7.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 91/27


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/544 DES RATES

vom 15. Februar 2016

zur Genehmigung des makroökonomischen Anpassungsprogramms für Griechenland (2015/1411) (1)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 136 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) können zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens der Wirtschafts- und Währungsunion spezifische Maßnahmen für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, erlassen werden.

(2)

Griechenland erhält seit 2010 Finanzhilfe von den Mitgliedstaaten und dem Internationalen Währungsfonds (im Folgenden „IWF“). Ein erstes wirtschaftliches Anpassungsprogramm für Griechenland wurde am 2. Mai 2010 vereinbart: Die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sagten bilaterale, von der Europäischen Kommission gebündelte und über den Zeitraum von Mai 2010 bis Juni 2013 auszahlbare Darlehen in einer Gesamthöhe von 80 000 Mio. EUR zu; der IWF gewährte im Rahmen einer Bereitschaftskreditvereinbarung zusätzliche Mittel in Höhe von 30 000 Mio. EUR. Das zweite wirtschaftliche Anpassungsprogramm für Griechenland wurde am 14. März 2012 genehmigt. Darin haben die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und der IWF die noch nicht ausgezahlten Beträge aus dem ersten Programm zuzüglich weiterer 130 000 Mio. EUR für die Jahre 2012-2014 zugesagt. Während die Finanzierung des ersten Programms auf bilateralen Darlehen beruhte, wurde vereinbart, dass das zweite Programm — vonseiten der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets — durch die seit August 2010 voll handlungsfähige Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (im Folgenden „EFSF“) finanziert würde. Insgesamt war im zweiten Programm bis Ende 2014 eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 164 500 Mio. EUR vorgesehen (dieser Zeitraum wurde später bis Ende Juni 2015 verlängert). Von dieser Summe entfallen auf das Euro-Währungsgebiet 144 700 Mio. EUR, die durch die EFSF bereitzustellen sind, und auf den IWF ein Beitrag in Höhe von 19 800 Mio. EUR, als Teil einer Vereinbarung über 28 000 Mio. EUR für einen Zeitraum von vier Jahren im Rahmen der erweiterten Fondsfazilität für Griechenland, die der IWF im März 2012 genehmigte.

(3)

Am 8. Juli 2015 hat die griechische Regierung angesichts der anhaltend schwierigen Wirtschafts- und Finanzbedingungen beim Europäischen Stabilitätsmechanismus (im Folgenden „ESM“) einen Antrag auf Finanzhilfe gestellt, um ein ordnungsgemäßes Funktionieren des griechischen Bankensystems sicherzustellen, um die griechischen Staatsschulden bedienen zu können, um die Rückkehr der griechischen Wirtschaft zu nachhaltigem Wachstum zu ermöglichen und um die Finanzstabilität im Euro-Währungsgebiet und in seinen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(4)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 des ESM-Vertrags hat der Vorsitzende des ESM-Gouverneursrats am 8. Juli 2015 der Europäischen Kommission die Aufgabe übertragen, zusammen mit der Europäischen Zentralbank (im Folgenden „EZB“) das Bestehen einer Gefahr für die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt oder seiner Mitgliedstaaten zu bewerten, um dem ESM- Gouverneursrat eine Grundlage für eine Entscheidung gemäß Artikel 13 Absatz 2 des ESM-Vertrags darüber zu liefern, ob Griechenland grundsätzlich Stabilitätshilfe in Form einer Finanzhilfefazilität gewährt werden soll; sowie die weitere Aufgabe, zusammen mit dem IWF zu prüfen, ob die Staatsverschuldung tragfähig ist, und den tatsächlichen oder potenziellen Finanzierungsbedarf Griechenlands zu bewerten.

