8.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 213/31


RICHTLINIE 2008/71/EG DES RATES

vom 15. Juli 2008

über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen

(kodifizierte Fassung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (4) müssen Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel den Gemeinschaftsvorschriften entsprechend gekennzeichnet und so registriert sein, dass der Betrieb, das Zentrum oder die Einrichtung, aus denen diese Tiere stammen bzw. in denen sie sich aufgehalten haben, festgestellt werden können. Diese Kennzeichnungs- und Registriersysteme mussten vor dem 1. Januar 1993 auf alle Tierverbringungen im Gebiet des jeweiligen Mitgliedstaats ausgedehnt werden.

(3)

Gemäß Artikel 14 der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (5) muss die Kennzeichnung und Registrierung dieser Tiere gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 90/425/EWG außer bei Schlachttieren und eingetragenen Equiden nach Durchführung der Veterinärkontrollen erfolgen.

(4)

Zur sachgemäßen Anwendung dieser Richtlinie muss ein schneller und effizienter Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten gewährleistet sein. Entsprechende Bestimmungen enthalten die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (6), sowie die Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (7).

(5)

Die Tierhalter sollten über die im Betrieb befindlichen Tiere genau Buch führen. Entsprechend sollten Tierhändler Buch über ihre Transaktionen führen. Die zuständige Behörde sollte auf Verlangen jederzeit Zugang zu diesen Büchern haben.

(6)

Damit Tierverbringungen schnell und zuverlässig ermittelt werden können, sollten die Tiere identifiziert werden können. Die Art des Kennzeichens sollte erst später beschlossen werden; bis dahin sollten die innerstaatlichen Identifizierungsregelungen für die Verbringung, die sich auf den einzelstaatlichen Markt beschränkt, beibehalten werden.

(7)

Für Tiere, die direkt von einem Haltungsbetrieb zu einem Schlachthof verbracht werden, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, von den Vorschriften über die Kennzeichnung abzuweichen. Die Tiere sollten jedoch auf jeden Fall so identifiziert werden, dass ihr Ursprungsbetrieb ermittelt werden kann.

(8)

Von der Pflicht zur Eintragung in ein Verzeichnis sollten Personen ausgenommen werden können, die Tiere zum Eigengebrauch halten; in Sonderfällen sollten Abweichungen in den Modalitäten der Registerführung möglich sein.

(9)

Bei Tieren, bei denen das Kennzeichen unlesbar geworden oder verloren gegangen ist, sollte ein neues Kennzeichen angebracht werden, so dass eine Verbindung zu dem Kennzeichen, mit dem das Tier vorher versehen war, hergestellt werden kann.

(10)

Diese Richtlinie sollte die besonderen Anforderungen der Entscheidung 89/153/EWG der Kommission vom 13. Februar 1989 über die Beziehung zwischen den zur Feststellung von Rückständen entnommenen Stichproben und den Tieren und ihren Ursprungsbetrieben (8) und nach der Richtlinie 91/496/EWG erlassene einschlägige Durchführungsvorschriften nicht berühren.

(11)

Zum Erlass etwa erforderlicher Durchführungsvorschriften ist ein Verwaltungsausschussverfahren vorzusehen.

(12)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang I Teil B aufgeführten Richtlinie unberührt lassen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie legt Mindestanforderungen für die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen fest und gilt unbeschadet ausführlicherer Gemeinschaftsregelungen, die festgelegt werden können, um Krankheiten zu tilgen bzw. einzudämmen.

Sie gilt unbeschadet der Entscheidung 89/153/EWG und der gemäß der Richtlinie 91/496/EWG erlassenen Durchführungsvorschriften.

Artikel 2

Für diese Richtlinie gelten folgende Definitionen:

a)

Tiere: alle Tiere der Familie Suidae, ausgenommen Wildschweine gemäß Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (9);

b)

Betrieb: jede Einrichtung, jede Anlage bzw. — im Falle der Freilufthaltung — jeder Ort, in der bzw. an dem Tiere gehalten, aufgezogen oder behandelt werden;

c)

Halter: jede natürliche oder juristische Person die, wenn auch nur vorübergehend, für Tiere verantwortlich ist;

d)

zuständige Behörde: für die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen zuständige Zentralbehörde eines Mitgliedstaats oder eine von dieser zum Zwecke der Durchführung dieser Richtlinie damit beauftragte Stelle;

e)

Handel: Warenaustausch gemäß Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie 90/425/EWG.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

a)

die zuständige Behörde über ein aktuelles Verzeichnis aller Betriebe in ihrem Gebiet verfügt, in denen Tiere im Sinne dieser Richtlinie gehalten werden, wobei die Halter der Tiere anzugeben sind; diese Betriebe müssen noch drei Jahre lang nach dem Zeitpunkt, von dem an sich keine Tiere mehr in ihnen befinden, in dem Verzeichnis aufgeführt bleiben. In diesem Verzeichnis sind auch das oder die Kennzeichen zur Identifizierung des Betriebs gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 8 aufzuführen;

b)

die Kommission und die zuständige Behörde Zugang zu allen Informationen haben können, die aufgrund dieser Richtlinie übermittelt werden.

