐Abkommens und seines Nachfolgeabkommens und die im Rahmen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) unternommenen Anstrengungen sich gegenseitig verstärken;

das Recht, im öffentlichen Interesse die wirtschaftlichen Tätigkeiten entsprechend den internationalen Verpflichtungen zu regeln, um berechtigte Gemeinwohlziele wie Schutz und Förderung der öffentlichen Gesundheit, Sozialdienstleistungen, öffentliches Bildungswesen, Sicherheit, Umweltschutz, öffentliche Sittlichkeit, Sozial- oder Verbraucherschutz, Schutz der Privatsphäre und Datenschutz sowie Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt zu erreichen.

2.   Art und Anwendungsbereich der WPA

Zweck der Verhandlungen ist der Abschluss von WPA zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Staaten und Regionen in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean andererseits. Ziel der WPA ist es, die harmonische und schrittweise Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft unter gebührender Berücksichtigung ihrer politischen Entscheidungen und Entwicklungsprioritäten zu fördern und auf diese Weise ihre nachhaltige Entwicklung zu begünstigen und einen Beitrag zur Beseitigung der Armut in den AKP-Staaten zu leisten.

Im Einklang mit Artikel 36 Absatz 1 des Cotonou-Abkommens und, sobald anwendbar, der entsprechenden Bestimmungen seines Nachfolgeabkommens zielen die Verhandlungen auf den Abschluss und gegebenenfalls die Vertiefung von WPA mit Teilgruppen von AKP-Staaten, die im Einklang mit Artikel 37 Absatz 3 des Cotonou-Abkommens und, sobald anwendbar, der entsprechenden Bestimmungen seines Nachfolgeabkommens festgelegt werden, unter Berücksichtigung des regionalen Integrationsprozesses in der AKP-Gruppe ab.

Die WPA haben die Förderung einer stärkeren wirtschaftlichen Integration der Vertragsparteien im Wege der schrittweisen Beseitigung der zwischen ihnen bestehenden Handelshemmnisse und einer intensiveren Zusammenarbeit in allen handelsrelevanten Bereichen in vollem Einklang mit den WTO-Bestimmungen zum Ziel.

Die WPA beruhen auf den Zielen und Grundsätzen des Cotonou-Abkommens, und insbesondere seinen wesentlichen und grundlegenden Elementen, und den Bestimmungen von Teil 3 Titel II und, sobald anwendbar, den entsprechenden Bestimmungen des Nachfolgeabkommens. Bei den Verhandlungen über die WPA sind deshalb vor allem der unterschiedliche Entwicklungsstand der Vertragsparteien und die besonderen wirtschaftlichen, sozialen und umweltbedingten Sachzwänge der AKP-Staaten wie auch ihre Fähigkeit zur Anpassung ihrer Wirtschaft an den Liberalisierungsprozess zu berücksichtigen.

3.   Warenverkehr

3.1.   Ziel

Ziel der WPA ist die Errichtung von Freihandelszonen zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage der Entwicklungsziele des Cotonou-Abkommens und seines Nachfolgeabkommens und im Einklang mit den WTO-Bestimmungen. Die folgenden Marktzugangsbedingungen würden daher nur im Kontext dieser WPA gelten. Alle künftigen WPA-Verhandlungen über den Warenverkehr bauen auf dem Besitzstand der bereits ausgehandelten Bestimmungen auf.

3.2.   Einfuhrabgaben

—   Einfuhren in die Europäische Union

Die WPA bauen auf den derzeit eingeräumten Marktzugangsbedingungen auf und sehen darüber hinausgehende Verbesserungen vor. Die besonderen Modalitäten für einen weiteren Zollabbau werden im Laufe der Verhandlungen festgelegt, wobei den bestehenden und den potenziellen Exportinteressen der AKP-Staaten und den Auswirkungen der Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels — insbesondere auf die regionale Integration in der AKP-Gruppe — Rechnung getragen wird.

—   Einfuhren in die AKP-Staaten

Mit dem übergeordneten Ziel, die nachhaltige Entwicklung über die regionale wirtschaftliche Integration und mit geeigneten Maßnahmen zu fördern, werden die Verhandlungen abzielen auf 1. den Abbau der Zölle auf Einfuhren aus der Europäischen Union für praktisch den gesamten Handel während einer Übergangszeit, 2. die Abschaffung aller Abgaben gleicher Wirkung ab dem Zeitpunkt der Anwendung der WPA und 3. die Beseitigung von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung ab dem Zeitpunkt der Anwendung der WPA.

Der Zeitplan für den Zollabbau und die Liste der letztlich unter die Handelsliberalisierung seitens der AKP-Staaten fallenden Waren werden die wirtschaftlichen, sozialen und umweltbedingten Sachzwänge, denen sich die AKP-Staaten gegenübersehen, und die Fähigkeit dieser Länder zur Anpassung ihrer Wirtschaft an den Liberalisierungsprozess widerspiegeln. Deshalb wird eine flexibel zu handhabende, mit den Zielen des Cotonou-Abkommens und seines Nachfolgeabkommens sowie den WTO-Bestimmungen vereinbare Übergangszeit vorgesehen, um den spezifischen Sachzwängen der betreffenden AKP-Staaten Rechnung zu tragen. Ebenso flexibel wird hinsichtlich der zu erfassenden Waren und des Zeitplans/Tempos der Umsetzung der von den AKP-Staaten eingegangenen Liberalisierungsverpflichtungen vorgegangen.

