16.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 185/33


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. Juni 2005

über den Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft zum „Gemeinsamen Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle“

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1729)

(2005/510/Euratom)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss des Rates 2005/84/Euratom (1) vom 24. Januar 2005 zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Atomgemeinschaft zum Gemeinsamen Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle (nachfolgend „Gemeinsames Übereinkommen“),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zweiundzwanzig Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Gemeinsamen Übereinkommens.

(2)

Die Europäische Atomgemeinschaft tritt dem Gemeinsamen Übereinkommen bei —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beitritt zum Gemeinsamen Übereinkommen wird im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Gemeinsamen Übereinkommens und die Erklärung der Europäischen Atomgemeinschaft gemäß Artikel 39 Absatz 4 Ziffer iii des Gemeinsamen Übereinkommens sind dieser Entscheidung beigefügt.

Artikel 2

Die Erklärung im Anhang dieser Entscheidung wird beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation, der das Übereinkommen verwahrt, so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieser Entscheidung durch ein vom Leiter der Vertretung der Europäischen Kommission bei den Internationalen Organisationen in Wien unterzeichnetes Schreiben hinterlegt.

Brüssel, den 14. Juni 2005

Für die Kommission

Andris PIEBALGS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 30 vom 3.2.2005, S. 10.


Erklärung der Europäischen Atomgemeinschaft gemäß Artikel 39 Absatz 4 Ziffer iii des „Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle“

Folgende Staaten sind derzeit Mitglied in der Europäischen Atomgemeinschaft: das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

Die Gemeinschaft erklärt, dass die Artikel 1 bis 16, Artikel 18, 19, 21 und Artikel 24 bis 44 des Gemeinsamen Übereinkommens für sie gelten.

Die Gemeinschaft ist aufgrund von Artikel 2 Buchstabe b und der einschlägigen Artikel des Titels II Kapitel 3 „Der Gesundheitsschutz“ des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft gemeinsam mit den genannten Mitgliedstaaten für die unter die Artikel 4, 6 bis 11, 13 bis 16, 19 und 24 bis 28 des Gemeinsamen Übereinkommens fallenden Bereiche zuständig.