2.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 147/4


VERORDNUNG (EU) Nr. 537/2011 DER KOMMISSION

vom 1. Juni 2011

über den Mechanismus für die Zuweisung der Quoten der für Labor- und Analysezwecke in der Union zugelassenen geregelten Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen


DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Mechanismus für die Zuweisung der Mengen geregelter Stoffe, die für Labor- und Analysezwecke zugelassen sind, sollte gewährleisten, dass die Menge, die jährlich im Rahmen von Lizenzen einzelner Hersteller und Einführer vergeben wird, 130 % des Jahresdurchschnitts der berechneten Menge geregelter Stoffe, die für den Hersteller oder Einführer für wesentliche Labor- und Analysezwecke im Zeitraum 2007-2009 lizenziert wurden, nicht überschreitet und dass die im Rahmen von Lizenzen, einschließlich der Lizenzen für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009, zulässige Jahresgesamtmenge 110 nach ihrem Ozonabbaupotenzial (ozone depleting potential, „ODP“) gewichtete Tonnen nicht überschreitet.

(2)

Die Gesamtmengen geregelter Stoffe für Labor- und Analysezwecke, die an Unternehmen vergeben werden, die im Zeitraum 2007-2009 über eine Herstellungs- oder Einfuhrlizenz verfügten, darf 77 243,181 ODP-gewichtete Kilogramm nicht überschreiten, wobei diese Menge auf Basis der lizenzierten Produktion und der lizenzierten Einfuhren im Bezugszeitraum berechnet wird.

(3)

Die Differenz gegenüber der Höchstmenge von 110 ODP-gewichteten Tonnen (32 756,819 ODP-gewichtete Kilogramm) sowie die Mengen, für die die Unternehmen, die im Zeitraum 2007-2009 über eine Herstellungs- oder Einfuhrlizenz verfügten, keine Meldung eingereicht haben, sollte Unternehmen zugewiesen werden, denen im Zeitraum 2007-2009 keine Produktions- oder Einfuhrlizenzen erteilt wurden. Der Zuweisungsmechanismus sollte gewährleisten, dass alle Unternehmen, die eine neue Quote beantragen, einen angemessenen Anteil der zuzuweisenden Mengen erhalten.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Quoten für geregelte Stoffe für Labor- und Analysezwecke werden Herstellern und Einführern, denen im Zeitraum 2007-2009 keine Produktions- oder Einfuhrlizenz erteilt wurde, nach dem im Anhang festgelegten Mechanismus zugewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juni 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1.


ANHANG

Zuweisungsmechanismus

1.   Berechnung der Menge, die Unternehmen zuzuweisen ist, die im Zeitraum 2007-2009 nicht über eine Lizenz zur Produktion oder Einfuhr geregelter Stoffe für wesentliche Labor- und Analysezwecke verfügten (neue Unternehmen)

Jedem Unternehmen, das im Zeitraum 2007-2009 über eine Lizenz zur Produktion oder Einfuhr geregelter Stoffe für wesentliche Labor- und Analysezwecke verfügte, wird eine Quote in Höhe der Menge zugeteilt, die in der Meldung des Unternehmens gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 beantragt wurde; diese Quote darf jedoch 130 % des Jahresdurchschnitts der berechneten Menge geregelter Stoffe, die für dieses Unternehmen im Zeitraum 2007-2009 lizenziert wurden, nicht überschreiten.

Zur Berechnung der neuen Unternehmen zuzuweisenden Menge (Zuweisungsmenge für Phase 1) wird die Summe dieser Zuweisungen von 110 ODP-gewichteten Tonnen abgezogen.

2.   Phase 1

Jedes neue Unternehmen erhält eine Zuweisung in Höhe der in seiner Meldung beantragten Menge, jedoch nicht mehr als einen proportionalen Anteil der Zuweisungsmenge für Phase 1. Der proportionale Anteil wird berechnet, indem die Zahl 100 durch die Zahl der neuen Unternehmen geteilt wird. Zur Berechnung der Zuweisungsmenge für Phase 2 wird die Summe der in Phase 1 zugewiesenen Quoten von der Zuweisungsmenge für Phase 1 abgezogen.

3.   Phase 2

Jedes neue Unternehmen, dem in Phase 1 nicht 100 % der in seiner Meldung beantragten Menge zuwiesen wurde, erhält eine zusätzliche Zuweisung in Höhe der Differenz zwischen der beantragten Menge und der in Phase 1 zugewiesenen Menge; diese zusätzlich zugewiesene Menge darf jedoch nicht höher sein als der proportionale Anteil der Zuweisungsmenge für Phase 2. Der proportionale Anteil wird berechnet, indem die Zahl 100 durch die Zahl der in Phase 2 zuweisungsberechtigten neuen Unternehmen geteilt wird. Zur Berechnung der Zuweisungsmenge für Phase 3 wird die Summe der in Phase 2 zugewiesenen Quoten von der Zuweisungsmenge für Phase 2 abgezogen.

4.   Phase 3

Phase 2 wird analog so lange wiederholt, bis die in der nachfolgenden Phase verbleibende Zuweisungsmenge weniger als 1 ODP-gewichtete Tonne beträgt.