9.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/27


BESCHLUSS DES RATES

vom 29. September 2008

über den Abschluss des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean im Namen der Gemeinschaft

(2008/780/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft ist befugt, Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu erlassen und Abkommen mit Drittländern oder internationalen Organisationen abzuschließen.

(2)

Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, nach dem alle Mitglieder der internationalen Gemeinschaft verpflichtet sind, bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten.

(3)

Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und Bestände weit wandernder Fische ratifiziert.

(4)

Von Anfang an war die Gemeinschaft an der Aushandlung des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (SIOFA) beteiligt und hat eine aktive und konstruktive Rolle bei diesem Prozess gespielt, der auf der Diplomatischen Konferenz in Rom am 7. Juli 2006 zur Annahme dieses Übereinkommens führte.

(5)

Das SIOFA-Übereinkommen ist am 7. Juli 2006 zur Unterzeichnung aufgelegt und von der Gemeinschaft am selben Tag entsprechend dem Beschluss 2006/496/EG des Rates (1) unterzeichnet worden.

(6)

Die Gemeinschaftsflotte befischt Bestände in dem unter dieses Übereinkommen fallenden Gebiet, und es liegt in ihrem Interesse, sich an der Durchführung dieses Übereinkommens wirksam zu beteiligen.

(7)

Das Übereinkommen sollte daher genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Übereinkommen über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (SIOFA) (2) (nachstehend „Übereinkommen“ genannt) wird hiermit im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Genehmigungsurkunde beim Generaldirektor der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen in der Eigenschaft als Verwahrer des Übereinkommens gemäß Artikel 25 des Übereinkommens zu hinterlegen.

Geschehen zu Brüssel am 29. September 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  ABl. L 196 vom 18.7.2006, S. 14.

(2)  ABl. L 196 vom 18.7.2006, S. 15.