31984L0538

Richtlinie 84/538/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schalleistungspegel von Rasenmähern

Amtsblatt Nr. L 300 vom 19/11/1984 S. 0171 - 0178
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 5 S. 0114
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 5 S. 0114
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 6 S. 0192
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 6 S. 0192


RICHTLINIE DES RATES vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schalleistungspegel von Rasenmähern (84/538/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die technischen Vorschriften, die für Rasenmäher aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen in den einzelnen Mitgliedstaaten gelten, betreffen unter anderem die Geräuschemission dieser Geräte. Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden ; dadurch wird der Warenverkehr innerhalb der Europäischen Gemeinschaft behindert.

Diese Hemmnisse für die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes lassen sich verringern oder sogar beseitigen, wenn alle Mitgliedstaaten in Ergänzung oder anstelle ihrer derzeitigen Rechtsvorschriften gleiche Vorschriften erlassen.

Hauptzweck der Vorschriften dieser Richtlinien ist, den Schutz der Menschen vor Lärmbelästigung zu gewährleisten, indem die Belastung durch den von Rasenmähern erzeugten Lärm verringert wird.

Es ist daher notwendig, die zulässigen oberen Grenzwerte der durch Rasenmäher erzeugten Geräuschemissionen sowie ein gemeinsames Verfahren zur Messung dieser Emissionen auf Gemeinschaftsebene festzulegen.

Es empfiehlt sich, die Verbraucher über die akustischen Eigenschaften der Rasenmäher zu unterrichten. Ein wirksames Mittel dazu ist die Forderung, daß auf jedem Rasenmäher die Angabe des Schalleistungspegels angebracht wird. Es ist jedoch unnötig, diese Angabe für Rasenmäher zu verlangen, die bereits durch ihre Bauart geräuscharm sind, wie zum Beispiel elektrische Rasenmäher mit geringer Schnittbreite.

Aufgrund der vom Hersteller oder von dem in der Gemeinschaft ansässigen Einfuhrhändler ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigung kann die Übereinstimmung des Rasenmähers mit den Vorschriften dieser Richtlinie vermutet werden. Die Mitgliedstaaten müssen ihrerseits diese Bescheinigungen als Beweismittel anerkennen und so den freien Verkehr für Rasenmäher in der gesamten Gemeinschaft gewährleisten.

Unbeschadet der Artikel 169 und 170 des Vertrages ist es zweckmässig, im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Bestimmungen zur Erleichterung der Lösung technischer Streitfragen vorzusehen, die hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion mit den Vorschriften dieser Richtlinie entstehen könnten.

Es ist angebracht, ausdrücklich zu bestätigen, daß den Betroffenen zweckdienliche Rechtsmittel zur Verfügung gestellt werden müssen, um gegen Entscheidungen der zuständigen einzelstaatlichen Behörden im Zuge der Anwendung dieser Richtlinie Einspruch zu erheben.

Der technische Fortschritt macht eine rasche Anpassung der in dieser Richtlinie enthaltenen technischen Vorschriften erforderlich. Um die Durchführung der hierfür notwendigen Maßnahmen zu erleichtern, ist es zweckmässig, ein Verfahren zu schaffen, das eine enge Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Kommission in dem durch Artikel 5 der Richtlinie 79/113/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Ermittlung des Geräuschemissionspegels von Baumaschinen und Baugeräten (4) in der Fassung der Richtlinie 81/1051/EWG (5) eingesetzten Ausschuß vorsieht - (1) ABl. Nr. C 86 vom 2.4.1979, S. 9. (2) ABl. Nr. C 127 vom 21.5.1979, S. 80. (3) ABl. Nr. C 247 vom 11.10.1979, S. 19. (4) ABl. Nr. L 33 vom 8.2.1979, S. 15. (5) ABl. Nr. L 376 vom 30.12.1981, S. 42.

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie dient der Begrenzung des zulässigen Schalleistungspegels von Rasenmähern ; zu diesem Zweck legt sie Grenzwerte für diesen Pegel und das Verfahren zu seiner Messung fest.

(2) Rasenmäher ist jede motorbetriebene Vorrichtung, die speziell für die Pflege grasbewachsener Flächen für Freizeit-, Dekorations- oder ähnliche Zwecke durch Schneiden - ungeachtet des Schneidemechanismus - bestimmt ist.

