23.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1248 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2019

mit Maßnahmen zur Minderung einer ernsthaften Bedrohung des Dorschbestands in der östlichen Ostsee (Gadus morhua)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 kann die Kommission in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer ernsthaften Bedrohung der Erhaltung biologischer Meeresressourcen Sofortmaßnahmen ergreifen. Die Kommission kann auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder von Amts wegen Sofortmaßnahmen in Form von sofort geltenden Durchführungsrechtsakten zur Minderung dieser Bedrohung erlassen, die für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten anwendbar bleiben.

(2)

Darüber hinaus sind nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, wenn aus wissenschaftlichen Gutachten hervorgeht, dass die Biomasse des Laicherbestands eines unter die genannte Verordnung fallenden Fischbestands unter dem Referenzpunkt liegt, unterhalb dessen die Reproduktionskapazität verringert sein kann. Diese Abhilfemaßnahmen zielen darauf ab, dass der betroffene Bestand schnell wieder Werte erreicht, die oberhalb des Niveaus liegen, das den höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) ermöglicht.

(3)

Wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) zufolge leidet der Dorschbestand in der östlichen Ostsee (Gadus morhua) aufgrund einer Kombination aus rückläufiger Rekrutierung, Umweltfaktoren und Veränderungen des Ökosystems, die in Anbetracht des Zustands des Bestands eine hohe natürliche Sterblichkeit und eine übermäßige fischereiliche Sterblichkeit zur Folge haben, unter einer unhaltbar geringen Biomasse. Der Bestand ist gefährdet und wird voraussichtlich ein reduziertes Reproduktionspotenzial aufweisen. Die Rekrutierung war 2017 auf dem niedrigsten Stand seit Aufzeichnungsbeginn durch den ICES und die Rekrutierung für 2018 könnte noch geringer ausgefallen sein. Die Biomasse des Laicherbestands ist auf einem historischen Tief und die Biomasse von handelsüblich großem Dorsch hat ihren niedrigsten Stand seit den 1950er-Jahren erreicht. Zudem schätzt der ICES, dass die Biomasse auch ohne jegliche Fischereitätigkeit mittelfristig unter dem Nachhaltigkeitsreferenzpunkt bleiben wird. In seinem Bestandsgutachten für 2020 rät der ICES daher zu Nullfangmengen.

(4)

Die Erhaltung des Dorschbestands in der östlichen Ostsee wird durch das Risiko einer erheblichen Beeinträchtigung der Reproduktionskapazität dieses Bestands aufgrund des starken Rückgangs der Biomasse des Laicherbestands ernsthaft gefährdet. Zudem ist der ICES der Auffassung, dass sich jedwede Fischereitätigkeit auf die geringen verbleibenden Mengen von Dorschen in Handelsgröße auswirken würde, was die Bestandsstruktur weiter verschlechtern und ihr Reproduktionspotenzial, das bereits auf einem historischen Tiefstand ist, weiter reduzieren würde. Darüber hinaus erstreckt sich die Hauptlaichzeit des Dorsches in der östlichen Ostsee von Mai bis August. Es bestehen demzufolge triftige Gründe für eine unmittelbare Ergreifung von Sofortmaßnahmen: Erstens ist die Biomasse des Dorschbestands in der östlichen Ostsee auf einem derart gefährlich niedrigen Niveau, dass der Bestand sich nicht mehr selbst erholen kann und somit vom Zusammenbruch bedroht ist; zweitens erhöht jede weitere Befischung dieses Bestands das Risiko eines Zusammenbruchs und drittens dauert die Hauptlaichzeit derzeit an.

(5)

Von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ergriffene Sofortmaßnahmen wären zur Bewältigung der Situation nicht ausreichend, da sie keine einheitliche Herangehensweise in allen Gebieten, in denen der Bestand vorkommt, gewährleisten würden. Zudem haben bisher noch nicht alle Mitgliedstaaten derartige Maßnahmen erlassen oder beabsichtigen dies. Schließlich konnten sich die Mitgliedstaaten auf einer Sitzung der Gruppe der Ostseeanrainer-Mitgliedstaaten (BALTFISH) am 4. Juni 2019 nicht auf eine gemeinsame Position einigen.