Ungeachtet dessen räumen die AKP-Staaten der Europäischen Union zu jeder Zeit eine Behandlung ein, die nicht weniger günstig ist als die Meistbegünstigung. Dies gilt nicht für die Zugeständnisse, die sich die AKP-Staaten untereinander einräumen oder die die AKP-Staaten anderen Entwicklungsländern, die keine großen Handelsnationen sind, im Rahmen regionaler Übereinkünfte oder anderer WTO-konformer Handelsregelungen einräumen.

Im Lichte des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der im Rahmen des Cotonou-Abkommens und, sobald anwendbar, seines Nachfolgeabkommens erzielten WPA wird bei den Verhandlungen den besonderen Interessen der Gebiete in äußerster Randlage der Europäischen Union Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang können die WPA insbesondere im Einklang mit den WTO-Bestimmungen stehende spezifische Maßnahmen zugunsten von Erzeugnissen aus diesen Gebieten vorsehen, die auf deren kurzfristige Integration in den intraregionalen Handel abzielen. In Anbetracht des Übersee-Assoziationsbeschlusses (2) sollte den Interessen der überseeischen Länder und Gebiete ebenfalls Rechnung getragen werden.

Die AKP-Staaten verpflichten sich, allen anderen Vertragsparteien des betreffenden WPA automatisch mindestens die der Europäischen Union gewährte Behandlung zu gewähren, und zwar vorzugsweise vor der Handelsliberalisierung gegenüber der Europäischen Union.

Bei ernsthaften Schwierigkeiten infolge der Handelsliberalisierung können die AKP-Staaten im Benehmen mit der Europäischen Union vorübergehend den für die Liberalisierung festgelegten Zeitplan aussetzen und erforderlichenfalls das Tempo der Fortschritte auf dem Weg zur Errichtung der Freihandelszone in vollem Einklang mit den WTO-Bestimmungen ändern oder anpassen.

Die Pläne und Zeitpläne der AKP-Staaten für die Handelsliberalisierung sind Bestandteil der WPA. Sie beinhalten die entsprechenden Warenlisten sowie die Zeitpläne für den Zollabbau. Die Aufstellung der endgültigen Listen und Zeitpläne erfolgt im Laufe der Verhandlungen.

—   Ausgangszollsätze

Als Ausgangszollsätze für die vereinbarten Senkungen gelten die von den AKP-Staaten am Tag der Unterzeichnung der WPA tatsächlich angewandten Meistbegünstigungszollsätze. Sie sind in einer dem jeweiligen WPA als Anhang beigefügten Liste aufgeführt.

3.3.   Allgemeine Bestimmungen

Ausfuhrabgaben: Im Handel zwischen den Vertragsparteien werden alle Ausfuhrabgaben nach einem vereinbarten Zeitplan innerhalb von höchstens zehn Jahren beseitigt.

Mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung, die auf die Ausfuhren und Einfuhren im Handel zwischen den Vertragsparteien Anwendung finden, werden ab dem Zeitpunkt der Anwendung der WPA abgeschafft.

Inländerbehandlung und steuerliche Maßnahmen: In die WPA wird eine Standardbestimmung über die Inländerbehandlung aufgenommen, mit der Waren der Vertragsparteien eine Behandlung eingeräumt wird, die nicht weniger günstig ist als die gleichartigen Waren inländischen Ursprungs gewährte Behandlung. Etwaige bereits bestehende diskriminierende interne steuerliche Maßnahmen oder Praktiken werden ab dem Zeitpunkt der Anwendung der WPA beseitigt.

Besteuerung: Die WPA sollten Bestimmungen über Ausnahmen von der Besteuerung auf der Grundlage der einschlägigen Artikel von WTO-Übereinkommen enthalten.

Unterschiedliches Tempo: Wo dies mit den Integrationszielen der betreffenden AKP‐Regionen vereinbar ist, sehen die WPA ein unterschiedliches Tempo bei der Handelsliberalisierung unter Berücksichtigung des Entwicklungsstands der betreffenden AKP-Staaten und des in der Region möglicherweise erreichten unterschiedlichen Integrationsgrades vor, wobei dem internen Integrationsprozess in der Region Rechnung getragen wird.

Klausel zur Ernährungssicherheit: Die WPA beinhalten Bestimmungen zur Förderung der Ernährungssicherheit im Einklang mit den WTO-Regeln.

Schutzmaßnahmen: Es werden Bestimmungen über Schutzmaßnahmen vorgesehen, die im Einklang mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen stehen.

