31984L0532

Richtlinie 84/532/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Baugeräte und Baumaschinen: Gemeinsame Bestimmungen

Amtsblatt Nr. L 300 vom 19/11/1984 S. 0111 - 0122
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 14 S. 0097
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 18 S. 0121
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 14 S. 0097
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 18 S. 0121


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RICHTLINIE DES RATES

vom 17 . September 1984

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Baugeräte und Baumaschinen : Gemeinsame Bestimmungen

( 84/532/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

In jedem Mitgliedstaat müssen Baugeräte und Baumaschinen bestimmte , zwingend vorgeschriebene technische Merkmale aufweisen . Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden ; dadurch wird der Warenverkehr innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft behindert .

Diese Hemmnisse für die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes lassen sich verringern oder sogar beseitigen , wenn alle Mitgliedstaaten in Ergänzung oder anstelle ihrer derzeitigen Rechtsvorschriften gleiche Vorschriften erlassen .

Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten für Baugeräte und Baumaschinen . Ihr Hauptzweck ist , den Schutz der Umwelt gegen Geräuschbeeinträchtigungen sowie die Arbeitssicherheit zu gewährleisten . Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind Hebezeuge ; Hebezeuge auf Baustellen werden gegebenenfalls in besonderen Vorschriften behandelt .

Um die Benutzer und dritte Personen wirksam zu schützen , ist eine Kontrolle der Einhaltung der technischen Vorschriften erforderlich . Da die Prüfverfahren von einem Mitgliedstaat zum anderen verschieden sind , ist es - um den freien Verkehr der Baugeräte und Baumaschinen innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu verwirklichen und vielfache Kontrollen zu vermeiden , die ebensoviele Hindernisse für den freien Warenverkehr darstellen - notwendig , eine gegenseitige Anerkennung der Kontrollen zwischen den Mitgliedstaaten herbeizuführen .

Zur Erleichterung dieser gegenseitigen Anerkennung der Kontrollen müssen insbesondere geeignete administrative Verfahren geschaffen werden , die anzuwenden sind , bevor die Maschinen in den Verkehr gebracht werden , und zwar : die EWG-Bauartzulassung , die EWG-Baumusterprüfung , die EWG-Prüfung und die EWG-Herstellerbescheinigung . Die Kriterien für die Bestimmung der zur Durchführung der EWG-Baumusterprüfung zugelassenen Stellen müssen harmonisiert werden .

Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Baugeräte und Baumaschinen betreffen zahlreiche Kategorien von Baugeräten und Baumaschinen für sehr verschiedenartige Verwendungszwecke . Zweckmässigerweise werden in dieser Richtlinie allgemeine Vorschriften insbesondere über die Verfahren der EWG-Bauartzulassung , der EWG-Baumusterprüfung , der EWG-Prüfung und der EWG-Herstellerbescheinigung festgelegt . In Einzelrichtlinien für jede Kategorie von Baugeräten oder Baumaschinen werden Vorschriften für die technische Ausführung und die Kontrolle dieser Baugeräte und Baumaschinen festgelegt sowie gegebenenfalls die Bedingungen , unter denen die technischen Gemeinschaftsvorschriften an die Stelle der bestehenden einzelstaatlichen Bestimmungen treten .

Die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 4 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/1267/EWG ( 5 ) , wird durch diese Richtlinie nicht berührt .

Da der Fall eintreten kann , daß Baugeräte oder Baumaschinen in den Verkehr gebracht werden , die zwar den Vorschriften der einschlägigen Einzelrichtlinie entsprechen , aber trotzdem die Gesundheit oder die Sicherheit gefährden , ist ein Verfahren vorzusehen , durch das diese Gefahr unterbunden wird .

Die in den Richtlinien über Baugeräte und Baumaschinen enthaltenen technischen Vorschriften erfordern eine rasche Anpassung an den technischen Fortschritt . Infolgedessen muß zur Erleichterung der hierfür erforderlichen Maßnahmen ein Verfahren vorgesehen werden , das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen eines Ausschusses vorsieht , der für die Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der innergemeinschaftlichen technischen Handelshemmnisse auf dem Gebiet der Baugeräte und Baumaschinen an den technischen Fortschritt verantwortlich ist -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

KAPITEL I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

( 1 ) Geräte im Sinne dieser Richtlinie sind Baugeräte , -ausrüstungen , -einrichtungen und -maschinen oder Bauteile hiervon , die zu Arbeiten auf Baustellen des Baugewerbes dienen und ihrer Bauart nach nicht in erster Linie zur Beförderung von Gütern oder Personen bestimmt sind .

( 2 ) Diese Richtlinie gilt nur für die in Absatz 1 definierten Bauausrüstungen , für die in den in Artikel 3 genannten Einzelrichtlinien detaillierte Durchführungsbestimmungen festgelegt sind .

( 3 ) Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind land - und forstwirtschaftliche Zugmaschinen sowie Hebezeuge .