(3) Diese Richtlinie gilt für Rasenmäher im Sinne des Absatzes 2 mit Ausnahme von - motorbetriebenen Spindelmähern,

- land- und forstwirtschaftlichen Geräten,

- Geräten ohne eigenen Antrieb (z.B. gezogenen Spindelmähern), deren Schneidemechanismus durch die Räder oder durch ein nicht eigens dafür ausgelegtes Zug- oder Traggerät angetrieben wird,

- Kombinationsgeräten, deren Hauptantriebsaggregat mehr als 20 kW installierter Leistung hat.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die in Artikel 1 genannten Rasenmäher nur in den Verkehr gebracht werden können, wenn ihr Schalleistungspegel, gemessen unter den in Anhang I festgelegten Bedingungen, den in der nachstehenden Tabelle nach Schnittbreite des Rasenmähers angegebenen zulässigen Schalleistungspegel nicht überschreitet: >PIC FILE= "T0026435">

Artikel 3

Die Übereinstimmung des Rasenmähers mit den Vorschriften dieser Richtlinie wird vom Hersteller oder dem in der Gemeinschaft ansässigen Einfuhrhändler in eigener Verantwortung in einer Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs II bestätigt, die dem Gerät beizufügen ist ; die Bescheinigung stützt sich auf das Prüfprotokoll, das für jeden Rasenmähertyp von einem Labor ausgestellt wird, das in einer von jedem einzelnen Mitgliedstaat festgelegten und den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilten Liste enthalten sein muß. Die Bescheinigung kann auf der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein wiedergegeben sein.

Artikel 4

Auf den Rasenmähern müssen vor dem Inverkehrbringen entweder unmittelbar auf dem Gerät oder auf einem fest angebrachten Schild (z.B. angenietetes oder selbstklebendes Schild) gut sichtbar und dauerhaft die Herstellerkennzeichen, die Typenbezeichnung und die Angabe des in dB (A) ausgedrückten und vom Hersteller garantierten maximalen Schalleistungspegels, bezogen auf 1 pW, angebracht werden.

Ein Muster für diese Angaben ist in Anhang III enthalten.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Verwendung von Rasenmähern, die dieser Richtlinie entsprechen und mit der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 3 sowie den Angaben nach Artikel 4 versehen sind, nicht wegen ihres Schalleistungspegels ablehnen, verbieten oder beschränken.

(2) Die Mitgliedstaaten können Bestimmungen erlassen, um die Verwendung von Rasenmähern in als empfindlich geltenden Gebieten zu regeln.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Rasenmäher mit den Vorschriften dieser Richtlinie zu überwachen. Diese Überwachung erfolgt nach den in Anhang IV festgelegten technischen Modalitäten.

Artikel 7

(1) Stellt der Mitgliedstaat, in dem der Rasenmäher hergestellt wurde, fest, daß ein Rasenmäher mit den Vorschriften dieser Richtlinie nicht übereinstimmt, oder wird er durch einen anderen Mitgliedstaat hiervon unterrichtet, so trifft er die erforderlichen Maßnahmen, um die Übereinstimmung bei der weiteren Herstellung der gleichen Rasenmäher sicherzustellen.

Binnen einem Monat unterrichtet der Mitgliedstaat die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der Gründe über die von ihm getroffenen Maßnahmen.

(2) Wird die mangelnde Übereinstimmung von dem Mitgliedstaat, der hiervon unterrichtet worden ist, angefochten, so bemühen sich die betroffenen Mitgliedstaaten um eine Beilegung des Streitfalles. Die Kommission wird auf dem laufenden gehalten. Sie nimmt, soweit erforderlich, die notwendigen Konsultationen vor, um eine Lösung herbeizuführen.

Artikel 8

Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt notwendig sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 5 der Richtlinie 79/113/EWG erlassen.

Artikel 9

Die Bestimmungen dieser Richtlinie berühren nicht das Recht der Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem Vertrag, insbesondere den Artikeln 30 bis 36, die Geräuschexposition am Bedienungsplatz von Rasenmähern für berufliche Zwecke mit einer Schnittbreite von über 120 cm zu begrenzen, sofern damit keine Verpflichtung verbunden ist, Rasenmäher, die dieser Richtlinie entsprechen, anderen Emissionswerten als im Sinne des Anhangs I anzupassen.

