26.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/37


BESCHLUSS (GASP) 2018/909 DES RATES

vom 25. Juni 2018

zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Steuerung von SSZ-Projekten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 46 Absatz 6,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates vom 11. Dezember 2017 über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (PESCO) und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten (1),

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 11. Dezember 2017 den Beschluss (GASP) 2017/2315 angenommen.

(2)

Laut Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f jenes Beschlusses legt der Rat gemeinsame Vorschriften für die Steuerung von Projekten fest, welche die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem bestimmten Projekt beteiligen, anpassen können, falls dies für das Projekt erforderlich ist.

(3)

Gemäß Erwägungsgrund 5 des Beschlusses (GASP) 2018/340 des Rates (2) wird die Durchführung aller Projekte der SSZ auf der Grundlage der gemeinsamen Vorschriften für die Steuerung von Projekten, einschließlich gegebenenfalls unter anderem Vorschriften zur Rolle von Beobachtern, erfolgen, um Einheitlichkeit sicherzustellen.

(4)

Gemäß Nummer 12 der Empfehlung des Rates vom 6. März 2018 zu einem Fahrplan für die Umsetzung der SSZ (3) sollten die gemeinsamen Vorschriften für Projekte vom Rat bis Juni 2018 angenommen werden. Sie sollten einen Rahmen bilden, der eine kohärente und einheitliche Umsetzung der Projekte der SSZ sicherstellt und in dem die Modalitäten festgelegt sind, nach denen der Rat im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 regelmäßig über die Entwicklung der einzelnen Projekte zu unterrichten ist und die erforderliche Aufsicht wahrnimmt. Diesbezüglich sollten die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der teilnehmenden Mitgliedstaaten, einschließlich gegebenenfalls unter anderem der Rolle von Beobachterstaaten, und des vom Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD), einschließlich des Militärstabs der EU (EUMS), und der die Europäische Verteidigungsagentur (EDA) gemeinsam gestellten SSZ-Sekretariats weiter präzisiert werden. Dieser Rahmen sollte zudem den teilnehmenden Mitgliedstaaten als allgemeine Richtschnur dienen, wenn sie gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 geeignete Modalitäten für die Ausführung ihrer Projekte ausarbeiten. In diesem Zusammenhang wird der Rat bis Juni 2018 auf die Frage der Koordinierungsfunktionen der teilnehmenden Mitgliedstaaten innerhalb der Projekte zurückkommen.

(5)

In Artikel 7 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 ist festgelegt, dass der EAD, einschließlich des EUMS, und EDA gemeinsam die erforderlichen Sekretariatsaufgaben für die SSZ wahrnehmen, und werden die Aufgaben und Verantwortlichkeiten dieser Organisationen bei der Unterstützung der Ausübung der SSZ einschließlich der SSZ-Projekte näher beschrieben.

(6)

Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g des Beschlusses (GASP) 2017/2315 sollte der Rat zu gegebener Zeit gemäß Artikel 9 und insbesondere Artikel 9 Absatz 1, und nach Nummer 13 der Empfehlung des Rates vom 6. März 2018 einen Beschluss erlassen, in dem die allgemeinen Bedingungen festgelegt sind, unter denen Drittstaaten in Ausnahmefällen eingeladen werden könnten, sich an bestimmten Projekten zu beteiligen.

(7)

Daher sollte der Rat einen Beschluss zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Steuerung von SSZ-Projekten annehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff „Projektmitglieder“ die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem SZZ-Projekt beteiligen.

Artikel 2

Unterrichtung des Rates und Aufsicht seitens des Rates

(1)   Der Rat überprüft jährlich spätestens bis November den Beschluss (GASP) 2018/340 und aktualisiert ihn gegebenenfalls. Die aktualisierte Liste der Projektmitglieder jedes einzelnen Projekts, bestehend aus denjenigen, die den Projektvorschlag vorgelegt haben, sowie aus denjenigen, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 zu dem Projekt zugelassen wurden, wird zusammen mit dem aktualisierten Ratsbeschluss veröffentlicht.