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie ist :

" EWG-Bauartzulassung " das Verfahren , durch das ein Mitgliedstaat nach einer Prüfung feststellt und bescheinigt , daß ein Gerätetyp im Sinne des Artikels 1 den durch diese Richtlinie und die Einzelrichtlinien für diesen Gerätetyp harmonisierten Vorschriften entspricht .

" EWG-Baumusterprüfung " das Verfahren , anhand dessen eine von einem Mitgliedstaat zu diesem Zweck zugelassene Stelle nach einer Prüfung feststellt , daß ein Gerätetyp den durch diese Richtlinie und die Einzelrichtlinien für diesen Gerätetyp harmonisierten Vorschriften entspricht , und dies bescheinigt .

" EWG-Prüfung " das Verfahren , anhand dessen ein Mitgliedstaat nach einer Prüfung bescheinigt , daß jedes einzelne Gerät den durch diese Richtlinie und die Einzelrichtlinien für diesen Gerätetyp harmonisierten Vorschriften entspricht .

" EWG-Herstellerbescheinigung " das Verfahren , anhand dessen der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Beauftragter in eigener Verantwortung bescheinigt , daß ein Gerät den durch diese Richtlinie und die Einzelrichtlinien für diesen Gerätetyp harmonisierten Vorschriften entspricht .

Artikel 3

( 1 ) Für alle Baugeräte werden in allgemeinen Richtlinien die harmonisierten Vorschriften festgelegt , insbesondere die Vorschriften über die Sicherheit am Arbeitsplatz und die Methode für die Messung des Geräuschemissionspegels der Geräte .

( 2 ) Die Einzelrichtlinien geben für die jeweiligen Gerätekategorien die technischen Durchführungs - und Betriebsvorschriften an und enthalten ausserdem einen Hinweis darauf , welches oder welche der in Artikel 2 genannten Verfahren anwendbar sind .

KAPITEL II

EWG-Bauartzulassung

Artikel 4

( 1 ) Die EWG-Bauartzulassung ist , soweit sie in einer Einzelrichtlinie vorgeschrieben ist , eine Vorbedingung für das Inverkehrbringen , die Inbetriebnahme und die Verwendung eines Geräts .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten erteilen auf Antrag des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Beauftragten die EWG-Bauartzulassung für jeden Gerätetyp , der den Vorschriften dieser Richtlinie und der einschlägigen Einzelrichtlinie entspricht .

( 3 ) Für ein und denselben Gerätetyp darf der Antrag auf EWG-Bauartzulassung jeweils nur in einem Mitgliedstaat gestellt werden .

( 4 ) Die EWG-Bauartzulassung wird von den Mitgliedstaaten nach den Bestimmungen dieses Kapitels und des Anhangs I erteilt , verweigert , vorübergehend ausser Kraft gesetzt oder entzogen .

( 5 ) Bei den Prüfungen im Rahmen der EWG-Bauartzulassung kann sich der Mitgliedstaat von einem oder mehreren Laboratorien unterstützen lassen .

Artikel 5

( 1 ) Sind die Ergebnisse der im Anhang I Nummer 2 vorgesehenen Prüfungen ausreichend , so stellt der Mitgliedstaat , der diese Prüfungen vorgenommen hat , eine Bescheinigung über die EWG-Bauartzulassung aus , die dem Antragsteller übermittelt wird .

Die Bescheinigung über die EWG-Bauartzulassung kann mit den in den Einzelrichtlinien vorgesehenen Bedingungen verknüpft werden .

( 2 ) Das Muster der Bescheinigung über die EWG-Bauartzulassung ist in Anhang III enthalten .

( 3 ) Die Bescheinigung über die EWG-Bauartzulassung ist an die Bedingungen und gegebenenfalls an eine zeitliche Begrenzung der Gültigkeit gebunden , die die Einzelrichtlinien vorsehen können .

Artikel 6

( 1 ) Der Mitgliedstaat , der die EWG-Bauartzulassung erteilt hat , trifft die erforderlichen Maßnahmen , um die Übereinstimmung der Produktion mit dem zugelassenen Typ gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten überwachen zu können .

( 2 ) Die Modalitäten der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen werden in den Einzelrichtlinien festgelegt . Diese Modalitäten können eine Kontrolle durch Stichprobenverfahren vorsehen .

Artikel 7

( 1 ) Stellt ein Mitgliedstaat , der die EWG-Bauartzulassung erteilt hat , fest , daß einige Geräte , für deren Typ eine EWG-Bauartzulassung ausgestellt wurde , nicht mit diesem Typ übereinstimmen , so setzt er die Bauartzulassung vorübergehend ausser Kraft oder entzieht sie .

( 2 ) Die EWG-Bauartzulassung kann jedoch aufrechterhalten werden , wenn die festgestellten Unterschiede geringfügig sind ; die Konstruktion des Geräts nicht wesentlich ändern und auf keinen Fall die Sicherheit von Personen oder die Umwelt gefährden ; in diesem Fall fordert der Mitgliedstaat den Hersteller auf , an seinem Gerät so bald wie möglich die erforderlichen Änderungen vorzunehmen . Der Mitgliedstaat muß die EWG-Bauartzulassung entziehen , wenn der Hersteller dieser Aufforderung nicht nachkommt .

