15.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 355/72


VERORDNUNG (EG) Nr. 1850/2006 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2006

mit Durchführungsbestimmungen für die Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 des Rates vom 23. November 2005 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1696/71, (EWG) Nr. 1037/72, (EWG) Nr. 879/73 und (EWG) Nr. 1981/82 (1), insbesondere auf Artikel 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 unterliegen die in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführten, in der Gemeinschaft geernteten oder hergestellten Erzeugnisse einem Bescheinigungsverfahren.

(2)

Die Durchführungsbestimmungen für die Zertifizierung von Hopfen sind sowohl in der Verordnung (EWG) Nr. 1784/77 des Rates vom 19. Juli 1977 über die Zertifizierung von Hopfen (2) als auch in der Verordnung (EWG) Nr. 890/78 der Kommission vom 28. April 1978 über die Einzelheiten der Zertifizierung von Hopfen (3) festgelegt. Es empfiehlt sich daher aus Gründen der Klarheit, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen die Verordnungen (EWG) Nr. 1784/77 und (EWG) Nr. 890/78 aufzuheben und durch eine einzige Verordnung zu ersetzen.

(3)

Um eine weitgehend einheitliche Anwendung des Verfahrens in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist es angezeigt, die Erzeugnisse festzulegen, die der Zertifizierung unterliegen, sowie die im Zusammenhang mit der Zertifizierung durchzuführenden Arbeiten und die Angaben zu bestimmen, welche die verschiedenen Begleitdokumente dieser Erzeugnisse enthalten müssen.

(4)

Einige Erzeugnisse sind wegen ihres besonderen Charakters oder ihrer Verwendung von der Zertifizierung auszuschließen.

(5)

Zum Zweck der Kontrolle ist es bei Hopfenzapfen angezeigt, dass den zur Zertifizierung vorgeführten Hopfenzapfen eine vom Erzeuger unterzeichnete Erklärung beiliegt. Diese Erklärung muss Angaben enthalten, die es ermöglichen, den Weg des Hopfens vom Zeitpunkt seiner Vorführung zur Zertifizierung bis zur Ausstellung der Bescheinigung nachzuvollziehen.

(6)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 werden Bescheinigungen nur für Erzeugnisse erteilt, welche Mindestqualitätsmerkmale aufweisen. Es sollte daher sichergestellt werden, dass diese Mindestanforderungen für die Vermarktung bei Hopfenzapfen von der ersten Vermarktungsstufe an eingehalten werden.

(7)

Zur Bestimmung der Qualitätsmerkmale, die Hopfen aufweisen muss, ist es zweckmäßig, den Feuchtigkeitsgehalt und den Anteil an Fremdbesatz zu berücksichtigen. Angesichts der guten Qualität, für die der Gemeinschaftshopfen bekannt ist, ist es zweckmäßig, sich hier an den derzeitigen Handelsgepflogenheiten auszurichten.

(8)

Den Mitgliedstaaten sollte freigestellt sein, nach welcher Methode sie den Feuchtigkeitsgehalt von Hopfen feststellen wollen, vorausgesetzt, dass die Methoden zu vergleichbaren Ergebnissen führen. Im Streitfall sollte auf eine gemeinschaftliche Methode zurückgegriffen werden.

(9)

Mischungen erfordern eine strenge Regelung. Es empfiehlt sich deshalb, Mischungen von Hopfenzapfen nur dann zu gestatten, wenn es sich um zertifizierte Erzeugnisse derselben Sorte, derselben Ernte und desselben Anbaugebiets handelt. Außerdem ist vorzuschreiben, dass Mischungen unter Aufsicht hergestellt und demselben Bescheinigungsverfahren unterworfen werden wie die für die Mischungen verwendeten Erzeugnisse.

(10)

Mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Verbraucher ist die Möglichkeit vorzusehen, unter bestimmten Voraussetzungen für die Herstellung von Hopfenpulver und Hopfenextrakt zertifizierten Hopfen zu mischen, der nicht von derselben Sorte und demselben Anbaugebiet stammt.

(11)

Die Zertifizierung von Hopfen, der aus in nicht aufbereitetem Zustand zertifiziertem Hopfen hergestellt wird, sollte nur dann möglich sein, wenn die Aufbereitung in einem geschlossenen Bearbeitungsvorgang erfolgt.

(12)

Um die Einhaltung des Bescheinigungsverfahrens bei Hopfenerzeugnissen zu gewährleisten, ist eine entsprechende Aufsicht vorzusehen.

(13)

Wird ein Hopfenerzeugnis unter amtlicher Aufsicht ohne Verarbeitung umgepackt, so sollte das nachfolgende Bescheinigungsverfahren vereinfacht werden.

(14)

Um die Nämlichkeit der zertifizierten Erzeugnisse zu gewährleisten, sind Regeln aufzustellen, nach denen die Verpackungen die für die amtliche Aufsicht sowie zur Unterrichtung der Käufer erforderlichen Angaben aufweisen müssen.

(15)

Um die genaue Aufklärung der Verarbeiter über den Ursprung und die Eigenschaften des vermarkteten Erzeugnisses sicherzustellen, müssen gemeinsame Regeln für die Kennzeichnung der Verpackungen und die Zusammensetzung der Bezugsnummern der Bescheinigungen festgelegt werden.

(16)

Um den in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft üblichen Handelsgepflogenheiten Rechnung zu tragen, muss der mit oder ohne Samen vermarktete Hopfen gekennzeichnet und auf der Bescheinigung ein entsprechender Hinweis vermerkt werden.

(17)

Noch im Entwicklungsstadium befindlicher Versuchshopfen sollte durch eine Namens- oder Zahlenangabe identifiziert werden.

(18)

Für die vom Zertifizierungsverfahren ausgenommenen Erzeugnisse sollten besondere Anforderungen gelten, um sicherzustellen, dass diese Erzeugnisse einerseits nicht den normalen Handelskreislauf der zertifizierten Erzeugnisse stören können und andererseits ihrer Bestimmung entsprechen bzw. ausschließlich von ihren Empfängern verarbeitet werden.

