15.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 41/16


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 10. Februar 2012

zur Ermächtigung Spaniens und Frankreichs, eine von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung einzuführen

(2012/85/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Spanien und Frankreich beantragten mit Schreiben, die am 5. September 2011 bzw. am 13. September 2011 bei der Kommission registriert wurden, die Ermächtigung, für den Bau einer unterirdischen Verbindung zwischen den Elektrizitätsnetzen dieser beiden Länder eine von der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sonderregelung einzuführen.

(2)

Die Kommission unterrichtete die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 25. Oktober 2011 über die Anträge Spaniens und Frankreichs. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 teilte die Kommission Spanien und Frankreich mit, dass sie über alle für die Beurteilung der Anträge erforderlichen Angaben verfügt.

(3)

Am 27. Juni 2008 unterzeichneten Spanien und Frankreich ein Abkommen zum Bau einer unterirdischen Stromleitung zwischen Santa Llogaia (Spanien) und Baixas (Frankreich).

(4)

Durch die Sonderregelung wird die unterirdische Stromleitung für die Zwecke der Lieferung von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen, des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen sowie von Einfuhren, die für den Bau der Leitung bestimmt sind, als zu 50 % auf spanischem Hoheitsgebiet und zu 50 % auf französischem Hoheitsgebiet liegend angesehen.

(5)

Ohne eine solche Maßnahme müsste nach dem Territorialitätsprinzip bei jeder Lieferung oder Leistung festgestellt werden, ob der Ort der Besteuerung in Spanien oder in Frankreich liegt.

(6)

Daher soll mit der Sonderregelung die Erhebung der Mehrwertsteuer auf den Bau der unterirdischen Stromleitung vereinfacht werden.

(7)

Die Ausnahmeregelung dürfte den Gesamtbetrag der von den Mitgliedstaaten auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer nur in unerheblichem Maße beeinflussen und hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG werden Spanien und Frankreich ermächtigt, die unterirdische Stromleitung zwischen Santa Llogaia in Spanien und Baixas in Frankreich für die Zwecke der Lieferung von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen, des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen sowie von Einfuhren, die für ihren Bau erforderlich sind, als zu 50 % auf spanischem Hoheitsgebiet und zu 50 % auf französischem Hoheitsgebiet liegend anzusehen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien und an die Französische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ANTORINI


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.