( 3 ) Der Mitgliedstaat , der eine EWG-Bauartzulassung erteilt hat , muß diese auch entziehen , wenn er feststellt , daß sie nicht hätte erteilt werden dürfen .

( 4 ) Wird der genannte Mitgliedstaat von einem anderen Mitgliedstaat darüber unterrichtet , daß einer der in den Absätzen 1 , 2 und 3 genannten Fälle gegeben ist , so trifft er nach Konsultation dieses Staates ebenfalls die in diesen Absätzen vorgesehenen Maßnahmen .

( 5 ) Sind sich die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats , der die EWG-Bauartzulassung erteilt hat , und die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats nicht über die Zweckmässigkeit oder Notwendigkeit eines Entzugs einig , so wird die Kommission unterrichtet . Diese führt erforderlichenfalls Konsultationen durch , die geeignet sind , eine Lösung herbeifzuführen .

( 6 ) Der Entzug einer EWG-Bauartzulassung kann nur von dem Mitgliedstaat ausgesprochen werden , der sie erteilt hat ; er unterrichtet hierüber unverzueglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission .

KAPITEL III

EWG-Baumusterprüfung

Artikel 8

( 1 ) Die EWG-Baumusterprüfung ist , soweit sie in einer Einzelrichtlinie vorgeschrieben ist , eine Vorbedingung für das Inverkehrbringen , die Inbetriebnahme und die Verwendung eines Geräts .

( 2 ) Die EWG-Baumusterprüfungen werden von den Stellen vorgenommen , die von den Mitgliedstaaten dafür zugelassen sind .

Artikel 9

( 1 ) Die zugelassenen Stellen , die von den Mitgliedstaaten mit der EWG-Baumusterprüfung gemäß Artikel 10 beauftragt werden , müssen den in Anhang II genannten Mindestkriterien entsprechen .

Ein Mitgliedstaat ist nicht deswegen verpflichtet , eine Stelle zuzulassen , weil sie den Mindeskriterien entspricht .

( 2 ) Hat ein Mitgliedstaat eine oder mehrere Stellen zur Durchführung der EWG-Baumusterprüfung zugelassen , so übermittelt er den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission die Liste dieser Stelle(n ) . Er teilt den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission auch jede nachträgliche Änderung dieser Liste mit .

Artikel 10

( 1 ) Die zugelassenen Stellen im Sinne des Artikels 9 erteilen auf Antrag des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Beauftragten die EWG-Baumusterprüfbescheinigung für jeden Gerätetyp , der den Vorschriften dieser Richtlinie und der einschlägigen Einzelrichtlinie entspricht und bei dem sich der Hersteller verpflichtet hat , die in den Einzelrichtlinien genannten Bedingungen einzuhalten .

( 2 ) Der Antrag auf EWG-Baumusterprüfung für ein und denselben Gerätetyp darf nur bei einer einzigen zugelassenen Stelle gestellt werden .

( 3 ) Die EWG-Baumusterprüfbescheinigung wird von den zugelassenen Stellen nach den in diesem Kapitel und im Anhang I festgelegten Bestimmungen erteilt , verweigert , vorübergehend ausser Kraft gesetzt oder entzogen .

Artikel 11

( 1 ) Die Bescheinigung über die EWG-Baumusterprüfung wird nach dem Muster in Anhang III ausgestellt .

( 2 ) Die Bescheinigung über die EWG-Baumusterprüfung ist mit den Bedingungen und gegebenenfalls einer zeitlichen Begrenzung der Gültigkeitsdauer verknüpft , welche die Einzelrichtlinien vorsehen können .

Artikel 12

( 1 ) Die zugelassene Stelle , die die EWG-Baumusterprüfbescheinigung erteilt hat , trifft die erforderlichen Maßnahmen , um die Übereinstimmung der Produktion mit dem geprüften Typ zu überwachen .

( 2 ) Die in Absatz 1 vorgesehenen Modalitäten werden in Einzelrichtlinien festgelegt . Diese Modalitäten können eine Kontrolle durch Stichproben vorsehen .

Artikel 13

( 1 ) Stellt eine zugelassene Stelle fest , daß einige Geräte , für deren Typ sie eine EWG-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat , nicht mit diesem Typ übereinstimmen , so fordert sie den Inhaber der Bescheinigung auf , die Produktion innerhalb einer von ihr gesetzten Frist entsprechend zu ändern , wobei sie die Bescheinigung eventuell vorübergehend ausser Kraft setzt . Gegebenenfalls wird in der Einzelrichtlinie für dieses Gerät festgelegt , welche Zahl von einzelnen Geräten als ausreichend anzusehen ist , um ein Eingreifen der zugelassenen Stelle zu rechtfertigen . Kommt der Hersteller dieser Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach , so setzt die zugelassene Stelle die Bescheinigung vorübergehend ausser Kraft oder entzieht sie .