(19)

Die Mitgliedstaaten sollten die Zertifizierung der den Anforderungen dieser Verordnung genügenden Erzeugnisse durch eigens dafür bestimmte ermächtigte Stellen vornehmen. Die Liste dieser Stellen sollte der Kommission übermittelt werden.

(20)

Die Mitgliedstaaten sollten die als Hopfenanbaugebiete zu betrachtenden Zonen oder Gebiete abgrenzen und deren Liste der Kommission übermitteln.

(21)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Hopfen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen für die Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen.

(2)   Diese Verordnung gilt für

a)

in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 genannte Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft geerntet wurden;

b)

Erzeugnisse, die aus in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnissen hergestellt wurden, welche in der Gemeinschaft geerntet oder gemäß Artikel 9 der genannten Verordnung aus Drittländern eingeführt wurden.

(3)   Diese Verordnung gilt nicht für

a)

Hopfen, der von einer Brauerei aus eigenem Anbau geerntet und von dieser selbst in unverarbeitetem oder verarbeitetem Zustand verwendet wird;

b)

Hopfenerzeugnisse, die unter Vertrag und für Rechnung einer Brauerei verarbeitet werden, sofern diese Erzeugnisse von der Brauerei selbst verwendet werden;

c)

Hopfen und Hopfenerzeugnisse in kleinen Packstücken, die zum Verkauf an Privatpersonen zu deren persönlichem Verbrauch bestimmt sind;

d)

aus isomerisierten Hopfenerzeugnissen hergestellte Erzeugnisse.

Artikel 20 gilt jedoch für die Erzeugnisse gemäß den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes.

(4)   Unbeschadet des Absatzes 3 Buchstabe a dürfen nur zertifizierter Hopfen, daraus hergestellte zertifizierte Hopfenerzeugnisse und gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 aus Drittländern eingeführter Hopfen zur Herstellung von Hopfenerzeugnissen verwendet werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„nicht aufbereiteter Hopfen“: Hopfen, der ausschließlich dem ersten Trocknen und dem ersten Verpacken unterzogen wurde;

b)

„aufbereiteter Hopfen“: Hopfen, der dem abschließenden Trocknen und dem abschließenden Verpacken unterzogen wurde;

c)

„Hopfen mit Samen“: Hopfen, der einen Samenanteil von mehr als 2 Gewichtshundertteilen enthält;

d)

„Hopfen ohne Samen“: Hopfen, der einen Samenanteil von höchstens 2 Gewichtshundertteilen enthält;

e)

„Versiegeln der Verpackungen“: dergestaltiges Verschließen der Verpackung unter amtlicher Aufsicht, dass der Verschluss beim Öffnen beschädigt wird;

f)

„geschlossener Bearbeitungsvorgang“: ein Hopfenaufbereitungs- oder Hopfenverarbeitungsprozess unter amtlicher Aufsicht, bei dem gewährleistet ist, dass während des Vorgangs Hopfen oder Hopfenerzeugnisse weder hinzugefügt noch entnommen werden können. Der geschlossene Bearbeitungsvorgang beginnt mit dem Öffnen des versiegelten Packstücks, der den aufzubereitenden oder zu verarbeitenden Hopfen oder das entsprechende Hopfenerzeugnis enthält, und endet mit dem Versiegeln der Verpackung, die den verarbeiteten Hopfen oder das verarbeitete Hopfenerzeugnis enthält;

g)

„Partie“: eine Anzahl Packstücke, die Hopfen oder Hopfenerzeugnisse mit denselben Merkmalen enthalten und zur selben Zeit vom selben Einzelerzeuger bzw. einer Erzeugergemeinschaft angeschlossenen Erzeuger oder vom selben Verarbeiter zur Zertifizierung vorgeführt werden;

h)

„Hopfenanbaugebiete“: Anbauzonen oder -gebiete, die in der von den betreffenden Mitgliedstaaten erstellten Liste aufgeführt sind;

i)

„konzentriertes Hopfenpulver“: das mit Hilfe von Lösungsmitteln aus gemahlenem Hopfen gewonnene Erzeugnis, das alle natürlichen Bestandteile des Hopfens enthält;

j)

„zuständige Zertifizierungsbehörde“: die vom betreffenden Mitgliedstaat zur Zertifizierung sowie zur Zulassung und Kontrolle der Zertifizierungsstellen ermächtigte Einrichtung oder Dienststelle;

k)

„Kennzeichnung“: Etikettierung und Identifizierung;

l)

„Zertifizierungsstelle“: Ort, an dem die Zertifizierung vorgenommen wird;

m)

„Vertreter einer zuständigen Zertifizierungsbehörde“: von der zuständigen Zertifizierungsbehörde oder einem Dritten angestellte Person, die von der zuständigen Zertifizierungsbehörde zur Ausübung von Zertifizierungsaufgaben zugelassen ist;

n)

„amtliche Aufsicht“: Überwachung der Zertifizierungstätigkeiten durch die zuständige Zertifizierungsbehörde oder ihre Vertreter;

o)

„isomerisiertes Hopfenerzeugnis“: Hopfenerzeugnis, bei dem die Alphasäure fast vollständig isomerisiert ist.

KAPITEL 2

HOPFEN

Artikel 3

Zur Zertifizierung vorgeführter Hopfen

(1)   Jeder zur Zertifizierung vorgeführten Partie Hopfen muss eine schriftliche unterzeichnete Erklärung des Erzeugers mit folgenden Angaben beigefügt sein:

a)

Name und Anschrift des Erzeugers,

b)

Erntejahr,

c)

Sorte,

d)

Anbauort,

e)

Flächenkennnummer im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (4), Grundbuch-Kennnummer oder eine gleichwertige amtliche Angabe,

f)

Anzahl der Packstücke, die die Partie bilden.

(2)   Die Erklärung gemäß Absatz 1 begleitet die Hopfenpartie während der gesamten Dauer der etwaigen Aufbereitungs- oder Mischungsvorgänge und in jedem Fall bis zur Erteilung der Bescheinigung.

Artikel 4

Vermarktungsanforderungen

(1)   Nur Hopfen, der die Voraussetzungen nach Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 und die Vermarktungsmindestanforderungen nach Anhang I der vorliegenden Verordnung erfüllt, kann zertifiziert werden.