(5)

Die Europäische Kommission hat zusammen mit der EZB und mit Unterstützung des IWF diese Bewertungen gemäß Artikel 13 des ESM-Vertrags am 10. Juli 2015 abgeschlossen und ist zu dem Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen für eine finanzielle Unterstützung Griechenlands in Form eines ESM-Darlehens gegeben sind. Der Finanzierungsbedarf wurde auf bis zu 86 000 Mio. EUR veranschlagt.

(6)

Am 17. Juli 2015 wurde Griechenland mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/542 des Rates (3) ein kurzfristiger finanzieller Beistand in Höhe von 7 160 Mio. EUR im Rahmen des Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (im Folgenden „EFSM“) gewährt, um die im Juli 2015 anstehenden Rückzahlungsverpflichtungen erfüllen und seine Zahlungsrückstände gegenüber dem IWF begleichen zu können. Die Finanzhilfe wurde am 20. Juli 2015 in einer einzigen Tranche ausgezahlt und war an bestimmte wirtschaftspolitische Auflagen geknüpft. Die Finanzhilfe aus dem ESM dient unter anderem der Rückzahlung dieses kurzfristigen EFSM-Überbrückungsdarlehens.

(7)

Am 16. Juli 2015 ersuchte der Gouverneursrat des ESM die Kommission, zusammen mit der EZB, dem ESM, der griechischen Regierung und gegebenenfalls dem IWF eine Einigung über ein makroökonomisches Anpassungsprogramm für Griechenland zu erzielen. Das Programm wurde gemäß dem Verfahren nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 erarbeitet. Am 11. August 2015 erzielten diese Institutionen mit der griechischen Regierung eine Einigung auf technischer Ebene über ein makroökonomisches Anpassungsprogramm (im Folgenden „das Programm“). Das Programm, das Griechenland der Kommission und dem Rat vorgelegt hat, sieht die Verabschiedung einer Reihe von Reformen vor, die zur Verbesserung der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen, zur Gewährleistung von Finanzstabilität und zur Förderung von Wachstum, Beschäftigung sowie sozialer Gerechtigkeit erforderlich sind.

(8)

Dieser Vereinbarung zufolge sollte Griechenland ein umfassendes Paket politischer Maßnahmen verabschieden, die im Rahmen eines dreijährigen makroökonomischen Anpassungsprogramms ab dem dritten Quartal 2015 bis zum dritten Quartal 2018 umgesetzt werden sollen.

(9)

Dieses umfassende Maßnahmenpaket, das in einer ESM-Vereinbarung über spezifische wirtschaftspolitische Auflagen („Memorandum of Understanding“ oder „MoU“) niederzulegen ist, sollte darauf abzielen, das Vertrauen der Finanzmärkte wiederherzustellen, zu einem soliden gesamtwirtschaftlichen Gleichgewicht zurückzufinden und die Wirtschaft auf einen Pfad nachhaltigen Wachstums zurückzuführen. Das Paket sollte auf vier Säulen aufbauen: Wiederherstellung der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen, Gewährleistung von Finanzstabilität, Förderung von Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum sowie Modernisierung des Staates und der öffentlichen Verwaltung.

(10)

Die Kommissionsdienststellen haben ihre Prognose für das nominale BIP-Wachstum im August 2015 aktualisiert, um über die nötige Grundlage für die Verhandlungen über das ESM-Programm zu verfügen. Diese Prognose, die von einem nominalen BIP-Wachstum von – 3,2 % im Jahr 2015, – 0,7 % im Jahr 2016, 3,4 % im Jahr 2017, 4,1 % im Jahr 2018 und 4,2 % im Jahr 2019 ausgeht, ergibt eine Schuldenquote von 196,3 % im Jahr 2015, 200,9 % im Jahr 2016, 198,6 % im Jahr 2017, 190,7 % im Jahr 2018 und 182,3 % im Jahr 2019. Die Schuldenquote würde somit bis 2016 ansteigen, wäre danach rückläufig und würde im Jahr 2020 bei geschätzten 174,5 % liegen, wobei die Schuldendynamik durch mehrere Transaktionen unter dem Strich beeinflusst wird. Nach der aktualisierten Prognose der Kommissionsdienststellen für das nominale BIP-Wachstum soll der gesamtstaatliche Primärhaushalt 2015 ein Defizit von 7 631 Mio. EUR (4,4 % des BIP), 2016 ein Defizit von 6 166 Mio. EUR (3,6 % des BIP), 2017 ein Defizit von 4 089 Mio. EUR (2,3 % des BIP) und 2018 ein Defizit von 753 Mio. EUR (0,4 % des BIP) aufweisen.