( 2 ) Die zugelassene Stelle entzieht die von ihr erteilte EWG-Baumusterprüfbescheinigung , wenn sich herausstellt , daß diese nicht hätte erteilt werden dürfen .

( 3 ) Sie setzt die Bescheinigung ausser Kraft oder entzieht sie , wenn der Inhaber der Bescheinigung seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 10 gegenüber der zugelassenen Stelle nicht nachkommt .

Artikel 14

( 1 ) Die Mitgliedstaaten wachen darüber , daß die zugelassenen Stellen die ihnen übertragenen vorgenannten Aufgaben ordnungsgemäß erfuellen .

Im Hinblick darauf verpflichten sie die zugelassenen Stellen durch entsprechende Maßnahmen , sich jederzeit einer Kontrolle durch die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats , von dem sie benannt wurden , zu unterwerfen .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen , die erforderlich sind , damit der Antragsteller oder die Person , der die EWG-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt wurde , gegen die Entscheidungen der zugelassenen Stelle betreffend die Verweigerung , den Entzug oder die vorübergehende Ausserkraftsetzung der EWG-Baumusterprüfbescheinigung Beschwerde einlegen kann .

( 3 ) Stellt der Mitgliedstaat fest , daß eine von ihm benannte Stelle die ihr übertragenen Aufgaben im Sinne der Artikel 10 und 13 nicht ordnungsgemäß erfuellt , so trifft der Mitgliedstaat gegenüber dieser Stelle alle erforderlichen Maßnahmen .

( 4 ) Der Mitgliedstaat entzieht einer von ihm benannten Stelle in jedem Fall die Zulassung , wenn er feststellt , daß diese Stelle den Mindestkriterien des Anhangs II nicht mehr genügt oder daß sie die von dem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen nicht einhält .

( 5 ) Zieht ein Mitgliedstaat die Zulassung einer Stelle nicht zurück , obwohl diese Stelle den Mindestkriterien nicht mehr genügt , so kann jeder andere Mitgliedstaat die Kommission hiervon unterrichten . Diese trifft Maßnahmen , die geeignet sind , eine Lösung herbeizuführen .

Artikel 15

( 1 ) Der Mitgliedstaat , der einer Stelle die Zulassung entzieht , trifft alle zweckdienlichen Vorkehrungen , um sicherzustellen , daß die Verpflichtungen und Aufgaben , die sich aus den von dieser Stelle vor dem Entzug der Zulassung erteilten EWG-Baumusterprüfbescheinigungen ergeben , fortlaufend erfuellt werden .

( 2 ) Der Mitgliedstaat muß alle von dieser Stelle vor dem Entzug der Zulassung ausgestellten Bescheinigungen für nichtig erklären , wenn diese zu Unrecht erteilt worden sind .

Artikel 16

( 1 ) Wird in einem Mitgliedstaat einer der in Artikel 13 genannten Fälle festgestellt , so unterrichten die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats hiervon den Mitgliedstaat , in dem die Bescheinigung ausgestellt wurde .

( 2 ) Die zuständigen Behörden dieses letzteren Mitgliedstaats veranlassen die betroffene zugelassene Stelle , die in Artikel 13 vorgesehenen Maßnahmen zu treffen .

( 3 ) Sind sich der Mitgliedstaat , in dem eine EWG-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt wurde , und ein anderer Mitgliedstaat nicht einig , so wird die Kommission hiervon unterrichtet , die die geeigneten Maßnahmen trifft .

KAPITEL IV

EWG-Prüfung und EWG-Herstellerbescheinigung

Artikel 17

( 1 ) Die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Einzelrichtlinien , die die EWG-Prüfung oder die EWG-Herstellerbescheinigung vorschreiben , legen das einzuhaltende Verfahren fest .

( 2 ) Im Falle der Herstellerbescheinigung tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge , daß die Produktion den Vorschriften der Einzelrichtlinien entspricht .

KAPITEL V

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 18

( 1 ) Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Beauftragter stellt für jedes Gerät einer bestimmten Bauart , das gemäß den harmonisierten Vorschriften sowie in Übereinstimmung mit dem zugelassenen oder baumustergeprüften Typ hergestellt wurde , eine EWG-Übereinstimmungsbescheinigung nach dem Muster in Anhang IV aus .

( 2 ) Sofern dies in einer Einzelrichtlinie vorgeschrieben ist , bringt der Hersteller auf dem Gerät das entsprechende Zeichen mit den in dieser Einzelrichtlinie genannten Angaben an .

( 3 ) Die Kosten für die Durchführung des in einer Einzelrichtlinie vorgeschriebenen Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen .

