28.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/1


VERORDNUNG (EU) 2017/2401 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. Dezember 2017

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Verbriefungen sind ein wichtiger Bestandteil gut funktionierender Finanzmärkte, denn sie leisten einen Beitrag zur Diversifizierung der Finanzierungsquellen und zu den Risikodiversifizierungsmöglichkeiten von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen („Institute“) sowie zur Freisetzung von Eigenmitteln, die dann umgeschichtet werden können, um eine weitere Kreditvergabe zu unterstützen, insbesondere die Finanzierung der Realwirtschaft. Darüber hinaus bieten Verbriefungen Instituten und anderen Marktteilnehmern zusätzliche Anlagemöglichkeiten und ermöglichen damit Portfoliodiversifizierungen und sorgen auf diese Weise sowohl innerhalb der Mitgliedstaaten als auch grenzübergreifend in der gesamten Union für einen verbesserten Finanzierungsstrom an Unternehmen und Privatpersonen. Diesen Vorteilen sollten allerdings die potenziellen Kosten und Risiken, einschließlich ihrer Auswirkungen auf die Finanzstabilität, gegenübergestellt werden. Wie in der ersten Phase der Finanzkrise ab Sommer 2007 zu beobachten war, ergaben sich aus unsoliden Praktiken auf den Verbriefungsmärkten erhebliche Bedrohungen für die Integrität des Finanzsystems, insbesondere aufgrund der übermäßigen Hebeleffekte, der undurchsichtigen und komplexen Strukturen, die die Preisbildung erschwerten, des automatischen Rückgriffs auf externe Ratings oder nicht deckungsgleicher Interessen von Anlegern und Originatoren („Agency-Risiken“).

(2)

In den vergangenen Jahren blieb das Emissionsvolumen von Verbriefungen in der Union aus verschiedenen Gründen hinter seinem Höchststand vor der Krise zurück, u. a. aufgrund der verbreiteten Stigmatisierung derartiger Transaktionen. Um eine Wiederholung der Umstände zu vermeiden, die die Finanzkrise ausgelöst haben, sollte die Erholung der Verbriefungsmärkte auf soliden und umsichtigen Marktpraktiken basieren. Zu diesem Zweck werden in der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) die wesentlichen Elemente eines übergreifenden Verbriefungsrahmens festgelegt, der Kriterien zur Ermittlung einfacher, transparenter und standardisierter („simple, transparent and standardised“, „STS“) Verbriefungen und ein Aufsichtssystem zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Kriterien durch Originatoren, Sponsoren, Emittenten und institutionelle Anleger umfasst. Darüber hinaus sieht diese Verordnung eine Reihe einheitlicher Anforderungen im Zusammenhang mit dem Risikoselbstbehalt, den Sorgfaltspflichten (Due Diligence) und den Offenlegungspflichten für den gesamten Finanzdienstleistungssektor vor.

(3)

Im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) festgelegten Eigenmittelanforderungen für Institute, die bei Verbriefungen als Originatoren, Sponsoren oder Anleger auftreten, angepasst werden, um den besonderen Merkmalen von STS-Verbriefungen angemessen Rechnung zu tragen, wenn solche Verbriefungen auch die in dieser Verordnung niedergelegten zusätzlichen Anforderungen erfüllen, und um die Mängel zu beseitigen, die während der Finanzkrise zu Tage getreten sind, insbesondere den automatischen Rückgriff auf externe Ratings, allzu niedrige Risikogewichte für Verbriefungstranchen mit hohem Rating und umgekehrt übermäßige Risikogewichte für Tranchen mit niedrigem Rating, sowie die unzureichende Risikoempfindlichkeit. Am 11. Dezember 2014 veröffentlichte der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) in seinem überarbeiteten Rahmenwerk für Verbriefungen („Revisions to the securitisation framework“) verschiedene Änderungen an den Eigenmittelanforderungen für Verbriefungen, um speziell diese Defizite anzugehen. Am 11. Juli 2016 veröffentlichte der BCBS eine aktualisierte Anforderung für die Eigenmittelbehandlung von Verbriefungsrisiken, welche die Eigenmittelbehandlung von „einfachen, transparenten und vergleichbaren“ Verbriefungen umfasst. Mit dieser Anforderung wurden die für Verbriefungen geltenden Eigenmittelanforderungen des überarbeiteten Basler Rahmens geändert. Die Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten den Bestimmungen des überarbeiteten Basler Rahmens in der geänderten Fassung Rechnung tragen.

(4)

Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Verbriefungspositionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten alle Institute die gleichen Methoden anwenden müssen. Prinzipiell und zur Vermeidung jeglichen automatischen Rückgriffs auf externe Ratings sollte das Institut — sofern es bei Risikopositionen desselben Typs wie den der Verbriefungsposition zugrunde liegenden Positionen den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz („IRB-Ansatz“) anwenden darf und die Eigenmittelanforderungen für die zugrunde liegenden Risikopositionen berechnen kann, als wären diese nicht verbrieft worden („Kirb“) — seine eigene Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwenden, in die in jedem Fall bestimmte vorab festgelegte Daten einfließen müssen (Securitisation IRB Approach, SEC-IRBA). Institute, die für ihre Positionen in einer bestimmten Verbriefung den SEC-IRBA nicht verwenden können, sollten den Standardansatz für Verbriefungen (SEC-SA) anwenden können. Der SEC-SA sollte auf einer Formel beruhen, bei der einer der Parameter die Eigenmittelanforderung ist, die nach dem Standardansatz für das Kreditrisiko in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen berechnet würde, als wenn diese nicht verbrieft worden wären („KSA“). Können die beiden oben genannten Ansätze nicht verwendet werden, sollten die Institute den auf externen Beurteilungen basierenden Ansatz (SEC-ERBA) anwenden können. Im Rahmen des SEC-ERBA sollten den Verbriefungstranchen auf der Grundlage von externen Ratings Eigenmittelanforderungen zugeordnet werden. Allerdings sollten Institute den SEC-ERBA stets als Ausweichlösung anwenden, wenn der SEC-IRBA für mit niedrigen Ratings ausgestattete und für bestimmte mit mittleren Ratings ausgestattete Tranchen von STS-Verbriefungen, die durch geeignete Parameter ermittelt werden, nicht verfügbar ist. Für Nicht-STS-Verbriefungen sollte die Verwendung des SEC-SA nach dem SEC-IRBA weiter eingeschränkt werden. Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden die Verwendung des SEC-SA verbieten können, wenn mit diesem Ansatz die Risiken, welche die Verbriefung für die Solvenz des Instituts oder für die Finanzstabilität mit sich bringt, nicht in angemessener Weise angegangen werden können. Nach Mitteilung an die zuständige Behörde, sollte es den Instituten gestattet sein, den SEC-ERBA für alle von ihnen gehaltenen beurteilten Verbriefungen zu verwenden, wenn sie den SEC-IRBA nicht verwenden können.

(5)

Agency- und Modellrisiken treten bei Verbriefungen stärker auf als bei anderen finanziellen Vermögenswerten und können selbst dann zu einer gewissen Unsicherheit bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Verbriefungen führen, wenn alle einschlägigen Risikotreiber berücksichtigt wurden. Um diese Risiken angemessen zu erfassen, sollte die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dahin gehend geändert werden, dass auf alle Verbriefungspositionen eine Risikogewichtsuntergrenze von mindestens 15 % Anwendung findet. Da Wiederverbriefungen jedoch komplexer sind und ein höheres Risiko aufweisen, sind gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 nur bestimmte Arten von Wiederverbriefungen zulässig. Darüber hinaus sollten Wiederverbriefungspositionen einer konservativeren Eigenmittelberechnung und einer Risikogewichtsuntergrenze von 100 % unterliegen.

(6)

Ein Institut sollte nicht verpflichtet sein, eine vorrangige Position mit einem Risikogewicht zu belegen, das höher als das Risikogewicht ist, das Anwendung fände, wenn die zugrunde liegenden Risikopositionen direkt gehalten würden, sodass die Bonitätsverbesserung berücksichtigt wird, die vorrangigen Positionen durch Junior-Tranchen in der Verbriefungsstruktur zugutekommt. In der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte daher ein Transparenzansatz vorgesehen werden, demzufolge einer vorrangigen Verbriefungsposition eine maximale Risikogewichtung zugewiesen werden sollte, die dem risikopositionsgewichteten durchschnittlichen auf die zugrunde liegenden Risikopositionen anwendbaren Risikogewicht entspricht; vorbehaltlich bestimmter Bedingungen sollte dieser Ansatz unabhängig davon angewandt werden können, ob die betreffende Position beurteilt wurde oder nicht und welcher Ansatz für den zugrunde liegenden Pool (Standardansatz oder IRB-Ansatz) verwendet wurde.

(7)

Der derzeit geltende Rahmen sieht eine Gesamtobergrenze im Hinblick auf die maximalen risikogewichteten Positionsbeträge für Institute vor, die die Eigenmittelanforderungen für die zugrunde liegenden Risikopositionen im Einklang mit dem IRB-Ansatz so berechnen können, als wären diese Risikopositionen nicht verbrieft worden (Kirb). Soweit das mit den zugrunde liegenden Risikopositionen verbundene Risiko durch den Verbriefungsprozess verringert wird, sollte diese Obergrenze von allen Originatoren und Sponsoren angewandt werden können, unabhängig davon, welchen Ansatz sie für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für die Positionen in der Verbriefung heranziehen.

(8)

Wie von der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA) in ihrem Bericht über qualifizierende Verbriefungen von Juli 2015 erläutert, zeigen empirische Daten zu Kreditausfällen und Verlusten, dass STS-Verbriefungen während der Finanzkrise besser als andere Verbriefungen abgeschnitten haben, was der Anwendung einfacher und transparenter Strukturen und robuster Ausführungspraktiken bei der STS-Verbriefung geschuldet ist, aus der sich geringere Kreditrisiken, operative Risiken und Agency-Risiken ergeben. Es ist daher angezeigt, die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu ändern, um eine — wie von der EBA in diesem Bericht empfohlen — angemessen risikogerechte Kalibrierung für STS-Verbriefungen, sofern diese auch zusätzliche Anforderungen zur Minimierung ihres Risikos erfüllen, zu erreichen, die insbesondere eine niedrigere Risikogewichtsuntergrenze von 10 % für vorrangige Positionen umfasst.

(9)

Niedrigere Eigenmittelanforderungen für STS-Verbriefungen sollten auf Verbriefungen beschränkt sein, bei denen das Eigentum an den zugrunde liegenden Risikopositionen auf eine Verbriefungszweckgesellschaft übertragen wird („traditionelle Verbriefung“). Allerdings sollten Institute, die vorrangige Positionen in synthetischen Verbriefungen, die mit einem zugrunde liegenden Pool von Darlehen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) unterlegt sind, halten, auch die Möglichkeit haben, auf diese Positionen die niedrigeren Eigenmittelanforderungen für STS-Verbriefungen anzuwenden, sofern solche Transaktionen nach strengen Kriterien als qualitativ hochwertig betrachtet werden, auch hinsichtlich der in Frage kommenden Anleger. Insbesondere sollte einer solchen Untergruppe von synthetischen Verbriefungen eine Garantie oder Rückbürgschaft entweder des Zentralstaats oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder einer Fördereinrichtung oder eines institutionellen Anlegers zugutekommen, vorausgesetzt, die Garantie oder Rückbürgschaft des Letzteren ist durch bei den Originatoren hinterlegtes Bargeld vollständig besichert. Die günstigere Eigenmittelbehandlung für STS-Verbriefungen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf diese Transaktionen angewandt werden dürfte, sollte nicht der Einhaltung der Rahmenvorschriften der Union für staatliche Beihilfen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) entgegen stehen.

(10)

Zur Harmonisierung von Aufsichtspraktiken innerhalb der Union, sollte der Kommission unter Berücksichtigung des EBA Berichts die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zu erlassen, die Folgendes regeln: Die weitere Präzisierung der Bedingungen für die Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos auf Dritte, des Konzepts der entsprechenden Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte und der Voraussetzungen für die von den zuständigen Behörden vorgenommene Bewertung der Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos, sowohl hinsichtlich traditioneller als auch synthetischer Verbriefungen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (8) niedergelegt sind. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(11)

Technische Standards für den Finanzdienstleistungssektor sollten unionsweit einen angemessenen Anleger- und Verbraucherschutz gewährleisten. Da die EBA über hoch spezialisierte Fachkräfte verfügt, wäre es sinnvoll und angemessen, ihr die Aufgabe zu übertragen, für technische Regulierungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, Entwürfe auszuarbeiten und der Kommission vorzulegen.

(12)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, technische Regulierungsstandards anzunehmen, die von der EBA ausgearbeitet wurden und Folgendes regeln: was stellt eine angemessen konservative Methode für die Berechnung des Betrags des nicht in Anspruch genommenen Teils der Barkreditfazilitäten im Zusammenhang mit der Berechnung des Risikopositionswerts der Verbriefung dar und die weitere Präzisierung der Bedingungen, nach denen die Institute Kirb für den Pool der zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefungen im Falle von angekauften Forderungen berechnen können. Die Kommission sollte diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards im Wege delegierter Rechtsakte im Sinne des Artikels 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 annehmen.

(13)

An den übrigen Eigenmittelanforderungen für Verbriefungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten lediglich Folgeänderungen vorgenommen werden, soweit dies erforderlich ist, um der neuen Rangfolge der Ansätze und den besonderen Bestimmungen für STS-Verbriefungen Rechnung zu tragen. Insbesondere sollten die Vorschriften über die Anerkennung der Übertragung eines signifikanten Risikos und die Anforderungen an externe Bonitätsbeurteilungen im Wesentlichen in derselben Weise weiter angewandt werden, wie es derzeit der Fall ist. Allerdings sollte Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gänzlich gestrichen werden, mit Ausnahme der Anforderung, zusätzliche Risikogewichte zu halten, die bei einem Verstoß eines Instituts gegen die Bestimmungen des Kapitels 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 anwendbar sein sollte.

(14)

Es ist angemessen, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf alle von einem Institut gehaltenen Verbriefungspositionen anzuwenden sind. Um die Übergangskosten soweit wie möglich zu mindern und um eine reibungslose Umstellung auf den neuen Rahmen zu ermöglichen, sollten die Institute jedoch auf alle ausstehenden Verbriefungspositionen, die sie zum Zeitpunkt der Anwendung der vorliegenden Verordnung halten, bis zum 31. Dezember 2019 den alten Rahmen anwenden, insbesondere die anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der vor dem Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung geltenden Fassung.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Die Nummern 13 und 14 erhalten folgende Fassung:

„13.

‚Originator‘ einen Originator im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 (*1);

14.

‚Sponsor‘ einen Sponsor im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/2402;

(*1)  Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).“"

b)

Folgende Nummer wird eingefügt:

„14a.

‚ursprünglicher Kreditgeber‘ einen ursprünglichen Kreditgeber im Sinne des Artikels 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2017/2402;“.

c)

Die Nummern 61, 62 und 63 erhalten folgende Fassung:

„61.

‚Verbriefung‘ eine Verbriefung im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/2402;

62.

‚Verbriefungsposition‘ eine Verbriefungsposition im Sinne des Artikels 2 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2017/2402;

63.

‚Wiederverbriefung‘ eine Wiederverbriefung im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/2402;“.

d)

Die Nummern 66 und 67 erhalten folgende Fassung:

„66.

‚Verbriefungszweckgesellschaft‘ eine Verbriefungszweckgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/2402;

67.

‚Tranche‘ eine Tranchim Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2017/2402;“.

e)

Folgende Nummer wird angefügt:

„129.

‚Forderungsverwalter‘ ein Forderungsverwalter im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2017/2402.“

2.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

Verbriefungspositionen gemäß Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 253,“.

3.

Artikel 109 erhält folgende Fassung:

„Artikel 109

Behandlung von Verbriefungspositionen

Die Institute berechnen den risikogewichteten Positionsbetrag für eine Position, die sie in einer Verbriefung halten, im Einklang mit Kapitel 5.“

4.