Antidumping: Praktiziert nach Ansicht einer der Vertragsparteien die andere Vertragspartei schädigendes Dumping oder eine schädigende Subventionierung im Sinne der GATT‐Bestimmungen, so kann die erstgenannte Vertragspartei angemessene Schritte gegen diese Praktik im Einklang mit den GATT- bzw. WTO-Bestimmungen und -Praktiken einleiten. In diesem Zusammenhang trägt die Europäische Union der besonderen wirtschaftlichen und sozialen Lage der betreffenden AKP-Staaten Rechnung.

Stillhalteklausel: Die Vertragsparteien vereinbaren, nach der Anwendung der WPA zwischen der regionalen Gruppierung und der Europäischen Union weder neue Zölle einzuführen oder bestehende Zölle zu erhöhen noch neue mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung einzuführen. Die Vertragsparteien sollten diesen Grundsatz ab dem Beginn der Verhandlungen berücksichtigen.

Transparenz: Beide Seiten müssen einander ihren Zolltarif einschließlich etwaiger späterer Änderungen mitteilen.

Einreihung der Waren: Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Vertragsparteien gilt das Harmonisierte System.

3.4.   Ursprungsregeln, Verwaltungszusammenarbeit

Bei den Verhandlungen über Ursprungsregeln und Verwaltungszusammenarbeit wird den jüngsten Entwicklungen in Bezug auf die Ursprungsregeln der EU und den bestehenden Ursprungsregeln in den einzelnen WPA Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang prüft die Europäische Union alle spezifischen Anträge der AKP-Staaten auf Änderung der Ursprungsregeln, die darauf abzielen, die bestehenden Vorschriften zu vereinfachen und den derzeitigen Marktzugang für die AKP‐Staaten zu verbessern, wobei die Lage des jeweiligen Staates und insbesondere seine Erfahrung und die Struktur seiner Handelspräferenzbeziehungen berücksichtigt werden.

Durch die WPA werden die Vertragsparteien ermächtigt, bei einer unzureichenden oder fehlenden Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden oder bei Missmanagement geeignete Maßnahmen zu treffen. In Bezug auf die Frage von Zolleinbußen in Verbindung mit dem Missmanagement von Präferenzeinfuhren könnten geeignete Maßnahmen auf der Grundlage eines horizontalen Ratsbeschlusses festgelegt werden.

3.5.   Zoll, Handelserleichterungen, Betrugsbekämpfung und finanzielle Verantwortung

Ziel der Verhandlungen ist die Vereinfachung aller Vorschriften und Verfahren in Verbindung mit der Einfuhr und Ausfuhr, insbesondere was Zollverfahren, Einfuhrlizenzen, Zollwertermittlung, Versandvorschriften und Kontrollen vor dem Versand anbelangt, unter Zugrundelegung der höchsten internationalen Standards und im Einklang mit den Bestimmungen des WTO‐Übereinkommens über Handelserleichterungen. Die WPA werden ein Protokoll über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich enthalten. Darüber hinaus werden sie eine Betrugsbekämpfungsklausel enthalten, um den Missbrauch von Zollpräferenzen zu verhindern.

4.   Dienstleistungshandel, Investitionen und digitaler Handel

4.1.   Anwendungsbereich

Die WPA werden eine schrittweise gegenseitige Liberalisierung beim Dienstleistungshandel und bei Investitionen vorsehen, durch die im Einklang mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen, insbesondere mit Artikel V des GATS, und unter Berücksichtigung des Entwicklungsstands der betreffenden AKP-Staaten vergleichbare Marktzugangsmöglichkeiten gewährleistet werden sollen. Die WPA sollten sämtliche Erbringungsarten erfassen.

Die hohe Qualität öffentlicher Versorgungsleistungen in der EU sollte nach Maßgabe des AEUV und insbesondere des Protokolls Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse beibehalten werden, wobei den Verpflichtungen der EU in diesem Bereich, einschließlich des GATS, Rechnung zu tragen ist. In Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen im Sinne von Artikel I Absatz 3 des GATS sind von den Verhandlungen ausgenommen. In den WPA wird das Recht der Vertragsparteien, im öffentlichen Interesse die wirtschaftlichen Tätigkeiten entsprechend den internationalen Verpflichtungen zu regeln, bekräftigt.

Darüber hinaus sollten die WPA Regulierungsdisziplinen enthalten, mit denen Barrieren hinter den Grenzen angegangen werden, gegebenenfalls auch im Bereich der innerstaatlichen Regulierung. Die WPA dürfen auch Disziplinen zu Leistungsanforderungen in Bezug auf Investitionen enthalten.

Vor dem Hintergrund der zunehmenden Digitalisierung des Handels und des großen Entwicklungspotenzials des digitalen Handels sollten die Verhandlungen zu Regeln für den digitalen Handel führen, einschließlich des grenzüberschreitenden Datenflusses, wobei allerdings die Vorschriften der EU zum Schutz personenbezogener Daten weder zur Verhandlung stehen noch davon betroffen sein dürfen und die EU-Gesetzgebung unberührt bleibt. Diese Regeln sollten auf bessere Bedingungen für den digitalen Handel zugunsten von Unternehmen sowie Verbraucherinnen und Verbrauchern ausgerichtet sein, zu einer größeren Beteiligung von Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen führen und neue Möglichkeiten zur Förderung eines inklusiven und nachhaltigen Wachstums und einer inklusiven und nachhaltigen Entwicklung schaffen. In den WPA sollten eine angemessene Flexibilität, eine angemessene Zusammenarbeit und ein angemessener Dialog zu Regulierungsfragen, die sich im Zusammenhang mit dem digitalen Handel stellen, vorgesehen werden.