KAPITEL VI

Harmonisierte technische Vorschriften

Artikel 19

( 1 ) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen , die Inbetriebnahme oder die Verwendung eines Gerätes , das den Vorschriften dieser Richtlinie und der einschlägigen Einzelrichtlinien entspricht , aus Gründen seiner Bau - oder Arbeitsweise im Sinne der betreffenden Einzelrichtlinien und der Kontrolle der Bau - oder Arbeitsweise , vorbehaltlich der in Absatz 4 sowie in Einzelrichtlinien genannten Bedingungen , nicht verbieten , verweigern oder einschränken .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen , damit ihre zuständigen Verwaltungsbehörden davon ausgehen , daß eine Übereinstimmung mit Absatz 1 gegeben ist , wenn die in Artikel 18 genannte Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt und wenn - sofern die Einzelrichtlinien dies vorsehen - auf dem Gerät ein Übereinstimmungszeichen angebracht ist .

( 3 ) Die Mitgliedstaaten können verlangen , daß diese Bescheinigung beim Angebot und bei der Zurverfügungsstellung für den Benutzer auf ihrem Hoheitsgebiet auch in ihrer ( ihren ) Landessprache(n ) abgefasst ist .

( 4 ) Die Verwendungsbedingungen , soweit für sie nicht andere Gemeinschaftsvorschriften gelten , unterliegen weiterhin den Rechts - und Verwaltungsvorschriften des Bestimmungslandes ; insbesondere kann in Fragen der Geräuscheinwirkung die Verwendung von Baumaschinen und Baugeräten in räumlich begrenzten Bereichen eingeschränkt werden .

Die innerstaatlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften dürfen hinsichtlich der Verwendungsbedingungen nicht zu Diskriminierungen bei der Verwendung der unter diese Richtlinie fallenden Geräte , die in anderen Staaten hergestellt wurden , führen .

Artikel 20

( 1 ) Stellt ein Mitgliedstaat auf der Grundlage einer ausführlichen Begründung fest , daß ein Gerät trotz Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie und der einschlägigen Einzelrichtlinien eine Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit darstellt , so kann er das Inverkehrbringen und die Verwendung dieses Gerätes in seinem Hoheitsgebiet vorläufig untersagen oder besonderen Bedingungen unterwerfen . Er teilt dies unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung unverzueglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit .

( 2 ) Die Kommission konsultiert binnen sechs Wochen die betreffenden Mitgliedstaaten ; anschließend gibt sie unverzueglich ihre Stellungnahme ab und trifft die entsprechenden Maßnahmen .

( 3 ) Ist die Kommission der Ansicht , daß technische Anpassungen dieser Richtlinie oder der einschlägigen Einzelrichtlinien erforderlich sind , so werden diese Anpassungen entweder von der Kommission oder vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 24 beschlossen ; in diesem Fall kann der Mitgliedstaat , der Schutzmaßnahmen getroffen hat , diese bis zum Inkrafttreten dieser Anpassungen beibehalten .

Artikel 21

( 1 ) In bestimmten Fällen können die Konstruktion und das Herstellungsverfahren eines Gerätetyps , ohne daß für diesen Gerätetyp die Rechtsvorteile des Artikels 19 verlorengehen , von einigen Bestimmungen der Einzelrichtlinien abweichen , wenn die vorgenommenen Änderungen einen mindestens gleichwertigen Schutz in bezug auf Sicherheit und Gesundheit gewährleisten .

( 2 ) In jeder Einzelrichtlinie werden ausdrücklich entweder die Bestimmungen bezeichnet , von denen abgewichen werden darf , oder die Bestimmungen , von denen keine Abweichung möglich ist .

( 3 ) In den Fällen , in denen ein Antrag auf Abweichung zulässig ist , gilt folgendes Verfahren :

a ) Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission - unmittelbar im Falle des Verfahrens der EWG-Bauartzulassung oder mittelbar über die von ihm zugelassene Stelle im Falle des Verfahrens der EWG-Baumusterprüfung - die Unterlagen mit der Beschreibung des Gerätetyps und den Belegen zur Begründung des Antrags auf Abweichung , insbesondere den Ergebnissen der etwaigen Prüfungen . Die Kommission leitet eine Kopie hiervon den übrigen Mitgliedstaaten zu , die binnen vier Monaten nach dieser Information dem betreffenden Mitgliedstaat ihr Einverständnis oder ihre Mißbilligung mitteilen oder beantragen können , daß der in Artikel 23 vorgesehene Ausschuß befasst wird . Der Kommission wird eine Kopie jeder Mitteilung zugeleitet ; der gesamte Schriftverkehr ist vertraulich .

b ) Hat kein Mitgliedstaat vor Ablauf der unter Buchstabe a ) vorgesehenen Frist seine Mißbilligung mitgeteilt oder beantragt , daß der Ausschuß befasst wird , so kann die Kommission den Ausschuß einberufen oder den Mitgliedstaat ermächtigen , die beantragte Abweichung zu genehmigen oder genehmigen zu lassen ; sie unterrichtet hiervon die übrigen Mitgliedstaaten .

c ) Erteilt ein Mitgliedstaat vor Ablauf der vorgesehenen Frist keine Antwort , so wird davon ausgegangen , daß dieser Staat einverstanden ist .

d ) Im gegenteiligen Fall unterscheidet die Kommission über den Antrag auf Abweichung , nachdem sie die Stellungnahme des in Artikel 23 vorgesehenen Ausschusses eingeholt hat .

e ) Diese Unterlagen werden in einer Amtssprache des Bestimmungsstaates oder - in besonderen Fällen - in einer anderen , von diesem Staat zugelassenen Sprache übermittelt .