Artikel 134 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Stellt ein Institut eine Besicherung für mehrere Risikopositionen unter der Bedingung, dass der n-te bei diesen Risikopositionen eintretende Ausfall die Zahlung auslöst und dieses Kreditereignis auch den Kontrakt beendet, werden die Risikogewichte der im Korb enthaltenen Risikopositionen, ohne n-1 Risikopositionen, bis maximal 1 250 % aggregiert und mit dem durch das Kreditderivat abgesicherten Nominalbetrag multipliziert, um den risikogewichteten Positionsbetrag zu ermitteln. Die aus der Aggregation auszunehmenden n-1 Risikopositionen werden so bestimmt, dass zu ihnen jede Risikoposition gehört, die einen risikogewichteten Positionsbetrag ergibt, der niedriger ist als der risikogewichtete Positionsbetrag jeder in die Aggregation eingehenden Risikoposition.“

5.

Artikel 142 Absatz 1 Nummer 8 wird gestrichen.

6.

Artikel 153 Absätze 7 und 8 erhält folgende Fassung:

„(7)   Bei gekauften Unternehmensforderungen können erstattungsfähige Kaufpreisnachlässe, Sicherheiten oder Teilgarantien, die eine Erstverlustabsicherung gegen Ausfallverluste, Verwässerungsverluste oder beide bieten, vom Käufer der Forderungen oder vom Begünstigten der Sicherheit oder der Teilgarantie im Einklang mit Kapitel 5 Abschnitt 3 Unterabschnitte 2 und 3 als Erstverlustabsicherung behandelt werden. Der Verkäufer, der den erstattungsfähigen Kaufpreisnachlass anbietet, und der Geber einer Sicherheit oder Teilgarantie behandeln diese gemäß Kapitel 5 Abschnitt 3 Unterabschnitte 2 und 3 als Risikoposition in einer Erstverlustposition.

(8)   Stellt ein Institut eine Besicherung für mehrere Risikopositionen unter der Bedingung, dass der n-te bei diesen Risikopositionen eintretende Ausfall die Zahlung auslöst und dieses Kreditereignis auch den Kontrakt beendet, werden die Risikogewichte der im Korb enthaltenen Risikopositionen, ohne n-1 Risikopositionen, aggregiert, wobei die Summe des erwarteten Verlustbetrags multipliziert mit 12,5 und der Betrag des risikogewichteten Positionsbetrags den durch das Kreditderivat abgesicherten Nominalbetrag um das 12,5-Fache nicht überschreiten darf. Die aus der Aggregation auszunehmenden n-1 Risikopositionen werden so bestimmt, dass zu ihnen jede Risikoposition gehört, die einen risikogewichteten Positionsbetrag ergibt, der niedriger ist als der risikogewichtete Positionsbetrag jeder in die Aggregation eingehenden Risikoposition. Ein Risikogewicht von 1 250 % soll für alle Positionen im Korb angesetzt werden, für die ein Institut das Risikogewicht nicht nach dem IRB-Ansatz bestimmen kann.“

7.

Artikel 154 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Bei gekauften Mengengeschäftsforderungen können erstattungsfähige Kaufpreisnachlässe, Sicherheiten oder Teilgarantien, die eine Erstverlustabsicherung gegen Ausfallverluste, Verwässerungsverluste oder beide bieten, vom Käufer der Forderungen oder vom Begünstigten der Sicherheit oder der Teilgarantie im Einklang mit Kapitel 5 Abschnitt 3 Unterabschnitte 2 und 3 als Erstverlustabsicherung behandelt werden. Der Verkäufer, der den erstattungsfähigen Kaufpreisnachlass anbietet, und der Geber einer Sicherheit oder einer Teilgarantie behandeln diese gemäß Kapitel 5 Abschnitt 3 Unterabschnitte 2 und 3 als Risikoposition in einer Erstverlustposition.“

8.

Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)

Verbriefungspositionen, außer Wiederverbriefungspositionen, die gemäß den Artikeln 261 bis 264 mit einer Risikogewichtung von 100 % oder weniger belegt sind.“

9.

Teil 3 Titel II Kapitel 5 erhält folgende Fassung:

KAPITEL 5

Verbriefung

Abschnitt 1

Begriffsbestimmungen und Kriterien für einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen

Artikel 242

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

1.

‚Rückführungsoption‘ (Clean-up call option) eine vertragliche Option, die den Originator berechtigt, die Verbriefungspositionen vor der vollständigen Rückzahlung aller verbrieften Risikopositionen zu kündigen — entweder durch den Rückkauf der im Pool verbliebenen zugrunde liegenden Risikopositionen im Falle einer traditionellen Verbriefung oder durch die Beendigung der Besicherung im Falle von synthetischen Verbriefungen —, wenn der Restbetrag der noch ausstehenden zugrunde liegenden Risikopositionen auf oder unter eine bestimmte Schwelle fällt;

2.

‚bonitätsverbessernder Zinsstrip‘ einen in der Bilanz ausgewiesenen Vermögenswert, der eine Bewertung der Zahlungsströme im Zusammenhang mit künftigen Margenerträgen darstellt und bei dem es sich um eine nachrangige Tranche in der Verbriefung handelt;

3.

‚Liquiditätsfazilität‘ eine Liquiditätsfazilität im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2017/2402;

4.

‚unbeurteilte Position‘ eine Verbriefungsposition, für die keine anerkennungsfähige Bonitätsbeurteilung gemäß Abschnitt 4 vorliegt;

5.

‚beurteilte Position‘ eine Verbriefungsposition, für die eine anerkennungsfähige Bonitätsbeurteilung gemäß Abschnitt 4 vorliegt;

6.

‚vorrangige Verbriefungsposition‘ eine Position, die durch einen erstrangigen Anspruch auf die Gesamtheit der zugrunde liegenden Risikopositionen unterlegt oder besichert wird, wobei für diese Zwecke keine Beträge berücksichtigt werden, die sich aus Zins- oder Währungsderivategeschäften, Gebühren oder anderen ähnlichen Zahlungen ergeben, und auch keine Unterschiede in der Laufzeit bei einer oder mehreren anderen vorrangigen Tranchen, mit denen diese Position anteilmäßig Verluste teilt;

7.

‚IRB-Pool‘ einen Pool zugrunde liegender Risikopositionen einer Sorte, für die das Institut den IRB-Ansatz verwenden darf und die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Kapitel 3 für all diese Risikopositionen berechnen kann;

8.

‚gemischter Pool‘ einen Pool zugrunde liegender Risikopositionen einer Sorte, für die das Institut den IRB-Ansatz verwenden darf und die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Kapitel 3 für einige, jedoch nicht alle, dieser Risikopositionen berechnen kann;

9.

‚Übersicherung‘ jede Form der Bonitätsverbesserung, durch die für die zugrunde liegenden Risikopositionen ein Wert ausgewiesen wird, der höher als der Wert der Verbriefungspositionen ist;

10.

‚einfache, transparente und standardisierte Verbriefung‘ oder ‚STS-Verbriefung‘ eine Verbriefung, die die Anforderungen des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 erfüllt;

11.

‚Programm forderungsgedeckter Geldmarktpapiere‘ oder ‚ABCP-Programm‘ ein Programm forderungsgedeckter Geldmarktpapiere oder ABCP-Programm im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2017/2402;

12.

‚Transaktion mit forderungsgedeckten Geldmarktpapieren‘ oder ‚ABCP-Transaktion‘ eine Transaktion mit forderungsgedeckten Geldmarktpapieren oder ABCP-Transaktion im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2017/2402;

13.

‚traditionelle Verbriefung‘ eine traditionelle Verbriefung im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2017/2402;

14.

‚synthetische Verbriefung‘ eine synthetische Verbriefung im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2017/2402;

15.

‚revolvierende Risikoposition‘ eine revolvierende Risikoposition im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2017/2402;

16.

‚Klausel der vorzeitigen Rückzahlung‘ eine Klausel der vorzeitigen Rückzahlung im Sinne des Artikels 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2017/2402;

17.

‚Erstverlust-Tranche‘ eine Erstverlust-Tranche im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2017/2402;

18.

‚mezzanine Verbriefungsposition‘ eine Verbriefungsposition, die der vorrangigen Verbriefungsposition im Rang nachgeht und der Erstverlust-Tranche im Rang vorgeht und der ein Risikogewicht von weniger als 1 250 % und mehr als 25 % im Einklang mit Abschnitt 3 Abschnitte 2 und 3 zugewiesen wurde;

19.

‚Fördereinrichtung‘ ein Unternehmen oder eine Einrichtung, das/die von der Zentralregierung, einer regionalen oder einer lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats eingerichtet wurde, das/die Förderdarlehen oder Fördergarantien vergibt und dessen/deren primäres Ziel nicht die Erzielung von Gewinnen oder die Maximierung von Marktanteilen, sondern die Förderung der Gemeinwohlziele der betreffenden Regierung oder Gebietskörperschaft ist, sofern — vorbehaltlich der Vorschriften über staatliche Beihilfen — diese Regierung oder Gebietskörperschaft verpflichtet ist, die wirtschaftliche Grundlage des Unternehmens/der Einrichtung zeit seines/ihres Bestehens zu schützen und seine/ihre Lebensfähigkeit zu sichern, oder sofern mindestens 90 % seines/ihres ursprünglichen Kapitals oder seiner/ihrer ursprünglichen Finanzierung oder des von ihm/ihr vergebenen Förderdarlehens direkt oder indirekt von der Zentralregierung, der regionalen oder der lokalen Gebietskörperschaft des Mitgliedstaats garantiert werden.

Artikel 243

Kriterien für STS-Verbriefungen, die für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung in Frage kommen

(1)   Positionen in einem ABCP-Programm oder einer ABCP-Transaktion, die als Positionen in einer STS-Verbriefung gelten, kommen für die Behandlung gemäß den Artikeln 260, 262 und 264 in Frage, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die zugrunde liegenden Risikopositionen erfüllen zum Zeitpunkt der Aufnahme in das ABCP-Programm nach bestem Wissen des Originators oder des ursprünglichen Kreditgebers die Bedingungen, um nach dem Standardansatz und unter Berücksichtigung aller zulässigen Kreditrisikominderungen auf individueller Basis eine Risikogewichtung von 75 % oder weniger, sofern es sich um eine Risikoposition aus dem Mengengeschäft handelt, oder eine Risikogewichtung von 100 % für alle sonstigen Risikopositionen zu erhalten; und

b)

der aggregierte Risikopositionswert aller auf einen einzigen Schuldner bezogenen Risikopositionen auf Ebene eines ABCP-Programms darf 2 % des aggregierten Risikopositionswerts aller Risikopositionen im Rahmen des ABCP-Programms zum Zeitpunkt, zu dem die Risikopositionen dem ABCP-Programm hinzugefügt wurden, nicht überschreiten. Für die Zwecke dieser Berechnung gelten Darlehen oder Leasinggeschäfte mit einer Gruppe verbundener Kunden — nach bestem Wissen des Sponsors — als auf einen einzigen Schuldner bezogene Risikopositionen.

Im Fall von Handelsforderungen findet Unterabsatz 1 Buchstabe b keine Anwendung, wenn das Kreditrisiko dieser Handelsforderungen in vollem Umfang durch eine anerkennungsfähige Besicherung nach Kapitel 4 gedeckt ist, vorausgesetzt, dass es sich in diesem Fall beim Sicherungsgeber um ein Institut, ein Versicherungsunternehmen oder ein Rückversicherungsunternehmen handelt. Für die Zwecke dieses Unterabsatzes wird nur der Teil der Handelsforderungen, der nach Berücksichtigung der Wirkung eines Kaufpreisnachlasses und einer Übersicherung verbleibt, für die Feststellung verwendet, ob diese vollständig gedeckt sind und ob die Konzentrationsgrenze eingehalten wird.

Im Falle verbriefter Restwerte aus Leasinggeschäften findet Unterabsatz 1 Buchstabe b keine Anwendung, wenn bei diesen Werten nicht das Risiko einer Refinanzierung oder eines Weiterverkaufs besteht, da sich ein gemäß Artikel 201 Absatz 1 anerkennungsfähiger Dritter rechtsverbindlich verpflichtet hat, die Risikoposition zu einem im Voraus festgelegten Betrag zurückzukaufen oder zu refinanzieren.

Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a beträgt die Risikogewichtung, die das Institut einer Liquiditätsfazilität zuordnen würde, die die im Rahmen des Programms emittierten forderungsgedeckten Geldmarktpapiere vollständig deckt, 100 % oder weniger, wenn dieses Institut Artikel 248 Absatz 3 anwendet oder ihm gestattet wurde, den Internen Bemessungsansatz nach Artikel 265 anzuwenden.

(2)   Positionen in einer Verbriefung, bei der es sich nicht um ein ABCP-Programm oder eine ABCP-Transaktion handelt, die als Positionen in einer STS-Verbriefung gelten, kommen für die Behandlung gemäß den Artikeln 260, 262 und 264 in Frage, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)

zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Verbriefung übersteigt der aggregierte Risikopositionswert aller auf einen einzigen Schuldner bezogenen Risikopositionen im Pool nicht 2 % der Positionswerte der aggregierten ausstehenden Risikopositionen des Pools zugrunde liegender Risikopositionen. Für die Zwecke dieser Berechnung gelten Darlehen oder Leasinggeschäfte mit einer Gruppe verbundener Kunden als auf einen einzigen Schuldner bezogene Risikopositionen.

Im Falle verbriefter Restwerte aus Leasinggeschäften findet Unterabsatz 1 dieses Buchstabens keine Anwendung, wenn bei diesen Werten nicht das Risiko einer Refinanzierung oder eines Weiterverkaufs besteht, da sich ein gemäß Artikel 201 Absatz 1 anerkennungsfähiger Dritter rechtsverbindlich verpflichtet hat, die Risikoposition zu einem im Voraus festgelegten Betrag zurückzukaufen oder zu refinanzieren;

b)

zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die Verbriefung erfüllen die zugrunde liegenden Risikopositionen die Bedingungen, um nach dem Standardansatz und unter Berücksichtigung aller zulässigen Kreditrisikominderungen eine Risikogewichtung zu erhalten, die folgenden Werten entspricht oder darunter liegt:

i)

40 % auf der Grundlage eines nach dem Risikopositionswert gewichteten Durchschnitts für das Portfolio, wenn es sich bei den Risikopositionen um durch Hypotheken auf Wohnimmobilien besicherte Darlehen oder in vollem Umfang garantierte Darlehen für Wohnimmobilien gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe e handelt;

ii)

50 % auf der Grundlage einzelner Risikopositionen, wenn es sich bei der Risikoposition um ein durch eine Hypothek auf Gewerbeimmobilien besichertes Darlehen handelt;

iii)

75 % auf der Grundlage einzelner Risikopositionen, wenn es sich bei der Risikoposition um eine Risikoposition aus dem Mengengeschäft handelt;

iv)

100 % auf der Grundlage einzelner Risikopositionen für alle sonstigen Risikopositionen;

c)

findet Buchstabe b Ziffern i und ii Anwendung, so werden die durch niederrangige Sicherungsrechte an einem bestimmten Vermögenswert besicherten Darlehen nur dann in die Verbriefung aufgenommen, wenn alle durch bevorrechtigte Sicherungsrechte an diesem Vermögenswert besicherten Darlehen auch Gegenstand der Verbriefung sind;

d)

findet Buchstabe b Ziffer i dieses Absatzes Anwendung, so darf die gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i und Artikel 229 Absatz 1 gemessene Beleihungsquote bei keinem Darlehen im Pool der zugrunde liegenden Risikopositionen zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Verbriefung mehr als 100 % betragen.

Abschnitt 2

Anerkennung der Übertragung eines signifikanten Risikos

Artikel 244

Traditionelle Verbriefung

(1)   Der Originator einer traditionellen Verbriefung kann die zugrunde liegenden Risikopositionen von seiner Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls der erwarteten Verlustbeträge ausnehmen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Ein mit den zugrunde liegenden Risikopositionen verbundenes signifikantes Kreditrisiko wurde auf Dritte übertragen;

b)

der Originator setzt für alle Verbriefungspositionen, die er in der Verbriefung hält, ein Risikogewicht von 1 250 % an oder zieht diese Verbriefungspositionen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k von seinem harten Kernkapital ab.

