31994R2019

Verordnung (EG) Nr. 2019/94 der Kommission vom 2. August 1994 über die Einfuhr von Nebenerzeugnissen der Maisstärkeverarbeitung aus den Vereinigten Staaten von Amerika

Amtsblatt Nr. L 203 vom 06/08/1994 S. 0005 - 0009
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 60 S. 0097
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 60 S. 0097


VERORDNUNG (EG) Nr. 2019/94 DER KOMMISSION vom 2. August 1994 über die Einfuhr von Nebenerzeugnissen der Maisstärkeverarbeitung aus den Vereinigten Staaten von Amerika

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1866/94 (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Europäische Gemeinschaft und die Vereinigten Staaten von Amerika haben im Rahmen des GATT vereinbart, die tarifliche Definition von Nebenerzeugnissen der Maisstärkeverarbeitung zu klären. Die in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnisse werden deshalb auf Übereinstimmung mit dieser Definition untersucht. Federal Grain Inspection Service (FGIS) des USDA und USA wet milling industry beabsichtigen jedoch, unter der Aufsicht der Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika die Übereinstimmung der von dort in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnisse mit der vereinbarten Definition zu gewährleisten.

Gestützt auf ein Verfahren betreffend die Begleitdokumente, die benötigt werden zur Feststellung der Konformität der aus den Vereinigten Staaten von Amerika in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnisse, sollte die Einfuhr der betreffenden, die genannten Dokumente mitführenden Erzeugnisse und der sonstigen Nebenerzeugnisse der Maisstärkeverarbeitung wie bisher kontrolliert werden.

Die genannte Vereinbarung lässt sich wirksamer durchsetzen, wenn die Mitgliedstaaten der Kommission regelmässig Menge und Wert der mit den erforderlichen Dokumenten eingeführten Erzeugnisse mitteilen. Diese Maßnahme betrifft eine der mit den Vereinigten Staaten von Amerika vereinbarten Regelungen.

Der Verwaltungsausschuß für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Unter dem KN-Code 2303 10 19 geführte, aus den Vereinigten Staaten von Amerika stammende Nebenerzeugnisse der Maisstärkeverarbeitung werden, wenn es sich um Lieferungen ohne eine Bescheinigung von FGIS bzw. USA wet milling industry gemäß dem Anhang handelt, bei ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft auf Übereinstimmung mit dem genannten Code untersucht.

(2) Lieferungen aus den Vereinigten Staaten von Amerika, mit denen diese zwei Bescheinigungen mitgeführt werden, und Lieferungen aus anderen Drittländern werden den vorgesehenen Grenzkontrollen unterzogen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jeweils zum Monatsende Menge und Wert der Erzeugnisse des KN-Codes 2303 10 19, die im Vormonat mit den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bescheinigungen eingeführt wurden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 8. September 1994 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. August 1994

Für die Kommission

Hans VAN DEN BRÖK

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.

(2) ABl. Nr. L 197 vom 30. 7. 1994, S. 1.

PARARTIMA ANEXO / BILAG / ANHANG / / ANNEX / ANNEXE / ALLEGATO / BIJLAGE / ANEXO