17.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 12/2


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/63 DER KOMMISSION

vom 26. September 2017

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/571 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung, die organisatorischen Anforderungen und die Veröffentlichung von Geschäften für Datenbereitstellungsdienste

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 65 Absatz 8 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/571 der Kommission (2) enthält die organisatorischen Anforderungen für Datenbereitstellungsdienste, insbesondere auch die Bereitsteller konsolidierter Datenticker (CTP) für Eigenkapitalinstrumente. Da die spezifischen Veröffentlichungsvorschriften für konsolidierte Datenticker, die Nichteigenkapitalinstrumente wie Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate abdecken, eng mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/571 zusammenhängen, ist es angemessen, dass in derselben Delegierten Verordnung auch der Umfang des konsolidierten Datentickers für Nichteigenkapitalinstrumente festgelegt und die Delegierte Verordnung (EU) 2017/571 daher entsprechend geändert wird.

(2)

Um einen Rahmen zu schaffen, der wirtschaftliche Anreize für den Betrieb eines konsolidierten Datentickers für Nicht-Eigenkapitalinstrumente bietet, sollte es CTP gestattet werden, einen konsolidierten Datenticker zu betreiben, der nur eine Anlageklasse oder mehrere Anlageklassen abdeckt.

(3)

CTP sollten sicherstellen, dass sie die erforderlichen Informationen zu Geschäften veröffentlichen, die mindestens 80 % des Gesamtvolumens und der Gesamtzahl der Geschäfte abdecken, die in den vorangehenden sechs Monaten von genehmigten Veröffentlichungssystemen (APA) und Handelsplätzen für jede einzelne relevante Anlageklasse veröffentlicht wurden. Dieser Ansatz stellt sicher, dass CTP Informationen veröffentlichen, die aus Nutzersicht signifikant sind, während gleichzeitig hohe Kosten, die bei Einbeziehung sämtlicher von allen APA und allen Handelsplätzen veröffentlichten Informationen entstünden, vermieden werden.

(4)

CTP sollten genügend Zeit erhalten, um die in dieser Verordnung festgelegten Abdeckungsquoten zu erreichen, falls sie neue Handelsplätze und APA in ihren Datenstrom aufnehmen müssen.

(5)

Aus Gründen der Kohärenz und eines reibungslosen Funktionierens der Finanzmärkte ist es erforderlich, dass die Bestimmungen für CTP für Nichteigenkapitalinstrumente und die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU ab demselben Zeitpunkt gelten. Um einen reibungslosen Übergang zur neuen Regelung zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass sich der erste Zeitraum für die Ermittlung der von CTP zu erreichenden Abdeckungsquoten auf den am 1. Januar 2019 beginnenden Zeitraum erstreckt.

(6)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(7)

Die ESMA hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf dem diese Verordnung beruht, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/571 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel 15a wird eingefügt:

„Artikel 15a

Umfang des konsolidierten Datentickers für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate

(1)   Ein CTP schließt in seinem elektronischen Datenfluss Daten einer oder mehrerer der folgenden Anlageklassen ein:

a)

Schuldverschreibungen mit Ausnahme von Exchange-traded Commodities (ETC) und Exchange-traded Notes (ETN);

b)

Schuldverschreibungen vom Typ ETC und ETN;

c)

strukturierte Finanzprodukte;

d)

verbriefte Derivate;

e)

Zinsderivate;

f)

Devisenderivate;

g)

Eigenkapitalderivate;

h)

Warenderivate;

i)

Kreditderivate;

j)

Differenzkontrakte;

k)

C10-Derivate;

l)

Emissionszertifikatsderivate;

m)

Emissionszertifikate.

(2)   Ein CTP schließt in seinem elektronischen Datenfluss die gemäß den Artikeln 10 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 veröffentlichten Daten ein, die die beiden folgenden Abdeckungsquoten erfüllen:

a)

die Zahl der Geschäfte, die von einem CTP in einer in Absatz 1 genannten Anlageklasse veröffentlicht werden, entspricht mindestens 80 % der Gesamtzahl der Geschäfte in der betreffenden Anlageklasse, die in der Union in dem in Absatz 3 genannten Bewertungszeitraum von sämtlichen APA und sämtlichen Handelsplätzen veröffentlicht wurden;

b)

das Volumen der Geschäfte, die von einem CTP in einer in Absatz 1 genannten Anlageklasse veröffentlicht werden, entspricht mindestens 80 % des Gesamtvolumens der Geschäfte in der betreffenden Anlageklasse, die in der Union in dem in Absatz 3 genannten Bewertungszeitraum von sämtlichen APA und sämtlichen Handelsplätzen veröffentlicht wurden.

Für die Zwecke des Buchstabens b wird das Volumen der Geschäfte nach dem in Anhang II Tabelle 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission (*1) spezifizierten Volumenmaß bestimmt.

(3)   Ein CTP bewertet die in Absatz 2 festgelegten Abdeckungsquoten alle sechs Monate auf Basis der Daten für die vorangehenden sechs Monate. Der Bewertungszeitraum beginnt am 1. Januar und am 1. Juli eines jeden Jahres. Der erste Bewertungszeitraum erstreckt sich auf die ersten sechs Monate des Jahres 2019.

(4)   Ein CTP stellt sicher, dass es die in Absatz 2 genannten Mindestabdeckungsquoten so früh wie möglich, keinesfalls jedoch später erreicht als am:

a)

31. Januar des Kalenderjahres, das auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni folgt;

b)

31. Juli des Kalenderjahres, das auf den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember folgt.

(*1)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 229).“"

2.

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

„Artikel 21

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Januar 2018.

Jedoch gelten Artikel 15a Absatz 4 ab dem 1. Januar 2019 und Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 20 Buchstabe b ab dem 3. September 2019.“

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. September 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/571 der Kommission vom 2. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung, die organisatorischen Anforderungen und die Veröffentlichung von Geschäften für Datenbereitstellungsdienste (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 126).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).