(11)

Die Regierung wird einen neuen haushaltspolitischen Pfad einschlagen, der auf Primärüberschussvorgaben von – 0,25 % des BIP 2015, 0,5 % des BIP 2016, 1,75 % des BIP 2017 und 3,5 % des BIP ab 2018 beruht. Die Staffelung der haushaltspolitischen Ziele steht mit den Wachstumsraten in Einklang, die mit Überwindung der tiefsten Rezession seit Beginn der Aufzeichnung für die griechische Wirtschaft erwartet werden.

(12)

Die Stärkung der langfristigen Widerstandsfähigkeit des griechischen Bankensektors ist eine entscheidende Voraussetzung für die Wiederherstellung der Finanzstabilität in Griechenland und für die Erhaltung der Finanzstabilität im ganzen Euro-Währungsgebiet. Zur Sicherung der Liquidität des griechischen Bankensektors wurden befristete administrative Maßnahmen ergriffen, einschließlich Kapitalkontrollen.

(13)

Zur Sicherstellung der mittelfristigen Tragfähigkeit des öffentlichen Schuldenstands Griechenlands müssen umfassende und ehrgeizige finanz-, haushalts- und strukturpolitische Reformen umgesetzt werden.

(14)

Die Kommission sollte zusammen mit der EZB und, soweit angezeigt, dem IWF in regelmäßigen Abständen vor Ort und auf der Grundlage regelmäßiger Quartalsberichte der griechischen Behörden prüfen, ob Griechenland sein Programm konsequent umsetzt.

(15)

Die Kommission sollte Griechenland während der gesamten Umsetzung seines umfassenden Maßnahmenpakets mit zusätzlichem politischen Rat und technischer Hilfe in spezifischen Bereichen zur Seite stehen.

(16)

Die griechischen Behörden sollten nach Maßgabe der geltenden innerstaatlichen Regelungen und Praktiken die Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft in die Vorbereitung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung des Programms einbeziehen.

(17)

Jede Form von Finanzhilfe, die an Griechenland geleistet wird, um es bei der Umsetzung seines Programms zu unterstützen, sollte mit den rechtlichen Anforderungen und der Politik der Union und insbesondere mit dem Rahmen der Union für die wirtschaftspolitische Steuerung vereinbar sein. Jede Intervention zur Stützung der Finanzinstitute sollte gemäß den Wettbewerbsregeln der Union erfolgen. Die Kommission sollte sicherstellen, dass alle Maßnahmen, die in einer Vereinbarung im Rahmen der beantragten Finanzhilfe des ESM beschrieben werden, voll und ganz mit diesem Beschluss vereinbar sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Um die Rückkehr der griechischen Wirtschaft zu nachhaltigem Wachstum und zu Haushalts- und Finanzstabilität zu erleichtern, nimmt Griechenland eine konsequente Umsetzung des Programms vor, dessen Eckpfeiler in Artikel 2 dieses Beschlusses beschrieben sind. Das Programm dient der Bewältigung der spezifischen, von Griechenland ausgehenden Risiken für die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets und zielt auf eine rasche Wiederherstellung einer gesunden und tragfähigen Wirtschafts- und Finanzlage in Griechenland sowie auf die Rückkehr zur seiner vollständigen Finanzierung über die internationalen Finanzmärkte ab. Das Programm trägt den gemäß den Artikeln 121, 126, 136 und 148 AEUV an Griechenland gerichteten Empfehlungen des Rates sowie den von Griechenland zur Umsetzung der Empfehlungen getroffenen Maßnahmen angemessen Rechnung und dient gleichzeitig der Ausweitung, Stärkung und Vertiefung der geforderten politischen Maßnahmen.

