23.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/21


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/619 DER KOMMISSION

vom 20. April 2018

zur Nichtgenehmigung von PHMB (1415; 4.7) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 5 und 6

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (2) wurde eine Liste der alten Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Diese Liste enthält auch PHMB (1415; 4,7) (EG-Nr.: k. A., CAS-Nrn.: 32289-58-0 und 1802181-67-4).

(2)

PHMB (1415; 4.7) wurde in Bezug auf die Verwendung in Produkten der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beschriebenen Produktarten 1 (menschliche Hygiene), 5 (Trinkwasser) und 6 (Schutzmittel für Produkte während der Lagerung) bewertet.

(3)

Am 13. Dezember 2016 legte Frankreich, das als bewertende zuständige Behörde benannt worden war, die Bewertungsberichte zusammen mit seinen Empfehlungen vor.

(4)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 gab der Ausschuss für Biozidprodukte am 4. Oktober 2017 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde die Stellungnahmen der Europäischen Chemikalienagentur ab.

(5)

Diesen Stellungnahmen zufolge kann nicht davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktarten 1, 5 und 6, die PHMB (1415; 4.7) enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen. Für diese Produktarten wurden bei den zur Bewertung des Risikos für die menschliche Gesundheit und die Umwelt untersuchten Szenarien unannehmbare Risiken ermittelt.

(6)

Daher ist es nicht angezeigt, PHMB (1415; 4.7) zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 5 und 6 zu genehmigen.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

PHMB (1415; 4.7) (EG-Nr.: k. A., CAS-Nrn.: 32289-58-0 und 1802181-67-4) wird nicht als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 5 und 6 genehmigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 20. April 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).