(2)   Die Einhaltung der Vermarktungsmindestanforderungen bezüglich des Feuchtigkeitsgehalts des Hopfens wird von Vertretern der zuständigen Zertifizierungsbehörde nach einer der Methoden des Anhangs II B kontrolliert.

Die Methoden nach Anhang II B Ziffer 2 müssen durch die zuständige Zertifizierungsbehörde zugelassen sein und zu Ergebnissen führen, deren Standardabweichung 2,0 nicht überschreitet. Im Streitfall erfolgt die Kontrolle jedoch nach der Methode des Anhangs II B Ziffer 1.

(3)   Die Einhaltung der Vermarktungsmindestanforderungen, die nicht den Feuchtigkeitsgehalt betreffen, wird nach herrschendem Handelsbrauch kontrolliert.

Im Streitfall erfolgt die Kontrolle jedoch nach der Methode des Anhangs II C.

Artikel 5

Probenahme

Im Hinblick auf die in Artikel 4 Absätze 2 und 3 genannten Kontrollmethoden werden Stichproben nach der in Anhang II A beschriebenen Methode entnommen und behandelt.

Die Stichproben werden aus jeder Partie entnommen und betreffen mindestens ein Packstück von zehn und in jedem Fall mindestens zwei Packstücke ein und derselben Partie.

Artikel 6

Zertifizierung

(1)   Die Zertifizierung umfasst die Ausstellung der Bescheinigungen, die Kennzeichnung und die Versiegelung der Packstücke.

(2)   Die Zertifizierung erfolgt vor dem ersten Inverkehrbringen und auf jeden Fall vor der Verarbeitung.

Sie erfolgt bis spätestens 31. März des auf das Erntejahr folgenden Jahres. Die Mitgliedstaaten können einen früheren Zeitpunkt festlegen.

(3)   Die Kennzeichnung wird gemäß Anhang III unter amtlicher Aufsicht nach der Versiegelung auf dem Packstück angebracht, in dem das Erzeugnis vermarktet wird.

(4)   Die Zertifizierung wird beim Erzeuger oder in Zertifizierungsstellen durchgeführt.

(5)   Erhält der Hopfen nach der Zertifizierung eine andere Verpackung, so wird er einem neuen Bescheinigungsverfahren unterzogen, gleichgültig ob eine Verarbeitung stattgefunden hat oder nicht.

Artikel 7

Mischung

(1)   Gemäß dieser Verordnung zertifizierter Hopfen darf nur unter amtlicher Aufsicht in Zertifizierungsstellen gemischt werden.

(2)   Gemischt werden darf nur Hopfen desselben Anbaugebiets, derselben Ernte und derselben Sorte.

(3)   Abweichend von Absatz 2 darf jedoch für die Herstellung von Hopfenpulver und Hopfenextrakt in der Gemeinschaft erzeugter zertifizierter Hopfen derselben Ernte, der aber von verschiedenen Sorten und Anbaugebieten stammt, gemischt werden, sofern die dem Erzeugnis beigefügte Bescheinigung folgende Angaben enthält:

a)

die verwendeten Sorten, die Anbaugebiete und das Erntejahr;

b)

den Gewichtsanteil der einzelnen Sorten an der Mischung; falls zur Herstellung von Erzeugnissen, die Hopfen enthalten, Hopfenerzeugnisse in Verbindung mit Hopfenzapfen oder falls verschiedene Hopfenerzeugnisse verwendet wurden, den auf die einzelnen Sorten entfallenden Gewichtsanteil auf der Basis der Menge der Hopfenzapfen, die für die Herstellung der verwendeten Produkte notwendig waren;

c)

die Bezugsnummern der Bescheinigungen, die für den verwendeten Hopfen oder die verwendeten Hopfenerzeugnisse ausgestellt wurden.

Artikel 8

Weiterverkauf

Wird Hopfen nach der Aufteilung einer zertifizierten Partie auf dem Gebiet der Gemeinschaft weiterverkauft, so muss das Erzeugnis von einer Rechnung oder einer von dem Verkäufer ausgestellten Geschäftsunterlage begleitet sein, die die Nummer der Bescheinigung enthält.

Außerdem muss die Rechnung oder die Geschäftsunterlage die nachstehenden aus der Bescheinigung übernommenen Angaben enthalten:

a)

Bezeichnung des Erzeugnisses,

b)

Roh- und/oder Eigengewicht,

c)

Anbauort,

d)

Erntejahr,

e)

Sorte.

KAPITEL 3

HOPFENERZEUGNISSE

Artikel 9

Zertifizierung

(1)   Die Zertifizierung umfasst die Ausstellung der Bescheinigungen, die Kennzeichnung und die Versiegelung der Packstücke.

(2)   Die Zertifizierung erfolgt, bevor das Erzeugnis zum Verkauf angeboten wird.

(3)   Die Kennzeichnung wird gemäß Anhang III unter amtlicher Aufsicht nach der Versiegelung auf dem Packstück angebracht, in dem das Erzeugnis vermarktet wird.

(4)   Die Zertifizierung wird in Zertifizierungsstellen durchgeführt.

(5)   Erhalten die Hopfenerzeugnisse nach der Zertifizierung eine andere Verpackung, so werden sie einem neuen Bescheinigungsverfahren unterzogen, gleichgültig ob eine Verarbeitung stattgefunden hat oder nicht.

Artikel 10

Aufbereitung in einem geschlossenen Bearbeitungsvorgang

(1)   Aufbereiteter Hopfen, der auf Basis von in nicht aufbereitetem Zustand zertifiziertem Hopfen hergestellt wurde, kann nur dann zertifiziert werden, wenn die Aufbereitung in einem geschlossenen Bearbeitungsvorgang erfolgt.

Unterabsatz 1 gilt auch für aus Hopfen hergestellte Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 4.

(2)   Erfolgt die Aufbereitung des Hopfens in einer Zertifizierungsstelle, so wird

a)

die Bescheinigung erst nach der Aufbereitung ausgestellt;

b)

dem ursprünglichen nicht aufbereiteten Hopfen die in Artikel 3 Absatz 1 genannte Erklärung beigefügt.