( 4 ) Wird vom Hersteller selbst eine Bescheinigung ausgestellt , so ist eine Abweichung von den Vorschriften dieser Richtlinie nach Absatz 1 nur zulässig , wenn eine zugelassene Stelle dem Hersteller bestätigt hat , daß die in Betracht gezogene Abweichung die Sicherheit nicht beeinträchtigt .

Vor Genehmigung dieser Abweichung unterrichtet die zugelassene Stelle die anderen zugelassenen Stellen . Bei Anfechtung durch eine dieser Stelle binnen zwei Monaten wird die Kommission über einen Mitgliedstaat befasst . Die Kommission versucht , den Streitfall zu lösen . Falls erforderlich , beruft sie den in Artikel 23 vorgesehenen Ausschuß ein und entscheidet , nachdem sie die Stellungnahme des betreffenden Ausschusses eingeholt hat .

KAPITEL VII

Anpassung der Richtlinien an den technischen Fortschritt

Artikel 22

Die Änderungen , die zur Anpassung

- der Anhänge dieser Richtlinie und

- der Bestimmungen der Einzelrichtlinien im Sinne des Artikels 3 , die in jeder Einzelrichtlinie ausdrücklich bezeichnet werden ,

an den technischen Fortschritt notwendig sind , werden nach dem Verfahren des Artikels 24 erlassen .

Artikel 23

( 1 ) Es wird ein Ausschuß für die Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse bei Baugeräten und Baumaschinen an den technischen Fortschritt - im folgenden " Ausschuß " genannt - eingesetzt , der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt .

( 2 ) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung .

Artikel 24

( 1 ) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen , so befasst der Vorsitzende den Ausschuß von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats .

( 2 ) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung , die der Vorsitzende nach der Dringlichkeit der betreffenden Frage bestimmen kann . Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 45 Stimmen zustande , wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden . Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil .

( 3 ) a ) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen , wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen .

b ) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen , so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor . Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit .

c ) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten , nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist , keinen Beschluß gefasst , so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission getroffen .

KAPITEL VIII

Allgemeine und Schlußbestimmungen

Artikel 25

Jede Verfügung , die von einem Mitgliedstaat oder einer zugelassenen Stelle zur Durchführung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien getroffen wird und durch die für einen Gerätetyp oder ein Gerät die EWG-Bauartzulassung oder die EWG-Baumusterprüfung oder die EWG-Prüfung verweigert , die EWG-Bauartzulassungsbescheinigung oder die EWG-Baumusterprüfbescheinigung vorübergehend ausser Kraft gesetzt oder entzogen oder das Inverkehrbringen , die Inbetriebnahme oder die Verwendung verboten wird , ist angemessen zu begründen . Sie ist dem Beteiligten so bald wie möglich unter Angabe der in diesem Mitgliedstaat nach dem geltenden Recht vorgesehenen Rechtsmittel und Rechtsmittelfristen zuzustellen .

Artikel 26

( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften , um dieser Richtlinie binnen achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntgabe ( 6 ) nachzukommen . Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der innerstaatlichen Vorschriften mitgeteilt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 27

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 17 . September 1984 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

P . BARRY

( 1 ) ABl . Nr . C 82 vom 14 . 4 . 1975 , S . 91 .

( 2 ) ABl . Nr . C 76 vom 7 . 4 . 1975 , S . 37 .

( 3 ) ABl . Nr . C 263 vom 17 . 11 . 1975 , S . 42 .

( 4 ) ABl . Nr . L 42 vom 23 . 2 . 1970 , S . 1 .

( 5 ) ABl . Nr . L 375 vom 31 . 12 . 1980 , S . 34 .

( 6 ) Diese Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 26 . September 1984 bekanntgegeben .

ANHANG I

EWG-BAUARTZULASSUNG UND EWG-BAUMUSTERPRÜFUNG

1 . ANTRAG AUF EWG-BAUARTZULASSUNG ODER EWG-BAUMUSTERPRÜFUNG

1.1 . Antrag und Schriftverkehr müssen in einer nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Amtssprache des Staates abgefasst sein , in dem der Antrag gestellt wird . Dieser Mitgliedstaat bzw . die zugelassene Stelle kann verlangen , daß die beigefügten Unterlagen ebenfalls in dieser Amtssprache abgefasst sind .