In den WPA wird vorgesehen, dass audiovisuelle Dienstleistungen in spezifischen zwischen den Vertragsparteien zu schließenden Übereinkünften über kulturelle Zusammenarbeit und Partnerschaft getrennt behandelt werden. Mit diesen Übereinkünften wird für die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sowie für die AKP-Staaten sichergestellt, dass sie ihre Fähigkeit zur Festlegung und Umsetzung ihrer Politik im kulturellen und audiovisuellen Bereich zwecks Erhaltung ihrer kulturellen Vielfalt bewahren und ausbauen können — bei gleichzeitiger Anerkennung, Erhaltung und Förderung der kulturellen Wertvorstellungen und der kulturellen Identität der AKP-Staaten im Hinblick auf eine Förderung des interkulturellen Dialogs durch Verbesserung der Marktzugangsmöglichkeiten für kulturelle Waren und Dienstleistungen dieser Länder im Einklang mit Artikel 27 des Cotonou-Abkommens und, sobald anwendbar, der entsprechenden Bestimmung seines Nachfolgeabkommens.

Die Vertragsparteien werden vereinbaren, nach der Anwendung der WPA zwischen der regionalen Gruppierung und der Europäischen Union keine neuen diskriminierenden Maßnahmen oder stärker diskriminierenden Maßnahmen einzuführen. Die Vertragsparteien sollten diesen Grundsatz ab dem Beginn der Verhandlungen berücksichtigen.

Der Liberalisierungsprozess wird asymmetrisch erfolgen. Den AKP-Staaten wird zugestanden, ihn im Einklang mit den Bestimmungen des GATS und namentlich den Bestimmungen über die Beteiligung der Entwicklungsländer an Liberalisierungsübereinkünften mit einer gewissen Flexibilität nach Maßgabe ihres Entwicklungsstands insgesamt wie auch ihres Entwicklungsstands in den einzelnen Sektoren oder Teilsektoren zu handhaben.

Für die Europäische Union sollte der Übergangszeitraum höchstens zehn Jahre betragen.

Für die AKP-Seite wird ein Übergangszeitraum, der mit den Zielen des Cotonou-Abkommens und seines Nachfolgeabkommens sowie den WTO-Bestimmungen vereinbar ist, flexibel angewandt, um den spezifischen Sachzwängen der betreffenden AKP-Staaten Rechnung zu tragen; der Übergangszeitraum sollte jedoch grundsätzlich höchstens 15 Jahre betragen.

Die AKP-Staaten, die Vertragspartei eines WPA sind, verpflichten sich, untereinander eine Regelung anzuwenden, die mindestens genauso günstig ist wie die für die Europäische Union geltende Regelung.

In den WPA werden die im Rahmen des Cotonou-Abkommens und, sobald anwendbar, der entsprechenden Bestimmungen seines Nachfolgeabkommens eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit Dienstleistungen erneut bekräftigt.

4.2.   Modalitäten

Ist es aufgrund besonderer wirtschaftlicher, sozialer und umweltbedingter Sachzwänge der AKP‐Staaten gerechtfertigt, können die Verhandlungen aufgeschoben werden. In diesem Falle werden die Vertragsparteien während der Aushandlung der WPA in regelmäßigen Abständen eine Bewertung der Lage vornehmen. Sie stellen sicher, dass die für diese Verhandlungen erforderliche Vorbereitungszeit auch aktiv zur Vorbereitung der Verhandlungen genutzt wird, vor allem durch die Mobilisierung einer angemessenen Unterstützung für die Entwicklung von Dienstleistungen im Einklang mit dem Cotonou-Abkommen — und insbesondere dessen Artikel 41 Absatz 5 — und, sobald anwendbar, den entsprechenden Bestimmungen seines Nachfolgeabkommens.

5.   Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr

In den WPA werden die Verpflichtungen nach Anhang II Artikel 12 des Cotonou-Abkommens und, sobald anwendbar, den entsprechenden Bestimmungen seines Nachfolgeabkommens erneut bekräftigt.

Die WPA sollten auf die vollständige Liberalisierung der laufenden Zahlungen und des Kapitalverkehrs im Zusammenhang mit Transaktionen, die unter die WPA fallen, abzielen. Sie sollten alle Schutzklauseln und Ausnahmeregelungen (z. B. für die Wirtschafts- und Währungsunion und die Zahlungsbilanz der Union) umfassen, die mit den Bestimmungen des AEUV über den freien Kapitalverkehr im Einklang stehen sollten.