(3)   Der Partie des ursprünglichen Hopfens wird vor der Aufbereitung eine Kennnummer zugeteilt. Diese Nummer muss in der Bescheinigung für den aufbereiteten Hopfen angegeben sein.

(4)   Mit Ausnahme der in Anhang IV genannten Stoffe dürfen nur zertifizierter Hopfen und zertifizierte Hopfenerzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 4 dieser Verordnung in den geschlossenen Bearbeitungsvorgang gelangen. Sie dürfen ausschließlich in demselben Zustand wie zum Zeitpunkt der Zertifizierung eingebracht werden.

(5)   Muss bei der Erzeugung von Extrakten unter Verwendung von Kohlendioxid der geschlossene Bearbeitungsvorgang aus technischen Gründen unterbrochen werden, so versiegeln die Vertreter der zuständigen Zertifizierungsbehörde augenblicklich die Verpackung, die das Zwischenerzeugnis enthält. Die Siegel dürfen erst zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Verarbeitung von den Vertretern der zuständigen Zertifizierungsbehörde entfernt werden.

Artikel 11

Amtliche Aufsicht während der Herstellung von Hopfenerzeugnissen

(1)   Bei der Herstellung von Hopfenerzeugnissen müssen Vertreter der zuständigen Zertifizierungsbehörde während des gesamten Verarbeitungsablaufs zugegen sein. Sie überwachen die Verarbeitung auf allen Stufen, d. h. vom Öffnen der versiegelten Packstücke mit dem zu verarbeitenden Hopfen oder Hopfenerzeugnis bis zum Verpacken, Versiegeln und Etikettieren der Hopfenerzeugnisse. Sie brauchen nicht anwesend sein, sofern durch von der zuständigen Zertifizierungsbehörde genehmigte technische Vorkehrungen sichergestellt ist, dass diese Verordnung eingehalten wird.

(2)   Vor dem Wechsel der Charge in der Verarbeitungsanlage haben sich die Vertreter der zuständigen Zertifizierungsbehörde im Rahmen der amtlichen Aufsicht zu vergewissern, dass die Verarbeitungsanlage zumindest so weit leer gefahren wurde, dass die Bestandteile zweier verschiedener Chargen auf keinen Fall miteinander vermischt werden können.

Sofern Teile der Verarbeitungsanlage wie Misch- und Abfüllbehälter noch Hopfen, Hopfenerzeugnisse, Treber oder andere Nebenprodukte der Hopfenverarbeitung während der Verarbeitung einer anderen Hopfencharge enthalten, müssen diese Teile von der Verarbeitungsanlage durch geeignete technische Vorkehrungen unter amtlicher Aufsicht abgekoppelt werden. Sie dürfen nur unter amtlicher Aufsicht wieder an die Verarbeitungsanlage angeschlossen werden.

Zwischen der Verarbeitungsstation für konzentriertes Hopfenpulver und der für nichtkonzentriertes Hopfenpulver darf während des Betriebs einer der beiden Stationen keine Verbindung bestehen.

Artikel 12

Information und Aufzeichnung

(1)   Die Betreiber von Hopfenverarbeitungsanlagen unterrichten die Vertreter der zuständigen Zertifizierungsbehörde über alle Einzelheiten der technischen Auslegung der Verarbeitungsanlage.

(2)   Die Betreiber von Hopfenverarbeitungsanlagen führen genaue Aufzeichnungen über die verarbeiteten Hopfenmengen. Für jede zu verarbeitende Hopfencharge werden das genaue Gewicht des verarbeiteten Rohstoffs und des Verarbeitungserzeugnisses aufgezeichnet.

Die Aufzeichnungen über den verarbeiteten Rohstoff müssen ferner die Bezugsnummer der jeweils verarbeiteten Hopfenpartie sowie den Namen der Hopfensorte enthalten. Wird für eine Charge mehr als eine Sorte verwendet, müssen deren Gewichtsanteile in den Aufzeichnungen enthalten sein.

Die Aufzeichnungen über das Verarbeitungserzeugnis müssen ebenfalls den Namen der Sorte enthalten oder, falls es sich bei dem verarbeiteten Produkt um ein Sortengemisch handelt, die Sortenzusammensetzung.

Die Gewichte können auf ein Kilogramm genau gerundet werden.

(3)   Sobald die Verarbeitung einer Charge abgeschlossen ist, werden die Verarbeitungsmengen unter amtlicher Aufsicht aufgezeichnet und die Aufzeichnungen von Vertretern der zuständigen Zertifizierungsbehörde mit einem Sichtvermerk versehen.

Die Aufzeichnungen sind vom Betreiber der Verarbeitungsanlage mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Artikel 13

Änderung der Verpackung

(1)   Solange sie sich im Verkehr befinden, dürfen Hopfenpulver und Hopfenextrakt eine andere Verpackung mit oder ohne Verarbeitung des Erzeugnisses nur unter amtlicher Aufsicht erhalten.

(2)   Erfolgt eine Änderung der Verpackung ohne Verarbeitung des Erzeugnisses, so umfasst das neue Bescheinigungsverfahren nur

a)

die Kennzeichnung der neuen Verpackung,

b)

die Eintragung dieser Kennzeichnung und der Verpackungsänderung auf der ursprünglichen Bescheinigung.

Artikel 14

Mischung

(1)   Die unter diese Verordnung fallenden zertifizierten Hopfenerzeugnisse dürfen nur unter amtlicher Aufsicht in den Zertifizierungsstellen gemischt werden.

(2)   Für die Herstellung von Hopfenpulver und Hopfenextrakt dürfen zertifizierte Hopfenerzeugnisse aus in der Gemeinschaft erzeugtem zertifiziertem Hopfen derselben Ernte, der aber von verschiedenen Sorten oder Anbaugebieten stammt, gemischt werden, sofern die dem Erzeugnis beigefügte Bescheinigung folgende Angaben enthält:

a)

die verwendeten Sorten, die Anbaugebiete und das Erntejahr;

b)

den Gewichtsanteil der einzelnen Sorten an der Mischung; falls zur Herstellung von Erzeugnissen, die Hopfen enthalten, Hopfenerzeugnisse in Verbindung mit Hopfenzapfen oder falls verschiedene Hopfenerzeugnisse verwendet wurden, den auf die einzelnen Sorten entfallenden Gewichtsanteil auf der Basis der Menge der Hopfenzapfen, die für die Herstellung der verwendeten Produkte notwendig waren;

c)

die Bezugsnummern der Bescheinigungen, die für den verwendeten Hopfen oder die verwendeten Hopfenerzeugnisse ausgestellt wurden.

