28.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/17


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/918 DES RATES

vom 22. Juni 2018

zur Ermächtigung Deutschlands und Polens, eine von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit am 9. Januar 2018 bzw. am 22. Januar 2018 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragten Deutschland und Polen die Ermächtigung, eine von den Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG im Zusammenhang mit dem Bau einer neuen Brücke zwischen Küstrin-Kietz und Kostrzyn nad Odrą abweichende Sondermaßnahme einzuführen.

(2)

Mit Schreiben vom 5. März 2018 unterrichtete die Kommission die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag Deutschlands und Polens. Mit Schreiben vom 6. März 2018 teilte die Kommission Deutschland und Polen mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3)

Gemäß einer Vereinbarung über den Abriss der existierenden Grenzbrücke und den Bau einer neuen Brücke zwischen Küstrin-Kietz und Kostrzyn nad Odrą, die Deutschland und Polen zu schließen beabsichtigen, sollte der Baustellenbereich im Hinblick auf die Mehrwertsteuer als dem Hoheitsgebiet Polens zugehörig gelten, was Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Gegenständen angeht, die der Ausführung jener Bauarbeiten dienen.

(4)

Deutschland und Polen vertreten den Standpunkt, dass die Steuerbestimmungen der Vereinbarung gerechtfertigt sind, um das Verfahren zur Einhaltung der Mehrwertsteuer-Pflichten zu vereinfachen. Ohne solche Bestimmungen müssten die Umsätze nach dem Gebiet, in dem sie bewirkt wurden, aufgeschlüsselt werden, was steuerliche Schwierigkeiten für die die Arbeiten ausführenden Unternehmen bedeuten würde.

(5)

Da die Sondermaßnahme die Verfahren zur Erhebung der Mehrwertsteuer vereinfacht, und da sie den Gesamtbetrag der von den Mitgliedstaaten auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer nur in unerheblichem Maße beeinflussen könnte, ist es angezeigt, von den Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG abzuweichen und zu bestimmen, dass für Mehrwertsteuerzwecke alle Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen sowie der innergemeinschaftlich Erwerb und die Einfuhr von Gegenständen, die dem Abriss der existierenden Grenzbrücke und dem Bau einer neuen Grenzbrücke zwischen Küstrin-Kietz und Kostrzyn nad Odrą dienen, auf dem Gebiet Polens ausgeführt werden und daher in Polen mehrwertsteuerpflichtig sind.

(6)

Diese Ausnahmeregelung hat keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG werden Deutschland und Polen ermächtigt, den Baustellenbereich um die Grenzbrücke zwischen Küstrin-Kietz und Kostrzyn nad Odrą für die Zwecke der Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen, des innergemeinschaftlichen Erwerbs und der Einfuhr von Gegenständen, die dem Abriss der existierenden Grenzbrücke und dem Bau einer neuen Grenzbrücke dienen, so zu behandeln, als gehörte er zum Hoheitsgebiet Polens.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland und an die Republik Polen gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 22. Juni 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. GORANOV


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.