(2)   Die Kommission überwacht zusammen mit der EZB und, soweit angezeigt, dem IWF die Fortschritte Griechenlands bei der Durchführung des Programms. Griechenland arbeitet uneingeschränkt mit der Kommission und der EZB zusammen. Es übermittelt ihnen insbesondere alle Informationen, die sie für die Überwachung des Programms für erforderlich erachten.

(3)   Die Kommission prüft zusammen mit der EZB und, soweit angezeigt, dem IWF gemeinsam mit den griechischen Behörden alle Änderungen und Aktualisierungen des Programms, die erforderlich sein könnten, um unter anderem signifikante Unterschiede zwischen den makroökonomischen und budgetären Prognosen und den tatsächlichen Zahlen, negative Übertragungseffekte sowie makroökonomische und finanzielle Schocks angemessen zu berücksichtigen.

Um eine reibungslose Umsetzung des Programms sicherzustellen und eine nachhaltige Korrektur der Ungleichgewichte zu unterstützen, steht die Kommission dem Land bei den Haushalts-, Finanzmarkt- und Strukturreformen weiterhin beratend und anleitend zur Seite.

Die Kommission bewertet die wirtschaftlichen Auswirkungen des Programms in regelmäßigen Abständen und empfiehlt erforderlichenfalls Korrekturen, um Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern, die nötige Konsolidierung der öffentlichen Finanzen zu gewährleisten und schädliche soziale Auswirkungen zu minimieren.

Artikel 2

(1)   Das Programm verfolgt folgende Hauptziele: Wiederherstellung der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen, Gewährleistung von Finanzstabilität, Förderung von Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum sowie Modernisierung des Staates und der öffentlichen Verwaltung.

(2)   Griechenland setzt die Haushaltskonsolidierung durch dauerhafte Maßnahmen hoher Qualität und bei gleichzeitiger Minimierung der Auswirkungen auf benachteiligte Bevölkerungsgruppen fort. Die griechische Regierung verpflichtet sich dazu, mittelfristig tragfähige öffentliche Finanzen zu erreichen und beträchtliche nachhaltige Primärüberschüsse zu erzielen, die einen stetigen Rückgang der Schuldenquote bewirken. Die Regierung wird dementsprechend einen neuen haushaltspolitischen Pfad einschlagen, der auf Primärüberschussvorgaben von – 0,25 % des BIP 2015, 0,5 % des BIP 2016, 1,75 % des BIP 2017 und 3,5 % des BIP ab 2018 beruht. Griechenland strebt einen mittelfristigen Primärüberschuss von 3,5 % des BIP an, der durch eine Kombination direkter Reformen von Haushaltsparametern, einschließlich Parametern des Mehrwertsteuer- und des Rentensystems, zu erreichen ist und unter Gewährleistung eines angemessenen Schutzes gefährdeter Bevölkerungsgruppen durch ein ehrgeiziges Programm zur Verbesserung von Steuermoral und öffentlicher Finanzverwaltung und zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung begleitet wird. Ergänzend zu diesen Maßnahmen verpflichtet sich die Regierung dazu, im Oktober 2015 glaubwürdige strukturelle Maßnahmen in Höhe von mindestens 0,75 % des BIP, die im Jahr 2017 in Kraft treten, und in Höhe von 0,25 % des BIP, die im Jahr 2018 in Kraft treten, zu erlassen, um das mittelfristige Ziel eines Primärsaldos von 3,5 % des BIP erreichen zu können. Die Regierung verpflichtet sich dazu, im Oktober 2016 weitere strukturelle Maßnahmen zu ergreifen, falls dies zur Erreichung der Ziele für 2017 und 2018 erforderlich ist. Diese Maßnahmen umfassen eine Eindämmung der Verteidigungsausgaben, die geplante Einkommensteuerreform und ein Einfrieren der obligatorischen Ausgaben. Die Maßnahmen bezüglich der Haushaltsparameter werden durch ein breites Spektrum verwaltungstechnischer Maßnahmen flankiert, um Lücken bei der Steuererhebung und -beitreibung zu schließen. Die griechische Regierung überwacht die Haushaltsrisiken, einschließlich Gerichtsurteilen, und ergreift erforderlichenfalls ausgleichende Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Haushaltsziele erreicht werden. Die Behörden planen für den Fall, dass Vorgaben übertroffen werden, einen Transfer von mindestens 30 % des Überschusses auf das Sonderkonto für den Schuldenabbau. Zusätzlich würden weitere 30 % des Überschusses für die Begleichung noch offener Verpflichtungen der Regierung aus der Vergangenheit herangezogen.