(2)   Ein signifikantes Kreditrisiko ist in einem der folgenden Fälle als übertragen zu betrachten:

a)

Die risikogewichteten Positionsbeträge der von dem Originator an der Verbriefung gehaltenen mezzaninen Verbriefungspositionen gehen nicht über 50 % der risikogewichteten Positionsbeträge aller mezzaninen Verbriefungspositionen bei dieser Verbriefung hinaus;

b)

der Originator hält nicht mehr als 20 % am Risikopositionswert der Erstverlust-Tranche in der Verbriefung, sofern die folgenden beiden Bedingungen erfüllt sind:

i)

der Originator kann nachweisen, dass der Risikopositionswert der Erstverlust-Tranche erheblich über eine begründete Schätzung des für die zugrunde liegenden Risikopositionen erwarteten Verlusts hinausgeht;

ii)

die Verbriefung umfasst keine mezzaninen Positionen.

Ist die mögliche Verringerung der risikogewichteten Positionsbeträge, die der Originator durch die Verbriefung nach den Buchstaben a oder b erreichen würde, nicht durch eine entsprechende Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte gerechtfertigt, können die zuständigen Behörden im Einzelfall entscheiden, dass keine Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos auf Dritte vorliegt.

(3)   Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden einem Originator gestatten, eine Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos im Zusammenhang mit einer Verbriefung zu berücksichtigen, wenn der Originator für jeden Fall nachweisen kann, dass die Verringerung der Eigenmittelanforderungen, die er durch die Verbriefung erreicht, durch eine entsprechende Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte gerechtfertigt ist. Diese Erlaubnis wird nur erteilt, wenn das Institut die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

Es verfügt über angemessene interne Risikomanagementstrategien und Methoden zur Beurteilung der Kreditrisikoübertragung;

b)

es hat in jedem einzelnen Fall die Risikoübertragung auf Dritte auch bei seinem internen Risikomanagement und der Allokation seines internen Kapitals berücksichtigt.

(4)   Zusätzlich zu den Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 sind alle folgenden Bedingungen zu erfüllen:

a)

Aus den Unterlagen der Transaktion geht die wirtschaftliche Substanz der Verbriefung hervor;

b)

die Verbriefungspositionen stellen für den Originator keine Zahlungsverpflichtung dar;

c)

auf die zugrunde liegenden Risikopositionen kann von Seiten des Originators und seiner Gläubiger im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht zurückgegriffen werden;

d)

der Originator behält nicht die Kontrolle über die zugrunde liegenden Risikopositionen. Es wird davon ausgegangen, dass ein Originator die Kontrolle über die zugrunde liegenden Risikopositionen behalten hat, wenn er das Recht hat, vom Käufer der Risikopositionen die zuvor übertragenen Risikopositionen zurückzukaufen, um deren Gewinne zu realisieren, oder wenn er anderweitig verpflichtet ist, die übertragenen Risiken erneut zu übernehmen. Der Verbleib der Verwaltung von Rechten und Pflichten in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen beim Originator stellt als solche keine Kontrolle über die Risikopositionen dar;

e)

die Unterlagen der Verbriefung enthalten keine Bestimmungen oder Bedingungen, die

i)

den Originator zur Änderung der zugrunde liegenden Risikopositionen verpflichten, um die Durchschnittsqualität des Pools zu verbessern; oder

ii)

die an die Inhaber von Positionen zu zahlende Rendite erhöhen oder die Positionen in der Verbriefung anderweitig verbessern, wenn es zu einer Verschlechterung der Kreditqualität der zugrunde liegenden Risikopositionen kommt;

f)

gegebenenfalls wird in den Unterlagen der Transaktion präzisiert, dass der Originator oder Sponsor nur dann Verbriefungspositionen kaufen oder zurückkaufen oder die zugrunde liegenden Risikopositionen über die vertraglichen Verpflichtungen hinaus zurückkaufen, umstrukturieren oder ersetzen darf, wenn dies im Einklang mit den vorherrschenden Marktbedingungen durchgeführt wird und die jeweiligen Parteien in ihrem eigenen Interesse und als freie und unabhängige Parteien handeln (zu marktüblichen Konditionen);

g)

Rückführungsoptionen erfüllen darüber hinaus alle folgenden Bedingungen:

i)

ihre Ausübung liegt im Ermessen des Originators;

ii)

sie können nur ausgeübt werden, wenn maximal 10 % des ursprünglichen Werts der zugrunde liegenden Risikopositionen ungetilgt sind;

iii)

sie sind nicht im Hinblick darauf strukturiert, die Zuweisung von Verlusten zu Bonitätsverbesserungspositionen oder anderen von den Anlegern im Rahmen der Verbriefung gehaltenen Positionen zu vermeiden, und sind auch nicht anderweitig im Hinblick auf eine Bonitätsverbesserung strukturiert;

h)

der Originator hat ein Gutachten eines qualifizierten Rechtsberaters erhalten, das bestätigt, dass die Verbriefung die in Buchstabe c dieses Absatzes genannten Bedingungen erfüllt.

(5)   Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA über die Fälle, in denen sie entschieden haben, dass die mögliche Verringerung der risikogewichteten Positionsbeträge nicht durch eine entsprechende Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte im Einklang mit Absatz 2 gerechtfertigt ist, sowie über Fälle, in denen die Institute entschieden haben, von Absatz 3 Gebrauch zu machen.

(6)   Die EBA überwacht die Bandbreite der Aufsichtspraktiken in Bezug auf die Anerkennung der Übertragung eines signifikanten Risikos bei traditionellen Verbriefungen gemäß diesem Artikel. Insbesondere überprüft die EBA:

a)

die Bedingungen für die Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos auf Dritte im Einklang mit den Absätzen 2, 3 und 4;

b)

die Auslegung des Konzepts der entsprechenden Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte für die Zwecke der in Absatz 2 Unterabsatz 2 und in Absatz 3 vorgesehenen Bewertung durch die zuständigen Behörden;

c)

die Voraussetzungen für die von den zuständigen Behörden vorgenommene Bewertung von Verbriefungstransaktionen, für die der Originator sich um eine Anerkennung der Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos auf Dritte gemäß Absatz 2 oder 3 bemüht.

Die EBA meldet der Kommission ihre Ergebnisse bis zum 2. Januar 2021. Die Kommission kann nach Berücksichtigung des Berichts der EBA einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 462 erlassen, um diese Verordnung durch eine genauere Festlegung der unter den Buchstaben a, b und c genannten Elemente zu ergänzen.

Artikel 245

Synthetische Verbriefung

(1)   Der Originator einer synthetischen Verbriefung kann die risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls die erwarteten Verlustbeträge in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen gemäß den Artikeln 251 und 252 berechnen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Ein signifikantes Kreditrisiko wurde durch Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung auf Dritte übertragen;

b)

der Originator setzt für alle Verbriefungspositionen, die er an der Verbriefung hält, ein Risikogewicht von 1 250 % an oder zieht diese Verbriefungspositionen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k von seinem harten Kernkapital ab.

(2)   Ein signifikantes Kreditrisiko ist in einem der folgenden Fälle als übertragen zu betrachten:

a)

Die risikogewichteten Positionsbeträge der von dem Originator an der Verbriefung gehaltenen mezzaninen Verbriefungspositionen gehen nicht über 50 % der risikogewichteten Positionsbeträge aller mezzaninen Verbriefungspositionen bei dieser Verbriefung hinaus;

b)

der Originator hält nicht mehr als 20 % am Risikopositionswert der Erstverlust-Tranche in der Verbriefung, sofern die folgenden beiden Bedingungen erfüllt sind:

i)

der Originator kann nachweisen, dass der Risikopositionswert der Erstverlust-Tranche erheblich über eine begründete Schätzung des für die zugrunde liegenden Risikopositionen erwarteten Verlusts hinausgeht;

ii)

es gibt keine mezzaninen Verbriefungspositionen.

Ist die mögliche Verringerung der risikogewichteten Positionsbeträge, die der Originator durch die Verbriefung erreichen würde, nicht durch eine entsprechende Übertragung des Kreditrisikos auf Dritte gerechtfertigt, können die zuständigen Behörden im Einzelfall entscheiden, dass keine Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos auf Dritte vorliegt.

(3)   Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden einem Originator gestatten, eine Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos im Zusammenhang mit einer Verbriefung zu berücksichtigen, wenn der Originator für jeden Fall nachweisen kann, dass die Verringerung der Eigenmittelanforderungen, die er durch die Verbriefung erreicht, durch eine entsprechende Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte gerechtfertigt ist. Diese Erlaubnis wird nur erteilt, wenn das betreffende Institut die folgenden beiden Bedingungen erfüllt:

a)

Es verfügt über angemessene interne Risikomanagementstrategien und Methoden zur Beurteilung der Risikoübertragung;

b)

es hat in jedem einzelnen Fall die Risikoübertragung auf Dritte auch bei seinem internen Risikomanagement und der Allokation seines internen Kapitals berücksichtigt.

(4)   Zusätzlich zu den Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 sind alle folgenden Bedingungen zu erfüllen:

a)

Aus den Unterlagen der Transaktion geht die wirtschaftliche Substanz der Verbriefung hervor;

b)

die Besicherung, durch die das Kreditrisiko übertragen wird, entspricht Artikel 249;

c)

die Unterlagen der Verbriefung enthalten keine Bestimmungen oder Bedingungen, die

i)

wesentliche Erheblichkeitsschwellen festlegen, unterhalb deren eine Besicherung nicht als ausgelöst gilt, wenn ein Kreditereignis eintritt,

ii)

die Kündigung der Besicherung ermöglichen, wenn sich die Kreditqualität der zugrunde liegenden Risikopositionen verschlechtert,

iii)

den Originator zur Änderung der Zusammensetzung der zugrunde liegenden Risikopositionen verpflichten, um die Durchschnittsqualität des Pools zu verbessern; oder

iv)

die Kosten des Instituts für die Besicherung erhöhen bzw. die an die Inhaber von Verbriefungspositionen zu zahlende Rendite aufstocken, wenn sich die Kreditqualität des zugrunde liegenden Pools verschlechtert hat;

d)

die Besicherung ist in allen relevanten Rechtsräumen durchsetzbar;

e)

gegebenenfalls wird in den Unterlagen der Transaktion präzisiert, dass der Originator oder Sponsor nur dann Verbriefungspositionen kaufen oder zurückkaufen oder die zugrunde liegenden Risikopositionen über die vertraglichen Verpflichtungen hinaus zurückkaufen, umstrukturieren oder ersetzen darf, wenn diese im Einklang mit den vorherrschenden Marktbedingungen durchgeführt werden und die jeweiligen Parteien in ihrem eigenen Interesse und als freie und unabhängige Parteien handeln (zu marktüblichen Konditionen);

f)

Rückführungsoptionen erfüllen alle folgenden Bedingungen:

i)

sie können im Ermessen des Originators ausgeübt werden;

ii)

sie können nur ausgeübt werden, wenn maximal 10 % des ursprünglichen Werts der zugrunde liegenden Risikopositionen ungetilgt sind;

iii)

sie sind nicht im Hinblick darauf strukturiert, die Zuweisung von Verlusten zu Bonitätsverbesserungspositionen oder anderen von den Anlegern im Rahmen der Verbriefung gehaltenen Positionen zu vermeiden, und sind auch nicht anderweitig im Hinblick auf eine Bonitätsverbesserung strukturiert;

g)

der Originator hat ein Gutachten eines qualifizierten Rechtsberaters erhalten, das bestätigt, dass die Verbriefung die in Buchstabe d dieses Absatzes genannten Bedingungen erfüllt.

(5)   Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA über die Fälle, in denen sie entschieden haben, dass die mögliche Verringerung der risikogewichteten Positionsbeträge nicht durch eine entsprechende Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte im Einklang mit Absatz 2 gerechtfertigt ist, sowie über Fälle, in denen die Institute entschieden haben, von Absatz 3 Gebrauch zu machen.

(6)   Die EBA überwacht die Bandbreite der Aufsichtspraktiken in Bezug auf die Anerkennung der Übertragung eines signifikanten Risikos bei synthetischen Verbriefungen gemäß diesem Artikel. Insbesondere überprüft die EBA:

a)

Die Bedingungen für die Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos auf Dritte im Einklang mit den Absätzen 2, 3 und 4;

b)

die Auslegung des Konzepts der entsprechenden Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte für die Zwecke der in Absatz 2 Unterabsatz 2 und in Absatz 3 vorgesehenen Bewertung durch die zuständigen Behörden; und

c)

die Voraussetzungen für die von den zuständigen Behörden vorgenommene Bewertung von Verbriefungstransaktionen, für die der Originator sich um eine Anerkennung der Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos auf Dritte gemäß Absatz 2 oder 3 bemüht.

Die EBA meldet der Kommission ihre Ergebnisse bis zum 2. Januar 2021. Die Kommission kann nach Berücksichtigung des Berichts der EBA einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 462 erlassen, um diese Verordnung durch eine genauere Festlegung der unter den Buchstaben a, b und c genannten Elemente zu ergänzen.

Artikel 246

Operationelle Anforderungen für Klauseln der vorzeitigen Rückzahlung

Umfasst die Verbriefung revolvierende Risikopositionen und Klauseln der vorzeitigen Rückzahlung oder ähnliche Bestimmungen, so gilt ein signifikantes Kreditrisiko nur dann als vom Originator übertragen, wenn die in den Artikeln 244 und 245 festgelegten Anforderungen erfüllt sind und die einmal ausgelöste Klausel der vorzeitigen Rückzahlung nicht Folgendes bewirkt:

a)

der vorrangige oder gleichrangige Anspruch des Instituts auf die zugrunde liegenden Risikopositionen wird gegenüber den Ansprüchen anderer Anleger als nachrangig behandelt;

b)

der Anspruch des Instituts auf die zugrunde liegenden Risikopositionen wird gegenüber den Ansprüchen anderer Parteien als weiter nachrangig behandelt; oder

c)

es ergibt sich ein anderweitiger Anstieg der mit den zugrunde liegenden revolvierenden Risikopositionen verbundenen Verlustrisiken des Instituts.

Abschnitt 3

Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge

Unterabschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 247

Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge

(1)   Hat ein Originator ein mit den zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefung verbundenes signifikantes Kreditrisiko gemäß Abschnitt 2 übertragen, so kann er

a)

bei einer traditionellen Verbriefung die zugrunde liegenden Risikopositionen von seiner Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge ausnehmen;

b)

bei einer synthetischen Verbriefung die risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls die erwarteten Verlustbeträge in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen gemäß den Artikeln 251 und 252 berechnen.

(2)   Hat der Originator sich für die Anwendung des Absatzes 1 entschieden, so berechnet er die in diesem Kapitel festgelegten risikogewichteten Positionsbeträge für die Positionen, die er gegebenenfalls in der Verbriefung hält.

Hat der Originator ein signifikantes Kreditrisiko nicht übertragen oder sich gegen eine Anwendung des Absatzes 1 entschieden, so ist er nicht verpflichtet, für Positionen, die er gegebenenfalls in der Verbriefung hält, risikogewichtete Positionsbeträge zu berechnen, sondern bezieht die zugrunde liegenden Risikopositionen auch weiterhin so in seine Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge ein, als hätte keine Verbriefung stattgefunden.

(3)   Besteht eine Risikoposition gegenüber Positionen in verschiedenen Tranchen einer Verbriefung, so werden die zu jeweils einer Tranche gehörigen Teile dieser Risikoposition als gesonderte Verbriefungspositionen betrachtet. Die Sicherungssteller bei Verbriefungspositionen werden als Anleger in diese Verbriefungspositionen betrachtet. Verbriefungspositionen schließen auch Risikopositionen aus einer Verbriefung ein, die aus Zins- oder Währungsderivategeschäften, die das Institut mit der Transaktion eingegangen ist, resultieren.

(4)   Sofern eine Verbriefungsposition nicht gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k vom harten Kernkapital abgezogen wird, wird der risikogewichtete Positionsbetrag für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 3 in die Gesamtsumme der risikogewichteten Positionsbeträge des Instituts aufgenommen.

(5)   Der risikogewichtete Positionsbetrag einer Verbriefungsposition wird ermittelt, indem der gemäß Artikel 248 berechnete Risikopositionswert der Position mit dem relevanten Gesamtrisikogewicht multipliziert wird.

(6)   Das Gesamtrisikogewicht ist die Summe der in diesem Kapitel festgelegten Risikogewichte plus aller etwaigen zusätzlichen Risikogewichte gemäß Artikel 270a.