6.   Handelsrelevante Bereiche

6.1.   Allgemeines

In den WPA werden erneut die jeweiligen im Rahmen des Cotonou-Abkommens (3) und seines Nachfolgeabkommens eingegangenen Verpflichtungen in handelsrelevanten Bereichen bekräftigt, insbesondere in den Bereichen Wettbewerbspolitik, Schutz der Rechte des geistigen Eigentums (einschließlich geografischer Angaben), Normung und Zertifizierung, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, Handel und Umwelt, Handel und arbeitsrechtliche Standards, Verbraucherpolitik und Schutz der Verbrauchergesundheit. Diese Bestimmungen in den WPA werden im Lichte der Ergebnisse der multilateralen, plurilateralen und bilateralen Handelsverhandlungen überprüft.

6.2.   Spezifische Bereiche

Außerdem gilt Folgendes für die nachstehenden Bereiche:

 

Investitionen: Gemäß der erklärten Absicht, „im Einklang mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung die Armut einzudämmen und schließlich zu besiegen“, (und im Hinblick auf die Artikel 1 und 29, die Artikel 75 bis 78 und Anhang II des Cotonou-Abkommens sowie, sobald anwendbar, die entsprechenden Bestimmungen seines Nachfolgeabkommens) vereinbaren die Vertragsparteien die Schaffung eines Rahmens, durch den eine für beide Seiten vorteilhafte nachhaltige Investitionstätigkeit zwischen ihnen erleichtert, gefördert und angeregt wird, wobei multilaterale Initiativen zur Erleichterung von Investitionen berücksichtigt werden. Dieser Rahmen wird auf den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Offenheit, Transparenz und Stabilität beruhen. Die Vertragsparteien werden die Entwicklung attraktiver und stabiler Rahmenbedingungen für Investitionen fördern, indem sie stabile und transparente Regeln für Investoren unterstützen, und danach streben, die finanzielle Inklusion und den Zugang zu Finanzmitteln zu verbessern.

Soweit dies von beiden Vertragsparteien als ein Bereich genannt wird, in dem Verhandlungen geführt werden sollen, können vorbehaltlich zusätzlicher länder- oder regionalspezifischer Verhandlungsrichtlinien Bestimmungen über den Investitionsschutz ausgehandelt werden. Diese stehen im Einklang mit dem reformierten Konzept der EU für den Investitionsschutz, einschließlich der Beilegung von Investitionsstreitigkeiten. Diese Bestimmungen gewährleisten auch einen starken Schutz von Investoren und Investitionen und wahren gleichzeitig uneingeschränkt das Recht der Vertragsparteien, in ihrem Gebiet Regelungen zur Erreichung legitimer politischer Ziele zu erlassen. Bei etwaigen Verhandlungen sollten darüber hinaus die einschlägigen international anerkannten Grundsätze und Leitlinien für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, wie sie in dem reformierten Konzept der Europäischen Union für den Investitionsschutz zum Ausdruck kommen, berücksichtigt werden.

 

Öffentliches Beschaffungswesen: Ziel der WPA ist es, im Einklang mit den Grundsätzen des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen völlige Transparenz im Hinblick auf die Vergabevorschriften und -verfahren auf allen Hoheitsebenen zu gewährleisten. Darüber hinaus können die Vertragsparteien die schrittweise Liberalisierung ihrer Beschaffungsmärkte auf der Grundlage des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Entwicklungsstands anstreben.

 

Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungen: Die WPA sollten ein umfassendes Kapitel über technische Handelshemmnisse enthalten, das auf dem WTO‐Übereinkommen über technische Handelshemmnisse aufbaut und darüber hinausgeht. Dieses Kapitel sollte unter anderem auf Folgendes abzielen: die Kompatibilität und Konvergenz technischer Vorschriften durch die Anwendung internationaler Standards, die Vereinheitlichung der Prüf- und Zertifizierungsanforderungen durch die Annahme risikobasierter Verfahren zur Bewertung der Konformität sowie eine Erhöhung der Transparenz.

 

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Normen: Die WPA sollten im Einklang mit anderen jüngst geschlossenen Übereinkünften der EU ein umfassendes Kapitel über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Normen (SPS) enthalten. Ausgehend von den Grundsätzen des WTO-Übereinkommens über SPS-Maßnahmen sollten die Verhandlungen unter anderem folgende Themen abdecken: die Verwendung internationaler Standards (IPPC, OIE und Codex), Transparenz und Nichtdiskriminierung, Vermeidung ungerechtfertigter Verzögerungen, Harmonisierung, Anerkennung der Gleichwertigkeit, Anerkennung des Gesundheitsstatus der Vertragsparteien und ihres Status in Bezug auf Schadorganismen, Regionalisierung (Zoneneinteilung), Kontroll-, Inspektions- und Genehmigungsverfahren, Vorsorgeprinzip, Prüfungen, Zertifizierung, Einfuhrkontrollen, Dringlichkeitsmaßnahmen, Vorabregistrierung im Veterinärbereich, Behandlung der Europäischen Union als einheitliches Ganzes, technische Zusammenarbeit, bessere Zusammenarbeit in den Bereichen Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe und Tierschutz sowie Mechanismen zur Behandlung spezifischer Handelsanliegen im Zusammenhang mit SPS-Maßnahmen. Darüber hinaus sollte in dem Kapitel hervorgehoben werden, dass im Falle von Normenänderungen ein Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien wichtig ist und dass flankierende Maßnahmen, darunter technische Zusammenarbeit, benötigt werden.

