27.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/15


BESCHLUSS (EU) 2019/853 DES RATES

vom 21. Mai 2019

über die Zusammensetzung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 301,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 300 des Vertrags regelt die Zusammensetzung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses.

(2)

Mit dem Beschluss (EU) 2015/1157 des Rates (1) wurde die Zusammensetzung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses nach dem Beitritt Kroatiens angepasst. Die Anzahl der Mitglieder für Estland, Zypern und Luxemburg wurde jeweils um ein Mitglied verringert, um die Diskrepanz zwischen der in Artikel 301 Absatz 1 des Vertrags festgelegten Höchstzahl der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und der Anzahl seiner Mitglieder nach dem Beitritt Kroatiens auszugleichen.

(3)

Nach der Präambel des Beschlusses (EU) 2015/1157 wird jener Beschlussrechtzeitig vor der 2020 beginnenden Amtszeit des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses überarbeitet.

(4)

Am 18. September 2018 nahm der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss an die Kommission und an den Rat gerichtete Empfehlungen zu seiner künftigen Zusammensetzung an.

(5)

Das derzeitige Gleichgewicht in der Zusammensetzung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses sollte nach Möglichkeit gewahrt bleiben, da es im Zuge mehrerer Regierungskonferenzen zustande gekommen ist.

(6)

Beim Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union würden 24 Sitze im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss frei werden. Daher sollte das vor der Annahme des Beschlusses (EU) 2015/1157 bestehende Gleichgewicht in der Verteilung der Sitze wiederhergestellt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses wird wie folgt festgelegt:

Belgien

12

Bulgarien

12

Tschechien

12

Dänemark

9

Deutschland

24

Estland

7

Irland

9

Griechenland

12

Spanien

21

Frankreich

24

Kroatien

9

Italien

24

Zypern

6

Lettland

7

Litauen

9

Luxemburg

6

Ungarn

12

Malta

5

Niederlande

12

Österreich

12

Polen

21

Portugal

12

Rumänien

15

Slowenien

7

Slowakei

9

Finnland

9

Schweden

12.

(2)   Sollte das Vereinigte Königreich am Tag des Geltungsbeginns dieses Beschlusses noch zu den Mitgliedstaaten der Union zählen, richtet sich die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses nach Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2015/1157, bis der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union rechtswirksam wird. Ab dem Tag, an dem der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union rechtswirksam wird, richtet sich die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 21. September 2020.

Geschehen zu Brüssel am 21. Mai 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  Beschluss (EU) 2015/1157 des Rates vom 14. Juli 2015 über die Zusammensetzung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (ABl. L 187 vom 15.7.2015, S. 28).