Artikel 248

Risikopositionswert

(1)   Der Risikopositionswert einer Verbriefungsposition wird wie folgt berechnet:

a)

Der Risikopositionswert einer in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ist ihr Buchwert, der nach der Anwendung jeglicher einschlägigen spezifischen Kreditrisikoanpassungen auf die Verbriefungsposition gemäß Artikel 110 verbleibt;

b)

der Risikopositionswert einer nicht in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ist ihr Nominalwert abzüglich aller etwaigen einschlägigen spezifischen Kreditrisikoanpassungen auf die Verbriefungsposition gemäß Artikel 110, multipliziert mit dem in diesem Buchstaben festgelegten einschlägigen Umrechnungsfaktor. Außer im Fall von Barkreditfazilitäten beträgt dieser Umrechnungsfaktor 100 %. Zur Bestimmung des Risikopositionswerts des nicht in Anspruch genommenen Teils der Barkreditfazilitäten kann auf den Nominalwert einer uneingeschränkt kündbaren Liquiditätsfazilität ein Umrechnungsfaktor von 0 % angewandt werden, wenn die Rückzahlung von Ziehungen aus der Fazilität vor allen anderen Ansprüchen auf Zahlungsströme aus den zugrunde liegenden Risikopositionen Vorrang hat und wenn das Institut der zuständigen Behörde glaubhaft nachgewiesen hat, dass es eine angemessen konservative Methode für die Berechnung des Betrags des nicht in Anspruch genommenen Teils anwendet.

c)

der Risikopositionswert für das Gegenparteiausfallrisiko einer Verbriefungsposition, die aus einem der in Anhang II genannten Derivatgeschäfte resultiert, wird nach Kapitel 6 festgelegt;

d)

ein Originator kann von dem Risikopositionswert einer Verbriefungsposition, die gemäß Unterabschnitt 3 mit einem Risikogewicht von 1 250 % belegt wird oder gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k von seinem harten Kernkapital abgezogen wird, den Betrag der spezifischen Kreditrisikoanpassungen in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen gemäß Artikel 110 und alle nicht erstattungsfähigen Kaufpreisnachlässe im Zusammenhang mit solchen zugrunde liegenden Risikopositionen insoweit abziehen, als diese Nachlässe zu einer Verringerung seiner Eigenmittel geführt haben.

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um zu präzisieren, was eine angemessen konservative Methode für die Berechnung des Betrags des nicht in Anspruch genommenen Teils gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b darstellt.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Januar 2019 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 3 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen;

(2)   Hat ein Institut zwei oder mehr sich überschneidende Positionen in einer Verbriefung, so bezieht es in seine Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge nur eine der Positionen ein.

Überschneiden sich die Positionen teilweise, so kann das Institut die Position in zwei Teile aufteilen und die Überschneidungen in Bezug auf nur einen Teil gemäß Unterabsatz 1 berücksichtigen. Alternativ dazu kann das Institut die Positionen so behandeln, als würden sie sich vollständig überschneiden, indem die Position, für die die risikogewichteten Positionsbeträge höher ausfallen, zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen erweitert wird.

Das Institut darf eine Überschneidung auch bei den Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko von Positionen im Handelsbuch einerseits und den Eigenmittelanforderungen für Positionen im Anlagebuch andererseits berücksichtigen, wenn es in der Lage ist, die Eigenmittelanforderungen für die betreffenden Positionen zu berechnen und zu vergleichen.

Für die Zwecke dieses Absatzes ist eine Überschneidung von zwei Positionen dann gegeben, wenn sie sich gegenseitig so ausgleichen, dass das Institut in der Lage ist, die aus einer Position resultierenden Verluste auszuschließen, indem die aufgrund der anderen Position einzuhaltenden Verpflichtungen erfüllt werden.

(3)   Ist Artikel 270c Buchstabe d auf Positionen in einem forderungsgedeckten Geldmarktpapier anzuwenden, so darf das Institut zur Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags für das Geldmarktpapier das einer Liquiditätsfazilität zugewiesene Risikogewicht verwenden, sofern die im Rahmen des Programms forderungsgedeckter Geldmarktpapiere emittierten Geldmarktpapiere zu 100 % von der Liquiditätsfazilität gedeckt sind und die Liquiditätsfazilität mit dem Geldmarktpapier gleichrangig ist, sodass sie eine sich überschneidende Position bilden. Das Institut setzt die zuständigen Behörden davon in Kenntnis, wenn es die in diesem Absatz festgelegten Bestimmungen angewandt hat. Für die Zwecke der Bestimmung des in diesem Absatz festgelegten Deckungsgrads von 100 % kann das Institut andere Liquiditätsfazilitäten im Rahmen des Programms forderungsgedeckter Geldmarktpapiere berücksichtigen, sofern sie eine sich überschneidende Position mit dem Geldmarktpapier bilden.

Artikel 249

Anerkennung der Kreditrisikominderung bei Verbriefungspositionen

(1)   Besteht für eine Verbriefungsposition eine Besicherung mit oder eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung, so darf ein Institut diese vorbehaltlich der Anforderungen an die Kreditrisikominderung gemäß diesem Kapitel und des Kapitels 4 anerkennen.

(2)   Als Besicherung mit Sicherheitsleistung anerkannt werden können nur Finanzsicherheiten, die gemäß Kapitel 4 für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge nach Kapitel 2 anerkennungsfähig sind, und für die Anerkennung der Kreditrisikominderung müssen die in Kapitel 4 festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt sein.

Als Absicherungen ohne Sicherheitsleistung und Steller einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt werden können nur solche, die im Einklang mit Kapitel 4 anerkennungsfähig sind, und für die Anerkennung der Kreditrisikominderung müssen die in Kapitel 4 festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt sein.

(3)   Abweichend von Absatz 2 müssen die in Artikel 201 Absatz 1 Buchstaben a bis h genannten anerkennungsfähigen Steller einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten ECAI haben, die einer Bonitätsstufe von mindestens 3 zugeordnet wird und zum Zeitpunkt der erstmaligen Anerkennung der Besicherung einer Bonitätsstufe von mindestens 2 zugeordnet wurde. Die Anforderung gemäß diesem Unterabsatz gilt nicht für qualifizierte zentrale Gegenparteien.

Institute, die auf eine direkte Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber den IRB-Ansatz anwenden dürfen, können die Anerkennungsfähigkeit anhand des ersten Unterabsatzes und ausgehend von der Äquivalenz zwischen der PD des Sicherungsgebers und der PD, die mit der in Artikel 136 angegebenen Bonitätsstufe verknüpft ist, bewerten.

(4)   Abweichend von Absatz 2 können Verbriefungszweckgesellschaften als Sicherungsgeber anerkannt werden, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Verbriefungszweckgesellschaft besitzt Vermögenswerte, die als Finanzsicherheiten im Einklang mit Kapitel 4 qualifiziert sind;

b)

auf die unter Buchstabe a genannten Vermögenswerte bestehen keine Rechte oder Anwartschaften, die den Anwartschaften des Instituts, das die Absicherung ohne Sicherheitsleistung erhält, im Rang vorausgehen oder gleichstehen; und

c)

alle in Kapitel 4 genannten Anforderungen an die Anerkennung von Finanzsicherheiten sind erfüllt.

(5)   Für die Zwecke des Absatzes 4 ist der gemäß Kapitel 4 um etwaige Währungs- oder Laufzeitinkongruenzen bereinigte Absicherungsbetrag (GA) auf den volatilitätsangepassten Marktwert dieser Vermögenswerte beschränkt und wird das Risikogewicht von Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber gemäß dem Standardansatz (g) als gewichtetes Durchschnittsrisikogewicht berechnet, das im Rahmen des Standardansatzes für solche Vermögenswerte als Finanzsicherheit angesetzt würde.

(6)   Kommt einer Verbriefungsposition eine Besicherung in vollem Umfang oder eine anteilige Besicherung zugute, so gelten folgende Anforderungen:

a)

Das die Besicherung stellende Institut berechnet die risikogewichteten Positionsbeträge für den Teil der Verbriefungsposition, dem die Besicherung gemäß Unterabschnitt 3 zugutekommt, als ob es diesen Teil der Position direkt hielte;

b)

das Institut, das die Besicherung erwirbt, berechnet die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Kapitel 4 für den besicherten Teil.

(7)   In allen nicht von Absatz 6 abgedeckten Fällen gelten die folgenden Anforderungen:

a)

Das die Besicherung stellende Institut behandelt den Teil der Position, dem die Besicherung zugutekommt, als eine Verbriefungsposition und berechnet die risikogewichteten Positionsbeträge, als ob es diese Position direkt im Einklang mit Unterabschnitt 3 hielte, vorbehaltlich der Absätze 8, 9 und 10;

b)

das Institut, das die Besicherung erwirbt, berechnet die risikogewichteten Positionsbeträge für den besicherten Teil der Position, auf die in Buchstabe a Bezug genommen wird, gemäß Kapitel 4. Das Institut behandelt den Teil der Verbriefungsposition, dem keine Besicherung zugutekommt, als eine gesonderte Verbriefungsposition und berechnet die risikogewichteten Positionsbeträge im Einklang mit Unterabschnitt 3, vorbehaltlich der Absätze 8, 9 und 10.

(8)   Institute, die den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (SEC-IRBA) oder den Standardansatz für Verbriefungen (SEC-SA) nach Unterabschnitt 3 verwenden, bestimmen den unteren Tranchierungspunkt (A) und den oberen Tranchierungspunkt (D) gesondert für jede der im Einklang mit Absatz 7 abgeleiteten Positionen, als ob diese zum Zeitpunkt der Originierung der Transaktion als gesonderte Verbriefungspositionen emittiert worden wären. Der Wert von Kirb bzw. KSA wird unter Berücksichtigung des ursprünglichen Pools von Risikopositionen, die der Verbriefung zugrunde liegen, berechnet.

(9)   Institute, die für die ursprüngliche Verbriefungsposition den auf externen Beurteilungen basierenden Ansatz (SEC-ERBA) nach Unterabschnitt 3 verwenden, berechnen die risikogewichteten Positionsbeträge für die im Einklang mit Absatz 7 abgeleiteten Positionen wie folgt:

a)

Wenn die abgeleitete Position höherrangig ist, wird ihr das Risikogewicht der ursprünglichen Verbriefungsposition zugewiesen;

b)

wenn die abgeleitete Position niederrangig ist, kann ihr ein abgeleitetes Rating im Einklang mit Artikel 263 Absatz 7 zugewiesen werden. Der Parameter für die Dicke der Tranche (T) wird in diesem Fall allein auf der Grundlage der abgeleiteten Position berechnet. Kann kein Rating abgeleitet werden, so wendet das Institut das jeweils höhere Risikogewicht an, das sich aus Folgendem ergibt:

i)

der Anwendung des SEC-SA im Einklang mit Absatz 8 und Unterabschnitt 3; oder

ii)

dem Risikogewicht der ursprünglichen Verbriefungsposition nach dem SEC-ERBA.

(10)   Die niederrangige abgeleitete Position ist selbst dann als nicht vorrangige Verbriefungsposition zu behandeln, wenn die ursprüngliche Verbriefungsposition vor der Besicherung als vorrangig gilt.

Artikel 250

Außervertragliche Kreditunterstützung

(1)   Ein Sponsor oder ein Originator, der bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge in Bezug auf eine Verbriefung von Artikel 247 Absätze 1 und 2 Gebrauch gemacht oder Instrumente aus seinem Handelsbuch veräußert hat, sodass er für die mit diesen Instrumenten verbundenen Risiken keine Eigenmittel mehr vorhalten muss, darf die Verbriefung weder direkt noch indirekt über seine vertraglichen Verpflichtungen hinaus unterstützen, um dadurch die potenziellen oder tatsächlichen Verluste der Anleger zu verringern.

(2)   Eine Transaktion gilt nicht als Kreditunterstützung für die Zwecke des Absatzes 1, wenn es bei der Beurteilung der Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos gebührend berücksichtigt wurde und beide Parteien die Transaktion in ihrem eigenen Interesse und als freie und unabhängige Parteien durchgeführt haben (zu marktüblichen Konditionen). Zu diesen Zwecken nimmt das Institut eine vollständige Kreditprüfung der Transaktion vor und trägt dabei zumindest sämtlichen der folgenden Elemente Rechnung:

a)

dem Rückkaufspreis;

b)

der Kapital- und Liquiditätslage des Instituts vor und nach dem Rückkauf;

c)

der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Risikopositionen;

d)

der Wertentwicklung der Verbriefungspositionen;

e)

den Auswirkungen der Kreditunterstützung auf die erwarteten Verluste des Originators im Verhältnis zu denen der Anleger.

(3)   Der Originator und der Sponsor teilen der zuständigen Behörde jede Transaktion mit, die in Bezug auf die Verbriefung gemäß Absatz 2 eingegangen wurde.

(4)   Die EBA gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien im Hinblick darauf heraus, was für die Zwecke des vorliegenden Artikels unter marktüblichen Konditionen zu verstehen ist und die Umstände unter denen eine Transaktion so strukturiert ist, dass sie keine Kreditunterstützung darstellt.

(5)   Hält ein Originator oder Sponsor bei einer Verbriefung Absatz 1 nicht ein, so muss er alle zugrunde liegenden Risikopositionen dieser Verbriefung in seiner Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge so berücksichtigen, wie er sie ohne Verbriefung hätte berücksichtigen müssen, und Folgendes offenlegen:

a)

seine Unterstützung für die Verbriefung entgegen Absatz 1; und

b)

die Auswirkungen der geleisteten Unterstützung im Hinblick auf die Eigenmittelanforderungen.

Artikel 251

Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für Risikopositionen, die Gegenstand einer synthetischen Verbriefung sind, durch den Originator

(1)   Für die Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für die zugrunde liegenden Risikopositionen wendet der Originator einer synthetischen Verbriefung gegebenenfalls nicht die in Kapitel 2, sondern die in diesem Abschnitt festgelegten Berechnungsmethoden an. Bei Instituten, die die risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls die erwarteten Verlustbeträge in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen gemäß Kapitel 3 berechnen, beträgt der bei solchen Risikopositionen erwartete Verlustbetrag null.

(2)   Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen gelten für den gesamten Risikopositionspool, der Gegenstand der Verbriefung ist. Vorbehaltlich des Artikels 252 berechnet der Originator die risikogewichteten Positionsbeträge für alle Tranchen in der Verbriefung gemäß dieses Abschnitts, darunter fallen auch Positionen, bei denen das Institut eine Kreditrisikominderung gemäß Artikel 249 anerkennen kann. Das für Positionen, denen die Kreditrisikominderung zugutekommt, anzusetzende Risikogewicht darf gemäß Kapitel 4 angepasst werden.

Artikel 252

Behandlung von Laufzeitinkongruenzen bei synthetischen Verbriefungen

Für die Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Artikel 251 wird jeder Laufzeitinkongruenz zwischen der Besicherung, durch die die Übertragung des Risikos erreicht wird, und den zugrunde liegenden Risikopositionen wie folgt Rechnung getragen:

a)

Als Laufzeit der zugrunde liegenden Risikopositionen wird vorbehaltlich einer Höchstdauer von fünf Jahren die längste in der Verbriefung vertretene Laufzeit angesetzt. Die Laufzeit der Besicherung wird gemäß Kapitel 4 ermittelt;

b)

bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für Verbriefungspositionen, die im Einklang mit diesem Abschnitt mit einem Risikogewicht von 1 250 % belegt werden, lässt der Originator etwaige Laufzeitinkongruenzen außer Acht. Bei allen anderen Positionen wird der in Kapitel 4 dargelegte Umgang mit Laufzeitinkongruenzen nach folgender Formel erfasst:

Formula

dabei entspricht:

RW*

=

den risikogewichteten Positionsbeträgen für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a,

RWAss

=

den risikogewichteten Positionsbeträgen für die zugrunde liegenden Risikopositionen, die anteilmäßig wie für unverbriefte Risikopositionen berechnet werden,

RWSP

=

den risikogewichteten Positionsbeträgen, die nach Artikel 251 berechnet werden, als gäbe es keine Laufzeitinkongruenz,

T

=

der Laufzeit der zugrunde liegenden Risikopositionen in Jahren,

t

=

der Laufzeit der Besicherung in Jahren,

t*

=

0,25.

