31998D0348

98/348/EG: Beschluss des Rates vom 19. Mai 1998 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien und zur Änderung des Beschlusses 97/256/EG über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (mittel- und osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens sowie Südafrika)

Amtsblatt Nr. L 155 vom 29/05/1998 S. 0053 - 0054


BESCHLUSS DES RATES vom 19. Mai 1998 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien und zur Änderung des Beschlusses 97/256/EG über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (mittel- und osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens sowie Südafrika) (98/348/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Rat schloß am 27. November 1997 ein Kooperationsabkommen und ein Verkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien.

Das Kooperationsabkommen enthält ein Protokoll über die finanzielle Zusammenarbeit, wonach die Europäische Investitionsbank (EIB) bis zum 31. Dezember 2000 aus eigenen Mitteln Darlehen bis zu einem Hoechstbetrag von 150 Millionen ECU vergeben soll.

Nach dem Beschluß 97/256/EG (3) leistet die Gemeinschaft der EIB eine Garantie für Darlehen, die die Bank aus eigenen Mitteln in bestimmten Regionen außerhalb der Gemeinschaft vergibt. Diese Garantie sollte auf die im Rahmen des Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit mit der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien vereinbarten EIB-Darlehen ausgedehnt werden.

Der Rat fordert die Bank auf, in diesem Land entsprechend den Modalitäten des Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit Vorhaben zu finanzieren, indem er ihr die in diesem Beschluß vorgesehene Garantie anbietet.

Der Beschluß 97/256/EG ist daher zu ändern.

Der Vertrag sieht nur in Artikel 235 Befugnisse für den Erlaß dieses Beschlusses vor -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluß 97/256/EG wird wie folgt geändert:

1. Im Titel des Beschlusses wird ". . . Länder Lateinamerikas und Asiens sowie Südafrika" ersetzt durch ". . . Länder Lateinamerikas und Asiens, Südafrika und Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien".

2. In Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird ". . . asiatischen Ländern sowie in der Republik Südafrika" ersetzt durch ". . . asiatischen Ländern, in der Republik Südafrika und in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien".

3. In Artikel 1 Absatz 1 wird

a) in Unterabsatz 2 "7 105 Millionen ECU" ersetzt durch "7 255 Millionen ECU";

b) in Unterabsatz 2 folgender fünfter Gedankenstrich angefügt:

"- Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien: 150 Millionen ECU";

c) in Unterabsatz 3 wird ". . . in Asien und ab dem 1. Juli 1997 für die Republik Südafrika" ersetzt durch ". . . in Asien, ab dem 1. Juli 1997 für die Republik Südafrika und ab dem 1. Januar 1998 für die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien".

4. In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender sechster Gedankenstrich angefügt:

"- Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien."

Artikel 2

Die entsprechenden Änderungen werden in der Vereinbarung zwischen der Kommission und der EIB gemäß Artikel 5 des Beschlusses 97/256/EG vorgenommen.

Artikel 3

Dieser Beschluß wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 19. Mai 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BROWN

(1) ABl. C 108 vom 7. 4. 1998, S. 1.

(2) ABl. C 152 vom 18. 5. 1998.

(3) ABl. L 102 vom 19. 4. 1997, S. 33.