Artikel 15

Weiterverkauf

Werden Hopfenerzeugnisse nach der Aufteilung einer zertifizierten Partie auf dem Gebiet der Gemeinschaft weiterverkauft, so müssen sie von einer Rechnung oder einer von dem Verkäufer ausgestellten Geschäftsunterlage begleitet sein, die die Nummer der Bescheinigung enthält. Außerdem muss die Geschäftsunterlage oder die Rechnung die nachstehenden aus der Bescheinigung übernommenen Angaben enthalten:

a)

Bezeichnung des Erzeugnisses,

b)

Roh- und/oder Eigengewicht,

c)

Anbauort,

d)

Erntejahr,

e)

Sorte,

f)

Ort und Zeitpunkt der Verarbeitung.

KAPITEL 4

BESCHEINIGUNG UND ETIKETTIERUNG

Artikel 16

Bescheinigung

(1)   Die Bescheinigung wird auf der Vermarktungsstufe erteilt, für die die Vermarktungsmindestanforderungen gelten.

(2)   Bei Hopfenzapfen enthält die Bescheinigung zumindest folgende Angaben:

a)

die Warenbezeichnung,

b)

die Bezugsnummer der Bescheinigung,

c)

das Eigengewicht und/oder das Rohgewicht,

d)

das Hopfenanbaugebiet oder den Ort der Erzeugung gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1952/2005,

e)

das Erntejahr,

f)

die Sorte,

g)

die Angabe „Hopfen mit Samen“ bzw. „Hopfen ohne Samen“,

h)

mindestens einen der in Anhang V aufgeführten, von der zuständigen Zertifizierungsbehörde angebrachten Vermerke.

(3)   Bei aus Hopfen hergestellten Erzeugnissen enthält die Bescheinigung neben den in Absatz 2 aufgeführten Angaben Ort und Zeitpunkt der Verarbeitung.

(4)   Die in Absatz 2 Buchstabe b genannte Bezugsnummer der Bescheinigung setzt sich, wie in Anhang VI angegeben, aus Kennzahlen und Kennbuchstaben zur Bezeichnung der Zertifizierungsstellen, der Mitgliedstaaten, der Erntejahre und der Nämlichkeit der Partien zusammen.

Diese Bezugsnummer muss für alle Packstücke ein und derselben Partie gleich sein.

Artikel 17

Angaben auf den Packstücken

Jedes Packstück weist zumindest die nachstehenden Angaben in einer der Gemeinschaftssprachen auf:

a)

die Warenbezeichnung, einschließlich der Angabe „mit Samen“ bzw. „ohne Samen“, sowie „aufbereiteter Hopfen“ bzw. „nicht aufbereiteter Hopfen“;

b)

die Sorte bzw. die Sorten;

c)

die Bezugsnummer der Bescheinigung.

Die Angaben werden gut lesbar in unauslöschlichen Zeichen gleicher Größe angebracht.

Artikel 18

Versuchshopfen

Bei noch im Entwicklungsstadium befindlichem Versuchshopfen, der entweder von einem Forschungsinstitut auf dessen Gelände oder von einem Erzeuger für Rechnung eines solchen Instituts erzeugt wurde, können die Angaben gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f und Artikel 17 Buchstabe b durch eine Namens- oder Zahlenangabe ersetzt werden, die eine Identifizierung des betreffenden Versuchshopfens ermöglicht.

Artikel 19

Nachweis der Zertifizierung

Der Nachweis der Zertifizierung wird durch Aufschrift auf den einzelnen Packstücken und durch die der Ware beigefügte Bescheinigung erbracht.

KAPITEL 5

AUSNAHMEN

Artikel 20

Sonderbestimmungen

(1)   Im Fall gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a übermittelt die Brauerei der zuständigen Zertifizierungsbehörde für jede Ernte jeweils bis 15. November eine Erklärung über die Sorten, die geernteten Mengen, die Anbauorte und die Anbauflächen mit der InVeKoS-Flächenkennnummer, der Grundbuchkennnummer oder einer gleichwertigen amtlichen Angabe.

Darüber hinaus findet Absatz 2 Buchstaben a bis d und Buchstabe f entsprechend Anwendung, es sei denn, der Hopfen wird in der Brauerei selbst verarbeitet oder in unverarbeitetem Zustand verwendet.

(2)   Im Fall gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b stellt die zuständige Zertifizierungsbehörde bei Eingang des Hopfens am Verarbeitungsort auf Antrag der Brauerei ein Dokument aus, in das entsprechend dem Fortgang der Verarbeitung mindestens folgende Angaben eingetragen werden:

a)

Kenndaten des Vertrags,

b)

belieferte Brauerei,

c)

Verarbeitungsbetrieb,

d)

Bezeichnung des verarbeiteten Erzeugnisses,

e)

Bezugsnummer der Bescheinigung oder der Gleichwertigkeitsbescheinigung für den ursprünglichen Hopfen,

f)

Gewicht des verarbeiteten Erzeugnisses.

Das Dokument gemäß Unterabsatz 1 erhält eine Bezugsnummer, die auch auf der Verpackung anzugeben ist.

Handelt es sich um Hopfenmischungen, so müssen das Begleitdokument und die Verpackung zusätzlich folgenden Vermerk tragen:

„Hopfenmischung für die Eigenverwendung. Darf nicht in Verkehr gebracht werden“.

(3)   Im Fall gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c darf das Gewicht des Packstücks folgende Werte nicht überschreiten:

a)

1 kg bei Hopfenzapfen oder Hopfenpulver,

b)

300 g bei Hopfenextrakt, Hopfenpulver oder neuen isomerisierten Hopfenerzeugnissen.

Die Bezeichnung des Erzeugnisses sowie das Gewicht müssen auf der Verpackung angegeben sein.

