12.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/114


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/2128 DER KOMMISSION

vom 12. November 2019

zur Festlegung des Musters der amtlichen Bescheinigung und der Vorschriften für die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen für Waren, die an Schiffe geliefert werden, die die Union verlassen, und die für die Versorgung der Schiffe oder den Verbrauch durch die Besatzung und die Passagiere bestimmt sind oder die an einen Militärstützpunkt der NATO oder der Vereinigten Staaten geliefert werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (1) (Verordnung über amtliche Kontrollen), insbesondere auf Artikel 77 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 90 Buchstaben a und f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2017/625 sind die Vorschriften festgelegt, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei amtlichen Kontrollen bei Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden, beachten müssen, um die Einhaltung der für die Lebensmittelkette geltenden Unionsvorschriften zu überprüfen.

(2)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission (2) werden Vorschriften für die amtlichen Kontrollen von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen aus Drittländern festgelegt, die in Lagern im Gebiet der Union gelagert werden und entweder an einen Militärstützpunkt der NATO oder der Vereinigten Staaten im Gebiet der Union oder in einem Drittland oder an ein Schiff geliefert werden sollen, das die Union verlässt, und für die Versorgung der Schiffe oder den Verbrauch durch die Besatzung und die Passagiere bestimmt sind.

(3)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 sieht insbesondere vor, dass diese Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen bei Verlassen des Lagers von einer amtlichen Bescheinigung begleitet werden müssen.

(4)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 sieht ferner vor, dass Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen aus Drittländern, die für ein Schiff bestimmt sind, das die Union verlässt, bei ihrer Beförderung von der Grenzkontrollstelle zum Schiff von einer amtlichen Bescheinigung begleitet werden müssen.

(5)

Aus Gründen der Klarheit und der Kohärenz sollte für Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen aus Drittländern, die an Schiffe geliefert werden sollen, die die Union verlassen, und für die Versorgung von Schiffen oder den Verbrauch durch die Besatzung und die Passagiere bestimmt sind, oder an Militärstützpunkte der NATO oder der Vereinigten Staaten im Gebiet der Union oder in einem Drittland geliefert werden sollen, ein einheitliches Muster einer amtlichen Bescheinigung festgelegt werden.

(6)

Häufig wird der Inhalt der Sendungen in Lagern zusammengestellt. Solche Sendungen können aus Waren bestehen, die aus mehreren Sendungen unterschiedlichen Ursprungs oder unterschiedlicher Erzeugniskategorien stammen. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte für die Waren in den neu zusammengestellten Sendungen eine einheitliche amtliche Bescheinigung verwendet werden. Die Rückverfolgbarkeit von Waren sollte dadurch sichergestellt werden, dass in der amtlichen Bescheinigung die Nummer des Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED) angegeben wird, das die ursprünglichen Sendungen, aus denen die Waren stammen, begleitet.

(7)

Die amtliche Bescheinigung kann von den zuständigen Behörden entweder in Papierform oder in elektronischer Form ausgestellt werden. Es sollten daher für beide Fälle Vorschriften für die Ausstellung der amtlichen Bescheinigung festgelegt werden.

(8)

Aus Gründen der Kohärenz sollten die Vorschriften für die Ausstellung elektronischer Bescheinigungen und für die Verwendung elektronischer Signaturen für amtliche Bescheinigungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (3) auch für das in der vorliegenden Verordnung festgelegte Muster einer amtlichen Bescheinigung gelten.

(9)

Das elektronische System TRACES enthält Musterbescheinigungen, die mit der Entscheidung 2003/623/EG der Kommission (4) und der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission (5) zur Erleichterung und Beschleunigung der Verwaltungsverfahren an den Grenzen der Union und in Zolllagern sowie zur Ermöglichung der elektronischen Kommunikation zwischen den beteiligten Parteien eingeführt wurden. Dementsprechend sollten das Format der in dieser Verordnung festgelegten amtlichen Musterbescheinigung sowie die Erläuterungen zum Ausfüllen dieser Bescheinigung an das TRACES-System angepasst werden.

