21.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1302 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2020

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die in Drittstaaten niedergelassenen zentralen Gegenparteien von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 25d Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 25d der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 stellt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA“) zentralen Gegenparteien (im Folgenden „CCPs“) aus Drittstaaten Gebühren im Zusammenhang mit Anträgen auf Anerkennung nach Artikel 25 der genannten Verordnung sowie jährliche Gebühren in Verbindung mit ihren Aufgaben im Zusammenhang mit den anerkannten Drittstaaten-CCPs in Rechnung. Nach Artikel 25d Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen diese Gebühren in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz der betreffenden CCP stehen und alle Kosten decken, die der ESMA im Zusammenhang mit der Anerkennung sowie der Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit Drittstaaten-CCP entstehen.

(2)

Gebühren im Zusammenhang mit Anträgen auf Anerkennung („Anerkennungsgebühren“) sollten den Drittstaaten-CCPs zur Deckung der Kosten in Rechnung gestellt werden, die der ESMA bei der Bearbeitung derartiger Anträge entstehen, einschließlich der Kosten für die Überprüfung der Anträge auf Vollständigkeit, die Anforderung zusätzlicher Informationen und die Ausarbeitung von Beschlüssen, sowie zur Deckung der Kosten für die Bewertung der Systemrelevanz von Drittstaaten-CCPs („Tiering“). Bei CCPs, die für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten Systemrelevanz besitzen oder wahrscheinlich erlangen werden und die nach Artikel 25 Absatz 2b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 von der ESMA anerkannt werden (im Folgenden „Tier-2-CCPs“), entstehen der ESMA zusätzliche Kosten. Diese zusätzlichen Kosten entstehen, wenn die ESMA beurteilt, ob die in Artikel 25 Absatz 2b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Bedingungen für die Anerkennung erfüllt sind und ob bei einer CCP davon ausgegangen werden kann, dass sie mit der Einhaltung des geltenden Drittstaats-Rechtsrahmens auch die in Artikel 16 sowie den Titeln IV und V festgelegten Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinreichend erfüllt („Vergleichbarkeit“). Anträge von Tier-2-CCPs werden daher mit höheren Kosten verbunden sein als Anträge von Drittstaaten-CCPs, die für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten nicht als systemrelevant oder wahrscheinlich systemrelevant eingestuft werden (im Folgenden „Tier-1-CCPs“).

(3)

Während allen Drittstaaten-CCPs, die eine Anerkennung nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 beantragen, eine Anerkennungsgrundgebühr in Rechnung gestellt werden sollte, sollte bei Tier-2-CCPs eine Zusatzgebühr erhoben werden, um die zusätzlichen Kosten der ESMA beim Antragsverfahren zu decken. Diese Anerkennungszusatzgebühr sollte auch bereits anerkannten CCPs in Rechnung gestellt werden, wenn die ESMA nach Überprüfung von deren Systemrelevanz gemäß Artikel 25 Absatz 5 oder Artikel 89 Absatz 3c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erstmals entscheidet, ob diese als Tier-2-CCP einzustufen sind.

(4)

Darüber hinaus sind den anerkannten Drittstaaten-CCPs auch Jahresgebühren in Rechnung zu stellen, um die Kosten zu decken, die der ESMA durch die Erfüllung ihrer in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen Aufgaben im Zusammenhang mit diesen CCPs entstehen. Sowohl bei Tier-1- als auch bei Tier-2-CCPs umfassen diese Aufgaben die regelmäßige Überprüfung der Systemrelevanz der CCPs gemäß Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, die Umsetzung und Pflege von Kooperationsvereinbarungen mit Drittlandsbehörden sowie die Verfolgung der Entwicklungen bei Regulierung und Aufsicht in Drittländern. Bei Tier-2-CCPs ist die ESMA außerdem verpflichtet, fortlaufend zu überwachen, ob die betreffenden CCPs die in Artikel 16 sowie Titel IV und V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen erfüllen, einschließlich im Wege der Vergleichbarkeit, wenn diese zuerkannt wurde. Daher ist es angemessen, dass bei Tier-1- und Tier-2-CCPs unterschiedliche jährliche Gebühren Anwendung finden.