(6)

Da die Mitgliedstaaten keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen haben und in Anbetracht der Dringlichkeit, mit der eine weitere Verschlechterung der Bestandsstruktur und eine Verringerung ihres Reproduktionspotenzials verhindert werden muss, ist es angebracht, auf Unionsebene Abhilfemaßnahmen auf der Grundlage von Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu ergreifen.

(7)

Die Bewirtschaftungsgebiete von Dorsch in der östlichen Ostsee umfassen die ICES-Unterdivisionen 25-32. In der ICES-Unterdivision 24 kommen sowohl Bestände von Dorsch aus der östlichen Ostsee als auch aus der westlichen Ostsee vor, wobei jedoch die meisten Fänge den Bestand aus der östlichen Ostsee betreffen. Um die Bestände in der östlichen Ostsee angemessen zu schützen und eine Konzentration der Fänge von Dorsch aus der östlichen Ostsee in der ICES-Unterdivision 24 zu vermeiden, müssen sich die Sofortmaßnahmen auf die ICES-Unterdivision 24 erstrecken.

(8)

In Anbetracht der wissenschaftlichen Nachweise sollte die Befischung des Dorschbestands in der östlichen Ostsee bis zum Jahresende verboten werden. Diese Maßnahme muss jedoch verhältnismäßig zu ihrem Ziel sein.

(9)

Dem ICES zufolge sind sowohl das Vorkommen als auch die Fänge von Dorsch in den ICES-Unterdivisionen 27-32 sehr gering. Da die Durchführung der Maßnahmen dieser Verordnung eine nicht zu vernachlässigende Belastung für die Verwaltung und die Fischer/innen darstellt, wäre es unverhältnismäßig, Gebiete in den Anwendungsbereich dieser Verordnung einzubeziehen, in denen Dorsch in der östlichen Ostsee kaum vorkommt.

(10)

Außerdem ist es angebracht, in der Unterdivision 24 das Fischen von Dorsch bis zu sechs Seemeilen von der Küste in Gebieten mit einer Wassertiefe von weniger als 20 Metern durch Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 12 m, die stationäre Fanggeräte einsetzen, von dem Verbot auszunehmen, da in den flachen Küstenbereichen der Unterdivision 24 vor allem Dorsch aus der westlichen Ostsee vorkommt.

(11)

Angesichts der potenziell schwerwiegenden sozioökonomischen Auswirkungen eines vollständigen Fangstopps ist es zudem angezeigt, das Verbot auf die gezielte Dorschbefischung auszurichten, etwa auf die gezielte Grundschleppnetzfischerei, mit der der Großteil der Dorschbestände in den östlichen Ostsee in den Unterdivisionen 24, 25 und 26 gefischt wird. Im Umkehrschluss sollte folgende Befischung aufgrund ihrer untergeordneten Rolle im Hinblick auf den Gesamtumfang der Dorschfänge und angesichts der Schwierigkeit, alle Bestände in einer gemischten Fischerei gleichzeitig auf MSY-Niveau zu befischen, von dem Verbot ausgenommen werden: unvermeidbare Beifänge aus nicht auf Dorsch ausgerichteten Fischereitätigkeiten, die entweder mit beweglichem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von höchstens 45 mm in den Unterdivisionen 24, 25 und 26 durchgeführt werden, oder durch Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 12 m, die mit stationärem Fanggerät in den Unterdivisionen 25-26 oder in der Unterdivision 24 bis zu sechs Seemeilen von der Küste in Gebieten mit einer Wassertiefe von mehr als 20 m und unabhängig von der Wassertiefe jenseits von sechs Seemeilen von der Küste durchgeführt werden. Schätzungen des ICES zufolge entfallen rund 1,5 % der jährlichen Dorschanlandungen in der östlichen Ostsee auf die erstgenannte Fangtätigkeit. Der Beifang bei der letztgenannten Fangtätigkeit ist zwar gering, aber da die genaue Menge nicht bekannt ist, sollte der Beifang auf 10 % der Anlandungen jeder Fangreise begrenzt werden.

