20.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/8


BESCHLUSS DES RATES

vom 23. Juni 2014

zur Genehmigung des Abschlusses des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft

(2014/670/Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. Januar 2007 ermächtigte der Rat die Europäische Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Ukraine über den Abschluss eines neuen Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine, das das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (1) ersetzen sollte.

(2)

Unter Berücksichtigung der engen historischen Beziehungen und der immer engeren Bindungen zwischen den Vertragsparteien sowie ihres Wunsches, die Beziehungen in ehrgeiziger und innovativer Weise zu vertiefen und zu erweitern, wurden die Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „das Abkommen“) durch Paraphierung des Abkommens im Jahr 2012 erfolgreich abgeschlossen.

(3)

Am 15. Mai 2013 hat die Europäische Kommission dem Rat vorgeschlagen, dass das Abkommen im Namen der Union unterzeichnet und gemäß Artikel 486 des Abkommens vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt vorläufig teilweise zwischen der Union und der Ukraine angewendet werden sollte.

(4)

Die Unterzeichnung und der Abschluss des Abkommens sind Gegenstand eines getrennten Verfahrens im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen.

(5)

Das Abkommen erstreckt sich auch auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen; dies gilt insbesondere für Artikel 342 und Anhang XXVII, soweit er Nuklearfragen betrifft.

(6)

Das Abkommen sollte daher im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich des Euratom-Vertrags fallen, auch im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft abgeschlossen werden.

(7)

Nach Artikel 102 des Euratom-Vertrags kann das Abkommen erst dann für die Europäische Atomgemeinschaft in Kraft treten, nachdem die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission mitgeteilt haben, dass es nach den Vorschriften ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung anwendbar geworden ist.

(8)

Des Abschluss des Abkommens durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft sollte daher genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft wird genehmigt (2).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Juni 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine (ABl. L 49 vom 19.2.1998, S. 3).

(2)  Der Wortlaut des Abkommens ist dem Beschluss 2014/295/EU des Rates vom 17. März 2014 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits im Namen der Europäischen Union hinsichtlich der Präambel, Artikel 1 und der Titel I, II und VII des Abkommens, beigefügt (ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 1).