(5)

Die in dieser Verordnung festgelegten Anerkennungsgebühren und jährlichen Gebühren sollten die Kosten decken, die die ESMA aufgrund ihrer Erfahrungen mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit Drittstaaten-CCPs und anderen beaufsichtigten Unternehmen sowie auf Basis ihrer Kostenansätze im jährlichen tätigkeitsbezogenen Haushaltsplan für die Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung veranschlagt.

(6)

Die Aufgaben, die die ESMA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 im Zusammenhang mit anerkannten Tier-1-CCPs wahrnimmt, werden bei jeder Tier-1-CCP unabhängig von deren Größe weitgehend dieselben sein. Daher ist es angemessen, dass die Kosten, die der ESMA im Zusammenhang mit anerkannten Tier-1-CCPs entstehen, gedeckt werden, indem bei jeder anerkannten Tier-1-CCP eine jährliche Gebühr in gleicher Höhe erhoben wird. Um bei anerkannten Tier-2-CCPs eine gerechte Gebührenbemessung sicherzustellen, die zugleich den tatsächlichen Verwaltungsaufwand der ESMA bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Bezug auf jede Tier-2-CCP widerspiegelt, sollte bei den jährlichen Gebühren auch der Umsatz der Tier-2-CCP berücksichtigt werden.

(7)

Die jährlichen Gebühren, die Drittstaaten-CCPs für das erste Jahr, in dem sie nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt werden, in Rechnung gestellt werden, sollten sich proportional zum verbleibenden Teil des Jahres bemessen, in dem die ESMA gemäß der genannten Verordnung Aufgaben in Bezug auf diese CCPs wahrnimmt. Derselbe Grundsatz sollte für das Jahr gelten, in dem eine als Tier-1-CCP anerkannte CCP nach Artikel 25 Absatz 5 der genannten Verordnung erstmals als Tier-2-CCP eingestuft wird.

(8)

Um die rechtzeitige Finanzierung der Kosten sicherzustellen, die der ESMA im Zusammenhang mit Anträgen auf Anerkennung nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 entstehen, sollten die Anerkennungsgebühren bei der ESMA eingehen, bevor die Anträge auf Anerkennung bearbeitet werden oder bevor beurteilt wird, ob Tier-2-CCPs die in Artikel 25 Absatz 2b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anerkennungsanforderungen erfüllen. Um die rechtzeitige Finanzierung der Kosten sicherzustellen, die der ESMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit anerkannten Drittstaaten-CCPs entstehen, sollte die Zahlung der jährlichen Gebühren zu Beginn des Kalenderjahres erfolgen, auf das sie sich beziehen. Die Zahlung der jährlichen Gebühren im ersten Jahr der Anerkennung sollte erfolgen, sobald die Entscheidung über die Anerkennung ergangen ist.

(9)

Um wiederholten oder grundlosen Anträgen entgegenzuwirken, sollten die Anerkennungsgebühren nicht zurückgezahlt werden, wenn ein Antragsteller seinen Antrag zurückzieht. Da ein Anerkennungsantrag, der abgelehnt wird, denselben Verwaltungsaufwand verursacht wie ein Antrag, dem stattgegeben wird, sollten die Anerkennungsgebühren nicht zurückgezahlt werden, falls die Anerkennung verweigert wird.

(10)

Kosten, die der ESMA nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2019/2099 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) im Zusammenhang mit Drittstaaten-CCPs, welche bereits vor dem 22. September 2020 nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt wurden, entstehen, sollten durch Gebühren gedeckt werden. Diese Drittstaaten-CCPs sollten daher verpflichtet werden, für 2020 und jedes darauf folgende Jahr eine vorläufige jährliche Gebühr zu entrichten, bis die Überprüfung ihrer Systemrelevanz nach Artikel 89 Absatz 3c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 durchgeführt wurde.

