24.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 54/14


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/279 DES RATES

vom 20. Februar 2018

zur Ermächtigung Maltas, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 287 Nummer 13 der Richtlinie 2006/112/EG kann Malta drei Kategorien von Steuerpflichtigen eine Befreiung von der Mehrwertsteuer gewähren: Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz 37 000 EUR nicht übersteigt, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit hauptsächlich in der Lieferung von Waren besteht, Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz 24 300 EUR nicht übersteigt, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit hauptsächlich in der Erbringung von Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung (hoher Input) besteht, und Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz 14 600 EUR nicht übersteigt, in anderen Fällen, nämlich bei Dienstleistungen mit hoher Wertschöpfung (niedriger Input).

(2)

Mit einem am 22. September 2017 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Malta die Ermächtigung, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sonderregelung anzuwenden, mit der Malta ermächtigt wird, den niedrigsten Schwellenwert für die Erbringung von Dienstleistungen mit hoher Wertschöpfung (niedriger Input) ab dem 1. Januar 2018 von 14 600 EUR auf 20 000 EUR anzuheben (im Folgenden „Sonderregelung“).

(3)

Die Kommission setzte die anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG mit Schreiben vom 3. November 2017 über den Antrag Maltas in Kenntnis. Mit Schreiben vom 7. November 2017 teilte die Kommission Malta mit, dass ihr alle für die Prüfung des Antrags erforderlichen Angaben vorlägen.

(4)

Die beantragte Sonderregelung steht im Einklang mit den Zielen der Mitteilung der Kommission vom 25. Juni 2008 mit dem Titel „Vorfahrt für KMU in Europa — der ‚Small Business Act‘ für Europa“.

(5)

Da diese Sonderregelung zu einer Verringerung der mehrwertsteuerlichen Pflichten und somit zu einer Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Verwaltungskosten für Kleinunternehmen führen dürfte, sollte Malta ermächtigt werden, die Regelung für einen begrenzten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 anzuwenden. Steuerpflichtige sollten sich nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden können.

(6)

Den von Malta vorgelegten Informationen zufolge werden die Auswirkungen der Sonderregelung auf den Gesamtbetrag der im Stadium des Endverbrauchs erhobenen Steuer unerheblich sein.

(7)

Um sicherzustellen, dass die mit der Sonderregelung verfolgten Ziele, insbesondere zur Verringerung von Unterbrechungseffekten und der Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen, erreicht werden, sollte dieser Beschluss ab dem 1. Januar 2018 gelten. Durch die rückwirkende Geltung der Sonderregelung werden berechtigte Erwartungen der betroffenen Personen berücksichtigt, da die Sonderregelung nicht in die Rechte und Pflichten von Wirtschaftsbeteiligten oder Einzelpersonen eingreift.

(8)

Da die Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG über Sonderregelungen für Kleinunternehmen derzeit überarbeitet werden, könnte noch vor Ablauf der Geltungsdauer der Sonderregelung am 31. Dezember 2020 eine Richtlinie zur Änderung der betreffenden Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG in Kraft treten, wodurch der vorliegende Beschluss seine Gültigkeit verlieren wird.

(9)

Die Sonderregelung hat keine Auswirkungen auf die Eigenmittel der EU aus der Mehrwertsteuer, weil Malta eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates (2) vornehmen wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 287 Nummer 13 der Richtlinie 2006/112/EG wird Malta ermächtigt, Steuerpflichtige, deren wirtschaftliche Tätigkeit hauptsächlich in der Erbringung von Dienstleistungen mit hoher Wertschöpfung (niedriger Input) besteht und deren Jahresumsatz 20 000 EUR nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer zu befreien.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Notifikation in Kraft.

Er gilt vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 oder bis zu dem Tag, an dem eine Richtlinie zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Malta gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Februar 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. GORANOV


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9).