(2)   Den Mitgliedstaaten kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 der Richtlinie 90/425/EWG gestattet werden natürlichen Personen, die zum eigenen Gebrauch oder Verzehr nur ein einziges Tier halten, oder zur Berücksichtigung besonderer Gegebenheiten von dem in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Verzeichnis auszunehmen, sofern dieses Tier vor seiner Verbringung an einen anderen Ort den in dieser Richtlinie vorgesehenen Kontrollen unterzogen wird.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jeder Halter, der in das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannte Verzeichnis aufgenommen ist, ein Register führt, das Angaben über die Anzahl der in seinem Betrieb vorhandenen Tiere enthält.

Dieses Register umfasst eine stets auf dem neuesten Stand zu haltende Übersicht über die bei diesen Tieren zu verzeichnenden Bewegungen (Anzahl der Tiere bei jedem Zu- und Abgang) auf der Mindestgrundlage der Gesamtveränderungen des Bestands und unter Angabe des Ursprungs bzw. der Bestimmung der Tiere und des Zeitpunkts dieser Bestandsveränderungen.

In allen Fällen ist das gemäß den Artikeln 5 und 8 angebrachte Kennzeichen anzugeben.

Im Falle von reinrassigen und von hybriden Schweinen, die gemäß der Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine (10) in ein Herdbuch eingetragen werden, kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 der Richtlinie 90/425/EWG ein auf einer Einzelkennzeichnung der Tiere beruhendes Registriersystem anerkannt werden, wenn es einem Register gleichwertige Garantien bietet.

(2)   Die Mitgliedstaaten tragen ebenfalls dafür Sorge, dass

a)

die Halter der zuständigen Behörde auf Verlangen alle Informationen über den Ursprung, die Kennzeichnung und gegebenenfalls die Bestimmung der Tiere liefern, die in ihrem Eigentum standen bzw. die sie gehalten, befördert, vermarktet oder geschlachtet haben;

b)

die Halter von Tieren, die zu einem Markt oder einer Sammelstelle bzw. von einem Markt oder einer Sammelstelle verbracht werden, ein Dokument beibringen, in dem dem Händler, der auf dem Markt oder an der Sammelstelle vorübergehend Halter der Tiere ist, Angaben zu diesen Tieren zur Kenntnis gebracht werden.

Der Betreiber kann die nach Unterabsatz 1 erhaltenen Dokumente dazu verwenden, den Verpflichtungen nach Absatz 1 Unterabsatz 3 nachzukommen;

c)

die Register und Informationen im Betrieb verfügbar sind und der zuständigen Behörde während eines von ihr festzulegenden Mindestzeitraums, der mindestens drei Jahre betragen muss, auf Verlangen jederzeit zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 5

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass folgende allgemeine Grundsätze eingehalten werden:

a)

Die Kennzeichen sind anzubringen, bevor die Tiere den Betrieb, in dem sie geboren sind, verlassen.

b)

Ein Kennzeichen darf nur mit vorheriger Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt oder ersetzt werden.

Ist ein Kennzeichen unlesbar geworden oder verloren gegangen, so wird den Vorschriften dieses Artikels entsprechend ein neues Kennzeichen angebracht.

c)

Der Halter hat jedes neue Kennzeichen in das Register nach Artikel 4 einzutragen, so dass eine Verbindung zu dem Kennzeichen, mit dem das Tier vorher versehen war, hergestellt werden kann.

(2)   Die Tiere müssen so früh wie möglich, auf jeden Fall aber vor dem Verlassen des Betriebs mit einer Ohrmarke oder einer Tätowierung versehen werden, die eine Zuordnung zum Ursprungsbetrieb sowie eine Bezugnahme auf das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannte Verzeichnis ermöglicht; dieses Kennzeichen ist in jedem Begleitdokument anzugeben.

Jedoch können die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 2 der Richtlinie 90/425/EWG bei allen Bewegungen von Tieren in ihrem Hoheitsgebiet an ihren innerstaatlichen Regelungen festhalten. Diese Regelungen müssen es ermöglichen, den Betrieb, aus dem die Tiere kommen, zu identifizieren, und den Betrieb, in dem sie geboren wurden, ausfindig zu machen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Regelungen mit, die sie zu diesem Zweck anzuwenden gedenken. Nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 der Richtlinie 90/425/EWG kann ein Mitgliedstaat aufgefordert werden, diese Regelungen zu ändern, wenn sie diese Anforderung nicht erfüllen.

