4.8.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 253/1


BESCHLUSS (EU) 2020/1076 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. Juni 2020

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Portugal, Spanien, Italien und Österreich

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2), insbesondere auf Nummer 11,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Fonds“) soll die Union in die Lage versetzen, rasch, wirksam und flexibel auf Notsituationen zu reagieren und sich mit der Bevölkerung in den von Naturkatastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.

(2)

Die Obergrenze für die jährlich für Ausgaben des Solidaritätsfonds zur Verfügung stehenden Mittel beträgt nach Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (3)500 000 000 EUR (zu Preisen von 2011).

(3)

Am 8. November 2019 stellte Portugal einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds aufgrund extremer Wetterereignisse auf den Azoren.

(4)

Am 28. November 2019 stellte Spanien einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds infolge extremer Regenfälle, die zu Überschwemmungen in den Regionen Valencia, Murcia, Kastilien-La Mancha und Andalusien führten.

(5)

Am 10. Januar 2020 stellte Italien einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds aufgrund extremer Wetterereignisse in 17 Regionen im Herbst 2019.

(6)

Am 29. Januar 2020 stellte Österreich einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds aufgrund extremer Wetterereignisse im November 2019.

(7)

Die Anträge Portugals, Spaniens, Italiens und Österreichs erfüllen die Bedingungen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 für die Gewährung eines Finanzbeitrags aus dem Fonds.

(8)

Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für Portugal, Spanien, Italien und Österreich bereitzustellen.

(9)

Damit bis zur Inanspruchnahme des Fonds möglichst wenig Zeit vergeht, sollte dieser Beschluss ab dem Zeitpunkt seines Erlasses gelten —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2020 werden aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union folgende Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen bereitgestellt:

a)

für Portugal ein Betrag in Höhe von 8 212 697 EUR;

b)

für Spanien ein Betrag in Höhe von 56 743 358 EUR;

c)

für Italien ein Betrag in Höhe von 211 707 982 EUR;

d)

für Österreich ein Betrag in Höhe von 2 329 777 EUR.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 18. Juni 2020.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juni 2020.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

N. BRNJAC


(1)  ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.

(2)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).