(11)

Diese delegierte Verordnung sollte umgehend in Kraft treten, um eine rechtzeitige und angemessene Finanzierung der ESMA nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2019/2099 sicherzustellen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEBÜHREN

Artikel 1

Anerkennungsgebühren

(1)   Eine in einem Drittstaat niedergelassene CCP, die nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eine Anerkennung beantragt, entrichtet eine Anerkennungsgrundgebühr in Höhe von 50 000 EUR.

(2)   Eine in einem Drittstaat niedergelassene CCP entrichtet eine Anerkennungszusatzgebühr in Höhe von 360 000 EUR, wenn die ESMA nach Artikel 25 Absatz 2a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festlegt, dass diese CCP für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten Systemrelevanz besitzt oder wahrscheinlich erlangen wird („Tier-2-CCP“). Eine Tier-2-CCP entrichtet die Anerkennungszusatzgebühr in jedem der folgenden Fälle:

a)

die CCP beantragt eine Anerkennung;

b)

die CCP wurde bereits nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt und im Anschluss an die von der ESMA gemäß Artikel 25 Absatz 5 der genannten Verordnung durchzuführende Überprüfung als Tier-2-CCP eingestuft.

Artikel 2

Jährliche Gebühren

(1)   Eine anerkannte CCP entrichtet eine jährliche Gebühr.

(2)   Bei einer nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 von der ESMA anerkannten CCP (im Folgenden „Tier-1-CCP“) entspricht die jährliche Gebühr, die jede Tier-1-CCP für ein gegebenes Jahr n zu entrichten hat, der Gesamtsumme der jährlichen Gebühren, nachdem diese zu gleichen Teilen auf alle am 31. Dezember des Vorjahres n-1 anerkannten Tier-1-CCPs umgelegt wurde.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 entspricht die Gesamtsumme der jährlichen Gebühren für ein gegebenes Jahr n den Ausgaben, die für das betreffende Jahr im Haushalt der ESMA für deren Aufgaben im Zusammenhang mit sämtlichen nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannten Tier-1-CCPs veranschlagt sind.

(3)   Bei einer nach Artikel 25 Absatz 2b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 von der ESMA anerkannten CCP (im Folgenden „Tier-2-CCP“) entspricht die jährliche Gebühr für ein gegebenes Jahr n der Gesamtsumme der jährlichen Gebühren, nachdem diese anteilig auf alle am 31. Dezember des Vorjahres n-1 anerkannten Tier-2-CCPs umgelegt und mit dem nach Artikel 4 der vorliegenden Verordnung festgelegten anwendbaren Gewicht multipliziert wurde.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 entspricht die Gesamtsumme der jährlichen Gebühren für ein gegebenes Jahr n den Ausgaben, die für das betreffende Jahr im Haushalt der ESMA für deren Aufgaben im Zusammenhang mit sämtlichen nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannten Tier-2-CCPs veranschlagt sind.

Artikel 3

Jährliche Gebühren im Jahr der Anerkennung

(1)   Für das Jahr, in dem eine Drittstaaten-CCP nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 von der ESMA anerkannt wird, berechnet sich die jährliche Gebühr wie folgt:

a)

Bei einer von der ESMA als Tier-1-CCP anerkannten CCP berechnet sich die jährliche Gebühr als Anteil der in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Anerkennungsgebühr nach folgendem Koeffizienten:

Image 1

b)

Bei einer von der ESMA als Tier-2-CCP anerkannten CCP berechnet sich die jährliche Gebühr als Anteil der in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegten zusätzlichen Anerkennungsgebühr nach folgendem Koeffizienten:

Image 2

(2)   Hat eine CCP für das Jahr, in dem sie als Tier-1-CCP anerkannt wird, eine vorläufige jährliche Gebühr nach Artikel 9 entrichtet, so wird die nach Absatz 1 Buchstabe a berechnete jährliche Gebühr nicht in Rechnung gestellt.