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Juli 1987 nachzukommen ; sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 11

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 17. September 1984.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. BARRY

ANHANG I VERFAHREN ZUR ERMITTLUNG DER GERÄUSCHEMISSION VON RASENMÄHERN

GELTUNGSBEREICH

Dieses Meßverfahren gilt für Rasenmäher. Es legt die zur Ermittlung des Schalleistungspegels bestimmten Prüfverfahren im Hinblick auf die Erteilung der Übereinstimmungsbescheinigung fest.

Diese technischen Verfahren entsprechen den Bestimmungen des Anhangs I der Richtlinie 79/113/EWG.

Die Bestimmungen des Anhangs I der Richtlinie 79/113/EWG gelten für Rasenmäher mit den folgenden Änderungen:

4. KRITERIEN ZUR DARSTELLUNG DER RESULTATE

4.1. Geräuschkriterium für die Umwelt

Das Geräuschkriterium für die Umwelt eines Rasenmähers wird ausgedrückt durch den Schalleistungspegel.

6. MESSBEDINGUNGEN

6.1. Meßgegenstand

6.1.1. Rasenmäher, bei denen die Benutzung einer Grasfangvorrichtung vorgesehen ist, sind mit dem vollständigen Grasfangzubehör unter normalen Einsatzbedingungen zu prüfen.

6.1.2. Die Schneidevorrichtung wird auf den niedrigsten Bodenabstand eingestellt, jedoch nicht tiefer als 3 cm. Vor jeder Schallmessung wird der Rasen des Messplatzes mit dieser Einstellung der Schneidevorrichtung gemäht.

Für die Schallmessung muß der Rasenmäher frei von Grasresten und die Grasfangvorrichtung leer sein.

6.2. Betriebsvorgänge bei der Messung

Vor jeder Schallmessung muß der Motor des Rasenmähers nach den Angaben des Herstellers auf Betriebstemperatur gebracht werden.

Die Messungen des Schalleistungspegels bei Rasenmähern werden grundsätzlich wie folgt vorgenommen : der Rasenmäher befindet sich im Stillstand ohne Bedienungsperson und Schneidevorrichtung sowie Motor laufen mit Hoechstdrehzahl.

Lässt sich die Schneidevorrichtung nicht von den Antriebsrädern des Rasenmähers abkoppeln, so ist der Rasenmäher, geführt von einer Bedienungsperson, unter folgenden Bedingungen in Bewegung zu prüfen: - Rasenmäher mit Direktübersetzung

In diesem Fall bewegt er sich mit einer Geschwindigkeit, bei der die Schneidevorrichtung mit der vom Hersteller vorgesehenen Hoechstdrehzahl läuft.

- Rasenmäher mit regulierbarer Übersetzung

In diesem Fall wird das grösste Übersetzungsverhältnis gewählt. Der Rasenmäher bewegt sich mit einer Geschwindigkeit, bei der die Schneidevorrichtung mit der vom Hersteller vorgesehenen Hoechstdrehzahl läuft.

a) Rasenmäher mit Verbrennungsmotor

Das für den Betrieb des Rasenmähers während der Messungen verwendete Motorenöl wird vom Hersteller angegeben. Der Brennstoffbehälter darf höchstens zur Hälfte gefuellt sein.

b) Rasenmäher mit Elektromotor

Bei batteriegespeisten Rasenmähern ist auf die vollständige Ladung der Batterie zu achten. Werden zum Antrieb eines Rasenmähers Stromaggregate oder Netzstrom verwendet, so muß die für den Antrieb des Motors vorgesehene Frequenz auf ± 1 Hz genau eingehalten werden.

6.3. Messumgebung

Der Boden muß eben und horizontal sein. Der Boden, einschließlich der Aufstellungsorte für die Mikrophone, muß aus einem nicht nassen Rasen bestehen.

6.4. Meßfläche, Messabstand, Lage und Anzahl der Messpunkte

6.4.1. Meßfläche

Die für den Versuch zu verwendende Meßfläche ist eine Halbkugel. Der Radius der Halbkugel wird von der Schnittbreite des Mähers bestimmt.