 

Datenschutz: Mit den WPA wird das Ziel gesetzt, durch geeignete Rechtsvorschriften und Maßnahmen, einschließlich der wirksamen Durchsetzung durch unabhängige Kontrollbehörden, einen hohen Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten zu gewährleisten, der ein zentraler Faktor für das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die digitale Wirtschaft und ein Schlüsselelement für die Erleichterung des Handels und der Zusammenarbeit im Bereich der Durchsetzung zwischen den Vertragsparteien darstellt.

 

Rechte des geistigen Eigentums: Die WPA sollten für einen angemessenen, ausgewogenen und wirksamen Schutz sorgen und im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich geografischer Angaben, die über das WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen) hinausgehen, Bestimmungen über die zivilrechtliche Durchsetzung und die Rechtsdurchsetzung an den Grenzen vorsehen. Die WPA sollten die im TRIPS-Übereinkommen gewährte Flexibilität bestätigen. In den WPA sollte die Bedeutung der Erklärung zum TRIPS-Übereinkommen und der öffentlichen Gesundheit der WTO‐Ministerkonferenz vom 14. November 2001 anerkannt werden. Bei der Auslegung und Umsetzung der Rechte und Pflichten aus den WPA gewährleisten die Vertragsparteien die Kohärenz mit der Ministererklärung von Doha. Unter anderem sollten die Vertragsparteien Artikel 31bis des TRIPS-Übereinkommens sowie den Anhang und die dazugehörige Anlage, die am 23. Januar 2017 in Kraft getreten sind, umsetzen.

Die WPA sollten einen unmittelbaren Schutz und eine wirksame Anerkennung bieten, indem eine Liste geografischer Angaben (Weine, Spirituosen, Agrarerzeugnisse und Lebensmittel) vereinbart wird, wobei auf dem in Artikel 23 des TRIPS-Übereinkommens festgelegten Schutzniveau aufgebaut wird; abgedeckt werden sollten unter anderem folgende Aspekte: Schutz vor Anspielungen und „passing-off“, angemessene und wirksame Durchsetzung, Koexistenz mit älteren in gutem Glauben erworbenen Marken, Schutz vor späterer Erlangung der Gattungseigenschaft und Bestimmungen über das Hinzufügen neuer geografischer Angaben. Außerdem sollten Fragen im Zusammenhang mit individuellen älteren Rechten, beispielsweise im Zusammenhang mit Pflanzensorten, Marken, einer Vorbenutzung als Gattungsbezeichnung oder einer anderen rechtmäßigen Vorbenutzung behandelt werden, damit bestehende Konflikte zufriedenstellend gelöst werden können.

 

Handel und Wettbewerb: Die WPA sollten darauf abzielen, Wettbewerbsverzerrungen durch Bestimmungen zur Wettbewerbspolitik, zu Subventionen und zu staatseigenen Unternehmen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Diese Bestimmungen werden nicht die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen behindern. Die Bestimmungen werden ferner eine angemessene Flexibilität für die Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung, zur Armutsminderung oder zum Erreichen sonstiger politischer Ziele wie Ernährungssicherheit ermöglichen.

 

Handel und nachhaltige Entwicklung: Die WPA sollten die Umsetzung der Agenda 2030 unterstützen und die einschlägigen international vereinbarten Grundsätze und Vorschriften über Arbeitsrechte, einschließlich des Verbots der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, einhalten.

Dafür sollten die WPA Bestimmungen zu folgenden Themen enthalten: Arbeit, Gleichstellung der Geschlechter und Verbesserung der Chancen von Frauen im Handel, sowie Umweltaspekten des Handels und der nachhaltigen Entwicklung, einschließlich der nachhaltigen Fischerei und Aquakultur, der biologischen Vielfalt, der Wälder und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, und mit dem Klimawandel zusammenhängenden Aspekten, insbesondere dem VN-Klimaübereinkommen und dem Übereinkommen von Paris und Klimaschutzinitiativen wie denen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.

Die WPA sollten Bestimmungen enthalten, mit denen die Einhaltung und die wirksame Umsetzung einschlägiger international vereinbarter Grundsätze und Vorschriften, einschließlich der Kernarbeitsnormen und Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und multilateraler Umweltübereinkommen, wie auch von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, der Arbeitsaufsicht und des sozialen Dialogs sowie des Sozial- und des Arbeitsschutzes gefördert werden. Sie sollten eine Verpflichtung jeder Vertragspartei enthalten, beständig und nachhaltig die Ratifizierung der Kernübereinkommen der IAO anzustreben.