KAPITEL 6

ZERTIFIZIERUNGSEINRICHTUNGEN

Artikel 21

Zuständige Zertifizierungsbehörde

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen eine zuständige Zertifizierungsbehörde und sorgen dafür, dass die erforderlichen Kontrollen und Verfahren geschaffen werden, um eine Mindestqualität und die Rückverfolgbarkeit des Hopfens und der Hopfenerzeugnisse zu gewährleisten.

(2)   Die zuständigen Zertifizierungsbehörden oder ihre Vertreter nehmen die Zertifizierung vor. Sie müssen über die erforderlichen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen.

(3)   Die zuständige Zertifizierungsbehörde ist dafür verantwortlich, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung sicherzustellen. Die Regelmäßigkeit bzw. Häufigkeit der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen wird vom Mitgliedstaat anhand einer Risikoanalyse festgelegt, wobei mindestens einmal im Monat eine Kontrolle vorzunehmen ist. Die Wirksamkeit der in den Vorjahren für die Risikoanalyse verwendeten Parameter wird jährlich überprüft.

Artikel 22

Zulassung der Zertifizierungsstellen

(1)   Die zuständige Zertifizierungsbehörde erteilt die Zulassung den Zertifizierungsstellen, die Rechtspersönlichkeit oder eine ausreichende Rechtsfähigkeit besitzen, um nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Träger von Rechten und Pflichten sein zu können, und vergewissert sich, dass diese angemessen ausgestattet sind, um die erforderlichen Arbeiten für die Probenahme, Analyse, statistischen Aufgaben und die Registrierung ausüben zu können.

Auf der Grundlage einer Risikoanalyse — jedoch mindestens zweimal pro Kalenderjahr — führt die zuständige Zertifizierungsbehörde in den Zertifizierungsstellen Stichproben durch, um die Einhaltung der Bestimmungen von Unterabsatz 1 zu überprüfen. Die Wirksamkeit der in den Vorjahren für die Risikoanalyse verwendeten Parameter wird jährlich überprüft.

(2)   Wurden zur Herstellung von Hopfenerzeugnissen unzulässige Bestandteile verwendet oder stimmen die verwendeten Bestandteile mit den Zertifizierungsangaben gemäß Artikel 16 nicht überein und beruht dies auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der betreffenden Zertifizierungsstelle, so entzieht die zuständige Zertifizierungsbehörde dieser Zertifizierungsstelle die Zulassung.

Eine Wiederzulassung ist frühestens zwölf Monate nach dem Datum des Zulassungsentzugs möglich. Auf Antrag der Zertifizierungsstelle, der die Zulassung entzogen wurde, wird die Wiederzulassung spätestens zwei Jahre oder, in schweren Fällen, drei Jahre nach dem Datum des Zulassungsentzugs erteilt.

KAPITEL 7

MITTEILUNGEN UND VERÖFFENTLICHUNG DER LISTEN

Artikel 23

Mitteilungen

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 30. Juni 2007 Folgendes mit:

a)

Namen und Anschrift ihrer zuständigen Zertifizierungsbehörde,

b)

die zur Durchführung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alljährlich bis zum 30. Juni Folgendes mit:

a)

eine Liste der Hopfenanbaugebiete,

b)

eine Liste der Zertifizierungsstellen und die jeder Stelle zugeteilte Kennzahl,

c)

im Vorjahr erfolgte Änderungen der Namen und Anschriften der zuständigen Zertifizierungsbehörden.

Artikel 24

Veröffentlichung der Listen

Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die Liste der Hopfenanbaugebiete und die Liste der Zertifizierungsstellen mit der jeweiligen Kennzahl jährlich aktualisiert und auf der Website der Kommission (5) zur Verfügung gestellt werden.

KAPITEL 8

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 25

Aufhebung

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1784/77 und (EWG) Nr. 890/78 werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.

Artikel 26

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. April 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 314 vom 30.11.2005, S. 1. Berichtigung in ABl. L 317 vom 3.12.2005, S. 29.

(2)  ABl. L 200 vom 8.8.1977, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(3)  ABl. L 117 vom 29.4.1978, S. 43. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2125/2004 (ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 8).

(4)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

(5)  http://ec.europa.eu


ANHANG I

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE VERMARKTUNG VON HOPFENZAPFEN

(gemäß Artikel 4)

Merkmale

Beschreibung

Höchstgehalt

(in Gewichtshundertteilen)

Aufbereiteter Hopfen

Nicht aufbereiteter Hopfen

a)

Feuchtigkeit

Wassergehalt

12

14

b)

Prozentsatz Blätter und Stiele

Teile von Stängelblättern, Stängel, Blatt- oder Zapfenstiele; die Zapfenstiele gelten erst ab einer Länge von 2,5 cm als Stiele

6

6

c)

Prozentsatz Hopfenabfälle

Durch das Maschinenpflücken bedingte kleine Teilstückchen von dunkelgrüner bis schwarzer Farbe, die in der Regel nicht aus dem Zapfen stammen. Auf Teilstückchen von anderen als den zu zertifizierenden Hopfensorten dürfen jedoch unter Einhaltung der angegebenen Höchstgehalte nicht mehr als 2 Gewichtshundertteile entfallen.

3

4

d)

Für Hopfen ohne Samen Prozentsatz der Samen

Die zur völligen Reife gelangte Zapfenfrucht.

2

2


ANHANG II

Methoden gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5

A.   PROBENENTNAHME

Zur Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts von Hopfenzapfen und gegebenenfalls des Anteils an Fremdbesatz wird bei der Probenentnahme wie folgt verfahren:

1.   Entnahme

a)   Verpackter Hopfen

Aus der in Artikel 5 vorgesehenen Anzahl von Packstücken wird ein Anteil Hopfen entnommen, der im Verhältnis zum Gewicht des Packstücks steht; die Anzahl der entnommenen Zapfen muss ausreichen, um für das Packstück repräsentativ zu sein.

b)   Loser Hopfen

An der Oberfläche und im Innern der Haufen an 5 bis 10 verschiedenen Stellen jeweils gleiche Mengen entnehmen. Die Probe möglichst sofort in das Behältnis geben. Die Hopfenmenge muss so groß sein, dass sie bei Schließung des Behältnisses stark zusammengepresst wird, um den schnellen Verderb zu verhindern.