Artikel 253

Verringerung der risikogewichteten Positionsbeträge

(1)   Wird einer Verbriefungsposition ein Risikogewicht von 1 250 % gemäß diesem Abschnitt zugewiesen, können die Institute — alternativ zur Einbeziehung der Position in ihre Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge — den Risikopositionswert einer solchen Position vom harten Kernkapital im Einklang mit Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k abziehen. Zu diesem Zweck kann eine anerkennungsfähige Besicherung mit Sicherheitsleistung bei der Berechnung des Risikopositionswerts im Einklang mit Artikel 249 berücksichtigt werden.

(2)   Macht ein Institut von der Alternative nach Absatz 1 Gebrauch, so kann es den gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k in Abzug gebrachten Betrag von dem Betrag abziehen, der in Artikel 268 als maximale Kapitalanforderung genannt wird, die für die zugrunde liegenden Risikopositionen berechnet würde, als hätte keine Verbriefung stattgefunden.

Unterabschnitt 2

Rangfolge der Ansätze und gemeinsame Parameter

Artikel 254

Rangfolge der Ansätze

(1)   Die Institute verwenden eine der in Unterabschnitt 3 dargelegten Methoden, um die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß der folgenden Rangfolge zu berechnen:

a)

Sind die Anforderungen des Artikels 258 erfüllt, verwendet das Institut den SEC-IRBA gemäß den Artikeln 259 und 260;

b)

darf der SEC-IRBA nicht verwendet werden, zieht das Institut den SEC-SA gemäß den Artikeln 261 und 262 heran;

c)

darf der SEC-SA nicht verwendet werden, so zieht das Institut den SEC-ERBA gemäß den Artikeln 263 und 264 für beurteilte Positionen oder Positionen, für die ein abgeleitetes Rating verwendet werden darf, heran.

(2)   Für beurteilte Positionen oder Positionen, für die ein abgeleitetes Rating verwendet werden darf, verwendet das Institut in jedem der folgenden Fälle anstelle des SEC-SA den SEC-ERBA:

a)

wenn das Risikogewicht für Positionen, die als Positionen in einer STS-Verbriefung gelten, bei Anwendung des SEC-SA über 25 % läge;

b)

wenn das Risikogewicht für Positionen, die nicht als Positionen in einer STS-Verbriefung gelten, bei Anwendung des SEC-SA über 25 % oder bei Anwendung des SEC-ERBA über 75 % läge;

c)

im Falle von Verbriefungstransaktionen, denen Pools von Darlehen für Kfz-Käufe sowie von Geschäften betreffend das Leasing von Kfz und Ausrüstungsgegenständen zugrunde liegen.

(3)   In nicht von Absatz 2 erfassten Fällen und abweichend von Absatz 1 Buchstabe b darf das Institut entscheiden, auf alle seine beurteilten Verbriefungspositionen oder Positionen, für die ein abgeleitetes Rating verwendet werden darf, anstelle des SEC-SA den SEC-ERBA anzuwenden.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 teilen die Institute ihre Entscheidung der zuständigen Behörde spätestens am 17. November 2018 mit.

Alle späteren Entscheidungen über weitere Änderungen des auf alle ihre beurteilten Verbriefungspositionen angewendeten Ansatzes teilen die Institute ihrer zuständigen Behörde vor dem unmittelbar auf die betreffende Entscheidung folgenden 15. November mit.

Erhebt die zuständige Behörde bis zu dem unmittelbar auf die in Unterabsatz 2 oder gegebenenfalls Unterabsatz 3 genannte Frist folgenden 15. Dezember keine Einwände, so wird die von dem betreffenden Institut mitgeteilte Entscheidung am 1. Januar des folgenden Jahres wirksam und gilt bis zum Inkrafttreten einer anschließend mitgeteilten Entscheidung. Das Institut darf im Laufe ein und desselben Jahres keine unterschiedlichen Ansätze anwenden.

(4)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden den Instituten im Einzelfall die Anwendung des SEC-SA untersagen, wenn der aus der Anwendung des SEC-SA resultierende risikogewichtete Positionsbetrag nicht den Risiken für das betreffende Institut oder die Finanzstabilität angemessen ist, was auch das mit den der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen verbundene Kreditrisiko einschließt, aber nicht darauf beschränkt ist. Im Fall von Risikopositionen, die nicht als Positionen in einer STS-Verbriefung gelten, sind Verbriefungen mit hochgradig komplexen und risikoreichen Merkmalen besonders zu berücksichtigen.

(5)   Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels darf das Institut den Internen Bemessungsansatz zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge in Bezug auf eine unbeurteilte Position in einem ABCP-Programm oder einer ABCP-Transaktion gemäß Artikel 266 verwenden, sofern die in Artikel 265 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Hat ein Institut die Genehmigung zur Anwendung des Internen Bemessungsansatzes gemäß Artikel 265 Absatz 2 erhalten und fällt eine spezifische Position in einem ABCP-Programm oder einer ABCP-Transaktion in den Geltungsbereich einer solchen Genehmigung, so wendet das Institut für die Berechnung des betreffenden risikogewichteten Positionsbetrags diesen Ansatz an.

(6)   Für eine Position in einer Wiederverbriefung wenden die Institute den SEC-SA gemäß Artikel 261 mit den Änderungen gemäß Artikel 269 an.

(7)   In allen anderen Fällen wird Verbriefungspositionen ein Risikogewicht von 1 250 % zugewiesen.

(8)   Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA über jede gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfolgte Mitteilung. Die EBA überwacht die Auswirkungen des vorliegenden Artikels auf die Eigenmittelanforderungen und das Spektrum an Aufsichtspraktiken in Verbindung mit Absatz 4 des vorliegenden Artikels, erstattet der Kommission jährlich über ihre Erkenntnisse Bericht und gibt Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus.

Artikel 255

Bestimmung von Kirb und KSA

(1)   Wendet ein Institut den SEC-IRBA gemäß Unterabschnitt 3 an, berechnet es Kirb gemäß den Absätzen 2 bis 5.

(2)   Kirb wird von den Instituten bestimmt, indem die risikogewichteten Positionsbeträge, die gemäß Kapitel 3 in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen berechnet würden, als wären diese nicht verbrieft worden, mit dem Quotienten aus 8 % und dem Risikopositionswert der zugrunde liegenden Risikopositionen multipliziert werden. Kirb wird als Dezimalwert zwischen null und eins ausgedrückt.

(3)   Für die Zwecke der Berechnung von Kirb umfassen die risikogewichteten Positionsbeträge, die gemäß Kapitel 3 in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen berechnet würden, Folgendes:

a)

den Betrag der erwarteten Verluste im Zusammenhang mit allen zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefung, einschließlich der ausgefallenen zugrunde liegenden Risikopositionen, die weiterhin gemäß Kapitel 3 Teil des Pools sind; und

b)

den Betrag der unerwarteten Verluste im Zusammenhang mit allen zugrunde liegenden Risikopositionen, einschließlich der ausgefallenen zugrunde liegenden Risikopositionen im Pool gemäß Kapitel 3.

(4)   Die Institute können Kirb in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefung im Einklang mit den Bestimmungen des Kapitels 3 zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für angekaufte Forderungen berechnen. Für diese Zwecke werden die Risikopositionen des Mengengeschäfts als angekaufte Mengengeschäftsforderungen und die Nicht-Mengengeschäfts-Risikopositionen als angekaufte Unternehmensforderungen behandelt.

(5)   Die Institute berechnen Kirb gesondert für das Verwässerungsrisiko in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen einer Verbriefung, bei der das Verwässerungsrisiko für derartige Risikopositionen erheblich ist.

Werden Verluste aus Verwässerungs- und Kreditrisiken in aggregierter Form in der Verbriefung behandelt, so fassen die Institute Kirb für das Verwässerungsrisiko und Kirb für das Kreditrisiko in einem einzigen Wert für Kirb im Sinne des Unterabschnitts 3 zusammen. Besteht zur Deckung von Verlusten aus dem Kredit- oder Verwässerungsrisiko ein einziger Reservefonds oder eine Übersicherung, so kann dies als Hinweis auf eine aggregierte Behandlung dieser Risiken angesehen werden.

Werden das Verwässerungs- und das Kreditrisiko nicht in aggregierter Form in der Verbriefung behandelt, so passen die Institute die Behandlung gemäß Unterabsatz 2 an, um Kirb für das Verwässerungsrisiko und Kirb für das Kreditrisiko umsichtig zusammenzufassen.

(6)   Wendet ein Institut den SEC-SA gemäß Unterabschnitt 3 an, so berechnet es KSA, indem es die risikogewichteten Positionsbeträge, die nach Kapitel 2 in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen berechnet würden, als wären diese nicht verbrieft worden, mit dem Quotienten aus 8 % und dem Wert der zugrunde liegenden Risikopositionen multipliziert. KSA wird als Dezimalwert zwischen null und eins ausgedrückt.

Für die Zwecke dieses Absatzes berechnen die Institute den Positionswert der zugrunde liegenden Risikopositionen ohne Saldierung etwaiger spezifischer Kreditrisikoanpassungen und zusätzlicher Bewertungsanpassungen gemäß den Artikeln 34 und 110 sowie weiterer Verringerungen der Eigenmittel.

(7)   Für die Zwecke der Absätze 1 bis 6 werden bei Verbriefungsstrukturen, die die Verwendung einer Verbriefungszweckgesellschaft beinhalten, alle Risikopositionen der Verbriefungszweckgesellschaft im Zusammenhang mit der Verbriefung als zugrunde liegende Risikopositionen behandelt. Dessen unbeschadet kann das Institut die Risikopositionen der Verbriefungszweckgesellschaft aus dem Pool der zugrunde liegenden Risikopositionen für die Zwecke der Berechnung von Kirb oder KSA ausschließen, wenn das aus den Risikopositionen der Verbriefungszweckgesellschaft erwachsende Risiko unerheblich ist oder die Verbriefungsposition des Instituts nicht beeinträchtigt.

Bei synthetischen Verbriefungen mit Sicherheitsleistung werden alle erheblichen Erträge aus der Emission von synthetischen Unternehmensanleihen (Credit Linked Notes) oder anderen Verpflichtungen mit Sicherheitsleistungen der Verbriefungszweckgesellschaft, die als Sicherheiten für die Rückzahlung der Verbriefungspositionen dienen, in die Berechnung von Kirb oder KSA einbezogen, wenn das Kreditrisiko der Sicherheit der in Tranchen unterteilten Verlustzuweisung unterliegt.

(8)   Für die Zwecke von Absatz 5 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels gibt die EBA Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 über geeignete Methoden heraus, wie Kirb für das Verwässerungsrisiko und Kirb für das Kreditrisiko zusammengefasst werden können, wenn diese Risiken nicht in aggregierter Form in einer Verbriefung behandelt werden.

(9)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur weiteren Präzisierung der Bedingungen aus, nach denen die Institute Kirb für die Pools zugrunde liegender Risikopositionen gemäß Absatz 4 berechnen können, insbesondere mit Blick auf

a)

die internen Kreditvergabevorschriften und Modelle für die Berechnung von Kirb für Verbriefungen;

b)

die Einbeziehung verschiedener Risikofaktoren im Zusammenhang mit dem Pool zugrunde liegender Risikopositionen und — bei Nichtverfügbarkeit ausreichender genauer oder zuverlässiger Daten zu diesem Pool — die Einbeziehung von Näherungswerten zwecks PD- und LGD-Schätzungen; und

c)

die Anforderungen in Bezug auf Sorgfaltspflichten bei der Überwachung der Tätigkeit und des Geschäftsgebarens der Verkäufer von Forderungen oder anderer Originatoren.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 18. Januar 2019

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ergänzen.

Artikel 256

Bestimmung von unterem Tranchierungspunkt (Attachment Point) (A) und oberem Tranchierungspunkt (Detachment Point) (D)

(1)   Für die Zwecke des Unterabschnitts 3 setzen die Institute den unteren Tranchierungspunkt (A) bei dem Schwellenwert fest, ab dem Verluste innerhalb des Pools der zugrunde liegenden Risikopositionen der betreffenden Verbriefungsposition zugeordnet würden.

Der untere Tranchierungspunkt (A) wird ausgedrückt als ein Dezimalwert zwischen null und eins und ist gleich null oder — sollte dieser Wert höher sein — gleich dem Verhältnis zwischen dem offenen Saldo beim Pool aus den der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen abzüglich des offenen Saldos bei allen Tranchen, die gegenüber der Tranche mit der betreffenden Verbriefungsposition, einschließlich der Risikoposition selbst, vorrangig oder gleichrangig sind, und dem offenen Saldo bei allen der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen.

(2)   Für die Zwecke des Unterabschnitts 3 setzen die Institute den oberen Tranchierungspunkt (D) bei dem Schwellenwert fest, bei dem Verluste innerhalb des Pools der zugrunde liegenden Risikopositionen einen kompletten Verlust des eingesetzten Kapitals bei der Tranche mit der betreffenden Verbriefungsposition bewirken würden.

Der obere Tranchierungspunkt (D) wird ausgedrückt als ein Dezimalwert zwischen null und eins und ist gleich null oder — sollte dieser Wert höher sein — gleich dem Verhältnis zwischen dem offenen Saldo beim Pool aus den der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen abzüglich des offenen Saldos bei allen Tranchen, die gegenüber der Tranche mit der betreffenden Verbriefungsposition vorrangig sind, und dem offenen Saldo bei allen der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen.

(3)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 behandeln die Institute Übersicherungen und Reservekonten mit Sicherheitsleistung als Tranchen und die Vermögenswerte, die solche Konten einschließen, als zugrunde liegende Risikopositionen.

(4)   Unberücksichtigt lassen die Institute für die Zwecke der Absätze 1 und 2 Reservekonten ohne Sicherheitsleistung und Vermögenswerte, die keine Bonitätsverbesserung bieten, wie solche, die lediglich eine Liquiditätsunterstützung darstellen, Währungs- oder Zinsswaps und Barreservekonten für diese Positionen in der Verbriefung. Bei Reservekonten mit Sicherheitsleistung und Vermögenswerten, die eine Bonitätsverbesserung darstellen, behandeln die Institute nur die verlustausgleichenden Teile dieser Konten oder Vermögenswerte als Verbriefungspositionen.

(5)   Haben zwei oder mehr Positionen einer Transaktion unterschiedliche Laufzeiten, aber die gleiche anteilige Verlustzuweisung, so basiert die Berechnung der unteren Tranchierungspunkte (A) und der oberen Tranchierungspunkte (D) auf dem aggregierten offenen Saldo dieser Positionen; die resultierenden unteren Tranchierungspunkte (A) und oberen Tranchierungspunkte (D) sind identisch.

Artikel 257

Bestimmung der Laufzeit einer Tranche (MT)

(1)   Für die Zwecke des Unterabschnitts 3 und vorbehaltlich des Absatzes 2 können die Institute die Laufzeit einer Tranche (MT) bemessen als

a)

die gewichtete durchschnittliche Laufzeit der innerhalb der Tranche fälligen vertraglichen Zahlungen nach folgender Formel:

Formula

wobei CFt alle vom Kreditnehmer im Zeitraum t zu leistenden vertraglichen Zahlungen (Kapitalbetrag, Zinsen und Gebühren) bezeichnet, oder

b)

die rechtliche Endfälligkeit der Tranche nach folgender Formel:

Formula

wobei ML die rechtliche Endfälligkeit der Tranche bezeichnet.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt für die Bestimmung der Laufzeit einer Tranche (MT) in jedem Fall eine Untergrenze von einem Jahr und eine Obergrenze von fünf Jahren.

(3)   Besteht einem Kontrakt zufolge die Möglichkeit, dass ein Institut potenzielle Verluste aus den zugrunde liegenden Risikopositionen tragen muss, so berücksichtigt es bei der Bestimmung der Laufzeit der Verbriefungsposition die Laufzeit des Kontrakts zuzüglich der längsten Laufzeit der zugrunde liegenden Risikopositionen. Bei revolvierenden Risikopositionen ist die längste vertraglich mögliche Restlaufzeit der Risikoposition zugrunde zu legen, die in der revolvierenden Periode hinzugefügt werden kann.

(4)   Die EBA überwacht die verschiedenen Vorgehensweisen in diesem Bereich unter besonderer Berücksichtigung der Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels und gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bis zum 31. Dezember 2019 Leitlinien heraus.