(2)   Der Rat wird von den Projektmitgliedern einmal jährlich ordnungsgemäß über die Entwicklung der jeweiligen SSZ-Projekte informiert. Zu diesem Zweck erstatten die Projektmitglieder über die Projektkoordinatoren dem SSZ-Sekretariat Bericht über die bisherigen Fortschritte bei den jeweiligen SSZ-Projekten, wobei sie das in Absatz 11 der Empfehlung des Rates vom 6. März 2018 genannte Formblatt für die SSZ-Projektbeschreibung mithilfe eines gemeinsamen elektronischen Arbeitsbereichs verwenden. Diese Berichte enthalten konsolidierte Informationen über die Fortschritte im Hinblick auf die Durchführung, die Zeitplanung, die Ziele und die wichtigen Etappen des Projekts und seinen Beitrag zur Erfüllung der einschlägigen weiter gehenden Verpflichtungen. Im Einklang mit dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (4) können sich die Projektmitglieder darauf einigen, die relevanten Teile der bereitzustellenden Informationen als Verschlusssache einzustufen.

Das SSZ-Sekretariat übermittelt eine Berichtanforderung, gemäß der die Projektkoordinatoren sechs Wochen Zeit für die Berichterstattung haben, und stellt die konsolidierten Informationen über die SSZ-Projekte zusammen, um sie dem Rat vorzulegen. Die Vorlage beim Rat geht dem Jahresbericht über die SSZ grundsätzlich voraus, den der Hohe Vertreter unter Berücksichtigung der Nummern 14, 15 und 16 der Empfehlung des Rates vom 6. März 2018 unterbreitet.

(3)   Auf Ersuchen des Rates legen die Projektmitglieder über die Projektkoordinatoren zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten regelmäßig zu übermittelnden Informationen weitere Informationen über bestimmte spezielle Projekte vor.

(4)   Außerdem stellen die teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Umsetzungspläne, die gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 gegebenenfalls jährlich geprüft und aktualisiert werden müssen, Informationen über ihren individuellen Beitrag zu den SSZ-Projekten, an denen sie teilnehmen, zur Verfügung.

(5)   Der gemeinsame elektronische Arbeitsbereich wird von den Projektkoordinatoren verwendet, um über andere wichtige Fortschritte und Änderungen beim Projekt, zu denen unter anderem die Zulassung neuer Projektmitglieder und Beobachter und der Zeitpunkt ihrer Zulassung gehören, zu berichten. Der gemeinsame elektronische Arbeitsbereich wird so verwendet, dass die Transparenz der bereitgestellten Informationen für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten gewährleistet ist.

Artikel 3

SSZ-Sekretariat

Gemäß Artikel 7 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 wird das SSZ-Sekretariat zur Wahrnehmung seiner Verantwortlichkeiten:

a)

als zentrale Anlaufstelle für alle SSZ-Angelegenheiten im Unionsrahmen fungieren;

b)

auch für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten eine zentrale Anlaufstelle bieten, um relevante Informationen auszutauschen, unter Verwendung einer funktionalen E-Mail-Adresse und eines gemeinsamen elektronischen Arbeitsbereichs. Auch das SSZ-Sekretariat verteilt seine Dokumente über den gemeinsamen elektronischen Arbeitsbereich;

c)

Unterstützungs- und Koordinierungsaufgaben im Zusammenhang mit der Bewertung der Vorschläge für SSZ-Projekte wahrnehmen und dazu beitragen, dass die Vorlage der für die Bewertung der Projekte sowie für die Berichterstattung an den Rat erforderlichen Informationen seitens der teilnehmenden Mittgliedstaaten auf strukturierte Weise erfolgt;

d)

die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die ein Projekt vorschlagen möchten, auf deren Ersuchen unterstützen, wenn sie die übrigen teilnehmenden Mitgliedstaaten informieren. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 werden diese Informationen rechtzeitig weitergeleitet, um Unterstützung zu finden und interessierten teilnehmenden Mitgliedstaaten Gelegenheit zu geben, sich einer gemeinsamen Vorlage des Vorschlags anzuschließen;

e)

die Projektmitglieder unterstützen, wenn sie in den einschlägigen Vorbereitungsgremien des Rates und gegebenenfalls im EDA-Rahmen den neuesten Stand ihrer jeweiligen Projekte vorstellen;

f)

den einschlägigen Dienststellen des EAD, einschließlich des EUMS, und der EDA Ersuchen von Projektmitgliedern übermitteln, damit die jeweiligen Projekte und ihre Durchführung unterstützet werden.

Artikel 4

Projektmitglieder

(1)   Gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 vereinbaren die Projektmitglieder untereinander einstimmig die Modalitäten sowie den Umfang ihrer Zusammenarbeit und die Ausführung des Projekts.