1.2 . Der Antrag muß folgende Angaben enthalten :

- Name und Anschrift des Herstellers oder der Firma , seines ( ihres ) Beauftragten oder des Antragstellers , sowie Ort oder Orte der Herstellung der Geräte ;

- Art des Geräts ;

- vorgesehener Verwendungszweck ;

- technische Merkmale ;

- etwaige Handelsbezeichnung oder Typ .

1.3 . Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung die Unterlagen mit allen in der Einzelrichtlinie vorgesehenen Angaben sowie eine Erklärung beizufügen , mit der bescheinigt wird , daß für das gleiche Gerät kein weiterer Antrag auf EWG-Bauartzulassung bzw . EWG-Baumusterprüfung gestellt wurde .

2 . EWG-BAUARTZULASSUNGSPRÜFUNG BZW . EWG-BAUMUSTERPRÜFUNG

Die Prüfung eines Geräts im Hinblick auf die Erteilung der EWG-Bauartzulassung bzw . die Durchführung der EWG-Baumusterprüfung erfolgt gemäß den Vorschriften der einschlägigen Einzelrichtlinie .

Es wird ein Prüfprotokoll nach dem Muster erstellt , das in der entsprechenden Einzelrichtlinie enthalten ist .

3 . EWG-BAUARTZULASSUNGSBESCHEINIGUNG BZW . EWG-BAUMUSTERPRÜFBESCHEINIGUNG

In der in den Artikeln 5 und 10 genannten Bescheinigung , deren Muster in Anhang III enthalten ist , sind die Ergebnisse der Prüfung des Geräts und die Bedingungen aufgeführt , die gegebenenfalls mit der EWG-Bauartzulassung bzw . der EWG-Baumusterprüfung verknüpft sind . Dieser Bescheinigung sind die für die genaue Identifizierung des Gerätes notwendigen Beschreibungen , Zeichnungen und gegebenenfalls Photographien sowie erforderlichenfalls die Betriebsanleitung beizufügen .

4 . BEKANNTMACHUNG DER EWG-BAUARTZULASSUNG BZW . DER EWG-BAUMUSTERPRÜFUNG

4.1 . Die Kommission trägt dafür Sorge , daß ein Auszug aus den wichtigsten Teilen der EWG-Bauartzulassungsbescheinigungen bzw . der EWG-Baumusterprüfbescheinigungen , insbesondere ein Auszug aus den besonderen Bedingungen , im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird .

4.2 . Zum Zeitpunkt der Zustellung an den Antragsteller übermittelt der Mitgliedstaat , der die EWG-Bauartzulassung erteilt hat , der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten Abschriften der EWG-Bauartzulassungsbescheinigung ; die zugelassene Stelle , die die EWG-Baumusterprüfung vorgenommen hat , übermittelt der Kommission und den übrigen zugelassenen Stellen Abschriften der EWG-Baumusterprüfbescheinigung . Auf Wunsch können die übrigen Mitgliedstaaten und die übrigen zugelassenen Stellen auch Abschriften der endgültigen technischen Unterlagen für das Gerät und der Protokolle über die vorgenommenen Prüfungen erhalten .

Die Kommission , die Mitgliedstaaten und die zugelassenen Stellen , die Abschriften der endgültigen technischen Unterlagen erhalten , müssen den Schutz des gewerblichen Eigentums und des Berufsgeheimnisses gewährleisten .

4.3 . Der Entzug einer EWG-Bauartzulassung bzw . einer EWG-Baumusterprüfbescheinigung erfolgt nach dem Bekanntmachungsverfahren gemäß den Nummern 4.1 und 4.2 .

4.4 . Der Mitgliedstaat , der eine EWG-Bauartzulassung verweigert , bzw . die zugelassene Stelle , die eine EWG-Baumusterprüfbescheinigung verweigert , unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten bzw . die übrigen zugelassenen Stellen hiervon .

ANHANG II

VON DEN MITGLIEDSTAATEN ZU BERÜCKSICHTIGENDE MINDESTKRITERIEN FÜR DIE BENENNUNG DER PRÜFSTELLEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER EWG-BAUMUSTERPRÜFUNG

1 . Die Prüfstellen , die mit der Prüfung der Geräte betraut sind , müssen über genügend qualifiziertes Personal und die notwendigen Mittel zur angemessenen Erfuellung der technischen und administrativen Aufgaben verfügen ; sie müssen ausserdem Zugang haben zu den erforderlichen Geräten für ausserordentliche Prüfungen , die in den Einzelrichtlinien vorgesehen sind .

2 . Die Prüfstelle , ihr Leiter und ihr Personal dürfen weder mit dem Konstrukteur , dem Hersteller , dem Lieferanten oder dem Installateur der Geräte identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein . Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an der Planung , am Bau , am Vertrieb , am Zum-Verkauf-Anbieten oder an der Instandhaltung dieser Geräte beteiligt sein . Das schließt nicht die Möglichkeit eines technischen Informationsaustauschs zwischen dem Hersteller und der Prüfstelle aus .