(10)

Nach Artikel 133 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 wird das TRACES-System in das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (Information Management System for Official Controls — IMSOC) integriert. Das Muster der amtlichen Bescheinigung in der vorliegenden Verordnung sollte daher an das IMSOC angepasst werden.

(11)

Die Verordnung (EU) 2017/625 gilt ab dem 14. Dezember 2019. Daher sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestimmungen ab diesem Datum gelten.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die Definition des Begriffs „Lager“ in Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124.

Artikel 2

Muster der amtlichen Bescheinigung

(1)   Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 29 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 wird das in Teil I des Anhangs der vorliegenden Verordnung dargelegte Muster der amtlichen Bescheinigung zur amtlichen Bescheinigung von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen verwendet,

a)

die an Schiffe geliefert werden, die das Gebiet der Union verlassen, und für die Versorgung der Schiffe oder den Verbrauch durch die Besatzung und die Passagiere bestimmt sind, oder

b)

die aus einem im Gebiet der Union gelegenen Lager an Militärstützpunkte der NATO oder der Vereinigten Staaten im Gebiet der Union oder in einem Drittland geliefert werden.

Die amtliche Bescheinigung kann in Papierform oder in elektronischer Form über das IMSOC ausgestellt werden.

(2)   In den Fällen, in denen der Inhalt der Sendungen in einem Lager zusammengestellt wurde und sich aus Erzeugnissen unterschiedlichen Ursprungs oder unterschiedlicher Erzeugniskategorien zusammensetzt, kann eine einzige amtliche Bescheinigung ausgestellt werden, die diese Sendung begleitet.

Artikel 3

Anforderungen an die amtlichen Bescheinigungen, die nicht über das IMSOC übermittelt werden

Amtliche Bescheinigungen, die nicht über das IMSOC übermittelt werden, genügen folgenden Anforderungen:

1.

Die amtliche Bescheinigung ist neben der Unterschrift des/der Bescheinigungsbefugten mit einem amtlichen Stempel versehen. Unterschrift und Stempel heben sich farblich von der Bescheinigung ab.

2.

Nicht zutreffende Passagen in einer amtlichen Bescheinigung werden von dem/der Bescheinigungsbefugten durchgestrichen und mit seinen/ihren Initialen und einem Stempel versehen oder vollständig aus der Bescheinigung gestrichen.

3.

Die amtliche Bescheinigung besteht aus

a)

einem einzigen Blatt Papier oder

b)

mehreren fest miteinander verbundenen Blättern Papier, die eine Einheit bilden, oder

c)

mehreren aufeinanderfolgenden Seiten, deren Nummerierung kenntlich macht, dass es sich jeweils um eine bestimmte Seite einer endlichen Reihe handelt.

4.

Wenn die amtliche Bescheinigung aus mehreren aufeinanderfolgenden Seiten besteht, ist jede Seite mit dem eigenen Code gemäß Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 sowie mit der Unterschrift des/der Bescheinigungsbefugten und dem amtlichen Stempel versehen.

5.

Die amtliche Bescheinigung wird ausgestellt, bevor die dazugehörigen Sendungen die Kontrolle der zuständigen Behörden an der Grenzkontrollstelle oder am Lager verlassen.

Artikel 4

Vorschriften für die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen und für die Verwendung elektronischer Signaturen

(1)   Über das IMSOC übermittelte amtliche Bescheinigungen stützen sich auf die amtliche Musterbescheinigung in Teil 1 des Anhangs dieser Verordnung.

(2)   Die amtliche Bescheinigung wird über das IMSOC übermittelt, bevor die dazugehörigen Sendungen die Kontrolle der zuständigen Behörden an der Grenzkontrollstelle oder am Lager verlassen.

(3)   Die über das IMSOC übermittelten amtlichen Bescheinigungen genügen den Anforderungen an die Ausstellung elektronischer amtlicher Bescheinigungen und die Verwendung der elektronischen Signatur gemäß Artikel 39 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715.