In den WPA sollte das Recht der Vertragsparteien bekräftigt werden, im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen in den Bereichen Arbeit und Umwelt regelnd tätig zu werden und dabei Anstöße für hohe Schutzniveaus zu geben, auch durch Berücksichtigung der in ökologischer Hinsicht vorteilhaftesten Optionen. In den WPA sollte die Achtung des Vorsorgeprinzips bekräftigt werden. Sie sollten Bestimmungen enthalten, wonach das Arbeits- und Umweltschutzniveau nicht abgesenkt werden darf, um Handel und ausländische Direktinvestitionen zu fördern. In diesem Zusammenhang sollten sie auch eine Verpflichtung enthalten, weder von den eigenen arbeits- oder umweltrechtlichen Vorschriften abzuweichen noch auf deren Durchsetzung zu verzichten.

Mit den WPA sollte dafür gesorgt werden, dass Handel und Investitionen, darunter ausländische Direktinvestitionen, einen größeren Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten, unter anderem dadurch, dass — unter Hinweis auf international anerkannte Rechtsinstrumente und unter Ermutigung der Vertragsparteien, internationale Verfahren einschließlich OECD-Leitlinien, VN‐Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und sektorspezifischer Leitlinien anzuwenden — Aspekte behandelt werden wie die Erleichterung des Handels mit umwelt- und klimafreundlichen Waren und Dienstleistungen sowie die Förderung freiwilliger Nachhaltigkeitssicherungskonzepte und der sozialen Verantwortung von Unternehmen.

Die WPA sollten Bestimmungen für eine effektive Umsetzung und Überwachung dieser Bestimmungen sowie einen Mechanismus zur Beilegung etwaiger Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien vorsehen. Außerdem sollten die WPA dafür sorgen, dass Gremien der Zivilgesellschaft eingebunden werden, auch durch regelmäßige Konsultationen und Kommunikation. Diese Gremien sollten die Umsetzung des ganzen Abkommens überwachen und eine beratende Rolle gegenüber den Vertragsparteien haben.

 

Agrardialog: Angesichts der Bedeutung des Agrarsektors für die sozioökonomische Entwicklung und die Ernährungssicherheit in den AKP-Staaten sollten die WPA einen Dialog über die Landwirtschaft (Agrarpartnerschaft) vorsehen, der sich auf Themen wie Grundstoffe (insbesondere jene, die für die Ernährungssicherheit relevant sind) und regionale Wertschöpfungsketten, Einsatz neuer Technologien, Handelserleichterungen, Marktzugang, verantwortliche Investitionen, Forschung und Innovation unter gebührender Beachtung der Anpassung an den Klimawandel und die Abschwächung seiner Folgen sowie biologische Vielfalt und nachhaltige Lebensmittelsysteme erstrecken kann.

6.3.   Durchführung

Der WPA-Rat (vgl. Punkt 8) überwacht die Durchführung dieser Bestimmungen und wird dabei von einem Gemischten Durchführungsausschuss unterstützt, der sich aus erfahrenen Sachverständigen zusammensetzt. Der Gemischte Durchführungsausschuss tritt in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal jährlich zusammen. Er erstellt Jahresberichte, in denen er eine Bewertung der erzielten Fortschritte vornimmt und Empfehlungen für Maßnahmen im Hinblick auf weitere Fortschritte, u. a. auch zur Entwicklungszusammenarbeit im Einklang mit den Bestimmungen des Cotonou-Abkommens und, sobald anwendbar, den entsprechenden Bestimmungen seines Nachfolgeabkommens, ausspricht. Besondere Unterausschüsse für bestimmte handelsrelevante Bereiche könnten, falls erforderlich, in Betracht gezogen werden.

7.   Komplementarität

Die WPA und die Entwicklungsstrategien der AKP-Partner entfalten eine positive Wechselwirkung. Um die Erreichung der WPA-Ziele zu erleichtern, werden sich die AKP-Vertragsparteien und die Europäische Union insbesondere dazu verpflichten, die WPA in vollem Umfang in ihre Entwicklungsstrategien bzw. in ihre Strategien für die Entwicklungszusammenarbeit zu integrieren. Dies würde die Förderung der Entwicklung des Privatsektors beinhalten, vor allem der Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen, auch in Bezug auf den Aspekt der Geschlechterdimension, wobei die Bedeutung der Erhebung von nach Geschlecht aufgeschlüsselten Daten für das weitere Vorgehen und die Umsetzung hervorzuheben ist. Die Vertragsparteien werden sich dazu verpflichten, zu diesem Zweck angemessene Mittel im Rahmen der nationalen und regionalen Richtprogramme im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Cotonou‐Abkommens und, sobald anwendbar, den entsprechenden Bestimmungen seines Nachfolgeabkommens bereitzustellen.

8.   Institutioneller Rahmen

Für jedes WPA wird ein Gemeinsamer WPA-Rat eingerichtet, der folgende Aufgaben hat:

Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des WPA;

Beobachtung der Entwicklung der wirtschaftlichen und handelspolitischen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien;

Suche nach geeigneten Mitteln und Wegen, um Problemen vorzubeugen, die in den von dem WPA erfassten Bereichen auftreten könnten, insbesondere mit Blick auf die Erreichung der in dem jeweiligen WPA formulierten Entwicklungsziele;

Meinungsaustausch und Aussprache von Empfehlungen zu Fragen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und handelspolitischen Zusammenarbeit, einschließlich künftiger Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Durchführung des WPA und insbesondere im Hinblick darauf, dass die Entwicklungszusammenarbeit im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Cotonou-Abkommens und, sobald anwendbar, den entsprechenden Bestimmungen seines Nachfolgeabkommens stattfinden muss.

