31994D0800

94/800/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 22. Dezember 1994 über den Abschluß der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986 - 1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

Amtsblatt Nr. L 336 vom 23/12/1994 S. 0001 - 0002
Sonderausgabe in tschechischer Sprache Kapitel 11 Band 21 S. 80 - 81
Sonderausgabe in estnischer Sprache Kapitel 11 Band 21 S. 80 - 81
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 11 Band 21 S. 80 - 81
Sonderausgabe in litauischer Sprache Kapitel 11 Band 21 S. 80 - 81
Sonderausgabe in lettischer Sprache Kapitel 11 Band 21 S. 80 - 81
Sonderausgabe in maltesischer Sprache Kapitel 11 Band 21 S. 80 - 81
Sonderausgabe in polnischer Sprache Kapitel 11 Band 21 S. 80 - 81
Sonderausgabe in slowakischer Sprache Kapitel 11 Band 21 S. 80 - 81
Sonderausgabe in slowenischer Sprache Kapitel 11 Band 21 S. 80 - 81


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. Dezember 1994

über den Abschluß der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

(94/800/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43, 54, 57, 66, 75, Artikel 84 Absatz 2 und die Artikel 99, 100, 100 a, 113 und 235 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 3 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die multilateralen Handelsverhandlungen, die im Rahmen des GATT im Anschluß an die am 20. September 1986 in Punta del Este angenommene Ministererklärung eröffnet worden waren, haben zur Abfassung der Schlussakte über die Ergebnisse der Multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geführt.

Die Vertreter der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten haben am 15. April 1994 in Marrakesch die Schlussakte über die Ergebnisse der Multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde und - vorbehaltlich seines Abschlusses - das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation unterzeichnet.

Die von der Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten ausgehandelten gegenseitigen Zugeständnisse und Verpflichtungen stellen in der Form, in der sie in den multilateralen Übereinkünften der Schlussakte enthalten sind, insgesamt ein befriedigendes und ausgewogenes Ergebnis dar.

Ein Teil der gegenseitigen Zugeständnisse und Verpflichtungen, die die Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten und einige an den Verhandlungen beteiligte Länder ausgehandelt haben, sind in den besonderen plurilateralen Übereinkünften im Anhang 4 des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation enthalten.

Einige dieser Zugeständnisse und Verpflichtungen wurden am Rande der Uruguay-Runde bilateral - mit Uruguay in bezug auf Rindfleisch - ausgehandelt.

Die Zuständigkeit für die Gemeinschaft, internationale Übereinkünfte zu schließen, ergibt sich nicht nur aus einer ausdrücklichen Übertragung durch den Vertrag, sondern kann sich auch aus anderen Vertragsbestimmungen sowie aus Rechtsakten herleiten, die nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen von den Gemeinschaftsorganen erlassen wurden.

Sind Gemeinschaftsvorschriften zur Verwirklichung der Vertragsziele verabschiedet worden, so können die Mitgliedstaaten ausserhalb des Rahmens der gemeinsamen Organe nicht Verpflichtungen eingehen, die diese Vorschriften berühren oder ihren Inhalt verändern können.

Ein Teil der Verpflichtungen im Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation einschließlich seiner Anhänge fällt unter die Zuständigkeit der Gemeinschaft gemäß Artikel 113 des Vertrages. Unter den anderen Verpflichtungen berühren darüber hinaus einige Verpflichtungen Gemeinschaftsvorschriften, die aufgrund der Artikel 43, 54, 57, 66, 75, des Artikels 84 Absatz 2 und der Artikel 99, 100, 100 a und 235 erlassen worden sind, und sie können somit nur von der Gemeinschaft eingegangen werden.

Insbesondere ist der Rückgriff auf die Artikel 100 und 235 des Vertrages als Rechtsgrundlage für diesen Beschluß insofern gerechtfertigt, als das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation einschließlich seiner Anhänge einerseits die auf Artikel 100 des Vertrages gestützte Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (1) und die ebenfalls auf Artikel 100 des Vertrages gestützte Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (2) sowie andererseits die auf Artikel 235 des Vertrages gestützte Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (3) berührt.

Bislang ist noch kein gemeinschaftlicher Rechtsakt auf der Grundlage des Artikels 73 c des Vertrages angenommen worden.

Das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation einschließlich seiner Anhänge ist nicht so angelegt, daß es unmittelbar vor den Rechtsprechungsorganen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten angeführt werden kann -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Im Namen der Europäischen Gemeinschaft werden hinsichtlich des in ihre Zuständigkeit fallenden Teils die folgenden multilateralen Übereinkünfte sowie Rechtsakte genehmigt:

- das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation sowie die Übereinkünfte in den Anhängen 1, 2 und 3 dieses Übereinkommens;

- die Beschlüsse und Erklärungen der Minister sowie die Vereinbarung über Verpflichtungen bei Finanzdienstleistungen, die in der Schlussakte der Uruguay-Runde enthalten sind.

(2) Der Wortlaut der in diesem Artikel genannten Übereinkünfte und Rechtsakte ist diesem Beschluß beigefügt.

(3) Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, in der in Artikel XIV des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation vorgesehenen Form für die Europäische Gemeinschaft hinsichtlich des in ihre Zuständigkeit fallenden Teils dieses Übereinkommens rechtsverbindlich zu handeln.

Artikel 2

(1) Die plurilateralen Übereinkünfte in Anhang 4 des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich des in ihre Zuständigkeit fallenden Teils genehmigt.

(2) Der Wortlaut der in diesem Artikel genannten Übereinkünfte ist diesem Beschluß beigefügt.

(3) Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, in der in den vorgenannten Übereinkünften vorgesehenen Form für die Europäische Gemeinschaft hinsichtlich des in ihre Zuständigkeit fallenden Teils dieser Übereinkünfte rechtsverbindlich zu handeln.

Artikel 3

(1) Das mit Uruguay geschlossene Abkommen über Rindfleisch wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

(2) Der Wortlaut dieses Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

(3) Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. SEEHOFER

(1) Stellungnahme vom 23. November 1994 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) Zustimmung vom 14. Dezember 1994 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(1) ABl. Nr. L 225 vom 20. 8. 1990, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 225 vom 20. 8. 1990, S. 6.

(3) ABl. Nr. L 11 vom 14. 1. 1994, S. 1.