(2)   Die Modalitäten können die erforderlichen Beiträge für die Projektteilnahme und die Projektanforderungen, den Beschlussfassungsprozess innerhalb des Projekts, die Bedingungen für den Austritt aus dem Projekt oder für die Beteiligung anderer teilnehmender Mitgliedstaaten sowie Bestimmungen über den Beobachterstatut beinhalten. Diese Modalitäten können ebenfalls die in Artikel 7 genannten Angelegenheiten umfassen.

(3)   Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 können die Projektmitglieder einstimmig untereinander vereinbaren, andere teilnehmende Mitgliedstaaten auf deren Antrag hin zu dem Projekt zuzulassen. Sie setzen den Rat von der Zulassung neuer Mitglieder in Kenntnis.

(4)   Die Projektmitglieder können einstimmig untereinander vereinbaren, dass bestimmte Beschlüsse, beispielsweise über Verwaltungsfragen, nach verschiedenen Abstimmungsregeln gefasst werden.

(5)   Die Projektmitglieder tragen mit ihren eigenen Ressourcen und Fachkenntnissen zu dem Projekt bei. Je nach Umfang des Projekts bestimmt jedes Projektmitglied die Art seiner Beiträge, die Personalressourcen, Finanzmittel, Fachkenntnisse, Ausrüstung oder Sachleistungen umfassen können. Die Beiträge müssen der Verwirklichung des Projektziels förderlich sein und Auswirkungen auf das Projekt haben.

(6)   Die Projektmitglieder bemühen sich, jedes Projekt so zu konzipieren, dass bei den Ergebnissen und dem Zeitrahmen die Kohärenz mit anderen SSZ-Projekten gewährleistet ist und das Projekt mit Initiativen, die in anderen einschlägigen institutionellen Rahmen entwickelt wurden, im Einklang steht, wobei Transparenz und Inklusivität sicherzustellen sind und es nicht zu unnötiger Doppelarbeit kommen darf.

(7)   Im Einklang mit den weiter gehenden Verpflichtungen, die sie als teilnehmende Mitgliedstaaten eingegangen sind, bemühen sich die Projektmitglieder, einsatzfähige Truppen und Fähigkeiten bereitzustellen, die insbesondere gut ausgerüstet, ausgebildet und interoperabel sind und die erforderlichen Strukturen, Versorgungsgüter und Ersatzteile besitzen, die bei Operationen eingesetzt werden und diese durchführen und unterstützen können.

(8)   Jedes Projektmitglied benennt eine nationale Anlaufstelle für jedes SSZ-Projekt, an dem es teilnimmt.

Artikel 5

Projektkoordinatoren

(1)   Die Projektmitglieder eines jeden SSZ-Projekts ermitteln und benennen untereinander einen oder mehrere Projektkoordinatoren zur Ausübung von Koordinierungsaufgaben. Grundsätzlich können die Initiatoren eines Projekts die Aufgabe des Koordinators wahrnehmen.

(2)   Insbesondere nehmen die Projektkoordinatoren folgende Aufgaben wahr:

a)

Sie aktualisieren mindestens einmal pro Jahr die Projektinformationen mithilfe eines vom SSZ-Sekretariat eingerichteten gemeinsamen elektronischen Arbeitsbereichs anhand des Formblatts für die SSZ-Projektbeschreibung.

b)

Sie erleichtern die Zusammenarbeit zwischen den Projektmitgliedern sowie gegebenenfalls mit anderen Projektkoordinatoren für einschlägige andere SSZ-Projekte und fungieren als Kontaktstelle für projektbezogene Fragen.

c)

Sie können die Ausarbeitung der in Artikel 4 genannten Modalitäten für das Projekt sowie der erforderlichen Projektdokumentation einschließlich der Berichterstattung unterstützen. Zu diesem Zweck können die Projektkoordinatoren das Instrumentarium zur Unterstützung des Projektmanagements benutzen, das den teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rahmen der EDA angeboten wird.

d)

Sie treten gegebenenfalls dafür ein, dass mit den im Rahmen des Projekts entwickelten Fähigkeiten die im Plan zur Fähigkeitenentwicklung und in der Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung festgestellten Mängel im Bereich der Fähigkeiten behoben werden sollen und dass diese Fähigkeiten zur Erfüllung der weiter gehenden Verpflichtungen auch im Hinblick auf die anspruchsvollsten Missionen sowie zur Erreichung der Zielvorgaben auf Unionsebene beitragen.

