31977D0270

77/270/Euratom: Beschluß des Rates vom 29. März 1977 zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen

Amtsblatt Nr. L 088 vom 06/04/1977 S. 0009 - 0010
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0119
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 3 S. 0024
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 3 S. 0024


BESCHLUSS DES RATES vom 29. März 1977 zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (77/270/Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 2, 172 und 203,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Durch die Verwendung von Kernenergie kann die zu grosse Importabhängigkeit der Gemeinschaft auf dem Energiesektor verringert werden ; damit können die Bedingungen für die Energieeinfuhren verbessert werden.

Die Nutzung von Kernenergie zur Elektrizitätserzeugung ist unter den gegenwärtigen technisch-wirtschaftlichen Bedingungen wirtschaftlich rentabel und vorteilhafter als die Verwendung von Erdölerzeugnissen.

Der zusätzliche Aufwand an Investitionen, der für die nukleare Ausrüstung im Vergleich zur herkömmlichen Ausrüstung notwendig ist, zusammen mit der sich aus der Erhöhung der Preise für Erdölerzeugnisse ergebenden Belastung, die sich auf die Betriebskosten der vorhandenen herkömmlichen Kraftwerke auswirkt, zwingt die Elektrizitätserzeuger zu verstärkter Kreditaufnahme.

Gemäß Artikel 2 Buchstabe c) des Vertrages hat die Gemeinschaft die Aufgabe, die Investitionen zu erleichtern und, insbesondere durch Förderung der Initiative der Unternehmen, die Schaffung der wesentlichen Anlagen sicherzustellen, die für die Entwicklung der Kernenergie in der Gemeinschaft notwendig sind. Zur Finanzierung der Kernkraftanlagen ist es angebracht, ein System von Anleihen und Darlehen zu schaffen. Dies erscheint erforderlich, um das in Artikel 2 Buchstabe c) des Vertrages vorgesehene Ziel zu erreichen. Der Vertrag sieht hierfür nicht die erforderlichen Befugnisse vor.

Angesichts des Volumens des Kapitalbedarfs ist eine Erhöhung des Finanzierungspotentials wünschenswert. Die Gemeinschaft kann in diesem Bereich eine wesentliche Hilfe leisten.

Die Gemeinschaft muß alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen, um die Erreichung der durch die neue Strategie für eine gemeinsame Energiepolitik gesteckten Ziele zu erleichtern -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) im Rahmen der vom Rat festgesetzten Beträge Anleihen aufzunehmen, deren Aufkommen in Form von Darlehen zur Finanzierung von Investitionsvorhaben für die industrielle Erzeugung von Elektrizität in Kernkraftwerken und für die industriellen Anlagen des Brennstoffkreislaufs verwendet wird.

Die Kommission nimmt Mittel nur im Rahmen der Darlehensanträge auf, die ihr zugehen. (1)ABl. Nr. C 157 vom 14.7.1975, S. 35. (2)ABl. Nr. C 248 vom 29.10.1975, S. 8.

Die Anleihegeschäfte und die entsprechenden Darlehensgeschäfte lauten auf die gleiche Währungseinheit und werden bezueglich der Rückzahlung des Kapitals und der Zinszahlungen zu den gleichen Bedingungen abgewickelt. Die der Gemeinschaft durch den Abschluß und die Durchführung eines jeden Geschäftes entstehenden Kosten werden von den begünstigten Unternehmen getragen.

Artikel 2

Die Konditionen der Anleihen werden von der Kommission entsprechend den Kapitalmarktbedingungen und je nach den sich aus der Laufzeit der Darlehen ergebenden Erfordernissen zum Besten der Gemeinschaft ausgehandelt.

Artikel 3

Die Kommission entscheidet über die Gewährung eines jeden Darlehens. Hierbei lässt sie sich insbesondere von dem Grundsatz leiten, daß die Mittel so rentabel wie möglich in Anlagen optimaler Grösse zu verwenden sind.

Die Darlehen werden banküblich gesichert.

Artikel 4

Die Kommission unterrichtet den Rat und das Europäische Parlament regelmässig über die mit der Aufnahme und Bedienung der Euratom-Anleihen bzw. Euratom-Darlehen verbundenen Einnahme- und Ausgabevorgänge. Sie fügt dem Haushaltsvoranschlag jährlich eine Übersicht über ihre Anleihepolitik bei.

Artikel 5

Die Finanzkontrolle und die Rechnungsprüfung werden gemäß der Haushaltsordnung vom 25. April 1973 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1) ausgeführt.

Geschehen zu Brüssel am 29. März 1977.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. BENN (1)ABl. Nr. L 116 vom 1.5.1973, S. 1.