(3)   Griechenland trifft folgende spezifische Maßnahmen:

i)

Ergreifen kurzfristiger Maßnahmen zur Erhöhung der Einnahmen und zur gezielten Verwendung und Eindämmung der Ausgaben. Zur Steigerung der Einnahmen schafft Griechenland die Erstattung der Verbrauchsteuer auf Dieselkraftstoff für Landwirte schrittweise ab und erhöht die Tonnagesteuer. Die Regierung ergreift Maßnahmen zur Erhebung der Immobiliensteuer (ENFIA) 2015, sodass im Oktober 2015 die Steuerbescheide ergehen können und im Februar 2016 die letzten Raten fällig sein werden. Ferner werden Probleme im Zusammenhang mit den jüngst umgesetzten einnahmenseitigen Maßnahmen korrigiert. Die Regierung verpflichtet sich zudem zu einer gezielten Verwendung und Eindämmung der Ausgaben durch Senkung der Kosten im Gesundheitswesen und Inangriffnahme der Überprüfung des Sozialschutzsystems. Das Paket umfasst weitere haushaltswirksame Maßnahmen wie die Reform der öffentlichen Verwaltung, Reformen zur Behebung der Defizite bei der Steuerbeitreibung und andere parametrische Maßnahmen.

ii)

Um sein Engagement für eine glaubwürdige Haushaltspolitik unter Beweis zu stellen, im Oktober 2015 erforderlichenfalls Erlass eines Nachtragshaushalts für 2015, den Entwurf des Haushaltsplans für 2016 und eine mittelfristige Haushaltsstrategie für 2016-2019 und untermauert diese durch ein umfassendes und glaubwürdiges Paket von parametrischen Reformen und strukturellen Haushaltsreformen.

iii)

Erlass von Reformen sowohl der direkten als auch der indirekten Besteuerung mit dem Ziel der Verbesserung von Effizienz und Eintreibbarkeit und der Steigerung des Arbeitskräfteangebots. Um eine Abkehr von der bisherigen Praxis zu bewerkstelligen und die Zahlungsmoral bei Steuern und Sozialabgaben zu verbessern, ergreift die Regierung wirksame Maßnahmen zur Verbesserung der Erhebung und wird weder neue Ratenregelungen oder sonstige Amnestie- oder Ausgleichsregelungen einführen noch bestehende Systeme verlängern.

iv)

Fortsetzung der Reformen zur Verbesserung der Haushaltsverfahren und der Ausgabenkontrollen, zur Begleichung von Zahlungsrückständen und zur Verbesserung der Haushaltsberichterstattung und der Barmittelverwaltung. Die Regierung hat sich zur Schaffung eines Fiskalrats verpflichtet.

v)