Unterabschnitt 3

Methoden zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge

Artikel 258

Bedingungen für die Verwendung des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes (SEC-IRBA)

(1)   Die Institute berechnen die risikogewichteten Positionsbeträge für eine Verbriefungsposition nach dem SEC-IRBA, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Position ist durch einen IRB-Pool oder einen gemischten Pool unterlegt und das Institut kann Kirb in letztgenanntem Fall gemäß Abschnitt 3 für mindestens 95 % der zugrunde liegenden Positionsbeträge berechnen;

b)

zu den der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen liegen ausreichende Informationen vor, die dem Institut die Berechnung von Kirb ermöglichen; und

c)

das Institut wurde bei einer bestimmten Verbriefungsposition nicht gemäß Absatz 2 an der Verwendung des SEC-IRBA gehindert.

(2)   Weisen Verbriefungen hochgradig komplexe oder risikoreiche Merkmale auf, so können die zuständigen Behörden die Institute im Einzelfall an der Verwendung des SEC-IRBA hindern. Als hochgradig komplexes oder risikoreiches Merkmal kann für diese Zwecke Folgendes angesehen werden:

a)

eine Bonitätsverbesserung, die aus anderen Gründen als Portfolioverlusten aufgezehrt werden kann;

b)

Pools zugrunde liegender Risikopositionen, die aufgrund einer Konzentration von Risikopositionen in einzelnen Sektoren oder geografischen Gebieten ein hohes Maß an interner Korrelation aufweisen;

c)

Transaktionen, bei denen die Rückzahlung der Verbriefungspositionen in hohem Maße von Risikotreibern abhängt, die sich an Kirb nicht ablesen lassen; oder

d)

hochkomplexe Verlustzuweisungen zwischen den Tranchen.

Artikel 259

Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge bei dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (SEC-IRBA)

(1)   Beim SEC-IRBA wird der risikogewichtete Positionsbetrag für eine Verbriefungsposition berechnet, indem der nach Artikel 248 ermittelte Risikopositionswert mit dem anzuwendenden Risikogewicht, das wie folgt zu bestimmen ist, multipliziert wird, wobei in jedem Fall eine Untergrenze von 15 % gilt:

RW = 1 250  %

wenn D ≤ Kirb

RW = 12,5 · KSSFA(Kirb)

wenn A ≥ Kirb

Formula

wenn A < Kirb < D

dabei ist:

Kirb

die in Artikel 255 definierte Eigenmittelanforderung für den Pool zugrunde liegender Risikopositionen

D

der gemäß Artikel 256 bestimmte obere Tranchierungspunkt

A

der gemäß Artikel 256 bestimmte untere Tranchierungspunkt

Formula

dabei ist:

a

=

– (1/(p * Kirb))

u

=

D – Kirb

l

=

max (A – Kirb; 0)

dabei ist:

Formula

dabei ist:

N

die gemäß Absatz 4 berechnete effektive Zahl der Risikopositionen im Pool der zugrunde liegenden Risikopositionen;

LGD

die gemäß Absatz 5 für den Pool der zugrunde liegenden Risikopositionen berechnete risikopositionsgewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall;

MT

die gemäß Artikel 257 bestimmte Laufzeit der Tranche;

die Parameter A, B, C, D und E werden nach folgender Tabelle bestimmt:

 

A

B

C

D

E

Nicht-Mengengeschäft

Vorrangig, granular (N ≥ 25)

0

3,56

–1,85

0,55

0,07

Vorrangig, nicht granular (N < 25)

0,11

2,61

–2,91

0,68

0,07

Nicht vorrangig, granular (N ≥ 25)

0,16

2,87

–1,03

0,21

0,07

Nicht vorrangig, nicht granular (N < 25)

0,22

2,35

–2,46

0,48

0,07

Mengengeschäft

Vorrangig

0

0

–7,48

0,71

0,24

Nicht vorrangig

0

0

–5,78

0,55

0,27

(2)   Umfasst der zugrunde liegende IRB-Pool sowohl Mengengeschäfts- als auch Nicht-Mengengeschäfts-Risikopositionen, so wird er in einen Mengengeschäfts- und einen Nicht-Mengengeschäfts-Teilpool unterteilt und wird für jeden Teilpool ein gesonderter p-Parameter (samt der entsprechenden Input-Parameter N, Kirb und LGD) geschätzt. Anschließend wird ausgehend von den p-Parametern jedes einzelnen Teilpools und der Nominalgröße der Risikopositionen in jedem einzelnen Teilpool ein gewichteter durchschnittlicher p-Parameter für die Transaktion berechnet.

(3)   Wendet ein Institut den SEC-IRBA auf einen gemischten Pool an, so berechnet es den p-Parameter anhand der zugrunde liegenden Risikopositionen, bei denen ausschließlich nach dem IRB-Ansatz verfahren wird. Zugrunde liegende Risikopositionen, bei denen nach dem Standardansatz verfahren wird, bleiben für diese Zwecke unberücksichtigt.

(4)   Die effektive Zahl der Risikopositionen (N) wird wie folgt berechnet:

Formula

wobei EADi den mit der i-ten Risikoposition im Pool verbundenen Risikopositionswert bezeichnet.

Mehrere auf ein und denselben Schuldner bezogene Risikopositionen werden konsolidiert und als eine einzige Risikoposition behandelt.

(5)   Die risikopositionsgewichtete durchschnittliche LGD wird wie folgt berechnet:

Formula

wobei LGDi die durchschnittliche LGD aller auf den i-ten Schuldner bezogenen Risikopositionen bezeichnet.

Werden bei einer Verbriefung das Kredit- und das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen aggregiert gesteuert, so gilt der LGD-Input beim Kreditrisiko als gewichteter LGD-Durchschnitt und beim Verwässerungsrisiko als 100%ige LGD. Die Gewichte stellen jeweils die unabhängigen Eigenmittelanforderungen nach dem IRB-Ansatz für das Kredit- und das Verwässerungsrisiko dar. Besteht zur Deckung von Verlusten aus dem Kredit- oder Verwässerungsrisiko ein einziger Reservefonds oder eine Übersicherung, so kann dies für diese Zwecke als Hinweis auf eine aggregierte Steuerung dieser Risiken angesehen werden.

(6)   Macht der Anteil der größten zugrunde liegenden Risikoposition am Pool (C1) nicht mehr als 3 % aus, so können die Institute N und die risikopositionsgewichteten durchschnittlichen LGDs nach folgender vereinfachter Methode berechnen:

Formula

LGD = 0,50

wobei

Cm

den der Summe der größten m-Risikopositionen entsprechenden Anteil am Pool bezeichnet; und

m

vom Institut festgesetzt wird.

Ist nur C1 verfügbar und geht dessen Wert nicht über 0,03 hinaus, so kann das Institut die LGD als 0,50 und N als 1/C1 festsetzen.

(7)   Ist die Position durch einen gemischten Pool unterlegt und das Institut in der Lage, Kirb gemäß Artikel 258 Absatz 1 Buchstabe a für mindestens 95 % der zugrunde liegenden Risikopositionsbeträge zu berechnen, so berechnet das Institut die Eigenmittelanforderung für den Pool zugrunde liegender Risikopositionen als:

Formula

wobei

d der Anteil des Betrags der zugrunde liegenden Risikopositionen ist, für die das Institut Kirb über den Betrag aller zugrunde liegenden Risikopositionen berechnen kann.

(8)   Bei einer Verbriefungsposition in Form eines Derivats zur Absicherung gegen Marktrisiken, einschließlich Zins- oder Währungsrisiken, kann das Institut diesem Derivat ein abgeleitetes Risikogewicht zuweisen, das dem Risikogewicht der nach diesem Artikel berechneten Referenzposition entspricht.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 ist unter Referenzposition die Position zu verstehen, die mit dem Derivat in jeder Hinsicht gleichrangig ist, oder — falls keine gleichrangige Position vorhanden ist — die Position, die dem Derivat im Rang unmittelbar folgt.

Artikel 260

Behandlung von STS-Verbriefungen beim SEC-IRBA

Beim SEC-IRBA wird das Risikogewicht für eine Position in einer STS-Verbriefung gemäß Artikel 259 berechnet, wobei allerdings folgende Änderungen vorzunehmen sind:

Risikogewichtsuntergrenze für vorrangige Verbriefungspositionen = 10 %

Formula

Artikel 261

Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge beim Standardansatz (SEC-SA)

(1)   Beim SEC-SA wird der risikogewichtete Positionsbetrag für eine Verbriefungsposition berechnet, indem der nach Artikel 248 berechnete Risikopositionswert mit dem anzuwendenden Risikogewicht, das wie folgt zu bestimmen ist, multipliziert wird, wobei in jedem Fall eine Untergrenze von 15 % gilt:

RW = 1 250  %

wenn D ≤ KA

RW = 12,5 · KSSFA(KA)

wenn A ≥ KA

Formula

wenn A < KA < D

dabei ist:

D

der gemäß Artikel 256 bestimmte obere Tranchierungspunkt

A

der gemäß Artikel 256 bestimmte untere Tranchierungspunkt

KA

ein gemäß Absatz 2 berechneter Parameter

Formula

dabei ist:

a

=

– (1/(p · KA))

u

=

D – KA

l

=

max (A – KA; 0)

p

=

1 bei Risikopositionen in Verbriefungen, bei denen es sich nicht um eine Wiederverbriefung handelt

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 wird KA wie folgt berechnet:

Formula

dabei ist:

KSA die in Artikel 255 definierte Eigenmittelanforderung für den zugrunde liegenden Pool

W das Verhältnis:

a)

der Summe des Nominalbetrags der ausgefallenen zugrunde liegenden Risikopositionen

b)

zur Summe des Nominalbetrags aller zugrunde liegenden Risikopositionen.

Für diese Zwecke ist eine ausgefallene Risikoposition eine zugrunde liegende Risikoposition, die entweder i) seit mindestens 90 Tagen überfällig ist, ii) einem Konkurs- oder Insolvenzverfahren unterliegt, iii) einem Zwangsvollstreckungs- oder ähnlichen Verfahren unterliegt, oder iv) den Verbriefungsunterlagen zufolge als ausgefallen anzusehen ist.

Kennt ein Institut bei maximal 5 % der zugrunde liegenden Forderungen im Pool nicht den Verzugsstatus, kann es den SEC-SA anwenden, sofern es bei der Berechnung von KA die folgende Anpassung vornimmt.

Formula

Kennt das Institut bei mehr als 5 % der zugrunde liegenden Forderungen im Pool nicht den Verzugsstatus, muss die Position in der Verbriefung mit 1 250 % risikogewichtet werden.

(3)   Bei einer Verbriefungsposition in Form eines Derivats zur Absicherung gegen Marktrisiken, einschließlich Zins- oder Währungsrisiken, kann das Institut diesem Derivat ein abgeleitetes Risikogewicht zuweisen, das dem Risikogewicht der nach diesem Artikel berechneten Referenzposition entspricht.

Für die Zwecke dieses Absatzes ist unter Referenzposition die Position zu verstehen, die mit dem Derivat in jeder Hinsicht gleichrangig ist, oder — falls keine gleichrangige Position vorhanden ist — die Position, die dem Derivat im Rang unmittelbar folgt.

Artikel 262

Behandlung von STS-Verbriefungen beim SEC-SA

Beim SEC-SA wird das Risikogewicht für eine Position in einer STS-Verbriefung gemäß Artikel 261 berechnet, wobei allerdings folgende Änderungen vorzunehmen sind:

 

Risikogewichtsuntergrenze für vorrangige Verbriefungspositionen = 10 %

 

p = 0,5

Artikel 263

Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge bei dem auf externen Beurteilungen basierenden Ansatz (SEC-ERBA)

(1)   Beim SEC-ERBA wird der risikogewichtete Positionsbetrag für eine Verbriefungsposition berechnet, indem der nach Artikel 248 ermittelte Risikopositionswert mit dem nach dem vorliegenden Artikel anzuwendenden Risikogewicht multipliziert wird.

(2)   Für Risikopositionen mit Kurzzeit-Bonitätsbeurteilungen oder in Fällen, in denen ein auf einer Kurzzeit-Bonitätsbeurteilung beruhendes Rating gemäß Absatz 7 abgeleitet werden kann, gelten folgende Risikogewichte:

Tabelle 1

Bonitätsstufe

1

2

3

Alle sonstigen Ratings

Risikogewicht

15  %

50  %

100  %

1 250  %

(3)   Für Risikopositionen mit Langzeit-Bonitätsbeurteilungen oder in Fällen, in denen ein auf einer Langzeit-Bonitätsbeurteilung beruhendes Rating gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels abgeleitet werden kann, gelten die in Tabelle 2 festgelegten Risikogewichte, die gegebenenfalls gemäß Artikel 257 und Absatz 4 des vorliegenden Artikels nach Maßgabe der Laufzeit der Tranche (MT) und bei nicht vorrangigen Tranchen gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels nach Maßgabe der Tranchendicke anzupassen sind:

Tabelle 2

Bonitätsstufe

Vorrangige Tranche

Nicht vorrangige (dünne) Tranche

Restlaufzeit der Tranche (MT)

Restlaufzeit der Tranche (MT)

1 Jahr

5 Jahre

1 Jahr

5 Jahre

1

15  %

20  %

15  %

70  %

2

15  %

30  %

15  %

90  %

3

25  %

40  %

30  %

120  %

4

30  %

45  %

40  %

140  %

5

40  %

50  %

60  %

160  %

6

50  %

65  %

80  %

180  %

7

60  %

70  %

120  %

210  %

8

75  %

90  %

170  %

260  %

9

90  %

105  %

220  %

310  %

10

120  %

140  %

330  %

420  %

11

140  %

160  %

470  %

580  %

12

160  %

180  %

620  %

760  %

13

200  %

225  %

750  %

860  %

14

250  %

280  %

900  %

950  %

15

310  %

340  %

1 050  %

1 050  %

16

380  %

420  %

1 130  %

1 130  %

17

460  %

505  %

1 250  %

1 250  %

Alle sonstigen

1 250  %

1 250  %

1 250  %

1 250  %

(4)   Bei Tranchen mit einer Restlaufzeit zwischen einem Jahr und fünf Jahren bestimmen die Institute das Risikogewicht durch lineare Interpolation zwischen den Risikogewichten, die gemäß Tabelle 2 bei Restlaufzeiten von einem Jahr bzw. fünf Jahren anzuwenden sind.

(5)   Um der Tranchendicke Rechnung zu tragen, berechnen die Institute das Risikogewicht für nicht vorrangige Tranchen wie folgt:

Formula

dabei ist

T = Dicke der Tranche, gemessen als D – A

dabei ist

D

der gemäß Artikel 256 bestimmte obere Tranchierungspunkt

A

der gemäß Artikel 256 bestimmte untere Tranchierungspunkt

(6)   Das aus den Absätzen 3, 4 und 5 resultierende Risikogewicht für nicht vorrangige Tranchen muss mindestens 15 % betragen. Auch darf es nicht niedriger sein als das Risikogewicht für eine hypothetische vorrangige Tranche derselben Verbriefung mit derselben Bonitätsbeurteilung und derselben Restlaufzeit.

(7)   Zwecks Verwendung abgeleiteter Ratings weisen die Institute einer unbeurteilten Position ein abgeleitetes Rating zu, das der Bonitätsbeurteilung einer beurteilten Referenzposition entspricht, die alle folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

die Referenzposition ist in jeder Hinsicht mit der unbeurteilten Verbriefungsposition gleichrangig oder geht ihr — falls keine gleichrangige Position vorhanden ist — im Rang unmittelbar nach;

b)

für die Referenzposition bestehen keinerlei Garantien Dritter oder sonstige Bonitätsverbesserungen, die für die unbeurteilte Position nicht zur Verfügung stehen;

c)

die Referenzposition hat die gleiche oder eine längere Laufzeit als die betreffende unbeurteilte Position;

d)

jedes abgeleitete Rating wird laufend aktualisiert, um etwaigen Änderungen bei der Bonitätsbeurteilung der Referenzposition Rechnung zu tragen.

(8)   Bei einer Verbriefungsposition in Form eines Derivats zur Absicherung gegen Marktrisiken, einschließlich Zins- oder Währungsrisiken, kann das Institut diesem Derivat ein abgeleitetes Risikogewicht zuweisen, das dem Risikogewicht der nach diesem Artikel berechneten Referenzposition entspricht.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 ist unter Referenzposition die Position zu verstehen, die mit dem Derivat in jeder Hinsicht gleichrangig ist, oder — falls keine gleichrangige Position vorhanden ist — die Position, die dem Derivat im Rang unmittelbar folgt.