Bei Tieren, die mit einem vorläufigen Kennzeichen zur Identifizierung einer Sendung versehen sind, muss während ihrer Verbringung ein Dokument mitgeführt werden, das es ermöglicht, den Ursprung, den Eigentümer, den Abgangsort und den Bestimmungsort zu bestimmen.

Artikel 6

(1)   Beschließt die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats, das dem Tier im Ursprungs- und Herkunftsbetrieb zugeteilte Kennzeichen nicht beizubehalten, so trägt sie alle aus der Änderung des Kennzeichens erwachsenden Kosten. Wurde das Kennzeichen geändert, so muss eine Verbindung zwischen dem von der zuständigen Behörde des Versendungsmitgliedstaats zugeteilten Kennzeichen und dem neuen von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats zugeteilten Kennzeichen hergestellt werden. Auf diese Verbindung ist in dem Register nach Artikel 4 hinzuweisen.

Die Inanspruchnahme der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Möglichkeit kommt bei zur Schlachtung bestimmten Tieren, die gemäß Artikel 8 eingeführt werden, ohne mit einer neuen Marke gemäß Artikel 5 versehen zu sein, nicht in Betracht.

(2)   Wurden die Tiere in den Handel gebracht, so kann die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats zwecks Anwendung des Artikels 5 der Richtlinie 90/425/EWG die Bestimmungen des Artikels 4 der Richtlinie 89/608/EWG heranziehen, um Auskünfte über die Tiere, ihren Ursprungsbestand und ihre etwaige Verbringung zu erhalten.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Informationen über das Verbringen von Tieren, für die keine Bescheinigung oder kein Dokument gemäß den veterinär- bzw. tierzuchtrechtlichen Bestimmungen mitgeführt wird, aufbewahrt und der zuständigen Behörde während eines von dieser Behörde festzulegenden Mindestzeitraums auf Verlangen vorgelegt werden.

Artikel 8

Aus einem Drittland eingeführte Tiere, die den Kontrollen gemäß der Richtlinie 91/496/EWG unterzogen wurden und im Gebiet der Gemeinschaft verbleiben, sind innerhalb von dreißig Tagen nach Durchführung dieser Kontrollen und in jedem Fall vor ihrer Verbringung mit einem Kennzeichen nach Artikel 5 der vorliegenden Richtlinie zu versehen, es sei denn, der Bestimmungsbetrieb ist ein Schlachthof im Gebiet der für die Veterinärkontrollen zuständigen Behörde und die Tiere werden innerhalb dieser Frist von dreißig Tagen tatsächlich geschlachtet.

Es ist eine Verbindung zwischen der Kennzeichnung durch das Drittland und der ihm von dem Bestimmungsmitgliedstaat zugeteilten Kennzeichnung herzustellen. Auf diese Verbindung ist in dem Register nach Artikel 4 hinzuweisen.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Verwaltungs- und/oder Strafmaßnahmen, um jede Verletzung der veterinärrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft zu ahnden, wenn festgestellt wird, dass die Kennzeichnung bzw. Identifizierung der Tiere oder die Führung der Register nach Artikel 4 nicht unter Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie durchgeführt worden sind.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 11

Die Richtlinie 92/102/EWG, in der Fassung der in Anhang I Teile A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 12

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 13

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  Stellungnahme vom 11. März 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 32. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8).

(3)  Siehe Anhang I Teil A.

(4)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(5)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(6)  ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(7)  ABl. L 351 vom 2.12.1989, S. 34.

(8)  ABl. L 59 vom 2.3.1989, S. 33.

(9)  ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/729/EG der Kommission (ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 26).

(10)  ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 36. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).


ANHANG I

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit dem Verzeichnis ihrer nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 11)

Richtlinie 92/102/EWG des Rates

(ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 32)

 

Beitrittsakte 1994 Anh. I Nr. V.E.I.4.6.

(ABl. L 241 vom 29.8.1994, S. 21)

 

Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates

(ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8)

Nur Artikel 15

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(gemäß Artikel 11)

Richtlinie

Umsetzungsfrist (1)

92/102/EWG

31. Dezember 1993 (2)

31. Dezember 1995 (3)


(1)  Die Festlegung des Zeitpunkts für den Ablauf der Umsetzungsfrist auf den 1. Januar 1994 lässt die in der Richtlinie 90/425/EWG vorgesehene Abschaffung der Veterinärkontrollen an den Grenzen unberührt (vgl. Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 92/102/EWG).

(2)  In Bezug auf die Anforderungen für Schweine (vgl. Artikel 11 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/102/EWG).

(3)  Für Finnland, in Bezug auf die Anforderungen für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen (vgl. Artikel 11 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/102/EWG).


ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 92/102/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1, 2 und 3

Artikel 1, 2 und 3

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absätze 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, b und c

Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, b und c

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 6 bis 9

Artikel 6 bis 9

Artikel 10

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 10

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 12

Artikel 13

Anhang I

Anhang II