(12)

Die Anzahl der Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 12 m, die stationäre Fanggeräte einsetzen und Dorsch als Beifang fangen, sollte im Vergleich zum Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 30. Juni 2019 nicht zunehmen. Da Fischereifahrzeuge der Union, die mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von höchstens 45 mm fischen, nicht gezielt Dorsch fangen können, muss die Anzahl dieser Fischereifahrzeuge nicht begrenzt werden.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen werden dem Ausschuss für Fischerei und Aquakultur zur Stellungnahme vorgelegt.

(14)

Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Sofortmaßnahmen erlassen, um eine ernsthafte Bedrohung des Dorschbestands in der östlichen Ostsee (Gadus morhua) zu mindern.

Artikel 2

Sofortmaßnahmen

1.   Fischereifahrzeuge der Union dürfen in den ICES-Unterdivisionen 24, 25 und 26 keinen Dorsch fangen und Dorsch und Fischereierzeugnisse von in diesem Gebiet gefangenem Dorsch nicht an Bord behalten, umsetzen, umladen, an Bord verarbeiten oder anlanden.

2.   Abweichend von Absatz 1 gilt das Fangverbot für Dorsch nicht für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern, die mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen oder mit Grundleinen, Langleinen (mit Ausnahme von treibenden Langleinen), Handleinen und Reißangeln oder ähnlichen Fanggeräten in der Unterdivision 24 bis zu sechs Seemeilen von den Basislinien in Gebieten fischen, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 Meter beträgt.

3.   Die in Absatz 2 genannten Fischereifahrzeuge stellen sicher, dass ihre Fangtätigkeit jederzeit überwacht werden kann. Dorschfänge durch diese Fischereifahrzeuge werden gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgezeichnet, angelandet und auf die betreffende Quote angerechnet.

4.   Abweichend von Absatz 1 bringen und behalten folgende Fischereifahrzeuge der Union Beifänge von Dorsch an Bord:

a)

Fischereifahrzeuge der Union mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von höchstens 45 mm in den Unterdivisionen 24, 25 und 26;

b)

Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern, die mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen oder mit Grundleinen, Langleinen (mit Ausnahme von treibenden Langleinen), Handleinen und Reißangeln oder ähnlichen Fanggeräten fischen:

i)

in den Unterdivisionen 25-26; oder

ii)

in Unterdivision 24 bis zu sechs Seemeilen von den Basislinien in Gebieten, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden mehr als 20 Meter beträgt und unabhängig von der Wassertiefe jenseits von sechs Seemeilen von den Basislinien entfernt.

5.   Die in Absatz 4 Buchstabe b genannten Fischereifahrzeuge stellen sicher, dass ihre Fangtätigkeit jederzeit überwacht werden kann. Die Beifangmenge an Dorsch durch diese Fischereifahrzeuge darf nicht mehr als 10 % des Gesamtfangs in Lebendgewicht aller nach jeder Fangreise angelandeten biologischen Meeresressourcen betragen.

6.   Die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 4 Buchstabe b gilt nur für Fischereifahrzeuge der Union, die in dem Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 30. Juni 2019 Dorschfänge registriert haben. Wenn ein unter diese Ausnahmeregelung fallendes Fischereifahrzeug der Union ersetzt wird, können die Mitgliedstaaten gestatten, dass die Ausnahmeregelung für ein anderes Fischereifahrzeug der Union gilt, das die Anforderungen gemäß Absatz 4 Buchstabe b erfüllt, sofern die Zahl der unter die Ausnahmeregelung fallenden Fischereifahrzeuge der Union und ihre Fangkapazität insgesamt nicht zunehmen.

7.   Beifänge gemäß Absatz 4 werden gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgezeichnet, angelandet und auf die betreffende Quote angerechnet.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juli 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)  Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für bestimmte Fischbestände in der Ostsee (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1).