Der Radius beträgt: - 4 m, wenn die Schnittbreite des zu prüfenden Mähers 1,2 m oder weniger beträgt;

- 10 m, wenn die Schnittbreite des zu prüfenden Mähers mehr als 1,2 m beträgt.

6.4.2. Lage und Anzahl der Messpunkte

6.4.2.1. Allgemeines

Für die Messung des von Rasenmähern im Stillstand oder in der Bewegung erzeugten Geräuschs werden sechs Messpunkte festgelegt, und zwar die Punkte 2-4-6-8-10 und 12, die gemäß Nummer 6.4.2.2 des Anhangs I der Richtlinie 79/113/EWG angeordnet sind. Für Messungen im Stillstand fällt der Mittelpunkt der Halbkugel mit der Projektion des geometrischen Mittelpunkts des vom Messpunkt 1 auf den Messpunkt 5 ausgerichteten Rasenmähers auf den Boden zusammen. Für Messungen in der Bewegung geht die Fahrtachse durch die Lage der Messpunkte 1 und 5.

7. DURCHFÜHRUNG DER MESSUNGEN

7.1.1.1. Fremdgeräusche

Die Messung des Störgeräuschpegels kommt nicht in Betracht (7.1.1 Buchstabe b)).

7.1.5. Reflektierende Gegenstände

Eine visuelle Kontrolle in einem Kreis mit einem Radius, der das Dreifache des Radius der Meßhalbkugel beträgt und dessen Mittelpunkt mit dem Mittelpunkt dieser Halbkugel zusammenfällt, reicht aus, um sich zu vergewissern, ob die Bestimmungen der Nummer 6.3 Absatz 3 des Anhangs I der Richtlinie 79/113/EWG eingehalten sind.

7.2. Messung des Schalldruckpegels LpA

Die Messung von LpA erfolgt nach Nummer 7.2 Absatz 1 des Anhangs I der Richtlinie 79/113/EWG. Wird der Mäher bewegt, so gilt als Meßdauer die Zeit, die er benötigt, um die Strecke AB bei gleichbleibender Geschwindigkeit zurückzulegen (siehe Abbildung).

Die Schalldruckpegel LpA eines Rasenmähers müssen mindestens dreimal gemessen werden. Weichen die aus diesen Messungen ermittelten Schalleistungspegel um mehr als 1 dB voneinander ab, so sind weitere Messungen vorzunehmen, bis zwei Schalleistungspegel um nicht mehr als 1 dB voneinander abweichen. Der höhere dieser beiden Werte ist der Schalleistungspegel des Rasenmähers.

Anmerkung : Wird für die Messungen bei sich bewegendem Mäher ein Schallpegelmesser verwendet, so ist LpA in der Regel gleich dem beim Durchgang des Mähers durch den Mittelpunkt der Halbkugel gemessenen Wert.

8. AUSWERTUNG DER ERGEBNISSE

8.6.2. Akustische Eigenschaft des Messplatzes

Bei diesen Messungen muß die nach Nummer 8.6.2 des Anhangs I der Richtlinie 79/113/EWG ermittelte Konstante C bei K2 = 0 zwischen 0,5 und 2 dB betragen.

9. AUFZUSCHREIBENDE INFORMATIONEN

9.1. Geprüfte Schallquelle

f) Schnittbreite;

g) Umdrehungsgeschwindigkeit der Schneidevorrichtung.

9.4. Akustische Daten

b) "Meßflächeninhalt S in m2" ist zu streichen;

l) Ort, Tag und Uhrzeit der Messungen.

Anlage

>PIC FILE= "T0026436">

ANHANG II MUSTER EINER VOM HERSTELLER AUSGESTELLTEN ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG

>PIC FILE= "T0026437">

ANHANG III MUSTER FÜR DIE AUFSCHRIFT ZUR ANGABE DES SCHALLEISTUNGSPEGELS

>PIC FILE= "T0026438">

ANHANG IV TECHNISCHE VORSCHRIFTEN FÜR DIE KONTROLLE DER ÜBEREINSTIMMUNG VON RASENMÄHERN MIT DEN VORSCHRIFTEN DER RICHTLINIE

Die Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion mit den Vorschriften der Richtlinie erfolgt, sofern möglich, durch Stichproben.