Artikel 264

Behandlung von STS-Verbriefungen beim SEC-ERBA

(1)   Beim SEC-ERBA wird das Risikogewicht für eine Position in einer STS-Verbriefung gemäß Artikel 263 berechnet, wobei allerdings die im vorliegenden Artikel festgelegten Änderungen vorzunehmen sind.

(2)   Für Risikopositionen mit Kurzzeit-Bonitätsbeurteilungen oder in Fällen, in denen ein auf einer Kurzzeit-Bonitätsbeurteilung beruhendes Rating gemäß Artikel 263 Absatz 7 abgeleitet werden kann, gelten folgende Risikogewichte:

Tabelle 3

Bonitätsstufe

1

2

3

Alle sonstigen Ratings

Risikogewicht

10  %

30  %

60  %

1 250  %

(3)   Für Risikopositionen mit Langzeit-Bonitätsbeurteilungen oder in Fällen, in denen ein auf einer Langzeit-Bonitätsbeurteilung beruhendes Rating gemäß Artikel 263 Absatz 7 abgeleitet werden kann, werden die Risikogewichte nach Tabelle 4 bestimmt und gemäß Artikel 257 und Artikel 263 Absatz 4 nach Maßgabe der Laufzeit der Tranche (MT) und bei nicht vorrangigen Tranchen gemäß Artikel 263 Absatz 5 nach Maßgabe der Tranchendicke angepasst:

Tabelle 4

Bonitätsstufe

Vorrangige Tranche

Nicht vorrangige (dünne) Tranche

Restlaufzeit der Tranche (MT)

Restlaufzeit der Tranche (MT)

1 Jahr

5 Jahre

1 Jahr

5 Jahre

1

10  %

10  %

15  %

40  %

2

10  %

15  %

15  %

55  %

3

15  %

20  %

15  %

70  %

4

15  %

25  %

25  %

80  %

5

20  %

30  %

35  %

95  %

6

30  %

40  %

60  %

135  %

7

35  %

40  %

95  %

170  %

8

45  %

55  %

150  %

225  %

9

55  %

65  %

180  %

255  %

10

70  %

85  %

270  %

345  %

11

120  %

135  %

405  %

500  %

12

135  %

155  %

535  %

655  %

13

170  %

195  %

645  %

740  %

14

225  %

250  %

810  %

855  %

15

280  %

305  %

945  %

945  %

16

340  %

380  %

1 015  %

1 015  %

17

415  %

455  %

1 250  %

1 250  %

Alle sonstigen

1 250  %

1 250  %

1 250  %

1 250  %

Artikel 265

Interner Bemessungsansatz — Anwendungskreis und operationelle Anforderungen

(1)   Institute können die risikogewichteten Positionsbeträge für unbeurteilte Positionen in ABCP-Programmen oder ABCP-Transaktionen gemäß Artikel 266 nach dem Internen Bemessungsansatz berechnen, wenn die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Hat ein Institut eine Genehmigung zur Anwendung des Internen Bemessungsansatzes gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erhalten und fällt eine spezifische Position in einem ABCP-Programm oder einer ABCP-Transaktion in den Geltungsbereich einer solchen Genehmigung, so wendet das Institut für die Berechnung des betreffenden risikogewichteten Positionsbetrags diesen Ansatz an.

(2)   Die zuständigen Behörden gestatten den Instituten, innerhalb eines genau festgelegten Anwendungskreises den Internen Bemessungsansatz anzuwenden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

für alle im Rahmen des ABCP-Programms emittierten Geldmarktpapiere liegt ein Rating vor;

b)

die interne Beurteilung der Kreditqualität der Position vollzieht die öffentlich verfügbare Methode einer oder mehrerer ECAI zur Bonitätsbeurteilung von Verbriefungspositionen, die durch zugrunde liegende Risikopositionen des verbrieften Typs unterlegt sind, nach;

c)

die Emission von Geldmarktpapieren im Rahmen des ABCP-Programms erfolgt überwiegend an Drittinvestoren;

d)

das interne Bemessungsverfahren des Instituts ist insbesondere in Bezug auf Stressfaktoren und andere relevante quantitative Elemente mindestens ebenso konservativ wie die öffentlich verfügbaren Bemessungen der ECAI, die für das im Rahmen des ABCP-Programms emittierte Geldmarktpapier ein externes Rating abgegeben haben;

e)

die interne Bemessungsmethode des Instituts trägt allen relevanten, öffentlich verfügbaren Ratingmethoden der ECAI Rechnung, die für das Geldmarktpapier des ABCP-Programms ein Rating abgeben, und beinhaltet Ratingklassen, die den Bonitätsbeurteilungen von ECAI entsprechen. Das Institut bewahrt mit seinen internen Unterlagen eine Erklärung auf, aus der hervorgeht, wie es die unter diesem Punkt dargelegten Anforderungen erfüllt, und aktualisiert diese Erklärung regelmäßig;

f)

das Institut nutzt die interne Bemessungsmethode für sein internes Risikomanagement, was auch seine Entscheidungsprozesse, die Unterrichtung des Managements und die internen Kapitalallokationsprozesse einschließt;

g)

der interne Bemessungsprozess und die Qualität der internen Beurteilung der Kreditqualität der Risikopositionen, die ein Institut in einem ABCP-Programm oder einer ABCP-Transaktion hält, werden von internen oder externen Prüfern, einer ECAI oder der institutsinternen Kreditprüfungsstelle oder Risikomanagementfunktion regelmäßig überprüft;

h)

um die Leistungsfähigkeit seiner internen Bemessungsmethode zu bewerten, verfolgt das Institut die Zuverlässigkeit seiner internen Beurteilungen im Zeitverlauf und nimmt an seiner Methode die notwendigen Korrekturen vor, wenn die Wertentwicklung der Risikopositionen regelmäßig von den internen Beurteilungen abweicht;

i)

das ABCP-Programm enthält Standards für die Emissionsübernahme und das Passiv-Management in Form von Leitlinien an den Programmadministrator, die zumindest Folgendes umfassen:

i)

vorbehaltlich des Buchstaben j die Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit von Vermögenswerten;

ii)

die Art und den monetären Wert der aus der Bereitstellung von Liquiditätsfazilitäten und Bonitätsverbesserungen resultierenden Risikopositionen;

iii)

die Verlustverteilung zwischen den in dem ABCP-Programm oder der ABCP-Transaktion enthaltenen Verbriefungspositionen;

iv)

die rechtliche und wirtschaftliche Trennung der übertragenen Vermögenswerte von der sie veräußernden Einrichtung;

j)

die im Rahmen des ABCP-Programms für die Anerkennungsfähigkeit von Vermögenswerten geltenden Kriterien sehen zumindest Folgendes vor:

i)

Ausschluss des Ankaufs von Vermögenswerten, die in hohem Maße überfällig oder ausgefallen sind;

ii)

Einschränkung einer übermäßigen Konzentration auf einen einzelnen Schuldner oder ein einzelnes geografisches Gebiet; und

iii)

Begrenzung der Laufzeit der anzukaufenden Vermögenswerte;

k)

Kreditrisiko und Geschäftsprofil des Vermögenswertverkäufers werden einer Analyse unterzogen, wobei zumindest Folgendes beurteilt wird:

i)

vergangenes und erwartetes künftiges finanzielles Ergebnis;

ii)

aktuelle Marktposition und erwartete künftige Wettbewerbsfähigkeit;

iii)

Verschuldungsgrad, Zahlungsströme, Zinsdeckung und Schuldtitel-Rating; und

iv)

Emissionsübernahmestandards, Kundenbetreuungsfähigkeiten und Inkassoverfahren;

l)

das ABCP-Programm verfügt über Inkassogrundsätze und -verfahren, die der operativen Kapazität und der Bonität des Forderungsverwalters Rechnung tragen und beinhaltet Elemente, die leistungsbezogene Risiken des Verkäufers und des Forderungsverwalters abschwächen. Für die Zwecke dieses Buchstabens können leistungsbezogene Risiken durch Auslöser, die sich auf die aktuelle Bonität des Verkäufers oder des Forderungsverwalters stützen, gemindert werden, um bei Ausfall des Verkäufers oder des Forderungsverwalters die Vermengung von Geldern zu verhindern;

m)

bei der aggregierten Verlustschätzung für einen Pool von Vermögenswerten, der im Rahmen des ABCP-Programms angekauft werden kann, wird allen potenziellen Risiken, wie dem Kredit- und dem Verwässerungsrisiko, Rechnung getragen;

n)

wenn sich die vom Verkäufer bereitgestellte Bonitätsverbesserung in ihrer Höhe lediglich auf kreditbezogene Verluste stützt und das Verwässerungsrisiko für den betreffenden Pool von Vermögenswerten erheblich ist, umfasst das ABCP-Programm eine gesonderte Rücklage für das Verwässerungsrisiko;

o)

bei der Berechnung des Umfangs der beim ABCP-Programm erforderlichen Bonitätsverbesserung wird den historischen Informationen mehrerer Jahre Rechnung getragen, was Verluste, Ausfälle, Verwässerungen und die Umschlagshäufigkeit der Forderungen einschließt;

p)

das ABCP-Programm weist in Bezug auf den Ankauf von Risikopositionen strukturelle Merkmale auf, die eine potenzielle Verschlechterung der Kreditqualität des zugrunde liegenden Portfolios abmindern sollen. Dazu können u. a. poolspezifische Auslöser für eine Abwicklung zählen;

q)

das Institut bewertet die Charakteristika des zugrunde liegenden Pools von Vermögenswerten, wie sein durchschnittsgewichtetes Kreditscoring und ermittelt etwaige Konzentrationen auf einen einzelnen Schuldner oder ein einzelnes geografisches Gebiet und die Granularität des Vermögenswert-Pools.

(3)   Wird die in Absatz 2 Buchstabe g vorgesehene Überprüfung von internen Prüfern, der institutsinternen Kreditprüfungsstelle oder der Risikomanagementfunktion des Instituts durchgeführt, dann sind diese Funktionen von den für das ABCP-Programm und die Beziehungen zu Kunden zuständigen internen Funktionen unabhängig.

(4)   Institute, denen die Anwendung des Internen Bemessungsansatz gestattet worden ist, dürfen bei den in den Anwendungskreis des Internen Bemessungsansatz fallenden Positionen nur dann zu anderen Methoden zurückkehren, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Institut hat den zuständigen Behörden glaubhaft nachgewiesen, dass es gute Gründe für diesen Schritt hat.

b)

Es hat vorab eine entsprechende Erlaubnis der zuständigen Behörde erhalten.

Artikel 266

Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge beim Internen Bemessungsansatz

(1)   Beim Internen Bemessungsansatz weist das Institut die unbeurteilte Position des ABCP-Programms oder der ABCP-Transaktion ausgehend von seiner internen Bemessung einer der in Artikel 265 Absatz 2 Buchstabe e bestimmten Ratingklassen zu. Der Position wird ein abgeleitetes Rating zugewiesen, das mit den Bonitätsbeurteilungen übereinstimmt, die dieser Ratingklasse gemäß Artikel 265 Absatz 2 Buchstabe e entsprechen.

(2)   Das gemäß Absatz 1 abgeleitete Rating hat bei seiner erstmaligen Vergabe zumindest der Stufe ‚Investment Grade‘ oder besser zu entsprechen und ist für die Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Artikel 263 bzw. Artikel 264 als anerkennungsfähige Bonitätsbeurteilung einer ECAI anzusehen.

Unterabschnitt 4

Obergrenzen für Verbriefungspositionen

Artikel 267

Maximales Risikogewicht für vorrangige Verbriefungspositionen: Transparenzansatz

(1)   Ein Institut, das die Zusammensetzung der zugrunde liegenden Risikopositionen jederzeit kennt, kann der vorrangigen Verbriefungsposition als maximales Risikogewicht das risikopositionsgewichtete durchschnittliche Risikogewicht zuweisen, das für die zugrunde liegenden Risikopositionen gelten würde, als wären diese nicht verbrieft worden.

(2)   Bei Pools zugrunde liegender Risikopositionen, bei denen das Institut ausschließlich nach dem Standard- oder dem IRB-Ansatz verfährt, ist das maximale Risikogewicht der vorrangigen Verbriefungsposition gleich dem risikopositionsgewichteten durchschnittlichen Risikogewicht, das nach Kapitel 2 bzw. 3 auf die zugrunde liegenden Risikopositionen angewandt würde, als wären diese nicht verbrieft worden.

Bei gemischten Pools wird das maximale Risikogewicht wie folgt berechnet:

a)

wendet das Institut den SEC-IRBA an, wird dem unter den Standardansatz fallenden und dem unter den IRB-Ansatz fallenden Teil des zugrunde liegenden Pools das dem jeweiligen Ansatz entsprechende Risikogewicht zugeordnet;

b)

wendet das Institut den SEC-SA oder den SEC-ERBA an, ist das maximale Risikogewicht für vorrangige Verbriefungspositionen gleich dem durchschnittsgewichteten Risikogewicht, das den zugrunde liegenden Risikopositionen beim Standardansatz zugeordnet wird.

(3)   Für die Zwecke dieses Artikels umfasst das Risikogewicht, das gemäß Kapitel 3 beim IRB-Ansatz zuzuordnen wäre, das Verhältnis

a)

der erwarteten Verluste multipliziert mit dem Faktor 12,5 zu

b)

dem Risikopositionswert der zugrunde liegenden Risikopositionen.

(4)   Ist das nach Absatz 1 berechnete maximale Risikogewicht niedriger als die in den Artikeln 259 bis 264 genannte Risikogewichtsuntergrenze, ist stattdessen Ersteres zu verwenden.

Artikel 268

Maximale Eigenmittelanforderungen

(1)   Ein Originator, ein Sponsor oder ein anderes Institut, der bzw. das den SEC-IRBA anwendet, oder ein Originator oder Sponsor, der den SEC-SA oder den SEC-ERBA anwendet, kann als maximale Eigenmittelanforderung für die von ihm gehaltene Verbriefungsposition die Eigenmittelanforderungen ansetzen, die nach Kapitel 2 oder 3 für die zugrunde liegenden Risikopositionen berechnet würden, als wären diese nicht verbrieft worden. Für die Zwecke dieses Artikels umfasst die auf dem IRB-Ansatz basierende Eigenmittelanforderung sowohl die nach Kapitel 3 berechneten, bei diesen Risikopositionen erwarteten Verluste als auch die unerwarteten Verluste.

(2)   Bei gemischten Pools wird die maximale Eigenmittelanforderung bestimmt, indem der risikopositionsgewichtete Durchschnitt der Eigenmittelanforderungen für die unter den IRB-Ansatz und den Standardansatz fallenden Teile der zugrunde liegenden Risikopositionen gemäß Absatz 1 berechnet wird.

(3)   Die maximale Eigenmittelanforderung ergibt sich durch Multiplikation des nach den Absätzen 1 oder 2 berechneten Betrags mit dem als Prozentsatz ausgedrückten größten Anteil, den das Institut in den betreffenden Tranchen hält (V); dieser wird wie folgt ermittelt:

a)

bei einem Institut, das in einer einzigen Tranche eine oder mehrere Verbriefungspositionen hält, ist V gleich dem Verhältnis des Nominalbetrags der von dem Institut in dieser Tranche gehaltenen Verbriefungspositionen zum Nominalbetrag der Tranche;

b)

bei einem Institut, das in verschiedenen Tranchen Verbriefungspositionen hält, ist V gleich dem maximalen Anteil über alle Tranchen. Für diese Zwecke wird der Anteil für jede einzelne Tranche gemäß Buchstabe a berechnet.

(4)   Bei der Berechnung der maximalen Eigenmittelanforderung für eine Verbriefungsposition gemäß diesem Artikel sind alle etwaigen Gewinne aus Verkäufen und bonitätsverbessernde Zinsstrips aus der Verbriefungstransaktion gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k in voller Höhe von den Posten des harten Kernkapitals abzuziehen.

