31972R2840

Verordnung (EWG) Nr. 2840/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen und über den Abschluß des Zusatzabkommens über die Geltung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 für das Fürstentum Liechtenstein

Amtsblatt Nr. L 300 vom 31/12/1972 S. 0188 - 0188
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 1 S. 0040
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(31.12)L300 S. 0190
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 1 S. 0040
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(31.12)L300 S. 0190
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 3 S. 0190
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 2 S. 0190
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 2 S. 0190


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2840/72 DES RATES vom 19. Dezember 1972 über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen und über den Abschluß des Zusatzabkommens über die Geltung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 für das Fürstentum Liechtenstein

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Empfehlung der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es empfiehlt sich, das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu schließen und die Erklärungen zu genehmigen, die der am gleichen Tag in Brüssel unterzeichneten Schlussakte beigefügt sind ; ferner empfiehlt es sich, das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Zusatzabkommen über die Geltung des vorgenannten Abkommens für das Fürstentum Liechtenstein zu genehmigen.

Durch das Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist ein Gemischter Ausschuß eingesetzt worden ; daher empfiehlt es sich, die Vertreter der Gemeinschaft in diesem Ausschuß zu bestellen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dessen Anhänge und die Protokolle sowie die Erklärungen im Anhang zur Schlussakte und das Zusatzabkommen über die Geltung des Abkommens zwischen der EWG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 für das Fürstentum Liechtenstein werden im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt.

Die Texte der in Absatz 1 genannten Rechtsakte sind dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Für die Gemeinschaft teilt der Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaften in Anwendung von Artikel 36 des Abkommens mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft bzw. Artikel 3 des Zusatzabkommens den Abschluß der für das Inkrafttreten der Abkommen erforderlichen Verfahren mit.

Artikel 3

Die Gemeinschaft wird in dem in Artikel 29 des Abkommens mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorgesehenen Gemischten Ausschuß durch die Kommission vertreten, die von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 20. Dezember 1972 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1972.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. WESTERTERP