Artikel 5

Erläuterungen zum Ausfüllen der amtlichen Bescheinigung

Die amtliche Bescheinigung wird anhand der Erläuterungen in Teil 2 des Anhangs dieser Verordnung ausgefüllt.

Artikel 6

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. November 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften über amtliche Kontrollen von Tier- und Warensendungen bei der Durchfuhr, der Umladung und der Weiterbeförderung‚ zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 1251/2008, (EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010, (EU) Nr. 605/2010, (EU) Nr. 142/2011, (EU) Nr. 28/2012 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission und der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (siehe Seite … dieses Amtsblatts).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten (IMSOC-Verordnung) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37).

(4)  Entscheidung 2003/623/EG der Kommission vom 19. August 2003 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen (TRACES) (ABl. L 216 vom 28.8.2003, S. 58).

(5)  Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63).


ANHANG

TEIL 1

Muster der amtlichen Bescheinigung zur Begleitung von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen aus Drittländern, die an Schiffe geliefert werden, die die Union verlassen, oder an Militärstützpunkte der NATO oder der Vereinigten Staaten

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TEIL 2

Erläuterungen zum Ausfüllen der amtlichen Musterbescheinigung

Allgemeines

Bei zutreffenden Angaben ist das betreffende Kästchen anzukreuzen (X).

Mit „ISO“ ist hier stets der aus zwei Buchstaben bestehende internationale Ländercode nach ISO-Standard 3166 ALPHA-2 (1) gemeint.

Erlaubt ein Feld die Auswahl einer oder mehrerer Optionen, so werden in der elektronischen Fassung der amtlichen Bescheinigung nur diese Optionen angezeigt.

Teil I: Angaben zur Sendung

Feld I.1

Grenzkontrollstelle/Zuständige Behörde: Anzugeben ist der Name der Grenzkontrollstelle oder gegebenenfalls der zuständigen Behörde, die die amtliche Bescheinigung ausstellt, und ihre TRACES-Bezugsnummer.

Feld I.2

Bezugsnummer der Bescheinigung: der obligatorische einmalige Code, den die zuständige Behörde, die die amtliche Bescheinigung ausstellt, nach ihrem eigenen Schema vergibt. In jeder Bescheinigung, die nicht über das IMSOC übermittelt wird, muss dieses Feld ausgefüllt werden.

Feld I.2.a

IMSOC-Bezugsnummer: der einmalige Code, der bei der Registrierung der Bescheinigung im IMSOC automatisch vergeben wird. Dieses Feld muss nicht ausgefüllt werden, wenn die Bescheinigung nicht über das IMSOC übermittelt wird.

Feld I.3

Versender: Bei Versand aus einem Lager sind Name und Anschrift (Straße, Ort, Region, Provinz oder Bundesland, Registrier- bzw. Zulassungsnummer) des Lagers anzugeben, von dem aus die Sendung versandt wird. Dieses Feld muss nicht ausgefüllt werden, wenn die Sendung direkt von einer Grenzkontrollstelle aus versandt wird.

Feld I.4

Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer: Name und Anschrift (Straße, Ort, Region, Provinz oder Bundesland, Registrier- bzw. Zulassungsnummer) der natürlichen oder juristischen Person, die in der Union für die Lieferung der Sendung an den Bestimmungsort verantwortlich ist.

Feld I.5

Bestimmungsort (Schiff): Anzugeben sind der Name des Schiffes, für das die Sendung bestimmt ist, die Nummer der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) für das Schiff, der Name des Hafens, der Name sowie der ISO-Code des Bestimmungsmitgliedstaats der Waren. Dieses Feld muss nicht ausgefüllt werden, wenn die amtliche Bescheinigung für die Lieferung der Sendung an einen Militärstützpunkt der NATO oder der Vereinigten Staaten im Gebiet der Union oder in einem Drittland ausgestellt wird.

Feld I.6

Bestimmungsort (Militärstützpunkt der NATO oder der Vereinigten Staaten): Anzugeben sind der Name des Militärstützpunkts der NATO oder der Vereinigten Staaten im Gebiet der Union sowie der Name und der ISO-Code des Mitgliedstaats, in dem sich der Militärstützpunkt der NATO oder der Vereinigten Staaten befindet.

