22.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 302/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1112/2014 DER KOMMISSION

vom 13. Oktober 2014

zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für den Informationsaustausch über Indikatoren für ernste Gefahren durch die Betreiber und Eigentümer von Offshore-Erdöl- und -Erdgasanlagen sowie eines gemeinsamen Formats für die Veröffentlichung der Informationen über Indikatoren für ernste Gefahren durch die Mitgliedstaaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 24 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Betreiber und Eigentümer von Offshore-Erdöl- und -Erdgasanlagen der zuständigen Behörde mindestens die in Anhang IX der Richtlinie 2013/30/EU genannten Daten zu Indikatoren für ernste Gefahren bereitstellen. Diese Informationen sollten die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, frühzeitig vor einer potenziellen Beeinträchtigung sicherheits- und umweltkritischer Barrieren zu warnen und Präventivmaßnahmen zu ergreifen, auch im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (2).

(2)

Die Informationen sollten zudem Aufschluss darüber geben, wie wirksam die von einzelnen Betreibern und Eigentümern und der Industrie insgesamt durchgeführten Maßnahmen und Kontrollen dazu beitragen, schwere Unfälle zu verhindern und Umweltrisiken zu minimieren. Darüber hinaus sollten es die bereitgestellten Informationen und Daten ermöglichen, die Leistung der einzelnen Betreiber und Eigentümer innerhalb eines Mitgliedstaats sowie die Leistung der Branche in den einzelnen Mitgliedstaaten insgesamt miteinander zu vergleichen.

(3)

Der Austausch vergleichbarer Daten zwischen den Mitgliedstaaten ist derzeit schwierig und wenig zuverlässig, da es kein gemeinsames Format für die Datenmeldungen in den einzelnen Mitgliedstaaten gibt. Ein gemeinsames Format für die Datenmeldungen der Betreiber und Eigentümer an die Mitgliedstaaten sollte die Sicherheits- und Umweltschutzbilanz der Betreiber und Eigentümer transparent machen, die Bereitstellung unionsweit vergleichbarer Informationen zur Sicherheit der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten ermöglichen und die Verbreitung der aus schweren Unfällen und Beinahe-Unfällen gewonnenen Erkenntnisse erleichtern.

(4)

Zur Stärkung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Ordnungsmäßigkeit und Integrität der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten in der Union sollten die Mitgliedstaaten die in Anhang IX Nummer 2 der Richtlinie 2013/30/EU genannten Informationen gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2013/30/EU regelmäßig veröffentlichen. Ein gemeinsames Format und gemeinsame Einzelheiten der von den Mitgliedstaaten zu veröffentlichenden Informationen sollten einen leichten grenzübergreifenden Vergleich der Daten ermöglichen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung enthält gemeinsame Formate für

a)

die Berichte der Betreiber und Eigentümer von Offshore-Erdöl- und -Erdgasanlagen an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2013/30/EU;

b)

die Veröffentlichung von Informationen durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2013/30/EU.

Artikel 2

Bezugszeiträume und Meldefristen

(1)   Die Betreiber und Eigentümer von Offshore-Erdöl- und -Erdgasanlagen legen den in Artikel 1 Buchstabe a genannten Bericht binnen zehn Arbeitstagen nach einem Ereignis vor.

(2)   Der Berichtszeitraum für die in Artikel 1 Buchstabe b genannten Informationen beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jedes Jahres, beginnend mit dem Kalenderjahr 2016. Das gemeinsame Veröffentlichungsformat wird verwendet, um die gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2013/30/EU erforderlichen Informationen bis zum 1. Juni des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres auf der Website der zuständigen Behörde zu veröffentlichen.

(3)   Für die in Artikel 1 Buchstaben a und b genannten Berichte und Veröffentlichungen werden die in den Anhängen I bzw. II dargelegten Formate verwendet.

Artikel 3

Einzelheiten der zu meldenden Informationen

In Anhang I sind die Einzelheiten der gemäß Anhang IX Nummer 2 der Richtlinie 2013/30/EU zu meldenden Informationen aufgeführt.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Oktober 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 66.

(2)  Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).


ANHANG I

Gemeinsames Format für die Datenmeldung bei Vorfällen und schweren Unfällen in der Offshore-Erdöl- und -Erdgasindustrie

(Gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2013/30/EU)

Allgemeine Bemerkungen zu den Einzelheiten der zu meldenden Informationen

a)

Die Einzelheiten der zu meldenden Informationen stehen im Zusammenhang mit Anhang IX Nummer 2 der Richtlinie 2013/30/EU über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und insbesondere mit dem in dieser Richtlinie definierten Risiko eines schweren Unfalls.

b)

In Anhang IX Nummer 2 der Richtlinie 2013/30/EUsind vorlaufende und nachlaufende zentrale Leistungsindikatoren (KPI) aufgeführt, die ein aussagekräftiges Bild über die Sicherheit der Erdöl- und Erdgasindustrie innerhalb eines Mitgliedstaates und in der Europäischen Union vermitteln sollen, wobei einige der KPI, wie z. B. der Ausfall sicherheits- und umweltkritischer Elemente (safety and environmentally critical elements, SECE) und Unfälle mit Todesfolge, jedoch auch eine Warnfunktion erfüllen.

c)

Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 92/91/EWG des Rates (1) muss der Arbeitgeber tödliche und/oder schwere Betriebsunfälle und gefährliche Vorkommnisse den zuständigen Behörden unverzüglich melden. Die zuständige Behörde nutzt diese Daten für die Meldung der Informationen gemäß Anhang IX Nummer 2 Buchstaben g und h der Richtlinie 2013/30/EU.

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(1)  Richtlinie 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (Elfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 9).


ANHANG II

Gemeinsames Format für Veröffentlichungen

(Gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2013/30/EU)

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