Das Gewicht der Stichprobe darf 250 g nicht unterschreiten.

2.   Mischen

Die Proben müssen, um für eine Partie repräsentativ zu sein, sorgfältig gemischt werden.

3.   Unterstichprobe

Nach dem Mischen sind eine oder mehrere repräsentative Stichproben zu entnehmen und in einem Behälter wie beispielsweise einer Metallschale, einem Glasbehälter oder einem Plastikbeutel — außer bei der bloßen Kontrolle des Fremdbesatzes — luftdicht zu verschließen.

4.   Lagerung

Die Proben sollten außer während des Transports bei niedrigen Temperaturen aufbewahrt werden. Vor dem Öffnen des Behälters zur Durchführung der Untersuchung oder Analyse sollte die Probe jedoch wieder auf Zimmertemperatur gebracht werden.

B.   METHODEN FÜR DIE KONTROLLE DES FEUCHTIGKEITSGEHALTS VON HOPFEN

1.   Methode i)

Es wird empfohlen, die zur Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts bestimmte Probe nicht zu mahlen. Es ist wichtig, die Proben möglichst schnell aus dem Behälter in das mit einem Deckel verschließbare Wägeglas zu verbringen.

Geräte

Waage mit einer Empfindlichkeit von 0,005 g.

Elektrischer Trockenschrank, auf 105—107 °C thermostatisiert; die Leistungsfähigkeit sollte mit Kupfersulfat geprüft werden.

Metallbüchsen, Durchmesser 70—100 mm, Tiefe 20—30 mm, mit dichtschließendem Deckel.

Üblicher Exsikkator, zur Aufnahme der Metallbüchsen und des Trockenmittels, z. B. mit Indikator versehenes Silicagel.

Methode

3 bis 5 g Hopfen werden so rasch wie möglich in eine verschließbare tarierte Büchse genau eingewogen. Nach Entfernung des Deckels wird die Büchse für genau eine Stunde in den Trockenschrank gestellt. Danach wird die Büchse sofort verschlossen, in einen Exsikkator gebracht und frühestens nach 20 Minuten gewogen.

Berechnung

Man berechnet den Gewichtsverlust, der in Gewichtsanteilen des Ausgangsgewichts des Hopfens ausgedrückt wird. Die zulässige Höchstabweichung für eine einzige Bestimmung beträgt 1 %.

2.   Methode ii)

Verwendung einer den Hopfen mit Infrarotstrahlen oder Heißluft trocknenden elektronischen Waage oder eines Messgeräts, bei denen auf einer Skala die Feuchtigkeit der behandelten Probe angezeigt wird.

C.   METHODE FÜR DIE KONTROLLE DES FREMDBESATZES

1.   Ermittlung des Anteils an Blättern und Stielen sowie Abfällen von Hopfen

Fünf Proben von 100 g (oder eine Probe von 250 g) werden mit Hilfe eines Siebes mit 2 bis 3 mm Maschenweite gesiebt. Das durchgesiebte Gut — Lupulin, Abfälle und Samen — wird zusammengefasst, und die Samen werden von Hand ausgesondert. Die Proben werden weggestellt. Der verbliebene Inhalt des Siebes mit 2 bis 3 mm Maschenweite wird gesondert auf ein Sieb mit 8 bis 10 mm Maschenweite verbracht und erneut durchgesiebt.

Die auf dem Sieb verbleibenden Hopfenzapfen, Blätter, Stiele und Fremdbestandteile werden mit Hand entnommen; die Zapfenblätter, Samen und Lupulinabfälle sowie kleinere Blätter und Stiele, die durch das Sieb hindurchgehen, werden von Hand verlesen und die Stücke wie folgt zusammengelegt:

1.

Blätter und Stiele,

2.

Hopfen (Zapfenblätter, Zapfen und Lupulin),

3.

Abfälle,

4.

Samen.

Es ist sehr schwierig, Abfälle und Lupulin sehr genau zu trennen. Ihr relativer Anteil kann jedoch mit Hilfe eines Siebes mit 0,8 mm Maschenweite annähernd bestimmt werden.

Bei der Schätzung des Lupulinanteils sollte berücksichtigt werden, dass das Volumengewicht des Lupulins viermal größer als das der Abfälle ist.

Die verschiedenen Bestandteilgruppen werden gewogen, und der Anteil jeder Gruppe wird als Prozentsatz der ursprünglichen Probe ermittelt.

2.   Ermittlung des Samenanteils

Eine Probe von 25 g wird in einen metallenen Deckelbehälter gefüllt und zwei Stunden lang in einer auf 115 °C erhitzten Trockenkammer belassen, um die klebrige harzige Substanz zu neutralisieren.

Die getrocknete Probe wird in ein großmaschiges Leinentuch gewickelt und kräftig gerieben oder mechanisch gestampft, damit sich die Hopfensamen lösen. Der getrocknete und in feine Einzelteile zerriebene Hopfen wird mit Hilfe eines Feinmahlwerks oder eines Metallmaschensiebs von 1 mm Maschenweite von den Hopfensamen getrennt.

Die mit den Samen verbleibenden Spindeln werden entweder mit Hilfe einer mit Schmirgelpapier belegten schiefen Ebene oder mit Hilfe anderer Vorrichtungen getrennt, mit denen sich das gleiche Ziel erreichen lässt, d. h. die Spindeln und übrigen Stoffe festzuhalten und die Samen durchzulassen.

Die Samen werden gewogen. Der Samenanteil wird im Verhältnis zum Gewicht der ursprünglichen Probe errechnet.


ANHANG III

KENNZEICHNUNG DER VERPACKUNGEN

(gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 3)

Die Verpackungen werden je nach Art wie folgt gekennzeichnet:

a)

in Ballen oder Ballotten verpackte Hopfenzapfen:

durch Aufdruck auf die Verpackung oder

durch Aufdruck auf den Klebestreifenverschluss;

b)

Hopfenpulver in Päckchen:

durch Aufdruck auf das Päckchen oder

durch Aufdruck auf den Klebestreifenverschluss;

c)

Hopfenpulver oder Hopfenextrakt in Metalldosen:

durch Aufdruck auf die Dose oder

durch Aufdruck auf den Klebestreifenverschluss oder durch Prägestempel im Metall der Dose;

d)

versiegelte Verpackungen mit einer Partie Päckchen oder Dosen Hopfenpulver oder Hopfenextrakt:

durch Aufdruck auf die versiegelte Verpackung oder den Klebestreifenverschluss und

in der versiegelten Verpackung auf jedem Päckchen oder jeder Dose Hopfenpulver oder Hopfenextrakt oder dessen bzw. deren Klebestreifenverschluss.