Die Zusammensetzung des Gemeinsamen WPA-Rates, die Häufigkeit seiner Tagungen, die Tagesordnung und der Tagungsort werden von den Vertragsparteien im Wege der Konsultation vereinbart.

Der WPA-Rat wird befugt sein, in allen unter das jeweilige WPA fallenden Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen. Er erstattet dem nach Artikel 15 des Cotonou-Abkommens und, sobald anwendbar, den entsprechenden Bestimmungen seines Nachfolgeabkommens eingesetzten Ministerrat Bericht über Angelegenheiten, die für die gesamte AKP-Staatengruppe und die Europäische Union von gemeinsamem Interesse sind.

In den WPA sollten regelmäßige Konsultationen und eine regelmäßige Kommunikation mit der Zivilgesellschaft vorgesehen sein.

9.   Ausnahmeklausel

Die WPA beinhalten eine für die jeweiligen Teile dieser Abkommen geltende Standard‐Ausnahmeklausel, aufgrund derer Maßnahmen beispielsweise zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder zur Erhaltung erschöpflicher natürlicher Ressourcen getroffen werden können, sofern dies im Einklang mit den WTO-Bestimmungen geschieht.

10.   Schlussbestimmungen

Die WPA werden Folgendes beinhalten:

ein Streitbeilegungskapitel und eine Nichtausführungsklausel, einschließlich Bestimmungen, die den Artikeln 96 und 97 des Cotonou-Abkommens und, sobald anwendbar, den einschlägigen Bestimmungen seines Nachfolgeabkommens entsprechen. Die Bestimmungen über die Streitbeilegung im Bereich Handel und handelsbezogene Fragen lassen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach den WTO-Bestimmungen und insbesondere die Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten unberührt;

eine Klausel zu künftigen Entwicklungen, die vorsieht, dass die WPA nach Maßgabe des Fortschreitens der regionalen Integration insbesondere durch Beitritt erweitert oder zusammengeführt werden können;

eine Klausel über Inkrafttreten, Geltungsdauer (unbegrenzt), Beendigung des Abkommens und Frist für die Aufkündigung sowie eine Klausel über den räumlichen Geltungsbereich.

Für die Zwecke der WPA sind unter „Vertragsparteien“ auf AKP-Seite entsprechend der jeweiligen Zuständigkeit die regionale Gruppierung oder ihre Mitgliedstaaten oder die regionale Gruppierung und ihre Mitgliedstaaten zu verstehen. Die WPA gelten auch für Maßnahmen der staatlichen, regionalen oder lokalen Behörden im Gebiet der Vertragsparteien.

11.   Struktur und Organisation der Verhandlungen

Im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Cotonou-Abkommens und, sobald anwendbar, den entsprechenden Bestimmungen seines Nachfolgeabkommens wird der Zeitraum der Verhandlungen auch für den Aufbau von Kapazitäten im öffentlichen und im privaten Sektor der AKP-Staaten genutzt, um die AKP-Staaten besser in die Lage zu versetzen, geeignete regionale und multilaterale handelspolitische Strategien und Maßnahmen festzulegen und umzusetzen. Dies beinhaltet auch Maßnahmen zur Erhöhung ihrer Wettbewerbsfähigkeit, zur Stärkung regionaler Organisationen und zur Unterstützung regionaler Initiativen für die Integration des Handels — gegebenenfalls verbunden mit einer Unterstützung bei Haushaltsanpassungen und Fiskalreformen — sowie zur Modernisierung der Infrastruktur und zur Förderung von Investitionen. Diese Maßnahmen werden auf regionaler Ebene überwacht, gegebenenfalls durch die regionale Gruppierung, die an den WPA-Verhandlungen beteiligt ist, und die Europäische Union. Diese regionale Gruppierung wird unter anderem Vorschläge unterbreiten, die im Rahmen des Dialogs zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten über die nationale und regionale Programmplanung erörtert werden.

Es werden geeignete Mechanismen eingerichtet, um sicherzustellen, dass nichtstaatliche Akteure in der Europäischen Union und in den AKP-Staaten über den Inhalt der Verhandlungen informiert und dazu konsultiert werden und dass eine Koordinierung mit laufenden AKP-EU-Dialogen gewährleistet ist.

Diese Richtlinien werden mindestens alle zehn Jahre überprüft und gegebenenfalls überarbeitet.


(1)  Das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen wurde durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27) und durch das am 22. Juni 2010 in Ouagadougou unterzeichnete Abkommen (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3) geändert.

(2)  Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee‐Assoziationsbeschluss“, ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).

(3)  Artikel 45 bis 51 und Artikel 78 des Cotonou-Abkommens und, sobald anwendbar, die entsprechenden Bestimmungen seines Nachfolgeabkommens.