Unterabschnitt 5

Sonstige Vorschriften

Artikel 269

Wiederverbriefungen

(1)   Auf Wiederverbriefungspositionen wenden die Institute den SEC-SA gemäß Artikel 261 an, nehmen dabei aber folgende Änderungen vor:

a)

W = 0 für jede Risikoposition in einer Verbriefungstranche innerhalb des Pools zugrunde liegender Risikopositionen;

b)

p = 1,5;

c)

für das daraus resultierende Risikogewicht gilt eine Risikogewichtsuntergrenze von 100 %.

(2)   KSA für die zugrunde liegende Verbriefungsrisikoposition wird nach Unterabschnitt 2 berechnet.

(3)   Die in Unterabschnitt 4 genannten maximalen Eigenmittelanforderungen gelten nicht für Wiederverbriefungspositionen.

(4)   Ist der Pool der zugrunde liegenden Risikopositionen eine Mischung aus Verbriefungstranchen und anderen Vermögenswerten, so ist der Parameter KA als der nominale risikopositionsgewichtete Durchschnitt des für jede Untergruppe von Risikopositionen einzeln berechneten KA festzulegen.

Artikel 270

Vorrangige Positionen bei KMU-Verbriefungen

Ein Originator kann die risikogewichteten Positionsbeträge bei einer Verbriefungsposition gemäß den Artikeln 260, 262 bzw. 264 berechnen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Verbriefung erfüllt, sofern anwendbar, die in Kapitel 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Anforderungen für STS-Verbriefungen mit Ausnahme der in Artikel 20 Absätze 1 bis 6 jener Verordnung genannten Anforderung;

b)

die Position erfüllt die Voraussetzungen, um als vorrangige Verbriefungsposition gelten zu können;

c)

der Verbriefung liegt ein Pool von Unternehmensrisikopositionen zugrunde und mindestens 70 % dieser Risikopositionen waren in Bezug auf die Portfolio-Bilanz zum Zeitpunkt der Emission der Verbriefung oder — im Falle revolvierender Verbriefungen — zu dem Zeitpunkt, als der Verbriefung eine Risikoposition hinzugefügt wurde, als Risikopositionen gegenüber KMU im Sinne des Artikels 501 qualifiziert;

d)

das mit den Positionen verbundene, nicht beim Originator verbleibende Kreditrisiko wird über eine Garantie oder Rückbürgschaft übertragen, die die in Kapitel 4 für den Standardansatz beim Kreditrisiko festgelegten Anforderungen an Absicherungen ohne Sicherheitsleistung erfüllt;

e)

bei dem Dritten, auf den das Kreditrisiko übertragen wird, handelt es sich um eine oder mehrere der folgenden Einrichtungen:

i)

den Zentralstaat oder die Zentralbank eines Mitgliedstaats, eine multilaterale Entwicklungsbank, eine internationale Organisation oder eine Fördereinrichtung, sofern die auf den Garantie- oder Rückbürgschaftsgeber bezogenen Risikopositionen gemäß Kapitel 2 das Risikogewicht 0 % erhalten können;

ii)

einen institutionellen Anleger im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2017/2402, sofern die Garantie oder Rückbürgschaft vollständig durch Bareinlagen beim Originator besichert ist.

Artikel 270a

Zusätzliches Risikogewicht

(1)   Sind die in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402festgelegten Anforderungen aufgrund von Fahrlässigkeit oder Unterlassung seitens des Instituts in einem wesentlichen Punkt nicht erfüllt, so verhängen die zuständigen Behörden ein angemessenes zusätzliches Risikogewicht von mindestens 250 %, begrenzt auf 1 250 %, des Risikogewichts, das für die einschlägigen Verbriefungspositionen in der in den Artikeln 247 Absatz 6 bzw. 337 Absatz 3 dieser Verordnung spezifizierten Weise gilt. Das zusätzliche Risikogewicht wird mit jedem weiteren Verstoß gegen die Sorgfalts- und Risikomanagementbestimmungen schrittweise angehoben. Den in Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 für bestimmte Verbriefungen vorgesehenen Ausnahmen tragen die zuständigen Behörden durch Herabsetzung des Risikogewichts Rechnung, das sie andernfalls gemäß dem vorliegenden Artikel bei einer Verbriefung verhängen würden, auf die Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 Anwendung findet.

(2)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die Konvergenz der Aufsichtspraktiken bezüglich der Anwendung des Absatzes 1, einschließlich der bei einem Verstoß gegen die Sorgfalts- und Risikomanagementpflichten zu ergreifenden Maßnahmen, zu erleichtern. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Abschnitt 4

Externe Bonitätsbeurteilungen

Artikel 270b

Verwendung der Bonitätsbeurteilungen von ECAI

Institute dürfen Bonitätsbeurteilungen nur dann zur Bestimmung des Risikogewichts einer Verbriefungsposition nach diesem Kapitel heranziehen, wenn die Bonitätsbeurteilung von einer ECAI abgegeben oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 von einer ECAI bestätigt wurde.

Artikel 270c

Anforderungen, die die Bonitätsbeurteilungen der ECAI erfüllen müssen

Institute greifen für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Abschnitt 3 nur dann auf die Bonitätsbeurteilung einer ECAI zurück, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Es besteht keine Inkongruenz zwischen der Art der Zahlungen, die in die Bonitätsbeurteilung eingeflossen sind, und der Art der Zahlungen, auf die das Institut im Rahmen des Vertrags, der zu der betreffenden Verbriefungsposition geführt hat, Anspruch hat;

b)

die ECAI veröffentlicht die Bonitätsbeurteilungen sowie Informationen über Verlust- und Zahlungsstromanalysen, über die Empfindlichkeit der Ratings gegenüber Veränderungen bei den ihnen zugrunde liegenden Annahmen, einschließlich der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Risikopositionen, und über die Verfahren, Methoden, Annahmen und die für die Bonitätsbeurteilungen wesentlichen Elemente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009. Für die Zwecke dieses Buchstabens sind Informationen dann als öffentlich verfügbar anzusehen, wenn sie in zugänglicher Form veröffentlicht werden. Informationen, die nur einem eingeschränkten Empfängerkreis zur Verfügung gestellt werden, gelten nicht als öffentlich verfügbar;

c)

die Bonitätsbeurteilungen fließen in die Übergangsmatrix der ECAI ein;

d)

die Bonitätsbeurteilung stützt sich weder ganz noch teilweise auf eine vom Institut selbst bereitgestellte Unterstützung ohne Sicherheitsleistung. Stützt sich eine Position ganz oder teilweise auf eine Unterstützung ohne Sicherheitsleistung, so behandelt das Institut diese Position — wenn es für diese die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Abschnitt 3 berechnet — wie eine unbeurteilte Position;

e)

die ECAI hat zugesagt, Erläuterungen im Hinblick darauf zu veröffentlichen, wie die Wertentwicklung der zugrunde liegenden Risikopositionen die Bonitätsbeurteilung beeinflusst.

Artikel 270d

Verwendung von Bonitätsbeurteilungen

(1)   Ein Institut darf entscheiden, eine oder mehrere ECAI zu benennen, deren Bonitätsbeurteilungen es bei der Berechnung seiner risikogewichteten Positionsbeträge gemäß diesem Kapitel verwendet (‚benannte ECAI‘).

(2)   Ein Institut nutzt die Bonitätsbeurteilungen für seine Verbriefungspositionen durchgängig und nicht selektiv und erfüllt für diese Zwecke die folgenden Anforderungen:

a)

Ein Institut darf nicht für seine Positionen in einigen Tranchen die Bonitätsbeurteilung einer ECAI und für seine Positionen in anderen Tranchen derselben Verbriefung die Bonitätsbeurteilung einer anderen ECAI verwenden, unabhängig davon, ob für Letztere eine Bonitätsbeurteilung der ersten ECAI vorliegt oder nicht;

b)

liegen für eine Position zwei Bonitätsbeurteilungen von benannten ECAI vor, verwendet das Institut die ungünstigere von beiden;

c)

liegen für eine Position drei oder mehr Bonitätsbeurteilungen von benannten ECAI vor, werden die beiden günstigsten verwendet. Weichen die beiden günstigsten voneinander ab, wird die ungünstigere von beiden verwendet;

d)

ein Institut darf nicht aktiv um die Zurücknahme ungünstigerer Bonitätsbeurteilungen nachsuchen.

(3)   Besteht für die einer Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen eine vollständige oder teilweise, nach Kapitel 4 anerkennungsfähige Besicherung, und wurden die Auswirkungen dieser Besicherung bei der Bonitätsbeurteilung einer Verbriefungsposition durch eine benannte ECAI berücksichtigt, so verwendet das Institut das dieser Bonitätsbeurteilung zugeordnete Risikogewicht. Ist die in diesem Absatz genannte Besicherung nach Kapitel 4 nicht anerkennungsfähig, wird die Bonitätsbeurteilung nicht anerkannt und die Verbriefungsposition wie eine unbeurteilte Position behandelt.

(4)   Besteht für eine Verbriefungsposition eine nach Kapitel 4 anerkennungsfähige Kreditbesicherung und wurden die Auswirkungen dieser Besicherung bei der betreffenden Bonitätsbeurteilung durch eine benannte ECAI berücksichtigt, so behandelt das Institut die Verbriefungsposition wie eine unbeurteilte Position und berechnet die risikogewichteten Positionsbeträge nach Kapitel 4.

Artikel 270e

Zuordnung von Verbriefungen

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die in diesem Kapitel beschriebenen Bonitätsstufen auf objektive und konsistente Weise den relevanten Bonitätsbeurteilungen sämtlicher ECAI zuzuordnen. Für die Zwecke dieses Artikels verfährt die EBA dabei insbesondere wie folgt:

a)

Sie unterscheidet zwischen den relativen Risikograden, die in den einzelnen Bonitätsbeurteilungen zum Ausdruck kommen;

b)

sie berücksichtigt quantitative Faktoren, wie Ausfall- oder Verlustquoten sowie das Abschneiden der Bonitätsbeurteilungen jeder ECAI im Zeitverlauf bei den verschiedenen Anlageklassen;

c)

sie berücksichtigt qualitative Faktoren, wie das Spektrum der von der ECAI beurteilten Transaktionen, deren Methodik und die Bedeutung ihrer Bonitätsbeurteilungen, insbesondere, ob diese den erwarteten Verlust oder die Ausfallwahrscheinlichkeit (‚Verlust des ersten Euro‘) sowie die fristgerechte Zahlung der Zinsen oder die letztendliche Zahlung der Zinsen berücksichtigen;

d)

die EBA versucht zu gewährleisten, dass Verbriefungspositionen, die aufgrund der Bonitätsbeurteilungen von ECAI mit dem gleichen Risikogewicht belegt sind, einem gleich hohen Kreditrisiko unterliegen.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 1. Juli 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“

10.

Artikel 337 erhält folgende Fassung:

„Artikel 337

Eigenmittelanforderung für Verbriefungsinstrumente

(1)   Bei Instrumenten im Handelsbuch, bei denen es sich um Verbriefungspositionen handelt, gewichtet das Institut die nach Artikel 327 Absatz 1 berechneten Nettopositionen mit 8 % des Risikogewichts, das es diesen Positionen gemäß Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 außerhalb des Handelsbuchs zuweisen würde.

(2)   Bei der Bestimmung der Risikogewichte für die Zwecke des Absatzes 1 dürfen PD- und LGD-Schätzungen sich auch auf Schätzungen stützen, die von einem internen Modell für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko (IRC-Modell) eines Instituts abgeleitet sind, dem die Erlaubnis erteilt wurde, für das spezifische Risiko von Schuldtiteln ein internes Modell zu verwenden. Diese Alternative darf nur nach der Genehmigung durch die zuständigen Behörden angewandt werden, die erteilt wird, sofern die Schätzungen die quantitativen Anforderungen an den IRB-Ansatz nach Titel II Kapitel 3 erfüllen.

Die EBA gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien zur Verwendung von einfließenden PD- und LGD-Schätzungen heraus, wenn diese auf der Grundlage eines IRC-Modells ermittelt wurden.

(3)   Für Verbriefungspositionen, für die ein zusätzliches Risikogewicht gemäß Artikel 247 Absatz 6 vorgegeben ist, wird ein Wert von 8 % des gesamten Risikogewichts angewandt.

(4)   Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko addiert das Institut bis auf die unter Artikel 338 Absatz 4 fallenden Verbriefungspositionen seine gewichteten Positionen, die sich aus der Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 ergeben, unabhängig davon, ob es sich um Kauf- oder Verkaufspositionen handelt.

(5)   Wenn der Originator einer traditionellen Verbriefung die in Artikel 244 genannten Bedingungen für die Übertragung eines signifikanten Risikos nicht erfüllt, so bezieht er die der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen in die Berechnung seiner Eigenmittelanforderung ein, als wären diese nicht verbrieft worden.

Wenn der Originator einer synthetischen Verbriefung die in Artikel 245 genannten Bedingungen für die Übertragung eines signifikanten Risikos nicht erfüllt, so bezieht er die der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen in die Berechnung seiner Eigenmittelanforderung ein, als wären diese nicht verbrieft worden, und lässt die Auswirkungen der synthetischen Verbriefung für Besicherungszwecke außer Acht.“

11.

Teil 5 wird gestrichen und alle Bezugnahmen auf Teil 5 sind als Bezugnahmen auf Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 zu verstehen.

12.

Artikel 457 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Eigenmittelanforderungen für die Verbriefung nach den Artikeln 242 bis 270a,“.

13.

Artikel 462 erhält folgende Fassung:

„Artikel 462

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 244 Absatz 6, Artikel 245 Absatz 6 und den Artikeln 456 bis 460 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 28. Juni 2013 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 244 Absatz 6, Artikel 245 Absatz 6 und den Artikeln 456 bis 460 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 244 Absatz 6, Artikel 245 Absatz 6 und den Artikeln 456 bis 460 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.“

14.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 519a

Bericht und Überprüfung

Spätestens am 1. Januar 2022 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung der Bestimmungen in Teil 3 Titel II Kapitel 5 vor und trägt darin unter anderem aus makroprudenzieller und wirtschaftlicher Perspektive den Entwicklungen an den Verbriefungsmärkten Rechnung. Dieser Bericht geht gegebenenfalls mit einem Gesetzgebungsvorschlag einher und es wird darin insbesondere Folgendes bewertet:

a)

Die Auswirkungen der in Artikel 254 dargelegten Hierarchie der Methoden und der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für Verbriefungspositionen gemäß den Artikeln 258 bis 266 auf die Emissions- und Anlagetätigkeiten der Institute an den Verbriefungsmärkten in der Union;

b)

die Folgen für die Finanzstabilität der Union und der Mitgliedstaaten, vor allem im Hinblick auf eine potenzielle Immobilienmarktspekulation und auf die zunehmenden Verflechtungen zwischen Finanzinstituten;

c)

erforderliche Maßnahmen, um negative Auswirkungen von Verbriefungen auf die Finanzstabilität gering zu halten und diesen gegenzusteuern und dabei gleichzeitig die positiven Auswirkungen der Verbriefungen auf die Finanzierung zu wahren, u. a. durch die mögliche Einführung einer Obergrenze für Risiken aus Verbriefungspositionen; und

d)

die Auswirkungen auf die Fähigkeit der Finanzinstitute, einen nachhaltigen und stabilen Finanzierungskanal für die Realwirtschaft bereit zu stellen, mit besonderem Augenmerk auf KMU.

Außerdem sollen in dem Bericht Entwicklungen der Aufsichtsregeln in internationalen Gremien berücksichtigt werden, insbesondere in Bezug auf internationale Standards für Verbriefungen.“

Artikel 2

Übergangsbestimmungen für ausstehende Verbriefungspositionen

Für Verbriefungen, für die die Wertpapiere vor dem 1. Januar 2019 emittiert wurden, wenden die Institute bis zum 31. Dezember 2019 weiterhin die Bestimmungen von Teil 3 Titel II Kapitel 5 und Artikel 337 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung an.

Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet die Bezugnahme auf „Verbriefungen, für die die Wertpapiere emittiert werden“ im Fall von Verbriefungen, für die keine Wertpapiere emittiert wurden, „Verbriefungen, für die die ursprünglichen Verbriefungspositionen geschaffen wurden“.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 12. Dezember 2017.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  ABl. C 219 vom 17.6.2016, S. 2.

(2)  ABl. C 82 vom 3.3.2016, S. 1.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. November 2017.

(4)  Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für eine einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(7)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

(8)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.