Ergreifen weiterer Maßnahmen im Bereich des öffentlichen Auftragswesens mit dem Ziel der Steigerung der Effizienz und Transparenz des griechischen Systems für das öffentliche Beschaffungswesen, der Vermeidung von Fehlverhalten und der Sicherstellung einer stärkeren Rechenschaftspflicht und von mehr Kontrolle. Die Regierung stimmt ihre Vorgehensweise mit der Europäischen Kommission ab, die bei der Umsetzung unterstützend tätig wird.

vi)

Volle Umsetzung der beschlossenen Reformen, und Ergreifen weiterer Reformen zur Stärkung der langfristigen Tragfähigkeit, wobei Einsparungen in Höhe von etwa 0,25 % des BIP im Jahr 2015 und rund 1 % des BIP im Jahr 2016 angestrebt werden. Das Paket zielt unter anderem auf die Schaffung starker Negativanreize ab, die einem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand durch höhere Abzüge bei Frühverrentung sowie durch eine schrittweise Aufhebung des Bestandsschutzes der Rechte auf Eintritt in den Ruhestand vor Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters entgegenwirken.

vii)

Fortführung der Reform des Gesundheitswesens, Begrenzung der öffentlichen Ausgaben, eine bessere Kontrolle der Arzneimittelpreise, Verbesserung der Krankenhausverwaltung, stärkere Zentralisierung der Lieferungen an Krankenhäuser, Verwaltung der Nachfrage nach Arzneimitteln und medizinischer Versorgung durch faktengestützte elektronische Verschreibungsprotokolle, kosteneffiziente Steuerung der Erbringung von Gesundheitsleistungen durch den Privatsektor, Modernisierung der IT-Systeme und Entwicklung eines neuen elektronischen Überweisungssystems für die primäre und sekundäre Gesundheitsversorgung, das Versorgungsmodelle für Patienten ermöglicht.

viii)

Bis März 2016 Erlass weiterer garantierter beschäftigungspolitischer Regelungen mit individuellen Maßnahmen einer aktiven Arbeitsmarktpolitik für die Teilnehmer, wobei auf lokale Partnerschaften unter Einbeziehung des privaten Sektors und der Sozialwirtschaft zurückgegriffen und eine effiziente und wirksame Nutzung der verfügbaren Ressourcen gewährleistet wird.

Eine gerechtere Gesellschaft wird nur erreicht werden, wenn Griechenland sein Sozialsystem besser konzipiert, sodass ein echtes soziales Sicherheitsnetz entsteht und knappe Ressourcen dort eingesetzt werden, wo der größte Bedarf ist. Die Regierung beabsichtigt, bei der Überprüfung des Sozialschutzsystems und der Einführung des garantierten Mindesteinkommens auf die verfügbare technische Hilfe internationaler Organisationen zurückzugreifen.

(4)   Zur Wahrung der Finanzstabilität trifft Griechenland unverzüglich Maßnahmen, um das Problem der notleidenden Kredite anzugehen und dem Bankensystem wieder Liquidität und Kapital zuzuführen. Die Rekapitalisierung der Banken sollte bis Ende 2015 abgeschlossen sein; sie wird durch begleitende Maßnahmen zur Stärkung der Verwaltung des griechischen Finanzstabilisierungsfonds („HFSF“) und der Führung von Banken ergänzt. Weitere Maßnahmen betreffen die Abwicklung notleidender Kredite und die Unternehmensführung bei HFSF und Banken.