ANHANG IV

Stoffe gemäß Artikel 10 Absatz 4

Zur Standardisierung von Hopfenextrakten zugelassene Stoffe:

1.

Glukosesirup;

2.

Heißwasserextrakt auf der Basis von Hopfen.


ANHANG V

VERMERKE GEMÄSS ARTIKEL 16 ABSATZ 2 BUCHSTABE h

:

Bulgarisch

:

Сертифициран продукт – Регулация (ЕK) № 1850/2006,

:

Spanisch

:

Producto certificado — Reglamento (CE) no 1850/2006,

:

Tschechisch

:

Ověřený produkt – Nařízení (ES) č. 1850/2006,

:

Dänisch

:

Certificeret produkt — Forordning (EF) nr. 1850/2006,

:

Deutsch

:

Zertifiziertes Erzeugnis — Verordnung (EG) Nr. 1850/2006,

:

Estnisch

:

Sertifitseeritud Produkt – Määrus (EÜ) nr 1850/2006,

:

Griechisch

:

Πιστοποιημένο προϊόν — κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 1850/2006,

:

Englisch

:

Certified product — Regulation (EC) No 1850/2006,

:

Französisch

:

Produit certifié — Règlement (CE) no 1850/2006,

:

Italienisch

:

Prodotto certificato — Regolamento (CE) n. 1850/2006,

:

Lettisch

:

Sertificēts produkts – Regula (EK) Nr. 1850/2006,

:

Litauisch

:

Sertifikuotas produktas – Reglamentas (EB) Nr. 1850/2006,

:

Ungarisch

:

Tanúsított termék – 2006/1850/EK rendelet,

:

Maltesisch

:

Prodott Iccertifikat — Regolament (KE) Nru 1850/2006,

:

Niederländisch

:

Gecertificeerd product — Verordening (EG) nr. 1850/2006,

:

Polnisch

:

Produkt certyfikowany – Rozporządzenie (WE) nr 1850/2006,

:

Portugiesisch

:

Produto certificado — Regulamento (CE) n.o 1850/2006,

:

Rumänisch

:

Produs certificat – Regulamentul (CE) nr. 1850/2006,

:

Slowakisch

:

Certifikovaný výrobok – Nariadenie (ES) č. 1850/2006,

:

Slowenisch

:

Certificiran pridelek – Uredba (ES) št. 1850/2006,

:

Finnisch

:

Varmennettu tuote – Asetus (EY) N:o 1850/2006,

:

Schwedisch

:

Certifierad produkt – Förordning (EG) nr 1850/2006.


ANHANG VI

KODIFIZIERUNG UND REIHENFOLGE DER ZUSAMMENSETZUNG DER BEZUGSNUMMER DER BESCHEINIGUNG

(gemäß Artikel 16 Absatz 4)

1.   ZERTIFIZIERUNGSSTELLE

Vom betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilte Zahl von 0 bis 100.

2.   ZERTIFIZIERENDER MITGLIEDSTAAT

BE

für Belgien

BG

für Bulgarien

CZ

für die Tschechische Republik

DK

für Dänemark

DE

für Deutschland

EE

für Estland

EL

für Griechenland

ES

für Spanien

FR

für Frankreich

IE

für Irland

IT

für Italien

CY

für Zypern

LV

für Lettland

LT

für Litauen

LU

für Luxemburg

HU

für Ungarn

MT

für Malta

NL

für die Niederlande

AT

für Österreich

PL

für Polen

PT

für Portugal

RO

für Rumänien

SI

für Slowenien

SK

für die Slowakei

FI

für Finnland

SE

für Schweden

UK

für das Vereinigte Königreich

3.   ERNTEJAHR

Die beiden Zahlen des Jahrzehnts des Erntejahres.

4.   NÄMLICHKEIT DER PARTIE

Von der zuständigen Zertifizierungsbehörde erteilte Nummer der Partie (Beispiel: 12 BE 77 170225).


ANHANG VII

Entsprechungstabelle (gemäß Artikel 25)

Verordnung (EWG) Nr. 1784/77

Verordnung (EWG) Nr. 890/78

Vorliegende Verordnung

 

 

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

 

Artikel 1 Absätze 2 und 3

Artikel 7

 

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 1

Artikel 2

 

Artikel 2

Artikel 3

 

Artikel 3

Artikel 4

 

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 1 Absätze 2 bis 5

Artikel 7

Artikel 6

Artikel 8

 

Artikel 7

 

Artikel 9a

Artikel 8

Artikel 1 Absätze 2 bis 5

Artikel 7

Artikel 9

 

Artikel 8

Artikel 10

 

Artikel 8a Absätze 1 und 2

Artikel 11

 

Artikel 8a Absätze 3, 4 und 5

Artikel 12

 

Artikel 9

Artikel 13

Artikel 8

 

Artikel 14

 

Artikel 9a

Artikel 15

Artikel 2 Absatz 1

 

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 und 5a

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 2

 

Artikel 16 Absatz 3

 

Artikel 6 Absätze 1 und 2

Artikel 16 Absatz 4

Artikel 4

 

Artikel 17

Artikel 5a

 

Artikel 18

Artikel 3

 

Artikel 19

 

Artikel 10

Artikel 20

Artikel 1 Absatz 6

 

Artikel 21

 

Artikel 8a Absatz 8

Artikel 22

Artikel 9

Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 11

Artikel 23

 

 

Artikel 24

 

 

Artikel 25

 

 

Artikel 26

 

Anhang I

Anhang I

 

Anhang II

Anhang II

 

Anhang IV

Anhang III

 

Anhang V

Anhang IV

 

Anhang II A

Anhang V

 

Anhang III

Anhang VI

 

 

Anhang VII