3 . Das mit der Prüfung der Geräte im Hinblick auf die Erteilung der EWG-Baumusterprüfbescheinigung beauftragte Personal muß seine Aufgaben mit höchster Integrität und grösster technischer Kompetenz durchführen und muß unabhängig sein von jeder Einflußnahme - vor allem finanzieller Art - , die seine Beurteilung oder die Ergebnisse seiner Arbeit beeinflussen könnte , insbesondere von der Einflußnahme seitens Personen oder Personengruppen , die an den Ergebnissen der Prüfungen interessiert sind .

4 . Das mit den Prüfungen beauftragte Personal muß folgendes besitzen :

- eine gute technische und berufliche Ausbildung :

- eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die von ihm durchgeführten Prüfungen und eine ausreichende praktische Erfahrung bei diesen Arbeiten ;

- die erforderliche Eignung für die Abfassung der Protokolle und Prüfberichte , in denen die durchgeführten Arbeiten niedergelegt werden .

5 . Die Unabhängigkeit des mit der Prüfung beauftragten Personals ist zu gewährleisten . Die Höhe der Entlohnung jedes Prüfers darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Prüfungen richten .

6 . Für die Prüfstelle muß eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden , es sei denn , daß die Haftpflicht aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften vom Staat gedeckt wird .

7 . Das Personal der Prüfstellen ist ( ausser gegenüber den zuständigen Verwaltungsbehörden des Staates , von dem die Prüfstelle benannt wurde ) durch das Berufsgeheimnis in bezug auf alles gebunden , was es bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien oder jeder anderen innerstaatlichen Rechtsvorschrift , die diesen Richtlinien Wirkung verleiht , erfährt .

ANHANG III

MUSTER EINER BESCHEINIGUNG ÜBER DIE EWG-BAUARTZULASSUNG ODER EWG-BAUMUSTERPRÜFUNG FÜR BAUGERÄTE , -AUSRÜSTUNGEN , -EINRICHTUNGEN ODER BAUMASCHINEN SOWIE BAUTEILE HIERVON

Name der zuständigen Behörde oder zugelassenen Stelle ...

EWG-Bauartzulassungsbescheinigung / EWG-Baumusterprüfbescheinigung ( 1 ) ...

Nummer der EWG-Bauartzulassung/EWG-Baumusterprüfung ( 1 ) ...

1 . Art , Typ und Fabrik oder Handelsmarke ...

2 . Name und Anschrift des Herstellers ...

3 . Name und Anschrift des Inhabers der Bescheinigung ...

4 . Zur EWG-Bauartzulassung/EWG-Baumusterprüfung ( 1 ) vorgeführt am ...

5 . Bescheinigung aufgrund folgender Vorschrift ...

6 . Prüfstelle ...

7 . Datum und Nummer des Prüfprotokolls ...

8 . Datum der EWG-Bauartzulassung/EWG-Baumusterprüfung ( 1 ) ...

9 . Als Anlagen sind folgende mit der oben angegebenen EWG-Bauartzulassungsnummer / EWG-Baumusterprüfbescheinigungsnummer ( 1 ) gekennzeichnete Unterlagen beigefügt ...

10 . Zusätzliche Bemerkungen ...

... ( Ort ) , den ...

... ( Unterschrift )

( 1 ) Nichtzutreffendes bitte streichen .

ANHANG IV

EWG-BESCHEINIGUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG VON BAUGERÄTEN , -AUSRÜSTUNGEN , -EINRICHTUNGEN , -MASCHINEN UND BAUTEILEN HIERVON MIT EINEM ZUGELASSENEN ODER GEPRÜFTEN TYP

Der Unterzeichnete , ... ( Name und Vorname )

bescheinigt , daß das Baugerät , die Bauausrüstung , die Baueinrichtung , die Baumaschine , das Bauteil ( 1 )

1 . Art ...

2 . Fabrikmarke ...

3 . Typ ...

4 . Nummer innerhalb der Typenserie des Geräts ...

5 . Nummer innerhalb der Typenserie des Fahrgestells , wenn diese von derjenigen des Geräts abweicht ...

6 . Baujahr ...

in Übereinstimmung mit

- dem ( den ) zugelassenen Typ(en ) ( bei EWG-Bauartzulassung ) ( 1 ) ;

- dem ( den ) geprüften Typ(en ) ( bei EWG-Baumusterprüfung ) ( 1 )

hergestellt worden ist , wie in der nachstehenden Übersicht angegeben .

Einzelrichtlinien * Bei EWG-Bauartzulassung ( 1 ) * Bei EWG-Baumusterprüfung ( 1 ) *

* Nr . * Datum * Mitgliedstaat * Nr . * Datum * zugelassene Stelle *

7 . Besondere Vorschriften ...

... ( Ort ) , den ...

... ( Unterschrift )

... ( Amtsbezeichnung )

( 1 ) Nichtzutreffendes bitte streichen .