(5)   Zur Förderung von Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Investitionen erarbeitet Griechenland ein breites Spektrum von Reformen der Arbeits- und Produktmärkte (einschließlich des Energiemarkts), die nicht nur eine vollständige Übereinstimmung mit den Anforderungen der Europäischen Union gewährleisten, sondern auch auf die Übernahme bewährter europäischer Verfahren abzielen, und setzt diese Reformen um. Offenere Märkte sind eine wesentliche Voraussetzung für neue wirtschaftliche Möglichkeiten und mehr soziale Gerechtigkeit, da Einflussnahme und Monopolverhalten, die zu höheren Preisen und einem niedrigeren Lebensstandard führen, eingedämmt werden. Die Regierung wird im Einklang mit ihrer Wachstumsstrategie ihre Anstrengungen verstärken, um wichtige Initiativen voranzubringen und Reformvorschläge zur vollen Entfaltung zu bringen; ergänzend dazu müssen weitere ehrgeizige Reformen auf den Weg gebracht werden, die dazu beitragen, dass das Land zu nachhaltigem Wachstum zurückkehren, Investitionen anziehen und Arbeitsplätze schaffen kann.

(6)   Die griechischen Energiemärkte erfordern weitreichende Reformen, um sie an die Rechtsvorschriften und Maßnahmen der Union anzupassen, um sie moderner und wettbewerbsfähiger zu machen, Monopolsituationen und Ineffizienzen zu verringern, Innovation zu fördern, eine breitere Nutzung von erneuerbaren Energien und Gas zu fördern und sicherzustellen, dass die Verbraucher in den Genuss der Vorteile all dieser Veränderungen kommen. Die Regierung verabschiedet die Reform des Gasmarktes und des entsprechenden Fahrplans, was unter anderem dazu führen wird, dass bis 2018 alle Kunden den Versorger frei wechseln können, und notifiziert der Kommission das reformierte System der Kapazitätszahlungen (vorläufiger und dauerhafter Mechanismus) und die Neuorganisation der Märkte für Elektrizitätsprodukte. Ab 2020 darf es auf jeden Fall keinem Unternehmen mehr erlaubt sein, direkt oder indirekt mehr als 50 % der Gesamtstromerzeugung und -importe Griechenlands zu erzeugen oder einzuführen.

(7)   Es wird ein ehrgeiziges Privatisierungsprogramm und Maßnahmen der Investitionsförderung geben. Die Regierung verpflichtet sich zur Erleichterung des Privatisierungsprozesses und zum Abschluss aller staatlichen Maßnahmen, die für eine erfolgreiche Durchführung von Ausschreibungen erforderlich sind. Die Regierung gewährleistet in diesem Zusammenhang den Abschluss aller erforderlichen Maßnahmen, die vierteljährlich zwischen dem Hellenic Republic Asset Development Fund („HRADF“), den Institutionen und der Regierung vereinbart werden. Die Liste der noch ausstehenden staatlichen Maßnahmen wurde vom Direktorium des HRADF genehmigt. Entsprechend der Erklärung des Euro-Gipfels vom 12. Juli 2015 wird ein neuer unabhängiger Fonds (im Folgenden „Fonds“) eingerichtet, dem hohe griechische Vermögenswerte übertragen werden. Übergeordnetes Ziel des Fonds ist die Verwaltung hoher griechischer Vermögenswerte, deren Wert zu schützen, zu schaffen und letztlich zu maximieren und durch Privatisierungen und auf andere Weise zu monetarisieren.

(8)   Die Schaffung eines modernen Staatswesens und einer modernen öffentlichen Verwaltung gehört zu den höchsten Prioritäten des Programms. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Steigerung der Effizienz des öffentlichen Sektors bei der Bereitstellung grundlegender öffentlicher Güter und Dienstleistungen. Ferner werden Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz des Justizsystems und zur Verstärkung der Korruptionsbekämpfung ergriffen. Reformen werden die institutionelle und operative Unabhängigkeit wichtiger Institutionen wie der Steuerverwaltung und des statistischen Amts (ELSTAT) stärken.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 15. Februar 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M.H.P. VAN DAM


(1)  Dieser Rechtsakt wurde ursprünglich nur in englischer Sprache erlassen und im ABl. L 219 vom 20.8.2015, S. 12 veröffentlicht.

(2)  ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1.

(3)  Siehe Seite 22 dieses Amtsblatts.