Ist der Bestimmungsort ein Militärstützpunkt der NATO oder der Vereinigten Staaten in einem Drittland, so ist in diesem Feld nur die Grenzkontrollstelle am Ausgang aus der Union anzugeben.

Dieses Feld muss nicht ausgefüllt werden, wenn die amtliche Bescheinigung für die Lieferung an Schiffe, die die Union verlassen, ausgestellt wird.

Feld I.7

Transportmittel:

Kennnummer(n): bei Flugzeugen die Flugnummer angeben, bei Schiffen den/die Schiffsnamen, bei der Eisenbahn Zug- und Waggonnummer, bei Straßentransporten Kennzeichen und ggf. auch das des Anhängers. Bei Containersendungen ist das Kennzeichen des Anhängers nicht obligatorisch, wenn die Containernummer angegeben ist.

Bei Benutzung einer Fähre sind das Kennzeichen des Straßenfahrzeugs und ggf. des Anhängers sowie der Name der vorgesehenen Fähre anzugeben.

Containernummer:

falls zutreffend, die betreffenden Nummern. Die Containernummer ist anzugeben, wenn die Waren in geschlossenen Behältern transportiert werden.

Plombennummer:

Nur von amtlichen Plomben sind die Nummern anzugeben. Um eine amtliche Plombe handelt es sich, wenn sie unter Aufsicht der die Bescheinigung ausstellenden zuständigen Behörde am Container, Lkw oder Eisenbahnwagen angebracht wird.

Feld I.8

Beschreibung der Waren:

Beschreibung der Waren und der Produktart: Anzugeben sind der Code der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code) und die Bezeichnung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (2).

Ursprungsland: Anzugeben ist das Ursprungsland der Waren.

Bezugsnummer des Ursprungs-GGED: Anzugeben ist die Bezugsnummer des GGED für die Sendung, aus der die entsprechende Anzahl an Kisten des Produkts abgeleitet wird.

Die Angabe in diesem Feld kann auch in Form eines Begleitdokuments bereitgestellt werden, das der amtlichen Bescheinigung beizufügen ist. In diesem Fall ist das Feld „Begleitdokument“ auszufüllen, einschließlich der Bezugsnummer des Begleitdokuments/der Begleitdokumente.

Feld I.9

Gesamtzahl der Packstücke: Anzugeben ist die Anzahl der Kisten bzw. Packstücke der Waren. Bei Massengutsendungen ist die Angabe optional.

Feld I.10

Gesamtnettogewicht in Kilogramm: definiert als Masse der Waren selbst ohne unmittelbare Behälter und jegliche Verpackung.

Feld I.11

Datum und Uhrzeit des Abtransports: Anzugeben sind Datum und Uhrzeit der geplanten Abfahrt des Transportmittels von der Grenzkontrollstelle oder vom Lager.

Teil II: Erklärung

Dieser Teil ist von einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Inspektor/einer amtlichen Inspektorin der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle oder am Lager auszufüllen.

Teil III: Bestätigung des Eintreffens der Sendung

Dieser Teil muss von folgenden Personen ausgefüllt werden:

wenn der Bestimmungsort ein Schiff ist, das die Union verlässt: von der zuständigen Behörde im Bestimmungshafen oder vom offiziellen Vertreter des Kapitäns;

wenn der Bestimmungsort ein Militärstützpunkt der NATO/Vereinigten Staaten im Gebiet der Union ist: von der zuständigen Behörde, die für die Kontrollen auf dem Militärstützpunkt der NATO/der Vereinigten Staaten zuständig ist;

wenn der Bestimmungsort ein Militärstützpunkt der NATO/der Vereinigten Staaten in einem Drittland ist: die zuständige Behörde an der Ausgangsgrenzkontrollstelle.


(1)  Ländernamen und Ländercodes unter: http://www.iso.org/iso/country_codes/iso-3166-1_decoding_table.htm

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).