(3)   Die Projektmitglieder können untereinander entsprechend den Besonderheiten des Projekts zusätzliche Modalitäten betreffend die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Projektkoordinators vereinbaren. Insbesondere wenn die Projektmitglieder vereinbaren, die Funktion des Projektkoordinators mehreren von ihnen zuzuweisen, wird eine einzige Anlaufstelle zum SSZ-Sekretariat beibehalten.

Artikel 6

Beobachter

(1)   Die Projektmitglieder können untereinander vereinbaren, andere teilnehmende Mitgliedstaaten als Projektbeobachter zuzulassen.

(2)   Teilnehmende Mitgliedstaaten können grundsätzlich nur unter bestimmten Bedingungen, einschließlich hinsichtlich der Dauer, Beobachter werden; diese Bedingungen werden durch die Projektmitglieder im Einklang mit den Besonderheiten des Projekts festgelegt. Diese Bedingungen werden auf Ersuchen von den Projektkoordinatoren zur Verfügung gestellt.

(3)   Die Projektmitglieder können untereinander spezielle Modalitäten für den Beobachterstatus vereinbaren, die den Besonderheiten des Projekts und seinen einzelnen Entwicklungsphasen entsprechen.

(4)   Beobachter sind nicht verpflichtet, Beiträge aus ihren eigenen Ressourcen und Fachkenntnissen zu einem Projekt zu leisten. Sie können sich darum bewerben, später Projektmitglied zu werden, ohne dass sich der Ablauf der Projektausführung dadurch verzögern darf.

Artikel 7

Andere unter das Projektmanagement fallende Modalitäten

(1)   Die Modalitäten, die die Projektmitglieder untereinander, gegebenenfalls schriftlich, im Rahmen jedes SSZ-Projekts vereinbaren können, um Artikel 5 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 umzusetzen, umfassen einige oder alle der folgenden Bereiche:

Vorbereitung, Vorsitz und Koordinierung von Sitzungen der Projektmitglieder;

Verteilung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten zwischen den Projektmitgliedern;

gegebenenfalls Einladung der Kommission, sich an den Beratungen im Rahmen des Projekts zu beteiligen;

Haushalts- und Finanzregeln;

Anwesenheit von Beobachtern bei den Beratungen im Rahmen des Projekts;

Regeln für den Fall, dass ein Projektmitglied sich zum Austritt aus dem Projekt entschließt — einschließlich der rechtlichen und finanziellen Aspekte — oder ein teilnehmender Mitgliedstaat sich darum bewirbt, sich dem Projekt anzuschließen;

Festlegung der Fälle, in denen die Projektmitglieder den EAD, einschließlich des EUMS, und die EDA um Unterstützung ersuchen können;

Spezifikationen, Beschaffungsstrategie, Entscheidung hinsichtlich der Struktur zur Unterstützung des Projektmanagements und Auswahl der Industrieunternehmen. In dieser Hinsicht können die Projektmitglieder untereinander vereinbaren, das von der EDA verwendetet Instrumentarium für das Projektmanagement wie Projektvereinbarungen, Gemeinsamer militärischer Fähigkeitenbedarf, gemeinsame Fähigkeitsanforderungen oder Finanzdokumente (Business Cases) zu verwenden.

(2)   Die Projektmitglieder können untereinander einstimmig vereinbaren, Beschlüsse in den vorgenannten Angelegenheiten gemäß Artikel 4 Absatz 4 zu fassen.

Artikel 8

Einsatz von aufgebauten Truppen und Fähigkeiten

Im Rahmen eines SSZ-Projekts aufgebaute Truppen und Fähigkeiten dürfen je nach Bedarf von Projektmitgliedern einzeln oder gemeinsam im Rahmen von Tätigkeiten der Union sowie der VN, der NATO oder in anderen Rahmen verwendet werden.

Artikel 9

Überprüfung

Diese Entscheidung wird bis zum 31. Dezember 2020 überprüft.

Dieser Beschluss wird erforderlichenfalls angepasst, um den allgemeinen Bedingungen für die Beteiligung von Drittstaaten an bestimmten Projekten Rechnung zu tragen, die vom Rat gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g und Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 zu beschließen sind.

Artikel 10

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 57.

(2)  Beschlusses (GASP) 2018/340 des Rates vom 6. März 2018 zur Festlegung der Liste der im Rahmen der SSZ auszuarbeitenden Projekte (ABl. L 65 vom 8.3.2018, S. 24).

(3)  ABl. C 88 vom 8.3.2018, S. 1.

(4)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).