(3)   Hat eine CCP für das Jahr, in dem sie als Tier-2-CCP anerkannt wird, eine vorläufige jährliche Gebühr nach Artikel 9 oder eine jährliche Gebühr nach Artikel 2 Absatz 2 entrichtet, so wird diese Gebühr von der nach Absatz 1 Buchstabe b zu entrichtenden Gebühr abgezogen.

Artikel 4

Zugrunde zu legender Umsatz bei Tier-2-CCPs

(1)   Der maßgebliche Umsatz einer Tier-2-CCP entspricht den weltweiten Erträgen aus der Erbringung von Clearingdiensten (Mitgliedsbeiträge und Clearinggebühren abzüglich Transaktionskosten) im letzten Geschäftsjahr der CCP.

Tier-2-CCPs übermitteln der ESMA alljährlich geprüfte Zahlen, die ihre in Unterabsatz 1 genannten weltweiten Erträge aus der Erbringung von Clearingdiensten bestätigen. Die geprüften Zahlen werden der ESMA spätestens am 30. September eines jeden Jahres übermittelt. Die Unterlagen, die die geprüften Zahlen enthalten, werden in einer im Finanzbereich gängigen Sprache zur Verfügung gestellt.

Werden die in Unterabsatz 1 genannten Erträge in einer anderen Währung als in Euro gemeldet, so werden sie von der ESMA zu dem in der jeweiligen Ertragsperiode geltenden durchschnittlichen Euro-Wechselkurs in Euro umgerechnet. Für die Umrechnung wird der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Euro-Referenzwechselkurs herangezogen.

(2)   Ausgehend von dem nach Absatz 1 für ein gegebenes Jahr n ermittelten Umsatz, wird die CCP einer der folgenden Gruppen zugeordnet:

a)

Gruppe 1: Jahresumsatz unter 600 Mio. EUR;

b)

Gruppe 2: Jahresumsatz von 600 Mio. EUR oder mehr.

Eine Tier-2-CCP der Gruppe 1 erhält das Umsatz-Gewicht 1.

Eine Tier-2-CCP der Gruppe 2 erhält das Umsatz-Gewicht 1,2.

(3)   Das Umsatz-Gesamtgewicht aller anerkannten Tier-2-CCPs in einem gegebenen Jahr n entspricht der Summe der nach Absatz 2 ermittelten Umsatz-Gewichte aller von der ESMA am 31. Dezember des Vorjahres n-1 anerkannten Tier 2-CCPs.

(4)   Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 3 entspricht das in einem gegebenen Jahr n zugrunde zu legende Gewicht einer Tier-2-CCP ihrem nach Absatz 2 ermittelten Umsatz-Gewicht, geteilt durch das nach Absatz 3 ermittelte Umsatz-Gesamtgewicht aller anerkannten Tier-2-CCPs.

KAPITEL II

ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Artikel 5

Allgemeine Zahlungsbedingungen

(1)   Alle Gebühren werden in Euro entrichtet.

(2)   Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) fällig.

(3)   Die Kommunikation zwischen der ESMA und den Drittstaaten-CCPs erfolgt auf elektronischem Wege.

Artikel 6

Zahlung der Anerkennungsgebühr

(1)   Die Zahlung der in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehenen Anerkennungsgrundgebühr erfolgt bei Stellung des Antrags auf Anerkennung durch die CCP.

Hat die Kommission für den Drittstaat, in dem die CCP niedergelassen ist, zum Zeitpunkt des Antrags der CCP auf Anerkennung keinen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassen, so erfolgt die Zahlung der Anerkennungsgrundgebühr abweichend von Unterabsatz 1 spätestens an dem Tag, an dem ein solcher Durchführungsrechtsakt in Kraft tritt.

(2)   Der Zeitpunkt, bis zu dem die Zahlung der in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Anerkennungsgrundgebühr zu erfolgen hat, wird in einer Zahlungsaufforderung angegeben, die die ESMA der CCP übermittelt, nachdem sie die CCP aufgefordert hat, weitere Informationen zur Beurteilung der Frage zu übermitteln, ob die CCP die Anforderungen nach Artikel 25 Absatz 2b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllt. Der Zahlungszeitpunkt wird so festgelegt, dass der CCP ab dem Tag, an dem die ESMA der CCP die Zahlungsaufforderung übermittelt, mindestens noch 30 Kalendertage bleiben, um die Zahlung zu leisten.

(3)   Anerkennungsgebühren werden nicht zurückgezahlt.

Artikel 7

Zahlung der jährlichen Gebühren

(1)   Die Zahlung der in Artikel 2 vorgesehenen jährlichen Gebühren für ein gegebenes Jahr n erfolgt spätestens am 31. März des Jahres n.

Die ESMA übermittelt allen anerkannten Drittstaaten-CCPs spätestens am 1. März des Jahres n eine Zahlungsaufforderung, in der die Höhe der jährlichen Gebühren angegeben ist.

(2)   Die Höhe der in Artikel 3 vorgesehenen jährlichen Gebühr im Jahr der Anerkennung sowie der Zeitpunkt, bis zu dem die Zahlung der jährlichen Gebühr zu erfolgen hat, werden in einer Zahlungsaufforderung angegeben, die die ESMA der CCP übermittelt. Der Zahlungszeitpunkt wird so festgelegt, dass der CCP ab dem Tag, an dem die ESMA der CCP die Zahlungsaufforderung übermittelt, mindestens noch 30 Kalendertage für die Zahlung bleiben.

(3)   Von einer CCP entrichtete jährliche Gebühren werden nicht zurückgezahlt.

KAPITEL III

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 8

Bereits übermittelte Anerkennungsanträge

(1)   Hat eine Drittstaaten-CCP vor dem 22. September 2020 einen Anerkennungsantrag gestellt und die ESMA noch nicht über die Anerkennung dieser CCP beschieden, so leistet die CCP die Zahlung der in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehenen Anerkennungsgebühr bis zum 22. Oktober 2020.

(2)   Hat die ESMA die Bearbeitung des Anerkennungsantrags einer Drittstaaten-CCP vor dem 22. September 2020 ausgesetzt, so leistet die CCP die Zahlung der in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehenen Anerkennungsgebühr abweichend von Absatz 1 innerhalb der Zahlungsfrist, die in der Zahlungsaufforderung angegeben wird, welche die ESMA der CCP im Anschluss an die Mitteilung übermittelt, dass die Bearbeitung des Antrags nicht mehr ausgesetzt ist. Der Zahlungszeitpunkt wird so festgelegt, dass der CCP ab dem Tag, an dem die ESMA der CCP die Zahlungsaufforderung übermittelt, mindestens noch 30 Kalendertage für die Zahlung bleiben.

Artikel 9

Vorläufige jährliche Gebühr für bereits anerkannte CCPs

(1)   Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 von der ESMA anerkannte Drittstaaten-CCP entrichtet eine vorläufige jährliche Gebühr in Höhe von 50 000 EUR für 2020 und jedes darauf folgende Jahr, bis die Überprüfung ihrer Systemrelevanz nach Artikel 89 Absatz 3c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 durchgeführt und sie entweder nach Artikel 25 Absatz 2 oder Artikel 25 Absatz 2b der genannten Verordnung anerkannt oder die Anerkennung verweigert wurde.

(2)   Die Zahlung der vorläufigen jährlichen Gebühr für 2020 erfolgt innerhalb von 30 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung. Die Zahlung der vorläufigen jährlichen Gebühren für ein weiteres Jahr n erfolgt spätestens am 31. März des Jahres n.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2019/2099 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinsichtlich der für die Zulassung von zentralen Gegenparteien anwendbaren Verfahren und zuständigen Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung zentraler Gegenparteien aus Drittstaaten (ABl. L 322 vom 12.12.2019, S. 1).

(3)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).